Bundespatentgericht, Urteil vom 19.06.2023, Az. 5 Ni 44/20

5. Senat | REWIS RS 2023, 6708

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Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das [X.] Patent 102 62 260

hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2023 durch den [X.] Heimen als Vorsitzenden sowie die [X.] [X.], Dipl.-Phys. Univ. [X.], Dipl.-Phys. [X.] und den [X.] kraft Auftrags Dipl.-Ing. Jürgensen

für Recht erkannt:

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagten sind Inhaber des [X.] 260 (Streitpatent), das – unter Inanspruchnahme der Priorität der 101 60 697.4 vom 11. Dezember 2001 – am 11. Dezember 2002 angemeldet worden ist. Die Erteilung des Patents ist am 18. April 2013 veröffentlicht worden. Es trägt die Bezeichnung “Antennenhalter“ und war im Zeitpunkt der Klageerhebung in [X.]. Das Streitpatent umfasst in der zuletzt geltenden Fassung insgesamt acht Patentansprüche mit dem Vorrichtungsanspruch 1 und den auf diesen unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 8.

2

Der erteilte unabhängige Anspruch 1 lautet mit eingefügter Merkmalsgliederung des Senats wie folgt (ohne Bezugszeichen):

3

M1    

Antennenhalter mit einer Montagebasis, einem Antennenmast und Haltemitteln zur Befestigung des Antennenmastes an der Montagebasis,

M2    

wobei die Montagebasis Mittel zur Veränderung ihrer Längsausdehnung umfasst,

M3    

wobei die Mittel zur Veränderung der Längsausdehnung der Montagebasis wenigstens zwei ineinandergreifende Rohre oder ein Rohr und eine in das Rohreingreifende Stange umfassen und

M4    

wobei die Haltemittel derart ausgebildet sind, dass der Antennenmast in verschiedenen translatorischen Positionen relativ zur Längsausdehnung der Montagebasis festlegbar ist,

        

dadurch gekennzeichnet,

M5    

dass die Montagebasis Befestigungselemente aufweist, mittels welcher sie auf zwei benachbarten Dachsparren oder Dachlatten befestigbar ist,

M6    

dass die Rohre als Rundrohre ausgebildet sind,

M7    

dass die Haltemittel derart ausgebildet sind, dass der Antennenmast in verschiedenen Winkelstellungen relativ zur Montagebasis festlegbar ist,

M8    

dass die Haltemittel zur Befestigung des Antennenmastes an der Montagebasis derart ausgebildet sind, dass eine Befestigung des Antennenmastes an der Montagebasis auch nach Montage der Montagebasis auf Dachsparren oder Dachlatten an der Montagebasis möglich ist,

M9    

dass die Haltemittel eine Schelle und eine damit verschraubbare [X.] umfassen, welche derart miteinander verbindbar sind, dass die Schelle und die [X.] einen Abschnitt der Montagebasis zwischen ihren Schelleninnenseiten einklemmen, und

M10     

dass der Fuß des Antennenmasts an einer Schellenaußenseite der Schelle angeschweißt ist.

4

Wegen des Wortlauts der mittelbar oder unmittelbar auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 8 wird auf das Streitpatent verwiesen.

5

Der Kläger macht hinsichtlich der Ansprüche 1 und 2 sowie 4 bis 8 die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Neuheit und der mangelnden erfinderischen Tätigkeit (§§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 [X.] i. V. m. §§ 3 und 4 [X.]) geltend. Er stützt seinen Vortrag u. a. auf die nachfolgenden Druckschriften:

6

[X.]    

[X.] 14 098 [X.]

D2    

[X.] 08 165 [X.]

D3    

[X.] 200 11 701 [X.]

D4    

[X.] 201 02 882 [X.]

[X.]    

Prospekt 2000/2001 der Fa. Karabudak

[X.]    

[X.]-38005 mit Übersetzung der [X.] ins [X.] und beglaubigte Übersetzung der [X.] ins [X.] (Anlage [X.])

[X.]    

Auszug aus [X.] Antennen Electronic: „Satelliten-

Empfangsanlagen und Empfangsantennen“, Katalog

        

1999, Seite 44

        

[X.]    

[X.] 3177456 U mit Maschinenübersetzung

[X.]    

[X.] 2724053

[X.]0     

[X.] 100 00 884 A1.

7

Der Kläger, der von den Beklagten gerichtlich wegen der Verletzung des Streitpatents in Anspruch genommen wird, vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber der Druckschrift [X.] nicht neu sei und außerdem dem Fachmann ausgehend von der Druckschrift [X.] in Kombination mit einer der [X.] oder [X.]0 und zusätzlich in weiterer Kombination mit einer der Druckschriften [X.], [X.], [X.], [X.] oder dem Fachwissen zu Kreuzrohrschellen nahegelegen habe.

8

Auf den qualifizierten Hinweis des Senats vom 22. März 2023 haben die Beklagten zur [X.] Verteidigung des Streitpatents mit Schriftsatz vom 4. April 2023 [X.] bis 4 eingereicht. Hinsichtlich deren Wortlauts wird auf die Akte verwiesen.

9

Der Kläger beantragt,

das Patent [X.] 102 62 260 im Umfang der Ansprüche 1 und 2 sowie 4 bis 8 für nichtig zu erklären.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 4, eingereicht mit Schriftsatz vom 4. April 2023, erhält.

Die Beklagten verteidigen das Streitpatent in der erteilten Fassung und treten der Klage in allen Punkten entgegen. Sie sind der Ansicht, dass das Streitpatent gegenüber dem Stand der Technik neu sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Die Beklagten haben insbesondere die Echtheit der Druckschrift [X.] bestritten, der Kläger hat dazu nicht weiter vorgetragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien sowie der Fassungen der [X.] bis 4 wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Akte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der geltend gemachte [X.] der mangelnden Patentfähigkeit der Patentansprüche 1 und 2 sowie 4 bis 8 gemäß § 22 [X.] i. V. m. § 21 Abs. 1, §§ 3 und 4 [X.] liegt nicht vor. Die Klage ist auch nach Erlöschen des [X.] wegen Ablaufs seiner Schutzdauer weiter zulässig, da der Klägerin weiterhin wegen Verletzung des [X.] gerichtlich in Anspruch genommen wird.

I. Zum Streitpatent

1. [X.] betrifft einen [X.] mit einer Montagebasis, einem Antennenmast und [X.] zur Befestigung des Antennenmastes an der Montagebasis, wobei die Montagebasis Mittel zur Veränderung ihrer Längsausdehnung umfasst (Streitpatent, Abs. [0001]). [X.] geht von einem bekannten [X.] gemäß der [X.] [X.] 14 098 [X.] aus, wobei zwei teleskopartige Vierkantrohre zwischen zwei Dachsparren befestigt würden und ein auf die Vierkantrohre aufgesteckter Antennenmast in Richtung zwischen den [X.]arren verschoben, aber nicht um die Vierkantstange verdreht werden könne. Die Einstellung des [X.] in Bezug auf die Dachneigung erfolge mittels Langlöchern in den beiden an den Vierkantrohren angebrachten Befestigungsplatten und sei so aufwändig, dass der [X.] von mehreren Personen montiert werden müsse. Im Übrigen müsse die Dachhaut zur Montage geöffnet werden, da die Befestigungen an den Seiten der Dachsparren angebracht würden (Streitpatent, Abs. [0002] - [0007]). Ein weiterer [X.] sei aus der [X.] [X.] 08 165 [X.] bekannt, der einen Montagerahmen aufweise, der zwischen der [X.] auf die Dachsparren montiert werden könne. Die Einstellung der Längsrichtung (parallel zur [X.]) erfolge über eine Vielzahl von Bohrungen im Montagerahmen, so dass sich in der Regel Bohrungen finden ließen, die sich mehr oder weniger mittig über den Dachsparren befänden. Die Einstellung des [X.] in Bezug auf die Dachneigung erfolge über verschiedene Schwenkstellungen auf dem Montagerahmen (Streitpatent, Abs. [0008] - [0010] und [0012] - [0014]). Ein weiterer [X.] sei aus der [X.] DE 201 02 882 [X.] bekannt, bei dem an einem Basisteil ein kurzes Rohrstück befestigt sei, an dessen oberem Ende ein [X.] angeordnet sei, an dem ein Antennenmast in Bezug auf die Dachneigung verschwenkbar befestigt werden könne (Streitpatent, Abs. [0015]).

2. [X.] stellt sich die Aufgabe, einen kompakten [X.] anzugeben, der in einfacher Weise, insbesondere von einer einzigen Person, montiert werden kann, ohne dass zur Montage des [X.]s die Dachhaut aufgeschnitten werden muss (Streitpatent, Abs. [0016]).

3. Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Techniker bzw. [X.] der Fachrichtung Metallbau mit Erfahrung in der Entwicklung von Halteeinrichtungen für

Antennenmasten.

4. Der Senat legt den Merkmalen des Patentanspruchs 1 folgendes Verständnis zugrunde:

Der beanspruchte [X.] weist drei Hauptkomponenten auf (Merkmal [X.]):

- Eine Montagebasis,

- einen Antennenmast und

- Haltemittel,

wobei die Montagebasis des [X.]s geeignet ist, auf benachbarten Dachsparren oder -latten montiert zu werden (Merkmal [X.]), und der Antennenmast nach (bestimmungsgemäßer) Montage der Montagebasis befestigt werden kann. Der Fachmann weiß, dass ein Antennenmast bestimmungsgemäß dazu geeignet ist, dass an ihm eine oder mehrere Antennen befestigen werden. Welche Art von Antennen an dem Antennenmast des anspruchsgemäßen [X.]s befestigt bzw. gehalten werden sollen, lässt der [X.] offen. Der Fachmann versteht jedoch unter Berücksichtigung der Beschreibung, dass zu den hier in Rede stehenden Dachantennen auch [X.] gehören (Streitpatent, Abs. [0037]).

Die Montagebasis wird durch die Merkmale [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] dahingehend spezifiziert, dass sie aus zwei ineinandergreifenden (Merkmal [X.]) runden (Merkmal [X.]) [X.] bzw. davon eine Stange besteht, so dass die Längenausdehnung verändert werden kann (Merkmal [X.]). Gemäß den Ausgestaltungen nach den [X.] 2 und 3 können diese teleskopartig schiebbar oder ineinander schraubbar sein. Die Montagebasis weist gemäß Merkmal [X.] zwei Befestigungselemente auf, die auf benachbarten Dachsparren oder Dachlatten befestigt werden können, was der Fachmann dahingehend versteht, dass die Befestigung geeignet ist, die Montagebasis oberhalb und nicht zwischen den Dachsparren zu befestigen. Inwieweit eine ggf. vorhandene Dachhaut dazu geöffnet werden muss, ist im [X.] nicht festgelegt und ist für den Fachmann aus Sicht des Senats auch nicht wesentlich. Gemäß Merkmal [X.] ist die Montagebasis so ausgestaltet, dass die Haltemittel des Antennenmastes auch erst nach erfolgter Montage auf dem Dach angebracht werden können. Somit ist es nicht erforderlich, dass der Antennenmast bei Befestigung der Montagebasis auf dem Dach bereits mit dieser verbunden sein muss (Streitpatent, Abs. [0004]).

Die Merkmale [X.], [X.] sowie [X.] und [X.] spezifizieren das Zusammenspiel der Montagebasis mit den [X.] und dem Antennenmast: Die Haltemittel sind in Zusammenspiel mit der Montagebasis geeignet, den Antennenmast translatorisch zu positionieren (Merkmal [X.]) und in verschiedenen [X.]tellungen festzulegen (Merkmal [X.]), was der Fachmann in Zusammenschau mit den Merkmalen [X.] und [X.] (Rundrohre) als um das Rohr drehbar versteht. Damit sind die Haltemittel im Zusammenspiel mit der Montagebasis geeignet, den Antennenmast – unabhängig von der Dachneigung – lotrecht zu justieren (Streitpatent, Abs. [0040]).

Die Haltemittel weisen gemäß Merkmal [X.] [X.] und [X.] auf, die miteinander verschraubbar sind. Solange [X.] und [X.] nur locker miteinander verschraubt sind, ist nach fachmännischem Verständnis die [X.]tellung gemäß Merkmal [X.] veränderbar. Mit dem festen Verschrauben von [X.] und [X.] wird ein Rundrohr der Montagebasis („Abschnitt der Montagebasis“) gemäß Merkmal [X.] zwischen den [X.]ninnenseiten eingeklemmt und die [X.]tellung des Antennenmastes fixiert. Gemäß Merkmal [X.] ist der Antennenmast an der [X.] angeschweißt. [X.] und Antennenmast bilden somit eine bauliche Einheit. Somit können die Haltemittel nicht vom Antennenmast entkoppelt betrachtet werden.

Hinsichtlich der Belastbarkeit des beanspruchten [X.]s entnimmt der Fachmann dem Wortlaut des Anspruchs, dass er geeignet sein muss, auf einem Dach montierte Antennen zu tragen (vgl. Merkmal [X.]: an „Dachsparren oder Dachlatten befestigbar“). Ausweislich der Beschreibung sollen auch [X.] gehalten werden können, wenn die [X.] und [X.] mit entsprechender Materialstärke ausgelegt sind (Streitpatent, Abs. [0036] und [0037]). Eine Beschränkung auf kleine, wenig windsensible Antennen lässt sich weder dem [X.] noch der [X.] als Ganzes entnehmen. Auch die in der Beschreibung genannten herkömmlichen [X.] aus dem Stand der Technik werden u. a. im Kontext von [X.] gewürdigt.

Soweit der Kläger vorgetragen hat, dass die beanspruchte Vorrichtung nicht auf [X.] beschränkt sei, folgt der Senat dem insoweit, dass der [X.] lediglich im Rahmen der Dimensionierung der Bauteile dazu geeignet sein muss, dass u. a. auch [X.] befestigt werden können. Der [X.] ist selbst nicht Teil des beanspruchen [X.]s.

II. Zum [X.] der fehlenden Patentfähigkeit

Dem Gegenstand von Patentanspruch 1 des [X.] in der erteilten Fassung steht der [X.] der fehlenden Patentfähigkeit nicht entgegen, da die unter Schutz gestellte Vorrichtung gegenüber dem im [X.] Stand der Technik neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

1. Der [X.] der fehlenden Neuheit (§ 3 [X.]) liegt nicht vor.

Soweit der Kläger mit der Klage gestützt auf die Druckschrift [X.] die fehlende Neuheit des Gegenstands des erteilten Anspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik geltend gemacht hat, wird dies vom Kläger nicht aufrechterhalten. Die Beklagten haben die Vorveröffentlichung der [X.] substantiiert bestritten. Der Kläger ist dem nicht entgegengetreten.

Der Senat vermag im Übrigen keine fehlende Neuheit gegenüber den zum Stand der Technik zählenden Druckschriften zu erkennen, da keine der Entgegenhaltungen sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 lehrt. [X.] hat der Kläger auch nicht vorgetragen.

2. Die Vorrichtung gemäß erteiltem Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne des § 4 [X.], da sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem entgegengehaltenen Stand der Technik ergibt.

2.1 Insbesondere gelangt der Fachmann ausgehend vom Stand der Technik nach der Lehre der Druckschrift [X.] nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 dem Fachmann ausgehend von der Druckschrift [X.] in Kombination mit einer der [X.] oder [X.]0 und zusätzlich in weiterer Kombination mit einer der Druckschriften [X.], [X.], [X.], [X.] oder dem Fachwissen zu Kreuzrohrschellen nahegelegen habe.

Für seine Argumentation legt der Kläger ein Verständnis der [X.] zugrunde, wonach diese auch teleskopierbare Rundrohre zeige. Diesem Verständnis haben die Beklagten zu Recht widersprochen, denn bei der Lehre der [X.] kommt es auf Rohre mit quadratischem und nicht rundem Querschnitt an.

Zwar erkennt der Senat, dass gemäß der Lehre der [X.] auch andere als quadratische Querschnitte denkbar sind ([X.], Schutzanspruch 5), der Fachmann liest jedoch eine Ausführungsform mit runden [X.] aus der [X.] nicht mit. Die Druckschrift [X.] betrifft einen [X.] i. S. des [X.] (vgl. Bezeichnung der [X.], „[X.] für Antennen“), der zwischen – und nicht auf – benachbarten [X.]arren befestigt wird und durch zwei ineinandergreifende Rohre mit quadratischem Querschnitt (vgl. [X.], [X.], [X.] 15 ff.: … „daß dieses Rohr 4b und auch das Rohr 4a einen quadratischen Querschnitt haben“) an den Abstand der Dachsparren angepasst werden kann. Auf dem Rohr mit quadratischem Querschnitt ist eine schlittenartige Führung 7 aufgeschoben, an der eine Haltestange 2 (entspricht dem Antennenmast i. S. d. [X.]) befestigt ist. Die schlittenartige Führung kann zusammen mit der Haltestange entlang der Rohre verschoben und an der gewünschten Position mittels Schrauben arretiert werden. An den [X.] 4a und 4b ist an der Stirnseite jeweils eine Halteplatte 5a und 5b angeordnet (vgl. [X.], [X.]. 1 i. V. m. [X.], [X.] 34 ff.), mit denen der [X.] an den Dachsparren befestigt wird (vgl. [X.], [X.]. 1 und [X.]. 2). Somit offenbart die [X.] die Merkmale [X.] bis [X.], wobei der Träger 3 inkl. der Rohre 4a und 4b bzw. der Schlitten 7 eine Montagebasis bzw. die Haltemittel i. S. d. [X.] bilden.

Abbildung

Als Mittel zum Einstellen der [X.]tellung der Haltestange 2 sind gemäß [X.] die Langlöcher der beiden [X.] 5a und 5b vorgesehen. Gemäß [X.] erfolgt zunächst eine grobe Ausrichtung (mit den Worten des [X.] also die [X.]tellung) und anschließend ein Befestigen des Trägers 3 (d. h. inklusive teleskopierbarer Rohre und Schlitten mit [X.]) mittels Schrauben durch die Langlöcher der [X.] (seitlich) an den Dachsparren (vgl. [X.], [X.], [X.] 33 – 36). Erst danach erfolgt eine Feinausrichtung, indem die gesamte [X.] im Bereich der Langlöcher der [X.] um die genannten Schrauben gedreht wird.

Abbildung

Die [X.]ur 2 der [X.] zeigt eine derartige Halteplatte 5a mit einer quadratischen Schweißnaht, an der das Rohr 4b mit quadratischem Querschnitt angeschweißt ist. [X.]ur 2 zeigt weiterhin zwei Langlöcher 12a und 12b, die zur Feinausrichtung der Haltestange (also des Antennenmasts i. S. d. [X.]) ausgebildet sind. Dabei kann die Haltestange mitsamt des daran angeordneten Trägers 3 noch um einige Grad geschwenkt werden, da die Langlöcher 12a und 12b, in denen die Befestigungsschrauben oder ähnliches geführt werden, eine entsprechende Schwenkbewegung zulassen (vgl. [X.], [X.], [X.] 3 – 7). Insofern entnimmt der Fachmann der Lehre der [X.], dass die [X.]tellung der Haltestange 2 ausschließlich an den [X.] während der Verschraubung an den Dachsparren eingestellt wird. Das Merkmal [X.] entnimmt der Fachmann insofern teilweise aus der [X.], dass der [X.] der [X.] für eine Montage auf einem Dach geeignet ist, jedoch nur zwischen den [X.]arren aber nicht auf den [X.]arren befestigt wird.

Soweit die Lehre der [X.] bereits von bekannten teleskopierbaren [X.] mit [X.] für die Verwendung von [X.]en ausgeht (vgl. [X.], [X.], [X.] 15 – 23), wobei nachteilig sei, dass die Haltestange (für die Antenne) senkrecht ausgerichtet werden müsse, bevor die [X.] am Dachsparren befestigt werde und eine nachträgliche Korrektur der Position nicht mehr möglich sei (vgl. [X.], [X.], [X.] 25 bis [X.], [X.] 2), vermittelt sie dem Fachmann die Lehre, eine in sich starre Anordnung der teleskopierbaren Rohre und der Haltestange (inkl. Schlitten 7) als Ganzes nachträglich in der [X.]tellung zu korrigieren, indem Langlöcher in den [X.] vorgesehen sind. Ein Drehen bzw. Ausrichten der Haltestange relativ zu den teleskopierbaren [X.] ist in der [X.] nicht offenbart und zur Überzeugung des Senats auch nicht implizit vorgesehen oder gar angedacht. Rundrohre können daher vom Fachmann nach Überzeugung des Senats nicht mitgelesen werden. Die [X.] offenbart somit weder das Merkmal [X.] noch das Merkmal [X.].

Das Merkmal [X.] entnimmt der Fachmann der [X.] lediglich teilweise, denn gemäß [X.] erfolgt eine Festlegung der [X.]tellung nicht am Schlitten 7 (entsprechend nicht am Haltemittel i. S. d. [X.]) und auch nicht relativ zum Träger 3 (entsprechend nicht relativ zur Montagebasis i. S. d. [X.]).

Der [X.] gemäß [X.] verwendet einen in Längsrichtung arretierbaren und verschiebbaren Schlitten 7, um den [X.] 2 mit dem Träger 3 zu verbinden. Der Schlitten wird konstruktionsbedingt auf die Rohre geschoben, bevor die Verschraubung des [X.]s an den Dachsparren erfolgt. [X.]n und [X.]n werden weder verwendet noch sonst angesprochen. Somit offenbart die [X.] nicht die Merkmale [X.] und [X.].

Der Einwand des [X.], dass unter den Schutzanspruch 5 der [X.] alle Rohre, insbesondere auch Rundrohre, fielen, greift nicht durch. Nach allgemeinen patentrechtlichen Grundsätzen offenbart in der Regel das Allgemeine nicht das davon umfasste [X.]ezielle (vgl. [X.]/[X.], Die [X.] der technischen Lehre im „geistigen Auge“ des Fachmanns, GRUR 2022, 19, 21), solange der Fachmann dies nicht unmittelbar mitliest. Dies ist vorliegend nicht der Fall, denn die [X.] offenbart Rundrohre nicht unmittelbar und eindeutig, vielmehr werden Rundrohre weder beschrieben noch anderweitig aufgezeigt. Die Lehre der [X.] geht von einer starren Anordnung aus, die daher auch die erforderliche Verdrehsicherheit aufweist. Sie ist lediglich in Längsrichtung mittels Schlitten, jedoch nicht in der [X.]tellung einstellbar. Die Einstellung der [X.]tellung erfolgt ausschließlich durch die Befestigung am Dachsparren. Würde man gedanklich die Rohre der [X.] als Rundrohre auffassen, und damit die durch die quadratische bzw. eckige Rohrform bewirkte Stabilität aufgeben, müsste auch der verschiebbare Schlitten als rotationssymmetrisches Rundrohr ausgeführt sein, das um das runde Halterohr drehbar ist. Einer Feinausrichtung der Winkeleinstellung am Dachsparren mittels Langlöcher bedürfte es dann nicht mehr. Da aber die Feinausrichtung der [X.]tellung am Dachsparren die zentrale Lehre der [X.] bildet, ist ein Rundrohr mit der [X.] der [X.] nicht vereinbar. Dem Fachmann drängt sich ein Rundrohr deshalb nicht „als jedenfalls auch gemeint auf“ (vgl. [X.], [X.]/07 Rdnr. 32 – Escitalopram).

2.2 Die Druckschrift [X.] betrifft eine Vorrichtung zum Befestigen einer [X.] mit einem Rahmen, der zwischen der [X.] über benachbarte [X.]arren angebracht wird und eine vertikale Schwenkachse aufweist, an der ein Antennenmast justierbar und feststellbar angebracht werden kann. [X.]ur 3 zeigt den Rahmen mit Rohrstück, wobei die (nicht gezeichneten) Dachsparren im Bild horizontal verlaufen würden, und [X.]ur 4 zeigt das daran angebrachte Halterohr nach Montage auf dem Dach:

Abbildung

Aus der Druckschrift [X.] entnimmt der Fachmann die Merkmale [X.], [X.], [X.] und [X.], die übrigen Merkmale [X.], [X.], [X.] sowie [X.], [X.] und [X.] hingegen nicht, wie sich aus dem Merkmalsvergleich ergibt:

[X.] [X.] ([X.], [X.], [X.] 6: „Vorrichtung zum Befestigen einer [X.]“) mit einer Montagebasis ([X.], [X.]. 3 i. V. m. [X.], [X.] 4: „Basisteil 1“ mit „Rohrstück 4“), einem Antennenmast ([X.], [X.]. 4 i. V. m. [X.], [X.] 11: „[X.]“) und [X.] ([X.], [X.]. 1 und 5 i. V. m. [X.], [X.] 9: „[X.] 5 und 7“) zur Befestigung des Antennenmastes an der Montagebasis,

[X.] dass die Montagsbasis Befestigungselemente ([X.], [X.]. 3 und 4 i. V. m. 4, [X.] 30-33: „… das Basisteil 1 ein rechteckiger Rahmen, der aus [X.] und Flacheisen zusammengesetzt ist. Dieser Rahmen ist so dimensioniert, daß er zwischen den aus [X.]. 4 ersichtlichen Dachlatten 13 auf Dachsparren 12 befestigt werden kann“) oder Dachlatten (soweit das Dach Traglattung und Konterlattung aufweist, liest der Fachmann aus der [X.] auch das Befestigen auf der Konterlattung mit) befestigbar ist,

[X.] dass die Haltemittel ([X.]: „[X.] 5 und 7“) derart ausgebildet sind, dass der Antennenmast in verschiedenen [X.]tellungen relativ zur Montagebasis festlegbar ist ([X.], [X.]. 4 i. V. m. [X.]. 5 und [X.], 2. Abs.),

[X.] dass die Haltemittel zur Befestigung des Antennenmastes an der Montagebasis derart ausgebildet sind, dass eine Befestigung des Antennenmastes an der Montagebasis auch nach Montage der Montagebasis auf Dachsparren oder Dachlatten an der Montagebasis möglich ist (vgl. [X.], [X.]. 1 und 4 i. V. m. [X.], [X.] 16 - 33, demnach werden die Ziegel – mit Mastlochziegel – erst gedeckt und danach das Halterohr über die [X.]e mit dem Rohrstück verbunden).

Die Merkmale [X.] ([X.] zeigt stattdessen einen Rahmen mit fester Längenausdehnung), [X.] ([X.] offenbart keine Rohre in Längsrichtung, vgl. [X.]. 2), [X.] (gemäß [X.] wird die translatorische Position nicht durch Haltemittel i. S. d. [X.] festgelegt, sondern durch das Basisteil 1 der [X.].), [X.] ([X.] offenbart Winkelprofile oder Flacheisen für die Längsrichtung), [X.] und [X.] finden in der Entgegenhaltung dagegen keine Entsprechung.

Gemäß der Druckschrift [X.] wird es zudem als nachteilig empfunden, wenn die [X.]tellung unter den [X.]n einstellbar ist (vgl. [X.], [X.], [X.] 30 – 37: „… nur in einer bestimmten Stellung des [X.] das Halterohr gegenüber dem [X.] dicht ist, aber in anderen Stellungen in dem aus elastischem Material bestehenden [X.] der [X.] eine [X.]annung entsteht, die Undichtigkeiten hervorrufen kann.“). Zwar zeigt die Druckschrift [X.] viele Verschweißungen an dem Basisteil, jedoch keine Verschweißung zwischen dem Antennenmast und einer [X.]. Die an den [X.]en 5 und 7 (hier Bezugszeichen 7 am Antennenmast) aufgebrachte Verzahnung 15 und 16 kann angeschweißt sein.

2.3 Die Druckschrift [X.]0 betrifft einen Aufsparrendachhalter (bspw. für Satellitenschüsseln), wobei zwei Schienen auf und über benachbarten Dachsparren befestigt werden. Ein an der [X.] befestigtes Basisteil 11 weist eine Halterung auf, an der ein Stangenelement festgelegt ist (vgl. [X.]0, [X.]. 2 i. V. m. [X.]. 1, [X.] 35 ff.). Dies entspricht dem Merkmal [X.] des Patentanspruchs 1. Die [X.] 9.1 und 9.2 sind als Hohlprofile mit einer (im montierten Zustand nach unten angeordneten) Gleitöffnung ausgestaltet und das Basisteil weist an den Ecken Durchgangslöcher 11.1 auf, durch die hindurch es unter den [X.]n befestigt wird (vgl. [X.]0, [X.]. 2). Die [X.] sollen dabei die Stärke von Dachlatten haben, so dass der [X.] nicht höher aufbaut als die [X.]. Die [X.] 9.1 und 9.2 weisen jeweils an der obenliegenden Seite in Reihe angeordnete Durchgangslöcher 9.4 auf, die mit den Durchgangslöchern 11.1 des [X.] fluchten, um das Basisteil zu verschrauben. Wie die [X.] auf Dachsparren befestigt werden, offenbart die [X.]0 nicht, jedoch dürfte es sich dem Fachmann anbieten, die Durchgangslöcher 9.4 zu verwenden. [X.] am Basisteil ist eine in Form einer [X.] dargestellte Halterung 13 angebracht, welche Bohrungen zur Befestigung von mit entsprechenden Bohrungen versehenen Gabelteilen eines [X.] 15 (als Antennenmast i. S. d. [X.] zu verstehen) aufweist. Die vertikale Ausrichtung des [X.] erfolgt durch [X.]iel zwischen den jeweils oberen Bohrungen der Halterung und der Gabelteile (vgl. [X.]0, Anspruch 8). Damit offenbart die [X.]0 zwar die Merkmale [X.] und [X.], da die Halterung der [X.]0 eine Montage eines Antennenmasts nach der Befestigung des [X.] zulässt, jedoch sind weder [X.] noch [X.] gemäß den Merkmalen [X.] und [X.] gezeigt. Ein Mittel zur Veränderung der Längsausdehnung weist das Basisteil der [X.]0 schon konstruktionsbedingt nicht auf, somit offenbart die [X.]0 nicht die Merkmale [X.] und [X.].

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass das Basisteil 11 der [X.]0 eine Montagebasis im Sinn des [X.] darstelle. Als Haltemittel im Sinn des [X.] käme dann nur die in Form einer [X.] dargestellte Halterung 13 der [X.]0 infrage, welche jedoch nicht in verschiedenen translatorischen Positionen relativ zur [X.] der Basisplatte festlegbar ist, sondern zentral an der Basisplatte angebracht ist (vgl. [X.]0, [X.]. 2, [X.] 21). Somit offenbart die [X.]0 nicht das Merkmal [X.].

Die [X.]0 offenbart das Merkmal [X.] dahingehend teilweise, dass das Basisteil 11, also die Montagebasis, mittelbar über die Schienen an benachbarten Dachsparren befestigbar ist. Das Basisteil 11 der [X.]0 umfasst allerdings erst recht keine Rohre oder Rundrohre. Somit entnimmt der Fachmann der [X.]0 auch nicht das Merkmal [X.].

2.4 Zu den weiteren Druckschriften [X.] bis [X.]

Die weiteren Druckschriften [X.] bis [X.] liegen weiter ab und vermögen für sich betrachtet die erfinderische Tätigkeit nicht in Frage zu stellen.

Die Druckschrift [X.] betrifft eine Befestigung einer Satellitenantenne an einem Handlauf eines Balkons. Sie offenbart einen [X.], der mittels [X.] und [X.] am Handlauf eines Balkongitters befestigt ist. Die [X.] offenbart aber auch explizit, dass es sich hier um eine Alternative zur [X.] handelt (vgl. Übersetzung der [X.], von dem Kläger als Anlage [X.] eingereichte Übersetzung, [X.], vorletzter Abs.: „… it is considered that such an antenna is mounted on a handrail of a balcony or the like, instead of being mounted on a roof as in a conventional antenna“). Sämtliche die [X.] betreffende Merkmale fehlen der [X.] daher.

Die Druckschrift [X.] betrifft einen Auszug aus einem Katalog der [X.]. Der Kläger nimmt lediglich Bezug auf das Bauteil [X.] 01 ([X.]). Die [X.] zeigt einen [X.], der bei versetzten Befestigungsstellen im Dachgebälk zur Anwendung kommt, d. h. wenn die zwei Fixierungspunkte für den Antennenmast nicht vertikal in einer Linie liegen. Der Abstandshalter kann in einer zentralen Position oder in einer tangentialen Position verwendet werden. Die [X.] zeigt zwar, dass Antennenmasten grundsätzlich mittels [X.] befestigt werden können, jedoch ist der [X.] [X.] 01 der [X.] nicht unmittelbar für die Aufsparrenmontage verwendbar.

Das [X.] Gebrauchsmuster [X.] 3177456 U wurde zusammen mit einer Maschinenübersetzung ins [X.] von dem Kläger als Anlage [X.] eingereicht. Die [X.] ist ausweislich des [X.] (45) am 02.08.2012 öffentlich zugänglich geworden und bildet somit keinen Stand der Technik gegenüber dem Streitpatent. Darüber hinaus betrifft die [X.] ausweislich der Maschinenübersetzung eine Vorrichtung zur Montage und Ausrichtung von Richtantennen. Insbesondere offenbart sie Befestigungen von Antennen mittels Kreuzrohrschellen und wäre auch nicht geeignet, über das Fachwissen [X.] zu dokumentieren.

Die Druckschrift [X.] betrifft Peitschenantennen („Whip-type antennae“) zum Einklemmen in einen Fensterrahmen. Die Halterung der Antenne wird mittels zweier ineinander schraubbarer Rohre bzw. Stangen und Kontermuttern in den Fensterrahmen eingepresst. Sie verfügt über ein Stützelement 17 mit dem die Antenne auf dem Fenstersims 18 abgestützt wird, so dass eine Verdrehung (infolge der Schwerkraft) aus der einjustierten Position vermieden werden soll (vgl. [X.], [X.]. 2, [X.] 20 ff.). Kriterium für die Justage ist der Empfang von horizontal und vertikal polarisierten Wellen. Zur Montage auf Dachsparren verhält sich die [X.] nicht, vielmehr benötigt die Peitschenantenne der [X.] einen Fenstersims (o. ä.) zum Stützen des Stützelements.

2.5 Auch die Kombination ausgehend von der Lehre der [X.] in Verbindung mit der [X.] und in weiterer Kombination mit der [X.], [X.] oder dem Fachwissen trägt nicht den [X.] der mangelnden Patentfähigkeit, da der Fachmann nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gelangt:

Die Druckschrift [X.] ist die einzige zum Stand der Technik eingereichte Druckschrift, die einen teleskopierbaren [X.] für Antennen lehrt. Sie bietet sich daher als Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit an. Ausgehend von der Druckschrift [X.] hätte der Fachmann als ersten Schritt die Aufgabe zu lösen, den [X.] auf den Dachsparren und nicht zwischen den Dachsparren zu befestigen, wenn er den in der [X.]chrift genannten Nachteil vermeiden wollte, die zwischen den Dachsparren angeordnete Dämmung o. ä. zu verletzen. Er würde daher nach einem bekannten [X.], der auf den [X.]arren befestigt werden kann, suchen. Zwar zeigt die Druckschrift [X.] eine Aufsparrenbefestigung, sie ist jedoch grundliegend anders konstruiert als der teleskopierbare Zwischensparrenhalter der [X.]. Nach Überzeugung des Senats hätte der Fachmann die [X.] daher nicht herangezogen, denn um die [X.] und [X.] in Richtung des Gegenstands des Patentanspruchs 1 zu kombinieren, hätte er in einem zweiten Schritt die [X.] 5a und 5b der [X.] durch einen Teil des rechteckigen Rahmens der [X.] ersetzen, d. h. er hätte die Winkelprofile (oder die Flacheisen) der [X.] herausgreifen und dann das Vierkantrohr der [X.] in geeigneter Weise daran anschweißen müssen. Er müsste dazu entgegen der Lehre der [X.] entweder die Winkelprofile nicht entlang der (Trag-)Dachlatten, sondern quer zu den Dachlatten anordnen und sie auch noch auf den Abstand benachbarter Dachlatten verkürzen, oder er hätte das Vierkantprofil auf die Flacheisen verschweißen und an den [X.] mit Bohrungen zur Befestigung auf dem [X.]arren versehen müssen.

Schon diesen Schritt wäre der Fachmann nicht gegangen. Zum einen hätte er als naheliegenden Weg die Lehre der [X.] als Ganzes genutzt, wonach die Winkelprofile quer zu benachbarten Dachsparren angeordnet sind und durch das Lochraster in verschiedenen translatorischen Positionen befestigt werden können, und zum zweiten hätte der Fachmann nicht den Nachteil in Kauf genommen, den bereits die [X.] und [X.] jeweils überwunden hatten, wonach die lotrechte Stellung des Antennenmasts nur für eine vorher festgelegte Dachneigung möglich ist. Der Fachmann hätte also die Winkelprofile nicht isoliert aus der [X.] herausgegriffen und auch nicht an die Vierkantrohre der [X.] angeschweißt.

Darüber hinaus hätte er sich in einem dritten Schritt überlegen müssen, wie er eine lotrechte Ausrichtung des Antennenmasts für verschiedene Dachneigungen vorsehen könnte. Selbst wenn er statt der [X.] 5a und 5b der [X.] die Winkelprofile der [X.] in entsprechend angepasster Weise ersetzt hätte, hätte er ausgehend von der [X.] Überlegungen angestellt, die [X.]tellung an den [X.] auf den Dachsparren justierbar zu gestalten, was jedoch nicht in Richtung des erteilten Patentanspruchs 1 führen würde.

Zur Überzeugung des Senats hatte der Fachmann auch keine Veranlassung, die teleskopierbaren Vierkantrohre der [X.] durch teleskopierbare Rundrohre gemäß dem Merkmal [X.] zu ersetzen. Zwar hätte der Fachmann ohne Weiteres vorsehen können, die Rohre mit quadratischem Querschnitt durch weniger gut, aber grundsätzlich auch geeignete Rohre mit rechteckigem, dreieckigen, sechseckigen o. ä. Querschnitt zu ersetzen, da solche Rohre mit der Lehre der [X.], den an sich starren [X.] mit Haltestange (Antennenmast) an den am Dachsparren zu befestigenden [X.] in der [X.]tellung zu justieren, vereinbar wären, denn auch diese Querschnitte behalten konstruktionsbedingt die zwischen Träger (Montagebasis) und Haltestange vorgegebene [X.]tellung bei. Anders verhält es sich bei [X.] mit rundem Querschnitt, denn solche hätten mit dem (ggf. in der Form angepassten) Schlitten der [X.] keine konstruktionsbedingt zwischen Träger (Montagebasis) und Haltestange vorgegebene [X.]tellung und wären nicht mit Lehre der [X.] vereinbar, wonach die lotrechte [X.]tellung am Dachsparren eingestellt wird. Eine solche Konstruktionsänderung würde der Fachmann nicht ohne Weiteres vorsehen, da sie ihn sogar von der Lehre der [X.] weggeführt hätte. Vielmehr hätte dies bereits eine [X.] über sämtliche noch weitere Maßnahmen erfordert, um die [X.]tellung entgegen der Lehren der [X.] und der [X.] vorzunehmen, was nach Ansicht des Senats nicht mehr naheliegend ist. Aber selbst damit wäre der Fachmann nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gelangt, denn er hätte noch mindestens einen weiteren Schritt gehen müssen, indem er den Schlitten nicht nur in der Form an ein Rundrohr hätte anpassen, sondern zusätzlich noch gegen ein Verkippen hätte sichern müssen.

Darüber hinaus fehlen selbst bei mosaikartiger Zusammenschau einzelner Komponenten der [X.] und der [X.] der Summe aus beiden Druckschriften noch die Merkmale [X.], [X.] und [X.].

Bei dieser Sachlage kommt es bei einer weiteren Zusammenschau mit der [X.] oder [X.] nicht mehr darauf an, ob der Fachmann ohne Weiteres ihm allgemein als Befestigungsmittel bekannte [X.]n und [X.]n für die Befestigung eines Antennenmasts an einem tragenden Rundrohr verwendet hätte, denn es fehlt schon eine Montagebasis mit Rundrohr.

2.6 Auch ausgehend von der Lehre der [X.] in Verbindung mit der [X.]0 und in weiterer Kombination mit der [X.], [X.] oder dem Fachwissen gelangt der Fachmann nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 1:

Hinsichtlich einer Kombination der [X.] mit der [X.]0 hat der Kläger vorgetragen, die [X.]0 referenziere die Lösung der [X.] ausdrücklich als verbesserungswürdig, wobei er auf [X.]0, [X.]. 1, [X.] 18 – 23 verweist. Die Beklagten führen dagegen aus, dass die [X.]0 nicht auf die [X.] verweise, sondern lediglich Zwischensparrenlösungen verwerfe und sinngemäß einen [X.] verbessere. Die Druckschrift [X.]0 offenbare eine in sich geschlossene Lösung und biete überhaupt keinen Anlass, sich mit Zwischensparrenhaltern oder Druckschriften zu diesem Thema zu beschäftigen. Der Senat teilt diese Auffassung.

Der Einwand des [X.], dass der Fachmann durch die in der [X.]0 als nachteilig benannte Zwischensparrenlösung veranlasst gewesen sei, den Zwischensparrenhalter der [X.] zu verbessern, greift nicht durch, denn die [X.]0 hat sich mit ihrer Lehre bereits von Zwischensparrenhaltern abgewendet und einen verbesserten [X.] offenbart. Eine Veranlassung, den [X.] in Richtung des erteilten Patentanspruchs 1 noch weiter zu entwickeln, bestand daher nicht.

Selbst wenn der Fachmann bei seiner Suche nach einem [X.] – analog zur Kombination von [X.] und [X.] – auf die [X.]0 gestoßen wäre, hätte er diese zur Überzeugung des Senats nicht herangezogen, um die Lehre der [X.] in Richtung des Gegenstands des Patentanspruchs 1 zu kombinieren. Denn auch die [X.]0 zeigt eine Aufsparrenbefestigung, die grundlegend anders konstruiert ist als der teleskopierbare Zwischensparrenhalter der [X.]. Analog zu den o. g. Ausführungen hinsichtlich der Druckschrift [X.] hätte der Fachmann die Hohlprofile der [X.]0 kürzen und um 90 Grad gedreht auf den [X.]arren befestigen müssen. Er hätte damit sowohl die Lehre der [X.]0 als auch die Lehre der [X.] verlassen, weil das Basisteil der [X.]0 nicht mehr unterhalb der Gleitschiene befestigt werden könnte, bzw. weil eine Justage der [X.]tellung am Dachsparren nicht mehr möglich wäre. Stattdessen hätte er sich in mehreren Schritten überlegen müssen (analog zu den o. g. Ausführung zur Kombination der [X.] mit der [X.]), wie er die Justage der [X.]tellung bei gleichzeitig flachem Aufbau wiederherstellen kann. Dies hält der Senat für nicht mehr naheliegend.

Selbst bei mosaikartiger Zusammenschau einzelner Komponenten der [X.] und der [X.]0 fehlen der Summe aus beiden Druckschriften noch die Merkmale [X.], [X.] und [X.]. Somit wäre der Fachmann nicht zur Verwendung eines Rundrohrs als Teil der Montagebasis gelangt, an dem er gemäß [X.] oder [X.] oder seinem Fachwissen eine [X.] und eine [X.] hätte vorsehen können.

2.7 Soweit der Kläger in Bezug auf das Streitpatent, Abs. [0032], vorgetragen hat, dass der Rahmen der [X.] (gleiches gelte für [X.]0) nicht geeignet wäre, um [X.]arrenabstände zwischen 50 cm und 120 cm zu bedienen und der [X.] den breitesten Abstand vorsehen (d. h. 120 cm) müsste, wobei dies zu unnötiger Dachabdeckung und Lagerhaltung hinsichtlich der unterschiedlichen möglichen Rohrlängen führe, so dass der Fachmann die teleskopierbare Montagebasis der [X.] beibehielte, greift dies nicht durch. Denn anders als der Kläger meint, sieht auch das Streitpatent nicht einen universell einsetzbaren [X.] für alle Dachsparrenabstände vor. Die [X.]chrift lehrt in Absatz [0032] einen [X.], der von 500 mm bis 950 mm einstellbar ist. Somit kann keines der Rohre länger als 50 cm sein. Auch das Streitpatent sieht im Ausführungsbeispiel ein weiteres Rohr mit 80 cm Länge für Dachsparrenabstände bis zu etwa 1200 mm vor.

Der weitere Vortrag des [X.], dass die [X.] ein Rundrohr zeige und den Fachmann lehre, eine Satellitenantenne an einem runden Rohr mittels [X.]n und [X.]n zu befestigen, ist gleichfalls unbehelflich. Zwar dürfte dem Fachmann bekannt gewesen sein, zum Verbinden von runden Haltestangen [X.]n bzw. Kreuzrohrschellen zu verwenden, jedoch war ihm nicht bekannt und er hatte auch keine Veranlassung, ein Rundrohr bei einer [X.]ung einzusetzen. Denn keine der als Stand der Technik zu berücksichtigenden Druckschriften lehrt die Verwendung von [X.] für eine [X.], weder für eine Zwischensparrenhalterung noch für eine [X.]ung.

2.8 Wie der Fachmann, ausgehend von einem der aus dem vorliegenden Stand der Technik bekannten [X.], zum erteilten [X.] gemäß Patentanspruch 1 hätte gelangen können, wurde weder vorgetragen noch war es für den Senat ersichtlich, denn sämtliche [X.] gemäß dem vorgelegten Stand der Technik verwenden zwei beabstandete [X.]chienen, Profilschienen oder dergleichen, die über benachbarten Dachsparren angeordnet werden und an denen eine Platte mit vertikal verstellbaren Antennenmast oder -stumpf angebracht ist.

Im Zusammenwirken mit den weiteren Merkmalen ist das teleskopierbare Rundrohr elementares Element der erfindungsgemäßen Vorrichtung, welches sich nur isoliert von dem [X.] und rückschauend als einfach darstellt. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 als Ganzes beruht daher auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber dem vorgelegten Stand der Technik.

Gleiches gilt für die angegriffenen [X.] und 4 bis 8, die nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des tragenden Patentanspruchs 1 bilden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Meta

5 Ni 44/20

19.06.2023

Bundespatentgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 19.06.2023, Az. 5 Ni 44/20 (REWIS RS 2023, 6708)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6708

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