Bundespatentgericht, Urteil vom 20.06.2017, Az. 3 Ni 4/16 (EP)

3. Senat | REWIS RS 2017, 9411

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Gegenstand

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 2 022 374

([X.] 60 2008 018 146)

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2017 durch den Vorsitzenden [X.] sowie den [X.] [X.], die [X.]in Dipl.-Phys. Zimmerer und die [X.] [X.]. Dr. [X.] und [X.]. Dr. Freudenreich

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 2 022 374 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt.

I[X.] Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 14. Mai 2008 beim [X.] in [X.] angemeldeten und mit Wirkung für die [X.] erteilten Patents 2 022 374 (Streitpatent), das die Unionspriorität der [X.] 952245 P vom 27. Juli 2007 in Anspruch nimmt und vom [X.] unter der Nummer 60 2008 018 146 geführt wird. Das Streitpatent, das in vollem Umfang und hilfsweise beschränkt mit 6 [X.] verteidigt wird, trägt die Bezeichnung „[X.]” (Laufstall mit Wiege) und umfasst 7 Patentansprüche, deren einziger unabhängiger Patentanspruch 1 wie folgt lautet:

Abbildung

2

In [X.] Übersetzung lautet er:

Abbildung

AbbildungAbbildung

3

Wegen des Wortlauts der unmittelbar oder mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche wird auf die Patentschrift [X.] 2 022 374 B1 verwiesen.

4

Die Klägerin, die das Streitpatent in vollem Umfang angreift, macht den [X.] der mangelnden Patentfähigkeit geltend. Sie stützt ihr Vorbringen auf folgende Dokumente:

5

([X.]) [X.] 195 44 615 A1

6

([X.]) [X.] 196 17 363 C1

7

([X.]) [X.] 697 09 177 T2

8

([X.]) [X.] 667 712 A

9

([X.]) [X.] 5 339 470 A

([X.]) [X.] 7 013 505 B2

Nach Auffassung der Klägerin ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents nicht neu gegenüber den Druckschriften [X.] und [X.]. Hierbei offenbare insbesondere die [X.] sämtliche Merkmale des erteilten Patentanspruchs einschließlich eines Einhangs i. S. d. Streitpatents, bei dem jedes Seitenteil mit einem oberen Ende an dem [X.] verbunden sei. Dies geschehe durch die innere Rahmenanordnung 50, die entgegen der Darstellung der Beklagten nicht als starres sondern als zusammen mit der äußeren Rahmenanordnung oder auch einzeln [X.], separates Bauteil ausgeführt sei.

Sollte der Senat die Druckschrift [X.] wegen der ausdrücklichen Bezugnahme auf die [X.] nicht bereits als neuheitsschädlich ansehen, so sei der Gegenstand des Patentanspruchs 1 jedenfalls durch eine Kombination der Druckschriften [X.] mit [X.] nahegelegt.

Er sei zudem durch eine Kombination der Druckschrift [X.] mit dem Fachwissen oder mit einer der Druckschriften [X.] oder [X.] nahegelegt. Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten offenbare die [X.] einen als ganzes zusammenfaltbaren Laufstall. Die in der [X.] nicht offenbarte Abdeckung der Öffnung im Bodenteil sei eine rein fachmännische Ausgestaltung und werde im Übrigen in der [X.] und auch in der [X.] offenbart. Weiter sei der Gegenstand des Patentanspruchs 1 jeweils auch durch Kombinationen einer der Druckschriften [X.] oder [X.] mit der [X.] nahegelegt. Er ergebe sich naheliegend auch aus einer Kombination der Druckschriften [X.] mit [X.]. Auch die Gegenstände der [X.] seien nicht neu oder beruhten jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Die Hilfsanträge seien überwiegend unzulässig, jedenfalls aber seien ihre Gegenstände nicht patentfähig. Dies gelte insbesondere für Hilfsantrag 3. Ausgehend von einer der Druckschriften [X.], [X.] oder [X.] werde der Fachmann auf die in der [X.] offenbarte Höhenverstellung zurückgreifen und so zum Gegenstand des Hauptanspruchs gemäß Hilfsantrag 3 gelangen. Im Übrigen sei die Neuaufstellung eines neuen Unteranspruchs (Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag 3) unzulässig.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 2 022 374 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 6 gemäß Schriftsatz vom 22. August 2016 erhält.

Hilfsantrag 1 lautet:

1. A [X.] (1), comprising:

a frame body (4) having a folding device (41) at the bottom for folding the [X.] (1); and a bassinet (10) provided as separated assembly and mounted on the frame body (4) in a detachable way and comprising a plurality of side panels (11), and characterized by a bottom panel (12); wherein the side panels (11) and the bottom panel (12) of the bassinet (10) are made up with flexible material so that the bassinet (10) will fold with the frame body (4) [X.] (4) folding; wherein each side panel (11) is connected to the bottom panel (12) with one end and to the frame body (4) with the other end in such a manner that the bassinet (10) is hanged at its side panels (11) on the frame body (4); and an opening (13) configured at the bottom panel (12); and a cover (14) configured near the opening (13) and capable of opening or closing relative to the opening (13), the [X.] (1) folded by sticking a hand into the opening (13) and directly operating the folding device (41) [X.] (13) [X.] (14) opens relative to the opening (13).

Die erteilten [X.] 2 bis 6 bleiben unverändert. Der erteilte Patentanspruch 7 wird gestrichen.

Hilfsantrag 2 entspricht Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 mit den Unterschieden, dass hinter den Wörtern „for folding the [X.] (1)“ das Merkmal eingefügt wird:

“and upper horizontal bars connected by corner connectors”;

und dass die sich an den Halbsatz “wherein each side panel (11) is connected to the bottom panel (12) with one end” anschließende Wortfolge “and to the frame body (4) with the other end” durch folgende Wortfolge ersetzt wird:

“and connected to the upper horizontal bars of the frame body (4) with the other end”.

Die [X.] entsprechen denen des [X.] 1.

Hilfsantrag 3 entspricht dem erteilten Patentanspruch mit dem Unterschied, dass folgendes Merkmal angefügt wird:

“wherein the bassinet (10) comprises a height adjustment device (16) configured on the plurality of side panels (11) and comprising a first engaging component (161) and a second engaging component (162), and the bassinet (10) selectively set on a first using state where the first engaging component (161) is engaged with the second engaging component (162) and a second using state where the first engaging component (161) is disengaged from the second engaging component (162), and wherein when in the first using state, the bassinet [X.] an infant lying thereon, and in the second using state, the bassinet can be used as conventional playpen for toddlers”.

Die erteilten [X.] 2 und 4 bis 7 bleiben unverändert. Der erteilte Patentanspruch 3 wird durch folgenden Patentanspruch 3 ersetzt:

“3. The [X.] (1) of claim 1, characterized in that the engaging components (161, 162) are realized with zippers configured on the four side panels (11) of the bassinet (10)”.

Hilfsantrag 4 entspricht Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 mit dem Unterschied, dass nach den Wörtern „the [X.] (1) folded by“ und vor den Wörtern „operating the folding device (41)“ folgende Wortfolge eingefügt wird:

„sticking a hand into the opening (13) and directly”.

Die [X.] gemäß Hilfsantrag 4 entsprechen denen des [X.] 3.

Hilfsantrag 5 enthält alle Merkmale der Patentansprüche 1 der Hilfsanträge 1 und 3. Die Unteransprüche gemäß Hilfsantrag 5 entsprechen denen des [X.] 3 mit dem Unterschied, dass Patentanspruch 7 gestrichen wird.

Hilfsantrag 6 enthält alle Merkmale der Patentansprüche 1 der Hilfsanträge 2 und 3 und zusätzlich das aus dem erteilten Unteranspruch 2 entnommene Merkmal

„and wherein the bassinet (10) comprises a plurality of connectors, [X.] (11), and the bassinet (10) is detachably mounted on the frame body (4) via the plurality of connectors”.

Die [X.] entsprechen denen des [X.] 5 mit dem Unterschied, dass Patentanspruch 2 gestrichen und die Nummerierung der weiteren Patentansprüche entsprechend angepasst wird.

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Sie verweist auf folgende Dokumente:

Anlage 1 Hilfsantrag 3 vom 20. April 2017, eingereicht im Löschungsverfahren gegen das Gebrauchsmuster 20 2008 018 316. 3 S.

Anlage 2 Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des [X.]s vom 3. Mai  2017 betreffend das Gebrauchsmuster 20 2008 018 316

Nach Auffassung der Beklagten ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 patentfähig. Er sei nicht neuheitsschädlich durch die Druckschrift [X.] vorweggenommen. Diese Druckschrift offenbare keine Anordnung, bei der ein Einhang als separates Bauteil derart an einem [X.] befestigt sei, dass jedes Seitenteil mit einem oberen Ende an dem [X.] verbunden sei. Vielmehr werde eine innere Laufstallrahmenanordnung als separates starres Element beschrieben, bei dem die Seitenwände an einem inneren Rahmen befestigt seien, der wiederum nur an seinen Ecken punktweise mit der äußeren Rahmenanordnung verbunden sei. Solche nicht primär der Verbindung der Seitenteile mit dem [X.] des Laufstalls dienenden Eckbauteile seien nicht als Verbindungselemente i. S. d. Streitpatents anzusehen. Beim Gegenstand des Streitpatents erfolge die Befestigung des Bassinets hingegen ohne zusätzliche tragende Struktur direkt über die Seitenteile, die unmittelbar am Rahmen angeordnet seien.

Auch die nur hinsichtlich der Umstelleinheit 40 am oberen horizontalen Rahmen, nicht aber in ihrer Gesamtheit auf die [X.] verweisende Druckschrift [X.] nehme den Gegenstand des Streitpatents nicht vorweg, da ihr kein Einhang entnommen werden könne.

Bei der [X.] könne einzig die auf eine „erste Umfassung“ aufgesetzte „zweite Umfassung“ als Wiege bzw. „bassinet“ i. S. d. Streitpatents angesehen werden. Diese zweite Umfassung weise jedoch weder eine streitpatentgemäße Verbindung von Seitenteilen mit dem [X.] noch eine mit einer Abdeckung versehene Öffnung am Bodenteil auf, durch die hindurch eine Klappvorrichtung betätigt werden könne.

Der Gegenstand des Streitpatents beruhe auch auf erfinderischer Tätigkeit. Er sei nicht durch den Stand der Technik nahe gelegt. Ausgehend von einer der Druckschriften [X.] oder [X.] wäre der Fachmann nicht zum Gegenstand des Streitpatents gelangt. Abgesehen davon, dass der Fachmann keinen Anlass zur Kombination mit den weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften gehabt habe, offenbarten diese auch nicht die fehlenden Merkmale der Ausgangspunkte.

Die [X.] verfolge mit einem Einsatz mit starrer Tragstruktur, der als innerer Rahmen über separate [X.] an der äußeren Laufstallrahmenanordnung befestigt sei, einen völlig anderen Ansatz als das Streitpatent. Die [X.] offenbare keinen Einsatz mit einer Öffnung für eine Klappvorrichtung im Bodenteil. Vielmehr zeige sie eine Wickelunterlage mit separatem Gestänge, die vor dem Zusammenfalten des Laufstalls stets entfernt werden müsse. Dementsprechend komme auch eine Kombination mit der [X.] unter isoliertem Herausgreifen separater Merkmale beider Druckschriften nicht in Betracht. Insbesondere offenbare die [X.] weder eine Öffnung im Bodenteil noch eine Abdeckung i. S. d. Streitpatents. Die [X.] gehe in eine andere Richtung als die streitpatentgemäße Erfindung, denn sie offenbare keinen Einhang als separates, am [X.] befestigtes Element sondern ein Gestell mit höhenverstellbarem Boden, wobei die äußere und die innenliegende Struktur mit starren Profilen möglicherweise zerlegbar, aber nicht zusammenklappbar seien. Ein völlig anderes Konzept als die erfindungsgemäße Ausgestaltung zeige vor allem auch die Druckschrift [X.], weshalb sie ausgehend etwa von der [X.] oder der [X.] vom Fachmann gar nicht erst herangezogen worden wäre. Sie zeige keinen streitpatentgemäßen Klappmechanismus und auch keinen Einhang mit Bodenteil, sondern vielmehr eine ausschließlich an den Seitenwänden befestigte Liegefläche. Der Laufstall gemäß der [X.] könne auch erst dann zusammengeklappt werden, wenn verschiedene ausgesteifte Böden und die Matratze entfernt würden.

Auch die Gegenstände der [X.] wiesen einen eigenständigen patentfähigen Überschuss auf.

Erst recht seien die Gegenstände der (zulässigen) Hilfsanträge patentfähig. Insbesondere ergebe sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 nicht aus einer Kombination einer der Druckschriften [X.] (oder [X.]) mit der [X.], ebenso wenig aus einer Kombination der [X.] mit der [X.] (oder der [X.]). Die Beklagte verweist auf die konstruktiven Unterschiede der gänzlich andere Konzepte verfolgenden beiderseitigen Bett- und [X.], in denen jeweils das Problem der Höhenverstellung bereits gelöst worden sei. Bei der gebotenen Betrachtung der Gesamtoffenbarung der Druckschriften hätte der Fachmann sie nicht kombiniert.

Entscheidungsgründe

Die auf den [X.] der mangelnden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] i. V. m. Art. 138 Abs. 1 a) EPÜ) gestützte Klage ist zulässig und erweist si[X.]h au[X.]h als begründet.

[X.]

1. Das Streitpatent (im Folgenden au[X.]h als „[X.]“ bezei[X.]hnet) betrifft einen Laufstall, bei dem an einem Rahmenkörper, der am Boden eine Klappvorri[X.]htung zum [X.] aufweist, ein [X.] ([X.]) befestigt ist. Dieser [X.] weist ein Bodenteil und Mehrzahl von Seitenteilen auf, wel[X.]he jeweils mit einem Ende mit dem Bodenteil und mit dem anderen Ende mit dem Rahmenkörper verbunden sind. Die erfindungsgemäße Ausgestaltung ist dur[X.]h eine Öffnung an dem Bodenteil mit einer Abde[X.]kung in der Nähe der Öffnung gekennzei[X.]hnet, die si[X.]h relativ zu der Öffnung öffnen und s[X.]hließen kann, wona[X.]h der Laufstall bei geöffneter Abde[X.]kung dur[X.]h Betätigung der Klappvorri[X.]htung zusammengefaltet wird (vgl. [X.]: Abs. [0001] i. V. m. Patentanspru[X.]h 1). Die im Rahmen der Re[X.]her[X.]he vom Europäis[X.]hen Patentamt ermittelte und im Streitpatent zitierte [X.] 5 697 111 (vgl. [X.]: Abs. [0003]) bes[X.]hreibt einen regens[X.]hirmartig zusammenklappbaren Laufstall, bei dem der Boden vor dem Zusammenklappen entfernt wird und als Transporttas[X.]he für den Laufstall dient (vgl. [X.] 5 697 111: [X.]. 12 [X.] 44-64 und [X.]. 1-2).

Na[X.]h der Darstellung der Streitpatents[X.]hrift sei es beim herkömmli[X.]hen Aufbau sol[X.]her Möbelstü[X.]ke zum einen erforderli[X.]h gewesen, den [X.] zu entfernen, um von einem als (Baby)Wiege dienenden [X.] zu einem Laufstall für ein Kleinkind zu gelangen. Zum anderen befinde si[X.]h die Klappvorri[X.]htung übli[X.]herweise am Boden des [X.], weshalb der [X.] au[X.]h entfernt werden müsse, um mittels der Klappvorri[X.]htung den [X.] zusammenzufalten (vgl. [X.]: Abs. [0002]).

2. Davon ausgehend stellt si[X.]h das Streitpatent die Aufgabe, einen Laufstall mit Klappvorri[X.]htung und [X.] bereit zu stellen, bei dem der [X.] ni[X.]ht entfernt zu werden brau[X.]ht, um die Klappvorri[X.]htung zu betätigen (vgl. [X.]: Abs. [0004]).

3. Gelöst wird diese Aufgabe gemäß Patentanspru[X.]h 1 na[X.]h Streitpatent (Hauptantrag) dur[X.]h einen Laufstall mit folgenden Merkmalen:

1       

A playard 1, [X.]omprising:

Laufstall 1 umfassend:

a       

a frame body 4 having a folding devi[X.]e 41 at the bottom for folding the playard 1; and

einen Rahmenkörper 4 aufweisend an dem Boden eine Klappvorri[X.]htung 41 zum [X.]; und

b       

a bassinet 10 mounted on the frame body 4 [X.]omprising a plurality of side panels 11, and [X.]hara[X.]terized by

einen [X.] 10 befestigt an dem Rahmenkörper 4 aufweisend eine Mehrzahl von Seitenteilen 11 und gekennzei[X.]hnet dur[X.]h

b1    

a bottom panel 12;

ein Bodenteil 12;

b2    

wherein [X.] 11 is [X.]onne[X.]ted to the bottom panel 12 with one end and to the frame body 4 with the other end; and

wobei jedes Seitenteil 11 verbunden ist mit einem Ende mit dem Bodenteil 12 und mit dem anderen Ende mit dem Rahmenkörper 4; und

b3    

an opening 13 [X.]onfigured at the bottom panel 12; and

eine Öffnung 13, vorgesehen an dem Bodenteil 12; und

b4    

a [X.]over 14 [X.]onfigured near the opening 13 and [X.]apable of opening or [X.]losing relative to the opening,

eine Abde[X.]kung 14  die in der Nähe der Öffnung 13 vorgesehen ist und si[X.]h relativ zu der Öffnung 13 öffnen und s[X.]hließen kann;

[X.]       

the playard 1 folded by ope-rating the folding devi[X.]e 41 through the opening 13 when the [X.]over 14 opens relative to the opening 13.

wobei der Laufstall 1 dur[X.]h Betätigen der Klappvorri[X.]htung 41 dur[X.]h die Öffnung 13 zusammengefaltet wird, wenn die Abde[X.]kung 14 geöffnet ist relativ zu der Öffnung 13.

4. Dur[X.]h die Hilfsanträge 1 bis 6 ergeben si[X.]h gegenüber Patentanspru[X.]h 1 na[X.]h Hauptantrag die folgenden Änderungen bzw. Ergänzungen.

4.1 Mit dem Patentanspru[X.]h 1 na[X.]h Hilfsantrag 1 werden die Merkmale b, b2 b5 und [X.] wie folgt geändert (neue Merkmale b b2 b5 [X.]

b I        

a bassinet 10 provided as separated assembly and mounted on the frame body 4 in a deta[X.]hable way and [X.]omprising plurality of side panels 11, and

ein [X.] 10 als separate Bestü[X.]kung abnehmbar an dem Rahmenkörper 4 befestigt und eine Mehrzahl von Seitenteilen 11 aufweisend, und

b2 I      

wherein [X.] 11 is [X.]onne[X.]ted to the bottom panel 12 with one end and to the frame body 4 with the other end, in su[X.]h a manner that the bassinet 10 is hanged at its side panels 11 on the frame body 4; and

wobei jedes Seitenteil 11 verbunden ist mit einem Ende mit dem Bodenteil 12 und mit dem anderen Ende mit dem Rahmenkörper 4, derart, dass der [X.] 10 an den Seitenteilen 11 des Rahmenkörpers 4 aufgehängt ist; und

b5 I      

wherein the side panels 11 and the bottom panel 12 of the bassinet 10 are made up with flexible material so that the bassinet 10 will fold with the frame body 4 without interfering the frame body 4 folding;

wobei die Seitenteile 11 und das Bodenteil 12 des [X.]s 10 aus flexiblem Material hergestellt sind, so dass si[X.]h der [X.] 10 mit dem Rahmenkörper 4 zusammenklappen lässt, ohne das Zusammenklappen des Rahmenkörpers 4 zu beeinträ[X.]htigen;

[X.] I        

the playard 1 folded by sti[X.]king a hand into the opening 13 and dire[X.]tly operating the folding devi[X.]e 41 through the opening 13 when the [X.]over 14 opens relative to the opening 13.

wobei der Laufstall 1 direkt dur[X.]h Betätigen der Klappvorri[X.]htung 41 mit der dur[X.]h die Öffnung 13 geste[X.]kten Hand zusammengefaltet wird, wenn die Abde[X.]kung 14 geöffnet ist relativ zu der Öffnung 13.

4.2 Mit dem Patentanspru[X.]h 1 na[X.]h Hilfsantrag 2 kommt gegenüber dem Hilfsantrag 1 Merkmal e

e II      

a frame body 4 having upper horizontal bars [X.]onne[X.]ted by [X.]orner [X.]onne[X.]tors and [X.]onne[X.]ted to the other end of [X.] 11;

ein Rahmenkörper 4 mit oberen Rahmen-Stäben, verbunden über E[X.]kverbinder und verbunden mit dem anderen (oberen) Ende der jeweiligen Seitenteile 11;

e a.

4.3 Der Patentanspru[X.]h 1 na[X.]h Hilfsantrag 3 fügt dem Patentanspru[X.]h 1 na[X.]h Hauptantrag das Merkmal d

d III       

wherein the bassinet 10 [X.]omprises a height adjustment devi[X.]e 16 [X.]onfigured on the plurality of side panels 11 and [X.]omprising a first engaging [X.]omponent 161 and a se[X.]ond engaging [X.]omponent 162, and the bassinet 10 sele[X.]tively set on a first using state where the first engaging [X.]omponent 161 is engaged with the se[X.]ond engaging [X.]omponent 162 and a se[X.]ond using state where the first engaging [X.]omponent 161 is disengaged from the se[X.]ond engaging [X.]omponent 162, and wherein when in the first using state, the bassinet [X.]an be used as [X.]onventional bassinet for an infant lying thereon, and in the se[X.]ond using state, the bassinet [X.]an be used as a [X.]onventional playpen for toddlers.

wobei der [X.] 10 eine Höhen-Einstellvorri[X.]htung 16 aufweist, die angeordnet ist an der Mehrzahl der Seitenteile 11 und ein erstes Eingriffsteil 161 und ein zweites Eingriffsteil 162 aufweist und der [X.] 10 selektiv eingestellt ist auf eine erste Gebrau[X.]hsstellung, wenn das erste Eingriffsteil 161 mit dem zweiten Eingriffsteil 162 im Eingriff ist, und auf eine zweite Gebrau[X.]hsstellung, wenn das erste Eingriffsteil 161 ni[X.]ht mit dem zweiten Eingriffsteil 162 im Eingriff ist, wobei in der ersten Gebrau[X.]hsstellung der [X.] als konventioneller [X.] darin liegendem Kleinkind und in der zweiten Gebrau[X.]hsstellung als konventioneller Laufstall für das ältere Kleinkind genutzt werden kann.

Zusätzli[X.]h ist der Anspru[X.]hsfassung ein neuer Unteranspru[X.]h 3 hinzugefügt worden.

4.4 Mit dem Patentanspru[X.]h 1 na[X.]h Hilfsantrag 4 kommt gegenüber dem Patentanspru[X.]h 1 na[X.]h Hilfsantrag 3 das Merkmal [X.]

4.5 Mit dem Patentanspru[X.]h 1 na[X.]h Hilfsantrag 5 werden die Merkmale der Patentansprü[X.]he 1 na[X.]h Hilfsanträgen 1 und 3 vereinigt und der neue Unteranspru[X.]h 3 wird beibehalten.

4.6 Mit dem Patentanspru[X.]h 1 na[X.]h Hilfsantrag 6 werden die Merkmale der Patentansprü[X.]he 1 na[X.]h Hilfsanträgen 2 und 3 vereinigt. Zusätzli[X.]h eingeführt ist das aus dem erteilten Patentanspru[X.]h entnommene Merkmal f

f VI      

the bassinet 10 [X.]omprises a plurality of [X.]onne[X.]tors, ea[X.]h [X.]onne[X.]ting to the other end of the side panel 11, and the bassinet 10 is deta[X.]hably mounted on the frame body 4 via the plurality of [X.]onne[X.]tors.

der [X.] 10 weist eine Mehrzahl von Verbindungselementen auf, von denen jedes mit dem einen Ende des [X.] 11 verbunden ist, und der [X.] 10 mittels der Mehrzahl der Verbindungselemente an dem Rahmenkörper 4 abnehmbar befestigt ist.

Der neue Unteranspru[X.]h 3 wird als Unteranspru[X.]h 2 beibehalten.

5. Bei dem vorliegend zuständigen Fa[X.]hmann handelt es si[X.]h um einen auf dem Gebiet von Kindermöbelstü[X.]ken tätigen Dipl.-Ing. (FH) des allgemeinen Mas[X.]hinenbaus.

I[X.]

Der Gegenstand des Patentanspru[X.]hs 1 na[X.]h Hauptantrag ist ni[X.]ht patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] i. V. m. Art. 138 Abs. 1 a) EPÜ i. V. m. Art. 54 und 56 EPÜ). Er ist ni[X.]ht neu, zumindest aber beruht er ni[X.]ht auf einer erfinderis[X.]hen Tätigkeit.

1. Zunä[X.]hst erfordern die Gegenstände der Patentansprü[X.]he eine Auslegung von Merkmalen.

1.1. Bei dem erfindungsgemäßen Laufstall mit [X.] bes[X.]hränkt die Verbindung jedes [X.] mit einem Ende mit dem Bodenteil und mit dem anderen Ende mit dem Rahmenkörper gemäß Merkmal b2 weder die Struktur des Rahmenkörpers, no[X.]h legt sie fest, dass die Seitenteile auss[X.]hließli[X.]h und damit punktuell mit dem dem einen Ende abgewandten anderen Ende am Rahmenkörper befestigt sein müssen. Sie können, anders als die Beklagte es verstanden wissen mö[X.]hte, daher au[X.]h über die Gesamtstre[X.]ke/obere Teilstre[X.]ke zwis[X.]hen den beiden Enden mit dem Rahmen verbunden sein, wobei die Art der Verbindung offen ist. Ebenso ist offen, ob zusätzli[X.]he Verbindungen mit dem Rahmenkörper vorhanden sind.

1.2. Na[X.]h der im Streitpatent zitierten (vgl. [X.]: Abs. [0003]), etwa zehn Jahre vor der vorliegend beanspru[X.]hten Priorität erteilten [X.] 5 697 111 hat der Fa[X.]hmann mit dem Begriff „flexibel“ ([X.] b5

1.3. Die Handlungsanweisung na[X.]h Merkmal [X.] hat insoweit auf die Konstruktion des Laufstalls mit [X.] Einfluss, als eine wie au[X.]h immer geartete Handlung bzw. ein Bewegungsvorgang dur[X.]h die geöffnete Öffnung im Zuge des Zusammenklappens notwendig ist und in einer konstruktiven Gestaltung Nieders[X.]hlag finden muss, die den [X.] (mit)ermögli[X.]ht. Der Anspru[X.]hswortlaut s[X.]hließt jedo[X.]h ni[X.]ht aus, dass beim Vorgang des Zusammenklappens weitere Riegel oder Arretierungseinri[X.]htungen am [X.] gelöst werden.

2. Der Gegenstand des Patentanspru[X.]hs 1 na[X.]h Hauptantrag ist gegenüber der Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] 195 44 615 [X.] ([X.]) ni[X.]ht neu.

1) mit einem Rahmenkörper 10, der am Boden eine – in Kombination wirksame – Klappvorri[X.]htung mit Gelenk 33 und einen auf die Stoffabde[X.]kung der äußeren Rahmenanordnung 10 in ihrer Mitte aufgeste[X.]kten Griff 63 zum [X.] ([X.]: [X.]. 1, 11, 12; a) aufweist. Neben der äußeren Stoffabde[X.]kung ist ein innerer [X.] 60 gezeigt, der über die S[X.]hienen 533 am Rahmenkörper 10 befestigt ist und eine Mehrzahl von Seitenteilen besitzt ([X.]: [X.].  1 und 11 und [X.]. 6, [X.] 14 – 18), wobei jedes Seitenteil mit einem Ende mit dem Bodenteil des [X.]s 60 und – zumindest – mit dem anderen Ende mit dem Rahmenkörper 10 verbunden ist ([X.]: [X.]. 1, 11; b – b2). Im Bodenteil des [X.]s 60 befindet si[X.]h unterhalb einer anhebbaren Stoffabde[X.]kung 61 eine somit (wieder-)vers[X.]hließbare Öffnung ([X.]: [X.]. 11 und [X.]. 6, Zeile 20 – 25; b3 – b4). Der Laufstall wird dur[X.]h Betätigung der Klappvorri[X.]htung 33, 63 dur[X.]h die Öffnung zusammengefaltet, wenn die Stoffabde[X.]kung 61 relativ zu der Öffnung geöffnet ist ([X.]: [X.]. 6 [X.] 22 – 26 i. V. m. [X.]. 11 – 12; [X.]).

Soweit die Beklagte den [X.] 60 als „starres Element“ auffasst, wird dieses im Gegenteil aus Stoff gefertigt ([X.]: [X.]. 6 [X.] 21). Dass die Verbindung der Seitenteile an den E[X.]ken erfolgt, steht ihrer jeweiligen Befestigung am oberen Ende im Sinne der gesamten Länge ni[X.]ht entgegen. Wie die Beklagte selbst einräumt (S[X.]hrifts. v. 19. Januar 2015, S. 4 Abs. 3) kann der gesamte Laufstall au[X.]h mit beiden Rahmenanordnungen zusammengeklappt werden ([X.]: [X.]. 6 [X.] 22 – 26), was bei einem starren [X.] 60 ni[X.]ht mögli[X.]h wäre. Wenn sie meint, dass die Verbindung der oberen Enden der Seitenteile ni[X.]ht über beliebige Zwis[X.]henelemente erfolgen könne, weil dort eine Grenze zu ziehen sei, wo eine andere Funktion im Vordergrund stehe, steht dies im Widerspru[X.]h zum Wortlaut des Patentanspru[X.]hs 1, der ledigli[X.]h deren Verbindung („[X.]onne[X.]ted“) mit dem [X.] vorsieht und andere Funktionen, wie eine dur[X.]h den inneren Rahmen bzw. die vertikalen Stangen zusätzli[X.]h verwirkli[X.]hte Aussteifung, ni[X.]ht auss[X.]hließt. Somit nimmt die [X.] alle Merkmale des Patentanspru[X.]hs 1 vorweg.

3. Gegenstand des Patentanspru[X.]hs 1 na[X.]h Hauptantrag ungea[X.]htet des Mangels an Neuheit beruht der gegenüber dem Fa[X.]hwissen des Fa[X.]hmanns und der Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] ni[X.]ht auf einer erfinderis[X.]hen Tätigkeit.

Dass die Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] vor der erfindungsgemäßen Aufgabe die unmittelbare Bea[X.]htung des Fa[X.]hmanns findet, bedarf keiner weiteren Erläuterung, denn die dort gezeigten Abb. 11, 12 belegen i. V. m. den Ausführungen in [X.]. 6 [X.] 22-26 bereits die Bereitstellung eines Laufstalls mit Klappvorri[X.]htung und [X.], bei dem der [X.] ni[X.]ht entfernt zu werden brau[X.]ht, um die Klappvorri[X.]htung zu betätigen (vgl. Abs. [X.]: [0004]).

Selbst wenn bei dem Gegenstand na[X.]h Patentanspru[X.]h 1 die Neuheit unter der Maßgabe angenommen werden sollte, dass es si[X.]h bei dem Klappme[X.]hanismus gemäß der im [X.] dargestellten bevorzugten Ausgestaltung (vgl. [X.]: [X.]. 4, „folding devi[X.]e 41“) um ein direkt am [X.] angebra[X.]htes drehhebelartiges Konstrukt wie in der im Streitpatent zitierten [X.] 5697111 handelt (vgl. [X.] a. a. O. und [X.] 5697111: [X.]. 11, [X.] 400 mit aufstellbarem Bügel 404), ist es jedenfalls dem Fa[X.]hwissen des Fa[X.]hmanns zuzure[X.]hnen, dass zum direkten Betätigen eines sol[X.]hen Hebels eine Aussparung im Boden des Laufstalls vorhanden sein muss. Andernfalls würde der Hebel unzugängli[X.]h bleiben und könnte ni[X.]ht bedient werden. Guta[X.]htli[X.]h wird hierzu au[X.]h auf die Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] 196 17 363 C1 ([X.]) verwiesen, bei wel[X.]her eine sol[X.]he Aussparung dur[X.]h die Unterbre[X.]hung der den [X.] kennzei[X.]hnenden s[X.]hraffierten Linie angezeigt wird (vgl. [X.]: [X.]. 8 mit senkre[X.]ht gestelltem Hebel 71).

Der Gegenstand des Patentanspru[X.]hs 1 gründet gegenüber der [X.] und dem Fa[X.]hwissen des Fa[X.]hmanns damit au[X.]h ni[X.]ht auf einer erfinderis[X.]hen Tätigkeit.

II[X.]

Hilfsanträgen 1 bis 6 den Gegenständen der Patentansprü[X.]he 1 keine Patentfähigkeit verleihen.

1. Die Zulässigkeit der Gegenstände na[X.]h den Hilfsanträgen 1 bis 6 kann dana[X.]h ebenso wie die Zulässigkeit des in die Anspru[X.]hsfassungen der Hilfsanträge 3 bis 6 neu eingeführten Unteranspru[X.]hs dahingestellt bleiben.

2. Die hilfsweise beantragten Gegenstände beruhen gegenüber der Kombination der Dru[X.]ks[X.]hriften [X.] und [X.] 7 013 505 [X.] ([X.]) sowie dem mit Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] dokumentierten fa[X.]hübli[X.]hen Handeln zumindest ni[X.]ht auf einer erfinderis[X.]hen Tätigkeit.

2.1. Na[X.]h Hilfsantrag 1 soll der [X.] in weiterer Ausgestaltung des Patentanspru[X.]hs 1 na[X.]h Hauptantrag als separate Bestü[X.]kung abnehmbar an dem Rahmenkörper befestigt (Merkmal b b2 b5 [X.]

b b2 b5 b2 („[X.]onne[X.]ted“) angegebenen Gründen die Befestigung über den inneren Rahmen jedo[X.]h ledigli[X.]h als Befestigungsmittel und ni[X.]ht als Bestandteil des [X.]s zu werten. Die direkte Betätigung der Klappvorri[X.]htung mit der dur[X.]h die Öffnung geste[X.]kten Hand und das ungestörte Zusammenklappen von Rahmen und [X.] na[X.]h den Merkmalen b5 [X.]

Zur fehlenden erfinderis[X.]hen Tätigkeit gilt die Argumentation zum Patentanspru[X.]h 1 na[X.]h Hauptantrag entspre[X.]hend.

2.2. Der Hilfsantrag 2, der den Patentanspru[X.]h 1 na[X.]h Hilfsantrag 1 mit dem Merkmal e e e e

2.3. Der Gegenstand na[X.]h Patentanspru[X.]h 1 gemäß Hilfsantrag 3 beruht ni[X.]ht auf einer erfinderis[X.]hen Tätigkeit.

d d

Bei der Beurteilung der erfinderis[X.]hen Tätigkeit stellt si[X.]h somit die Frage, ob si[X.]h im Stand der Te[X.]hnik Lösungswege finden, die beim Fa[X.]hmann eine Vereinfa[X.]hung der in der [X.] offenbarten Lösung anregen.

1). Dieses Möbel weist einen Boden 25 auf („floor 25“; vgl. [X.]: [X.]. 6 Ansi[X.]ht von oben, [X.]. 18 Ansi[X.]ht von unten; vgl. dazu Varianten (1) und (2) in [X.]. 2 [X.] 41, [X.]. 3, [X.] 2), der beim Zusammenfalten der Laufstallanordnung ni[X.]ht zu entfernt werden brau[X.]ht (vgl. [X.]: [X.]. 2 [X.] 46-49 „the floor […] is atta[X.]hed to the front wall and the surrounding wall at the surrounding side edges“) und in [X.]. 22 der [X.] als si[X.]h im Zuge des Zusammenklappens na[X.]h oben wölbend ohne Weiteres zu erkennen ist.

a bis b3). Der [X.] ist, wie in den [X.]. 8, 10 der [X.] gezeigt, an der Wand 35 befestigt.

b b2 b5 b2

Soweit die Beklagte den Laufstall mit [X.] der [X.] im Sinne einer als Einheit handhabbaren Lösung des streitpatentgemäßen Problems verwirkli[X.]ht sieht und au[X.]h keinen Bedarf für eine andersartige Höhenverstellung erkennen kann, weil diese mit umfangrei[X.]hen konstruktiven Änderungen verbunden sei, teilt der Senat diese Si[X.]htweise ni[X.]ht. Der Fa[X.]hmann wird stets darauf a[X.]hten, bestehende konstruktive Lösungen zu verbessern, sowohl was die Handhabung als au[X.]h was die Herstellung im Sinne einer Materialersparnis anbelangt. Erkennbar löst die [X.] ni[X.]ht alle Probleme einer Laufstall/[X.]-Kombination zur Zufriedenheit, denn der Fa[X.]hmann sieht bereits den dort vorhandenen Na[X.]hteil der separaten und damit die Gefahr des Verlustes oder der Bes[X.]hädigung bergenden Lagerung des [X.]s, sobald das Kind dem Babyalter entwa[X.]hsen ist. Darüber hinaus stellen die vertikalen Stangen des inneren [X.]s eine potentielle Gefahrenquelle für das Kind dar, in dessen Ri[X.]htung sie geri[X.]htet sind. Selbst wenn dies, wie die Beklagte geltend ma[X.]ht, einer Abstraktion des Problems in rü[X.]ks[X.]hauender Weise glei[X.]hkäme, wird si[X.]h der Fa[X.]hmann jedenfalls ni[X.]ht bekannten te[X.]hnis[X.]hen Lösungen vers[X.]hließen, die die konstruktive Lösung der [X.] verbessern und/oder die Herstellung dieser Konstruktion kostengünstiger gestalten, wobei vorliegend beide Erfordernisse erfüllt werden.

at least two different heights relative to an uppern matress surfa[X.]e oft [X.] bed“;[…]“; Unterstrei[X.]hung hinzugefügt) führt den Fa[X.]hmann zu einer beliebigen und damit au[X.]h bis auf Höhe des [X.]s absenkbaren Ausgestaltung hin. Im Übrigen muss au[X.]h bei einem „[X.]o-sleeper“ die Höhe des Zwis[X.]henbodens mit dem Heranwa[X.]hsen und der gesteigerten Mobilität des Kindes immer weiter abgesenkt werden, um das Herausfallen des Kindes oder ungewüns[X.]hte Aktivitäten des Kindes zu verhindern, womit si[X.]h die Höhenverstellung von der [X.] fast zwangsläufig ergibt. Glei[X.]hermaßen kann das Argument der Beklagten, dass die [X.]. 8, 10 der [X.] eine nur an zwei Seiten des Zwis[X.]henbodens verwirkli[X.]hte Befestigung zeige, was zu einer instabilen Konstruktion führe, ni[X.]ht dur[X.]hdringen, denn die [X.] lehrt die Befestigung an allen Seitenwänden (vgl. [X.]: [X.]. 6, 7, 9 i. V. m. [X.]. 2 [X.] 44-45, 49-52). Wenn die Beklagte die Kombination der [X.] mit der [X.] au[X.]h und gerade deswegen für ni[X.]ht dur[X.]hführbar hält, weil der Zwis[X.]henboden („mattress support panel 30“) der [X.] vor dem Zusammenklappen wegen der in den [X.]. 12, [X.], 16, 16A gezeigten Versteifungen (vgl. au[X.]h [X.]: [X.]. 3 (6)) immer entfernt werden müsse, übersieht sie, dass die [X.] dem Fa[X.]hmann zum einen bereits faltbare, flexible Zwis[X.]henböden nahelegt, wel[X.]he übli[X.]herweise in Kombination mit einer au[X.]h im Streitpatent verwendeten Matratzenauflage die stabile Unterbringung des Babys ermögli[X.]hen (vgl. [X.]: [X.]. 6 [X.]. 5 und guta[X.]htli[X.]h [X.]: [X.]. 9 [X.]. 52 i. V. m. S. 18 [X.] 14-27), und sie s[X.]hränkt den Zwis[X.]henboden auf eine bevorzugte Ausgestaltung ein, die die [X.] insoweit ni[X.]ht vorgibt (vgl. [X.]: [X.]. 2 [X.] 49-55 im Verglei[X.]h mit [X.]. 3 (6) „in still another variant“).

[X.], [X.]

b4), wobei die Matratze mittels dur[X.]h diese Öffnung geführter Bänder (vgl. [X.]; [X.]. 645 in [X.]., 11A) befestigt wird (vgl. [X.]: „mattress [X.]ontrol slit“ [X.]. 18 (34)), sieht die Beklagte wegen der versteiften Ausbildung des Zwis[X.]henbodens und der darauf befestigten Matratze keine Mögli[X.]hkeit gegeben oder gar offenbart, ohne vorangehenden Abbau von Zwis[X.]henboden und Matratze den Laufstall zusammenzufalten. Der Zwis[X.]henboden der [X.] ist jedo[X.]h wie ausgeführt, ni[X.]ht zwingend versteift ausgebildet. Glei[X.]hes gilt für die Befestigung der Matratze, die ledigli[X.]h vers[X.]hiebbar zwis[X.]hen der Vorderseite und den umgebenden Seiten des [X.]s gestaltet sein muss (vgl. [X.]: [X.]. 2 53-55). Um das Zusammenklappen der in [X.] gelehrten Konstruktion wie in den [X.]. 22, 23 der [X.] mit Zwis[X.]henboden zu ermögli[X.]hen, wird der Fa[X.]hmann naheliegend auf die dann hinderli[X.]hen Versteifungen und die ni[X.]ht ohne weiteres lösbare Matratzenbefestigung verzi[X.]hten.

Somit ergeben si[X.]h für den Fa[X.]hmann mit dem Einbau des vorteilhaften [X.]s der [X.] in den Laufstall der [X.] keinerlei S[X.]hwierigkeiten.

2.4. Die Patentansprü[X.]he 1 gemäß den Hilfsanträgen 4 bis 6 kombinieren die bereits als ni[X.]ht neu oder ni[X.]ht erfinderis[X.]h na[X.]hgewiesenen Merkmale der Hilfsanträge 1 bis 3 in unters[X.]hiedli[X.]her Weise. Ein mit der jeweiligen Kombination verbundener synergistis[X.]her Effekt ist im Streitpatent weder geltend gema[X.]ht no[X.]h daraus erkennbar. Zu dieser Aggregation von Merkmalen führt die Beklagte ledigli[X.]h aus, dass die Kombinationen der Merkmale ni[X.]ht nahegelegt sind. Na[X.]h den obigen Ausführungen zu den Hilfsanträgen 1 bis 3 handelt es si[X.]h um im fa[X.]hübli[X.]hen Handeln liegende Ausgestaltungen ohne über die Einzeleigens[X.]haften hi-nausgehenden Effekt.

f Hilfsantrag 6 der [X.] weiter dadur[X.]h gekennzei[X.]hnet ist, dass er eine Mehrzahl von Verbindungselementen aufweist, von denen jedes mit dem anderen (oberen) Ende des [X.] verbunden ist, und der [X.] mittels der Mehrzahl der Verbindungselemente an dem Rahmenkörper (4) abnehmbar befestigt, wird die Ausgestaltung na[X.]h der gebotenen Auslegung dur[X.]h die innere Rahmenkonstruktion 50 der [X.] mit den vier vertikalen Stangen und dem in [X.]. 8 der [X.] gezeigten Befestigungsme[X.]hanismus vorweggenommen und kann ni[X.]ht zur Bestandsfähigkeit des Patents führen.

3. Au[X.]h die Unteransprü[X.]he 2 bis 5 na[X.]h Hilfsantrag 6 weisen na[X.]h der gebotenen Auslegung keine Merkmale auf, die dem Gegenstand des Streitpatents zur Patentfähigkeit verhelfen können.

3.1. Die Eingriffsteile sind na[X.]h Unteranspru[X.]h 2 als Reißvers[X.]hlüsse („zippers") an den vier Seitenwänden des [X.]s auszubilden, was bereits die in der [X.] offenbarte Lösung der Höhen-Einstellvorri[X.]htung bildet (vgl. [X.]: [X.]. 3 (8), (12); [X.]. 8 (49)), kann keine erfinderis[X.]he Tätigkeit begründen.

3.2. Gemäß Unteranspru[X.]h 3 ist das Bodenteil des [X.]s in der zweiten (abgesenkten) Gebrau[X.]hsstellung auf dem Boden des Rahmenkörpers platziert und der [X.] weist einen größeren Raum auf. Dieses Absenken bis zum Boden und die damit einhergehende Raumvergrößerung vollzieht der Fa[X.]hmann, wie bei der Diskussion zum Patentanspru[X.]h 1 na[X.]h Hilfsantrag 3 ausgeführt, bereits ausgehend von der Lehre der [X.] in ni[X.]ht erfinderis[X.]her Weise.

3.3. Verbindungsvorri[X.]htungen na[X.]h Unteranspru[X.]h 4 zwis[X.]hen der Abde[X.]kung und Umgebung der Öffnung, um die Abde[X.]kung an dem Bodenteil zu befestigen, wenn die Abde[X.]kung relativ zu der Öffnung ges[X.]hlossen ist, sind dem fa[X.]hmännis[X.]hen Grundwissen zuzure[X.]hnen und häufig mit Dru[X.]kknöpfen, Reißvers[X.]hlüssen oder Klettvers[X.]hlüssen verwirkli[X.]ht. Die letztgenannte Art der Si[X.]herung wird explizit in der [X.] angewandt, um die mit der Bildung einer Öffnung im Boden verbundene Bewegung des Reißvers[X.]hlusswagens zu verhindern und eine bereits gebildete Öffnung zu verde[X.]ken ([X.]: [X.]. 12/[X.] i. V. m. [X.]. 15 (10), (14)). Au[X.]h dieses Merkmal führt ni[X.]ht zur Bestandsfähigkeit des Patents.

3.4. Soweit mit Unteranspru[X.]h 5 die Öffnung an dem Bodenteil des [X.]s vorgesehen und unmittelbar oberhalb der Klappvorri[X.]htung des Rahmenkörpers angeordnet ist, entspri[X.]ht dies genau der Anordnung, die in der [X.]. 11 der [X.] gezeigt ist, deren Na[X.]harbeitung ohne erfinderis[X.]hes Zutun erfolgt.

3.5. Die verbliebenen erteilten Unteransprü[X.]he waren Gegenstand der Hilfsanträge und wurden dort bereits behandelt.

IV.

Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Ents[X.]heidung über die vorläufige Vollstre[X.]kbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Meta

3 Ni 4/16 (EP)

20.06.2017

Bundespatentgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 20.06.2017, Az. 3 Ni 4/16 (EP) (REWIS RS 2017, 9411)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9411

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