Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.12.2011, Az. 6 AZR 397/10

6. Senat | REWIS RS 2011, 656

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Gegenstand

Besitzstandszulage - Verfall des Anspruchs im Stichmonat - unzulässige Rechtsausübung


Leitsatz

1. Steht einem Beschäftigten im für die Überleitung in den TV-L maßgeblichen Stichmonat Oktober 2006 nur deshalb der kinderbezogene Entgeltbestandteil im Ortszuschlag nicht zu, weil er diesen Anspruch nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 37 TV-L geltend gemacht hat, hindert diese Versäumung der tariflichen Ausschlussfrist nicht den Anspruch auf die Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-Länder für nachfolgende Monate, soweit die Voraussetzungen, an die die Zahlung der Besitzstandszulage geknüpft ist, nach wie vor erfüllt sind und die tarifliche Ausschlussfrist für diese Monate gewahrt ist.

2. Der Wegfall der kinderbezogenen Besitzstandszulage gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Länder ab dem Zeitpunkt, zu dem einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht, für ein Kind, für welches die Besitzstandszulage gewährt wird, das Kindergeld gezahlt wird, setzt voraus, dass die andere Person aus ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst kinderbezogene Leistungen erhält oder erhalten kann.

Tenor

1. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 12. Mai 2010 - 15 [X.] 1285/09 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 13. August 2009 - 5 Ca 163/09 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger ab Mai 2008 gemäß § 11 Abs. 1 TVÜ-Länder die [X.] zu zahlen.

3. Die Kosten der ersten Instanz hat der Kläger zu 31 % und das beklagte Land zu 69 % zu tragen. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu 27 % und das beklagte Land zu 73 % zu tragen. Die Kosten der Revision hat der Kläger zu 22 % und das beklagte Land zu 78 % zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger für die Monate Juni bis Oktober 2006 gemäß § 29 Abschn. [X.] 3 [X.] den kinderbezogenen [X.] und ab November 2006 gemäß § 11 Abs. 1 [X.] als [X.]esitzstandszulage den kinderbezogenen [X.] zu zahlen.

2

Der Kläger ist seit dem 1. April 1994 beim beklagten Land als Justizvollzugsangestellter in der [X.] beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung bis Oktober 2006 die [X.]estimmungen des [X.] vom 23. Februar 1961 ([X.]) Anwendung. Seit dem 1. November 2006 richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 ([X.]) und dem Tarifvertrag zur Überleitung der [X.]eschäftigten der Länder in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts vom 12. Oktober 2006 ([X.]).

3

Am 16. Juni 2006 heiratete der Kläger. Seine Ehefrau stand bis Juli 2008 in einem Arbeitsverhältnis außerhalb des öffentlichen Dienstes. Sie bezog und bezieht Kindergeld für ihr am 31. Mai 1998 geborenes Kind. Dieses lebt im gemeinsamen Haushalt des [X.] und seiner Ehefrau. Am 26. Juni 2006 zeigte der Kläger dem beklagten Land auf dem Formular „Veränderungsanzeige“ seine Eheschließung an. Das [X.] sah vor, dass zutreffende Änderungen angekreuzt werden. In leere Felder konnten schriftliche Einfügungen erfolgen. Der Kläger machte in der Rubrik „Kindergeld, Familien-, Orts-, Sozialzuschlag“ keine Angaben zur Aufnahme des Kindes seiner Ehefrau in seinen Haushalt. Das beklagte Land zahlte dem Kläger ab Juni 2006 aufgrund seiner Eheschließung den ehegattenbezogenen [X.] gemäß § 29 Abschn. [X.] 2 Nr. 1 [X.]. [X.] [X.] nach § 29 Abschn. [X.] 3 [X.] erhielt der Kläger nicht. In § 29 [X.] heißt es:

        

§ 29 [X.]

        

A. Grundlage des [X.]es

        

(1) Die Höhe des [X.]es richtet sich nach der [X.], der die Vergütungsgruppe des Angestellten zugeteilt ist (Absatz 2), und nach der Stufe, die den Familienverhältnissen des Angestellten entspricht (Abschnitt [X.]).

        

…       

        

[X.]. Stufen des [X.]es

        

…       

        

(2) Zur Stufe 2 gehören

        

1. verheiratete Angestellte,

        

…       

        

(3) Zur Stufe 3 und den folgenden Stufen gehören die Angestellten der Stufe 2, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem [X.]undeskindergeldgesetz ([X.]KGG) zusteht oder ohne [X.]erücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 [X.]KGG zustehen würde. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

        

…“    

4

Im [X.] ist bezüglich kinderbezogener [X.]e geregelt:

        

§ 11 Kinderbezogene [X.]e

        

(1) Für im Oktober 2006 zu berücksichtigende Kinder werden die kinderbezogenen [X.]e des [X.]/[X.]-O oder [X.]/[X.]-O in der für Oktober 2006 zustehenden Höhe als [X.]esitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem [X.]undeskindergeldgesetz ([X.]KGG) ununterbrochen gezahlt wird oder ohne [X.]erücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 [X.]KGG gezahlt würde. Die [X.]esitzstandszulage entfällt ab dem [X.]punkt, zu dem einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, für ein Kind, für welches die [X.]esitzstandszulage gewährt wird, das Kindergeld gezahlt wird; die Änderung der [X.] hat die/der [X.]eschäftigte dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. …“

5

Das beklagte Land zahlte dem Kläger für das in seinen Haushalt aufgenommene Kind seiner Ehefrau ab November 2006 keine [X.]esitzstandszulage gemäß § 11 Abs. 1 [X.]. Von August 2008 bis März 2010 war die Ehefrau des [X.] bei einem kommunalen Arbeitgeber beschäftigt. Ihr Arbeitsverhältnis richtete sich nach dem [X.]. Kinderbezogene [X.]e erhielt sie nicht. Seit April 2010 steht die Ehefrau des [X.] wieder in einem Arbeitsverhältnis außerhalb des öffentlichen Dienstes. Der Kläger verlangte mit einem an das beim beklagten Land eingerichtete [X.] für [X.]ezüge und Versorgung gerichteten Schreiben vom 3. November 2008 für die Monate Juni bis Oktober 2006 die Zahlung des kinderbezogenen [X.]s gemäß § 29 Abschn. [X.] 3 [X.] und ab November 2006 die Zahlung der kinderbezogenen [X.]esitzstandszulage gemäß § 11 Abs. 1 [X.] für das in seinen Haushalt aufgenommene Kind seiner Ehefrau. Das beklagte Land lehnte die Zahlung des kinderbezogenen [X.]s bzw. der kinderbezogenen [X.]esitzstandszulage in einem Schreiben vom 7. November 2008 mit der [X.]egründung ab, die Ansprüche des [X.] seien verfallen, weil der Kläger sie nicht innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist von sechs Monaten gemäß § 70 Satz 1 [X.] bzw. § 37 Abs. 1 Satz 1 [X.] geltend gemacht habe.

6

Der Kläger ist der Ansicht, das beklagte Land berufe sich rechtsmissbräuchlich auf die tarifliche Ausschlussfrist. Er habe sich vor dem Ausfüllen des Formblatts „Veränderungsanzeige“ am 26. Juni 2006 telefonisch bei der Personalsachbearbeiterin der [X.] V erkundigt, wie hinsichtlich des in seinen Haushalt aufgenommenen Kindes seiner Ehefrau zu verfahren sei. In dem Formular sei nur eine Rubrik für eigene, leibliche Kinder vorgesehen gewesen. Die [X.] habe ihm erklärt, das Kind seiner Ehefrau sei bei der Ermittlung des [X.]s nicht zu berücksichtigen, weil es weder sein leibliches Kind sei noch von ihm adoptiert worden sei. Er habe daraufhin in der Veränderungsanzeige nicht angegeben, dass er das Kind seiner Ehefrau in seinen Haushalt aufgenommen habe. Erst im August 2008 habe er von der tatsächlichen Rechtslage Kenntnis erlangt. Jedenfalls sei für die [X.] ab Mai 2008 die tarifliche Ausschlussfrist gewahrt. Maßgebend sei, dass ihm ab Juni 2006 der kinderbezogene [X.] zugestanden habe. Dass das beklagte Land ihm diesen nicht gezahlt habe, sei nach Wortlaut und Zweck der tariflichen Regelung in § 11 [X.] unerheblich. Nur diese Auslegung der [X.] werde dem Grundsatz gerecht, dass durch die Nichtwahrung tariflicher Ausschlussfristen zwar die monatlich neu entstehenden Zahlungsansprüche verfallen, jedoch das Stammrecht als solches nicht untergeht. Ohne [X.]edeutung sei die vorübergehende [X.]eschäftigung seiner Ehefrau bei einem kommunalen Arbeitgeber. Der [X.] habe ihr keinen Anspruch auf kinderbezogene [X.]e eingeräumt, so dass die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 2 [X.] für den Wegfall der kinderbezogenen [X.]esitzstandszulage nicht erfüllt seien.

7

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an den Kläger für die [X.] von Juni bis Oktober 2006 den kinderbezogenen [X.] nach § 29 Abschn. [X.] 3 [X.] und ab November 2006 die [X.]esitzstandszulage Kind gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder zu zahlen.

8

Das beklagte Land hat zu seinem Klageabweisungsantrag die Ansicht vertreten, der Anspruch des [X.] auf den kinderbezogenen [X.] für die Monate Juni bis Oktober 2006 sei gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 [X.] verfallen, weil der Kläger ihn erstmals mit seinem Schreiben vom 3. November 2008 und damit erst nach Ablauf der tariflichen Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht habe. Die Voraussetzungen einer unzulässigen Rechtsausübung lägen nicht vor. Die Personalsachbearbeiterin der [X.] V habe gegenüber dem Kläger nicht erklärt, kinderbezogener [X.] stehe nur für eigene Kinder zu. Im Übrigen habe der Kläger gewusst, dass für die Feststellung und [X.]erechnung der [X.]ezüge und des Kindergeldes nicht die Personalabteilung der [X.], sondern das [X.] für [X.]ezüge und Versorgung zuständig ist. Aufgrund des Verfalls des Anspruchs auf kinderbezogenen [X.] stehe dem Kläger auch die in § 11 Abs. 1 [X.] geregelte kinderbezogene [X.]esitzstandszulage nicht zu. Die Tarifbestimmung knüpfe den Anspruch auf diese Zulage daran, dass dem [X.]eschäftigten im Oktober 2006 tatsächlich kinderbezogener [X.] gezahlt worden ist. [X.]ei der kinderbezogenen [X.]esitzstandszulage handele es sich nicht um ein Stammrecht, dessen Anspruchsvoraussetzungen jeden Monat neu erfüllt werden könnten.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die [X.]erufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf kinderbezogenen [X.] und kinderbezogene [X.]esitzstandszulage weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision des [X.] zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass ihm ab Mai 2008 kinderbezogene [X.] zusteht. Die [X.]orinstanzen haben die Klage insoweit zu Unrecht abgewiesen. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Die vom Kläger für den Klagezeitraum Juni 2006 bis April 2008 geltend gemachten Ansprüche sind verfallen.

I. Die Feststellungsklage ist zulässig. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Das angestrebte [X.] ist geeignet, den Streit der Parteien über die Zahlung kinderbezogenen [X.] und kinderbezogener [X.] endgültig beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden. Es kann vom beklagten Land als juristischer Person des öffentlichen Rechts erwartet werden, dass es einem stattgebenden [X.] nachkommen wird und dem Kläger kinderbezogenen [X.] und kinderbezogene [X.] zahlt (vgl. [X.] 21. Januar 2010 - 6 [X.] - Rn. 14 mwN, [X.] § 611 Dienstordnungs-Angestellte Nr. 78 = [X.] 100 T[X.]öD-AT § 2 Dienstordnungs-Angestellte Nr. 3).

II. Dem Kläger steht für die [X.] ab Mai 2008 gemäß § 11 Abs. 1 T[X.]Ü-Länder kinderbezogene [X.] zu. Er hat diese Zulage mit seinem Schreiben vom 3. November 2008 an das [X.] für die [X.] ab November 2006 geltend gemacht und damit für die [X.] ab Mai 2008 die tarifliche Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 Satz 1 T[X.]-L gewahrt. Diese Bestimmung regelt, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für die [X.] ab Dezember 2008 musste der Kläger seinen Anspruch auf die kinderbezogene [X.] nicht erneut geltend machen. Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 T[X.]-L reicht für denselben Sachverhalt die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.

1. Darüber, dass der Kläger ab Juni 2006 alle [X.]oraussetzungen für den Anspruch auf kinderbezogenen [X.] erfüllt hat, besteht kein Streit. Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 in [X.]erbindung mit § 63 Abs. 1 Nr. 2 EStG hätte dem Kläger ohne Berücksichtigung des § 64 EStG ab Juni 2006 Kindergeld für das in seinen Haushalt aufgenommene Kind seiner Ehefrau zugestanden. Zwar heiratete der Kläger erst am 16. Juni 2006 und gehörte damit an sich erst ab diesem Tag gemäß § 29 Abschn. [X.] 2 Nr. 1 [X.] als verheirateter Angestellter zur Stufe 2 des [X.]. Jedoch regelt § 29 Abschn. [X.] 2 Satz 1 [X.], dass der [X.] einer höheren Stufe vom [X.] an gezahlt wird, in den das für die Erhöhung maßgebende Ereignis fällt. Das beklagte Land hat dem Kläger auch ab Juni 2006 den [X.] der Stufe 2 gezahlt. Aufgrund des beim [X.] zu berücksichtigenden Kindes seiner Ehefrau hatte der Kläger damit gemäß § 29 Abschn. [X.] 3 [X.] ab Juni 2006 Anspruch auf den [X.] der Stufe 3.

2. Allerdings hat das [X.] zutreffend angenommen, dass sowohl der Anspruch des [X.] auf kinderbezogenen [X.] für die Monate Juni bis Oktober 2006 als auch der Anspruch des [X.] auf kinderbezogene [X.] für die Monate November 2006 bis April 2008 gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 T[X.]-L aufgrund der [X.]ersäumung der tariflichen Ausschlussfrist verfallen ist.

a) Nach den vom Kläger nicht mit Revisionsrügen angegriffenen und damit bindenden Feststellungen des [X.]s hat der Kläger diese Ansprüche erstmals am 3. November 2008 schriftlich geltend gemacht. Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 T[X.]-L erfolgt die Zahlung des [X.] und der sonstigen [X.]e am letzten [X.]. Mit seinem Schreiben vom 3. November 2008 hat der Kläger damit die tarifliche Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit nur für die [X.] ab Mai 2008 gewahrt. Soweit der Kläger darauf hingewiesen hat, dass er im Dezember 2006 eine Lohnsteuerkarte für das [X.] vorgelegt hat, in die ein halber Freibetrag für ein Kind eingetragen war, und vorgetragen hat, dass das beklagte Land diesen Freibetrag bei der Zahlung des Entgelts berücksichtigt hat, hilft ihm dies nicht weiter. Der in die Lohnsteuerkarte des [X.] eingetragene Freibetrag stellte schon deshalb keine Geltendmachung des Anspruchs auf kinderbezogenen [X.] bzw. kinderbezogene [X.] dar, weil Lohnsteuerkarten weder dazu bestimmt noch dafür geeignet sind, die Erfüllung von Ansprüchen zu fordern. Soweit sie Eintragungen über die Zahl der Kinder enthalten, dient dies ausschließlich dem Zweck der richtigen Berechnung der Lohn- und Kirchensteuer. Wegen dieser dem Arbeitnehmer bekannten begrenzten Zwecksetzung kann in der Einreichung der Lohnsteuerkarte keine ordnungsgemäße Geltendmachung eines Teils des Entgelts gesehen werden ([X.] 21. Januar 1993 - 6 [X.] - [X.] 1993, 466). In der Begründung seiner Revision geht der Kläger selbst davon aus, dass er für den [X.] Juni 2006 bis April 2008 die tarifliche Ausschlussfrist versäumt hat. Er meint nur, das beklagte Land berufe sich rechtsmissbräuchlich auf die tarifliche Ausschlussfrist.

b) Entgegen der Ansicht des [X.] ist jedoch eine Korrektur der [X.]erfallwirkung der tariflichen Ausschlussfrist gemäß § 242 BGB unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Rechtsausübung des beklagten [X.] nicht geboten.

aa) Freilich ist aus § 242 BGB der für den gesamten Rechtsverkehr geltende Grundsatz zu entnehmen, dass jedermann in Ausübung seiner Rechte und Erfüllung seiner Pflichten nach [X.] und Glauben zu handeln hat ([X.] 10. März 2005 - 6 [X.] 217/04 - [X.] [X.] § 70 Nr. 38 = [X.] § 4 Ausschlussfristen Nr. 176). Der Bedeutungsgehalt des § 242 BGB beschränkt sich nicht darauf, der Rechtsausübung (nur) dort eine Schranke zu setzen, wo sie zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit offensichtlich unvereinbaren Ergebnissen führt. Es ist vielmehr anerkannt, dass § 242 BGB zum [X.]erlust eines Rechts im Hinblick auf ein missbilligtes [X.]erhalten, das mit der Rechtsposition in sachlichem Zusammenhang steht, führen kann ([X.] 13. Oktober 2010 - 5 [X.] - Rn. 19, [X.] § 4 Ausschlussfristen Nr. 199). Dies wird ua. dann angenommen, wenn der Schuldner die Kenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen verhindert. Der Arbeitnehmer kann deshalb auch dem Ablauf einer tariflichen Ausschlussfrist mit dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begegnen, wenn der Arbeitgeber ihn von der rechtzeitigen Geltendmachung abgehalten oder es pflichtwidrig unterlassen hat, ihm Umstände mitzuteilen, die ihn zur Einhaltung der Ausschlussfrist veranlasst hätten (vgl. [X.] 5. August 1999 - 6 [X.] - [X.] 2000, 36; 22. Januar 1997 - 10 [X.] - [X.] [X.] § 70 Nr. 27 = [X.] § 4 Ausschlussfristen Nr. 125).

bb) Daran gemessen verstößt die Berufung des beklagten [X.] auf die [X.]erfallwirkung der tariflichen Ausschlussfrist nicht gegen [X.] und Glauben (§ 242 BGB).

(1) Nach den vom Kläger nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s war nach der bekannten Organisation des beklagten [X.] allein das [X.] für die Feststellung, Berechnung und Anweisung der Bezüge und des Kindergeldes zuständig. Dafür, dass ein Beschäftigter des [X.]amtes für Bezüge und [X.]ersorgung den Kläger davon abgehalten hat, seinen Anspruch auf kinderbezogenen [X.] bzw. auf kinderbezogene [X.] innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist geltend zu machen, fehlt jeder Anhaltspunkt. Der Kläger hat dies auch nicht behauptet. Allerdings wäre der Kläger, wenn das [X.] die Zahlung des kinderbezogenen [X.] trotz der Aufnahme des Kindes seiner Ehefrau in seinen Haushalt abgelehnt hätte, geradezu aufgefordert gewesen, seinen Anspruch auf kinderbezogenen [X.] bzw. auf kinderbezogene [X.] frist- und formgerecht geltend zu machen (vgl. zur unzutreffenden Auskunft bezüglich des Anspruchs auf eine Intensivpflegezulage [X.] 22. Januar 1997 - 10 [X.] - [X.] [X.] § 70 Nr. 27 = [X.] § 4 Ausschlussfristen Nr. 125).

(2) Auch wenn zugunsten des [X.] davon ausgegangen wird, dass die Personalsachbearbeiterin der [X.] im Juni 2006 die vom Kläger behauptete und vom beklagten Land bestrittene Auskunft zum Anspruch des [X.] auf kinderbezogenen [X.] erteilt hat, beriefe sich das beklagte Land nicht rechtsmissbräuchlich auf die tarifliche Ausschlussfrist. Maßgebend ist zunächst, dass die [X.] für die Berechnung und Feststellung des [X.] und der sonstigen [X.]e der [X.]ergütung des [X.] nicht zuständig war, mag sie auch von den in der [X.] Beschäftigten Anzeigen bzw. [X.]eränderungsmitteilungen bezüglich ihrer persönlichen [X.]erhältnisse entgegengenommen und an das [X.] weitergeleitet haben. Hinzu kommt, dass der Kläger durch die unrichtige Auskunft nicht von der rechtzeitigen Geltendmachung seiner Ansprüche abgehalten wurde. Die Geltendmachung seiner Ansprüche wurde dadurch weder unmöglich gemacht noch auch nur erschwert. Die [X.] hat mit ihrer unrichtigen Auskunft nicht die Kenntnis des [X.] von den anspruchsbegründenden Umständen verhindert. Sie hat auch beim Kläger nicht den Eindruck erweckt, der kinderbezogene [X.] werde auch ohne entsprechende Angaben in der [X.] bzw. ohne schriftliche Geltendmachung des Anspruchs vom beklagten Land gezahlt. Dem Kläger hätte es jederzeit freigestanden, trotz der Auskunft der [X.] dem [X.] in der [X.]eränderungsanzeige unter der Rubrik „Kindergeld, Familien-, Orts-, Sozialzuschlag“ die Aufnahme des Kindes seiner Ehefrau in seinen Haushalt mitzuteilen und im Falle der Nichtzahlung des kinderbezogenen [X.] seinen Anspruch gegenüber dem beklagten Land schriftlich innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist geltend zu machen. Wenn die Berufung eines Arbeitgebers auf die tarifliche Ausschlussfrist grundsätzlich nicht allein deswegen gegen [X.] und Glauben (§ 242 BGB) verstößt, weil er dem Arbeitnehmer eine unzutreffende Auskunft über das Bestehen seines Anspruchs gegeben hat (vgl. [X.] 22. Januar 1997 - 10 [X.] - [X.] [X.] § 70 Nr. 27 = [X.] § 4 Ausschlussfristen Nr. 27), ist die Berufung eines Arbeitgebers auf die tarifliche Ausschlussfrist erst recht keine unzulässige Rechtsausübung, wenn die unrichtige Auskunft nicht von ihm selbst oder der von ihm bestimmten zuständigen Person oder Einrichtung erteilt worden ist, sondern der Arbeitnehmer der unrichtigen Auskunft einer für verbindliche Auskünfte nicht zuständigen Person geglaubt und es deshalb unterlassen hat, seinen Anspruch rechtzeitig und formgerecht geltend zu machen.

3. Entgegen der Annahme des [X.]s und der Ansicht des beklagten [X.] steht dem Anspruch des [X.] auf kinderbezogene [X.] gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 T[X.]Ü-Länder für die [X.] ab Mai 2008 nicht entgegen, dass das beklagte Land dem Kläger in der [X.] von Juni bis Oktober 2006 keinen kinderbezogenen [X.] gezahlt hat. Für den Anspruch auf die [X.] nach § 11 T[X.]Ü-Länder ist allein erforderlich, dass der Beschäftigte im für die Überleitung in den T[X.]-L maßgeblichen Stichmonat Oktober 2006 Anspruch auf den kinderbezogenen [X.] im [X.] gemäß § 29 Abschn. B [X.]/[X.]-O hatte. Die tatsächliche Zahlung dieses [X.]s im Oktober 2006 ist dagegen nicht Tatbestandsvoraussetzung.

a) Der [X.] hat in Fällen, in denen das Zahlungsverhalten des öffentlichen Arbeitgebers und die objektive Rechtslage im Einklang standen, angenommen, dass der Beschäftigte die Zahlung der [X.] nach dem Tarifwortlaut nur verlangen kann, wenn er den kinderbezogenen [X.] im [X.] im maßgeblichen Stichmonat erhalten hatte ([X.] 30. Oktober 2008 - 6 [X.] - Rn. 8, [X.]E 128, 219; 18. Dezember 2008 - 6 [X.] - Rn. 14 ff., [X.]E 129, 93; 13. August 2009 - 6 [X.] - Rn. 24, [X.] T[X.]Ü § 11 Nr. 4 = [X.] 320 T[X.]Ü-[X.]KA § 11 Abs. 1 Nr. 15; bestätigend im Rahmen der Prüfung der Berechnung des [X.]ergleichsentgelts in [X.] auch 17. Dezember 2009 - 6 [X.] - Rn. 20, [X.] 320 T[X.]Ü-[X.]KA § 5 Abs. 2 [X.] Nr. 18). In diesen Fällen wurde den klagenden Beschäftigten der kinderbezogene Bestandteil im [X.] im maßgeblichen Monat nicht nur nicht gezahlt, sondern ihnen stand tatsächlich auch kein Anspruch darauf zu. Anlass, sich mit der hier streitbefangenen Fragestellung auseinanderzusetzen, hatte der [X.] in den dortigen Konstellationen nicht. Aus dieser Rechtsprechung lässt sich daher für die hier streitbefangene Frage nichts herleiten.

b) Für den Anspruch auf die Zulage nach § 11 T[X.]Ü-Länder genügt es, dass dem Beschäftigten im für die Überleitung maßgeblichen Oktober 2006 der kinderbezogene Bestandteil im [X.] zustand ([X.] in Fürst GKÖD Bd. I[X.] Stand August 2009 G § 11 T[X.]Ü-Länder Rn. 2; [X.] Anm. [X.] 2011, 21; im Ausgangspunkt auch [X.]/[X.]/[X.]/Wiese T[X.]-L Stand Oktober 2011 T[X.]Ü-Länder Rn. 327 und [X.]/B/M/S/[X.] Stand 15. Juli 2011 § 11 T[X.]Ü-Länder Rn. 4, die es für den Anspruch auf die [X.] ausreichen lassen, wenn innerhalb der Ausschlussfrist die Möglichkeit der Berücksichtigung von Kindern im Oktober 2006 nachträglich entsteht und nachgewiesen wird). Darüber, dass dies beim Kläger der Fall war, besteht zwischen den Parteien kein Streit.

aa) Die Tarifvertragsparteien haben mit der [X.]erwendung des im vorliegenden Zusammenhang mehrdeutigen Begriffs der „im Oktober 2006 zu berücksichtigenden Kinder“ nur den Grundsatz bezeichnet. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass sie damit eine Stichtagsregelung in dem Sinne treffen wollten, dass es allein auf die tatsächlich in diesem Monat gezahlten kinderbezogenen [X.]e ankommen sollte, und zwar gerade auch dann, wenn diese vom Arbeitgeber - sei es vorsätzlich, sei es versehentlich, sei es, wie im vorliegenden Fall, in Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen - zu Unrecht nicht gezahlt worden sind. Es kann nicht in der Absicht der Tarifvertragsparteien gelegen haben, den weit in die Zukunft reichenden Anspruch auf die [X.] von einem derartigen Zufall abhängig zu machen bzw. dem Arbeitgeber die Möglichkeit zu geben, durch sein Zahlungsverhalten Einfluss auf den Anspruch auf die [X.] zu nehmen (vgl. [X.] 28. Oktober 2009 - 7 [X.]/09 - Rn. 31).

bb) Die Tarifvertragsparteien wollten mit der Regelung in § 11 T[X.]Ü-Länder den Besitzstand der Beschäftigten mit für das Entgelt berücksichtigungsfähigen Kindern wahren. Maßgeblich dafür ist der tatsächliche, individuelle Besitzstand der übergeleiteten Beschäftigten im Monat vor der Überleitung ([X.] 18. Dezember 2008 - 6 [X.] - Rn. 22, [X.]E 129, 93). Teil dieses [X.] sind aber auch solche Ansprüche, die zwar bestehen, die der Arbeitgeber, aus welchen Gründen auch immer, jedoch nicht erfüllt ([X.] 24. Februar 2011 - 6 [X.] - Rn. 22, [X.] T[X.]Ü § 5 Nr. 6 = [X.] 320 T[X.]Ü-[X.]KA § 5 Abs. 2 [X.] Nr. 22). Darin liegt der Unterschied zu den vom [X.] bereits entschiedenen Fällen ([X.] 30. Oktober 2008 - 6 [X.] - [X.]E 128, 219; 18. Dezember 2008 - 6 [X.] - aaO). In diesen Fällen gab es nach Auffassung der Tarifvertragsparteien, im für die Überleitung maßgeblichen Monat einen solchen schützenswerten Besitzstand nicht, weil wegen des Ruhens des Arbeitsverhältnisses kein kinderbezogener Bestandteil im [X.] zu zahlen war.

[X.], auch nicht erfüllte Ansprüche auf den kinderbezogenen Bestandteil im [X.] in ihrem Bestand zu sichern, kommt in dem Bezug in § 11 Abs. 1 Satz 1 T[X.]Ü-Länder auf die für Oktober 2006 „zustehende“ Höhe des kinderbezogenen [X.]s zum Ausdruck. Aus dieser Formulierung lässt sich nicht lediglich entnehmen, dass die Zulage in der tatsächlich im Oktober 2006 ausgezahlten Höhe zu berücksichtigen sei. [X.]ielmehr haben die Tarifvertragsparteien diesen Begriff entsprechend seinem Bedeutungsgehalt „etwas, worauf jemand einen rechtmäßigen Anspruch hat“ ([X.] [X.] [X.] 3. Aufl. Stichwort: „zustehen“) verwendet. Die Tarifvertragsparteien wollten bei der Überleitung vom [X.] in den diesen ablösenden T[X.]-L an die tarifgerechten Grundlagen des [X.] anknüpfen und haben ausgehend davon den Anspruch auf die [X.] nach § 11 T[X.]Ü-Länder geregelt (vgl. [X.] 24. Februar 2011 - 6 [X.] - Rn. 22, [X.] T[X.]Ü § 5 Nr. 6 = [X.] 320 T[X.]Ü-[X.]KA § 5 Abs. 2 [X.] Nr. 22). Ihr Wille, bei der Überleitung von den tarifgerechten Grundlagen der [X.]ergütung auszugehen, hat auch in § 5 Abs. 1 T[X.]Ü-Länder Niederschlag gefunden. Dort haben die Tarifvertragsparteien ebenfalls auf die im für die Überleitung maßgeblichen Monat „zustehenden“ und nicht die tatsächlich gezahlten Bezüge abgestellt.

cc) Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich zugleich, dass auch das Argument, eine Zulage, die tatsächlich nicht geleistet worden ist, könne nicht „fortgezahlt“ werden, nicht trägt. Auch die [X.]erwendung dieses Begriffs belegt nur, dass die Tarifvertragsparteien ihrer Regelung den tariflichen Normalfall zugrunde gelegt haben. Öffentliche Arbeitgeber erfüllen die gesetzlichen und tariflichen Ansprüche ihrer Beschäftigten im Allgemeinen auch tatsächlich.

dd) [X.], § 11 T[X.]Ü-Länder solle nur eine Schlechterstellung der übergeleiteten Beschäftigten verhindern und der Kläger habe im November 2006 nicht finanziell schlechter gestanden als im Oktober 2006, weil er in beiden Monaten keinen kinderbezogenen [X.] erhalten habe, überzeugt nicht. Aus den genannten Gründen bezweckt § 11 T[X.]Ü-Länder eindeutig nicht die finanzielle Entlastung von Arbeitgebern, die im für die Überleitung maßgeblichen Stichmonat - aus welchen Gründen auch immer - den bestehenden Anspruch auf den kinderbezogenen [X.] im [X.] nicht erfüllt haben.

ee) Entsprechend vorstehender Auslegung hat der [X.] bereits ohne ausdrückliche Problematisierung angenommen, dass die Zulage nach § 11 T[X.]Ü-Länder auch dann zu zahlen ist, wenn der darauf bestehende Anspruch im Oktober 2006 vom Arbeitgeber nicht erfüllt worden ist ([X.] 18. März 2010 - 6 [X.] - Rn. 55, [X.]E 133, 354).

4. Das [X.] hat zu Unrecht angenommen, dass die [X.]ersäumung der Ausschlussfrist für den im Oktober 2006 zu zahlenden kinderbezogenen [X.] für das Bestehen des Anspruchs nach § 11 T[X.]Ü-Länder als solches schädlich ist.

a) Allerdings wird in der Literatur vertreten, dass der Anspruch auf die [X.] nach § 11 T[X.]Ü-Länder auch dann nicht zustehe, wenn der Beschäftigte im Oktober 2006 zwar tatsächlich Anspruch auf den kinderbezogenen [X.] gehabt habe, diesen aber nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 T[X.]-L geltend gemacht habe ([X.]/[X.]/[X.]/Wiese T[X.]-L Stand Oktober 2011 T[X.]Ü-Länder Rn. 327; [X.]/B/M/S/[X.] Stand 15. Juli 2011 § 11 T[X.]Ü-Länder Rn. 4). Den Umkehrschluss, dass es dem Arbeitgeber verwehrt ist, die Zahlung der [X.] einzustellen, wenn er länger als sechs Monate nach der Überleitung gezahlt hat, obwohl die [X.]oraussetzungen für diesen Anspruch nicht vorlagen, ziehen diese Kommentatoren allerdings nicht.

b) Entgegen dieser nicht näher begründeten Auffassung berührt der [X.]erfall des Anspruchs auf Zahlung des kinderbezogenen [X.]s im für die Überleitung in den T[X.]-L maßgeblichen Monat Oktober 2006 den mittelbar daran geknüpften Anspruch auf die [X.] nach § 11 T[X.]Ü-Länder als solchen nicht. Die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 T[X.]-L erfasst nur die einzelnen Zahlungsansprüche, die sich aus § 11 T[X.]Ü-Länder ergeben. Deshalb steht dem Kläger die [X.] nach § 11 T[X.]Ü-Länder zu, soweit die Ausschlussfrist für den jeweiligen monatlichen Einzelanspruch gewahrt ist (vgl. [X.] 25. Juni 2009 - 6 [X.] - Rn. 20, [X.] T[X.]Ü § 5 Nr. 3 = [X.] 320 T[X.]Ü-[X.]KA § 5 Abs. 2 [X.] Nr. 16 für die Neuberechnung des [X.]ergleichsentgelts durch den Arbeitgeber nach einer mehr als sechsmonatigen Überzahlung).

aa) Es trifft zwar zu, dass die [X.]ersäumung der Ausschlussfrist zum Erlöschen bzw. Untergang des Anspruchs führt ([X.] 30. März 1973 - 4 [X.] - [X.]E 25, 169, 173 f.). Der vom [X.] daraus gezogene Schluss, das Erlöschen des Anspruchs auf Zahlung des kinderbezogenen Bestandteils im [X.] für Oktober 2006 habe auch den Untergang des Anspruchs auf die Zulage nach § 11 T[X.]Ü-Länder bewirkt, weil dieser vom Bestand des verfallenen Anspruchs für Oktober 2006 abhänge, trägt jedoch nicht.

bb) Der [X.]erfall und damit Untergang des Anspruchs nach [X.]ersäumung der Ausschlussfrist führt allerdings dazu, dass mit einem verfallenen Anspruch nicht aufgerechnet werden kann, weil keine Rechtsposition mehr besteht, die zur Aufrechnung gestellt werden könnte ([X.] 30. März 1973 - 4 [X.] - [X.]E 25, 169). Aus demselben Grund kann das auf die erloschene Schuld Geleistete auch im Wege des [X.] kondiziert werden, weil der Rechtsgrund für die Leistung fehlt ([X.]/[X.]. 14. Aufl. § 209 Rn. 10; [X.] Arbeitsvertragliche Ausschlussfristen S. 51, 57).

cc) In den genannten Fällen ist jedoch stets der unmittelbare Anspruch selbst gegenstandslos geworden und kann darum keine Rechtswirkungen mehr nach sich ziehen. In der vorliegenden Konstellation geht es dagegen um eine nur mittelbare Abhängigkeit eines Anspruchs von einem verfallenen Anspruch, nämlich um die Folgen des [X.]erfalls des kinderbezogenen [X.]s im Stichmonat Oktober 2006 für die an den Anspruch für diesen Monat knüpfende Zulage nach § 11 T[X.]Ü-Länder. Welche Auswirkungen die [X.]ersäumung der Ausschlussfrist auf mittelbar von dem verfallenen Anspruch abhängige Ansprüche hat, kann nur unter Berücksichtigung des konkreten Zwecks der anspruchsbegründenden Norm im Einzelfall beantwortet werden.

dd) Die Tarifvertragsparteien wollten, wie ausgeführt, ausgehend von den tarifgerechten Grundlagen den Besitzstand der Beschäftigten, die im für die Überleitung maßgeblichen Monat als „Stichmonat“ Anspruch auf den in den abgelösten Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes vorgesehenen kinderbezogenen [X.] hatten, schützen. Dieser Besitzstand wurde aber durch die [X.]ersäumung der Ausschlussfrist und den dadurch eingetretenen nachträglichen Untergang des Zahlungsanspruchs für Oktober 2006 nicht berührt, sondern blieb unverändert bestehen. In Fällen dieser Art ist zwischen dem Recht, das dem laufend neu entstehenden Anspruch zugrunde liegt, einerseits und dem Recht auf die jeweils fällig werdenden Einzelleistungen andererseits zu unterscheiden. Ersteres verfällt nicht (vgl. [X.] 25. Juni 2009 - 6 [X.] - Rn. 20, [X.] T[X.]Ü § 5 Nr. 3 = [X.] 320 T[X.]Ü-[X.]KA § 5 Abs. 2 [X.] Nr. 16; 1. Juni 1995 - 6 [X.] 926/94 - [X.]E 80, 158, 162).

Nach dem Zweck des § 11 T[X.]Ü-Länder hat der Kläger demnach nur für den Monat Oktober 2006 sowie die Monate November 2006 bis April 2008, für die er die Ausschlussfrist versäumt hat, keinen Zahlungsanspruch mehr. Der unmittelbare Zahlungsanspruch für diesen [X.]raum ist untergegangen bzw. „unwiderruflich zerstört“ (so die Formulierung von [X.] Arbeitsvertragliche Ausschlussfristen S. 54 f.). Die nur mittelbar an den Zahlungsanspruch für Oktober 2006 anknüpfende [X.] steht dem Kläger aber zu, soweit er für die ab Mai 2008 entstandenen Ansprüche die Ausschlussfrist gewahrt hat.

5. Der Umstand, dass die Ehefrau des [X.] in den Monaten August 2008 bis März 2010 bei einem kommunalen Arbeitgeber beschäftigt war, bewirkte nicht den Wegfall der [X.].

a) Allerdings entfällt die [X.] gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 T[X.]Ü-Länder ab dem [X.]punkt, zu dem einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, für ein Kind, für welches die [X.] gewährt wird, das Kindergeld gezahlt wird.

aa) Diese [X.]oraussetzungen für den Wegfall der [X.] waren an sich erfüllt. Die Ehefrau des [X.] stand ab August 2008 im öffentlichen Dienst. Ihr wurde für ihr in den gemeinsamen Haushalt mit dem Kläger aufgenommenes Kind auch Kindergeld gezahlt. Ihrem Wortlaut nach stellt die Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 2 T[X.]Ü-Länder nur darauf ab, ob der anderen Person Kindergeld gezahlt wird, und nicht auch darauf, ob sie aus ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst kinderbezogene Leistungen erhält oder erhalten kann.

bb) Wenn sich aber das Arbeitsverhältnis der anderen Person zB nach dem T[X.]öD oder nach dem T[X.]-L richtet und die andere Person damit keinen Anspruch auf kinderbezogene Leistungen hat, ist ein Wegfall der [X.] nicht gerechtfertigt (so auch [X.]/[X.]/[X.]/Wiese T[X.]-L Stand Oktober 2011 T[X.]Ü-Länder Rn. 334). Ziel der [X.] war es nämlich, [X.] sowohl durch die Zahlung der [X.] an den Beschäftigten als auch durch die Zahlung kinderbezogener Leistungen an die andere Person auszuschließen. Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern bzw. einem Elternteil und dessen Ehegatten aufgenommen, so bestimmen diese gemäß § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG den [X.]. Ein Wechsel des [X.] sollte nach dem Willen der Tarifvertragsparteien nicht dazu führen, dass der Erwerbsgemeinschaft der Ehegatten die dem Beschäftigten bisher gezahlte [X.] und zusätzlich seinem Ehegatten gezahlte kinderbezogene [X.]e zukommen ([X.]/[X.]/Kiefer/Thivessen T[X.]-L Stand April 2010 § 11 T[X.]Ü-Länder Rn. 12).

cc) Würde allein die Kindergeldberechtigung der anderen im öffentlichen Dienst stehenden Person den Wegfall der [X.] bewirken, wäre dies nicht gerechtfertigt. Es fehlen sachliche Gründe dafür, dass ein Beschäftigter, dessen kindergeldberechtigter Ehegatte eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst ohne Anspruch auf kinderbezogene [X.]e aufnimmt, die ihm bisher gezahlte kinderbezogene [X.] nicht mehr erhält, während einem Beschäftigten, dessen kindergeldberechtigter Ehegatte eine Tätigkeit bei einem Arbeitgeber der Privatwirtschaft beginnt, die kinderbezogene [X.] weiterhin gezahlt wird. Eine Tätigkeit der anderen Person im öffentlichen Dienst führt deshalb nur dann zum Wegfall der [X.] bei dem Beschäftigten, wenn die andere Person dort aufgrund ihres Anspruchs auf Kindergeld auch Anspruch auf kinderbezogene Leistungen hat ([X.]/[X.]/[X.]/Wiese T[X.]-L Stand Oktober 2011 T[X.]Ü-Länder Rn. 334).

b) Nach dem vom beklagten Land nicht bestrittenen [X.]orbringen des [X.] hat seine Ehefrau in der [X.] von August 2008 bis März 2010 keine kinderbezogenen [X.]e erhalten. Das Arbeitsverhältnis der Ehefrau des [X.] richtete sich nach den Bestimmungen des T[X.]öD, der keine kinderbezogenen [X.]e vorsieht.

III. [X.] folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Zur Ermittlung der Kostenquote war ein fiktiver, den gesamten Streitgegenstand abbildender Streitwert zu bilden. Dabei waren für jede Instanz bezogen auf den [X.]punkt des Schlusses der mündlichen [X.]erhandlung der von der Feststellungsklage umfasste, vergangenheitsbezogene [X.]raum einerseits und der zukunftsgerichtete Teil der Klage andererseits zu berücksichtigen. Letzterer war wegen der Ungewissheit der künftigen Entwicklung in Anlehnung an § 42 Abs. 3 Satz 2 GKG mit dem 36-fachen der begehrten [X.]ergütungsdifferenz zu bewerten ([X.] 24. März 2011 - 6 [X.] 851/09 -; 23. September 2010 - 6 [X.] 174/09 - [X.] T[X.]-L § 16 Nr. 1 = [X.] 200 T[X.]-L § 16 Stufenzuordnung Nr. 6).

        

    Fischermeier    

        

    Brühler    

        

    Spelge    

        

        

        

    [X.]    

        

    [X.]    

                 

Meta

6 AZR 397/10

08.12.2011

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Braunschweig, 13. August 2009, Az: 5 Ca 163/09, Urteil

§ 11 Abs 1 TVÜ-L, § 24 Abs 1 S 2 TV-L, § 37 TV-L, § 242 BGB, § 29 Abschn B BAT

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.12.2011, Az. 6 AZR 397/10 (REWIS RS 2011, 656)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 656


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 7 AZR 284/11

Bundesarbeitsgericht, 7 AZR 284/11, 13.02.2013.


Az. 6 AZR 397/10

Bundesarbeitsgericht, 6 AZR 397/10, 08.12.2011.


Az. 5 Ca 163/09

Arbeitsgericht Siegburg, 5 Ca 163/09, 19.01.2010.


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