Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.02.2010, Az. 4 AZR 657/08

4. Senat | REWIS RS 2010, 9033

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Gegenstand

Eingruppierung einer Altenpflegehelferin in die VergGr Kr II der Anlage 1b zum BAT - mindestens einjährige Ausbildung - Anforderung an Revisionsbegründung


Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 1. Juli 2008 - 8 [X.] 1193/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Diese ist bei der Beklagten seit dem 1. September 2001 als [X.]ltenpflegehelferin beschäftigt. Sie war zunächst im [X.] und seit dem 1. Januar 2007 im [X.], einem [X.]ltenheim, tätig. In dem am 20. [X.]ugust 2001 geschlossenen [X.]rbeitsvertrag heißt es ua.:

        

„Das [X.]rbeitsverhältnis richtet sich nach den Vorschriften des Bundes-[X.]ngestelltentarifvertrages ([X.]) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen, …“.

2

Die Klägerin wurde von der Beklagten zunächst der Vergütungsgruppe [X.]. I der [X.]nlage 1b zur Vergütungsordnung für [X.]ngestellte im Pflegedienst des [X.] ([X.]. [X.]. I [X.]) und zum 1. September 2004 im Wege des [X.] der [X.]. [X.]. II [X.] zugeordnet. Nach Inkrafttreten des Tarifvertrages für den Öffentlichen Dienst ([X.]) wurde die Klägerin zum 1. Oktober 2005 in die [X.] [X.]. 3a der [X.]nlage 4 des Tarifvertrages vom 13. September 2005 zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen [X.]rbeitgeber in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts ([X.]) übergeleitet.

3

Die Klägerin nahm bereits vor Beginn des [X.]rbeitsverhältnisses an einem vom [X.] des [X.] ([X.]) durchgeführten Vollzeitausbildungslehrgang „[X.]“ teil. Der Lehrgang fand vom 4. September 2000 bis zum 12. Juli 2001 statt. Die Klägerin nahm ab dem 20. November 2000 daran teil. Während der [X.] ihrer Teilnahme absolvierte sie im Rahmen der [X.]usbildung drei mehrwöchige ausbildungsbegleitende Praktika im Bereich Betreuung und Grundpflege in einer Pflegestation des [X.]s. Im Rahmen des gesamten Lehrgangs wurden theoretische und fachpraktische Kenntnisse in folgenden Unterrichtsfächern mit einer Gesamtstundenzahl von 1.340 Stunden vermittelt:

        

-       

Pflege des Menschen mit ca. 450 Unterrichtsstunden,

        

-       

[X.]natomie und Gesundheitslehre mit ca. 50 Unterrichtsstunden,

        

-       

Hauswirtschaft mit ca. 500 Unterrichtsstunden,

        

-       

Rechts- und Berufskunde mit ca. 130 Unterrichtsstunden,

        

-       

Methodenlehre mit ca. 110 Unterrichtsstunden,

        

-       

Wirtschafts- und Soziallehre mit ca. 50 Unterrichtsstunden,

        

-       

Einführung in EDV ([X.]) mit ca. 30 Unterrichtsstunden,

        

-       

Erste-Hilfe-Kurs mit ca. 20 Unterrichtsstunden.

4

Die Klägerin hat nach einer Bescheinigung des [X.]es den Lehrgang mit gutem Erfolg abgeschlossen und in dessen Rahmen die [X.]bschlussprüfung zur „staatlich geprüften Hauswirtschafterin“ bestanden. Bei der Beklagten ist auch die Beschäftigte B tätig, die über eine [X.]usbildung verfügt, die derjenigen der Klägerin entspricht. Diese erhielt zumindest zeitweilig ein Entgelt nach der [X.]. [X.]. IV [X.]. Mit Schreiben vom 5. Mai 2005 begehrte die Klägerin von der Beklagten eine Vergütung nach der [X.]. [X.]. IV [X.], was die Beklagte mit Schreiben vom 15. Juni 2005 ablehnte.

5

Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin die Feststellung ihrer Höhergruppierung. Sie besitze aufgrund ihrer Teilnahme an dem [X.]usbildungslehrgang die für diese Vergütungsstufe erforderliche einjährige [X.]usbildung und übe mit [X.]usnahme der Vorbereitung der Medikation Tätigkeiten aus, die einer examinierten [X.]ltenpflegerin gleichkämen. Für sie sei der [X.]bschnitt [X.] der [X.]nlage 1b zum [X.] maßgebend. Der Vortrag der Beklagten, es seien nicht überwiegend krankenpflegebedürftige Personen in dem Stift zu betreuen, sei unzutreffend, da der [X.]nteil an Demenzkranken [X.] betrage.

6

Bei der [X.]usbildung habe es sich um eine einjährige Maßnahme gehandelt, da die Teilnehmer [X.]nspruch auf Ferien hätten. Die Klägerin habe zwar nicht am gesamten Lehrgang teilgenommen, aber den gesamten [X.] erlernt und Versäumtes nachgeholt. Zudem sei sie über den gesamten Lernstoff geprüft worden und habe die [X.]bschlussprüfung bestanden. Die Weigerung der Beklagten verstoße zudem gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da die Beschäftigte B, wie die Klägerin eine [X.]ltenpflegehelferin, nach der [X.]. [X.]. IV [X.] vergütet werde.

7

Die Klägerin hat zuletzt beantragt:

        

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1. September 2005 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe [X.]. IV [X.]/VK[X.] nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen.

        

Hilfsweise:

        

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1. September 2003 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe [X.]. III und ab dem 1. September 2007 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe [X.]. IV jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin werde zutreffend nach der [X.]. [X.]. I [X.], nach einem Bewährungsaufstieg nach der [X.]. [X.]. II [X.] und aktuell nach der [X.] [X.]. 3a [X.] eingruppiert. Die Klägerin habe keine mindestens einjährige [X.]usbildung mit [X.]bschlussprüfung absolviert. Die [X.]bschlussprüfung allein sei nicht ausreichend. [X.]uch sei der Lehrgang nicht vergleichbar mit den entsprechenden sonstigen [X.]usbildungen der [X.]ltenpflege, da der Klägerin insbesondere Kenntnisse im Bereich der Hauswirtschaft vermittelt worden seien.

9

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision hat die Klägerin ihr Begehren zunächst weiter verfolgt. Mit der Revisionsbegründung hat sie ihren Sachantrag verändert. Sie stellt nun nur noch ihren Hilfsantrag aus den Vorinstanzen mit der Maßgabe, dass sie eine Vergütung nach der [X.]. [X.]. III [X.] ab dem 1. September 2006 und nach der [X.]. [X.]. IV [X.] ab dem 1. September 2010 begehrt. Die Beklagte beantragt die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist teilweise unzulässig, im Übrigen ist sie in der Sache erfolglos, wobei klarzustellen ist, dass entgegen der [X.]uffassung des [X.] die Klägerin mit ihrem [X.]ntrag nur einen Streitgegenstand verfolgt hat.

[X.] [X.]ei der nach [X.] erfolgten [X.]ntragsänderung handelt es sich um eine teilweise [X.]eschränkung des bisher gestellten [X.] iSv. § 264 Nr. 2 ZPO. Es liegt keine Rücknahme eines eigenständigen prozessualen [X.]nspruchs vor.

1. Mit dem in den Tatsacheninstanzen gestellten Hauptantrag hat die Klägerin entgegen der [X.]uffassung des [X.] keinen gegenüber dem Hilfsantrag eigenständigen prozessualen [X.]nspruch auf eine Eingruppierung wegen einer Tätigkeit als „[X.]ltenpflegerin mit st[X.]tlicher [X.]nerkennung/[X.]bschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit“ verfolgt, sondern lediglich eine Eingruppierung als „[X.]ltenpflegehelferinnen mit mindestens einjähriger [X.]usbildung und [X.]bschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit“ einschließlich des nach der [X.]nlage 1b des [X.] damit verbundenen [X.] in die [X.]. [X.]I [X.] und eines nachfolgenden [X.] - und insoweit im Hauptantrag genannt - in die [X.]. [X.]. [X.] [X.] verlangt. Das ergibt die [X.]uslegung des [X.]ntrags (zu den Maßstäben etwa [X.] 14. Oktober 2003 - 9 [X.] - zu II der Gründe, [X.]E 108, 103, 107).

Die Klägerin hat in ihrer Klageschrift geltend gemacht, aufgrund der von ihr absolvierten einjährigen [X.]usbildung sei ab dem 1. September 2003 die [X.]. [X.]I (Fallgr. 2) des [X.]bschnitts [X.] der [X.]nlage 1b [X.] die für sie zutreffende Eingruppierung. [X.]uch soweit sie eine Eingruppierung nach der [X.]. [X.]. [X.] [X.] beansprucht, bezieht sie sich auf eine „einjährige [X.]usbildung mit [X.]bschlussprüfung“ und damit auf die Tätigkeit einer [X.]ltenpflegehelferin und nicht diejenige einer [X.]ltenpflegerin. Dementsprechend hat auch das [X.]rbeitsgericht den [X.]nspruch der Klägerin lediglich unter dem Gesichtspunkt einer Tätigkeit als [X.]ltenpflegehelferin geprüft. Die [X.]erufungsbegründung der Klägerin entspricht ihrem bisherigen Vorbringen, wonach sie ihren [X.]nspruch allein auf den Umstand der „einjährigen [X.]usbildung“ stützt. Diese [X.]uslegung hat die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt.

2. [X.]ei dem nunmehr allein noch weiter verfolgten Hilfsantrag handelt es sich um eine [X.]eschränkung des früheren [X.] nach § 264 Nr. 2 ZPO, nicht aber um eine Klagerücknahme. Eine solche läge nur dann vor, wenn im Falle einer objektiven, auch nur hilfsweisen Klagehäufung iSd. des § 260 ZPO einer von mehreren prozessualen [X.]nsprüchen zurückgenommen würde ([X.] ZPO 23. [X.]ufl. § 264 Rn. 15; [X.] NJW 1994, 423, 427) . Der erstmals in der [X.]erufungsinstanz gestellte Hilfsantrag auf Feststellung der Vergütungsverpflichtung nach [X.]. [X.]I [X.] und zu einem späteren Zeitpunkt nach der [X.]. [X.]. [X.] [X.] ist jedoch kein eigenständiger prozessualer [X.]nspruch, weil er als Weniger in dem gestellten Hauptantrag enthalten und daher prozessual unbeachtlich ist.

a) Die gerichtliche Geltendmachung eines [X.]nspruchs beinhaltet grundsätzlich immer die Geltendmachung eines [X.]nspruchs, der als „weniger“ in ihm enthalten ist ([X.] 6. Juni 2007 - 4 [X.] - Rn. 16 mwN, [X.] [X.] 1975 §§ 22, 23 Nr. 308) . Der zunächst gestellte Hauptantrag umfasste den in der [X.]erufungsinstanz gestellten Hilfsantrag.

[X.]) Für die tarifliche [X.]ewertung der Tätigkeit der Klägerin ist auch nach Inkrafttreten des [X.] nach § 17 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] die [X.]nlage 1b [X.] - Vergütungsordnung für [X.]ngestellte im Pflegedienst - maßgebend. Diese lautet ua.:

        

„[X.].      

        

Pflegepersonal das unter die Sonderregelungen 2 a oder 2 e [X.] fällt

        

Vergütungsgruppe [X.]. I

        

…       

        

2.   

[X.]ltenpflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit.

        

…       

        
        

Vergütungsgruppe [X.]. II

        

…       

        

5.   

[X.]ltenpflegehelferinnen mit mindestens einjähriger [X.]usbildung und [X.]bschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit.

        

6.   

[X.]ltenpflegehelferinnen der Vergütungsgruppe [X.]. I Fallgruppe 2 nach dreijähriger [X.]ewährung in dieser Fallgruppe.

        

…       

        
        

Vergütungsgruppe [X.]. [X.]

        

…       

        

5.   

[X.]ltenpflegehelferinnen mit mindestens einjähriger [X.]usbildung und [X.]bschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit nach zweijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe [X.]. II Fallgruppe 5.

        

Vergütungsgruppe [X.]. [X.]

        

…       

        

6.   

[X.]ltenpflegehelferinnen der Vergütungsgruppe [X.]. [X.] Fallgruppe 5 nach vierjähriger [X.]ewährung in dieser Fallgruppe.

        

…       

        
        

[X.].        

        

Pflegepersonal das nicht unter die Sonderregelungen 2 a oder 2 e [X.] fällt

        

Vergütungsgruppe [X.]. I

        

…       

        

2.   

[X.]ltenpflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit.

        

…       

        
        

Vergütungsgruppe [X.]. II

        

…       

        

4.   

[X.]ltenpflegehelferinnen mit mindestens einjähriger [X.]usbildung und [X.]bschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit.

        

5.   

[X.]ltenpflegehelferinnen der Vergütungsgruppe [X.]. I Fallgruppe 2 nach dreijähriger [X.]ewährung in dieser Fallgruppe.

        

…       

        
        

Vergütungsgruppe [X.]. [X.]

        

…       

        

2.   

[X.]ltenpflegehelferinnen mit mindestens einjähriger [X.]usbildung und [X.]bschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit nach zweijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe [X.]. II Fallgruppe 4.

        

Vergütungsgruppe [X.]. [X.]

        

…       

        

6.   

[X.]ltenpflegehelferinnen der Vergütungsgruppe [X.]. [X.] Fallgruppe 2 nach vierjähriger [X.]ewährung in dieser Fallgruppe.“

[X.]) [X.]ei der Vergütung einer [X.]ltenpflegehelferin nach der [X.]. [X.]. [X.] [X.] handelt es sich nicht um echte [X.]ufbaufallgruppen im Sinne der ständigen Senatsrechtsprechung (dazu 12. Mai 2004 - 4 [X.]ZR 371/03 - [X.] [X.] 1975 §§ 22, 23 Nr. 301; 19. Februar 2003 - 4 [X.] - [X.] 2003, 511) , der Hauptantrag der Klägerin beinhaltet aber zwingend auch das im Hilfsantrag formulierte [X.]egehren (dazu [X.] 6. Juni 2007 - 4 [X.] - Rn. 16 mwN, [X.] [X.] 1975 §§ 22, 23 Nr. 308) , weil es [X.] die Erfüllung des niedriger bewerteten [X.] nach der [X.]. [X.]I [X.] beinhaltet (s. auch [X.] 25. Februar 2009 - 4 [X.] - Rn. 35, [X.] § 1 Tarifverträge: Verkehrsgewerbe Nr. 14) .

Das [X.] „[X.]ltenpflegehelferinnen mit mindestens einjähriger [X.]usbildung und [X.]bschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit nach vierjähriger [X.]ewährung“ nach der [X.]. [X.]. [X.] Fallgruppe 6 der [X.]bschnitte [X.] und [X.] der [X.]nlage 1b des [X.] setzt die Erfüllung des [X.] „[X.]ltenpflegehelferinnen mit mindestens einjähriger [X.]usbildung und [X.]bschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit“ der [X.]. [X.] Fallgruppe 5 des [X.]bschnitts [X.] und der [X.]. [X.] Fallgruppe 4 des [X.]bschnitts [X.] der [X.]nlage 1b des [X.], und nach [X.] das [X.] [X.]. [X.]I Fallgruppe 5 des [X.]bschnitts [X.] und der [X.]. [X.]I Fallgruppe 2 des [X.]bschnitts [X.] der [X.]nlage 1b des [X.] voraus.

3. Gegen die [X.]eschränkung des [X.]ntrags in der Fassung der Revisionsbegründung nach § 264 Nr. 2 ZPO bestehen aus revisionsrechtlicher Sicht keine [X.]edenken (s. nur [X.] 21. Juni 2005 - 9 [X.] - Rn. 24 ff., [X.]E 115, 136) .

I[X.] Die Revision ist hinsichtlich des allein noch rechtshängigen [X.]ntrags in der Fassung aus der Revisionsbegründung nur teilweise zulässig. Soweit die Klägerin ihre Klage auf einen [X.]nspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützt, ist ihre Revision mangels hinreichender [X.]egründung unzulässig.

1. Nach § 72 [X.]bs. 5 [X.]rbGG iVm. § 551 [X.]bs. 3 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die [X.]ngabe der Revisionsgründe. [X.]ei einer Sachrüge muss die Revisionsbegründung den Rechtsfehler des [X.] so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Daher muss die Revisionsbegründung eine [X.]useinandersetzung mit den Urteilsgründen des angefochtenen Urteils enthalten. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll (st. Rspr., z[X.] [X.] 6. Januar 2004 - 9 [X.] - zu [X.] a der Gründe mwN, [X.]E 109, 145, 148) . [X.]ei mehreren [X.] muss für jeden eine solche [X.]egründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig ([X.] 15. März 2006 - 4 [X.] - Rn. 17, [X.] ZPO § 551 Nr. 63 = Ez[X.] ZPO 2002 § 551 Nr. 2; 12. November 2002 - 1 [X.] - zu [X.] I der Gründe mwN, [X.]E 103, 312, 319 f.).

2. Danach ist die Revision der Klägerin im genannten Umfange unzulässig. Die Klägerin hat ihre Klage in den Vorinstanzen zum einen auf die Erfüllung der tariflichen [X.]nforderungen des [X.]nspruchs für die von ihr geforderte Vergütung und zum anderen auf die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes durch die [X.]eklagte gestützt. Das sind zwei voneinander zu unterscheidende, selbstständige Lebenssachverhalte und damit zwei Streitgegenstände iSv. § 253 [X.]bs. 2 Nr. 2 ZPO ([X.] 15. März 2006 - 4 [X.] - Rn. 18, [X.] ZPO § 551 Nr. 63 = Ez[X.] ZPO 2002 § 551 Nr. 2). Deshalb bedurfte es bei insoweit unbeschränkter Revision gegen das Urteil des [X.] für jeden dieser Streitgegenstände einer den gesetzlichen [X.]nforderungen entsprechenden [X.]egründung. Eine solche lässt die Revisionsbegründung bezüglich des Streitgegenstandes der Gleichbehandlung gänzlich vermissen.

II[X.] Der Feststellungsantrag in der Fassung aus der [X.] bedarf der [X.]uslegung. Er ist dahin zu verstehen, dass die Klägerin ab dem 1. September 2006 eine Vergütung nach der [X.] [X.]. 4a der [X.]nlage 4 [X.] begehrt.

1. [X.]ei der nach dem Wortlaut des [X.]ntrags begehrten Feststellung einer Vergütungspflicht der [X.]eklagten nach den genannten Vergütungsgruppen des [X.] ab dem 1. September 2006 übersieht die Klägerin, dass sie nach Inkrafttreten des [X.] am 1. Oktober 2005, der nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien auf das zwischen den Parteien bestehende [X.]rbeitsverhältnis anzuwenden ist, lediglich eine Vergütung entsprechend den neuen [X.]n des [X.] beanspruchen kann. Davon geht auch die Klägerin aus, was sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat.

2. [X.]usgehend von ihrem [X.]egehren, als [X.]ltenpflegehelferin „mit mindestens einjähriger [X.]usbildung und [X.]bschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit“ sowie einem damit verbundenen [X.] und einem nachfolgenden [X.]ewährungsaufstieg vergütet zu werden, ist ihr [X.]ntrag dahin auszulegen, dass sie eine Vergütungspflicht der [X.]eklagten nach der [X.] [X.]. 4a [X.] festgestellt wissen will. [X.]bweichend von der Regelung in § 4 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.], der eine Überleitung in die [X.]nordnung des [X.] anhand der [X.]nlage 1 zum [X.] vorsieht, ist nach § 4 [X.]bs. 1 [X.] iVm. der Protokollnotiz zu [X.]bsatz 1 (in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) , die selbst Tarifcharakter besitzt, für die Überleitung von [X.]eschäftigten nach der [X.]nlage 1b zum [X.] - Vergütungsordnung für [X.]ngestellte im Pflegedienst -, zu der nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien die Klägerin gehört, die [X.] der [X.]nlage 4 zum [X.] maßgebend. Danach werden [X.]eschäftigte, die bisher in die [X.]. [X.] [X.] mit [X.]ufstieg nach der [X.]. [X.]I [X.] und der [X.]. [X.]. [X.] [X.] eingruppiert waren, in die [X.] [X.]. 4a [X.] übergeleitet.

[X.]. Die Revision ist in der Sache ohne Erfolg. Das Eingruppierungsbegehren der Klägerin ist unbegründet.

1. Das Urteil des [X.] ist allerdings insoweit rechtsfehlerhaft und wegen eines von [X.]mts wegen zu beachtenden Verstoßes gegen § 308 [X.]bs. 1 Satz 1 ZPO zu korrigieren, als es einen [X.]nspruch der Klägerin auf Feststellung einer Vergütungspflicht nach der [X.]. [X.]. [X.] [X.] aberkannt hat, weil die Klägerin nicht die erforderliche dreijährige [X.]usbildung als „[X.]ltenpflegerin mit st[X.]tlicher [X.]nerkennung/[X.]bschlussprüfung“ erfülle.

a) Der [X.] nach § 308 [X.]bs. 1 Satz 1 ZPO ist nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei etwas zugesprochen wird, ohne dass sie dies beantragt hat, sondern auch dann, wenn ihr ein [X.]nspruch aberkannt wird, den sie nicht zur Entscheidung gestellt hat ([X.] 16. Dezember 1970 - 4 [X.] - [X.]E 23, 146; [X.]GH 29. November 1990 - I ZR 45/89 - zu I 2 a der Gründe mwN, NJW 1991, 1683; [X.] ZPO 23. [X.]ufl. § 308 Rn. 12; [X.]/Vollkommer ZPO 27. [X.]ufl. § 308 Rn. 2).

b) Die Klägerin hat, wie die [X.]uslegung ihres Klageantrages ergibt, keinen [X.]nspruch auf Feststellung einer Vergütungspflicht der [X.]eklagten nach der [X.]. [X.]. [X.] [X.] erhoben, weil sie als [X.]ltenpflegerin mit st[X.]tlicher [X.]nerkennung/[X.]bschlussprüfung tätig sei (oben unter [X.]). Indem das [X.] auch einen [X.]nspruch der Klägerin nach der [X.]. [X.]. [X.] [X.] aberkannt hat, hat es gegen § 308 [X.]bs. 1 Satz 1 ZPO verstoßen. Das klageabweisende Urteil war insoweit zu berichtigen, um eine sonst eintretende Rechtskraft (dazu [X.]GH 28. Mai 1998 - I [X.] - zu [X.] a der Gründe, NJW 1999, 287) zu verhindern, ohne dass es insoweit eines förmlichen Entscheidungsausspruchs bedurfte.

2. Der als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Feststellungsantrag ist unbegründet. Die Klägerin übt nicht die Tätigkeit einer „[X.]ltenpflegehelferinnen mit mindestens einjähriger [X.]usbildung und [X.]bschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit“ aus, weil sie nicht über die geforderte einjährige [X.]usbildung verfügt. Die [X.]eklagte ist daher nicht verpflichtet, sie ab dem 1. September 2006 nach der [X.] [X.]. 4a [X.] zu vergüten.

a) [X.]uf das [X.]rbeitsverhältnis findet [X.] der [X.] und die ihn ergänzenden oder ändernden Tarifverträge [X.]nwendung. Hierzu gehört sowohl der den [X.] ersetzende [X.] als auch der [X.]. Davon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus.

b) Nach § 22 [X.]bs. 2 [X.], der nach § 17 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] nach wie vor gilt, ist die Klägerin, wenn sie die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 22 [X.]bs. 2 Unterabschnitt 5 [X.] erfüllt, in der von ihr begehrten Vergütungsgruppe eingruppiert, wenn ihre die Gesamtarbeitszeit ausfüllenden [X.]rbeitsvorgänge im tariflich geforderten zeitlichen Umfang von mindestens der Hälfte der Gesamtarbeitszeit die [X.]nforderungen des [X.] erfüllen (§ 22 [X.]bs. 2 Unterabschnitt 2 Satz 1 [X.]).

c)  Der Umstand, dass die Klägerin nach § 4 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] auf Grundlage ihrer bisherigen Vergütungsgruppe nach der [X.]nlage 4 zum [X.] in die [X.] [X.]. 3a [X.] übergeleitet wurde, steht ihrem [X.]egehren nicht entgegen. Grundlage für die Zuordnung nach § 4 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] iVm. der [X.]nlage 4 [X.] ist die Vergütungsgruppe, in der der [X.]eschäftigte im September 2005 tatsächlich eingruppiert ist. Eine nachträgliche Änderung der Eingruppierung ist danach nicht ausgeschlossen, wenn sich herausstellt, dass die tatsächlich angenommene Vergütungsgruppe nicht zutreffend war ([X.] 22. [X.]pril 2009 - 4 [X.][X.]R 14/08 - Rn. 54 mwN, [X.] [X.]etrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 38) .

d) Die von der Klägerin angestrebte Eingruppierung in die [X.] [X.]. 4a [X.] setzt nach der Überleitungsregelung der [X.]nlage 4 zum [X.] (in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung, seither [X.]nlage 6 zum [X.]) voraus, dass die Klägerin in die [X.] [X.]. „II mit [X.]ufstieg nach [X.] und [X.]“ eingruppiert ist. Das haben die Vorinstanzen zutreffend verneint.

[X.]) Dabei kann es dahinstehen, ob für tarifliche Eingruppierung der [X.]bschnitt [X.] oder der [X.]bschnitt [X.] der [X.]nlage 1b [X.] maßgebend ist.

(1) Das [X.] hat einen [X.]nspruch der Klägerin auf eine Vergütung nach der [X.]. [X.] Fallgr. 5 der [X.]nlage 1 [X.] verneint. Es ist dabei ohne weitere [X.]egründung und tatsächliche Feststellungen vom [X.]bschnitt [X.] der [X.]nlage 1b zum [X.] ausgegangen. Dabei hat es nicht berücksichtigt, dass die Klägerin vorgetragen hat, der [X.]bschnitt [X.] dieser [X.]nlage sei für ihr [X.]rbeitsverhältnis maßgebend.

(2) Der Senat muss nicht abschließend darüber entscheiden, ob es sich bei dem [X.] um ein [X.]lters- oder Pflegeheim handelt, in dem die überwiegende Zahl der Heimbewohner auch einer [X.]ankenpflege bedarf (zu dieser Voraussetzung [X.] 8. März 1995 - 10 [X.]ZR 697/94 - [X.] [X.] § 33a Nr. 6) und deshalb die [X.] [X.] und in der Folge der [X.]bschnitt [X.] der [X.]nlage 1b zum [X.] maßgebend ist. Denn die Klägerin erfüllt weder das [X.] der [X.]. [X.] Fallgr. 5 des [X.]bschnitts [X.] der [X.]nlage 1b [X.] noch das identische [X.] der [X.]. [X.] Fallgr. 4 des [X.]bschnitts [X.] der [X.]nlage 1b [X.].

[X.]) Weiterhin kann dahinstehen, ob und ggf. wie die Tätigkeit der Klägerin zu [X.]rbeitsvorgängen zusammen zu fassen ist oder ob es sich hier entsprechend der ständigen Rechtsprechung zur Tätigkeit von [X.]ltenpflegehelferinnen nur um einen sogenannten großen [X.]rbeitsvorgang handelt (s. nur [X.] 17. Mai 2001 - 8 [X.]ZR 277/00 - zu [X.] der Gründe mwN, [X.] 2001, 510) . Denn ihr steht bei jedem denkbaren Zuschnitt ihrer Tätigkeit die geltend gemachte Eingruppierung nicht zu.

cc) Die Klägerin erfüllt aufgrund der von ihr absolvierten [X.]usbildung nicht die nach beiden [X.]en erforderliche tarifliche Voraussetzung der „mindestens einjährigen [X.]usbildung“.

(1) Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Klägerin die Tätigkeit einer [X.]ltenpflegehelferin iSd. [X.]. [X.]. I der [X.]nlage 1b zum [X.] ausübt. Eine pauschale Überprüfung durch den Senat reicht aus, soweit die Parteien die Tätigkeit der Klägerin als unstreitig ansehen und das [X.] der [X.]. [X.]. I [X.] als erfüllt erachten (vgl. nur [X.] 25. Januar 2006 - 4 [X.]ZR 613/04 - zu [X.] der Gründe, [X.] [X.]-O § 27 Nr. 4) . Damit ist von einer entsprechenden Tätigkeit der Klägerin auszugehen.

(2) Die Klägerin erfüllt jedoch nicht das personenbezogene Tatbestandsmerkmal der einjährigen [X.]usbildung, so dass keine Vergütungspflicht der [X.]eklagten nach der [X.] [X.]. 4a [X.] besteht.

(a)  Dem [X.]nspruch der Klägerin steht allerdings nicht entgegen, dass sie nicht über die Erlaubnis verfügt, die [X.]erufsbezeichnung „[X.]ltenpflegehelferin“ nach [X.]rt. 1 [X.]bs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Schutz der [X.]erufsbezeichnungen in der [X.]ltenpflege und der Familienpflege ([X.]FpflG) des Freist[X.]tes [X.]ayern (vom 8. Dezember 1993, idF bis zum 31. Dezember 2001) zu führen und auch kein [X.]bschlusszeugnis an einer Fachschule für [X.]ltenpflege und [X.]ltenpflegehilfe entsprechend [X.]rt. 2 [X.]bs. 1 Nr. 2 [X.]FpflG erworben hat.

Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine st[X.]tliche [X.]nerkennung als [X.]ltenpflegehelferin nicht erforderlich ist. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der [X.]. [X.] [X.], weil bei [X.]ltenpflegehelferinnen eine „st[X.]tliche [X.]nerkennung/[X.]bschlussprüfung“ im Unterschied etwa zu [X.]ltenpflegerinnen der [X.]. [X.]. [X.] [X.] nicht verlangt wird (so auch zur insoweit gleichlautenden Vergütungsordnung für den [X.]ereich der [X.]rbeiterwohlfahrt: [X.] 17. Mai 2001 - 8 [X.]ZR 277/00 - zu [X.] der Gründe mwN, [X.] 2001, 510).

Des Weiteren ist es ohne [X.]edeutung, dass die Klägerin keine zum Zeitpunkt ihrer [X.]usbildung durch die [X.]usbildungs- und Prüfungsordnung für den [X.]eruf der [X.]ltenpflegehelferin geregelte Prüfung bestanden hat. Weder der [X.] noch sonstige Gesichtspunkte bieten einen [X.]nhalt dafür, dass nur ein förmlich durch Verordnung festgelegter [X.]usbildungsgang das Tarifmerkmal der einjährigen [X.]usbildung und [X.]bschlussprüfung erfüllt (dazu ausf. [X.] 17. Mai 2001 - 8 [X.]ZR 277/00 - zu [X.] der Gründe mwN, [X.] 2001, 510). Die Tarifvertragsparteien des [X.] haben an die von ihnen vorgefundene Situation des [X.]erufsbildes der [X.]ltenpflegehelferin angeknüpft, das im Unterschied zum [X.]eruf und der [X.]usbildung einer [X.]ankenpflegehelferin nicht bundeseinheitlich geregelt war und aufgrund der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes über die [X.]erufe in der [X.]ltenpflege ([X.]ltenpflegegesetz - [X.]ltPflG) vom 17. November 2000 ([X.]G[X.]l. I S. 1513) hinsichtlich der dort enthaltenen [X.]erufsregelungen für [X.]ltenpflegehelferinnen (dazu [X.]VerfG 24. Oktober 2002 - 2 [X.]vF 1/01 - [X.]VerfGE 106, 62) auch nicht durch [X.]undesgesetz geregelt worden ist. Vor diesem Hintergrund hätten die Tarifvertragsparteien in einem bundesweit geltenden Tarifvertrag eindeutig zum [X.]usdruck bringen müssen, wenn sie gleichwohl nur eine durch Verordnung festgelegte [X.]usbildung als einschlägig für die Erfüllung des geforderten [X.] verlangen wollten (ausf. [X.] 17. Mai 2001 - 8 [X.]ZR 277/00 - zu [X.] der Gründe mwN, [X.]O).

(b) Der Senat muss nicht abschließend darüber befinden, ob mit dem [X.]egriff der „[X.]usbildung“ eine zweck- und zielgerichtete Vermittlung der für die [X.]usübung der angestrebten Tätigkeit notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in einem geordneten [X.]usbildungsgang verbunden sein muss und ob der von der Klägerin besuchte [X.]usbildungslehrgang „[X.]“, der lediglich in einem Umfang von 500 der insgesamt 1.340 Unterrichtsstunden Inhalte vermittelt, die dem [X.]eruf der [X.]ltenpflegehelferin unmittelbar zugeordnet werden können, überhaupt diesen [X.]nforderungen entspricht.

(c) Die von der Klägerin absolvierte [X.]usbildung ist bereits keine „mindestens einjährige“ iSd. tariflichen Tatbestandsmerkmals.

([X.]) Nach dem eindeutigen [X.] ist für das [X.] nicht nur eine [X.]bschlussprüfung erforderlich, sondern auch eine mindestens einjährige [X.]usbildung. Für die [X.]uffassung der Revision, beide Tatbestandsmerkmale seien alternativ zu verstehen, bietet der Wortlaut keinen [X.]nhaltspunkt.

([X.]) Entgegen der [X.]uffassung der Revision ist es nicht ausreichend, dass die Klägerin lediglich vom 20. November 2000 bis zum 12. Juli 2001 und damit nur in einem Zeitraum von weniger als acht Monaten an dem [X.]usbildungslehrgang teilgenommen hat. Das Tatbestandsmerkmal der „mindestens einjährigen [X.]usbildung“ verlangt nicht nur, dass es sich um eine [X.]usbildung mit der geforderten Dauer handelt, sondern grundsätzlich auch, dass die [X.]eschäftigte an dieser insgesamt teilgenommen hat.

([X.]a) [X.]ei dem vom [X.] durchgeführten [X.]usbildungslehrgang handelt es sich nicht um eine mindestens einjährige [X.]usbildung im [X.]. Der am Montag, dem 4. September 2000 begonnene Lehrgang endete am Donnerstag, dem 12. Juli 2001 und dauerte damit knapp 45 Wochen. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin die Dauer der [X.] Sommerschulferien von sechs Wochen berücksichtigen sollte, ergibt sich keine [X.]usbildung im tariflich geforderten Umfang.

([X.]b) Darüber hinaus erfordert das Tatbestandsmerkmal der „mindestens einjährigen [X.]usbildung“ grundsätzlich die Teilnahme an der gesamten [X.]usbildung. Entgegen der [X.]uffassung der Klägerin reicht es selbst bei bestandener [X.]bschlussprüfung nicht aus, nur teilweise an der [X.]usbildung teilgenommen zu haben.

Unter dem [X.]egriff der „[X.]usbildung“ wird die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten verstanden, die für eine bestimmte Tätigkeit oder [X.]ufgaben Voraussetzung sind ([X.] [X.] [X.] in 10 [X.]änden 13. [X.]ufl. Stichwort: „[X.]usbildung“; s. auch [X.] 18. Juni 1997 - 4 [X.]ZR 747/95 - zu 5.3.1 der Gründe mwN, [X.] DienstVO ev Kirche § 12 Nr. 1) . Indem die Tarifvertragsparteien eine „[X.]usbildung“ voraussetzen, machen sie deutlich, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine ausbildende Stelle in einem geordneten [X.]usbildungsgang vermittelt werden müssen. Zugleich wird festgelegt, welche zeitliche Dauer - „mindestens einjährig“ - diese [X.]usbildung haben soll. Durch beide [X.]nforderungen sollen eine bestimmte Form und ein entsprechendes Niveau der [X.]usbildung gesichert werden.

Das [X.] hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Unterrichtung durch qualifiziertes Lehrpersonal dem eigenständigen Erlernen nicht gleichgestellt werden kann. Das gilt neben der geordneten Unterrichtung etwa auch bei der Vermittlung von Fertigkeiten im Rahmen der Pflege von Menschen oder auch bei der Umsetzung der theoretischen Unterrichtsinhalte in den praktischen [X.]rbeitsprozess als einem Inhalt des von der Klägerin besuchten [X.]usbildungslehrgangs. Das Merkmal der „[X.]usbildung“ würde sich als überflüssig erweisen, wenn, wie die Klägerin meint, das eigene Erlernen der [X.]usbildungsinhalte und allein der erfolgreiche [X.]bschluss einer [X.]bschlussprüfung als ausreichend angesehen würden. Gerade dies haben die Tarifvertragsparteien nicht festgelegt. Zudem kann entgegen der [X.]uffassung der Revision das Tatbestandsmerkmal der erfolgreichen [X.]bschlussprüfung allein nicht gewährleisten, dass die Kenntnisse des Kurses vermittelt wurden. In einer [X.]bschlussprüfung können nicht alle [X.]usbildungsinhalte zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden.

([X.]) Zur [X.]uslegung des Tatbestandsmerkmals der mindestens einjährigen Dauer der [X.]usbildung und deren möglicher [X.]bkürzung kann - anders als die Revision es meint - § 8 [X.]ltPflG und die darin enthaltene gesetzgeberische Wertung nicht herangezogen werden.

Soweit § 8 [X.]bs. 1 Nr. 2 [X.]ltPflG bestimmt, dass auf die Dauer einer [X.]usbildung nach § 4 [X.]bs. 1 [X.]ltPflG von drei Jahren „Unterbrechungen durch [X.]ankheit oder aus anderen, von der [X.]ltenpflegeschülerin oder dem [X.]ltenpflegeschüler nicht zu vertretenden Gründen bis zur Gesamtdauer von zwölf Wochen“ angerechnet werden können, übersieht die Revision, dass sich die [X.]nrechnungshöchstdauer auf den gesamten [X.]usbildungszeitraum von drei Jahren bezieht. Demgegenüber hat die Klägerin nur an einer noch nicht einmal einjährigen [X.]usbildung - zeitweise - teilgenommen. Darüber hinaus ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die fehlende Teilnahme der Klägerin in den ersten elf Wochen des Lehrgangs auf einer [X.]ankheit oder anderen von ihr nicht zu vertretenden Gründen beruhte. Solche macht auch die Revision nicht geltend. Die gesetzliche Regelung verdeutlicht für den [X.]ereich der [X.]usbildung zum [X.]ltenpfleger oder zur [X.]ltenpflegerin im Gegenteil, dass der Gesetzgeber grundsätzlich eine Teilnahme an der [X.]usbildung voraussetzt, damit dort die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die zur selbständigen und eigenverantwortlichen Pflege einschließlich der [X.]eratung, [X.]egleitung und [X.]etreuung alter Menschen erforderlich sind (§ 3 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.]ltPflG) , vermittelt werden.

V. Die Kosten der erfolglosen Revision hat nach § 97 ZPO die Klägerin zu tragen.

        

    [X.]epler    

        

    Winter    

        

    Treber    

        

        

        

    Vorderwülbecke    

        

    [X.]redendiek    

        

        

Meta

4 AZR 657/08

24.02.2010

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Augsburg, 1. August 2007, Az: 6a Ca 1580/06, Urteil

§ 1 TVG, § 308 Abs 1 ZPO, § 551 Abs 3 Nr 2 ZPO, § 256 Abs 1 ZPO, § 264 Nr 2 ZPO, § 269 Abs 1 ZPO, Anl 1b Abschn A BAT, Anl 1b Abschn B BAT, § 4 Abs 1 TVÜ-VKA, § 17 Abs 1 S 1 TVÜ-VKA, Anl 4 TVÜ-VKA

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.02.2010, Az. 4 AZR 657/08 (REWIS RS 2010, 9033)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9033

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Referenzen
Wird zitiert von

7 Sa 338/17

7 Sa 598/17

17 Sa 602/12

13 Sa 1405/12

12 TaBV 107/12

3 TaBV 40/20

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