Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2000, Az. III ZB 8/00

III. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2139

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[X.]R: [X.] 8/00vom24. Mai 2000in dem [X.] [X.] hat am 24. Mai 2000 durch den [X.] [X.] [X.] und [X.], [X.], Dr. Kapsa undGalkebeschlossen:Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß [X.] Zivilsenats des [X.] vom [X.] aufgehoben.Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegendie Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen [X.] der X. Zivilkammer des [X.] vom 11. Ja-nuar 1999 gewährt.[X.]: 74.167 [X.] Klägerin begehrt von der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der [X.] sowie wegen fehlerhafter Beratung beim Kauf einer [X.]. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Am- 3 -letzten Tag der Berufungsfrist reichte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerinbeim Berufungsgericht einen Schriftsatz vom 16. Juni 1999 ein, der mit "[X.]" überschrieben ist und in dem es heißt:"In dem Rechtsstreit ... (volles Rubrum) lege ich namens und [X.] der von [X.] vertretenen Klägerin Berufung gegen das [X.] Januar 1999 verkündete Urteil des [X.]s ... ein. Die [X.] der Berufung wird von der Gewährung von Prozeßkostenhilfefür die Klägerin und Berufungsklägerin abhängig gemacht. In [X.] überreiche ich den [X.] meiner Mandan-tin nebst Anlagen für das Gericht. Die exakten Anträge für die [X.] und die Berufungsbegründung bleiben einem gesondertenSchriftsatz vorbehalten. Das Gericht wird höflich darum ersucht, fürdie Begründung des [X.]s dem Unterzeichnereinen Schriftsatznachlaß von zwei Wochen zu [X.] Schriftsatz vom 30. Juni 1999, bei Gericht eingegangen am [X.], erfolgte eine Berufungsbegründung. Nachdem das Oberlandesgerichtder Klägerin durch Beschluß vom 3. Dezember 1999, der dem [X.] der Klägerin am 10. Dezember 1999 zugestellt wurde, Prozeßko-stenhilfe bewilligt hatte, hat es durch den angefochtenen Beschluß vom27. Januar 2000 die Berufung als unzulässig verworfen. Es hat den Schriftsatzder Klägerin vom 16. Juni 1999 nur als Antrag auf Prozeßkostenhilfe angese-hen und deshalb nach der Gewährung von Prozeßkostenhilfe innerhalb einerFrist von zwei Wochen einen Wiedereinsetzungsantrag, verbunden mit derEinlegung einer Berufung und deren Begründung, für notwendig gehalten. [X.] Wiedereinsetzung von Amts wegen fehlten die Voraussetzungen. Die Klä-gerin vertritt dagegen in ihrer sofortigen Beschwerde die Auffassung, mit ihremSchriftsatz vom 16. Juni 1999 bereits eine unbedingte Berufung eingelegt undsich lediglich die weitere Durchführung des Berufungsverfahrens für den Fallder Verweigerung von Prozeßkostenhilfe vorbehalten zu [X.] nach § 519 b Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist [X.]. Die Klägerin hat zwar, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Rechtentschieden hat, die Berufungsfrist versäumt. Hiergegen ist ihr jedoch vonAmts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.1.Entgegen der Ansicht des [X.] hat die Klägerin unterdem 16. Juni 1999 das Rechtsmittel der Berufung eingelegt und nicht lediglicheinen Antrag auf Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren gestellt. [X.] kann die ausdrückliche Erklärung in dem Schriftsatz "lege ich [X.]" nicht verstanden werden. Dafür spricht zudem die Überschrift "Berufung"und das nur für eine Rechtsmitteleinlegung notwendige volle Rubrum. [X.] Einschränkung, die Einlegung der Berufung werde von der [X.] abhängig gemacht, nimmt die Erklärung [X.] eines Rechtsmittels trotz der gleichzeitigen Bitte um [X.] für die Begründung des [X.], auf die das Ober-landesgericht maßgeblich abstellt, nicht (vollständig) zurück, sondern stellt sie,wie in dem Fall [X.], 54 oder in den Fallgestaltungen der Beschlüsse des[X.] vom 8. Oktober 1992 - [X.] - [X.], 713 undvom 24. Juni 1999 - [X.] - NJW 1999, 2823, lediglich unter eine Bedin-gung. Das mag die Klägerin zwar, wie in der Beschwerdebegründung ausge-führt, ebenfalls - in anderer Richtung - anders verstanden haben. [X.] aber allein der objektive Erklärungswert, wie er dem Berufungsgericht inner-halb der Berufungsfrist erkennbar war. Spätere "klarstellende" [X.] 5 -gen können dafür nicht berücksichtigt werden (vgl. [X.], Urteil vom 31. Mai1995 - VIII ZR 267/94 - NJW 1995, 2563, 2564; Beschluß vom 11. August 1998- [X.] 50/98 - [X.]R ZPO § 518 Abs. 1 Einlegung, unbedingte 4). Der Wort-laut der Berufungsschrift vom 16. Juni 1999, der auf die Einlegung der [X.] Bezug nimmt und diese an die Gewährung von Prozeßkostenhilfe knüpft,nicht lediglich die Durchführung des Berufungsverfahrens (zu einer solchenFallgestaltung vgl. [X.], Urteil vom 31. Mai 1995 aaO) und auch nicht etwaeinen Wiedereinsetzungsantrag ankündigt (so in dem Urteil des [X.] vom 5. Mai 1993 - [X.] - [X.], 1427), ist aber inso-weit eindeutig. Als bedingte Berufungserklärung war das Rechtsmittel vom16. Juni 1999 allerdings unzulässig (vgl. [X.], 54 f.; [X.], [X.] Oktober 1992 aaO; vom 24. Juni 1999 aaO; a.A. [X.]/[X.], [X.]., § 518 Rn. 17).2.Die unter dem 30. Juni 1999 erfolgte Berufungsbegründung der Klägerinist indes als erneute Einlegung der Berufung anzusehen (vgl. hierzu [X.], Ur-teil vom 5. Mai 1993 aaO; Beschluß vom 19. November 1997 - [X.] 157/97 -NJW-RR 1998, 507). Der Schriftsatz entspricht - in Verbindung mit dem vor-ausgegangenen Berufungsschriftsatz vom 16. Juni 1999 - inhaltlich den [X.] des § 518 Abs. 2 ZPO an die Einlegung einer Berufung. Im Gegen-satz zu diesem läßt er auch den unbedingten Willen der Klägerin zur [X.] der Berufung erkennen, schon deswegen, weil er die Gewährung vonProzeßkostenhilfe nicht abwartet, außerdem auch auf die "unter dem [X.] eingelegte Berufung" verweist und jeden Hinweis auf eine [X.] Rechtsmittels von der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe vermeidet. [X.] Zeitpunkt war die Berufungsfrist (§ 516 ZPO) freilich abgelaufen, die- 6 -zweite Berufung darum nunmehr verspätet und deswegen gleichfalls [X.] muß der Klägerin jedochgemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO von Amts wegen Wiedereinsetzung in [X.] Stand gewährt werden. Einer bedürftigen [X.], die innerhalb [X.] einen ordnungsgemäßen [X.] gestellthat, ist nach der Entscheidung hierüber auf Antrag regelmäßig Wiedereinset-zung zu gewähren, da die [X.] dann ohne ihr Verschulden gehindert war, dieFrist einzuhalten (§ 233 ZPO; st. Rspr., vgl. nur [X.], Beschluß vom 11. No-vember 1992 - [X.] 118/92 - NJW 1993, 732, 733; vom 24. Juni 1999 - [X.]/99 - NJW 1999, 2823); das gilt auch dann, wenn das zulässige [X.] mit einer unwirksamen Berufungseinlegung verbunden wurde([X.], Beschluß vom 24. Juni 1999 aaO) oder die Berufungsbegründungschließlich - unwirksam - ohne Bewilligung der Prozeßkostenhilfe erfolgte (vgl.[X.], Beschluß vom 24. Juni 1999 - [X.] - NJW 1999, 3271). Im [X.] bedurfte es, was das Berufungsgericht nicht beachtet hat, eines (fristge-bundenen) [X.] indessen nicht, weil die Klägerin [X.] der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe mit ihrem - Berufung und [X.]sbegründung enthaltenden - Schriftsatz vom 30. Juni 1999 die versäumteProzeßhandlung nachgeholt hatte und die Gründe für die unverschuldete Frist-versäumung aktenkundig waren. Diese vom Berufungsgericht unterlasseneEntscheidung kann jetzt der [X.] als Beschwerdegericht treffen(vgl. [X.], Beschluß vom 8. Oktober 1992 aaO). Dadurch wird der die [X.] als unzulässig verwerfende Beschluß des Berufungsgerichts gegen-standslos ([X.]Z 98, 325, 328), was durch dessen Aufhebung klargestellt wird.- 7 -[X.][X.][X.]KapsaGalke

Meta

III ZB 8/00

24.05.2000

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2000, Az. III ZB 8/00 (REWIS RS 2000, 2139)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2139

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