Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 08.08.2019, Az. 1 BvQ 63/19

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2019, 4623

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Ablehnung des Erlasses einer eA in einer sorgerechtlichen Sache: unzureichende Antragsbegründung bei fehlendem Vortrag zum Stand des fachgerichtlichen Verfahrens


Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.

2

1. Ein zulässiger Antrag nach § 32 Abs. 1 [X.] erfordert eine substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 22. November 2018 - 1 BvQ 81/18 -, Rn. 2 m.w.[X.]). Dabei richten sich die Anforderungen eines isolierten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach den spezifischen Voraussetzungen für eine solche Anordnung; sie sind mit den Begründungsanforderungen im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht identisch (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 8. Mai 2017 - 1 BvQ 19/17 -, Rn. 4; Beschluss der [X.] des [X.] vom 27. Dezember 2016 - 1 BvQ 49/16 -, Rn. 2 m.w.[X.]).

3

Zu den spezifischen Begründungsanforderungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehört die Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 22. November 2018 - 1 BvQ 81/18 -, Rn. 2; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 19. Januar 2018 - 2 BvQ 4/18 -, Rn. 2). Für den Erfolg eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind die Erfolgsaussichten einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde insoweit relevant, als dem Eilrechtsschutzbegehren nach § 32 Abs. 1 [X.] nicht entsprochen werden kann, wenn die Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. [X.]E 140, 225 <226>; stRspr). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann darum lediglich Erfolg haben, wenn das [X.] auf der Grundlage der Antragsbegründung wenigstens summarisch verantwortbar beurteilen kann, ob eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 8. Mai 2017 - 1 BvQ 19/17 -, Rn. 8).

4

2. Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht.

5

a) Die Antragstellerin trägt bereits nicht ausreichend zum Stand gerichtlicher Entscheidungen über das Sorgerecht für ihre drei Kinder vor. Durch den vorgelegten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - [X.] ([X.]) vom 13. April 2016 waren ihr Teile des Sorgerechts für ihre drei Kinder lediglich vorläufig im Wege einstweiliger Anordnung entzogen worden. Ob dem familiengerichtliche Entscheidungen in der Hauptsache nachfolgten, legt sie nicht dar. Da sie mit ihrem Antrag nach § 32 Abs. 1 [X.] die Herausgabe ihrer Kinder begehrt, bedarf es aber Vortrags zu eventuell ergangenen sorgerechtlichen Entscheidungen. Ansonsten kann nicht beurteilt werden, ob eine dagegen gerichtete, noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde - etwa wegen fehlender Erschöpfung des Rechtswegs (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 [X.]) - unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre.

6

Sollte die Antragstellerin eine Verfassungsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss vom 13. April 2016 erheben wollen, wäre eine solche auf der Grundlage ihres Vorbringens zudem als offensichtlich unzulässig zu bewerten, weil die Frist aus § 93 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht gewahrt wäre.

7

b) Soweit sich eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gegen den weiteren vorgelegten Beschluss des Familiengerichts [X.] ([X.]) vom 10. März 2016 richten sollte, wäre diese ebenfalls nach jetzigem Vorbringen der Antragstellerin unzulässig. Das Familiengericht stellt in der [X.] lediglich fest, dass "zur [X.]" keine gerichtlichen Maßnahmen erforderlich seien und das Verfahren beendet sei. Ausweislich der Gründe bezieht sich dies auf Maßnahmen nach §§ 1666, 1667 BGB. Es ist aus der Entscheidung selbst nicht abzuleiten, inwieweit die Antragstellerin dadurch in eigenen Rechten verletzt sein könnte (vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a [X.], § 90 Abs. 1 [X.]). Im Übrigen hätte die Antragstellerin auch diesbezüglich nicht die [X.] aus § 93 Abs. 1 Satz 1 [X.] gewahrt.

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvQ 63/19

08.08.2019

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvQ

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 08.08.2019, Az. 1 BvQ 63/19 (REWIS RS 2019, 4623)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 4623

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 BvQ 19/17 (Bundesverfassungsgericht)

Ablehnung des Erlasses einer eA zur Aussetzung eines sorgerechtlichen Beschwerdeverfahrens und Übertragung von Teilen des …


1 BvQ 12/22 (Bundesverfassungsgericht)

Erfolgloser Eilantrag in einer sorgerechtlichen Sache - unzureichende Antragsbegründung


1 BvQ 90/18 (Bundesverfassungsgericht)

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: unzureichende Begründung bei unterbliebener Vorlage oder Wiedergabe der entscheidungsrelevanten …


1 BvQ 65/19 (Bundesverfassungsgericht)

Ablehnung des Erlasses einer eA mangels hinreichender Antragsbegründung - bereits unzureichende Sachverhaltsdarlegung


1 BvQ 106/20 (Bundesverfassungsgericht)

Ablehnung eines Eilantrags, gerichtet auf die Aussetzung der Vollziehung einer fachgerichtlichen Entscheidung zum Umgang mit …


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.