Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2013, Az. 4 AZR 770/11

4. Senat | REWIS RS 2013, 6568

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Gegenstand

Bewährungsaufstieg aufgrund tariflicher Besitzstandsregelung


Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 26. Juli 2011 - 13 [X.]/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin und in diesem Zusammenhang über die Auslegung von tariflichen Übergangsregelungen.

2

Die Klägerin ist seit dem Jahre 1995 bei der [X.] beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 17. Juli 1995 wurde [X.]. vereinbart:

        

„§ 2   

        

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem [X.]-Angestelltentarifvertrag ([X.]) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. …“

3

Die Klägerin bewarb sich im Jahr 2003 erfolgreich auf einen Arbeitsplatz als Daktyloskopin. Mit Schreiben vom 19. November 2003 teilte ihr die Beklagte [X.]. mit:

        

„…    

        

aus dienstlichen Gründen und aufgrund Ihrer Bewerbung werden sie mit Wirkung vom [X.] dem Referat [X.] ([X.] [[X.]]) zugewiesen.

        

Sie nehmen vom [X.] bis 19.12.03 an einem Einführungslehrgang „[X.]“ bei [X.] teil. …

        

Mit erfolgreichem Abschluß des Lehrgangs werden Ihnen die nachfolgend aufgeführten insgesamt nach Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a Teil I [X.] bewerteten Tätigkeiten einer Angestellten im Bürodienst auf Dauer übertragen:

        

…       

        

Gemäß der mit dem [X.] vereinbarten Werdegangsregelung für die Eingruppierung von [X.] erfolgt nach erfolgreichem Abschluß des [X.] zunächst eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VII [X.], nach zweijähriger erfolgreicher Tätigkeit in der Vergütungsgruppe VII eine Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe VI b [X.] und nach weiterer einjähriger erfolgreicher Tätigkeit in der Vergütungsgruppe VI b [X.] eine Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a [X.]. Hieraus eröffnet sich dann nach 3jähriger Bewährung die Möglichkeit eines Bewährungsaufstieges in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 c [X.].

        

Da Sie bereits in der Vergütungsgruppe VI b [X.] eingruppiert sind, wird Ihnen im Sinne einer Besitzstandswahrung während des Einführungslehrgangs bzw. den weiteren Phasen der Werdegangsregelung die bisherige günstigere Vergütungsgruppe belassen.

        

Sobald die tariflichen Voraussetzungen hinsichtlich der Umgruppierung / Höhergruppierung vorliegen, wird ZV 13 einen entsprechenden Änderungsvertrag zu Ihrem Arbeitsvertrag mit Ihnen abschließen.“

4

Die Klägerin absolvierte vom 24. November 2003 bis zum 24. März 2004 die „Einweisung für Sachbearbeiter - Fachgebiet [X.] -“ sowie die „fachspezifische Einweisung zur Erfassung und Recherche daktyloskopischer Abbilder im [X.]“. Am 12. Dezember 2005 schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag, nach dem dessen § 2 wie folgt ersetzt wurde:

        

„Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) einschließlich der besonderen Regelungen für die Verwaltung (TVöD - Besonderer Teil Verwaltung) … sowie des [X.] zur Überleitung der Beschäftigten des [X.] in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund).“

5

Mit „[X.] vom 17.07.1995 in der Fassung vom 12.12.2005“ vom 7. März 2007 vereinbarten die Parteien [X.].:

        

„§ 1   

        

In § 4 des Vertrages wird das Wort,

        

Vergütungsgruppe VI durch das Wort [X.] 8 ersetzt.“

6

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 31. Mai 2010 machte die Klägerin eine Eingruppierung nach der [X.] 9 [X.] ab dem 1. April 2010 bei der [X.] erfolglos geltend. In dem Schreiben heißt es [X.].:

        

„In der Anlage fügen wir den Anhang zum Arbeitsvertrag unserer Mandantschaft bei, deren Erhalt unsere Mandantschaft Ihnen gegenüber sogar quittieren musste. Hierbei handelt es sich um eine eindeutige vertragliche Abrede, welche wesentlicher Bestandteil des Arbeitsvertrages geworden ist. Nach dieser vertraglichen Zusage besteht ein Anspruch unserer Mandantschaft nach dreijähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe V c [X.] auf Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V b [X.], die der heutigen [X.] 9 entspricht.

        

…       

        

Da es sich um eine individ[X.]lrechtliche Zusicherung einer höheren [X.] handelt, kommt es nicht darauf an, dass der neue Tarifvertrag eine Höhergruppierung in diesem Bereich nicht mehr vorsieht. Die Regeln der Besitzstandswahrung sind ohnehin vorliegend nicht einschlägig.“

7

Mit ihrer Klage hat die Klägerin, die im Referat „[X.]“ tätig ist, ihr Begehren weiterverfolgt. Sie hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung - in der Berufungsinstanz die Auffassung vertreten, die beanspruchte [X.] 9 [X.] folge aus einer Anwendung von § 8 Abs. 3 [X.]. Es sei nicht erforderlich, dass eine etwaige Bewährungszeit in der [X.]. [X.], Fallgr. 1a [X.] vor Inkrafttreten des [X.] am 1. Oktober 2005 begonnen habe. Anderenfalls würde die tarifliche Regelung in unzulässiger Weise zwischen zwei Gruppen von Beschäftigten unterscheiden, die zwar identische Tätigkeiten ausübten, aber unterschiedlich eingruppiert seien.

8

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie seit dem 1. April 2010 nach der [X.] 9 TVöD zu vergüten.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. § 8 Abs. 3 [X.] sei nicht anwendbar. Die Klägerin übe erst seit März 2007 eine Tätigkeit iSd. [X.]. [X.], Fallgr. 1a [X.] aus. Eine Ungleichbehandlung mit anderen Beschäftigten, die mittlerweile nach der [X.] 9 [X.]-Bund vergütet würden, liege nicht vor. Diese Beschäftigten hätten bei Inkrafttreten des [X.] bereits mindestens die Hälfte der erforderlichen Zeit der Bewährung und damit die Voraussetzungen der Besitzstandsregelung des § 8 Abs. 1 [X.] erfüllt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Klägerin, die ihr Begehren in der Revisionsinstanz allein auf die Übergangsvorschrift des § 8 Abs. 3 Satz 1 [X.] stützt, ist unbegründet. Die als sog. Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht für die [X.] ab dem 1. April 2010 keine Vergütung nach der [X.] 9 [X.] zu. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Satz 1 [X.] liegen nicht vor.

I. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien sind nach den vertraglichen Vereinbarungen die nachstehenden tariflichen Bestimmungen maßgebend:

1. Für die Überleitung der Beschäftigen in das Entgeltsystem des [X.] bestimmt § 4 Abs. 1 iVm. der Anlage 2 [X.] [X.]. Folgendes:

        

„Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den [X.]n für am 30. September / 1. Oktober 2005 vorhandene Beschäftigte für die Überleitung (Bund)

        

[X.]

Vergütungsgruppe

…       

        

9       

…       

                 

Vb nach Aufstieg aus [X.] (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

        

8       

[X.] mit ausstehendem Aufstieg nach Vb

                 

[X.] ohne Aufstieg nach Vb

                 

[X.] nach Aufstieg aus [X.]“

2. § 8 [X.] (idF des [X.] Nr. 3 vom 27. Febr[X.]r 2010 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des [X.] in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts ([X.]) vom 13. September 2005) lautet:

        

„§ 8   

        

Bewährungs- und [X.]

        

(1)     

Aus dem Geltungsbereich des [X.]/[X.]-O in eine der [X.]n 3, 5, 6 oder 8 übergeleitete Beschäftigte, die am 1. Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen [X.] die für eine Höhergruppierung erforderliche [X.] der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben, sind zu dem [X.]punkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in die nächsthöhere [X.] des TVöD eingruppiert. …

        

(3)     

Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten die Absätze 1 bzw. 2 auf schriftlichen Antrag entsprechend für übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des [X.]/[X.]-O bis spätestens zum 29. Febr[X.]r 2012 wegen Erfüllung der erforderlichen [X.] der Bewährung oder Tätigkeit höhergruppiert worden wären, unabhängig davon, ob die Hälfte der erforderlichen Bewährungs- oder Tätigkeitszeit am Stichtag erfüllt ist. …“

3. Die vorliegend einschlägigen [X.]e des Teils I (Allgemeiner Teil) der Anlage 1a zum [X.] haben folgenden Inhalt:

        

„Vergütungsgruppe V b

        

…       

        

1 c. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert,

        

nach dreijähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a.

        

…       

        

Vergütungsgruppe V c

        

1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

        

…       

        

Vergütungsgruppe VI b

        

1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordert.“

II. Die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung der Klägerin nach § 8 Abs. 3 Satz 1 [X.] in die [X.] 9 [X.] sind nicht gegeben.

1. Für eine Höhergruppierung in Anwendung der [X.] des [X.] fehlt es bereits an dem nach § 8 Abs. 3 Satz 1 [X.] erforderlichen schriftlichen Antrag der Klägerin. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat kann ein solcher Antrag dem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 31. Mai 2010 nicht entnommen werden.

a) Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 [X.] ist für eine Höhergruppierung in Anwendung der [X.] ein schriftlicher Antrag der Beschäftigten erforderlich. Aus dem Antragserfordernis ergibt sich zugleich, dass die [X.] nach Abs. 3 keine Höhergruppierung im Wege der Tarifautomatik ermöglicht ([X.]/[X.]/[X.]/Wiese [X.] Stand März 2013 [X.]/[X.] Rn. 96c), sondern es sich um einen individ[X.]lrechtlichen Anspruch handelt, der zum individuellen Höhergruppierungszeitpunkt schriftlich geltend gemacht werden muss ([X.]/[X.]/[X.]/Wiese [X.]/[X.] Rn. 105d f.; [X.]/[X.]/Kiefer/Lang/Langenbrinck [X.] Stand März 2013 [X.] § 8 Rn. 35).

b) Einen solchen Antrag enthält das Schreiben der Klägerin vom 31. Mai 2010 nicht. Sie stützt ihr Höhergruppierungsbegehren ausschließlich auf die nach ihrer Auffassung „eindeutige vertragliche Abrede“, die sie dem Schreiben der Beklagten vom 19. November 2003 entnimmt. Darüber hinaus führt sie selbst an, dass die „Regeln der Besitzstandswahrung … vorliegend nicht einschlägig“ sind.

2. Der Anspruch nach § 8 Abs. 3 Satz 1 [X.] scheidet darüber hinaus auch deshalb aus, weil die Klägerin zum Überleitungszeitpunkt am 1. Oktober 2005 nicht die Anforderungen des [X.]es der [X.]. [X.], Fallgr. 1a [X.] erfüllt hatte, das einen [X.] ermöglicht.

a) Für eine Höhergruppierung nach § 8 Abs. 3 Satz 1 [X.] ist erforderlich, dass die vom Beschäftigten auszuübende Tätigkeit zum Überleitungszeitpunkt am 1. Oktober 2005 die Anforderungen desjenigen [X.]es nach der Anlage 1a zum [X.] erfüllt, das eine Höhergruppierung durch [X.] ermöglicht.

aa) Die [X.] des § 8 Abs. 3 Satz 1 [X.], die [X.]. die vorliegend einschlägige entsprechende Geltung von § 8 Abs. 1 [X.] voraussetzt, enthält lediglich eine Ausnahme von der sog. Hälftigkeitsregelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.] ([X.]/[X.]/[X.]/Wiese [X.]/[X.] Rn. 105c; Sponer/Steinherr [X.] Stand März 2013 § 8 [X.] Nr. 2.1.1). Eine entsprechende Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.] erfordert weiterhin, dass die Beschäftigten, die in eine der genannten [X.]n des [X.] übergeleitet worden sind, „bei Fortgeltung des bisherigen [X.]“ zu einem individuellen Aufstiegszeitpunkt „höhergruppiert wären“. Das setzt voraus, dass die Beschäftigten zum Überleitungszeitpunkt das [X.] derjenigen Vergütungsgruppe erfüllt hatten, welches den [X.] ermöglicht (so auch [X.]/[X.]/Kiefer/Lang/Langenbrinck [X.] § 8 Rn. 35: „im früheren Recht begonnenen Aufstiegen“, Rn. 42). Von diesem Erfordernis sieht § 8 Abs. 3 [X.] keine Ausnahme vor.

bb) Diese Voraussetzung entspricht dem Sinn und Zweck des § 8 [X.], der im 3. Abschnitt „[X.]en“ des [X.] steht. Die Tarifvertragsparteien wollten als Ausnahme zu § 17 Abs. 5 Satz 1 [X.], nach dem auch die übergangsweise weitergeltenden Eingruppierungsregelungen keinen Aufstieg mehr ermöglichen, für die Beschäftigten, deren Höhergruppierungen nach dem 30. September 2005 anstanden, eine [X.] schaffen. Damit sollte allerdings nicht das System des [X.]s für jene Beschäftigte „fortgeschrieben“ werden, denen erst nach dem Inkrafttreten des [X.] eine Tätigkeit übertragen wird, die nach den [X.]en des [X.] einen [X.] ermöglicht hätte. Sinn und Zweck der [X.] würden verkannt, wenn man auch nach dem Überleitungszeitpunkt erfolgte [X.] unter Außerachtlassung des § 17 Abs. 5 Satz 1 [X.] noch von der Bestimmung des § 8 Abs. 3 [X.] als erfasst ansähe.

b) Danach kann sich die Klägerin für ihr Begehren nicht auf § 8 Abs. 3 Satz 1 [X.] stützen. Nach den Feststellungen des [X.] übte sie am 1. Oktober 2005 keine Tätigkeit aus, die einen [X.] in die [X.]. Vb, Fallgr. 1c [X.] ermöglicht hätte. Soweit die Tätigkeit der Klägerin nach dem Vorbringen der Parteien entsprechend dem Schreiben vom 19. November 2003 ab dem 25. März 2007 das [X.] der [X.]. [X.], Fallgr. 1a [X.] erfülle, reicht dies nicht aus.

c) Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt die tarifliche Regelung des § 8 Abs. 3 Satz 1 [X.] nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie zum Überleitungszeitpunkt eine Eingruppierung in eine Vergütungs- und Fallgruppe voraussetzt, die einen [X.] ermöglicht.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]arbeitsgerichts sind Stichtagsregelungen „Typisierungen in der [X.]“. Sie sind Ausdruck einer pauschalisierenden Betrachtung, ohne die insbesondere eine Umstellung von Vergütungssystemen nicht durchführbar wäre. Solche Regelungen sind aus Gründen der Praktikabilität - ungeachtet damit eventuell verbundener Härten - zur Abgrenzung der begünstigten Personenkreise sachlich gerechtfertigt, wenn sich die Wahl des Stichtags am gegebenen Sachverhalt orientiert (vgl. nur [X.] 15. September 2009 - 9 [X.] - Rn. 30; 13. August 2009 - 6 [X.]/08 - Rn. 22; 18. Dezember 2008 - 6 [X.] - Rn. 22, [X.]E 129, 93; 25. April 2007 - 6 [X.] - Rn. 31, [X.]E 122, 215). Insbesondere bei der Einführung einer neuen Entgeltordnung wie der des [X.] müssen die Tarifvertragsparteien notwendigerweise generalisieren, pauschalieren und typisieren, ohne dabei jeder Besonderheit gerecht werden zu können. Bei der Regelung von derartigen Massenerscheinungen liegen [X.] in der Natur der Sache (ausf. [X.] 18. Dezember 2008 - 6 [X.] - Rn. 26, aaO). Angesichts der Komplexität und der Vielzahl der zu regelnden Fallgestaltungen war es nicht möglich, eine Entgeltstruktur zu schaffen, die keine Nachteile für einzelne Beschäftigte oder [X.] in der Vergütungsstruktur gegenüber dem bisherigen Recht mit sich brachte. Nur mit Kompromissen beider Tarifvertragsparteien war der Einstieg in eine neue Entgeltstruktur für den öffentlichen Dienst möglich ( [X.] 17. Dezember 2009 - 6 [X.] - Rn. 21 f. ).

bb) Den Tarifvertragsparteien des [X.] war deshalb nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG verwehrt, eine Aussicht auf eine erst in der Zukunft anstehende Höhergruppierung (vgl. [X.] 14. Juni 1995 - 4 [X.] - zu [X.] der Gründe) nur dann in die [X.]en des § 8 Abs. 3 [X.] aufzunehmen, wenn die Bewährungszeit zum Überleitungszeitpunkt bereits begonnen hatte. Zugleich konnten sie, nachdem [X.]e im neuen Entgeltsystem des [X.] nicht mehr vorgesehen sind, ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG davon absehen, weitergehende Erwartungen zu schützen, die sich überhaupt erst aufgrund einer möglichen Änderung der auszuübenden Tätigkeit nach dem Überleitungszeitpunkt - vorliegend diejenige der Klägerin ab dem 25. März 2007 (s. oben [X.]) - hätten ergeben können (s. auch [X.] 17. Dezember 2009 - 6 [X.] - Rn. 27; 13. August 2009 - 6 [X.]/08 - Rn. 32).

Hinzu kommt für den [X.], der in Anwendung des § 8 [X.] höhergruppiert wird, dass die [X.] des § 6 Abs. 2 [X.], die verlängerten Stufenlaufzeiten und der Ausschluss der Stufen 5 und 6 der [X.] 9 [X.] eingreifen (vgl. Anlage 2 [X.]). Demgegenüber wird bei Beschäftigten, denen - wie der Klägerin - erst nach dem 1. Oktober 2005 eine solche Tätigkeit übertragen wurde, das dann erworbene Erfahrungswissen jedenfalls bei der [X.] berücksichtigt. Zudem haben die Tarifvertragsparteien unmittelbare vergütungsrechtliche Nachteile für die betroffenen Beschäftigten vermieden, indem sie durch §§ 5 bis 7 [X.] sichergestellt haben, dass jeder Übergeleitete grundsätzlich zumindest sein bisheriges Entgelt weiter erhält.

d) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG kann bei der gebotenen typisierenden Betrachtung auch nicht deshalb angenommen werden, weil - wie die Revision meint - abhängig von den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 oder Abs. 3 [X.] eine „identische Tätigkeit von Mitarbeitern bei demselben Arbeitgeber“ unterschiedlich nach der [X.] 8 oder 9 [X.] vergütet werde. Ein solches Ergebnis lässt sich auch nicht aus den von der Klägerin herangezogenen Ausführungen des [X.] ( [X.] 17. Dezember 2009 - 6 [X.] - Rn. 24) entnehmen.

Die Klägerin zeigt schon eine vergütungsrechtlich „identische Tätigkeit“ der verschiedenen Beschäftigten nicht auf. Die Tarifvertragsparteien des [X.] konnten in Anbetracht ihres weiten Gestaltungsspielraums, der ihnen bei der vergütungsrechtlichen Bewertung zukommt (zu den Maßstäben ausf. [X.] 25. Jan[X.]r 2012 - 4 [X.] - Rn. 31 f. mwN), berücksichtigen, dass die Beschäftigten, die bereits am 1. Oktober 2005 eine Tätigkeit nach der [X.]. [X.], Fallgr. 1a [X.] auszuüben hatten, im Verhältnis zu denjenigen, die - wie die Klägerin - erst später mit einer solchen betraut wurden, über eine längere Beschäftigungsdauer in dieser Vergütungs- und Fallgruppe verfügen und daher bei einer generalisierenden Betrachtung von einem höheren Erfahrungswissen in dieser auszuübenden Tätigkeit auszugehen ist. Dieses wird sie regelmäßig befähigen, ihre Arbeit besser zu verrichten (zu dessen Berücksichtigung bei der Entgeltfindung s. nur [X.] 27. Jan[X.]r 2011 - 6 [X.] - Rn. 26, 35 und - 6 [X.] - Rn. 35 ff., [X.]E 137, 80).

Darüber hinaus sind die Tarifvertragsparteien auch dann, wenn eine identische Tätigkeit vorliegen sollte, befugt, [X.] Besitzstände und tatsächliche Aussichten, die zu einem bestimmten [X.]punkt bestehen, durch tarifliche [X.]en zu schützen ( s. nur [X.] 2. August 2006 - 10 [X.] - Rn. 30 ; zum Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien in diesem Zusammenhang 18. September 2012 - 3 [X.] - Rn. 44).

III. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Eylert    

        

    Creutzfeldt    

        

    Treber    

        

        

        

    Kiefer    

        

    Fritz    

                 

Meta

4 AZR 770/11

17.04.2013

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Wiesbaden, 12. Januar 2011, Az: 6 Ca 1431/10, Urteil

§ 8 Abs 3 S 1 TVÜ-Bund, § 8 Abs 1 S 1 TVÜ-Bund, § 17 Abs 5 S 1 TVöD, Art 3 Abs 1 GG, VergGr 5c Fallgr 1a BAT

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2013, Az. 4 AZR 770/11 (REWIS RS 2013, 6568)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6568

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

8 Ca 13564/18

12 Sa 721/19

7 Sa 754/15

12 Sa 631/15

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