Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.11.2014, Az. I ZB 38/14

1. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 1573

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Gegenstand

Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit von Flugreisekosten des Hauptbevollmächtigten zur Terminswahrnehmung; Erstattungsfähigkeit von Kosten des unterbevollmächtigten Terminsvertreters - Flugkosten


Leitsatz

Flugkosten

1. Bei der Frage, ob zu den erstattungsfähigen Reisekosten eines Rechtsanwalts zur Terminswahrnehmung die Kosten einer Flugreise zählen, ist die Zeitersparnis gegenüber anderen Beförderungsmitteln zu berücksichtigen.

2. Die Kosten der Einschaltung eines Unterbevollmächtigten zur Terminswahrnehmung sind bis 110% der fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten zur Terminswahrnehmung erstattungsfähig.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des [X.] vom 20. März 2014 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die sofortige Beschwerde der Klägerin über einen Betrag von 253,74 € hinaus zurückgewiesen worden ist.

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des [X.] vom 17. Januar 2014 abgeändert. Die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf 3.881,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 8. Oktober 2013 festgesetzt.

Die Kosten des [X.] und Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 426,54 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Die in [X.] ansässige Klägerin hat die Beklagte vor dem [X.] wegen eines Wettbewerbsverstoßes auf Unterlassung in Anspruch genommen. Mit der Prozessvertretung beauftragte die Klägerin in [X.] ansässige Rechtsanwälte. In dem Gerichtsverfahren kam es nach einem frühen ersten Termin am 16. Januar 2013, 10.00 Uhr, zu einem weiteren Termin am 27. August 2013, ebenfalls 10.00 Uhr. In beiden Terminen ließ sich die Klägerin durch einen [X.] vertreten.

2

Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens hat die Klägerin die Gebühren des [X.] in Höhe von 1.692,54 € gegenüber der zur Kostentragung verpflichteten Beklagten geltend gemacht. Die fiktiven Reisekosten für ihren [X.]n zu den Terminen in [X.] errechnete die Klägerin auf der Grundlage einer Flugreise zum Tarif "[X.]" mit 1.003,52 € pro Termin, also 2.007,04 € insgesamt.

3

Das [X.] hat die von der Beklagten für den [X.] der Klägerin zu erstattenden Kosten auf 1.266 € festgesetzt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin hat das [X.] zurückgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf vollständige Erstattung der Gebühren des [X.] weiter.

4

II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Klägerin könne Erstattung der Kosten für den [X.] nur bis zur Grenze der fiktiven Reisekosten ihres [X.]n zu den Terminen in [X.] verlangen. Für die danach erforderliche Vergleichsrechnung habe das [X.] zutreffend eine Anreise mit der Bahn in der ersten Klasse zugrunde gelegt. Allein wegen der behaupteten Zeitersparnis stehe dem [X.]n der Klägerin kein Recht zu, mit dem Flugzeug anzureisen. Außer bei Auslandsreisen könnten Flugkosten nur dann erstattet werden, wenn die Mehrkosten einer Flugreise nicht außer Verhältnis zu den Kosten der Benutzung der Bahn stünden. Im Streitfall überstiegen die Kosten der Flugreise in der [X.] die Kosten der Bahnreise (einschließlich der erforderlichen Kosten für Übernachtung und An- und Abfahrt sowie [X.]) um rund 50%. Aus der maßgeblichen [X.] habe die Klägerin auch nicht mit mehr als zwei Terminen in [X.] und entsprechend höheren Reisekosten rechnen müssen.

5

Da die Kosten der Unterbevollmächtigung von 1.692,54 € die fiktiven Reisekosten von 1.308 € um etwa 29% überstiegen, seien sie nicht mehr erstattungsfähig. Die Kosten der Unterbevollmächtigung könnten nur erstattet werden, wenn sie die fiktiven Reisekosten um nicht mehr als 10% überstiegen. Sei die Überschreitung höher, seien nur die fiktiven Reisekosten erstattungsfähig, ohne dass ein Steigerungsbetrag von 10% zusätzlich zu berücksichtigen sei.

6

III. [X.] ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig.

7

[X.] ist uneingeschränkt zugelassen. Das Beschwerdegericht hat die Zulassung zwar damit begründet, dass es hinsichtlich der Frage, ob fiktive Reisekosten, die unter den Kosten eines eingeschalteten [X.] liegen, zu 100% oder zu 110% erstattungsfähig sind, von der Rechtsprechung anderer [X.]e abweiche. Darin liegt aber keine wirksame Beschränkung der in der [X.] uneingeschränkt zugelassenen Rechtsbeschwerde. Das Begehren der Klägerin ist allein auf die vollständige Erstattung der Kosten des [X.] gerichtet. Innerhalb dieses einheitlichen Begehrens ist es nicht möglich, die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf eine einzelne Rechtsfrage zu beschränken.

8

[X.] [X.] ist teilweise begründet. Nicht zu beanstanden ist die tatrichterliche Beurteilung, dass im Streitfall nach der maßgeblichen [X.] mit mehr als zwei Gerichtsterminen nicht zu rechnen war. Auch die Nichtberücksichtigung fiktiver Flugkosten durch das Beschwerdegericht hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand (dazu unter [X.] 1 und 2). Hingegen hat das Beschwerdegericht zu Unrecht eine Erstattungsfähigkeit der Kosten des [X.] bis zur Höhe von 110% der ersparten Reisekosten abgelehnt (dazu unter [X.] 3).

9

1. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines [X.], der für den am Wohn- oder Geschäftsort der [X.] ansässigen Rechtsanwalt Termine beim Prozessgericht wahrnimmt, richtet sich nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] stellen diese Kosten notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar, wenn durch die Tätigkeit des [X.] erstattungsfähige Reisekosten des [X.]n erspart werden, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den [X.]n entstanden wären ([X.], Beschluss vom 10. Juli 2012 - [X.] 106/11, NJW 2012, 2888 Rn. 7; Beschluss vom 26. Februar 2014 - [X.] 499/11, NJW-RR 2014, 763 Rn. 8, mwN). Für die danach erforderliche Vergleichsberechnung zwischen den fiktiven Reisekosten des [X.]n und den durch die Beauftragung des [X.] zur [X.] entstandenen Kosten ist maßgeblich, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige [X.] die kostenauslösende Maßnahme im Vorhinein als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die [X.] ihre berechtigten Interessen verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Sie trifft lediglich die Obliegenheit, unter mehreren gleichgearteten Maßnahmen die kostengünstigere auszuwählen (vgl. [X.], NJW 2012, 2888 Rn. 8; [X.], Beschluss vom 12. September 2013 - [X.], [X.], 607 Rn. 5 = NJW-RR 2014, 886 - Klageerhebung an einem dritten Ort; [X.], NJW-RR 2014, 763 Rn. 9).

Flugkosten werden erstattet, wenn die dabei entstehenden Mehrkosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten einer Bahnreise stehen ([X.], Beschluss vom 13. Dezember 2007 - [X.], NJW-RR 2008, 654 Rn. 13 = [X.] 2008, 279). Keine notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung stellen danach jedenfalls bei [X.] die erheblichen Mehrkosten der Business Class dar. Da aber stets mit einer - auch kurzfristigen - Verlegung eines Gerichtstermins gerechnet werden muss, darf ein Flugpreistarif in der [X.] gewählt werden, der die Möglichkeit zur kurzfristigen Umbuchung des Flugs gewährleistet (vgl. [X.], Beschluss vom 3. März 2010 - 4 W 249/09, juris; [X.], NJW-RR 2014, 828, 830 = [X.] 2014, 106; [X.], Beschluss vom 6. Mai 2014 - 6 W 20/14, juris).

2. Von diesen Grundsätzen ist im Ausgangspunkt auch das Beschwerdegericht ausgegangen. Es hat allerdings zu Unrecht angenommen, die Zeit der Abwesenheit des Prozessbevollmächtigten von seiner Kanzlei stelle keinen berücksichtigungsfähigen Umstand bei der Wahl des [X.] dar. Dieser Rechtsfehler verhilft der Rechtsbeschwerde aber nicht zum Erfolg, weil sich der angegriffene Beschluss insoweit aus anderen Gründen als richtig erweist.

a) Eine [X.] kann nicht schlechthin unter dem Gesichtspunkt einer Zeitersparnis die Kosten einer Flugreise ihres Bevollmächtigten zum Ort des [X.] beanspruchen. Für die Prüfung, ob die Mehrkosten einer Flugreise außer Verhältnis zu den Kosten der Benutzung der Bahn stehen, kommt es außer auf die Höhe der Mehrkosten und die Bedeutung des Rechtsstreits auch auf die bei Benutzung des Flugzeugs gewonnene Zeitersparnis an ([X.], NJW-RR 2008, 654 Rn. 13 f.). In Anwendung dieser Kriterien hat der [X.] den Ansatz von Flugkosten für die Erstattung fiktiver Reisekosten in einem Fall abgelehnt, in dem die Höhe der Flugkosten 240% der Kosten der Bahnreise sowie beinahe die Hälfte des noch streitigen Klagebetrags erreichten und die gewonnene Zeitersparnis allenfalls einen halben Arbeitstag betrug (vgl. [X.], NJW-RR 2008, 654 Rn. 10, 14). Diesen bei Benutzung der Bahn entstehenden Zeitverlust hat der [X.] im Hinblick auf den geringen Streitwert der Sache (568,35 €) und die Höhe der Flugkosten als für die Klägerin jenes Verfahrens ohne weiteres zumutbar angesehen.

b) Damit ist der Streitfall indes nicht vergleichbar. Die Flugkosten übersteigen die vom [X.] unter Einrechnung von [X.] mit 1.266 € festgestellten Kosten zweier Bahnreisen zwar um 58,5% und damit erheblich. Der Wert der Sache beträgt aber mit 30.000 € etwa das 15-fache der für die Vergleichsberechnung mit insgesamt 2.007,04 € angesetzten Flugreisen. Für die Frage, ob bei den fiktiven Reisekosten Flugkosten zu berücksichtigen sind, kommt es unter diesen Umständen entscheidend auch auf die Zeitersparnis an, die der [X.] bei Benutzung des Flugzeugs für zwei Termine insgesamt hätte erreichen können.

Würde sich danach bei einer Flugreise gegenüber einer Bahnfahrt insgesamt eine tatsächliche Zeitersparnis in der Größenordnung eines halben Arbeitstags (ca. vier Stunden) ergeben, könnte der Ansatz der Flugkosten in der Vergleichsberechnung nicht versagt werden. Unter den Umständen des vorliegenden Falls stünden die Mehrkosten der Flugreise nicht außer Verhältnis zu den Kosten der Benutzung der Bahn. Wäre der Zeitvorteil des Flugs dagegen pro Reise wesentlich geringer, erschiene die Benutzung des Flugzeugs hier nicht mehr verhältnismäßig.

c) Die Entscheidung des [X.] erweist sich dennoch als im Ergebnis richtig. Die Klägerin hat nicht dargelegt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ihr Prozessbevollmächtigter auf zwei Reisen von seinem Wohn- oder Kanzleisitz in [X.] zu Gerichtsterminen beim [X.] bei Benutzung des Flugzeugs anstelle der Bahn tatsächlich eine Zeitersparnis hätte erzielen können. Für diese zeitliche Vergleichsrechnung ist es erforderlich, auch die Zeiten für Transfers jeweils zum und vom Bahnhof oder Flughafen sowie für Sicherheitskontrollen und Boarding bei einer Flugreise zu berücksichtigen. Es reicht nicht aus, die reinen Flugzeiten mit der Dauer der Bahnfahrt zu vergleichen. Obwohl das [X.] angenommen hatte, ein zeitlicher Vorteil der Flugreise sei unter Berücksichtigung der An- und Abreisen zu den Flughäfen nicht gegeben, hat die Klägerin dazu auch vor dem Beschwerdegericht keinen Vortrag gehalten. Damit hatte das Beschwerdegericht keinen Anlass, fiktive Reisekosten der Klägerin auf der Grundlage fiktiver Flugkosten anzusetzen.

3. [X.] hat jedoch Erfolg, soweit das Beschwerdegericht die Erstattungsfähigkeit der Kosten der Unterbevollmächtigung auf 100% der fiktiven Reisekosten begrenzt hat. Im Regelfall sind Kosten der Unterbevollmächtigung bis zur Höhe von 110% der ersparten Reisekosten zu erstatten (ebenso [X.], [X.], 33, 34; KG, [X.], 271; [X.], Beschluss vom 2. November 2011 - 8 W 71/11, juris; [X.], [X.] 2014, 368, 369; [X.], [X.], 532).

a) Nach der Rechtsprechung des [X.] kann die [X.] die Kosten eines mit der Terminwahrnehmung beauftragten [X.] insoweit beanspruchen, als diese Kosten die ersparten Reisekosten nicht wesentlich übersteigen. Eine wesentliche Überschreitung wird im Regelfall anzunehmen sein, wenn die Kosten des [X.] die ersparten Reisekosten um mehr als 1/10 überschreiten ([X.], Beschluss vom 16. Oktober 2010 - [X.] 30/02, NJW 2003, 898, 901). Der Kostenvergleich erfolgt zwischen den berechtigten fiktiven Reisekosten und den tatsächlichen Kosten des [X.]. Dabei ist ein Zuschlag von 10% auf die fiktiven Reisekosten zu berücksichtigen. Die [X.] und ihr [X.]r können bei der Entscheidung darüber, ob ein Unterbevollmächtigter mit der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung beauftragt wird, die zu veranschlagenden Reisekosten, etwa im Hinblick auf Fahrt- und Termindauer, nicht sicher voraussehen ([X.], NJW 2003, 898, 901). Dieser Aufschlag auf die fiktiven Reisekosten ist zu gewähren, ohne dass es darauf ankommt, in welchem Umfang die tatsächlichen, aber nicht erstattungsfähigen Kosten für den [X.] 110% der fiktiven Kosten übersteigen (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 30. Aufl., § 91 Rn. 13 "Unterbevollmächtigter").

b) Die Erwägungen des [X.] geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Zwar mag es vorkommen, dass nach der maßgeblichen [X.] die Kosten des [X.] die zu erwartenden Reisekosten wesentlich übersteigen und dass deshalb die Beauftragung des [X.] mit der Pflicht der [X.] zur Kostenminimierung von vornherein unvereinbar ist. Davon unberührt bleibt aber, dass eine verständige und wirtschaftlich vernünftige [X.] die Einschaltung eines [X.] im Vorhinein als sachdienlich ansehen darf, solange die Kosten des [X.] die ersparten Reisekosten nicht um mehr als 10% überschreiten. Im Rahmen der Ermittlung fiktiver Reisekosten für die Kostenfestsetzung kommt es in typisierender Betrachtung allein auf das Verhalten dieser verständigen und wirtschaftlich vernünftigen [X.] an. Kosten des [X.] sind deshalb bis zu 110% der fiktiven Reisekosten unabhängig davon zu erstatten, ob vorhersehbar war, dass diese Kosten die fiktiven Reisekosten um deutlich mehr als 10% übersteigen würden.

V. [X.] weist auch zutreffend darauf hin, dass ein Widerspruch zwischen [X.] und Gründen besteht. Im Tenor hat das Beschwerdegericht die Beschwerde vollständig zurückgewiesen. Aus den Gründen ergibt sich jedoch, dass die Beschwerde in geringem Umfang Erfolg haben sollte, und zwar insoweit, als die zu erwartenden fiktiven Reisekosten mit 1.308 € und nicht mit 1.266 € anzusetzen seien. Die Klägerin hat somit Anspruch auf Erstattung der Kosten ihres [X.] auf der Grundlage um 10% erhöhter fiktiver Reisekosten von 1.308 €, also in Höhe von 1.438,80 € nebst Zinsen. Gegenüber dem bereits zuerkannten Betrag für die Kosten des [X.] von 1.266 € erhöht sich der zu erstattende Betrag um 172,80 € und der insgesamt festzusetzende Betrag von 3.708,30 € auf 3.881,10 €.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Büscher                   Schaffert                        [X.]

                Löffler                     Schwonke

Meta

I ZB 38/14

06.11.2014

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Celle, 20. März 2014, Az: 2 W 57/14, Beschluss

§ 91 Abs 1 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.11.2014, Az. I ZB 38/14 (REWIS RS 2014, 1573)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1573

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