Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.02.2013, Az. 7 AZR 284/11

7. Senat | REWIS RS 2013, 8232

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Gegenstand

Befristung wegen Drittmittelfinanzierung - zeitliche Begrenzung der Mittelbewilligung - Zulässigkeit der Berufung aus prozessökonomischen Gründen


Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. März 2011 - 11 [X.] - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 31. Dezember 2008 geendet hat.

2

Der Kläger war bei dem Beklagten - dem [X.] - zunächst seit 1. Oktober 1997 aufgrund von drei befristeten Arbeitsverträgen als Doktorand und seit 10. Dezember 2001 aufgrund von weiteren fünf befristeten Arbeitsverträgen als wissenschaftlicher Angestellter beschäftigt. In dem letzten, für die [X.] vom 1. März bis 31. Dezember 2008 geschlossenen Arbeitsvertrag vom 27. Febr[X.]r 2008 ist [X.]. niedergelegt, dass der Kläger als wissenschaftlicher Angestellter beschäftigt werde und die Befristung gemäß § 2 Abs. 2 iVm. § 5 Wiss[X.]VG erfolge. Unter § 1 Abs. 3 Satz 2 des Arbeitsvertrags heißt es wörtlich:

        

„Es handelt sich um eine durch Drittmittel finanzierte Aufgabe von begrenzter Dauer, da der Arbeitnehmer überwiegend am Projekt [X.] mitarbeitet, dessen Laufzeit voraussichtlich am 31.12.2008 endet.“

3

Bei dem Projekt [X.] handelt es sich um ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zur Weiterentwicklung eines Einkommenssteuersimulationsmodells sowie eines Modells zur Unternehmensbesteuerung, für welches im [X.]punkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags dem Beklagten vom [X.] ([X.]) Mittel bewilligt waren. Der hierüber am 31. Oktober/2. November 2006 unterzeichnete Vertrag zwischen der durch das [X.] vertretenen [X.] als Auftraggeber und dem Beklagten als Auftragnehmer (F&E-Vertrag) lautet auszugsweise:

        

„2    

Vertragslaufzeit, Termine, Kündigung

        

2.1     

Das Vorhaben beginnt am 01. Jan[X.]r 2007. Der Vertrag hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2009. Sofern er nicht fristgerecht gekündigt wird, verlängert er sich automatisch um weitere 2 Jahre bis zum 31. Dezember 2011. Er verlängert sich ab dann um jeweils zwei weitere Jahre, wenn er nicht fristgerecht gekündigt worden ist.

                 

Die Kündigungsfrist beträgt für den Auftraggeber 9, für den Auftragnehmer 18 Monate. …

                 

Für den Teilbereich IT-Betrieb kann der Auftraggeber den Vertrag mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Vertragsjahres kündigen, erstmals zum 31.12.2008.

        

2.2     

Der Auftraggeber erwägt, für die [X.] ab 01.01.2009 oder zu einem späteren [X.]punkt das [X.] mit dem IT-Betrieb zu beauftragen. Der Auftragnehmer unterstützt die Portierbarkeit des Systems in die IT-Infrastruktur des [X.] oder des [X.]. Die auf Seiten des Auftragnehmers zur Portierung erforderlichen Arbeiten übernimmt der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers nach Absprache gegen gesonderte Abrechnung. …

        

…“    

        

4

Der Kläger war im Projekt [X.] mit IT-Aufgaben befasst.

5

Mit am 21. Jan[X.]r 2009 beim Arbeitsgericht eingegangener und dem Beklagten ohne Verzögerung zugestellter Klage hat der Kläger die Unwirksamkeit der Befristung zum 31. Dezember 2008 geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für eine zulässige Befristung nach § 2 Abs. 2 Wiss[X.]VG („Befristung wegen [X.]“) seien nicht gegeben. Seine Tätigkeit im Projekt [X.] sei zwar durch das [X.] drittmittelfinanziert, die Mittel seien aber nicht für eine bestimmte [X.]dauer - jedenfalls nicht lediglich bis zum 31. Dezember 2008 - bewilligt worden. Das Projekt sei vielmehr auf Jahre ausgelegt.

6

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der am 27. Febr[X.]r 2008 vereinbarten Befristung zum 31. Dezember 2008 geendet hat.

7

Der Beklagte hat seinen Klageabweisungsantrag damit begründet, die Befristung sei nach § 2 Abs. 2 Wiss[X.]VG wirksam.

8

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Der Beklagte hat gegen das ihm am 1. März 2010 zugestellte Urteil mit am 22. März 2010 beim [X.] eingegangenem Schriftsatz vom 18. März 2010 Berufung eingelegt. Die bei der Akte befindliche Berufungsschrift ist nicht unterzeichnet und nicht beglaubigt. Das [X.] hat die von ihm als zulässig erachtete Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Klageabweisung. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von der Prozessbevollmächtigten des [X.] auf entsprechende Bitte vorgelegte, bei ihrer Handakte befindliche Berufungsschrift vom 18. März 2010 ist weder eigenhändig unterzeichnet noch mit [X.] versehen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist unbegründet.

A. Es kann dahinstehen, ob die Revision ohne materielle Prüfung schon deshalb zurückzuweisen wäre, weil die [X.]erufung des [X.]n gegen das Urteil des Arbeitsgerichts bereits unzulässig war.

I. Die Zulässigkeit der [X.]erufung gehört zu den in der Revision von Amts wegen zu prüfenden Prozessfortsetzungsvoraussetzungen. Es kommt nicht darauf an, dass das [X.] die [X.]erufung als zulässig angesehen hat (vgl. [X.] 29. Juni 2011 - 7 [X.] - Rn. 36 mwN, [X.] [X.] § 14 Nr. 83 = EzA [X.] § 14 Nr. 78). Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 ArbGG beträgt die Frist für die Einlegung der [X.]erufung einen Monat. Sie beginnt nach § 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG regelmäßig mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 519 Abs. 1 und Abs. 4, § 130 Nr. 6 ZPO muss die [X.]erufungsschrift von einem nach § 11 Abs. 2 ArbGG postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten handschriftlich und eigenhändig unterzeichnet sein (vgl. [X.] 29. Juli 1981 - 4 [X.] - [X.] ZPO § 518 Nr. 46 = EzA ZPO § 518 Nr. 28; für die [X.]erufungsbegründung vgl. 5. August 2009 - 10 [X.] - Rn. 14, [X.] ZPO § 130a Nr. 1 = EzA ZPO 2002 § 130 Nr. 1; GMP/Germelmann 7. Aufl. § 64 Rn. 67). Die Unterschrift soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die Verantwortung für den Schriftsatz zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen (vgl. [X.] 25. September 2012 - [X.]/12 - Rn. 9 mwN, NJW 2013, 237). Die beglaubigte Abschrift einer [X.]erufungsschrift ersetzt die Urschrift, wenn der [X.] von dem Prozessbevollmächtigten des [X.]erufungsklägers handschriftlich vollzogen ist. Die Rechtswirkungen der Einreichung der Urschrift eines bestimmenden Schriftsatzes treten demnach auch dann ein, wenn eine von dem Prozessbevollmächtigten handschriftlich beglaubigte Abschrift fristgemäß bei Gericht eingegangen ist (für die [X.]erufungsbegründung vgl. [X.] 26. März 2012 - II Z[X.] 23/11 - Rn. 9 mwN, NJW 2012, 1738). Das Fehlen einer Unterschrift kann ferner unschädlich sein, wenn auch ohne die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten aus anderen, eine [X.]eweisaufnahme nicht erfordernden Umständen zweifelsfrei feststeht, dass der Prozessbevollmächtigte die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernommen hat. Dies kann beispielsweise dann angenommen werden, wenn der in Rede stehende Schriftsatz fest mit einem von dem Rechtsanwalt unterzeichneten [X.]egleitschreiben verbunden war (vgl. [X.] 9. Dezember 2010 - IX Z[X.] 60/10 - Rn. 5).

II. Vorliegend kann nicht festgestellt werden, dass der [X.] die [X.]erufung innerhalb der Frist des § 66 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 ArbGG formgerecht eingelegt hat. Das zur Akte genommene Exemplar der am 22. März 2010 beim [X.] eingegangenen [X.]erufungsschrift gegen das dem [X.]n am 1. März 2010 zugestellte arbeitsgerichtliche Urteil ist von seinem Prozessbevollmächtigten weder eigenhändig unterzeichnet noch mit einem handschriftlich autorisierten [X.] versehen. Ebenso verhält es sich mit der von der Prozessbevollmächtigten des [X.] dem [X.] zur Einsichtnahme vorgelegten Abschrift der [X.]erufungsschrift. Auch aus anderen Umständen kann nicht ohne weiteres auf eine formgerechte Einlegung der [X.]erufung geschlossen werden.

III. Letztlich kann aber aus prozessökonomischen Gründen zugunsten des [X.]n unterstellt werden, dass seine [X.]erufung zulässig war, sei es, weil sie von vornherein innerhalb der Monatsfrist des § 66 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 ArbGG formgerecht eingelegt war, sei es, weil dem [X.]erufungskläger auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO hätte gewährt werden müssen. Der [X.] kann in der Sache selbst entscheiden, denn die Revision ist jedenfalls unbegründet (siehe dazu unter [X.] der Gründe). Hieraus ergeben sich keine nachteiligen Folgen für die Parteien (ähnlich [X.] 4. Juni 2003 - 10 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.] [X.] § 209 Nr. 2 = EzA [X.] § 209 Nr. 1).

[X.]. Die Vorinstanzen haben zu Recht erkannt, dass die zulässige Klage begründet ist. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht aufgrund der am 27. Febr[X.]r 2008 vereinbarten [X.]efristung mit Ablauf des 31. Dezember 2008 geendet.

I. Die Klage ist als [X.]efristungskontrollklage nach § 1 Abs. 1 Satz 5 WissZeitVG iVm. § 17 Satz 1 [X.] zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die angegriffene [X.]efristung ist konkret bezeichnet. Der Kläger wendet sich gegen die letzte Abrede, nach der das Arbeitsverhältnis der Parteien am 31. Dezember 2008 enden soll. Nur diese [X.]efristung ist Gegenstand der Klage.

II. [X.] des § 17 Satz 1 [X.] erhobene Klage ist begründet. Zu Recht sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass die [X.]efristung nicht auf § 2 Abs. 2 WissZeitVG gestützt werden kann. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen gerechtfertigt.

1. Der [X.] beruft sich ohne Erfolg auf § 2 Abs. 2 WissZeitVG.

a) Allerdings ist der Anwendungsbereich des § 2 Abs. 2 WissZeitVG eröffnet.

aa) Das WissZeitVG ist zeitlich anwendbar. Für die Wirksamkeit der [X.]efristung eines Arbeitsvertrags ist grundsätzlich die im Zeitpunkt ihrer Vereinbarung geltende Rechtslage maßgeblich (vgl. z[X.] [X.] 2. September 2009 - 7 [X.] - Rn. 10, [X.]E 132, 54). Das WissZeitVG ist mit „Gesetz zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft“ vom 12. April 2007 ([X.]G[X.]l. I S. 506) beschlossen worden und am 18. April 2007 in [X.] getreten. Die [X.]efristungsvereinbarung vom 27. Febr[X.]r 2008 unterfällt nicht einer der auf andere Rechtsgrundlagen verweisenden Übergangsregelungen nach § 6 WissZeitVG.

bb) Der betriebliche und der personelle Anwendungsbereich der entsprechenden Geltung der besonderen Zulässigkeitsbestimmung für die [X.]efristung eines Arbeitsvertrags nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG sind eröffnet.

(1) Nach § 5 Satz 1 WissZeitVG gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 3 und 6 WissZeitVG entsprechend für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an staatlichen Forschungseinrichtungen sowie an überwiegend staatlich, an institutionell überwiegend staatlich oder auf der Grundlage von Artikel 91b des Grundgesetzes finanzierten Forschungseinrichtungen. Gemäß Art. 91b Abs. 1 Nr. 1 GG können [X.]und und Länder aufgrund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler [X.]edeutung zusammenwirken bei der Förderung von Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung außerhalb von Hochschulen. [X.]ei dem [X.]n ist dies der Fall. Er ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Anlage zu dem Verwaltungsabkommen zwischen [X.]und und [X.] über die Errichtung einer Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz vom 19. September 2007 (- [X.] - vgl. [X.]Anz. Nr. 195 vom 18. Oktober 2007 S. 7787) Gegenstand der gemeinsamen Förderung der Wissenschaft und Forschung (vgl. [X.]S/[X.] 4. Aufl. § 5 [X.] Rn. 3 für die mit Art. 10 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 [X.] aufgehobene Rechtsgrundlage der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung zwischen [X.]und und [X.] vom 28. November 1975).

(2) § 5 Satz 1 WissZeitVG trifft eine entsprechende Geltungsanordnung [X.]. des [X.]efristungstatbestands nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge „mit wissenschaftlichem Personal“. Ob damit ggf. ein eigenständiger - also ein anderer als der in § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG benannte - personeller Geltungsbereich beschrieben ist (so wohl [X.]S/[X.] § 5 [X.] Rn. 4), dem der Kläger mit seiner arbeitsvertraglich beschriebenen Aufgabe als „wissenschaftlicher Angestellter“ wohl auch unterfiele, muss nicht abschließend entschieden werden. Sollte der Kläger nicht zum „wissenschaftlichen Personal“ zählen, gehörte er auf alle Fälle zum (akzessorischen) „nichtwissenschaftlichen Personal“. Nach § 5 Satz 2 WissZeitVG gilt ebenso für dieses [X.]. § 2 Abs. 2 Satz 2 WissZeitVG entsprechend, welcher seinerseits eine [X.]efristung mit dem dort genannten Personal unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG für zulässig erklärt.

b) Dagegen sind, wie das [X.] zutreffend erkannt hat, die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG nicht erfüllt. Nach dieser [X.]estimmung ist die [X.]efristung von Arbeitsverträgen zulässig, wenn die [X.]eschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird. Vorliegend erfolgte die Finanzierung der befristeten [X.]eschäftigung des [X.] zwar überwiegend aus dem [X.]n von der [X.]undesrepublik Deutschland - konkret vom [X.]MF - zugewiesenen Mitteln auf der Grundlage des Projekts [X.] und des hierzu zwischen dem [X.]n und dem [X.]MF geschlossenen [X.] vom 31. Oktober/2. November 2006. Auch ist nach den mit [X.] nicht angegriffenen und damit für den [X.] bindenden Feststellungen des [X.]s (§ 559 Abs. 2 ZPO) von einer überwiegenden [X.]eschäftigung des [X.] entsprechend der Zweckbestimmung der Drittmittel auszugehen. Die Finanzierung ist aber nicht „für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt“ iSv. § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG.

aa) Mit dem Tatbestandsmerkmal „Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt“ ist das Erfordernis einer konkreten aufgaben- und zeitbezogenen [X.] beschrieben. Das Attribut „bestimmte“ bezieht sich sowohl auf die „Aufgabe“ als auch auf die „Zeitdauer“. Damit müssen die (Dritt-)Mittel einerseits hinreichend zweckgebunden und andererseits für eine von vornherein feststehende Zeitspanne zur Verfügung gestellt sein. Die Regelung erfasst damit nur solche Finanzierungsbewilligungen, deren Endlichkeit hinreichend genau feststeht. Das ergibt die Auslegung von § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG.

(1) [X.] deutet darauf, dass es für die Rechtfertigung einer [X.]efristung wegen [X.] neben einer inhaltlich-aufgabenbezogenen Zweckbindung der [X.] auch ihrer hinreichend feststehenden Zeitweiligkeit bedarf. Die Satzstellung des Ausdrucks „bestimmte“ zwingt zwar nicht zu der Annahme, dass er sich - neben seinem Kontext zu dem [X.]egriff „Aufgabe“ - auch auf die „Zeitdauer“ bezieht. Immerhin kommt im Normwortlaut aber zum Ausdruck, dass die Zulässigkeit des Drittmittelbefristungstatbestands an einen inhaltlichen und an einen zeitlichen Aspekt geknüpft ist.

(2) Systematische Erwägungen gebieten kein bestimmtes Auslegungsergebnis. Insbesondere kann aus § 2 Abs. 4 Satz 3 WissZeitVG, wonach die Dauer der [X.]efristung bei Arbeitsverträgen nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG „kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar“ sein muss, kein Rückschluss auf das inhaltliche Verständnis der Formulierung „bestimmte“ in § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG gezogen werden, weil letztere sich nicht auf den Arbeitsvertrag, sondern auf die Finanzierungsbewilligung bezieht.

(3) Die Entstehungsgeschichte von § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG spricht dafür, dem Merkmal „für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer“ eine eigenständige [X.]edeutung beizumessen. Zum einen ist § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG im Vergleich zu der zuvor einschlägigen Regelung in § 57b Abs. 2 Nr. 4 [X.] in der Fassung des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen und Forschungseinrichtungen vom 14. Juni 1985 (- [X.] aF - [X.]G[X.]l. I S. 1065) sprachlich enger gefasst. Während § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG voraussetzt, dass die Drittmittel „für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt“ sind, forderte § 57b Abs. 2 Nr. 4 [X.] aF lediglich, dass der Mitarbeiter „überwiegend aus Mitteln Dritter vergütet und der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird“. Zum anderen hatte im Gesetzgebungsverfahren zum WissZeitVG der mit dem Entwurf der [X.]undesregierung befasste [X.]undesrat vorgeschlagen, auf den Passus, die Finanzierung müsse „für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt“ sein, zu verzichten ([X.]T-Drucks. 16/3438 S. 18). Dieser Vorschlag wurde jedoch unter Hinweis auf die Vorgaben der Richtlinie 1999/70/[X.] vom 28. Juni 1999 ([X.]efristungsrichtlinie) zu der EG[X.]-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999 (Rahmenvereinbarung) abgelehnt und ausgeführt, aus der vorgeschlagenen Änderung lasse sich die zeitliche [X.]egrenzung der [X.]efristungsdauer nicht hinreichend ableiten. Damit würden [X.]efristungen ermöglicht, solange Drittmittel zur Verfügung stünden. Allein die Existenz von Drittmitteln wie auch die allgemeine Ungewissheit darüber, ob sie in Zukunft weiterhin verfügbar seien, könne den Abschluss befristeter Arbeitsverträge nach unionsrechtlichen Vorgaben aber nicht rechtfertigen (vgl. [X.]T-Drucks. 16/3438 S. 19).

(4) Für ein Verständnis dahingehend, dass nur [X.]en für einen bestimmten Zeitraum den Sachgrund der Drittmittelbefristung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG eröffnen, sprechen vor allem Sinn und Zweck der Regelung.

(a) § 2 Abs. 2 WissZeitVG soll Rechtssicherheit und Transparenz beim Abschluss befristeter Arbeitsverträge im Rahmen drittmittelfinanzierter Projekte schaffen (vgl. [X.]T-Drucks. 16/3438 S. 2). Nach der in der Gesetzesbegründung verlautbarten Intention werden mit der Anknüpfung an die [X.]ewilligung der [X.] „für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer“ zwei wesentliche Ziele erreicht (vgl. [X.]T-Drucks. 16/3438 S. 14):

        

„●    

Ist die [X.] für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt, steht fest, dass sich Arbeitgeber und Drittmittelgeber gerade mit den Verhältnissen des konkreten Arbeitsplatzes und der dort zu erledigenden Aufgabe befasst haben. Die allgemeine Ungewissheit über den weiteren Zufluss an Mitteln nach Ablauf des vorgesehenen [X.]ewilligungszeitraumes reicht weiterhin nicht aus, um einen sachlichen Grund für die [X.]efristung zu begründen. Stattdessen muss der für den Sachgrund konstitutive [X.]ezug zwischen der [X.] und einer bestimmten und begrenzten Aufgabenerledigung hergestellt werden. Dieser Aufgabenerledigung wird durch das Element inhaltlicher Fremdbestimmung ihr Gepräge gegeben.

        

●       

Es wird eine solide Prognosegrundlage für den späteren Wegfall des [X.]eschäftigungsbedarfs bei Vertragsschluss geschaffen. Dies mindert das Risiko für den Arbeitgeber, da er anhand konkreter Kriterien die Anforderungen, die an eine [X.]efristung aufgrund einer [X.] gestellt werden, einschätzen kann. Gleichzeitig wird die gerichtliche Überprüfung erleichtert und für die Vertragsparteien transparenter.“

(b) Dem Gesetzgeber ging es im Übrigen darum, „mit der tatbestandlichen Ausgestaltung … die ständige Rechtsprechung des [X.]undesarbeitsgerichts“ aufzugreifen und eine „pauschale [X.]estimmung von Mitteln ohne konkrete und nachvollziehbare Zweckbindung“ nicht ausreichen zu lassen (vgl. [X.]T-Drucks. 16/3438 S. 14).

(aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]undesarbeitsgerichts zu drittmittelbefristeten Arbeitsverträgen vor Inkrafttreten des WissZeitVG reichte allein die Ungewissheit über die in Zukunft zur Verfügung stehenden Mittel als Sachgrund für die [X.]efristung nicht aus. Nur wenn die Mittel von vornherein lediglich für eine genau bestimmte Zeitdauer bewilligt waren und anschließend wegfallen sollten, war die [X.]efristung sachlich gerechtfertigt. In diesem Fall sei davon auszugehen, dass sowohl der Drittmittelgeber als auch der Arbeitgeber sich gerade mit den Verhältnissen dieser Stelle befasst und ihre Entscheidung über den Wegfall des konkreten Arbeitsplatzes aus sachlichen Erwägungen getroffen hätten (z[X.] [X.] 15. Febr[X.]r 2006 - 7 [X.] - Rn. 12 mwN, [X.], 509). Außerdem wurde die begrenzte sachliche Zielsetzung, die ein Drittmittelgeber mit der zeitlich begrenzten Finanzierung eines Arbeitsplatzes verfolgt, auch für das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber als Drittmittelempfänger als erheblich und damit geeignet angesehen, eine entsprechende [X.]efristung sachlich zu rechtfertigen (z[X.] [X.] 3. Dezember 1982 -  7 [X.]  - zu [X.] II 3 der Gründe, [X.]E 41, 110 ).

(bb) Ausgehend von dieser Rechtsprechung schafft die Anknüpfung an die [X.]ewilligung der [X.] „für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer“ nach der Einschätzung des Gesetzgebers eine „solide Prognosegrundlage für den späteren Wegfall des [X.]eschäftigungsbedarfs bei Vertragsschluss“ (vgl. [X.]T-Drucks. 16/3438 S. 14). Für die Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals kommt es damit entscheidend darauf an, dass es der Abgrenzung zur allgemeinen Ungewissheit über einen weiteren [X.] dient. Nur eine fremdbestimmt vorgegebene inhaltliche und zeitliche Zweckbestimmung erlaubt dem Arbeitgeber eine hinreichend sichere Prognose zum Wegfall des [X.]eschäftigungsbedarfs. Lässt sich dagegen aus der Drittmittelbewilligung keine hinreichende Gewissheit über deren [X.]egrenztheit und den absehbaren Wegfall bereitgestellter Mittel entnehmen, widerspräche die Annahme, dass es sich dabei um eine bewilligte „Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer“ handele, dem mit § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG verfolgten Zweck. Die [X.]edeutung des inhaltlich („Aufgabe“) und zeitlich („Zeitdauer“) beschriebenen Tatbestandsmerkmals als Abgrenzung zu den Sachlagen, nach denen keine [X.]efristung zulässig sein soll, sind in der Gesetzesbegründung ferner auch exemplarisch angeführt. So ist etwa bei zwar endlichen, aber sehr lang angelegten fremdfinanzierten Projekten die Annahme der Zulässigkeit einer darauf gestützten [X.]efristungsabrede kein „Automatismus“ (vgl. [X.]T-Drucks. 16/3438 S. 14 und das dort angeführte [X.]eispiel von durch [X.]und und Länder geförderter Langfristforschungsvorhaben der [X.], die von vornherein auf eine Laufzeit von 25 Jahren angelegt sein können).

(5) Ein - eher enges - Verständnis des Merkmals „Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt“ im Sinn einer hinlänglichen Gewissheit über den Fortfall einer [X.] ist auch aus unionsrechtlichen Gründen geboten. Eine zu weite Auslegung von § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG würde dem mit der [X.]efristungsrichtlinie zu der Rahmenvereinbarung verfolgten Ziel einer Verhinderung des Missbrauchs befristeter Arbeitsverhältnisse nicht gerecht (zu [X.]edenken an der [X.] von § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG vgl. [X.] Der befristete Arbeitsvertrag 2. Aufl. Rn. 587).

bb) Ausgehend von diesem Verständnis des § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG ist vorliegend die Finanzierung der nur zeitweiligen [X.]eschäftigung des [X.] nicht „für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt“. Der der Finanzierungsbewilligung zugrunde liegende [X.] enthält jedenfalls keine bestimmte Zeitdauer. Er legt zwar nach Ziffer 2.1 Satz 1 eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2009 fest. Allerdings verlängert sich der [X.] nach Ziffer 2.1 Sätze 2 und 3 um weitere zwei Jahre zunächst bis zum 31. Dezember 2011 und dann um jeweils zwei weitere Jahre, sofern er nicht fristgerecht nach Ziffer 2.1 Satz 4 gekündigt wird. Die vorliegend vereinbarten [X.]efristungen der [X.] stehen also unter der [X.]edingung einer zuvor ausgesprochenen fristgerechten Kündigung. Sofern eine solche nicht erfolgt, verlängert sich die vereinbarte [X.] jeweils automatisch. Damit entspricht die Regelung der Sache nach einer unbefristeten Vereinbarung, die Kündigungsmöglichkeiten zu bestimmten Terminen vorsieht. Eine zeitliche [X.]egrenzung der Mittelbewilligung steht nicht hinreichend fest. Somit fehlt es an der gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG erforderlichen, vom Drittmittelgeber vorgegebenen zeitlichen Zweckbestimmung. Die bloße Ungewissheit über den weiteren [X.] genügt für die [X.]efristung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG nicht. Dies gilt auch für den konkreten [X.]eschäftigungsbedarf des [X.] im IT-[X.]ereich. Für den „Teilbereich IT-[X.]etrieb“ sind nach Ziffer 2.1 letzter Absatz [X.] lediglich - wohl zusätzlich zur allgemeinen Regelung in Ziffer 2.1 erster Absatz [X.] - weitere Kündigungsmöglichkeiten und - abweichend von Ziffer 2.1 zweiter Absatz [X.] - eine kürzere Kündigungsfrist vorgesehen. Auch hieraus ergibt sich jedoch keine bestimmte Zeitdauer der Drittmittelbewilligung. Aus anderen Umständen kann ebenfalls nicht auf eine Finanzierungsbewilligung für eine bestimmte Zeitdauer geschlossen werden. Der [X.] hatte erst- und zweitinstanzlich (ergänzend) behauptet, zwischen ihm und dem Drittmittelgeber sei vereinbart worden, dass ab dem 1. Jan[X.]r 2009 auch für den Fall der Fortführung des [X.] für die technischen Aufgaben lediglich zwölf sogenannte Personenmonate aufgewandt würden und damit - neben einem weiteren Angestellten in diesem [X.]ereich - eine Finanzierung für die vom Kläger zu bewältigenden Aufgaben von vornherein nur bis zum 31. Dezember 2008 bewilligt gewesen sei. Das [X.] hat ausgeführt, der [X.] habe für diese, über die im [X.] festgehaltenen Konditionen hinausgehende und vom Kläger bestrittene Abrede kein hinreichendes [X.]eweisangebot unterbreitet. Die Revision greift diese - vertretbare - Annahme des [X.]s nicht mit einer Verfahrensrüge an.

2. Die [X.]efristung ist nicht aus anderen Gründen zulässig. Insbesondere ist sie nicht durch den Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] („Projektbefristung“) gerechtfertigt.

a) Ein sachlicher Grund liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] vor, wenn der betriebliche [X.]edarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Dies setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die [X.]eschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers in dem [X.]etrieb kein (dauerhafter) [X.]edarf mehr besteht (st. Rspr. vgl. z[X.] [X.] 17. Jan[X.]r 2007 - 7 [X.] - Rn. 28 mwN, [X.]E 121, 18). Auch die Mitwirkung des Arbeitnehmers an einem vorübergehend anfallenden Projekt kann die [X.]efristung des mit ihm abgeschlossenen Arbeitsvertrags rechtfertigen ([X.] 29. Juli 2009 - 7 [X.] - Rn. 19 mwN). Wird ein Arbeitnehmer für die Mitwirkung an einem Projekt befristet eingestellt, muss aber bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu erwarten sein, dass die im Rahmen des Projekts durchgeführten Aufgaben nicht dauerhaft anfallen. Für eine solche Prognose müssen ausreichend konkrete Anhaltspunkte vorliegen (vgl. [X.] 24. Oktober 2001 - 7 [X.] [X.] I 1 b der Gründe mwN, [X.]E 99, 223).

b) Nach diesen Grundsätzen kann nicht von einer durch hinreichend belastbare Anhaltspunkte getragenen Prognose des künftigen Wegfalls des [X.]eschäftigungsbedarfs für den Kläger ausgegangen werden. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Kläger bestand keine hinreichende Gewissheit, dass die projektbezogenen Aufgaben nur zeitweise anfallen. Das Ende des Projekts [X.] war im Hinblick auf seine Verlängerungen im Fall der Nichtkündigung des [X.] von vornherein nicht absehbar. Zum IT-[X.]ereich waren in dem [X.] allenfalls Erwägungen verlautbart, diesen nicht beim [X.]n zu belassen. Es reicht aber - auch im Rahmen einer Projektbeschäftigung - nicht aus, dass die Erledigung einer näher beschriebenen Aufgabe zwar nicht dauerhaft angelegt sein soll, allerdings auch nur möglicherweise und zu irgendeinem Zeitpunkt wegfällt. Die allgemeine Unsicherheit über zukünftig bestehende [X.]eschäftigungsmöglichkeiten rechtfertigt die [X.]efristung nicht. Sie gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, das er nicht durch Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags auf den Arbeitnehmer abwälzen kann.

C. Der [X.] hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Linsenmaier    

        

    Zwanziger    

        

    [X.]    

        

        

        

    Schuh    

        

    Spie    

                 

Meta

7 AZR 284/11

13.02.2013

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Siegburg, 19. Januar 2010, Az: 5 Ca 163/09, Urteil

§ 557 Abs 3 S 2 ZPO, § 66 Abs 1 S 1 Halbs 1 ArbGG, § 2 Abs 2 S 1 WissZeitVG, § 5 S 1 WissZeitVG, § 57b Abs 2 Nr 4 HRG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.02.2013, Az. 7 AZR 284/11 (REWIS RS 2013, 8232)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8232


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 6 AZR 397/10

Bundesarbeitsgericht, 6 AZR 397/10, 08.12.2011.


Az. 7 AZR 284/11

Bundesarbeitsgericht, 7 AZR 284/11, 13.02.2013.


Az. 5 Ca 163/09

Arbeitsgericht Siegburg, 5 Ca 163/09, 19.01.2010.


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Referenzen
Wird zitiert von

3 Sa 130/17

7 Sa 1208/15

4 Sa 773/14

11 Sa 226/13

13 Sa 96/21

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