6. Senat | REWIS RS 2010, 8938
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Anspruch auf kinderbezogenen Ortszuschlag bei Teilzeitarbeit
1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. September 2008 - 7 [X.]/08 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte Zinsen aus einem Betrag von 175,91 [X.] betreffend die Lohnforderung des Klägers für den Monat April 2006 sowie Zinsen aus einem Betrag von jeweils 25,13 [X.] betreffend die Lohnforderungen des Klägers für die Monate Mai 2006 bis Oktober 2006 erst ab dem 1. des jeweiligen Folgemonats zu zahlen hat.
2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Die Parteien streiten über die zeitanteilige Kürzung des kinderbezogenen [X.] in den Monaten Oktober 2005 bis Oktober 2006 sowie die zeitanteilige Kürzung der an die Stelle dieses [X.] getretenen [X.]esitzstandszulage in den Monaten November 2006 bis März 2008.
Der Kläger ist teilzeitbeschäftigter Lehrer beim [X.]eklagten. Auf das Arbeitsverhältnis fand aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit bis Oktober 2006 der Tarifvertrag zur Anpassung des [X.] - Manteltarifliche Vorschriften - ([X.]) vom 10. Dezember 1990 Anwendung. In diesem heißt es zum [X.] ua.:
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„ § 29 [X.]. |
A. Grundlage des [X.]es |
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(1) Die Höhe des [X.]es richtet sich nach der [X.], der die Vergütungsgruppe des Angestellten zugeteilt ist (Absatz 2), und nach der Stufe, die den Familienverhältnissen des Angestellten entspricht (Abschnitt [X.]). |
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… |
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[X.]. Stufen des [X.]es |
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… |
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(2) Zur Stufe 2 gehören |
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1. verheiratete Angestellte, |
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… |
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(3) Zur Stufe 3 und den folgenden Stufen gehören die Angestellten der Stufe 2, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem [X.]undeskindergeldgesetz ([X.]KGG) zusteht oder ohne [X.]erücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 [X.]KGG zustehen würde. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder. |
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(4) Angestellte der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem EStG oder nach dem [X.]KGG zusteht oder ohne [X.]erücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 [X.]KGG zustehen würde, erhalten zusätzlich zum [X.] der Stufe 1 den Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 2 und der Stufe, die der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Absatz 6 gilt entsprechend. |
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(5) Steht der Ehegatte eines Angestellten als Angestellter, [X.]eamter, [X.] oder Soldat im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen, der [X.] der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des [X.]es der höchsten [X.] zu, erhält der Angestellte den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden [X.]es zur Hälfte; dies gilt auch für die [X.], für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 findet auf den Unterschiedsbetrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten mit jeweils mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind. |
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(6) Stünde neben dem Angestellten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder der [X.] nach Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen zu, wird der auf das Kind entfallende Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen des [X.]es dem Angestellten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem EStG oder nach dem [X.]KGG gewährt wird oder ohne [X.]erücksichtigung des § 65 EStG oder des § 4 [X.]KGG vorrangig zu gewähren wäre; dem [X.] nach Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen stehen der [X.] nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Unterschiedsbetrag, der sich aus der für die Anwendung des EStG oder des [X.]KGG maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 findet auf den Unterschiedsbetrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte mit jeweils mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind. |
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…“ |
Auch die vollbeschäftigte Ehefrau des [X.] steht im öffentlichen Dienst. Das Kindergeld für die beiden noch berücksichtigungsfähigen Kinder bezieht der Kläger. Dieser erhielt deshalb trotz seiner Teilzeitarbeit den vollen kinderbezogenen [X.]. Das Arbeitsverhältnis der Ehefrau des [X.] wurde zum 1. Oktober 2005 in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 ([X.]) übergeleitet. Der [X.]eklagte zahlte dem Kläger zunächst weiterhin den ungekürzten kinderbezogenen [X.] in Höhe von monatlich 167,56 Euro brutto. Mit der [X.]ezügemitteilung für April 2006 teilte er dem Kläger mit, dass diesem nach der Überleitung seiner Ehefrau in den [X.] nur noch der entsprechend seiner Arbeitszeit gekürzte [X.] zustehe und die erfolgte Überzahlung mit den laufenden [X.]ezügen verrechnet werde. Ab April 2006 zahlte der [X.]eklagte dem Kläger einen zeitanteilig gekürzten kinderbezogenen [X.] in Höhe von 142,43 Euro brutto und behielt den sich für die Monate Oktober 2005 bis März 2006 ergebenden Differenzbetrag in Höhe von 150,78 Euro brutto von der Vergütung des [X.] für April 2006 ein. Mit Schreiben vom 10. September 2006 beantragte der Kläger gegenüber dem [X.]eklagten eine Korrektur der erfolgten Kürzung und machte ab dem 12. März 2006 den kinderbezogenen Anteil im [X.] in voller Höhe geltend.
Seit dem 1. November 2006 richtet sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ([X.]) vom 12. Oktober 2006. Im Tarifvertrag zur Überleitung der [X.]eschäftigten der Länder in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts ([X.]) vom 12. Oktober 2006 heißt es zu den kinderbezogenen [X.]:
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„ § 11 Kinderbezogene Entgeltbestandteile |
(1) 1 Für im Oktober 2006 zu berücksichtigende Kinder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des [X.]AT/[X.] oder [X.]/[X.]-O in der für Oktober 2006 zustehenden Höhe als [X.]esitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem [X.]undeskindergeldgesetz ([X.]KGG) ununterbrochen gezahlt wird oder ohne [X.]erücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 [X.]KGG gezahlt würde. 2 Die [X.]esitzstandszulage entfällt ab dem [X.]punkt, zu dem einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, für ein Kind, für welches die [X.]esitzstandszulage gewährt wird, das Kindergeld gezahlt wird; die Änderung der [X.] hat die/der [X.]eschäftigte dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 3 Unterbrechungen der [X.] wegen Ableistung von Grundwehrdienst, Zivildienst oder Wehrübungen sowie die Ableistung eines freiwilligen [X.] oder ökologischen Jahres sind unschädlich; soweit die unschädliche Unterbrechung bereits im Monat Oktober 2006 vorliegt, wird die [X.]esitzstandszulage ab dem [X.]punkt des Wiederauflebens der [X.] gewährt. |
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...“ |
Der Kläger hat gemeint, ihm habe bis Oktober 2006 der ungekürzte kinderbezogene [X.] zugestanden. Ab November 2006 habe er deshalb Anspruch auf eine [X.]esitzstandszulage in dessen Höhe. Der [X.] sehe zwar die Zahlung eines kinderbezogenen [X.] nicht mehr vor. An dessen Stelle sei jedoch die [X.]esitzstandszulage nach § 11 der Überleitungstarifverträge getreten. [X.]ei dieser handele es sich um eine dem kinderbezogenen [X.] „entsprechende Leistung“ iSv. § 29 Abschn. [X.] Abs. 6 [X.]. Ohne [X.]edeutung sei, dass seine Ehefrau vor ihrer Überleitung in den [X.] den an den [X.]ezug des Kindergeldes geknüpften kinderbezogenen [X.] nicht erhalten habe und ihr deshalb tatsächlich keine [X.]esitzstandszulage zustehe.
Der Kläger hat beantragt:
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1. |
Der [X.]eklagte wird verurteilt, an den Kläger 326,69 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen [X.]asiszinssatz aus einem [X.]etrag von 175,91 Euro seit dem 30. April 2006 sowie aus jeweils 25,13 Euro seit dem 31. Mai 2006, 30. Juni 2006, 31. Juli 2006, 31. August 2006, 30. September 2006 und 31. Oktober 2006 zu zahlen. |
2. |
Der [X.]eklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 427,21 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen [X.]asiszinssatz aus einem [X.]etrag von jeweils 25,13 Euro seit dem 1. Dezember 2006, seit dem 1. Januar 2007, seit dem 1. Februar 2007, seit dem 1. März 2007, seit dem 1. April 2007, seit dem 1. Mai 2007, seit dem 1. Juni 2007, seit dem 1. Juli 2007, seit dem 1. August 2007, seit dem 1. September 2007, seit dem 1. Oktober 2007, seit dem 1. November 2007, seit dem 1. Dezember 2007, seit dem 1. Januar 2008, seit dem 1. Februar 2008, seit dem 1. März 2008 und seit dem 1. April 2008 zu zahlen. |
Der [X.]eklagte hat zu seinem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, die [X.] des § 29 Abschn. [X.] Abs. 6 [X.] finde nach der Überleitung der Ehefrau des [X.] in den [X.] keine Anwendung mehr. Es fehle an einer „sonstigen entsprechenden Leistung“ im Sinne dieser Tarifvorschrift. Die Ehefrau des [X.] erhalte weder eine [X.]esitzstandszulage nach § 11 TVÜ-[X.]und noch stehe ihr diese Zulage „fiktiv“ zu. Folglich finde auch die [X.]estimmung des § 29 Abschn. [X.] Abs. 6 Satz 3 [X.] ebenso wie bei einem Wechsel des Ehegatten in die Privatwirtschaft keine Anwendung mehr. Die Auslegung des [X.] sei auch nicht mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz zu vereinbaren. Jedenfalls habe der Kläger seine Ansprüche rückwirkend erst ab dem 12. März 2006 geltend gemacht, weshalb Ansprüche für die vorherigen [X.]räume verfallen seien.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit seiner vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der [X.]eklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision des [X.]eklagten zurückzuweisen.
Die Revision des Beklagten ist in der Hauptsache unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Klage insoweit mit Recht stattgegeben.
I. Dem in den Monaten Oktober 2005 bis Oktober 2006 im Geltungsbereich des [X.] beschäftigten Kläger steht für diese Monate nach § 29 Abschn. [X.] 3 [X.] der ungekürzte kinderbezogene [X.] in Höhe von monatlich 167,56 Euro brutto zu. Deshalb hat der Kläger nach seiner Überleitung in den [X.] für die Monate November 2006 bis März 2008 nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder Anspruch auf eine monatliche Besitzstandszulage in dieser Höhe. Der kinderbezogene [X.] war entgegen der Ansicht des Beklagten trotz der Teilzeitarbeit des [X.] nach der Überleitung seiner Ehefrau in den [X.] nicht gemäß § 34 Abs. 1 [X.] zeitanteilig zu kürzen. Diese [X.] fand gemäß § 29 Abschn. [X.] 6 Satz 3 [X.] nach wie vor keine Anwendung.
1. Dafür ist maßgebend, dass die vollbeschäftigte Ehefrau des [X.] eine Anspruchsberechtigte iSv. § 29 Abschn. [X.] 6 Satz 1 [X.] war. Sie hätte vor ihrer Überleitung in den [X.] den kinderbezogenen [X.] erhalten, wenn sie das Kindergeld bezogen hätte. Nach ihrer Überleitung in den [X.] stünde ihr für die Dauer des Kindergeldbezugs mit der Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] eine dem kinderbezogenen [X.] entsprechende Leistung zu.
2. In seinem Urteil vom 13. August 2009 (- 6 [X.] - [X.] 320 [X.] § 11 Abs. 1 Nr. 15) hat der Senat eingehend ausgeführt, dass es sich bei der in § 11 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts ([X.]) geregelten Besitzstandszulage um eine dem kinderbezogenen [X.] entsprechende Leistung iSv. § 29 Abschn. [X.] 6 [X.] handelt. Für die Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.], die der Arbeitgeber ebenso in Höhe der kinderbezogenen Entgeltbestandteile des [X.]/[X.] fortzuzahlen hat, gilt nichts anderes. Der Beklagte hat keine gewichtigen neuen Gesichtspunkte und Argumente vorgebracht, die seine abweichende Auffassung rechtfertigen.
a) Entgegen der Ansicht des Beklagten fehlt den in § 11 der Überleitungstarifverträge geregelten [X.] nicht der „Charakter des Familienzuschlags“. Das Gegenteil ist der Fall. Die Höhe der [X.] hängt nach § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] und nach § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] von der dem Beschäftigten im September 2005 zustehenden Höhe der kinderbezogenen Entgeltbestandteile ab. Es handelt sich um Entgeltbestandteile, die im Gegensatz zum familienstandsbezogenen [X.] der Stufe 2 nicht nach § 5 Abs. 2 [X.] bzw. § 5 Abs. 2 [X.] in das Vergleichsentgelt einfließen, sondern getrennt ausgewiesen bleiben und sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige [X.] festgelegten Prozentsatz verändern (§ 11 Abs. 2 Satz 2 [X.] bzw. § 11 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Entgegen der Auffassung des Beklagten wird also nicht nur das bisherige [X.] unabhängig davon, durch welche Entgeltbestandteile es erreicht worden ist, gesichert, sondern für die von der Regelung des § 11 der Überleitungstarifverträge erfassten Kinder wird der aus [X.] Gründen gewährte kinderbezogene Entgeltbestandteil dynamisiert - wenn auch als Besitzstandszulage bezeichnet - weiterhin gewährt.
b) Gegen die Bewertung der [X.] als eine dem kinderbezogenen [X.] entsprechende Leistung spricht entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht die Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 2 der Überleitungstarifverträge, wonach die Besitzstandszulage ab dem [X.]punkt entfällt, zu dem einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, für ein Kind, für welches die Besitzstandszulage gewährt wird, das Kindergeld gezahlt wird. Auch die Zahlung des kinderbezogenen [X.]s war an den Bezug des Kindergeldes geknüpft.
3. Die [X.] des § 34 Abs. 1 [X.] findet auch nicht deshalb Anwendung, weil der Kläger und nicht seine Ehefrau Kindergeld bezogen und deshalb den kinderbezogenen [X.] erhalten hat. Dies bewirkt zwar, dass der Ehefrau des [X.] tatsächlich keine Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] gezahlt wird, ist aber ohne Bedeutung für die Anwendung des § 29 Abschn. [X.] 6 Satz 3 [X.]. Für die Anspruchsberechtigung der Ehefrau des [X.] war nach dem eindeutigen Wortlaut des § 29 Abschn. [X.] 3 [X.] nicht nur darauf abzustellen, ob ihr das Kindergeld zustand, sondern darauf, ob es ihr ohne Berücksichtigung des § 64 EStG, wonach die Eltern untereinander den [X.] bestimmen, wenn das Kind in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen ist, zugestanden hätte (Senat 13. August 2009 - 6 [X.] - Rn. 20, [X.] 320 [X.] § 11 Abs. 1 Nr. 15). Damit kam es nicht auf den tatsächlichen Bezug des Kindergeldes, sondern auf den materiellrechtlichen Anspruch an. Maßgeblich ist, dass die Ehefrau des [X.] die Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] erhielte, wenn sie zur [X.] bestimmt worden wäre. Darin liegt der entscheidende Unterschied zu dem vom Beklagten angeführten Wechsel des Ehegatten in die Privatwirtschaft. Die Ehefrau des [X.] ist nicht aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden, die der Regelung des § 29 Abschn. [X.] 6 [X.] zugrundeliegende Konkurrenzsituation besteht dem Grunde nach fort.
4. Entgegen der Auffassung des Beklagten zwingt vorstehende Auslegung ihn nicht zu einer Verletzung des [X.]. Zwar erhält ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer des Beklagten, dessen Ehegatte nach dem 1. Oktober 2005 ein Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten begründet hat, den kinderbezogenen Bestandteil im [X.] bzw. die Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-Länder nur zeitanteilig gekürzt. Es handelt sich dabei jedoch um nicht vergleichbare Sachverhalte, denn in dem vom Beklagten herangezogenen Fall bestand die Konkurrenzsituation, die § 29 Abschn. [X.] 6 [X.] auflösen sollte, zu keiner [X.].
5. Der Kläger hat bezüglich der beanspruchten Differenzbeträge, über deren Höhe kein Streit besteht, mit seinen Schreiben vom 10. September 2006 sowie seinen Klageanträgen die tarifvertraglichen Ausschlussfristen von sechs Monaten nach Fälligkeit gewahrt (§ 70 [X.], § 37 [X.]). Der Kläger hat in dem Schreiben vom 10. September 2006 zwar „rückwirkend ab dem 12.03.2006“ den ungekürzten [X.] geltend gemacht. Entgegen der Auffassung des Beklagten folgt daraus jedoch nicht, dass der Kläger die vor dem 12. März 2006 entstandenen Rückstände nicht geltend machen wollte. Der Beklagte hatte mit der Bezügeabrechnung für April 2006 - zu Unrecht - wegen der von ihm angenommenen Überzahlung 150,78 Euro vom Bruttoentgelt des [X.] für April 2006 einbehalten. Die Rückzahlung dieses einbehaltenen Entgelts hat der Kläger im September 2006 und damit fristgerecht geltend gemacht.
6. Gemäß § 288 Abs. 1 BGB stehen dem Kläger die beanspruchten Verzugszinsen größtenteils zu. Soweit der Kläger restliche Entgeltbestandteile für die Monate April bis Oktober 2006 geltend gemacht hat, hatte der Beklagte diese allerdings erst jeweils am letzten Tag dieser Monate zu zahlen, so dass Verzug nicht schon mit Beginn, sondern erst jeweils mit Ablauf des letzten Tags im Monat eingetreten ist. Verzugszinsen sind deshalb erst ab dem ersten Tag des jeweiligen Folgemonats zu entrichten.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Fischermeier |
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Brühler |
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Spelge |
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Schmidt |
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B. Stang |
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Meta
25.02.2010
Urteil
Sachgebiet: AZR
vorgehend ArbG Dresden, 17. Januar 2008, Az: 12 Ca 507/07, Urteil
§ 11 Abs 1 TVÜ-Bund, § 29 Abschn B Abs 6 BAT-O, § 34 Abs 1 BAT-O, § 11 Abs 1 TVÜ-L
Zitiervorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.02.2010, Az. 6 AZR 877/08 (REWIS RS 2010, 8938)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 8938
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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