Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.10.2015, Az. VII ZR 58/14

7. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 3509

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Gegenstand

Auslegung eines Vertrages über die Lieferung und Verwertung von Restabfällen: Zahlungsanspruch für eine vereinbarte Pauschale bzw. auf Schadensersatz bei Unterschreitung der jährlichen Mindestliefermenge


Leitsatz

Zur Auslegung eines Vertrags über die Lieferung und Verwertung von Restabfällen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 4. Februar 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten entschieden hat.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin fordert von der [X.] Schadensersatz aufgrund eines Vertrags über die Lieferung und Verwertung von [X.], wobei sie sich in erster Linie auf die vertragliche Vereinbarung einer Pauschale bei Unterschreitung von anzuliefernden [X.] stützt und hilfsweise Ersatz eines konkreten Schadens geltend macht.

2

Die Klägerin schloss mit der [X.] mit Wirkung zum 1. Juni 2005 einen Vertrag, mit dem sich die Beklagte zur Lieferung von Abfällen und die Klägerin zu deren ordnungsgemäßer Verwertung im Sinne des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen - Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 27. September 1994 ([X.] I S. 2705, im Folgenden: KrW-/AbfG) gegen ein von der [X.] zu zahlendes Entgelt in Höhe von 112,50 € pro Tonne Abfall verpflichteten. Die Laufzeit des Vertrags war bis zum 31. Dezember 2010 befristet. In § 1.2 des Vertrags ist geregelt, dass die Beklagte die in § 1.4 vereinbarte Abfallmenge von 5.000 Tonnen pro Jahr frei [X.] zu übergeben hat. Dort sollten die Abfälle gemäß der Bestimmung in § 2.2 des Vertrags in der Thermischen Restabfallvorbehandlungsanlage B. (im Folgenden: [X.]) verwertet werden. § 4.3 des Vertrags enthält folgende Regelung:

"Für den Fall, dass sich nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres ergibt, dass die von [X.] [[X.].: die Beklagte] angelieferten Abfallmengen die gemäß § 1.4 dieses Vertrages festgelegte [X.] (bzw. die zeitanteilige Menge) unterschreitet, erhält [X.] [[X.].: die Klägerin] von [X.] einen Pauschalbetrag in Höhe von 30,00 Euro [X.] MwSt. ([X.] in Mg [[X.].: 1 Megagramm = 1 Tonne] malgenommen 30,00 Euro [X.] MwSt.). …"

3

Die Klägerin hatte vor Abschluss des Vertrags mit der [X.] ihrerseits mit der [X.] einen im Wesentlichen inhaltlich gleich lautenden Liefer- und Verwertungsvertrag über die Lieferung von Abfällen im Umfang von 5.000 Tonnen pro Jahr an die [X.] geschlossen, wobei als von der Klägerin zu zahlendes Entgelt ein Betrag von 95 € pro Tonne Abfall vereinbart war. Der Vertrag war ebenfalls bis zum 31. Dezember 2010 befristet.

4

Nachdem die Beklagte in den Jahren 2005 bis 2007 mit ihren Abfalllieferungen die vereinbarten Kontingente voll ausgeschöpft hatte, lieferte sie im [X.] die vereinbarte Abfallmenge bis auf einen Rest von 100,34 Tonnen und im Jahr 2009 lediglich noch eine Menge von 1.562,28 Tonnen Abfall. Anschließend stellte sie ihre Lieferungen an die [X.] vollständig ein. Die Klägerin wurde daraufhin von der Rechtsnachfolgerin der [X.] auf Zahlung von insgesamt 404.286,37 € in Anspruch genommen. Über diese Forderung ist ein Rechtsstreit beim [X.] O. anhängig.

5

Die Klägerin fordert - soweit für die Revision noch von Interesse - von der [X.] in erster Linie als Pauschalbetrag gemäß § 4.3 des Vertrags die Zahlung von 304.808,74 € für die in den Jahren 2009 und 2010 zu verzeichnenden Fehlmengen, die sich auf insgesamt 8.538,02 Tonnen belaufen, zuzüglich Zinsen Zug um Zug gegen Stellung einer entsprechenden Rechnung. Hilfsweise macht sie einen konkreten Schaden geltend. Die [X.] für 2008 wurde von den Parteien einvernehmlich mit einem Teil der Lieferungen für das Jahr 2009 ausgeglichen.

6

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zur Zahlung des genannten [X.] in Höhe von 304.808,74 € zuzüglich Zinsen Zug um Zug gegen Stellung einer entsprechenden Rechnung durch die Klägerin verurteilt. Die weitergehende Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Gegen das Berufungsurteil wendet sich die Beklagte mit der vom Senat zugelassenen Revision, mit der sie die vollständige Abweisung der Klage erreichen will.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision der [X.] führt zur Aufhebung des angefo[X.]htenen Urteils, soweit das Berufungsgeri[X.]ht zum Na[X.]hteil der [X.] ents[X.]hieden hat, und in diesem Umfang zur Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das Berufungsgeri[X.]ht.

I.

8

Das Berufungsgeri[X.]ht hat ausgeführt, die [X.] sei gemäß § 4.3 des [X.] von [X.] zur Zahlung von 304.808,74 € verpfli[X.]htet. Die der Klägerin obliegende Leistung (Verwertung der zu liefernden Abfälle) sei ni[X.]ht gemäß § 275 Abs. 1 [X.] unmögli[X.]h geworden, weshalb die [X.] von ihrer Pfli[X.]ht zur Gegenleistung (Lieferung der vereinbarten Abfallmenge und Zahlung des vereinbarten Entgelts) ni[X.]ht gemäß § 326 Abs. 1 Satz 1 [X.] frei geworden sei. Dies gelte unabhängig von der zwis[X.]hen den Parteien streitigen Frage, ob na[X.]h der Re[X.]htslage in den Jahren 2009 und 2010 die [X.] als "Abfallverwertungsanlage" oder nur als "Abfallbeseitigungsanlage" zu qualifizieren gewesen sei. Die Hauptleistungspfli[X.]ht der Klägerin habe allein in der fa[X.]hgere[X.]hten Verwertung des von der [X.] zu liefernden Abfalls bestanden. Soweit als Ort dieser Verwertung im [X.] benannt sei, handele es si[X.]h ni[X.]ht um die Vereinbarung einer im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptleistungspfli[X.]ht der Klägerin. Denn irgendein Interesse der [X.], dass der von ihr gelieferte Abfall gerade dort und ni[X.]ht in einer anderen geeigneten Anlage verwertet würde, sei weder vorgetragen no[X.]h ersi[X.]htli[X.]h. Ledigli[X.]h die Klägerin habe, da sie von der [X.] die Verwertungsre[X.]hte für die [X.] erworben habe, ein Interesse daran gehabt, dass die [X.] den Abfall dorthin lieferte.

9

Selbst wenn man eine Hauptleistungspfli[X.]ht der Klägerin annehmen wollte, den Abfall in der [X.] zu verwerten, wäre diese ni[X.]ht unmögli[X.]h geworden. Denn eine Unmögli[X.]hkeit der Leistungserbringung im Sinne von § 275 Abs. 1 [X.] s[X.]heide aus, wenn nur die ursprüngli[X.]h vorgesehene Erfüllungsart undur[X.]hführbar geworden sei, die Leistung vom S[X.]huldner in anderer Weise erbra[X.]ht werden könne und die Änderung beiden Parteien zumutbar sei. Eine zum Erlös[X.]hen der Pfli[X.]ht zur Gegenleistung führende Unmögli[X.]hkeit der Leistung der Klägerin läge daher nur dann vor, wenn es außer der [X.] au[X.]h keine andere Müllverbrennungsanlage gegeben habe, in der der streitgegenständli[X.]he Müll im Sinne der Bestimmungen des Kreislaufwirts[X.]hafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 hätte beseitigt werden können. Da si[X.]h die [X.] auf die Unmögli[X.]hkeit berufe, um ihr Re[X.]ht aus § 326 Abs. 1 Satz 1 [X.] geltend zu ma[X.]hen, treffe sie insoweit die Beweislast. Dass es im streitgegenständli[X.]hen Zeitraum 2009/2010 keine geeignete Abfallverwertungsanlage gegeben habe, habe die [X.] ni[X.]ht dargetan. Es fehle jedenfalls an einem Beweisangebot, so dass die [X.] beweisfällig geblieben sei.

Unabhängig hiervon habe die Klägerin im Prozess ausdrü[X.]kli[X.]h eine geeignete und zumutbare Ersatzanlage benannt, nämli[X.]h die Müllverbrennungsanlage in [X.]. Da der streitgegenständli[X.]he Hausmüll aus [X.]ssen stamme, sei diese Anlage wegen geringerer Transportkosten für die [X.] sogar günstiger als die im Vertrag vorgesehene Anlage in B. Unter Bezugnahme auf die Aussagen, unter anderem des Zeugen [X.], in dem Parallelverfahren vor dem [X.] habe die Klägerin substantiiert vorgetragen, dass es si[X.]h bei der Verbrennungsanlage in [X.]. um eine Abfallverwertungsanlage im Sinne der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] sowie des [X.] handele.

II.

Dies hält der re[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung ni[X.]ht stand.

Mit der vom Berufungsgeri[X.]ht gegebenen Begründung kann die Verurteilung der [X.] zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 304.808,74 € wegen Unters[X.]hreitung der vereinbarten Jahresmindestmengen in den Jahren 2009 und 2010 ni[X.]ht gere[X.]htfertigt werden.

1. Die [X.] hat ihre vertragli[X.]he Verpfli[X.]htung zur Lieferung der vereinbarten Jahresmindestmengen an die im Vertrag bestimmte Müllverbrennungsanlage, die [X.], in den Jahren 2009 und 2010 ni[X.]ht verletzt, wenn anzunehmen ist, dass eine ordnungsgemäße Verwertung im Sinne des KrW-/AbfG der vertragsgegenständli[X.]hen Restabfälle in dieser Anlage in diesem Zeitraum ni[X.]ht mögli[X.]h war. Das Berufungsgeri[X.]ht hat offen gelassen, ob diese von der [X.] erhobene Behauptung zutrifft. Zugunsten der [X.] ist für die Revision daher davon auszugehen, dass dies der Fall ist.

a) Unter dieser Voraussetzung ist der Klägerin die von ihr na[X.]h dem Vertrag übernommene Verpfli[X.]htung zur ordnungsgemäßen Verwertung der von der [X.] zu liefernden Abfälle in dieser Anlage gemäß § 275 Abs. 1 [X.] unmögli[X.]h gewesen. War es der Klägerin im Zeitraum 2009 und 2010 aus Re[X.]htsgründen ni[X.]ht mögli[X.]h, die von der [X.] anzuliefernden Restabfälle in der [X.] zu verwerten, ist ihr die Erfüllung ihrer vertragli[X.]hen Leistungspfli[X.]ht gegenüber der [X.] in diesem Zeitraum na[X.]h § 275 Abs. 1 [X.] unmögli[X.]h gewesen. Der Forderung der Klägerin gegenüber der [X.], der Verpfli[X.]htung zur Lieferung von Jahresmindestmengen in diesem Zeitraum na[X.]hzukommen, stand dann jedenfalls der Einwand der unzulässigen Re[X.]htsausübung na[X.]h § 242 [X.] entgegen. Denn die Klägerin konnte für den Fall, dass sie selbst ihrer vertragli[X.]hen Leistungspfli[X.]ht hinsi[X.]htli[X.]h der Verwertung der von der [X.] zu liefernden Abfälle in der [X.] ni[X.]ht mehr na[X.]hkommen konnte, ni[X.]ht verlangen, dass die [X.] ihrerseits die vertragli[X.]he Lieferverpfli[X.]htung weiter erfüllte. Die Klägerin kann dann au[X.]h ni[X.]ht die Zahlung der vereinbarten Paus[X.]hale oder konkret bere[X.]hneten S[X.]hadensersatz dafür verlangen, dass die vereinbarten Jahresmindestmengen in den Jahren 2009 und 2010 unters[X.]hritten worden sind.

aa) Re[X.]htsfehlerhaft geht das Berufungsgeri[X.]ht davon aus, dass si[X.]h die aus dem zwis[X.]hen den Parteien ges[X.]hlossenen [X.] von [X.] ergebende Pfli[X.]ht der Klägerin zur Verwertung der von der [X.] zu liefernden Abfälle ledigli[X.]h allgemein auf die fa[X.]hgere[X.]hte Verwertung des von der [X.] zu liefernden Abfalls bes[X.]hränkte und ni[X.]ht die Verwertung der von der [X.] zu liefernden Abfälle in der im Vertrag bezei[X.]hneten [X.] zum Gegenstand hatte. Diese Annahme beruht auf einer re[X.]htsfehlerhaften Auslegung der vertragli[X.]hen Vereinbarung der Parteien. Die tatri[X.]hterli[X.]he Vertragsauslegung ist allerdings revisionsre[X.]htli[X.]h nur dahingehend überprüfbar, ob Verstöße gegen gesetzli[X.]he Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, sonstige Erfahrungssätze oder Denkgesetze vorliegen oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 9. Juli 2015 - [X.], [X.], 1652 Rn. 20 = NZBau 2015, 549; Versäumnisurteil vom 22. Januar 2015 - [X.], NJW 2015, 1107 Rn. 14; Urteil vom 18. Dezember 2014 - [X.], [X.], 828 Rn. 17 = NZBau 2015, 220; Urteil vom 4. Dezember 2014 - [X.], [X.], 527 Rn. 17 m.w.[X.] = NZBau 2015, 84). Sol[X.]he Auslegungsfehler liegen hier jedo[X.]h vor.

bb) Das Berufungsgeri[X.]ht hat bei der Auslegung den Wortlaut eins[X.]hließli[X.]h der Systematik des Vertrages und die Interessenlage der Parteien ni[X.]ht hinrei[X.]hend berü[X.]ksi[X.]htigt. Die Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, die Klägerin sei ledigli[X.]h allgemein zur fa[X.]hli[X.]hen Verwertung der von der [X.] zu liefernden Abfälle verpfli[X.]htet gewesen, eine Verwertung der Abfälle in der [X.] sei ni[X.]ht Gegenstand der von der Klägerin übernommenen Vertragspfli[X.]ht gewesen, findet im Wortlaut des Vertrags keine Stütze. Na[X.]h § 2.2 des Vertrags haben die Parteien ausdrü[X.]kli[X.]h vereinbart, dass die von der [X.] zu liefernden Abfälle in der [X.] verwertet werden sollten. Darüber hinaus hat si[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht mit den weiteren Vertragsbestimmungen befasst, die für die Auslegung des Inhalts der die Klägerin treffenden Pfli[X.]hten von Bedeutung sind (vgl. dazu unten [X.]). Eine Verwertung der von der [X.] zu liefernden Abfälle in der im Vertrag vereinbarten [X.] entspra[X.]h zudem sowohl dem Interesse der Klägerin als au[X.]h dem der [X.]. Die Klägerin hatte an der Festlegung der maßgebli[X.]hen Abfallverwertungsanlage im Vertrag bereits deswegen ein besonderes Interesse, wie das Berufungsgeri[X.]ht no[X.]h zutreffend erkennt, weil sie si[X.]h gegenüber ihrer Vertragspartnerin, der [X.], in glei[X.]hem Umfang wie die [X.] zur Lieferung von Abfällen an diese Müllverbrennungsanlage verpfli[X.]htet hatte, es si[X.]h bei dem mit der [X.] ges[X.]hlossenen Vertrag mithin um ein De[X.]kungsges[X.]häft für jenen Vertrag gehandelt hat. Die [X.], die als Abfallerzeugerin und/oder Abfallbesitzerin gemäß § 5 Abs. 2 KrW-/AbfG vorrangig verpfli[X.]htet war, die bei ihr anfallenden Abfälle na[X.]h Maßgabe des § 6 KrW-/AbfG zu verwerten, hatte ebenfalls ein Interesse daran, die für die Abfallverwertung zuständige Anlage im Vertrag verbindli[X.]h festzulegen, um so die Einhaltung der ihr obliegenden abfallre[X.]htli[X.]hen Pfli[X.]hten si[X.]herzustellen. Vor diesem Hintergrund durfte das Berufungsgeri[X.]ht die Bestimmung der [X.] als Verwertungsanlage ni[X.]ht als unverbindli[X.]he Nebenbestimmung zum Ort der von der Klägerin zu erbringenden Leistung qualifizieren.

[X.]) Der [X.] kann die Vertragsauslegung selbst vornehmen, weil weitere Feststellungen ni[X.]ht zu erwarten sind. Die von der Klägerin übernommene ([X.] bestand darin, die ordnungsgemäße Verwertung im Sinne des KrW-/AbfG der von der [X.] angelieferten Abfälle grundsätzli[X.]h in der [X.] vorzunehmen.

Hierfür spri[X.]ht bereits der Wortlaut eins[X.]hließli[X.]h der Systematik des Vertrags. Na[X.]h der Vertragsbestimmung in § 2.2 hatte die Klägerin die Verpfli[X.]htung übernommen, die von der [X.] anzuliefernden Restabfälle in der [X.] zu verwerten. Dementspre[X.]hend hatte die [X.] gemäß § 1.2 die vertragsgegenständli[X.]hen Abfälle an diese Anlage zu liefern. Ledigli[X.]h für den Fall, dass infolge von Revisionen oder anderen Betriebsstörungen der Anlage die Annahme der Abfälle bei der [X.] ni[X.]ht mögli[X.]h sein sollte, sollte die Klägerin na[X.]h § 2.3 des Vertrags bere[X.]htigt sein, die Abfälle in dieser Zeit der [X.] oder der [X.]. zuzuweisen. Diese Regelung verdeutli[X.]ht, dass die Klägerin grundsätzli[X.]h zu einer Verwertung der Abfälle in der [X.] verpfli[X.]htet war. Hierfür spri[X.]ht au[X.]h, dass die Parteien den Fall, dass eine ordnungsgemäße Verwertung der Abfälle gemäß KrW-/AbfG in der [X.] ni[X.]ht (mehr) mögli[X.]h war, im Vertrag geregelt haben. Zum einen haben sie in § 6.1 ([X.]) für diesen Fall unter den dort genannten Voraussetzungen ein beiderseitiges Re[X.]ht zur außerordentli[X.]hen Kündigung vereinbart. Zum anderen war in § 9 vorgesehen, dass si[X.]h die Parteien über eine gebotene Anpassung des Vertrags an veränderte Rahmenbedingungen dur[X.]h zukünftige abfallwirts[X.]haftli[X.]he Entwi[X.]klungen verständigen.

Eine Verwertung der von der [X.] zu liefernden Abfälle in der [X.] entspra[X.]h au[X.]h den jeweiligen Interessen der Parteien. Der mit der [X.] ges[X.]hlossene Vertrag über die Anlieferung und Verwertung von Abfällen stellte für die Klägerin ein De[X.]kungsges[X.]häft dar, dur[X.]h das sie die Erfüllung der ihr gegenüber der [X.] treffenden Vertragspfli[X.]hten ermögli[X.]hen wollte. Die [X.] hatte ebenfalls ein Interesse daran, dass die Klägerin die von ihr angelieferten Abfälle in der [X.] verwertete, weil sie auf diese Weise die Erfüllung der sie treffenden öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Verpfli[X.]htungen als Abfallerzeugerin und/oder Abfallbesitzerin na[X.]h den Bestimmungen des KrW-/AbfG si[X.]herstellen wollte. Hierbei handelt es si[X.]h entgegen den Ausführungen in der Revisionserwiderung ni[X.]ht um von der [X.] vorgebra[X.]hten neuen und daher in der Revision ni[X.]ht zu berü[X.]ksi[X.]htigenden Sa[X.]hvortrag, sondern um einen re[X.]htli[X.]hen Gesi[X.]htspunkt, der im Rahmen der Auslegung der vertragli[X.]hen Vereinbarung der Parteien ohne weiteres Berü[X.]ksi[X.]htigung finden kann.

Dieser Auslegung steht au[X.]h ni[X.]ht entgegen, dass die [X.] im Frühjahr 2009 selbst darum gebeten hatte, Abfälle an die Anlage in [X.]. liefern zu dürfen. Entgegen der Auffassung der Klägerin spri[X.]ht dieser Umstand ni[X.]ht dafür, dass die [X.] davon ausging, dass sie na[X.]h dem Vertrag unabhängig von einem Einverständnis der Klägerin die Abfälle au[X.]h an eine andere geeignete Abfallverwertungsanlage hätte liefern dürfen. Denn in diesem Fall hätte es einer sol[X.]hen Anfrage gegenüber der Klägerin ni[X.]ht bedurft. Die von der [X.] vorgetragene Bitte, die vertragli[X.]h vereinbarten Abfallmengen au[X.]h bei der Anlage in [X.]. anliefern zu dürfen, spri[X.]ht vielmehr dafür, dass über eine sol[X.]he abwei[X.]hende Lieferung ein Einvernehmen zwis[X.]hen den Vertragsparteien herbeigeführt werden musste. Dass die Klägerin einer Lieferung von Abfällen der [X.] an die Anlage in [X.]. bereits im Frühjahr 2009 zugestimmt hat, hat das Berufungsgeri[X.]ht - von den Parteien unbeanstandet - ni[X.]ht festgestellt.

b) Die Hilfserwägung des Berufungsgeri[X.]hts, die Leistung der Klägerin sei unabhängig davon, wel[X.]hen Inhalt sie habe, deswegen ni[X.]ht gemäß § 275 Abs. 1 [X.] unmögli[X.]h geworden, weil die Klägerin der [X.] im Prozess ausdrü[X.]kli[X.]h eine geeignete und zumutbare Ersatzanlage benannt habe, nämli[X.]h die Müllverbrennungsanlage in [X.]., ist ni[X.]ht geeignet, die Ents[X.]heidung im Ergebnis zu tragen. Soweit das Berufungsgeri[X.]ht der Auffassung ist, die Klägerin habe mit der Klage zuglei[X.]h einen Anspru[X.]h auf Abänderung des Vertrags gemäß § 313 Abs. 1 [X.] in Form einer Vertragsanpassung dahingehend geltend gema[X.]ht, dass die [X.] die Abfälle an die Ersatzanlage in [X.]. liefern solle, ist dies ni[X.]ht zutreffend. Der Klägerin ebenso wie der [X.] war gemäß § 9 des Vertrags zwar ausdrü[X.]kli[X.]h vorbehalten, eine Vertragsanpassung zu verlangen, wenn si[X.]h dur[X.]h künftige abfallwirts[X.]haftli[X.]he Entwi[X.]klungen die bei Abs[X.]hluss des Vertrags bestehenden Rahmenbedingungen in wesentli[X.]her Weise änderten. Ein sol[X.]her Anspru[X.]h ist jedo[X.]h ni[X.]ht Gegenstand der Klage. Die Klägerin hat vielmehr einen S[X.]hadensersatzanspru[X.]h aufgrund des [X.] mit der [X.] ges[X.]hlossenen Vertrags verfolgt. Ob die [X.] si[X.]h auf ein re[X.]htzeitig gestelltes Anpassungsverlangen der Klägerin hin auf die Anlage [X.]. hätte verweisen lassen müssen, kann dahinstehen. Ein vor Ablauf des Jahres 2010 gestelltes Anpassungsverlangen hat das Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht festgestellt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts ist allein der Umstand, dass die Klägerin die [X.] im [X.] auf die Anlage in [X.]. verwiesen hat, ni[X.]ht ausrei[X.]hend, um eine Vertragsanpassung für den streitgegenständli[X.]hen Zeitraum 2009 und 2010 anzunehmen.

2. Das Berufungsurteil kann dana[X.]h keinen Bestand haben, soweit das Berufungsgeri[X.]ht zum Na[X.]hteil der [X.] ents[X.]hieden hat. Der [X.] kann mangels hinrei[X.]hender Feststellungen ni[X.]ht in der Sa[X.]he selbst ents[X.]heiden, § 563 Abs. 3 ZPO. Insbesondere hat das Berufungsgeri[X.]ht keine Feststellungen dazu getroffen, ob in den Jahren 2009 und 2010 eine ordnungsgemäße Verwertung im Sinne des KrW-/AbfG der vertragsgegenständli[X.]hen Abfälle in der [X.] mögli[X.]h war. Das Berufungsurteil ist daher, soweit das Berufungsgeri[X.]ht zum Na[X.]hteil der [X.] ents[X.]hieden hat, aufzuheben und die Sa[X.]he ist in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, die erforderli[X.]hen Feststellungen na[X.]hzuholen.

III.

Für das weitere Verfahren weist der [X.] vorsorgli[X.]h auf Folgendes hin:

Ist na[X.]h dem Ergebnis der weiteren Verhandlung und einer etwa gebotenen Beweisaufnahme davon auszugehen, dass in den Jahren 2009 und 2010 eine ordnungsgemäße Verwertung im Sinne des KrW-/AbfG der vertragsgegenständli[X.]hen Abfälle in der [X.] mögli[X.]h war, steht der Klägerin ein Anspru[X.]h auf Zahlung einer Paus[X.]hale in der geltend gema[X.]hten Höhe na[X.]h § 4.3 des Vertrags wegen der Unters[X.]hreitung der Jahresmindestmengen in diesem Zeitraum nur dann zu, wenn diese Klausel wirksam vereinbart worden ist.

1. Die Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, bei dieser Klausel handele es si[X.]h ni[X.]ht um eine von der Klägerin gestellte Allgemeine Ges[X.]häftsbedingung, sondern um eine von den Parteien im Einzelnen ausgehandelte Vertragsbestimmung, wird von den bisherigen Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts ni[X.]ht getragen. Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Bundesgeri[X.]htshofs ist individuelles Aushandeln mehr als Verhandeln. Von einem Aushandeln ist nur dann auszugehen, wenn der Verwender den gesetzesfremden Kerngehalt seiner Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingung inhaltli[X.]h ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der realen Mögli[X.]hkeit, die inhaltli[X.]he Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen (vgl. [X.], Urteil vom 20. März 2014 - [X.], [X.]Z 200, 326 Rn. 27; Urteil vom 22. November 2012 - [X.], [X.], 462 Rn. 10; Urteil vom 23. Januar 2003 - [X.], [X.]Z 153, 311, 321, juris Rn. 47 m.w.[X.]).

Für die Annahme eines [X.] ist es dana[X.]h ni[X.]ht ausrei[X.]hend, dass es der [X.] im Rahmen der Vertragsverhandlungen gelungen ist, die unstreitig von der Klägerin vorformulierte Vertragsbedingung über eine Paus[X.]hale in § 4.3 dahin zu modifizieren, dass im Falle der ni[X.]ht vollständigen Erfüllung der übernommenen Lieferverpfli[X.]htung ledigli[X.]h ein Betrag in Höhe von 30 € je Tonne Abfall anstatt in Höhe von 115 € zu zahlen war. Ein Aushandeln liegt ni[X.]ht vor, wenn die für den Vertragspartner des Verwenders na[X.]hteilige Wirkung der Klausel im Zuge von Verhandlungen zwar abges[X.]hwä[X.]ht, der gesetzesfremde Kerngehalt der Klausel vom Verwender jedo[X.]h ni[X.]ht ernsthaft zur Disposition gestellt wird (vgl. [X.], Urteil vom 27. März 1991 - [X.], NJW 1991, 1678, 1679, juris Rn. 14; Urteil vom 7. März 2013 - [X.], [X.], 946 Rn. 30 = NZBau 2013, 297).

2. Sollte es si[X.]h bei der Vertragsbestimmung in § 4.3 des Vertrags um eine von der Klägerin gestellte Allgemeine Ges[X.]häftsbedingung handeln, wird das Berufungsgeri[X.]ht zu prüfen haben, ob die Klausel bereits deshalb unwirksam ist, weil sie eine vers[X.]huldensunabhängige vertragli[X.]he Haftung anordnet. Na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des Bundesgeri[X.]htshofs ist es ein wesentli[X.]her Grundgedanke der gesetzli[X.]hen Regelung im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 [X.], dass eine Verpfli[X.]htung zum S[X.]hadensersatz regelmäßig nur bei s[X.]huldhaftem Verhalten besteht (vgl. [X.], Urteil vom 18. Februar 2015 - [X.], NJW-RR 2015, 690 Rn. 28). Dieser allgemeine Grundsatz des Haftungsre[X.]hts gilt als Ausdru[X.]k des Gere[X.]htigkeitsgebots glei[X.]hermaßen für vertragli[X.]he wie für gesetzli[X.]he Ansprü[X.]he ([X.], Urteil vom 5. Oktober 2005 - [X.], [X.]Z 164, 196, 210 f., juris Rn. 30; Urteil vom 18. März 1997 - [X.], [X.]Z 135, 116, 121, juris Rn. 27; Urteil vom 23. April 1991 - [X.], [X.]Z 114, 238, 240 f., juris Rn. 13; [X.]/[X.], [X.], 74. Aufl., § 307 Rn. 32 m.w.[X.]). Eine vers[X.]huldensunabhängige Haftung kann in Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen nur ausnahmsweise wirksam vereinbart werden. Das ist der Fall, wenn sie dur[X.]h höhere Interessen des [X.] gere[X.]htfertigt oder dur[X.]h Gewährung re[X.]htli[X.]her Vorteile ausgegli[X.]hen wird (vgl. [X.], Urteil vom 18. März 1997 - [X.], [X.]Z 135, 116, 121, juris Rn. 27 m.w.[X.]). Soweit die Klausel in § 4.3 als von der Klägerin gestellte Allgemeine Ges[X.]häftsbedingung dana[X.]h wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] unwirksam sein sollte, wird si[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht mit der von der Klägerin hilfsweise geltend gema[X.]hten konkreten S[X.]hadensbere[X.]hnung zu befassen haben.

3. Sollte na[X.]h den Umständen ausnahmsweise anzunehmen sein, dass die Klausel in § 4.3 des Vertrags wegen der der [X.] auferlegten vers[X.]huldensunabhängigen vertragli[X.]hen Haftung bei Unters[X.]hreitung der vereinbarten Jahresmindestmengen ni[X.]ht unwirksam ist, wird das Berufungsgeri[X.]ht darüber hinaus zu prüfen haben, ob die Klausel na[X.]h dem Grundgedanken von § 309 Nr. 5 Bu[X.]hst. a [X.] unwirksam ist. Diese Vors[X.]hrift ist au[X.]h im Verkehr zwis[X.]hen Unternehmern im Rahmen der gemäß §§ 307, 310 Abs. 1 [X.] vorzunehmenden Inhaltskontrolle zu berü[X.]ksi[X.]htigen (vgl. [X.], Urteil vom 12. Januar 1994 - [X.], NJW 1994, 1060, 1068, juris Rn. 101, insoweit in [X.]Z 124, 351 ni[X.]ht abgedru[X.]kt; Urteil vom 27. November 1990 - [X.], [X.]Z 113, 55, 61 f., juris Rn. 31 m.w.[X.], jeweils zu § 11 Nr. 5 [X.]). Na[X.]h § 309 Nr. 5 Bu[X.]hst. a [X.] ist in Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen unwirksam die Vereinbarung eines paus[X.]halierten Anspru[X.]hs des Verwenders auf S[X.]hadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn die Paus[X.]hale den in den geregelten Fällen na[X.]h dem gewöhnli[X.]hen Lauf der Dinge zu erwartenden S[X.]haden oder die gewöhnli[X.]h eintretende Wertminderung übersteigt. Hierzu hat das Berufungsgeri[X.]ht - von seinem Standpunkt aus folge-ri[X.]htig - bislang keine Feststellungen getroffen.

Die Klausel in § 4.3 des streitgegenständli[X.]hen Vertrags ist allerdings ni[X.]ht bereits deswegen unwirksam, weil entgegen dem Wortlaut des § 309 Nr. 5 Bu[X.]hst. b [X.] der [X.] der Na[X.]hweis ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h gestattet wird, ein S[X.]haden oder eine Wertminderung sei überhaupt ni[X.]ht entstanden oder wesentli[X.]h niedriger als die Paus[X.]hale. Bei der Vereinbarung einer S[X.]hadenspaus[X.]hale brau[X.]ht dem Vertragspartner des Verwenders, wenn er Unternehmer ist, der Na[X.]hweis eines wesentli[X.]h niedrigeren S[X.]hadens ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h gestattet zu werden. Der Na[X.]hweis darf aber ni[X.]ht ausges[X.]hlossen sein (vgl. [X.], Urteil vom 20. März 2003 - [X.]/00, NJW-RR 2003, 1056, 1059, juris Rn. 66; Urteil vom 12. Januar 1994 - [X.], NJW 1994, 1060, 1067, juris Rn. 91, insoweit in [X.]Z 124, 351 ni[X.]ht abgedru[X.]kt, m.w.[X.]). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Na[X.]h dem Inhalt der Klausel in § 4.3 des Vertrags ist der [X.] der Na[X.]hweis eines geringeren S[X.]hadens ni[X.]ht von vornherein abges[X.]hnitten. Ihr steht vielmehr der Na[X.]hweis offen, dass der Klägerin ein geringerer S[X.]haden als mit der Paus[X.]hale gefordert entstanden ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts fehlt es na[X.]h dem bisherigen Vorbringen der [X.] au[X.]h ni[X.]ht an einem sol[X.]hen Na[X.]hweis. Die Klägerin hat dur[X.]h die von ihr vorgenommene konkrete S[X.]hadensbere[X.]hnung, aus der si[X.]h ein geringerer S[X.]hadensbetrag ergibt, selbst eingeräumt, dass der ihr entstandene S[X.]haden geringer ist als die von ihr geltend gema[X.]hte Paus[X.]hale. Insoweit wird das Berufungsgeri[X.]ht zu prüfen haben, ob si[X.]h die [X.] dieses Vorbringen der Klägerin hilfsweise zu Eigen gema[X.]ht hat.

[X.]Halfmeier                          Graßna[X.]k

                Sa[X.]her                           [X.]

Meta

VII ZR 58/14

22.10.2015

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 4. Februar 2014, Az: 5 U 6/13, Urteil

§ 133 BGB, § 157 BGB, § 275 Abs 1 BGB, § 5 Abs 2 KrW-/AbfG, § 6 KrW-/AbfG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.10.2015, Az. VII ZR 58/14 (REWIS RS 2015, 3509)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3509

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