Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 21.01.2021, Az. 1 BvQ 5/21

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2021, 9341

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Erfolgloser Eilantrag in einer Konkurrentenstreitsache bzgl der Besetzung von Notarstellen - mangelnde Rechtswegerschöpfung bzw unzureichende Antragsbegründung


Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Nichtberücksichtigung ihrer Bewerbung auf eine von mehreren ausgeschriebenen Notarstellen.

2

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 [X.] durch das [X.] liegen nicht vor. Der darauf gerichtete Antrag ist unzulässig.

3

1. Ein zulässiger Antrag nach § 32 Abs. 1 [X.] erfordert eine substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 20. August 2020 - 1 BvQ 60/20 und 1 BvQ 64/20 -, Rn. 6 m.w.[X.]). Zu den spezifischen Begründungsanforderungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehört die Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. [X.] a.a.O.).

4

2. Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht.

5

Dem Vortrag der Antragstellerin ist zu entnehmen, dass sich ihr isolierter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gegen den ablehnenden Bescheid des Präsidenten des [X.] sowie die dazu noch ausstehenden fachgerichtlichen Entscheidungen in der Hauptsache bezieht. Eine derartige Verfassungsbeschwerde wäre jedoch derzeit mangels Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig, § 90 Abs. 2 Satz 1 [X.].

6

Auch wenn man zugunsten der Antragstellerin annähme, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sich auf eine von ihr noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gegen den im Wege einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss des [X.] vom 11. Januar 2021 beziehen solle, genügte die Antragsbegründung nicht den an sie zu stellenden Anforderungen. Denn die Antragstellerin setzt sich mit den Gründen dieser Entscheidung lediglich am Rande auseinander. Soweit sich die Gründe dieser Entscheidung mit denen des ablehnenden Bescheids des Präsidenten des [X.] decken, mit denen die Antragstellerin sich ausführlicher auseinandersetzt, bleibt ihr Vortrag einfachrechtlicher Natur und berücksichtigt den besonderen verfassungsgerichtlichen Prüfungsmaßstab nicht (vgl. dazu [X.]E 85, 248 <257 f.>; stRspr).

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvQ 5/21

21.01.2021

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvQ

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 21.01.2021, Az. 1 BvQ 5/21 (REWIS RS 2021, 9341)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 9341

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