Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, Az. 4 AZR 426/10

4. Senat | REWIS RS 2012, 7220

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Gegenstand

Besitzstandszulage nach § 3 TVÜ-KAT - Teilnahme am Bewährungsaufstieg - Tätigkeit in der maßgebenden Fallgruppe - Vorliegen eines geteilten Arbeitsplatzes


Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 10. Juni 2010 - 1 [X.] a/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Vergütung der Klägerin und in diesem Zusammenhang darüber, ob bei Überleitung der Klägerin in den [X.] (vom 1. Dezember 2006 - [X.]) Beschäftigungszeiten als Bewährungszeiten zu berücksichtigen sind.

2

Die Klägerin ist seit 1985 bei der [X.] vollzeitbeschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 24. September 1985 heißt es in § 2:

        

„Das Arbeitsverhältnis richtet sich dem [X.] für die [X.]. [X.] ([X.]-NEK) vom 15. Jan[X.]r 1982 und den sich diesem Tarifvertrag anschließenden Tarifverträgen.“

3

In der [X.] vom 1. Juli 2001 bis zum 30. September 2003 war die Klägerin als Sachbearbeiterin im Dezernat Personalangelegenheiten tätig. Sie wurde in diesem [X.]raum nach der [X.]. [X.] b ([X.]. a) Abteilung 01 der Anlage 1a zum [X.]-NEK vergütet. Zugrunde lag der Eingruppierung eine Arbeitsplatzbewertung der [X.], die von folgenden Arbeitsvorgängen ausging:

        

„Arbeitsvorgänge nach der Arbeitsplatzbeschreibung

[X.]anteil in %

        

1. Erstellung von [X.] und Erteilung von Versorgungsauskünften/grundsätzliche Versorgungssachbearbeitung ...

65    

        

2. Erteilung von Auskünften an Familiengerichte …

10    

        

3. Anforderung von Versorgungsabschlägen bei [X.] im Falle des Vorruhestandes

2       

        

4. Zahlbarmachung der Versorgungsbezüge durch Dateneingaben …

10    

        

5. Festsetzung und Auszahlung von Umzugskostenvergütungen und Trennungsgeldern

3       

        

6. Vorbereitende Tätigkeiten wie Entwürfe von [X.], …“

10    

4

Eine Tätigkeit nach der [X.]uppe a der [X.]. [X.] b [X.]-NEK, nach der die Klägerin aufgrund der in der Arbeitsplatzbeschreibung aufgeführten Arbeitsvorgänge Nr. 1 und Nr. 6 vergütet wurde, sieht das Erfordernis gründlicher, umfassender Fachkenntnisse, selbständiger Leistungen und eine besondere Verantwortung vor.

5

Im Jahre 2003 bewarb sich die Klägerin erfolgreich auf eine bei der [X.] intern ausgeschriebene Stelle „einer Sachbearbeiterin/eines Sachbearbeiters (Vergütungsgruppe [X.] b [X.]) mit 19,25 Wochenstunden“ im Bereich der Versorgung des [X.] der [X.]. Auf die Stelle konnten sich auch Beschäftigte „mit höherem Beschäftigungsumfang bewerben, die bereit sind, an zwei verschiedenen Arbeitsplätzen im Hause tätig zu sein“.

6

Daraufhin war die Klägerin in der [X.] vom 1. Oktober 2003 bis zum 19. Jan[X.]r 2006 mit [X.] ihrer Arbeitszeit in der Beihilfeabteilung, in der sie bereits in der [X.] vor dem 1. Juli 2001 beschäftigt gewesen war, tätig und mit der anderen Hälfte ihrer Arbeitszeit im Bereich Versorgung, der dem [X.] zugeordnet war. Beide Arbeitsplätze sind räumlich und organisatorisch voneinander getrennt. Die Tätigkeiten im Bereich Versorgung entsprechen nach den Feststellungen des [X.] vor dem 1. Oktober 2003 von der Klägerin wahrgenommenen Aufgaben. Danach erfordert die auszuübende Tätigkeit - auf der Basis einer Vollzeitbeschäftigung - [X.] der Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen, die sich aus der [X.]. V b, [X.]. a [X.]-NEK dadurch herausheben, dass sie besonders verantwortungsvoll sind. Der Tätigkeitsbereich in der Beihilfeabteilung wurde von der [X.] nach der [X.]. V b, [X.]. a [X.]-NEK bewertet, weil keine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit vorliegt. Aufgrund der vorangegangenen Tätigkeit der Klägerin wurde zu ihren Gunsten eine sechsjährige Bewährungszeit iSd. [X.]. V b, [X.]. a [X.]-NEK „unterstellt“. Die Klägerin wurde der [X.]. [X.] b, [X.]. g [X.]-NEK zugeordnet. Die Beklagte hatte die Klägerin bereits mit Schreiben vom 15. August 2003 auf den Umstand hingewiesen, dass in Folge der nunmehr von ihr auszuübenden Tätigkeit und deren Bewertung ein [X.] in die [X.]. [X.] a [X.]-NEK nicht mehr gewährt werden könne.

7

Seit dem 20. Jan[X.]r 2006 ist die Klägerin im Umfang ihrer gesamten Arbeitszeit ausschließlich im Bereich Versorgung des [X.] tätig. Die Beklagte hat die nunmehr auszuübende Tätigkeit entsprechend der Arbeitsplatzbewertung der [X.]. [X.] b, [X.]. a [X.]-NEK zugeordnet.

8

Zum 1. April 2007 trat der zwischen dem [X.] und der [X.]. von der [X.] am 1. Dezember 2006 geschlossene Kirchliche Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag ([X.]) in [X.], der den [X.]-NEK nach §§ 2, 8 Abs. 2 Buchst. a des am 10. Jan[X.]r 2007 geschlossenen Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten in den [X.] (TVÜ-[X.]) ersetzte. Mit Schreiben vom 23. März 2007 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ein [X.] in die [X.]. [X.] a [X.]-NEK nicht mehr erfolgen könne, weil die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 6 TVÜ-[X.], der eine bereits zu [X.] erfüllte Bewährungszeit zum [X.]punkt der Ersetzung des [X.]-NEK vorsehe, nicht vorliege. Die Klägerin wird seit dem 1. April 2007 nach der [X.] der Anlage 1 [X.] vergütet.

9

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2007 verlangte die Klägerin erfolglos von der [X.], die Beschäftigungszeiten ab dem 1. Oktober 2003 als Bewährungszeit zu berücksichtigen und in der Folge ab dem 1. Oktober 2007 gemäß § 3 Abs. 6 TVÜ-[X.] einen [X.] in die [X.]. [X.] a [X.]-NEK bei der Überleitung zu berücksichtigen.

Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Tätigkeit in der Versorgungsabteilung sei bei der Ermittlung des [X.] zu berücksichtigen, wie auch § 23a Abs. 6 [X.]-NEK zeige. Der Umstand, dass die Beklagte von einer [X.] ausgehe, spreche dafür, dass die beiden Tätigkeitsbereiche eingruppierungsrechtlich gesondert zu betrachten seien. Die Klägerin sei mit [X.] ihrer Arbeitszeit auf einem nach der [X.]. V b, [X.]. a [X.]-NEK zu bewertenden Arbeitsplatz tätig gewesen und mit weiteren [X.] auf einem nach der [X.]. [X.] b, [X.]. a [X.]-NEK. Letztgenannte Tätigkeit sei für den [X.] zu berücksichtigen. Der Umstand, dass die [X.] nicht zum Abschluss von zwei getrennten Arbeitsverträgen geführt habe, rechtfertige kein anderes Ergebnis. Anderenfalls würde die Klägerin gegenüber einer Teilzeitbeschäftigten benachteiligt, die mit [X.] ihrer Arbeitszeit in der Versorgungsabteilung tätig sei und damit die Voraussetzungen für einen [X.] erfülle. Zudem habe sich die Klägerin auch deshalb bewährt, weil sie ab dem 1. Oktober 2003 ein Entgelt nach der [X.]. [X.] b [X.]-NEK erhalten habe. Auf die [X.]uppenzuordnung komme es für die Bewährung nicht an. „[X.] vorsorglich“ hat sie geltend gemacht, dass die Arbeitsvorgänge unzutreffend bewertet seien. Letztlich sei die gesamte Tätigkeit im Bereich Versorgung der [X.]. [X.] b, [X.]. a [X.]-NEK zuzuordnen.

Die Klägerin hat beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.503,74 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen [X.] auf 7.503,74 Euro seit dem 1. Mai 2009 sowie

                 

aus einem Betrag in Höhe von 432,24 Euro seit dem 1. November 2007 bis 30. April 2009;

                 

aus einem weiteren Betrag in Höhe von 432,24 Euro seit dem 1. Dezember 2007 bis 30. April 2009;

                 

aus einem weiteren Betrag in Höhe von 432,24 Euro seit dem 1. Jan[X.]r 2008 bis 30. April 2009;

                 

aus einem weiteren Betrag in Höhe von 432,24 Euro seit dem 1. Febr[X.]r 2008 bis 30. April 2009;

                 

aus einem weiteren Betrag in Höhe von 432,24 Euro seit dem 1. März 2008 bis 30. April 2009;

                 

aus einem weiteren Betrag in Höhe von 432,24 Euro seit dem 1. April 2008 bis 30. April 2009;

                 

aus einem weiteren Betrag in Höhe von 432,24 Euro seit dem 1. Mai 2008 bis 30. April 2009;

                 

aus einem weiteren Betrag in Höhe von 432,24 Euro seit dem 1. Juni 2008 bis 30. April 2009;

                 

aus einem weiteren Betrag in Höhe von 432,24 Euro seit dem 1. Juli 2008 bis 30. April 2009;

                 

aus einem weiteren Betrag in Höhe von 432,24 Euro seit dem 1. August 2008 bis 30. April 2009;

                 

aus einem weiteren Betrag in Höhe von 432,24 Euro seit dem 1. September 2008 bis 30. April 2009;

                 

aus einem weiteren Betrag in Höhe von 432,24 Euro seit dem 1. Oktober 2008 bis 30. April 2009;

                 

aus einem weiteren Betrag in Höhe von 330,98 Euro seit dem 1. November 2008 bis 30. April 2009;

                 

aus einem weiteren Betrag in Höhe von 330,98 Euro seit dem 1. Dezember 2008 bis 30. April 2009;

                 

aus einem weiteren Betrag in Höhe von 330,98 Euro seit dem 1. Jan[X.]r 2009 bis 30. April 2009;

                 

aus einem weiteren Betrag in Höhe von 330,98 Euro seit dem 1. Febr[X.]r 2009 bis 30. April 2009;

                 

aus einem weiteren Betrag in Höhe von 330,98 Euro seit dem 1. März 2009 bis 30. April 2009;

                 

aus einem weiteren Betrag in Höhe von 330,98 Euro seit dem 1. April 2009 bis zum 30. April 2009 zu zahlen,

        

2.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1. Oktober 2007 Vergütung einschließlich einer Besitzstandszulage zu zahlen, bei deren Berechnung nach § 3 Abs. 1 und Abs. 6 TVÜ-[X.] ein fiktiver Bewährungsaufstieg in die [X.]. [X.] a [X.]uppe d der Anlage 1 a [X.]-NEK ab 1. Oktober 2007 berücksichtigt wird.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Bewährungszeit der Klägerin in der Tätigkeit nach [X.]. [X.] b, [X.]. a [X.]-NEK sei vom 1. Oktober 2003 bis zum 19. Jan[X.]r 2006 unterbrochen gewesen. Daher habe sie am maßgebenden Datum des 1. April 2007 nicht bereits [X.] der vierjährigen Bewährungszeit zum Aufstieg in die [X.]. [X.] a, [X.]. d [X.]-NEK erfüllt. Die Klägerin habe in jenem [X.]raum nicht zu mindestens [X.] ihrer Gesamtarbeitszeit Arbeitsvorgänge mit Tätigkeiten auszuüben gehabt, die der [X.]. [X.] b, [X.]. a [X.]-NEK zuzuordnen sind, sondern nur noch mit einem [X.]anteil von [X.] der gesamten Arbeitszeit. Soweit die Klägerin die Richtigkeit der Arbeitsplatzbewertung bestreite, müsse sie vortragen, welche Tätigkeiten sie mit welchen [X.]anteilen ausübe. Die Ausführungen zur tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgänge seien im Übrigen sachlich unrichtig.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das [X.] hat die Klage auf die Berufung der [X.] zutreffend abgewiesen.

I. Die im Übrigen zulässige Klage ist hinsichtlich des [X.] zu 2) teilweise unzulässig.

1. Der Feststellungsantrag zu 2) ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

a) Gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Streitgegenstand und der Umfang der gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis müssen klar umrissen sein ([X.] 11. November 2009 - 7 [X.] - Rn. 11, [X.] ZPO § 253 Nr. 50 = EzA ZPO 2002 § 253 Nr. 3; 19. Februar 2008 - 9 [X.]/07 - Rn. 16, [X.]E 126, 26), so dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Bei einer Feststellungsklage sind grundsätzlich keine geringeren Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen als bei einer Leistungsklage (st. Rspr., s. etwa [X.] 22. Oktober 2008 - 4 [X.] - Rn. 53, [X.] TVG § 1 Tarifverträge: Chemie Nr. 20). Dabei kann sich eine Feststellungsklage auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage - (st. Rspr., s. nur [X.] 19. Mai 2010 - 4 [X.] - Rn. 11, [X.]E 134, 283; 22. Oktober 2008 - 4 [X.] - Rn. 11 mwN, [X.]E 128, 165).

b) Danach ist der Antrag hinreichend bestimmt. Die Klägerin will erreichen, dass bei der Berechnung ihrer Vergütung die Besitzstandszulage nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-[X.] sich ab dem 1. Oktober 2007 aufgrund eines fiktiven [X.] nach dem Entgelt entsprechend der [X.]. IV a [X.]-NEK in dem in der Übergangsvorschrift näher definierten Umfang bestimmt. Davon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus.

2. Der Feststellungsantrag zu 2) ist entgegen der Auffassung des [X.]s allerdings teilweise unzulässig.

Für den [X.]raum bis zum Ende des Monats April 2009 fehlt es an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse. Die Klägerin macht für diesen [X.]raum sowohl die Feststellung einer Vergütungspflicht als auch - mit ihrer Zahlungsklage - die entsprechende Entgeltdifferenz geltend. Da nicht ersichtlich ist, welches über eine entsprechende Vergütungszahlung hinausgehende Interesse an der begehrten Feststellung bestehen könnte (vgl. dazu [X.] 23. September 2009 - 4 [X.] - Rn. 12, [X.], 201), fehlt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse für den Überschneidungszeitraum. Aus diesem Grund kommt auch eine Auslegung als Zwischenfeststellungsklage (§ 256 Abs. 2 ZPO) nicht in Betracht. Eine solche setzt gleichfalls voraus, dass die Frage nach dem Bestehen eines Rechtsverhältnisses für andere denkbare Folgestreitigkeiten Bedeutung haben kann ([X.] 17. Oktober 2007 - 4 [X.] 1005/06 - Rn. 20, [X.]E 124, 240). Es ist vorliegend jedoch nicht erkennbar, inwiefern der Feststellungsantrag hinsichtlich des Überschneidungszeitraums für andere Streitigkeiten Bedeutung erlangen könnte.

II. Die danach noch zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin kann nicht beanspruchen, dass die an sie zu zahlende Vergütung in Anwendung der tariflichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 TVÜ-[X.] unter Berücksichtigung eines fiktiven [X.] errechnet wird. Die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 6 TVÜ-[X.] liegen nicht vor, weil die Klägerin zum 1. April 2007 nicht bereits 75 vH der vierjährigen Bewährungszeit iSd. der [X.]. IV a, [X.]. d [X.]-NEK erfüllt hatte.

1. Die Berechnung des Entgelts der Klägerin richtet sich ab dem 1. April 2007 nach den folgenden Regelungen des TVÜ-[X.]:

        

§ 3   

        

Übergangsbestimmungen

        

Für die Arbeitnehmerin, deren Arbeitsverhältnis ununterbrochen über den 31. März 2007 hinaus fortbesteht und die am 1. April 2007 unter den Geltungsbereich des [X.] fällt, sowie für die Arbeitnehmerin, die unter Absatz 1 Buchstabe d fällt, gelten folgende Übergangsbestimmungen:

                 

(1) Die monatlichen Bezüge ergeben sich aus dem

        

Entgelt nach [X.] und einer Besitzstandszulage. Die Besitzstandszulage orientiert sich an der Höhe der Vergütung nach [X.]/[X.] am Tage vor der Ersetzung (Grundvergütung, Ortszuschlag, allgemeine Zulage bzw. Monatslohn, [X.] und soweit gegeben, ständige Zulagen nach Tarifvertrag) im Folgenden als alte Vergütung bezeichnet.

        

…       

        
                 

(6) Bewährungsaufstiege, die bei Anwendung des

        

[X.]/[X.] nach dem [X.]punkt der Ersetzung erfolgt wären, und deren Bewährungszeit zu 75 % bis zum [X.]punkt der Ersetzung absolviert ist, werden berücksichtigt. Das Monatsentgelt der Arbeitnehmerin ergibt sich ab dem [X.]punkt des fiktiven Bewährungsaufstieges aus einer erneuten entsprechenden Anwendung der Regelungen des Absatzes 1.

        

...“   

2. Danach ist für das von der Klägerin verfolgte Begehren, dass bei der Berechnung der Besitzstandszulage nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-[X.] eine Bewährungszeit gemäß § 3 Abs. 6 Satz 1 TVÜ-[X.] berücksichtigt wird, erforderlich, dass die Klägerin zum [X.]punkt der Ersetzung des [X.]-NEK 75 vH der vierjährigen Bewährungszeit nach der [X.]. IV a, [X.]. d [X.]-NEK - die vorliegend allein in Betracht kommt - absolviert hat.

a) Für die tarifliche Bewertung der Tätigkeit der Klägerin und einen [X.] sind aufgrund der arbeitsvertraglichen Verweisung die folgenden tariflichen Vorschriften des [X.]-NEK maßgebend:

        

„§ 22 

        

Eingruppierung

        

(1) Die Eingruppierung der Arbeitnehmerinnen richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlagen 1a, 1b und 1c). Die Arbeitnehmerin erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der sie eingruppiert ist.

        

(2) Die Arbeitnehmerin ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.

        

Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob die Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen.

        

…       

        

§ 23 a

        

Bewährungsaufstieg

        

Soweit in der Anlage 1 für eine Arbeitnehmerin, die die Tätigkeitsmerkmale ihrer Vergütungsgruppe erfüllt, die Höhergruppierung nach einer bestimmten Bewährungszeit vorgesehen ist, ist die Arbeitnehmerin nach Erfüllung dieser Bewährungszeit höhergruppiert. Für die Erfüllung der Bewährungszeit gilt folgendes:

        

(1) Das Erfordernis der Bewährung ist erfüllt, wenn die Arbeitnehmerin während der vorgeschriebenen Bewährungszeit sich den in der ihr übertragenen Tätigkeit auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt hat. Maßgebend ist hierbei die Tätigkeit, die der Vergütungsgruppe entspricht, in der die Arbeitnehmerin eingruppiert ist.

        

…       

        
        

(4) Die Bewährungszeit muss ununterbrochen zurückgelegt sein. Unterbrechungen von jeweils bis zu sechs Monaten sind unschädlich; …

        

(6) Bewährungszeiten, in denen die Arbeitnehmerin mit einer kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechenden vollbeschäftigten Arbeitnehmerin beschäftigt war, werden voll angerechnet.

        

…       

        

Anlage 1 a zum [X.]-NEK

        

Abteilung 01

        

Allgemeine Tätigkeiten

        

…       

        

Vergütungsgruppe V b

        

a)    

Angestellte im Büro-, Buchhaltungs-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

        

…       

        
        

Vergütungsgruppe IV b

        

a)    

Angestellte im Büro-, Buchhaltungs-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b [X.]uppe a heraushebt, daß sie besonders verantwortungsvoll ist.

                 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 11)

        

…       

        

g)    

Angestellte der Vergütungsgruppe V b [X.]uppen a und c bis g nach sechsjähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V b.

                 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 15)

                          
        

Vergütungsgruppe IV a

        

...     

        
        

d)    

Angestellte der Vergütungsgruppe IV b [X.]uppen a und d nach vierjähriger Bewährung in der jeweiligen [X.]uppe der Vergütungsgruppe IV b.

        

...“   

        

b) Danach kann die Klägerin nicht verlangen, dass für die Berechnung einer Besitzstandszulage gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-[X.] ein [X.] nach § 3 Abs. 6 TVÜ-[X.] berücksichtigt wird. Zum [X.]punkt der Ersetzung des [X.]-NEK hatte die Klägerin [X.] der vierjährigen Bewährungszeit absolviert, die nach der [X.]. IV a, [X.]. d [X.]-NEK - die vorliegend allein in Betracht kommt - erforderlich sind, sondern lediglich etwas mehr als 14 Monate (20. Januar 2006 - 1. April 2007).

aa) Das [X.] der [X.]. IV a, [X.]. d [X.]-NEK erfordert, dass sich die Angestellte „in der jeweiligen [X.]uppe der Vergütungsgruppe IV b“ [X.]-NEK, also der [X.]uppe a oder der [X.]uppe d, vier Jahre bewährt hat. Diese Voraussetzung hat die Klägerin entgegen ihrer Auffassung am 1. April 2007 nicht erfüllt. Sie hatte lediglich in der [X.] ab dem 20. Januar 2006 eine Tätigkeit der [X.]. IV b, [X.]. a [X.]-NEK auszuüben. Die Beschäftigungszeiten vom 1. Oktober 2003 bis zum 19. Januar 2006 können für die Erfüllung der tariflich geforderten Bewährungszeit nicht berücksichtigt werden. Die in diesem [X.]raum auszuübenden Tätigkeiten erfüllen das [X.] der [X.]. IV b, [X.]. a [X.]-NEK nicht. In der Folge ist dieser [X.]raum iRd. § 3 Abs. 6 Satz 1 TVÜ-[X.] nicht zu berücksichtigen.

(1) Nach der Grundregel des § 22 Abs. 2 [X.]-NEK ist für die Eingruppierung in einer Vergütungsgruppe stets maßgebend, welche Tätigkeiten die Arbeitnehmerin insgesamt auszuüben hat. Für die Eingruppierung der Klägerin sind nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 [X.]-NEK diejenigen Arbeitsvorgänge maßgebend, die zeitlich mindestens zur Hälfte der Arbeitszeit anfallen und die Anforderungen eines [X.]es oder mehrerer [X.]e der begehrten Vergütungsgruppe erfüllen.

Für die ermittelten Arbeitsvorgänge ist jeweils einzeln tariflich zu bewerten, ob sie die [X.]e der begehrten Vergütungsgruppe erfüllen. Danach sind die Arbeitsvorgänge, die die Merkmale der betreffenden Vergütungsgruppe erfüllen, mit ihren Anteilen zusammenzurechnen. Ergeben sie mindestens die Hälfte der auszuübenden Gesamttätigkeit, ist der Beschäftigte in der entsprechender Vergütungsgruppe eingruppiert (s. bereits [X.] 20. Februar 1963 - 4 [X.] 13/62 - [X.] TO A § 3 Nr. 97; weiterhin 9. Mai 2007 - 4 [X.] 757/06 - Rn. 36, [X.]E 122, 244).

(2) In der [X.] vom 1. Oktober 2003 bis zum 19. Januar 2006 erfüllten nach dem übereinstimmenden Hauptvorbringen der Parteien lediglich die Arbeitsvorgänge Nr. 1 und Nr. 6 der Tätigkeit im Bereich Versorgung des [X.] das [X.] der [X.]uppe a der [X.]. IV b [X.]-NEK. Das [X.] ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass eine pauschale Überprüfung insoweit ausreicht, weil die Parteien die Tätigkeit der Klägerin als unstreitig ansehen und das [X.] der [X.]. IV b BAT insoweit als erfüllt angesehen haben (vgl. [X.] 19. Mai 2010 - 4 [X.] 912/08 - Rn. 34, [X.] BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 314 ; 22. April 2009 - 4 [X.] 166/08 - Rn. 21 mwN, [X.] BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 311; 25. Januar 2006 - 4 [X.] 613/04 - Rn. 17, [X.] BAT-O § 27 Nr. 4).

(3) Danach liegen die Voraussetzungen für eine Bewährung in einer Tätigkeit nach der [X.]. IV b, [X.]. a [X.]-NEK nicht vor, weil die Klägerin nicht in dieser Vergütungsgruppe eingruppiert war. Die von ihr in diesem [X.]raum auszuübende Tätigkeit erfüllte nur hinsichtlich der Arbeitsvorgänge Nr. 1 und Nr. 6 und damit nur mit einem Anteil von [X.] ihrer Gesamtarbeitszeit die Anforderungen der für eine mögliche Bewährung maßgebenden [X.]e in der Vergütungsgruppe. Die anderen Arbeitsvorgänge erfüllen nach dem Hauptvorbringen der Parteien lediglich niedriger bewertete [X.]e.

bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin kann für die tarifliche Bewertung nicht nur auf den Arbeitsbereich abgestellt werden, den sie in dem dem [X.] zugeordneten Bereich Versorgung auszuüben hatte. Nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 2 [X.]-NEK ist die gesamte Tätigkeit der Angestellten maßgebend. Es kommt nicht darauf an, wie die Klägerin meint, dass die auszuübende Tätigkeit auf zwei räumlich und organisatorisch getrennten „Arbeitsplätzen“ ausgeübt wird, die in der Folge unterschiedlich zu bewerten seien. Deshalb ist es entgegen der Auffassung der Revision auch ohne Bedeutung, ob eine sog. Mischtätigkeit, also eine auszuübende Tätigkeit mit Arbeitsvorgängen, die von unterschiedlichen [X.]en erfasst werden (vgl. etwa [X.] 28. Januar 2009 - 4 [X.] 13/08 - Rn. 25, [X.]E 129, 208), in einer einheitlichen Weisungsstruktur ausgeübt wird oder nicht. Zudem liegt eine Mischtätigkeit iSd. § 22 Abs. 4 [X.]-NEK nicht vor, weil die Klägerin keine Tätigkeit ausgeübt hat, deren Bewertung sich über mehrere Abteilungen der maßgebenden Vergütungsordnung erstreckte. Sowohl die Tätigkeit in der Beihilfeabteilung als auch die im Bereich Versorgung sind durch die Abteilung 01 der Anlage 1a zum [X.]-NEK erfasst.

cc) Es kann dahingestellt bleiben, welche eingruppierungsrechtlichen Folgen es gehabt hätte, wenn die Beklagte von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte, nach § 4 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 [X.]-NEK zwei unabhängige Arbeitsverträge mit der Klägerin zu vereinbaren. Abgesehen davon, dass diese Ausnahmebestimmung bestätigt, dass im Grundsatz die gesamte auszuübende Tätigkeit maßgebend ist, haben die Parteien von dieser Möglichkeit gerade keinen Gebrauch gemacht. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte verpflichtet gewesen war, mit der Klägerin zwei getrennte Arbeitsverträge abzuschließen. Dies ist nach dem Tarifwortlaut des § 4 Abs. 1 Unterabs. 2 [X.]-NEK zudem nur dann möglich, wenn die beiden Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen, wovon auch die Klägerin in ihrem Fall nicht ausgeht.

dd) Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin vorgetragenen Argument einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung gegenüber einer Teilzeitbeschäftigten.

Eine Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG durch die bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebundenen Tarifvertragsparteien des [X.]-NEK (zu dem aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie bestehenden weiten Gestaltungsspielraum vgl. nur [X.] 27. Januar 2011 - 6 [X.] 578/09 - Rn. 36 f., [X.] TVG § 1 Tarifverträge: Versorgungsbetriebe Nr. 2; 18. Dezember 2008 - 6 [X.] 287/07 - Rn. 21 mwN, [X.]E 129, 93) scheidet bereits deshalb aus, weil die Argumentation der Klägerin, eine Teilzeitbeschäftigte, die mit [X.] der regelmäßigen Arbeitszeit ausschließlich in der Versorgungsabteilung tätig gewesen sei, könne einen [X.] beanspruchen, bereits im Ansatz unzutreffend ist, um für die vorliegende Fallgestaltung eine Ungleichbehandlung begründen zu können. Das hat das [X.] bereits zutreffend ausgeführt.

Vergleichsmaßstab für eine etwaige Ungleichbehandlung ist für die vorliegende Fallgestaltung nicht eine Teilzeitbeschäftigte, die mit ihrer gesamten Arbeitszeit im Bereich Versorgung des [X.] tätig ist, sondern diejenige, die jeweils zur Hälfte ihrer gegenüber der regelmäßigen Arbeitszeit zeitlich verminderten Beschäftigung dort und in der Beihilfeabteilung ihre Tätigkeit auszuüben hat. Eine dergestalt tätige Teilzeitbeschäftigte würde ebenso wenig die Voraussetzungen für einen [X.] nach der [X.]. IV a, [X.]. d [X.]-NEK erfüllen wie die Klägerin.

ee) Schließlich kann sich die Klägerin nicht auf den Umstand stützen, dass sie in der [X.] vom 1. Oktober 2003 bis zum 19. Januar 2006 ein Entgelt nach der [X.]. IV b [X.]-NEK erhalten hat. Dieser ist vorliegend für die Beurteilung, ob eine bestimmte Bewährungszeit in einer bestimmten [X.]uppe einer Vergütungsgruppe absolviert ist, ohne Bedeutung. Maßgebend ist, dass die Angestellte für den [X.] in der fraglichen [X.] das jeweilig tariflich vorgesehene [X.] erfüllt hat, und nicht, welche Vergütung sie vom Arbeitgeber erhalten hat. Dies schließt es aus, dass die Angestellte die in der Ausgangsfallgruppe vorgesehene Bewährungszeit zurücklegen kann, wenn sie Tätigkeiten auszuüben hat, die einer anderen [X.]uppe zugeordnet sind (st. Rspr., [X.] 25. Februar 2009 - 4 [X.] 19/08 - Rn. 18, [X.] BAT § 23b Nr. 6).

c) Soweit die Klägerin in den Tatsacheninstanzen hilfsweise geltend gemacht hat, bei den von der [X.] in der Arbeitsplatzbewertung unter den [X.]. 1, 3, 4 und 6 aufgeführten Tätigkeiten handele es sich um einen einzelnen Arbeitsvorgang und der Arbeitsvorgang unter Nr. 2 sei von der [X.] nicht nachvollziehbar anders bewertet worden als die Tätigkeit unter Nr. 1, weshalb die Tätigkeit insgesamt der [X.]. IV b, [X.]. a [X.]-NEK zuzuordnen sei, hat das [X.] die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen, die von der Revision auch nicht mehr angegriffen wird.

III. Die Klägerin hat die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Creutzfeldt    

        

    Creutzfeldt    

        

    Treber    

        

        

        

    Steding     

        

    Rupprecht    

                 

Meta

4 AZR 426/10

18.04.2012

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Kiel, 17. September 2009, Az: ö. D. 1 Ca 884 c/09, Urteil

§ 1 Abs 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, Az. 4 AZR 426/10 (REWIS RS 2012, 7220)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7220

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