Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.11.2010, Az. 6 AZR 454/09

6. Senat | REWIS RS 2010, 1216

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Gegenstand

Kinderbezogener Zuschlag bei Neueinstellung - TV-Ärzte KAH


Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 13. Mai 2009 - 5 [X.]/08 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für seinen am 13. September 2002 geborenen [X.] nach Abs. 2 [X.] 3 der Anlage [X.] des am 1. Januar 2007 in [X.] getretenen Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte im [X.] ([X.]) vom 22. November 2006 (TV-Ärzte [X.]) ein kinderbezogener Zuschlag in rechnerisch unstreitiger Höhe von monatlich 90,57 [X.] brutto zusteht.

2

Die Beklagte ist ein Universitätsklinikum. Der Kläger ist bei ihr aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrags vom 27. April 2007 seit dem 1. Mai 2007 als vollbeschäftigter Arzt tätig. Das Arbeitsverhältnis richtet sich kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit nach den Vorschriften des TV-Ärzte [X.]. In der Anlage [X.] zu diesem Tarifvertrag haben die Tarifvertragsparteien in einer [X.] die Höhe des Entgelts in den einzelnen Stufen der vier Entgeltgruppen auf der Basis einer regelmäßigen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden festgelegt und in Abs. 2 geregelt:

        

1Die [X.] ersetzt die bisherigen Vergütungstabellen. 2Damit entfallen künftig die allgemeine Zulage und die Ortszuschläge sowie Zuwendung und Urlaubsgeld. 3Davon abweichend wird ein kinderbezogener Zuschlag für bis zum 31. März 2007 geborene [X.] i.H. des bisherigen kinderbezogenen [X.]. jeweils € 90,57 gewährt.“

3

Mit dem am 1. Januar 2010 in [X.] getretenen Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 26. Januar 2010 zum TV-Ärzte [X.] ([X.]) ergänzten die Tarifvertragsparteien Abs. 2 der Anlage [X.] zum TV-Ärzte [X.] um folgenden [X.] 4:

        

„Auf Neueinstellungen nach dem 31. März 2010 findet [X.] 3 keine Anwendung mehr.“

4

Im Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte im [X.] vom 22. November 2006 (TVÜ-Ärzte [X.]) heißt es ua.:

        

„§ 1   

        

Überleitung

        

Die von § 1 TV-Ärzte [X.] erfassten Ärzte werden am 1. Januar 2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in den TV-Ärzte [X.] übergeleitet.

        

...     

        

§ 7     

        

Verweisung

        

Im Übrigen gelten für die Überleitung die Regelungen des [X.] zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TVÜ-Ärzte) vom 30. Oktober 2006 sinngemäß.“

5

Der Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 (TVÜ-Ärzte (Länder)) regelt ua.:

        

„§ 8   

        

[X.]bezogene Entgeltbestandteile

        

(1)     

1Für im Oktober 2006 zu berücksichtigende [X.] werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des [X.] / [X.]-O in der für Oktober 2006 zustehenden Höhe als [X.] fortgezahlt, solange für diese [X.] [X.]geld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 Einkommensteuergesetz oder des § 3 oder § 4 Bundeskindergeldgesetz gezahlt würde. 2Die [X.] entfällt ab dem [X.]punkt, zu dem einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, für ein Kind, für welches die [X.] gewährt wird, das [X.]geld gezahlt wird; ...

        

…       

        
        

(3)     

1Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für zwischen dem 1. November 2006 und dem 31. Dezember 2006 geborene [X.] der übergeleiteten Ärzte.“

6

In dem am 14. Juni 2007 zwischen dem [X.] und dem [X.] der [X.] abgeschlossenen Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten von Mitgliedern des [X.] (TVÜ-[X.]) ist ua. vereinbart:

        

„§ 11 

        

[X.]bezogene Entgeltbestandteile

        

(1)     

1Für im Dezember 2006 berücksichtigte [X.] werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des [X.] Angestellte oder [X.] Arbeiter II in der für Dezember 2006 zustehenden Höhe als [X.] fortgezahlt … 2Die [X.] entfällt ab dem [X.]punkt, zu dem einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, für ein Kind, für welches die [X.] gewährt wird, das [X.]geld gezahlt wird; die Änderung der [X.]geldberechtigung hat die / der Beschäftigte dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. ...“

7

Der Kläger hat per Telefax vom 11. Juni 2007 und mit einem Schreiben vom 7. November 2007 von der Beklagten ohne Erfolg die Zahlung des kinderbezogenen Zuschlags für seinen [X.] ab Mai 2007 verlangt.

8

Er ist der Auffassung, ihm stehe für seinen vor dem 1. April 2007 geborenen [X.] nach Abs. 2 [X.] 3 der Anlage [X.] zum TV-Ärzte [X.] der kinderbezogene Zuschlag iHv. monatlich 90,57 [X.] zu und somit für die Monate Mai 2007 bis März 2008 der beanspruchte Betrag iHv. 996,27 [X.]. Bei dieser Vorschrift handele es sich nicht um eine Besitzstandregelung für bereits vor dem 1. Januar 2007 beschäftigte Ärztinnen und Ärzte. Die Bestimmung finde auch auf nach dem 31. Dezember 2006 neu eingestellte Ärztinnen und Ärzte mit bis zum 31. März 2007 geborenen [X.]n Anwendung. Die Tarifvertragsparteien hätten durch den gleichzeitigen Abschluss des TVÜ-Ärzte [X.] und des TV-Ärzte [X.] am 22. November 2006 zum Ausdruck gebracht, welche Besitzstandregelungen nur für bereits am 31. Dezember 2006 beschäftigte und welche Vorschriften für alle Ärztinnen und Ärzte gelten sollten. Sie hätten den kinderbezogenen Zuschlag nicht als Besitzstandregelung im TVÜ-Ärzte [X.], sondern in Abs. 2 [X.] 3 der Anlage [X.] zum TV-Ärzte [X.] geregelt. Auch fehle eine Bezugnahme auf die Regelung in § 8 TVÜ-Ärzte (Länder).

9

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 996,27 [X.] brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2007 zu zahlen.

Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, Abs. 2 [X.] 3 der Anlage [X.] zum TV-Ärzte [X.] finde als Besitzstandregelung nur auf bis zum 31. Dezember 2006 eingestellte Ärztinnen und Ärzte Anwendung. Der Wortlaut dieser Vorschrift sei nicht eindeutig. Die ersten zwei Sätze des Abs. 2 der Anlage [X.] zum TV-Ärzte [X.] verdeutlichten den Zusammenhang der Regelung in [X.] 3 mit dem TVÜ-Ärzte [X.], der in § 7 auf § 8 TVÜ-Ärzte (Länder) verweise. Die Bestimmungen des TVÜ-Ärzte [X.] fänden auch auf nach dem 31. Dezember 2006 neu eingestellte Ärztinnen und Ärzte Anwendung. Im Übrigen hätten die Parteien in § 2 des Arbeitsvertrags auch die Vorschriften dieses Tarifvertrags in Bezug genommen. Der mit dem [X.] in Abs. 2 der Anlage [X.] zum TV-Ärzte [X.] eingefügte [X.] 4 zwinge nicht im Wege des [X.] zu der Annahme, dass der kinderbezogene Zuschlag auch in der [X.] vom 1. Januar 2007 bis zum 31. März 2010 eingestellten Ärztinnen und Ärzten für bis zum 31. März 2010 geborene [X.] zustehe. Die Tarifvertragsparteien hätten mit dieser Ergänzung in Kenntnis des Streits über die Auslegung der Regelung in Abs. 2 [X.] 3 der Anlage [X.] zum TV-Ärzte [X.] nur klargestellt, dass diese Vorschrift jedenfalls auf nach dem 31. März 2010 eingestellte Ärztinnen und Ärzte keine Anwendung mehr finde.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Beklagte verfolgt mit der vom [X.] zugelassenen Revision ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.] ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Mit der vom [X.] gegebenen Begründung darf der Klage nicht stattgegeben werden. In der Sache kann der [X.] nicht selbst entscheiden. Es bedarf der Aufklärung durch das [X.], ob die Voraussetzungen im Klagezeitraum erfüllt waren, an die der Anspruch auf den kinderbezogenen [X.] nach § 29 Abschn. [X.] 3 und Abs. 6 des von der [X.] und der [X.] [X.], [X.], abgeschlossenen Manteltarifvertrags für Angestellte vom 1. August 1961 idF vom 1. Oktober 2005 ([X.]) geknüpft war. War dies der Fall, wird das Berufungsgericht der zulässigen Klage in der Hauptsache wieder stattzugeben haben. Allerdings stehen dem Kläger ab dem 1. Dezember 2007 nicht Verzugszinsen aus dem für die Monate Mai 2007 bis März 2008 beanspruchten Betrag iHv. insgesamt 996,27 Euro brutto zu, sondern nur aus einem Betrag iHv. 633,99 Euro brutto. Der kinderbezogene Zuschlag für die Monate Dezember 2007 bis März 2008 war am 1. Dezember 2007 noch nicht fällig.

I. Das [X.] hat zutreffend angenommen, dass der Umstand, dass der Kläger erst ab Mai 2007 bei der [X.] beschäftigt ist, seinem Anspruch auf den kinderbezogenen Zuschlag für seinen am 13. September 2002 und damit bis zum 31. März 2007 geborenen [X.] nach Abs. 2 [X.] 3 der Anlage [X.] zum [X.] [X.] nicht entgegensteht.

1. Bereits der Wortlaut der Regelung, auf den es bei der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags nach ständiger Rechtsprechung des [X.] zunächst ankommt (vgl. 25. Oktober 2007 - 6 [X.]/07 - Rn. 15, [X.] 124, 284; 9. Oktober 2003 - 6 [X.] - [X.] 108, 72, 74), spricht dafür, dass die Regelung in Abs. 2 [X.] 3 der Anlage [X.] zum [X.] [X.] keine Besitzstandregelung für bereits vor dem 1. Januar 2007 beschäftigte Ärztinnen und Ärzte ist, sondern der Anspruch auf kinderbezogenen Zuschlag auch nach dem 31. Dezember 2006 eingestellten Ärztinnen und Ärzten zustehen kann.

a) Dies wird zunächst schon aus der Überschrift der Anlage [X.] zum [X.] [X.] deutlich. Ihr Wortlaut „[X.] im Geltungsbereich des [X.] [X.]“ erfasst alle Ärztinnen und Ärzte, die nach § 1 [X.] [X.] dem Geltungsbereich dieses Tarifvertrags unterfallen, unabhängig davon, ob sie bis zum oder nach dem 31. Dezember 2006 eingestellt worden sind.

b) Mit der Formulierung „Davon abweichend wird ein kinderbezogener Zuschlag für bis zum 31. März 2007 geborene Kinder i.H. des bisherigen kinderbezogenen [X.]s i.H.v. jeweils € 90,57 gewährt“ haben die Tarifvertragsparteien nicht nach dem 31. Dezember 2006 eingestellte Ärztinnen und Ärzte von der Gewährung des kinderbezogenen Zuschlags ausgenommen. Dem Wortlaut nach erfasst die Vorschrift vielmehr alle Ärztinnen und Ärzte, die dem Geltungsbereich des [X.] [X.] unterfallen.

c) Schließlich haben die Tarifvertragsparteien des [X.] [X.] den kinderbezogenen Zuschlag nicht als Besitzstandzulage bezeichnet. Sie haben nicht wie der [X.] und die [X.] [X.] in § 11 TVÜ-[X.] und die Tarifvertragsparteien des [X.], des [X.] und des [X.] jeweils in § 11 dieser Tarifverträge sowie die Tarifvertragsparteien des TVÜ-Ärzte (Länder) in § 8 dieses Tarifvertrags in Abs. 2 der Anlage [X.] zum [X.] [X.] angeordnet, dass die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des [X.] bzw. des [X.]/[X.]-O als [X.] fortgezahlt werden. § 7 TVÜ-Ärzte [X.] regelt zwar, dass im Übrigen für die Überleitung die Regelungen des TVÜ-Ärzte (Länder) sinngemäß gelten. Diese Verweisung erfasst jedoch nicht die Besitzstandregelung in § 8 TVÜ-Ärzte (Länder). „Im Übrigen“ bedeutet „abgesehen von diesem einen Fall, ansonsten, außerdem, zudem“ ([X.] [X.] [X.] 3. Aufl. [X.]). Aus den Worten „im Übrigen“ wird damit deutlich, dass die Verweisung in § 7 TVÜ-Ärzte [X.] auf die Vorschriften des TVÜ-Ärzte (Länder) nur gelten soll, soweit die Tarifvertragsparteien des [X.] [X.] nicht selbst vom TVÜ-Ärzte (Länder) abweichende Regelungen getroffen haben. Die Verweisung in § 7 TVÜ-Ärzte [X.] schließt somit entgegen der Ansicht der [X.] das Verständnis nicht aus, dass Abs. 2 [X.] 3 der Anlage [X.] zum [X.] [X.] sich nicht in einer Besitzstandregelung erschöpft.

2. Der tarifliche Gesamtzusammenhang bestätigt das Auslegungsergebnis. Die Tarifvertragsparteien des [X.] [X.] haben gesehen, dass bezüglich der Überleitung der Ärztinnen und Ärzte in diesen Tarifvertrag insbesondere Bestimmungen zur Entgeltgruppenzuordnung und Einstufung sowie zur Feststellung des Besitzstandes und Bildung des [X.] erforderlich sind. Diese Regelungen haben sie im TVÜ-Ärzte [X.] getroffen. Insoweit haben sie systematisch ebenso wie der [X.] und die [X.] [X.] bei der Überleitung der Beschäftigten von Mitgliedern des [X.] und die Tarifvertragsparteien des [X.], des [X.], des [X.] ([X.]) und des [X.] (Länder) zwischen dem bisherige Tarifverträge ersetzenden neuen Tarifvertrag ([X.] [X.]) und dem zur Überleitung erforderlichen Tarifvertrag (TVÜ-Ärzte [X.]) differenziert und an der üblichen Regelungsverteilung festgehalten. Im Gegensatz zu der von dem [X.] und der [X.] [X.] in § 11 TVÜ-[X.] getroffenen Regelung haben sie den Anspruch von Ärztinnen und Ärzten auf den kinderbezogenen Zuschlag jedoch nicht im TVÜ-Ärzte [X.], sondern in Abs. 2 [X.] 3 der Anlage [X.] zum [X.] [X.] geregelt. Hätte diese Vorschrift nur den Besitzstand hinsichtlich der bisherigen kinderbezogenen Entgeltbestandteile für in den [X.] [X.] übergeleitete Ärztinnen und Ärzte sichern sollen, hätte eine entsprechende Regelung im TVÜ-Ärzte [X.] nahe gelegen. Wenn die Tarifvertragsparteien des [X.] [X.] von einer § 11 TVÜ-[X.], § 11 [X.], § 11 [X.], § 11 [X.] und § 8 TVÜ-Ärzte (Länder) nachgebildeten Vorschrift im TVÜ-Ärzte [X.] abgesehen und den Anspruch auf den kinderbezogenen Zuschlag in Abs. 2 [X.] 3 der Anlage [X.] zum [X.] [X.] begründet haben, wird daraus deutlich, dass dieser Zuschlag nicht nur übergeleiteten Ärztinnen und Ärzten zustehen soll.

3. Einem anderen Auslegungsergebnis würde auch der mit dem [X.] in Abs. 2 der Anlage [X.] zum [X.] [X.] eingefügte [X.] 4 entgegenstehen, wonach auf Neueinstellungen nach dem 31. März 2010 [X.] 3 keine Anwendung mehr findet. Aus dem Wortlaut dieser Einfügung, insbesondere aus dem Wort „mehr“, muss im Wege des [X.] abgeleitet werden, dass die Regelung in Abs. 2 [X.] 3 der Anlage [X.] zum [X.] [X.] auf Neueinstellungen bis zu diesem Zeitpunkt anzuwenden ist. Das Argument der [X.], die Tarifvertragsparteien hätten mit der Ergänzung in Kenntnis des Streits über die Auslegung der Regelung in Abs. 2 [X.] 3 der Anlage [X.] zum [X.] [X.] lediglich klargestellt, dass die in dieser Vorschrift getroffene Regelung jedenfalls auf nach dem 31. März 2010 eingestellte Ärztinnen und Ärzte keine Anwendung mehr finden solle, trägt nicht. Selbst wenn die Tarifvertragsparteien nur eine solche Klarstellung beabsichtigt hätten, hätte dieser Wille im [X.] keinen Niederschlag gefunden und könnte deshalb bei der Tarifauslegung nicht berücksichtigt werden (vgl. [X.] 19. September 2007 - 4 [X.] - Rn. 30, [X.] 124, 110). Eine Formulierung wie „Jedenfalls auf Neueinstellungen nach dem 31. März 2010 findet [X.] 3 jedenfalls keine Anwendung mehr“ haben die Tarifvertragsparteien nicht gewählt.

4. Entgegen der Ansicht der [X.] begünstigt die Regelung in Abs. 2 [X.] 3 der Anlage [X.] zum [X.] [X.] nicht nach dem 31. Dezember 2006 eingestellte Ärztinnen und Ärzte gegenüber den übergeleiteten.

a) Der kinderbezogene Zuschlag wird bis zu diesem und nach diesem Zeitpunkt eingestellten Ärztinnen und Ärzten in Höhe des bisherigen kinderbezogenen [X.]s gewährt. Er beträgt für jedes Kind monatlich 90,57 Euro und wird bis zum 31. März 2010 eingestellten Ärztinnen und Ärzten auch nur für bis zum 31. März 2007 geborene Kinder gezahlt.

b) Auch bezüglich der übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf den kinderbezogenen Zuschlag bestehen keine Unterschiede. Anders als zB bei der Ausgestaltung der kinderbezogenen [X.] in § 11 TVÜ-[X.] ist der Anspruch auf den kinderbezogenen Zuschlag in Abs. 2 [X.] 3 der Anlage [X.] zum [X.] [X.] zwar nicht ausdrücklich daran gebunden, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, an die der Anspruch auf den kinderbezogenen [X.] geknüpft war. Der Wille der Tarifvertragsparteien des [X.] [X.], dass der kinderbezogene Zuschlag nur dann zustehen soll, wenn die Voraussetzungen der § 29 Abschn. [X.] 3 und Abs. 6 [X.]/[X.]-O nachgebildeten Regelung in § 29 Abschn. [X.] 3 und Abs. 6 [X.] vorliegen, kommt jedoch in der Formulierung „Davon abweichend“ in Abs. 2 [X.] 3 der Anlage [X.] zum [X.] [X.] hinreichend deutlich zum Ausdruck. Wenn Abs. 2 [X.] 2 der Anlage [X.] zum [X.] [X.] ua. regelt, dass die [X.] künftig entfallen, und Abs. 2 [X.] 3 der Anlage [X.] zum [X.] [X.] „davon abweichend“ einen Anspruch auf kinderbezogenen Zuschlag in Höhe des bisherigen [X.]s begründet, wird daraus deutlich, dass der bisherige kinderbezogene [X.] und seine Anspruchsvoraussetzungen letztlich nicht entfallen sollten.

II. Das [X.] hat zwar erkannt, dass die Anspruchsvoraussetzungen für den kinderbezogenen Zuschlag im [X.] [X.] nicht abschließend geregelt sind. Es hat angenommen, dass der kinderbezogene [X.] ein Begriff aus den bisherigen Tarifwerken des öffentlichen Dienstes sei und dieser Begriff den Zugriff auf eine Vielzahl von Lösungen von Problemen eröffne, die damit im Zusammenhang stünden. Feststellungen dazu, ob der Kläger die in § 29 Abschn. [X.] 3 und Abs. 6 [X.] normierten Anspruchsvoraussetzungen für den Anspruch auf den kinderbezogenen [X.] im Klagezeitraum erfüllt hat, hat das [X.] jedoch nicht getroffen. Es hat insbesondere nicht geprüft, ob dem Kläger für seinen [X.] Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz ([X.]) gezahlt worden ist oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 [X.] gezahlt worden wäre. Diese Prüfung hat es nachzuholen.

        

    Fischermeier    

        

    Brühler    

        

    Spelge    

        

        

        

    Schäferkord    

        

    [X.]    

                 

Meta

6 AZR 454/09

18.11.2010

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Hamburg, 30. September 2008, Az: 25 Ca 176/08, Urteil

§ 611 Abs 1 BGB, § 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.11.2010, Az. 6 AZR 454/09 (REWIS RS 2010, 1216)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1216

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