Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2014, Az. I ZB 38/14

I. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 1575

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I [X.]/14
vom

6.
November 2014

in der Rechtsbeschwerdesache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Flugkosten
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1
a)
Bei der Frage, ob zu den erstattungsfähigen Reisekosten eines Rechtsan-walts zur [X.] die Kosten einer Flugreise zählen, ist die Zeitersparnis gegenüber anderen Beförderungsmitteln zu berücksichtigen.
b)
Die Kosten der Einschaltung eines [X.] zur Terminswahr-nehmung sind bis 110% der fiktiven Reisekosten
des [X.]n zur [X.] erstattungsfähig.
[X.], Beschluss vom 6. November 2014 -
I [X.]/14 -
[X.]

LG [X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 6.
November 2014
durch [X.] Dr.
Büscher,
die Richter Prof. Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Dr.
Löffler und die Richterin Dr.
[X.]

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde
der Klägerin wird der
Beschluss des 2.
Zivilsenats des [X.] vom 20.
März 2014
unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels
im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als die sofortige Beschwerde der
Klägerin
über einen Betrag von 253,74

e-sen worden ist.

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestset-zungsbeschluss des [X.] vom 17.
Januar 2014 abgeändert. Die von der Beklagten an die Klägerin zu erstatten-den Kosten werden auf 3.881,10

nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach §
247 BGB seit dem 8.
Oktober 2013
festgesetzt.

Die Kosten
des Rechtsbeschwerde-
und Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin zu
3/5 und die Beklagte zu
2/5.

Der Gegenstandswert
des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
426,54

festgesetzt.

-
3
-
Gründe:

[X.] Die in [X.] ansässige Klägerin hat die Beklagte
vor dem [X.] wegen eines Wettbewerbsverstoßes auf Unterlassung in [X.] genommen. Mit der Prozessvertretung beauftragte die Klägerin in [X.] ansässige Rechtsanwälte. In dem Gerichtsverfahren kam es nach einem frühen ersten Termin am 16.
Januar 2013, 10.00
Uhr, zu einem weiteren Ter-min am 27.
August 2013, ebenfalls 10.00
Uhr. In beiden Terminen ließ sich die Klägerin durch einen [X.] vertreten.

Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens hat die Klägerin die Ge-bühren des [X.] in Höhe von 1.692,54

über der
zur Kostentragung verpflichteten
Beklagten
geltend gemacht.
Die fiktiven Reisekos-ten für ihren [X.]n zu den Terminen in [X.] errechnete die Klägerin auf der Grundlage einer Flugreise zum Tarif "[X.]" mit 1.003,52

Das [X.] hat die von der Beklagten für den Unterbevollmächtig-ten
der Klägerin
zu erstattenden Kosten auf 1.266

gen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin hat das [X.] zu-rückgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf vollständige Erstattung der Gebühren des Unterbevollmächtig-ten weiter.

I[X.] Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Klägerin könne [X.] der Kosten für den [X.] nur bis zur Grenze der fiktiven Reisekosten ihres [X.]n zu den Terminen in [X.] verlan-1
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-
gen. Für die danach erforderliche Vergleichsrechnung habe das [X.] zutreffend eine Anreise mit der Bahn in der ersten Klasse zugrunde gelegt. [X.] wegen der behaupteten Zeitersparnis stehe dem [X.]n der Klägerin kein Recht zu, mit dem Flugzeug anzureisen. Außer bei [X.] könnten Flugkosten nur dann erstattet werden, wenn die Mehrkosten einer Flugreise nicht außer Verhältnis zu den Kosten der Benutzung der Bahn stünden. Im Streitfall überstiegen die Kosten der Flugreise in der [X.] die Kosten der Bahnreise (einschließlich der erforderlichen Kosten für Übernachtung und [X.] Abfahrt sowie [X.]) um rund 50%. Aus der maßgeblichen [X.] habe die Klägerin auch nicht mit mehr als zwei Terminen in [X.] und entsprechend höheren Reisekosten rechnen müssen.

Da die Kosten der Unterbevollmächtigung von 1.692,54

Reisekosten von 1.308

t-tungsfähig. Die
Kosten der Unterbevollmächtigung
könnten nur erstattet wer-den, wenn sie
die fiktiven Reisekosten um nicht mehr als 10% überstiegen. Sei die Überschreitung höher, seien nur die fiktiven Reisekosten
erstattungsfähig, ohne dass
ein
Steigerungsbetrag von 10% zusätzlich zu berücksichtigen sei.

II[X.] [X.] ist statthaft (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO)
und auch im Übrigen zulässig.

[X.] ist uneingeschränkt zugelassen. Das Beschwer-degericht hat die Zulassung zwar damit begründet, dass es hinsichtlich der [X.], ob fiktive Reisekosten, die unter den Kosten eines eingeschalteten Unter-bevollmächtigten liegen, zu 100% oder zu 110% erstattungsfähig sind, von der Rechtsprechung anderer [X.]e abweiche. Darin liegt aber keine 5
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5
-
wirksame Beschränkung der in der [X.] uneingeschränkt zugelas-senen Rechtsbeschwerde. Das Begehren der Klägerin ist allein auf die voll-ständige Erstattung der Kosten des [X.] gerichtet. Innerhalb dieses einheitlichen Begehrens ist es nicht möglich, die Zulassung der Rechts-beschwerde auf eine einzelne Rechtsfrage zu beschränken.

[X.] [X.] ist
teilweise
begründet. Nicht zu beanstanden ist die tatrichterliche Beurteilung, dass im Streitfall nach der maßgeblichen [X.] mit mehr als zwei Gerichtsterminen nicht zu rechnen war. Auch die
Nichtberücksichtigung fiktiver Flugkosten durch das
Beschwerdegericht
hält der rechtlichen Nachprüfung
im Ergebnis
stand
(dazu unter [X.]
1 und 2).
Hingegen hat das Beschwerdegericht
zu Unrecht eine Erstattungsfähigkeit der Kosten des [X.] bis zur Höhe von 110% der ersparten Reisekosten [X.]
(dazu unter [X.]
3).

1. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines [X.], der für den am [X.] der [X.] ansässigen Rechtsanwalt [X.] beim Prozessgericht wahrnimmt, richtet sich nach §
91 Abs.
1 Satz
1 ZPO. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] stellen diese
Kosten notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von §
91 Abs.
1 Satz
1 ZPO dar, wenn durch die Tätigkeit des [X.] erstattungsfähige Reisekosten des [X.]n [X.] werden, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den [X.]n entstanden wären ([X.], Beschluss vom 10.
Juli 2012

VIII
ZB
106/11, NJW 2012, 2888 Rn.
7; Beschluss vom 26.
Februar 2014

XII
ZB
499/11, NJW-RR 2014, 763 Rn.
8, [X.]). Für die danach erforderliche Vergleichsberechnung zwischen den fiktiven Reisekosten des [X.] und den durch die Beauftragung des [X.] zur 8
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-
6
-
Terminvertretung entstandenen Kosten ist maßgeblich, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige [X.] die kostenauslösende Maßnahme im Vorhinein
als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die [X.] ihre
berechtigten
Interes-sen
verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Sie trifft lediglich die Obliegenheit, unter mehreren gleichgearteten Maßnahmen die kostengünstigere auszuwählen (vgl. [X.], NJW 2012, 2888 Rn.
8; [X.], Beschluss vom 12.
September 2013

I
ZB
39/13, [X.], 607 Rn.
5
=
[X.] 2014, 886

Klageerhebung an einem dritten Ort; [X.], [X.] 2014, 763 Rn.
9).

Flugkosten werden erstattet, wenn die dabei entstehenden Mehrkosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten einer Bahnreise stehen ([X.], Beschluss vom 13.
Dezember 2007
IX
ZB
112/05, [X.]R 2008, 654 Rn.
13 =
[X.] 2008, 279).
Keine notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsver-teidigung stellen
danach jedenfalls bei Inlandsflügen
die erheblichen Mehrkos-ten der Business Class dar. Da aber stets mit einer

auch kurzfristigen
Verle-gung eines Gerichtstermins gerechnet werden muss, darf ein Flugpreistarif
in der [X.]
gewählt werden, der die Möglichkeit zur kurzfristigen Um-buchung des Flugs gewährleistet (vgl. [X.], Beschluss vom 3.
März 2010
4
W
249/09, juris; [X.], NJW-RR 2014, 828, 830 = [X.]
2014, 106; [X.], Beschluss vom 6.
Mai 2014

6
W
20/14, juris).

2. Von diesen Grundsätzen ist im Ausgangspunkt auch das Beschwer-degericht ausgegangen. Es hat
allerdings
zu Unrecht angenommen, die Zeit der Abwesenheit des Prozessbevollmächtigten von seiner Kanzlei stelle keinen berücksichtigungsfähigen Umstand bei der Wahl des [X.] dar.
Dieser 10
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-
7
-
Rechtsfehler verhilft der Rechtsbeschwerde aber nicht zum Erfolg, weil sich der angegriffene Beschluss insoweit aus anderen Gründen als richtig erweist.

a) Eine [X.]
kann nicht schlechthin
unter dem Gesichtspunkt einer [X.] die Kosten einer Flugreise ihres Bevollmächtigten zum Ort des [X.] beanspruchen. Für die Prüfung, ob die Mehrkosten einer Flugreise außer Verhältnis zu den Kosten der Benutzung der Bahn stehen, kommt es au-ßer
auf die
Höhe der Mehrkosten
und die
Bedeutung des Rechtsstreits
auch auf
die bei Benutzung des Flugzeugs gewonnene Zeitersparnis an ([X.], [X.] 2008, 654 Rn.
13
f.). In Anwendung dieser Kriterien hat der [X.] den Ansatz von Flugkosten für die Erstattung fiktiver Reisekosten in einem Fall abgelehnt, in dem die
Höhe der
Flugkosten 240% der Kosten der Bahnreise sowie beinahe die Hälfte des noch streitigen Klagebetrags erreichten und die gewonnene Zeitersparnis allenfalls einen halben Arbeitstag betrug (vgl. [X.], [X.] 2008, 654 Rn.
10, 14). Diesen
bei Benutzung der Bahn entstehenden
Zeitverlust
hat der [X.]
im Hinblick auf den geringen Streitwert der Sache (568,35

und die Höhe der Flugkosten als für die
Klägerin jenes Verfahrens ohne weiteres zumutbar angesehen.

b) Damit ist der Streitfall
indes
nicht vergleichbar. Die Flugkosten über-steigen die vom [X.] unter Einrechnung von [X.] mit 1.266

r-heblich. Der Wert der Sache beträgt
aber mit
30.000

-fache der für die Vergleichsberechnung
mit insgesamt 2.007,04

angesetzten Flugreisen. Für die Frage, ob bei den fiktiven Reisekosten Flugkosten zu berücksichtigen sind, kommt es
unter diesen Umständen
entscheidend
auch auf die [X.] an, die der [X.] bei Benutzung des Flugzeugs für zwei Termine insgesamt
hätte erreichen können.

12
13
-
8
-

Würde sich danach bei einer Flugreise gegenüber einer Bahnfahrt
insge-samt eine tatsächliche Zeitersparnis in der Größenordnung eines halben [X.] (ca. vier Stunden) ergeben, könnte der Ansatz der Flugkosten in der Vergleichsberechnung nicht versagt werden. Unter den Umständen des vorlie-genden Falls stünden die Mehrkosten der Flugreise nicht außer Verhältnis zu den Kosten der Benutzung der Bahn. Wäre
der Zeitvorteil des Flugs dagegen pro Reise wesentlich geringer, erschiene die Benutzung des Flugzeugs hier nicht mehr verhältnismäßig.

c)
Die Entscheidung des [X.]
erweist sich dennoch als im Ergebnis richtig.
Die Klägerin
hat
nicht dargelegt, ob und gegebenenfalls in welchem
Umfang ihr Prozessbevollmächtigter auf zwei Reisen von seinem Wohn-
oder Kanzleisitz in [X.] zu
Gerichtsterminen beim [X.]
[X.]
bei Benutzung des Flugzeugs anstelle der Bahn tatsächlich eine [X.] hätte erzielen können. Für diese zeitliche Vergleichsrechnung ist es erforderlich, auch die
Zeiten für Transfers
jeweils zum und vom Bahnhof oder Flughafen sowie für
Sicherheitskontrollen und [X.] bei einer
Flugreise
zu berücksichtigen.
Es reicht nicht aus, die reinen Flugzeiten mit der Dauer der Bahnfahrt zu vergleichen.
Obwohl das [X.] angenommen hatte, ein zeit-licher Vorteil der Flugreise sei unter Berücksichtigung der An-
und Abreisen zu den Flughäfen nicht gegeben, hat die Klägerin dazu auch vor dem Beschwer-degericht keinen Vortrag gehalten. Damit hatte das Beschwerdegericht keinen Anlass, fiktive Reisekosten der Klägerin auf der Grundlage fiktiver Flugkosten anzusetzen.

3. [X.] hat jedoch Erfolg, soweit das [X.] die Erstattungsfähigkeit der Kosten der Unterbevollmächtigung auf 100% 14
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-
9
-
der fiktiven Reisekosten begrenzt
hat. Im Regelfall
sind
Kosten der [X.] bis zur Höhe von 110% der ersparten Reisekosten zu erstatten (ebenso [X.], [X.], 33, 34; KG, [X.], 271; OLG Ham-burg, Beschluss vom 2.
November 2011
8
W
71/11, juris; [X.], [X.] 2014, 368, 369; [X.], [X.], 532).

a) Nach der Rechtsprechung des [X.] kann die [X.] die Kosten eines mit der Terminwahrnehmung beauftragten [X.] insoweit beanspruchen, als diese Kosten die ersparten Reisekosten nicht we-sentlich übersteigen. Eine wesentliche Überschreitung wird im Regelfall anzu-nehmen sein, wenn die Kosten des [X.] die ersparten Reise-kosten um mehr als 1/10 überschreiten ([X.], Beschluss vom 16.
Oktober 2010

VIII
ZB
30/02, NJW 2003, 898, 901). Der Kostenvergleich erfolgt zwischen den berechtigten fiktiven Reisekosten und den tatsächlichen Kosten des [X.]. Dabei ist ein Zuschlag von 10% auf die fiktiven Reisekosten zu berücksichtigen. Die [X.] und ihr [X.]r können bei der Ent-scheidung darüber, ob ein Unterbevollmächtigter mit der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung beauftragt wird, die zu veranschlagenden Reisekos-ten, etwa im Hinblick auf Fah und Termindauer, nicht sicher voraussehen ([X.], NJW 2003, 898, 901). Dieser Aufschlag auf die fiktiven Reisekosten ist zu gewähren, ohne dass es darauf ankommt, in welchem Umfang die [X.], aber nicht erstattungsfähigen Kosten für den [X.] 110% der fiktiven Kosten übersteigen (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 30.
Aufl., §
91 Rn.
13
"Unterbevollmächtigter").

b) Die Erwägungen des [X.] geben zu einer abweichen-den Beurteilung keinen Anlass. Zwar mag es vorkommen, dass nach der maß-geblichen [X.] die Kosten des [X.] die zu erwarten-17
18
-
10
-
den Reisekosten wesentlich übersteigen und dass deshalb die Beauftragung des [X.] mit der Pflicht der [X.] zur Kostenminimierung von vornherein unvereinbar ist. Davon unberührt bleibt aber, dass eine verständige und wirtschaftlich vernünftige [X.] die Einschaltung eines Unterbevollmächtig-ten im Vorhinein
als sachdienlich ansehen darf, solange die Kosten des Unter-bevollmächtigten die ersparten Reisekosten nicht um mehr als 10% überschrei-ten. Im Rahmen der Ermittlung fiktiver Reisekosten für die Kostenfestsetzung kommt es in typisierender Betrachtung allein auf das Verhalten dieser verstän-digen und wirtschaftlich vernünftigen [X.] an. Kosten des Unterbevollmächtig-ten sind deshalb bis zu 110% der fiktiven Reisekosten unabhängig davon zu erstatten, ob vorhersehbar war, dass diese Kosten die fiktiven Reisekosten um deutlich mehr als 10% übersteigen
würden.

V. [X.] weist
auch
zutreffend darauf hin, dass ein [X.] zwischen [X.] und Gründen besteht. Im
Tenor hat das Beschwerdegericht die Beschwerde vollständig zurückgewiesen. Aus den Gründen ergibt sich jedoch, dass die Beschwerde in geringem Umfang Erfolg
haben sollte, und zwar
insoweit, als die
zu erwartenden fiktiven Reisekosten mit 1.308

und nicht mit 1.266

anzusetzen seien.
Die Klägerin hat somit [X.] auf Erstattung der Kosten ihres [X.]
auf der Grundla-ge
um 10% erhöhter
fiktiver
Reisekosten von 1.308

1.438,80

nebst Zinsen. Gegenüber dem bereits zuerkannten Betrag für die Kosten des [X.] von 1.266

Betrag um 172,80

auf 3.881,10

19
-
11
-
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §
92 Abs.
1 ZPO.

Büscher
Schaffert
Kirchhoff

Löffler
[X.]
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 03.02.2014 -
26 [X.]/12 -

[X.], Entscheidung vom 20.03.2014 -
2 W 57/14 -

20

Meta

I ZB 38/14

06.11.2014

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2014, Az. I ZB 38/14 (REWIS RS 2014, 1575)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1575

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