Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 28.09.2020, Az. 1 BvQ 106/20

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2020, 3012

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Ablehnung eines Eilantrags, gerichtet auf die Aussetzung der Vollziehung einer fachgerichtlichen Entscheidung zum Umgang mit einem minderjährigen Kind - Substantiierungsmangel aufgrund fehlender Vorlage des der fachgerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverständigengutachtens sowie der Einschätzungen der übrigen fachlichen Beteiligten


Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine als einstweilige Anordnung ergangene familiengerichtliche Entscheidung, durch die ein zweiwöchiger Umgang ihres dreijährigen [X.] mit dem Vater des Kindes, ihrem von ihr getrennt lebenden Ehemann, angeordnet wurde.

2

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 [X.] durch das [X.] liegen nicht vor. Der darauf gerichtete Antrag ist unzulässig.

3

1. Ein zulässiger Antrag nach § 32 Abs. 1 [X.] erfordert eine substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 20. August 2020 - 1 BvQ 60/20 und 1 BvQ 64/20 -, Rn. 6 m.w.[X.]). Zu den spezifischen Begründungsanforderungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehört die Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. [X.] a.a.O.). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann daher lediglich Erfolg haben, wenn das [X.] auf der Grundlage der Antragsbegründung wenigstens summarisch verantwortbar beurteilen kann, ob eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 18. März 2019 - 1 BvQ 90/18 -, Rn. 7; Beschluss der [X.] des [X.] vom 20. August 2020 - 1 BvQ 60/20 und 1 BvQ 64/20 -, Rn. 6 m.w.[X.]). Dazu muss die antragstellende Person auch die für die hinreichende Begründung der Verfassungsbeschwerde (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]) erforderlichen Unterlagen vorlegen, sofern sie nicht nachvollziehbar darlegt, dass ihr dies gegenwärtig nicht möglich ist ([X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 18. März 2019 - 1 BvQ 90/18 -, Rn. 7).

4

2. Dem genügt der vorliegende Antrag aus mehreren Gründen nicht.

5

Die Antragstellerin hat versäumt, das Gutachten der vom Familiengericht beauftragten Sachverständigen vorzulegen oder dieses zumindest seinem wesentlichen Inhalt nach vorzutragen. Entsprechendes gilt für die Einschätzungen der übrigen fachlichen Beteiligten. Ausweislich der Antragsbegründung stützt sich das Familiengericht bei der Anordnung des Umgangs gerade auf die genannten Stellungnahmen. Die Antragstellerin trägt auch nicht vor, dass ihr das schriftliche Sachverständigengutachten und die Stellungnahmen der übrigen im Ausgangsverfahren fachlich Beteiligten nicht vorliegen würden.

6

Soweit die Antragstellerin den Beschluss als "Überraschungsentscheidung" kennzeichnet und damit in der Sache offenbar eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG geltend macht, genügt die Begründung ihres Antrags ebenfalls nicht den Anforderungen. Es fehlt an Vortrag zur grundsätzlich auch im verfassungsgerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahren erforderlichen Rechtswegerschöpfung (vgl. Beschluss der [X.] des [X.] vom 2. September 2020 - 1 BvQ 91/20 -, juris, Rn. 2 m.w.[X.]). Ihr Antrag enthält weder Ausführungen dazu, ob eine nach § 44 FamFG statthafte Anhörungsrüge erhoben wurde noch dazu, ob ihr die Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs ausnahmsweise nicht zumutbar gewesen sein könnte (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 2 [X.]).

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvQ 106/20

28.09.2020

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvQ

vorgehend AG Bünde, 23. September 2020, Az: XX

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 28.09.2020, Az. 1 BvQ 106/20 (REWIS RS 2020, 3012)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3012

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