Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 24.02.2022, Az. 1 BvQ 12/22

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2022, 1013

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Erfolgloser Eilantrag in einer sorgerechtlichen Sache - unzureichende Antragsbegründung


Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Die antragstellenden Eltern begehren einstweiligen Rechtsschutz nach § 32 Abs. 1 [X.] gegen die vorläufige Entziehung des Sorgerechts für ihren im Mai 2005 geborenen Sohn.

2

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 [X.]) liegen nicht vor. Der darauf gerichtete Antrag ist unzulässig.

3

1. Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 [X.] ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt sind. Dazu gehört auch die Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist. Ein solcher Antrag kann darum nur Erfolg haben, wenn er so begründet ist, dass das [X.] wenigstens summarisch verantwortbar beurteilen kann, dass die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Dazu muss die antragstellende Person grundsätzlich auch die für eine hinreichende Begründung der Verfassungsbeschwerde (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]) erforderlichen Unterlagen vorlegen, sofern sie nicht nachvollziehbar darlegt, dass ihr dies gegenwärtig nicht möglich ist. Insbesondere müssen daher mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich der angegriffene Hoheitsakt sowie die zu seinem Verständnis notwendigen Unterlagen in Ablichtung vorgelegt oder zumindest ihrem Inhalt nach so dargestellt werden, dass eine verantwortbare verfassungsrechtliche Beurteilung erfolgen kann (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 28. September 2020 - 1 BvQ 106/20 -, Rn. 3 m.w.N.). Damit das [X.] beurteilen kann, ob eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre, muss auch zu der nach § 90 Abs. 2 Satz 1 [X.] grundsätzlich erforderlichen Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 18. März 2019 - 1 BvQ 90/18 -, Rn. 13) vorgetragen werden.

4

2. Dem genügt der Antrag aus mehreren Gründen nicht.

5

a) Soweit sich eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gegen einen familiengerichtlichen Beschluss vom 17. Januar 2022 richten soll, fehlt es an dessen Vorlage. Die Antragsteller gehen auch auf den Inhalt dieser Entscheidung nicht näher ein. Die Übersendung des ohne vorherige mündliche Anhörung ergangenen Beschlusses vom 15. Dezember 2021 genügt den [X.] nicht. Für den Inhalt der zeitlich späteren ‒ möglicherweise nach § 54 Abs. 2 FamFG ergangenen ‒ Entscheidung folgt daraus nichts. Damit ist die gebotene summarische Prüfung der Erfolgsaussichten einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde nicht möglich.

6

b) Im Übrigen verhält sich die Begründung des Antrags auch nicht zur Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs. Sollte es sich bei dem Beschluss des Familiengerichts vom 17. Januar 2022 um eine auf der Grundlage von § 54 Abs. 2 FamFG nach mündlicher Verhandlung ergangene Entscheidung im Verfahren der fachrechtlichen einstweiligen Anordnung handeln, ist dagegen nach § 57 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 58 FamFG die Beschwerde statthaft (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 18. März 2019 - 1 BvQ 90/18 -, Rn. 13 m.w.N.). Die antragstellenden Eltern haben weder zur Erhebung einer solchen Beschwerde noch zum Stand eines möglichen Beschwerdeverfahrens vorgetragen.

7

Es fehlen zudem Ausführungen dazu, dass und aus welchen Gründen das Erschöpfen des fachgerichtlichen Rechtsschutzes gegen die vorläufige Entziehung des Sorgerechts ausnahmsweise nicht zumutbar sein sollte (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 2 [X.]).

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvQ 12/22

24.02.2022

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvQ

vorgehend AG Villingen-Schwenningen, 15. Dezember 2021, Az: 3 F 254/21, Beschluss

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 57 S 2 Nr 1 FamFG, § 58 FamFG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 24.02.2022, Az. 1 BvQ 12/22 (REWIS RS 2022, 1013)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 1013

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 BvQ 90/18 (Bundesverfassungsgericht)

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: unzureichende Begründung bei unterbliebener Vorlage oder Wiedergabe der entscheidungsrelevanten …


1 BvQ 63/19 (Bundesverfassungsgericht)

Ablehnung des Erlasses einer eA in einer sorgerechtlichen Sache: unzureichende Antragsbegründung bei fehlendem Vortrag zum …


1 BvQ 13/20 (Bundesverfassungsgericht)

Ablehnung des Erlasses einer eA in einer sorgerechtlichen Sache: Unvollständigkeit der vorgelegten Unterlagen zum Ausgangsverfahren …


1 BvQ 106/20 (Bundesverfassungsgericht)

Ablehnung eines Eilantrags, gerichtet auf die Aussetzung der Vollziehung einer fachgerichtlichen Entscheidung zum Umgang mit …


1 BvQ 29/21 (Bundesverfassungsgericht)

Erfolgloser Eilantrag gegen Sorgerechtsentzug - teils mangelndes Rechtsschutzbedürfnis wegen Erledigung der fachgerichtlichen Eilentscheidung, teils fehlende …


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.