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BUNDESGERI[X.]HTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 58/14
Verkündet am:
22. Oktober 2015
Anderer,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Ges[X.]häftsstelle
in dem Re[X.]htsstreit
Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB §§ 133 B, 157 [X.], 275 Abs.
1, 305 Abs. 1 Satz 3, 307 [X.]l, 309 Nr. 5, 310 Abs. 1
Zur Auslegung eines Vertrags über die Lieferung und Verwertung von [X.].
[X.], Urteil vom 22. Oktober 2015 -
VII ZR 58/14 -
OLG [X.]
[X.]
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2
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Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom
22.
Oktober
2015 dur[X.]h die
Ri[X.]hter Dr.
Kartzke
und Halfmeier
und die Ri[X.]hterinnen [X.], [X.] und Wimmer
für Re[X.]ht erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 4.
Februar
2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als
das [X.] zum Na[X.]hteil der [X.] ents[X.]hieden hat.
In diesem Umfang wird die Sa[X.]he zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des Ni[X.]htzulassungsbe-s[X.]hwerde-
und Revisionsverfahrens, an das Berufungsgeri[X.]ht zu-rü[X.]kverwiesen.
Von Re[X.]hts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin fordert von der [X.] S[X.]hadensersatz aufgrund
eines Vertrags über die Lieferung und Verwertung
von [X.], wobei sie si[X.]h in erster Linie auf die vertragli[X.]he Vereinbarung einer Paus[X.]hale bei [X.] stützt und hilfsweise Ersatz eines konkreten S[X.]hadens
geltend ma[X.]ht.
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Die Klägerin s[X.]hloss mit der [X.] mit Wirkung zum 1. Juni 2005 einen Vertrag, mit dem si[X.]h die Beklagte zur
Lieferung von Abfällen und die Klägerin zu
deren ordnungsgemäßer Verwertung im Sinne des Gesetzes zur Förderung
der Kreislaufwirts[X.]haft und Si[X.]herung der umweltverträgli[X.]hen Beseitigung
von Abfällen -
Kreislaufwirts[X.]hafts-
und Abfallgesetz
vom 27.
Sep-tember 1994 ([X.] I S. 2705, im Folgenden: KrW-/AbfG) gegen ein von der Tonne
Abfall
ver-pfli[X.]hteten. Die Laufzeit des Vertrags war bis zum 31. Dezember 2010 befristet. In §
1.2 des Vertrags ist geregelt, dass die Beklagte die in §
1.4 vereinbarte [X.] von 5.000 Tonnen
pro Jahr frei [X.] hat. Dort sollten die Abfälle
gemäß der Bestimmung in § 2.2 des [X.]s
in der Thermis[X.]hen Restabfallvorbehandlungsanlage B. (im Folgenden: [X.]) verwertet werden. §
4.3 des Vertrags enthält folgende Regelung:
"Für den Fall, dass si[X.]h na[X.]h Ablauf des jeweiligen Kalenderjah-res ergibt, dass die von [X.] [Anm.: die Beklagte] angelieferten Abfallmengen die gemäß § 1.4 dieses Vertrages festgelegte [X.] (bzw. die zeitanteilige Menge) unters[X.]hreitet, erhält [X.] [Anm.: die Klägerin] von [X.] einen Paus[X.]halbetrag in Höhe von 30,00
Euro [X.] MwSt. ([X.] in Mg
[Anm.:
1
Megagramm = 1
Tonne]
malgenommen 30,00 Euro [X.]
Die Klägerin hatte vor Abs[X.]hluss des Vertrags mit der [X.] [X.] mit der [X.]. GmbH & [X.]o. KG einen im Wesentli[X.]hen inhaltli[X.]h glei[X.]h lauten-den Liefer-
und Verwertungsvertrag über die Lieferung von Abfällen im Umfang von 5.000 Tonnen
pro Jahr an die [X.] ges[X.]hlossen,
Abfall vereinbart war. Der Vertrag war ebenfalls bis zum 31. Dezember 2010 befristet.
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Na[X.]hdem die Beklagte in den Jahren 2005 bis 2007 mit ihren [X.] die vereinbarten Kontingente voll ausges[X.]höpft hatte, lieferte sie im [X.] die vereinbarte Abfallmenge bis auf einen Rest von 100,34 Tonnen
und im [X.] ledigli[X.]h no[X.]h eine Menge von 1.562,28 Tonnen
Abfall. Ans[X.]hließend stellte sie ihre Lieferungen an die [X.] vollständig ein. Die Klägerin wurde daraufhin von der
Re[X.]htsna[X.]hfolgerin der [X.]. GmbH & [X.]o. KG auf Zahlung von insgesamt 404.286,37
Re[X.]htsstreit beim [X.] anhängig.
Die Klägerin fordert
soweit für die Revision no[X.]h von Interesse
-
von der
[X.] in erster Linie als Paus[X.]halbetrag gemäß § 4.3 des [X.], die si[X.]h auf insgesamt 8.538,02
Tonnen
belaufen, zuzügli[X.]h Zin-sen
Zug um Zug gegen Stellung einer entspre[X.]henden Re[X.]hnung. Hilfsweise ma[X.]ht sie einen konkreten S[X.]haden geltend. Die [X.] für 2008 wurde von den Parteien einvernehmli[X.]h mit einem Teil der Lieferungen für das [X.] ausgegli[X.]hen.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-rin hat das Berufungsgeri[X.]ht die Beklagte in Abänderung des erstinstanzli[X.]hen Urteils zur Zahlung des genannten [X.] in Höhe von 304.808,74
zuzügli[X.]h Zinsen Zug um Zug gegen Stellung einer entspre[X.]henden Re[X.]hnung dur[X.]h die Klägerin
verurteilt. Die weitergehende Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Gegen das Berufungsurteil wendet si[X.]h die Beklagte mit der vom [X.] zugelassenen Revision, mit der sie die vollständige Abweisung der Klage errei[X.]hen will.
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Ents[X.]heidungsgründe:
Die Revision der [X.] führt zur Aufhebung des angefo[X.]htenen Ur-teils, soweit das Berufungsgeri[X.]ht
zum
Na[X.]hteil
der [X.]
ents[X.]hieden
hat,
und
in diesem Umfang
zur Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das [X.].
I.
Das Berufungsgeri[X.]ht
hat ausgeführt, die Beklagte sei gemäß § 4.3 des [X.] von [X.] zur Zahlung von 30ie der Klägerin obliegende Leistung (Verwertung der zu liefernden Abfälle) sei ni[X.]ht gemäß § 275 Abs. 1 BGB un-mögli[X.]h geworden, weshalb die Beklagte von ihrer Pfli[X.]ht zur Gegenleistung (Lieferung der vereinbarten Abfallmenge und Zahlung des vereinbarten [X.]) ni[X.]ht gemäß § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB frei geworden sei. Dies gelte un-abhängig von der zwis[X.]hen den Parteien streitigen Frage, ob na[X.]h der [X.] in den Jahren 2009 und 2010 die [X.] als "Abfallverwertungsanlage" oder nur als "Abfallbeseitigungsanlage"
zu qualifizieren gewesen sei. Die Hauptleistungspfli[X.]ht der Klägerin habe allein in der fa[X.]hgere[X.]hten Verwertung des von der [X.] zu liefernden Abfalls bestanden. Soweit als Ort dieser Verwertung im [X.] benannt sei, handele es si[X.]h ni[X.]ht um die Vereinbarung einer im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptleistungspfli[X.]ht der Klägerin. Denn irgendein Interesse der [X.], dass der von ihr gelieferte Abfall gerade dort und ni[X.]ht in einer anderen geeig-neten Anlage verwertet würde, sei weder vorgetragen no[X.]h ersi[X.]htli[X.]h. Ledigli[X.]h die Klägerin habe, da sie von der [X.].
GmbH & [X.]o. KG die Verwertungsre[X.]hte für 7
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die TRV
B. erworben habe, ein Interesse daran gehabt, dass die Beklagte den Abfall dorthin lieferte.
Selbst wenn man eine Hauptleistungspfli[X.]ht der Klägerin annehmen [X.], den Abfall in der [X.] zu verwerten, wäre diese ni[X.]ht unmögli[X.]h gewor-den. Denn eine Unmögli[X.]hkeit der Leistungserbringung im Sinne von §
275 Abs. 1 BGB s[X.]heide aus, wenn nur die ursprüngli[X.]h vorgesehene Erfüllungsart undur[X.]hführbar geworden sei, die Leistung vom S[X.]huldner in anderer Weise erbra[X.]ht werden könne und die Änderung beiden Parteien zumutbar sei. Eine zum Erlös[X.]hen der Pfli[X.]ht zur Gegenleistung führende Unmögli[X.]hkeit der Leis-tung der Klägerin läge daher nur dann vor, wenn es außer der [X.] au[X.]h keine andere Müllverbrennungsanlage gegeben habe, in der der streitgegen-ständli[X.]he Müll im Sinne der Bestimmungen des Kreislaufwirts[X.]hafts-
und Ab-fallgesetzes vom 27. September 1994 hätte beseitigt werden können. Da si[X.]h die Beklagte auf die Unmögli[X.]hkeit berufe, um ihr Re[X.]ht aus §
326 Abs.
1 Satz
1 BGB geltend zu ma[X.]hen, treffe sie insoweit die Beweislast. Dass es im streitgegenständli[X.]hen Zeitraum 2009/2010
keine geeignete Abfallverwertungs-anlage gegeben habe, habe die Beklagte ni[X.]ht dargetan. Es fehle jedenfalls an einem Beweisangebot, so dass die Beklagte beweisfällig geblieben sei.
Unabhängig hiervon habe die Klägerin im Prozess ausdrü[X.]kli[X.]h eine ge-eignete und zumutbare Ersatzanlage benannt, nämli[X.]h die [X.] in [X.]. Da der streitgegenständli[X.]he Hausmüll aus [X.]ssen stamme, sei diese Anlage wegen geringerer Transportkosten für die Beklagte sogar günsti-ger als die im Vertrag vorgesehene Anlage in B. Unter Bezugnahme auf die Aussagen, unter anderem
des Zeugen [X.], in dem Parallelverfahren vor dem [X.] habe die Klägerin substantiiert vorgetragen, dass es si[X.]h bei der Verbrennungsanlage in [X.]. um eine Abfallverwertungsanlage im Sinne der 9
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Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] sowie des Bundes-verwaltungsgeri[X.]hts handele.
II.
Dies hält der re[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung ni[X.]ht stand.
Mit der vom Berufungsgeri[X.]ht gegebenen Begründung kann die [X.] der [X.] Unters[X.]hreitung der vereinbarten Jahresmindestmengen in den Jahren 2009 und 2010 ni[X.]ht gere[X.]htfertigt
werden.
1. Die Beklagte hat ihre vertragli[X.]he Verpfli[X.]htung zur Lieferung der ver-einbarten Jahresmindestmengen
an die im Vertrag bestimmte [X.], die
[X.], in den Jahren 2009 und 2010 ni[X.]ht
verletzt, wenn anzunehmen ist, dass eine ordnungsgemäße Verwertung im Sinne des
KrW-/AbfG der vertragsgegenständli[X.]hen Restabfälle in dieser Anlage
in die-sem
Zeitraum ni[X.]ht mögli[X.]h war. Das Berufungsgeri[X.]ht hat offen gelassen, ob diese von der [X.] erhobene Behauptung zutrifft. Zugunsten der Beklag-ten ist
für die Revision daher davon auszugehen, dass dies der Fall ist.
a) Unter dieser Voraussetzung ist der Klägerin
die von ihr na[X.]h dem [X.] übernommene Verpfli[X.]htung zur ordnungsgemäßen Verwertung der
von der [X.]
zu liefernden Abfälle in dieser Anlage gemäß §
275 Abs.
1 BGB unmögli[X.]h gewesen.
War es der Klägerin im Zeitraum 2009 und 2010 aus Re[X.]htsgründen ni[X.]ht mögli[X.]h, die von der [X.] anzuliefernden Restabfälle in der [X.] zu verwerten, ist ihr die Erfüllung ihrer vertragli[X.]hen [X.] gegenüber der [X.] in diesem Zeitraum na[X.]h §
275 Abs.
1 BGB 11
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unmögli[X.]h gewesen.
Der Forderung der Klägerin gegenüber der [X.], der Verpfli[X.]htung zur Lieferung von Jahresmindestmengen
in diesem Zeitraum na[X.]hzukommen, stand dann jedenfalls der Einwand der unzulässigen Re[X.]hts-ausübung na[X.]h §
242 BGB entgegen. Denn die Klägerin konnte für den Fall, dass sie selbst ihrer vertragli[X.]hen Leistungspfli[X.]ht hinsi[X.]htli[X.]h der Verwertung der von der [X.] zu liefernden Abfälle in der [X.] ni[X.]ht mehr na[X.]h-kommen konnte, ni[X.]ht verlangen, dass die Beklagte ihrerseits die vertragli[X.]he Lieferverpfli[X.]htung weiter erfüllte.
Die Klägerin
kann dann au[X.]h ni[X.]ht die [X.] der vereinbarten Paus[X.]hale oder konkret bere[X.]hneten S[X.]hadensersatz dafür verlangen, dass die vereinbarten Jahresmindestmengen in den Jahren 2009 und 2010 unters[X.]hritten worden sind.
aa) Re[X.]htsfehlerhaft geht das Berufungsgeri[X.]ht davon aus, dass
si[X.]h
die aus
dem zwis[X.]hen den Parteien ges[X.]hlossenen [X.] von [X.] ergebende
Pfli[X.]ht der Klägerin zur Verwertung der von der [X.] zu liefernden Abfälle
ledigli[X.]h allgemein auf die fa[X.]hgere[X.]hte Verwertung des von der [X.] zu liefernden Abfalls bes[X.]hränkte
und ni[X.]ht die Verwertung der von der [X.] zu liefernden Abfälle in der im Vertrag bezei[X.]hneten TRV
B. zum Gegenstand hatte. Diese Annahme beruht auf einer re[X.]htsfehlerhaften Auslegung der vertragli[X.]hen Vereinbarung der Parteien. Die tatri[X.]hterli[X.]he Vertragsauslegung ist allerdings revisionsre[X.]htli[X.]h nur [X.] überprüfbar, ob Verstöße gegen gesetzli[X.]he Auslegungsregeln, [X.], sonstige Erfahrungssätze oder Denkgesetze vorlie-gen oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 9. Juli 2015
VII ZR 5/15, [X.], 1652 Rn.
20 = [X.], 549; Versäumnisurteil vom
22. Januar 2015 -
VII ZR 87/14, NJW 2015, 1107 Rn. 14; Urteil vom 18.
Dezember 2014 -
VII ZR 60/14, [X.]
2015, 828 Rn. 17 = [X.], 220;
Urteil vom 4. Dezember 2014 -
VII ZR 4/13, [X.], 527 15
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Rn. 17 m.w.[X.]
= [X.], 84). Sol[X.]he Auslegungsfehler
liegen hier jedo[X.]h vor.
bb) Das Berufungsgeri[X.]ht hat bei der Auslegung den Wortlaut eins[X.]hließ-li[X.]h der Systematik des Vertrages und die Interessenlage der Parteien ni[X.]ht hinrei[X.]hend berü[X.]ksi[X.]htigt. Die Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, die Klägerin sei ledigli[X.]h allgemein zur fa[X.]hli[X.]hen Verwertung der von der [X.] zu [X.] verpfli[X.]htet gewesen, eine Verwertung der Abfälle in der TRV
B. sei ni[X.]ht Gegenstand der von der Klägerin übernommenen Vertragspfli[X.]ht
ge-wesen, findet im Wortlaut des Vertrags keine Stütze. Na[X.]h §
2.2 des Vertrags haben die Parteien ausdrü[X.]kli[X.]h vereinbart, dass die von der [X.] zu [X.] in der TRV
B. verwertet werden sollten.
Darüber hinaus hat si[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht mit den weiteren Vertragsbestimmungen
befasst, die für die Auslegung des Inhalts der die Klägerin treffenden Pfli[X.]hten von [X.] sind (vgl. dazu unten
[X.][X.]). Eine Verwertung der von der [X.] zu liefernden Abfälle in der im Vertrag vereinbarten
TRV
B.
entspra[X.]h zudem so-wohl dem Interesse der Klägerin als au[X.]h dem der [X.]. Die Klägerin [X.] an der Festlegung der maßgebli[X.]hen Abfallverwertungsanlage im Vertrag bereits deswegen ein besonderes Interesse, wie das Berufungsgeri[X.]ht
no[X.]h zutreffend erkennt, weil sie si[X.]h gegenüber ihrer Vertragspartnerin, der [X.].
GmbH & [X.]o.
KG,
in glei[X.]hem Umfang wie die Beklagte zur Lieferung von Abfällen an diese Müllverbrennungsanlage verpfli[X.]htet hatte, es si[X.]h bei dem mit der [X.] ges[X.]hlossenen Vertrag mithin um ein De[X.]kungsges[X.]häft für
jenen Vertrag gehandelt hat. Die Beklagte, die als Abfallerzeugerin und/oder Abfallbesitzerin gemäß §
5 Abs.
2 KrW-/AbfG vorrangig verpfli[X.]htet war, die bei ihr anfallenden Abfälle na[X.]h Maßgabe des §
6 KrW-/AbfG zu verwerten, hatte ebenfalls ein Interesse
daran, die für die Abfallverwertung zuständige Anlage im Vertrag verbindli[X.]h festzulegen, um so die Einhaltung der ihr obliegenden [X.]
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fallre[X.]htli[X.]hen Pfli[X.]hten si[X.]herzustellen. Vor diesem Hintergrund durfte das Be-rufungsgeri[X.]ht
die Bestimmung der [X.]
als Verwertungsanlage ni[X.]ht als unverbindli[X.]he Nebenbestimmung zum Ort der von der Klägerin zu erbringen-den Leistung qualifizieren.
[X.][X.]) Der [X.] kann die Vertragsauslegung selbst vornehmen, weil [X.] Feststellungen ni[X.]ht zu erwarten sind.
Die von der Klägerin übernommene (Haupt-)Leistungspfli[X.]ht
bestand darin, die
ordnungsgemäße Verwertung im Sinne des KrW-/AbfG der von der [X.] angelieferten Abfälle
grundsätzli[X.]h in der TRV
B. vorzunehmen.
Hierfür spri[X.]ht bereits der Wortlaut eins[X.]hließli[X.]h der Systematik des [X.]s. Na[X.]h der Vertragsbestimmung in §
2.2 hatte die Klägerin die Verpfli[X.]h-tung übernommen, die von der [X.] anzuliefernden Restabfälle in der TRV
B. zu verwerten. Dementspre[X.]hend hatte die Beklagte gemäß §
1.2 die vertragsgegenständli[X.]hen Abfälle an diese Anlage zu liefern. Ledigli[X.]h für den Fall, dass infolge von Revisionen oder anderen Betriebsstörungen der Anlage die Annahme der Abfälle bei der TRV
B. ni[X.]ht mögli[X.]h sein sollte, sollte die Klä-gerin na[X.]h §
2.3 des Vertrags bere[X.]htigt sein, die Abfälle in dieser Zeit der [X.] oder der [X.]. zuzuweisen.
Diese Regelung verdeutli[X.]ht, dass die Klägerin grundsätzli[X.]h zu einer Verwer-tung der Abfälle in der TRV
B. verpfli[X.]htet war.
Hierfür spri[X.]ht
au[X.]h, dass die Parteien den Fall, dass eine ordnungsgemäße Verwertung der Abfälle gemäß KrW-/AbfG in der TRV
B. ni[X.]ht (mehr) mögli[X.]h war, im Vertrag geregelt haben. Zum einen haben sie in §
6.1 ([X.]) für diesen Fall unter den dort genannten Vo-raussetzungen ein beiderseitiges Re[X.]ht zur außerordentli[X.]hen Kündigung ver-einbart. Zum anderen war
in §
9 vorgesehen, dass si[X.]h die Parteien über eine 17
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gebotene Anpassung des Vertrags an veränderte Rahmenbedingungen dur[X.]h zukünftige abfallwirts[X.]haftli[X.]he Entwi[X.]klungen verständigen.
Eine Verwertung der von der [X.] zu liefernden Abfälle in der TRV
B. entspra[X.]h
au[X.]h den jeweiligen Interessen der Parteien. Der mit der [X.] ges[X.]hlossene Vertrag über die Anlieferung und Verwertung von [X.] stellte für die Klägerin
ein De[X.]kungsges[X.]häft dar, dur[X.]h das sie die Erfüllung der ihr gegenüber der [X.]. GmbH & [X.]o. KG treffenden Vertragspfli[X.]hten ermögli-[X.]hen wollte. Die Beklagte hatte ebenfalls ein Interesse daran, dass die Klägerin die von ihr angelieferten Abfälle in der TRV
B. verwertete, weil sie
auf diese Weise die
Erfüllung der
sie treffenden öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Verpfli[X.]htungen als Abfallerzeugerin und/oder Abfallbesitzerin na[X.]h den Bestimmungen des
KrW-/AbfG
si[X.]herstellen
wollte.
Hierbei handelt es si[X.]h entgegen den [X.] in der Revisionserwiderung ni[X.]ht um von der [X.] vorgebra[X.]hten neuen und daher in der Revision ni[X.]ht zu berü[X.]ksi[X.]htigenden Sa[X.]hvortrag, sondern um einen re[X.]htli[X.]hen Gesi[X.]htspunkt, der im Rahmen der Auslegung der vertragli[X.]hen Vereinbarung der Parteien ohne weiteres Berü[X.]ksi[X.]htigung finden kann.
Dieser Auslegung steht au[X.]h ni[X.]ht entgegen, dass die Beklagte
im Früh-jahr 2009 selbst darum gebeten hatte, Abfälle an die Anlage in [X.]. liefern zu dürfen. Entgegen der Auffassung der Klägerin spri[X.]ht dieser Umstand ni[X.]ht [X.], dass die Beklagte davon ausging, dass sie na[X.]h dem Vertrag unabhängig von einem Einverständnis der Klägerin die Abfälle au[X.]h an eine andere geeig-nete Abfallverwertungsanlage hätte liefern dürfen. Denn in diesem Fall hätte
es einer sol[X.]hen Anfrage gegenüber der Klägerin ni[X.]ht bedurft. Die von der [X.] vorgetragene Bitte, die vertragli[X.]h vereinbarten Abfallmengen au[X.]h bei der Anlage in [X.]. anliefern zu dürfen, spri[X.]ht vielmehr dafür, dass über eine 19
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sol[X.]he abwei[X.]hende Lieferung ein Einvernehmen zwis[X.]hen den [X.] herbeigeführt werden musste. Dass die Klägerin einer Lieferung von [X.] der [X.] an die Anlage in [X.]. bereits im Frühjahr 2009 zugestimmt hat, hat das Berufungsgeri[X.]ht -
von den Parteien unbeanstandet -
ni[X.]ht festge-stellt.
b)
[X.] des Berufungsgeri[X.]hts, die Leistung der Klägerin sei unabhängig davon, wel[X.]hen Inhalt sie habe, deswegen ni[X.]ht gemäß §
275 Abs.
1 BGB unmögli[X.]h geworden, weil die Klägerin der [X.] im Prozess ausdrü[X.]kli[X.]h eine geeignete und zumutbare Ersatzanlage benannt
habe, näm-li[X.]h die Müllverbrennungsanlage in [X.]., ist ni[X.]ht geeignet, die Ents[X.]heidung im Ergebnis zu tragen. Soweit das Berufungsgeri[X.]ht der Auffassung ist, die Kläge-rin habe mit der Klage zuglei[X.]h
einen Anspru[X.]h auf Abänderung des Vertrags gemäß §
313 Abs.
1 BGB in Form einer Vertragsanpassung
dahingehend
gel-tend gema[X.]ht, dass die Beklagte die Abfälle an die Ersatzanlage in [X.]. liefern solle, ist dies ni[X.]ht zutreffend. Der Klägerin ebenso wie der [X.] war ge-mäß §
9 des Vertrags zwar ausdrü[X.]kli[X.]h vorbehalten, eine Vertragsanpassung zu verlangen, wenn si[X.]h dur[X.]h künftige abfallwirts[X.]haftli[X.]he Entwi[X.]klungen die bei Abs[X.]hluss des Vertrags bestehenden Rahmenbedingungen in wesentli[X.]her Weise änderten. Ein sol[X.]her Anspru[X.]h ist
jedo[X.]h
ni[X.]ht Gegenstand der Klage. Die Klägerin hat vielmehr einen S[X.]hadensersatzanspru[X.]h aufgrund des [X.] mit der [X.] ges[X.]hlossenen Vertrags
verfolgt. Ob die Beklagte si[X.]h auf ein re[X.]htzeitig gestelltes Anpassungsverlangen der Klägerin hin auf die An-lage [X.]. hätte verweisen lassen müssen, kann dahinstehen. Ein vor Ablauf des Jahres 2010 gestelltes Anpassungsverlangen hat das Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht festgestellt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts ist
allein der [X.], dass die Klägerin die Beklagte im Prozess im Jahr 2013
auf die Anlage 21
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in [X.]. verwiesen hat, ni[X.]ht ausrei[X.]hend, um eine Vertragsanpassung für den streitgegenständli[X.]hen Zeitraum 2009 und 2010 anzunehmen.
2.
Das Berufungsurteil kann dana[X.]h
keinen Bestand haben, soweit das Berufungsgeri[X.]ht zum Na[X.]hteil der [X.] ents[X.]hieden hat. Der [X.] kann mangels hinrei[X.]hender Feststellungen ni[X.]ht in der Sa[X.]he selbst ents[X.]heiden, §
563 Abs. 3 ZPO. Insbesondere hat das Berufungsgeri[X.]ht keine Feststellungen dazu getroffen, ob in den Jahren 2009 und 2010 eine ordnungsgemäße Verwer-tung im Sinne des KrW-/AbfG der vertragsgegenständli[X.]hen Abfälle in der TRV
B. mögli[X.]h war.
Das Berufungsurteil ist daher, soweit das Berufungsgeri[X.]ht zum Na[X.]hteil der [X.] ents[X.]hieden
hat, aufzuheben und die Sa[X.]he ist
in diesem Umfang
zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung an das Berufungs-geri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, die erforderli-[X.]hen Feststellungen na[X.]hzuholen.
III.
Für das weitere Verfahren weist der [X.] vorsorgli[X.]h auf Folgendes hin:
Ist na[X.]h dem Ergebnis der weiteren Verhandlung und einer etwa gebote-nen Beweisaufnahme davon auszugehen, dass in den Jahren 2009 und 2010 eine ordnungsgemäße Verwertung im Sinne des KrW-/AbfG der vertragsge-genständli[X.]hen Abfälle in der TRV
B. mögli[X.]h war, steht der Klägerin ein
An-spru[X.]h auf Zahlung einer Paus[X.]hale
in der geltend gema[X.]hten
Höhe na[X.]h
§
4.3 des Vertrags
wegen der Unters[X.]hreitung der Jahresmindestmengen in diesem Zeitraum nur dann zu, wenn
diese
Klausel wirksam vereinbart worden ist.
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1.
Die
Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, bei dieser
Klausel handele es si[X.]h ni[X.]ht um eine von der Klägerin gestellte Allgemeine Ges[X.]häftsbedingung, sondern um eine von den Parteien
im Einzelnen ausgehandelte Vertragsbe-stimmung,
wird von den bisherigen Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts ni[X.]ht getragen.
Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] ist individuelles Aushandeln mehr als Verhandeln. Von einem Aushandeln ist nur dann auszu-gehen, wenn der Verwender
den gesetzesfremden Kerngehalt seiner Allgemei-nen Ges[X.]häftsbedingung inhaltli[X.]h ernsthaft zur Disposition stellt und dem [X.] Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der realen Mögli[X.]hkeit, die inhaltli[X.]he Ausgestaltung der [X.]sbedingungen zu beeinflussen (vgl. [X.], Urteil vom 20. März 2014
VII ZR 248/13, [X.]Z 200, 326 Rn. 27; Urteil vom 22. November 2012
[X.], [X.]
2013, 462 Rn.
10; Urteil vom 23.
Januar
2003
VII
ZR
210/01, [X.]Z
153, 311,
321, juris Rn.
47 m.w.[X.]).
Für die Annahme eines [X.] ist es dana[X.]h ni[X.]ht ausrei[X.]hend, dass es der [X.] im Rahmen der Vertragsverhandlungen gelungen ist, die unstreitig
von der Klägerin
vorformulierte Vertragsbedingung
über eine Pau-s[X.]hale in § 4.3
dahin zu modifizieren, dass im Falle der ni[X.]ht vollständigen Er-füllung der übernommenen Lieferverpfli[X.]htung ledigli[X.]h ein
Betrag in Höhe von 30
statt in Höhe von 115
zu zahlen war. Ein Aushandeln liegt ni[X.]ht vor, wenn die für den Vertragspartner des Verwenders na[X.]hteilige Wirkung der Klausel im Zuge von Verhandlungen zwar abges[X.]hwä[X.]ht, der ge-setzesfremde Kerngehalt der Klausel vom Verwender jedo[X.]h ni[X.]ht ernsthaft zur Disposition gestellt
wird
(vgl. [X.], Urteil vom 27. März 1991
IV ZR 90/90, NJW
1991, 1678, 1679, juris Rn.
14; Urteil vom 7. März 2013
VII ZR 162/12, [X.], 946 Rn. 30
= [X.], 297).
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26
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2.
Sollte es si[X.]h bei der Vertragsbestimmung in § 4.3 des Vertrags um eine von der Klägerin gestellte Allgemeine Ges[X.]häftsbedingung handeln, wird das Berufungsgeri[X.]ht zu prüfen haben, ob die Klausel bereits deshalb [X.] ist, weil sie eine vers[X.]huldensunabhängige vertragli[X.]he Haftung anordnet. Na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] ist es ein wesentli[X.]her Grundgedanke der gesetzli[X.]hen Regelung im Sinne von §
307 Abs.
2 Nr.
1 BGB, dass eine Verpfli[X.]htung zum S[X.]hadensersatz regelmäßig nur bei s[X.]huldhaftem
Verhalten besteht (vgl. [X.], Urteil vom 18.
Februar
2015
XII
ZR
199/13, NJW-RR
2015, 690 Rn. 28). Dieser allgemeine Grundsatz des Haftungsre[X.]hts gilt als Ausdru[X.]k des Gere[X.]htigkeitsgebots glei[X.]hermaßen für vertragli[X.]he wie für gesetzli[X.]he Ansprü[X.]he ([X.], Urteil vom 5.
Oktober
2005
[X.], [X.]Z
164, 196, 210
f., juris Rn.
30; Urteil vom 18. März 1997
[X.], [X.]Z
135, 116, 121, juris Rn.
27; Urteil vom 23. April 1991
XI
ZR 128/90, [X.]Z
114, 238, 240
f., juris Rn.
13; [X.]/[X.],
BGB,
74. Aufl.,
§ 307 Rn. 32 m.w.[X.]). Eine vers[X.]huldensunabhängige Haftung kann in Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen nur ausnahmsweise wirksam vereinbart werden. Das ist der Fall, wenn sie dur[X.]h höhere Interessen des [X.] gere[X.]htfertigt oder dur[X.]h Gewährung re[X.]htli[X.]her Vorteile ausgegli-[X.]hen wird (vgl. [X.], Urteil vom 18. März 1997 -
[X.], [X.]Z 135, 116, 121, juris Rn.
27
m.w.[X.]). Soweit die Klausel in § 4.3 als von der Klägerin ge-stellte Allgemeine Ges[X.]häftsbedingung dana[X.]h wegen Verstoßes gegen §
307 Abs.
1 Satz
1 BGB unwirksam sein sollte, wird si[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht mit der von der Klägerin hilfsweise geltend gema[X.]hten konkreten S[X.]hadensbere[X.]h-nung zu befassen haben.
3.
Sollte na[X.]h den Umständen ausnahmsweise anzunehmen
sein, dass die Klausel in § 4.3 des Vertrags wegen der der [X.] auferlegten ver-s[X.]huldensunabhängigen vertragli[X.]hen Haftung bei Unters[X.]hreitung der verein-27
28
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16
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barten Jahresmindestmengen ni[X.]ht unwirksam ist, wird das Berufungsgeri[X.]ht
darüber hinaus
zu prüfen haben, ob die Klausel na[X.]h dem Grundgedanken von §
309 Nr. 5 Bu[X.]hst. a BGB unwirksam ist. Diese Vors[X.]hrift ist
au[X.]h im Verkehr zwis[X.]hen Unternehmern im Rahmen der gemäß §§ 307, 310 Abs. 1 BGB
vor-zunehmenden Inhaltskontrolle
zu berü[X.]ksi[X.]htigen
(vgl. [X.], Urteil vom 12.
Januar
1994
[X.], NJW 1994, 1060, 1068, juris Rn.
101, inso-weit in [X.]Z 124, 351
ni[X.]ht abgedru[X.]kt; Urteil vom 27.
November
1990
X
ZR
26/90, [X.]Z 113, 55, 61
f., juris Rn.
31 m.w.[X.], jeweils zu § 11 Nr. 5 [X.]). Na[X.]h § 309 Nr. 5 Bu[X.]hst. a BGB ist in Allgemeinen Ges[X.]häftsbedin-gungen unwirksam die Vereinbarung eines paus[X.]halierten Anspru[X.]hs des [X.] auf S[X.]hadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn die Pau-s[X.]hale den in den geregelten Fällen na[X.]h dem gewöhnli[X.]hen Lauf der Dinge zu erwartenden S[X.]haden oder die gewöhnli[X.]h eintretende Wertminderung über-steigt. Hierzu hat das Berufungsgeri[X.]ht
von seinem Standpunkt aus folge-ri[X.]htig
bislang keine Feststellungen getroffen.
Die Klausel in §
4.3 des streitgegenständli[X.]hen Vertrags ist allerdings
ni[X.]ht bereits deswegen unwirksam, weil entgegen dem Wortlaut des §
309 Nr.
5 Bu[X.]hst.
b BGB der [X.] der Na[X.]hweis ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h gestattet wird, ein S[X.]haden oder eine Wertminderung sei überhaupt ni[X.]ht entstanden oder we-sentli[X.]h niedriger als die Paus[X.]hale. Bei der Vereinbarung einer S[X.]hadenspau-s[X.]hale brau[X.]ht dem Vertragspartner des Verwenders, wenn er Unternehmer ist, der Na[X.]hweis eines wesentli[X.]h niedrigeren S[X.]hadens ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h gestat-tet zu werden. Der Na[X.]hweis darf aber ni[X.]ht ausges[X.]hlossen sein (vgl. [X.], Urteil vom 20.
März 2003
I
ZR
225/00, NJW-RR 2003, 1056, 1059, juris Rn.
66; Urteil vom 12.
Januar 1994
VIII
ZR
165/92, NJW 1994, 1060, 1067, juris Rn. 91, insoweit in [X.]Z 124, 351 ni[X.]ht abgedru[X.]kt,
m.w.[X.]).
Diese Vo-raussetzung ist hier erfüllt. Na[X.]h dem Inhalt der Klausel in § 4.3 des Vertrags ist 29
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17
-
der [X.] der Na[X.]hweis eines geringeren S[X.]hadens ni[X.]ht von vornherein abges[X.]hnitten. Ihr steht vielmehr der Na[X.]hweis offen, dass der Klägerin ein [X.] S[X.]haden als mit der Paus[X.]hale gefordert entstanden ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts fehlt es na[X.]h dem bisherigen Vorbringen der [X.] au[X.]h ni[X.]ht an einem sol[X.]hen Na[X.]hweis. Die Klägerin hat dur[X.]h die von ihr vorgenommene konkrete S[X.]hadensbere[X.]hnung, aus der si[X.]h ein gerin-gerer S[X.]hadensbetrag ergibt, selbst eingeräumt, dass der ihr entstandene
S[X.]haden
geringer
ist als die von ihr geltend gema[X.]hte Paus[X.]hale. Insoweit wird das Berufungsgeri[X.]ht zu prüfen haben, ob si[X.]h die Beklagte dieses
Vorbringen der Klägerin hilfsweise zu Eigen
gema[X.]ht hat.
Kartzke
Halfmeier
[X.]
[X.]
Wimmer
Vorinstanzen:
[X.], Ents[X.]heidung vom 12.12.2012 -
11 O 12/10 -
OLG [X.], Ents[X.]heidung vom 04.02.2014 -
5 U 6/13 -
Meta
22.10.2015
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2015, Az. VII ZR 58/14 (REWIS RS 2015, 3544)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 3544
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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