Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2009, Az. NotZ 19/08

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2009, 969

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] BESCHLUSS [X.] 19/08vom 26. Oktober 2009 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] § 50 Abs. 1, § 111; [X.] § 23; [X.] § 10 Abs. 2 Nr. 2, § 25 a) Die Mitteilung der zuständigen Notaraufsichtsbehörde an die Registerbehörde ([X.]), dass sie einen Notar vorläufig des Amtes enthoben hat (§ 54 Abs. 1 [X.]), ist - nicht anders als die gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 2 [X.] in das Bundeszentralregister erfolgte Eintragung selbst, dass dem Betreffenden die Ausübung des [X.] vollziehbar untersagt ist - eine Maßnahme des "Regis-terrechts" und nicht des "[X.]". [X.] daher der von der Eintragung betrof-fene (frühere) Notar eine Entfernung der Eintragung erreichen, so ist auch dann nicht der Rechtsweg zu den Notarsenaten nach § 111 [X.] eröffnet - sondern der nach Maßgabe des § 23 [X.] zuständige OLG-Strafsenat zur Entschei-dung berufen -, wenn der Notar mit seinem Begehren nicht die die Eintragung vollziehende Registerbehörde, sondern die Justizverwaltung als Mitteilungsbe-hörde in Anspruch nimmt. b) Der (frühere) Notar kann von der die Eintragungstatsache mitteilenden Justizver-waltung nicht (im Wege eines [X.]s) die "amtliche Be-kanntmachung" verlangen, die vorläufige Amtsenthebung sei gegenstandslos geworden. [X.], Beschluss vom 26. Oktober 2009 - [X.] 19/08 - [X.] wegen Folgenbeseitigung - 2 - Der [X.], [X.], hat durch den Vizepräsi-denten Schlick, [X.] und [X.] sowie den Notar Eule und die Notarin [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2009 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des [X.] des [X.] vom 25. August 2008 unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde im Übrigen wie folgt neu ge-fasst: Soweit der Antragsteller beantragt, a) den Antragsgegner zu verpflichten, das im [X.] zu Lasten des Antragstellers einge-tragene Berufsverbot als Notar mit Rückwirkung zu beseitigen, b) festzustellen, dass das Persönlichkeitsrecht des [X.] durch die Eintragung des [X.] in das Bundeszentralregister in heute nicht mehr zu vertretender Weise beeinträchtigt ist und c) hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, das Einvernehmen mit dem [X.] mit einer Entscheidung nach § 25 [X.], durch die die Entfernung des streitgegenständlichen Eintrags aus dem Register angeordnet wird, herzustellen, - 3 -
wird der Rechtsweg zu den Gerichten für Notarsachen nach § 111 [X.] für unzulässig erklärt, das [X.] abgetrennt und an den zuständigen Strafsenat des [X.] verwiesen. Im Übrigen werden die Anträge des Antragstellers zu-rückgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten beider Rechtszüge nach einem Gegenstandswert von 9.000 • zu tragen und dem Antragsgegner 60 % der im Beschwerdeverfahren ent-standenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im Übri-gen bleibt die Kostenentscheidung dem Strafsenat des [X.] vorbehalten. Der Gegenstandswert für beide Rechtszüge wird auf 12.000 •

(3.000 • je Antrag; vgl. § 30 Abs. 2 und 3 [X.]) festge-setzt. Gründe: [X.] Der am 17. August 1938 geborene Antragsteller war Notar im Tätigkeitsbereich des Antragsgegners. Nachdem das [X.]

das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers [X.] hatte, enthob die Präsidentin des [X.] M. 1 - 4 - den Antragsteller gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6, § 54 Abs. 1 Nr. 2 [X.] mit Verfügung vom 23. Mai 2001 vorläufig seines Amtes. Zu den Personen-daten des Antragstellers erfolgte im Bundeszentralregister der Eintrag "23.05.2001 [X.], – Ausübung des nachstehenden Berufs untersagt: Notar [X.]".
Mit Schriftsatz vom 26. April 2002 nahm der Antragsteller sein Rechtsmittel gegen die vorläufige Amtsenthebung sowie seinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung derselben zurück. Auf seinen Antrag ent-ließ ihn die Präsidentin des [X.] M. gemäß § 48 [X.] mit Bescheid vom 23. September 2002 mit Wirkung zum 31. Oktober 2002 aus dem [X.]. Die gegen die Entlassungsverfü-gung gerichteten Rechtsmittel des Antragstellers, mit denen er das [X.] angeblich notwendiger Nebenbestimmungen über den Ausgleich sonst unverhältnismäßiger Belastungen infolge der Entlassung rügte, hatten keinen Erfolg (Senat, Beschluss vom 14. Juli 2003 - [X.] 6/03 - [X.]Report 2003, 1180). 2 Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller vor dem Oberlan-desgericht zuletzt beantragt 3 1. den Antragsgegner zu verpflichten, das im [X.] zu Lasten des Antragstellers durch den Eintrag mit dem Wortlaut "23.05.2001 [X.], – Ausübung des nachstehenden Berufs untersagt: Notar [X.]" - 5 -

verlautbarte Berufsverbot mit Rückwirkung zu beseitigen, 2. den Antragsgegner zu verpflichten, amtlich bekannt zu machen, dass die gegenüber dem Antragsteller am 23. Mai 2001 durch die Präsidentin des [X.] M. ([X.]. –

) ausgesprochene vorläufige Amtsenthebung als Notar in M. gegenstandslos geworden ist, 3. den Antragsgegner zu verpflichten, allen [X.] und Notarkammern durch Rundschreiben bekannt zu ma-chen, dass der Eintrag zu Lasten des Antragstellers im [X.] mit dem Wortlaut —23.05.2001 [X.] M. , – Ausübung des nachstehenden Berufs untersagt: Notar [X.]fi
gegenstandslos geworden ist, 4. den Antragsgegner zu verpflichten, die noch andauernden rea-len Folgen persönlichkeitsrechtlicher Art der gegenüber dem [X.] am 23. Mai 2001 durch die Präsidentin des [X.]([X.]. [X.]

) ausgesprochenen Amts-enthebung als Notar in M. durch Wiederherstellung des Zustandes, der vorher bestanden hatte, oder eines möglichst gleichwertigen Zustandes zu beseitigen, - 6 - 4 a, hilfsweise zu 4.: festzustellen, dass das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers durch die Eintragung der Verfügung der Präsidentin des [X.]vom 23. Mai 2001 ([X.]. – ) in das Bundeszentralregister in heute nicht mehr zu vertretender Weise beeinträchtigt ist, 5. den Antragsgegner zu verpflichten, das Einvernehmen mit dem [X.] mit einer Entscheidung nach § 25 [X.], durch die die Entfernung des streitgegenständlichen Eintrags aus dem Register angeordnet wird, herzustellen.
Das [X.] hat mit Beschluss vom 25. August 2008 die Anträge zu 1 und 4a als im angerufenen Rechtsweg unzulässig zurück-gewiesen, aber eine Verweisung an das zuständige Gericht abgelehnt. Die Anträge zu 2 und 3 hat es als unbegründet und den Antrag zu 4 als unzulässig zurückgewiesen. Hinsichtlich des Antrags zu 5 hat es das Verfahren abgetrennt, den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig er-klärt und das abgetrennte Verfahren an das [X.]verwiesen. 4 Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde, in der der [X.] unter anderem ergänzend ausführt, dass der Antrag zu 5 le-diglich als Hilfsantrag zu verstehen (gewesen) sei, falls alle Anträge zu 1 bis 4 nicht begründet seien. 5 I[X.] Die zulässige sofortige Beschwerde ist weitgehend unbegrün-det. 6 - 7 - 7 1. Die sofortige Beschwerde ist insgesamt zulässig. 8 a) Soweit das [X.] den beschrittenen Rechtsweg hinsichtlich des Antrags zu 5 für unzulässig erklärt und das Verfahren an das Verwaltungsgericht verwiesen hat, ist die sofortige Beschwerde ge-mäß § 17a Abs. 4 [X.] statthaft. Das [X.] hat die "Rechtsbeschwerde an den [X.]" gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 [X.] zugelassen. Hierbei hat das [X.] allerdings verkannt, dass nach dem Rechtsmittelsystem der freiwilligen Gerichts-barkeit eine Rechtsbeschwerde nicht vorgesehen ist (vgl. Senat, [X.] vom 26. März 2007 - [X.] 49/06 - juris Rn. 9 m.w.[X.]). [X.] gelten für die von dem Notarsenat eines [X.] zuge-lassene "[X.]" die für die "reguläre" Beschwerde maß-geblichen Vorschriften. Der Antragsteller hat die sofortige Beschwerde durch Einreichung einer Beschwerdeschrift beim [X.] bin-nen einer Frist von zwei Wochen gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 [X.], § 111 Abs. 4 Satz 2 [X.], § 42 Abs. 4 Satz 1 [X.] form- und fristgerecht einlegt.
b) Hinsichtlich der Entscheidung über die Anträge zu 1 bis 4 ist die sofortige Beschwerde gemäß § 111 Abs. 4 [X.] i.V. mit § 42 Abs. 4 [X.] als Hauptsacherechtsmittel das statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel. Dies gilt auch, soweit das [X.] den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt hat, ohne den [X.] gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 [X.] an ein anderes Gericht zu verwei-sen (vgl. [X.], Beschluss vom 19. November 1992 - [X.] - NJW 1993, 332, 333; Urteil vom 20. Januar 2005 - [X.]/04 - NJW-RR 2005, 721, 722 m.w.[X.]; BSG NVwZ-RR 2000, 648; [X.]/[X.], ZPO, 27. Aufl., § 17a [X.] Rn. 17 m.w.[X.]). 9 - 8 - 10 2. In der Sache bleibt die sofortige Beschwerde ganz überwiegend ohne Erfolg. a) Zutreffend hat das [X.] für den Antrag zu 1 den Rechtsweg zu den Gerichten für Notarsachen nach § 111 [X.] nicht für eröffnet angesehen. [X.] hat es jedoch davon abge-sehen, den Rechtsstreit insoweit an das zuständige Gericht zu verwei-sen. 11 [X.]) Die Zuständigkeit der Notarsenate erstreckt sich infolge der "abdrängenden" [X.] nach § 111 [X.], § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten aus dem Be-reich des [X.], bei denen es um die Vornahme oder Aufhebung von Amtshandlungen nach der [X.] geht (Senat, [X.] vom 24. Juli 2006 - [X.] 10/06 - D[X.] 2007, 69, 70; [X.] 115, 275, 277; [X.] in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., § 111 Rn. 2 f.; [X.]: in [X.]/V[X.]sen, [X.]/BeurkG, 2. Aufl., § 111 [X.] Rn. 14 und 41). Dabei richtet sich die Abgrenzung von [X.] aus dem Bereich des [X.] zu anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nach dem Rechtsschutzziel des Rechtsschutz suchenden Beteiligten (Senat, [X.]O D[X.] 2007, 70). 12 [X.]) Erklärtes Rechtsschutzziel des Antragstellers ist die rückwir-kende Beseitigung des seine vorläufige Amtsenthebung betreffenden Da-tensatzes aus dem Bundeszentralregister; der Antragsgegner soll [X.] werden, die Löschung dieser Eintragung im Register herbeizu-führen. Diese Löschung ist aber keine Amtshandlung nach der [X.], sondern eine solche nach dem [X.]. Die Eintragung eines [X.] in das Register ist nicht - wie der Antragsteller meint - ein Verwaltungsakt nach der Bundesnotarord-13 - 9 - nung oder der Vollzug bzw. die Nachwirkung eines solchen, sondern [X.] unter den Voraussetzungen der § 3 Nr. 3, § 10 Abs. 2 Nr. 2 [X.] in Form eines Justizverwaltungsakts der Registerbehörde ([X.]/[X.], [X.], § 3 Rn. 22 f.; [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 1 Rn. 26 und § 3 Rn. 7; Hase, [X.], § 1 Rn. 6). Nach § 10 [X.] hat die Registerbehörde solche Entscheidungen einzutragen, die für das Ge-meinwohl und die öffentliche Sicherheit sowie die mit derartigen Aufga-ben befassten Behörden allgemein eine besondere Bedeutung haben (Hase [X.]O § 10 Rn. 1). Die Eintragung dient - über den Bereich des No-tarrechts hinaus - der Information anderer Behörden oder Gerichte ge-mäß § 32 Abs. 3 Nr. 2, § 41 Abs. 1 [X.] zur Vorbereitung von [X.] und Entscheidungen der [X.] ([X.]/[X.] [X.]O § 10 Rn. 4). Dabei regelt das [X.] auch - wie insbesondere den §§ 19, 20 Abs. 1 Satz 4, §§ 24 und 25 [X.] zu entnehmen ist -, wann und unter welchen Voraussetzungen Eintragungen aus dem Register zu löschen sind. Diese Regelungen sind abschließend (vgl. [X.] in: [X.]/V[X.]sen [X.]O § 110a [X.] Rn. 16). Dies gilt unabhängig davon, ob der Eingetragene das Verhalten der Registerbe-hörde oder - wie hier - das Verhalten der Behörde beanstandet, die die (vermeintlich) eintragungspflichtige Tatsache der Registerbehörde mitge-teilt hat. Auch die Mitteilung hat, anders als die Maßnahme selbst (hier: vorläufige Amtsenthebung), ihre Grundlage nicht im Notar-, sondern im [X.] (vgl. § 20 Abs. 1 [X.] i.V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 2 [X.]VwV, BAnz 2008 Nr. 194 S. 4612). Da das Rechtsschutzziel des Antragstellers damit nicht in einem von der [X.], sondern in einem ausschließlich von [X.] und Zielen des [X.]s geprägten Sachverhalt wurzelt, ist der Rechtsweg des § 111 [X.] nicht gegeben. 14 - 10 - 15 cc) Die Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG gebietet es - entgegen der Auffassung des Antragstellers - ebenfalls nicht, den Rechtsweg zu den Notarsenaten zu eröffnen. Denn das [X.] gewährleistet bereits ein lückenloses Rechtsschutzsystem. Selbst in [X.], in denen das [X.] eine förmliche Beschwerde - wie etwa gemäß § 25 Abs. 2 [X.], § 24 Abs. 2 [X.] nach Ablehnung eines Antrags, die Eintragung eines [X.] zu entfernen - nicht [X.], ist nach einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Lehre gegen registerrechtliche Entscheidungen nach den §§ 23, 25 [X.] ein [X.] auf gerichtliche Entscheidung möglich ([X.]/[X.] [X.]O § 1 Rn. 25; [X.]/[X.] [X.]O § 1 Rn. 24 und 30). Die Ablehnung der Ent-fernung eines Registereintrags stellt einen Justizverwaltungsakt dar, ge-gen den ein [X.] gemäß § 23 Abs. 2 [X.] statthaft ist ([X.] NVwZ 2000, 118, 119 m.w.[X.]). [X.]) Da für die [X.] nach § 111 [X.] - wie ausgeführt - allein auf das Rechtsschutzziel, nicht aber auf die vom Rechtsschutz suchenden Beteiligten geltend gemachte [X.] abzustellen ist (Senat [X.]O D[X.] 2007, 70), ist es auch unbeacht-lich, dass sich der Antragsteller eines Anspruchs auf Beseitigung der Vollzugsfolgen der seiner Ansicht nach rechtswidrigen vorläufigen Amts-enthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 6, § 54 Abs. 1 Nr. 2 [X.] berühmt. Mit einem solchen Anspruch ist sein erklärtes Ziel "Löschung seines [X.] im Bundeszentralregister" nicht zu erreichen. Ein allgemeiner Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch gegen den Antragsgegner besteht neben den speziellen Regelungen des [X.]s ersichtlich nicht; eine Änderung der Datensätze des [X.] obliegt nach den [X.] des Bundeszentralregistergesetzes ausschließlich der Regis-terbehörde. 16 - 11 - 17 ee) Der Rechtsstreit ist hinsichtlich des Antrags zu 1 entsprechend § 17a Abs. 2 Satz 1 [X.], § 145 Abs. 1 ZPO abzutrennen und gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 [X.] an den zuständigen Strafsenat des [X.]zu verweisen. Die Gerichte, die über Notarsachen nach § 111 [X.] entscheiden, stellen gegenüber nach anderen [X.]swegen - vorliegend nach den §§ 23 ff. [X.] - zur Entscheidung berufenen Spruchkörpern der ordentlichen Gerichtsbarkeit einen eigenen Rechtsweg i.S. der §§ 17 ff. [X.] dar ([X.], 1505 f.; vgl. Senat [X.] 115, 275, 284 f. m.w.[X.]; [X.]/[X.] [X.]O, Vor §§ 17-17b [X.] Rn. 11). Dabei sind Maßnahmen betreffend die Führung des Bundeszentralregisters als Justizverwaltungsakte auf dem Gebiet der Strafrechtspflege gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu qualifizieren ([X.] NVwZ 2000 [X.]O S. 118; [X.]/[X.] [X.]O § 149 [X.] Rn. 9; [X.], [X.], 52. Aufl. § 23 [X.] Rn. 4; [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl. § 23 [X.] Rn. 113). Die Rechtsprechung, nach der eine Verweisung des Rechtsstreits vom Zivilgericht an das Verwaltungsgericht nicht in Betracht kommt, wenn es offenkundig an den Voraussetzungen für eine gerichtliche Überprüfung fehlt, weil nach dem eigenen Vortrag des [X.] ein vor Klageerhebung gesetzlich vorgeschriebenes Verwaltungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist ([X.], Beschluss vom 19. November 1992 - [X.] - NJW 1993, 332, 333; vom 17. Juni 1993 - [X.] - NJW 1993, 2541, 2542; vom 3. August 1995 - [X.]/94 - ZIP 1995, 1451, 1453; BFH, Beschluss vom 19. März 1998 - [X.]/98 - juris Rn. 15), steht - anders als das [X.] meint - einer Verweisung hier nicht entgegen. Zwar hat der Antragsteller beim [X.] einen Antrag nach § 25 [X.] gestellt, gegen dessen Ablehnung nach § 25 Abs. 2 [X.], § 24 Abs. 2 [X.] zunächst förmliche Beschwerde einzulegen war ([X.]/[X.] [X.]O § 25 Rn. 34). Im vorliegenden 18 - 12 - Rechtsstreit berühmt sich der Antragsteller jedoch eines mutmaßlichen Löschungsanspruchs nicht gegenüber der Registerbehörde, sondern ge-genüber dem Antragsgegner; dieser Antrag, über den der Antragsgegner nicht binnen angemessener Frist entschieden habe, unterliege zudem nicht den Voraussetzungen des § 25 [X.], sondern resultiere daraus, dass die Registereintragung von vornherein rechtswidrig erfolgt oder [X.] gegenstandslos geworden sei. Bei diesem Vortrag ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch ohne Vorliegen eines behördlichen Bescheids nicht zwangsläufig unzulässig. Die Entscheidung darüber, ob das Begehren des Antragstellers unter den Voraussetzungen des § 27 [X.] als Untätigkeitsantrag Erfolg haben kann, darf aber dem nach § 25 [X.] zur Entscheidung berufenen Gericht nicht entzogen wer-den. Ebenso ist es Sache dieses Gerichts, darüber zu befinden, ob für ein solches Begehren überhaupt noch Raum ist, nachdem inzwischen das [X.] und das [X.] den [X.] des Antragstellers auf vorzeitige Entfernung der Eintragung abge-lehnt haben und der Antragsteller dagegen Klage vor dem Kammerge-richt erhoben hat.
b) Die Anträge zu 2 und 3, die darauf gerichtet sind, dem Antrags-gegner aufzugeben, "amtlich bekannt zu machen" (insbesondere gegen-über allen [X.] Rechtsanwalts- und Notarkammern), dass die den Antragsteller betreffende Eintragung im [X.] geworden sei, sind zulässig, aber unbegründet. 19 [X.]) Da der Antragssteller einen Anspruch auf [X.] der Verwaltung geltend macht, die keine Verwaltungsakte darstel-len, ist statthafte Antragsart der allgemeine Leistungsantrag (vgl. Hufen, Verwaltungsprozessrecht 5. Aufl. § 17 Rn. 4 S. 330 m.w.[X.]). Die über den Wortlaut von § 111 Abs. 1 Satz 2 [X.] hinaus nicht nur für [X.] - 13 - tungs-, sondern auch für [X.] erforderliche Antragsbefugnis (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Juli 2007 - [X.] 41/07 - juris Rn. 6 f.; vom 5. Februar 1996 - [X.] 14/95 - D[X.] 1997, 167, 169) ist zu beja-hen, weil der Antragsteller durch die registerrechtliche Verwendung sei-ner Daten in seinem Grundrecht auf Datenschutz aus Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG betroffen ist (vgl. [X.], 556) und einen Sachverhalt dargelegt hat, aus dem sich grundsätzlich Folgenbeseiti-gungsansprüche ergeben können.
[X.]) Die Anträge zu 2 und 3 sind jedoch nicht begründet. Mit [X.] Begehren macht der Antragsteller, wie er in der [X.] und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrück-lich klargestellt hat, Folgenbeseitigungsansprüche gegen den Antrags-gegner geltend, die sich (auch) daraus ergeben sollen, dass gegen ihn zu Unrecht die vorläufige Amtsenthebung ausgesprochen wurde. Ein derartiger (auch) auf einem Fehlverhalten der zuständigen Notarauf-sichtsbehörde beruhender Anspruch steht dem Antragsteller indes nicht zu. Ein [X.] richtet sich auf die [X.] des ursprünglichen Zustands durch Beseitigung der unmittelbaren Folgen rechtswidrigen Verwaltungshandelns. Vorliegend fehlt es indes an einer unmittelbaren Vollzugsfolge (1), an einem rechtswidrigen Ver-waltungshandeln (2) und an einem infolge hoheitlichen Handelns rechts-widrigen Zustand (3). 21 (1) Der Ausgangsbescheid "vorläufige Amtsenthebung" ist nicht auf die Eintragung gemäß § 10 [X.] im Sinne einer tatsächlichen Voll-zugsmaßnahme gerichtet (vgl. [X.] in: [X.]/[X.]/ [X.], VwGO Stand September 2007, § 113 Rn. 58), sondern lediglich auf die Amtsenthebung und ihre tatsächliche Durchsetzung. Die Daten-speicherung im Bundeszentralregister ist dagegen ein auf eigener 22 - 14 - Rechtsgrundlage ergangener Justizverwaltungsakt der Registerbehörde. Danach stellt sich die beanstandete Datenverwendung lediglich als eine gesetzlich angeordnete, mittelbare Folge des [X.] auf dem Gebiet des [X.]s dar. Der [X.] erfasst aber nur die unmittelbaren Folgen eines Eingriffs, auf welche die-ser auch abzielt ([X.]/[X.], VwVfG 10. Aufl. § 49 Rn. 31; [X.], Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl., § 30 Rn. 16 S. 818). (2) Einem Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch steht die Bestands-kraft des vom Antragsteller beanstandeten Verwaltungsakts entgegen. Ein [X.], der auch die Folgen eines unanfecht-bar gewordenen Verwaltungsakts erfassen würde, stünde im [X.] zu den gesetzlichen Vorschriften über die Unanfechtbarkeit von Verwaltungsakten (BVerwGE 28, 155, 163). Deshalb ist es hier nicht möglich, die der Registereintragung zugrunde liegende Entscheidung nach § 50 Abs. 1 Nr. 6, § 54 Abs. 1 Nr. 2 [X.] im Rahmen eines Fol-genbeseitigungsanspruchs auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. [X.] muss sich der Antragsteller daran festhalten lassen, dass er durch Rücknahme seiner Rechtsmittel gegen die vorläufige Amtsenthebung und seinen Antrag auf Entlassung aus dem [X.] auf eine gerichtli-che Überprüfung der für rechtswidrig erachteten Entscheidung und deren gesetzlicher Folgen verzichtet hat (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Juli 2007 - [X.] 56/06 - NJW-RR 2008, 140, 141). Damit bildet die vorläufige Amtsenthebung eine wirksame Rechtsgrundlage für die angeblich rechts- widrige Datenverwendung und schließt entsprechende Einwendungen des Antragstellers aus (vgl. [X.] [X.]O § 30 Rn. 10 S. 816). 23 Auch die Mitteilung der vorläufigen Amtsenthebung an die Regis-terbehörde ist mangels Rechtswidrigkeit kein geeigneter Anknüpfungs-punkt für einen [X.]. Denn zu einer solchen [X.] - 15 - teilung war der Antragsgegner gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.]. Eine Reduzierung seines pflichtgemäßen Ermessens (vgl. [X.]. 676/69 S. 18 zu § 17 des Entwurfs = § 19 [X.]) [X.] - wie der Antragsteller geltend macht -, dass in Ansehung vorgege-bener zeitlicher Grenzen wie etwa aus § 24 Abs. 2, § 32 Abs. 3 Nr. 2 [X.] auch die Mitteilung über die vorläufige Amtsenthebung mit einer kürzeren Frist nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 [X.] hätte versehen werden müs-sen, ist nicht ersichtlich. Eine Befristung nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 [X.] kommt nur in Betracht, wenn die materielle Wirksamkeit der einzutragen-den Entscheidung ihrerseits befristet ist oder wenn von vornherein er-kennbar ist, dass der unbefristeten Entscheidung nach bestimmter Zeit keine Bedeutung mehr zukommen wird und für diesen Fall von einer er-neuten Sachprüfung Abstand genommen werden soll ([X.]/[X.] [X.]O § 19 Rn. 11; [X.]/[X.] [X.]O § 19 Rn. 11 f.). Ein solcher Fall liegt nicht vor. Zudem hat der Antragsteller die im Einklang mit § 3 Nr. 3, § 10 Abs. 2 Nr. 2 [X.] erfolgte Eintragung der mitgeteilten Daten, nachdem er von ihr Kenntnis erlangte, nicht angefochten.
(3) Die auf eigenen Antrag gemäß § 48 [X.] erfolgte Entlassung des Antragstellers aus dem Amt hat die zunächst rechtmäßig [X.] Registereintragung nicht zu einem rechtswidrigen Zustand werden lassen. Denn mit der Entlassung ist die vorangehende Verfügung betref-fend die vorläufige Amtsenthebung weder formell aufgehoben noch in ihrem sachlichen Inhalt geändert noch im registerrechtlichen Sinne nach § 19 Abs. 1 [X.] gegenstandslos geworden. Die Datenverwendung nach § 10 [X.] soll der Erschleichung einer erneuten Zulassung bei einer anderen Behörde vorbeugen ([X.]. 676/69 S. 18 zu § 10) und ganz allgemein der Information anderer Behörden oder Gerichte gemäß § 32 Abs. 3 Nr. 2, § 41 Abs. 1 [X.] zur Vorbereitung von [X.] und Entscheidungen der [X.] 25 - 16 - dienen. Dieser Zweck ist nicht entfallen, nachdem der Antragsteller im Tätigkeitsbereich des Antragsgegners aus seinem [X.] entlassen wurde. Insbesondere ist mit der Entlassung nach § 48 [X.] keine von der früheren Entscheidung nach § 50 [X.] abweichende Beurteilung der eine Amtsenthebung und deren Eintragung nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 [X.] rechtfertigenden Umstände verbunden (vgl. auch [X.]/[X.] [X.]O § 19 Rn. 5). Soweit der Antragsteller geltend macht, dass spätestens mit der Vollendung des 70. Lebensjahres am 17. August 2008 die Eintragung gegenstandslos geworden sei, trifft es zwar zu, dass mit Erreichen der Altersgrenze das [X.] von Gesetzes wegen erlischt (§ 47 Nr. 1 i.V. mit § 48a [X.]) und mithin auch eine Neubestellung ausscheidet. [X.] werden in der notariellen Praxis sehr häufig frühere Notare zu [X.] nach § 39 Abs. 1 [X.] bestellt (wobei allerdings gemäß § 39 Abs. 3 Satz 2 [X.] nur derjenige ehemalige Notar zum ständigen Vertreter bestellt werden soll, der nach § 52 [X.] seine frühere Amts-bezeichnung mit dem Zusatz "a.D." weiterführen darf). Die Anforderun-gen an die persönliche Eignung bei der Bestellung zum (auch nicht stän-digen) Vertreter sind aber keine geringeren als bei der Bestellung zum Notar selbst (vgl. [X.] in [X.]/V[X.]sen, [X.]/BeurkG, 2. Aufl. § 39 [X.] Rn. 18). Demnach kann der Umstand, dass gegen einen früheren Notar, der älter als 70 Jahre ist, eine vorläufige Amtsenthebung ausge-sprochen wurde, durchaus Bedeutung erlangen, etwa wenn die [X.] Stelle über die Vertreterbestellung dieses ehemaligen Notars zu [X.] hat. 26 Damit scheitern die Anträge zu 2 und 3 zugleich an der begehrten Rechtsfolge. Denn die beantragte Bekanntmachung, dass die Eintragung "gegenstandslos" geworden sei, wäre sachlich falsch. 27 - 17 -
28 [X.]) Schließlich kann der Antragsteller seinen Anspruch auch nicht auf eine registerrechtliche Grundlage stützen. Nach § 20 Abs. 1 Satz 4 und 5 [X.] obliegt es der Registerbehörde, die Folgen unrichtiger [X.] durch Benachrichtigung der Stellen, denen nachweisbar eine un-richtige Auskunft erteilt wurde, zu beseitigen. Es kann dahinstehen, ob § 20 Abs. 1 Satz 5 [X.] einen verallgemeinerungsfähigen Rechtsge-danken enthält, demzufolge die Registerbehörde auch Auskünfte über rechtswidrig eingetragene oder nicht gelöschte Daten durch Benachrich-tigung der Auskunftsempfänger zu berichtigen hat. Denn jedenfalls ist der Antragsgegner insoweit nicht passiv legitimiert. Der Antragsgegner ist nach § 20 Abs. 1 Satz 1 bis 3 [X.] i.V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 2 [X.]VwV nur zu Mitteilungen an die Registerbehörde, nicht aber an Dritte, verpflichtet. c) Das [X.] hat den Antrag zu 4 auf gerichtliche Ent-scheidung, den Antragsgegner zu verpflichten, noch andauernde reale Folgen persönlichkeitsrechtlicher Art der Amtsenthebung zu beseitigen, zu Recht als unzulässig verworfen. Dieser Antrag genügt nach seinem Inhalt nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen aus § 111 Abs. 4 Satz 2 [X.] i.V. mit § 37 Abs. 3 Satz 2 [X.]. Soweit der Antrag weder auf Aufhebung der Verfügung vom 23. Mai 2001, noch auf Wiedereinstel-lung als Notar, noch auf Schadensersatz, noch auf Löschung des [X.] oder auf Bekanntmachungen im Sinne der vorangehenden Anträge zu 2 und 3 gerichtet sein soll, bleibt völlig offen, zu welchen Amtshandlungen der Antragsgegner verpflichtet werden soll bzw. wel-ches Rechtsschutzziel der Antragsteller darüber hinausgehend mit dem Antrag zu 4 verfolgt. Allerdings steht es im Rahmen eines Folgenbeseiti-gungsanspruchs grundsätzlich im Ermessen des [X.], wie er eine fortdauernde Beeinträchtigung beseitigt ([X.] in: [X.]/ 29 - 18 - [X.]/[X.] [X.]O Vorb § 113 Rn. 9); dies kann auch bei der Formulierung des [X.] berücksichtigt werden. Unerlässlich sind dann aber Angaben zu Art oder Inhalt der zu [X.]. Dies müsste sich zumindest - da Anträge nach § 37 [X.] auslegungsfähig sind - aus der Antragsbegründung ergeben (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Dezember 1991 - [X.] 14/91 - [X.]R [X.] § 111 Abs. 1 Antragsvoraussetzungen 1; [X.] in: [X.]/V[X.]sen [X.]O § 111 [X.] Rn. 115; [X.] in: [X.][X.], [X.], 8. Aufl., § 111 Rn. 36). Vorliegend bleiben jedoch Umfang und Art des [X.] auch unter Einbeziehung der Begründung im Dunkeln. Es fehlt jeder Hinweis auf etwaige weitere Störungen, die von dem Beseiti-gungsbegehren des Antrags zu 4 erfasst sein könnten.
d) Zutreffend hält das [X.] den Rechtsweg zu den Gerichten für Notarsachen nach § 111 [X.] für den auf Feststellung gerichteten Hilfsantrag zu 4a nicht für eröffnet. Aber auch insoweit hätte das [X.] den Rechtsstreit an das zuständige Gericht ver-weisen müssen. 30 Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass er durch die Ein-tragung von Daten in das Bundeszentralregister in seinem [X.] beeinträchtigt sei. Die beanstandete Eintragung ist - wie be-reits näher dargelegt - ungeachtet des Inhalts des gespeicherten [X.] eine Maßnahme der Registerbehörde, die sich allein nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes richtet. Sie ist, ebenso wenig wie die verwaltungsinterne Mitwirkungshandlung der Mitteilungs-behörde, keine Amtshandlung nach der [X.] i.S. des § 111 [X.]. Der Hilfsantrag ist deshalb an einen Strafsenat des gemäß § 25 [X.] zuständigen [X.] M.

zu verweisen. Da die Frage der [X.] vorgreiflich ist, bedarf es auch 31 - 19 - keiner Beurteilung, ob ein allgemeiner Feststellungsantrag im Verfahren nach den §§ 23 ff. [X.] überhaupt statthaft ist (ablehnend Schoreit in: KK-[X.] 6. Aufl. § 28 [X.] Rn. 13 und [X.] [X.]O vor § 23 [X.] Rn. 2; jeweils m.w.[X.]) oder ob der Antragsgegner passiv legiti-miert ist. Dabei erfordert die gerichtliche Geltendmachung eines Feststel-lungsbegehrens kein behördliches Vorschaltverfahren, das einer Verwei-sung entgegenstehen könnte. Auf die weitergehenden Ausführungen un-ter 2 a, ee wird Bezug genommen.
Der Hilfsantrag zu 4a wäre letztlich auch dann unzulässig, wenn er entgegen seines Wortlauts so zu verstehen sein sollte, dass der [X.] einen "andauernden rechtswidrigen Zustand" als einzelne Tatbestandsvoraussetzung eines aus der Amtsenthebung resultierenden [X.] vorab festgestellt haben möchte. 32 e) Soweit der Antragsteller in der Beschwerdeinstanz seinen [X.] zu 5, den Antragsgegner zum Einvernehmen mit einer Entscheidung nach § 25 [X.] zu verpflichten, (klarstellend) nur als Hilfsantrag weiter-verfolgen möchte, ist dies aufgrund des Dispositionsgrundsatzes bei un-verändertem Verfahrensgegenstand zulässig; das Beschwerdegericht ist an den so beschränkten Antrag gebunden (vgl. [X.] in: [X.]/ V[X.]sen [X.]O § 111 [X.] Rn. 229; [X.] in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., § 21 Rn. 29 und § 23 Rn. 10). Nach Zurückweisung der Anträge zu 2 bis 4 soll eine Entscheidung über den Hilfsantrag nunmehr noch vom Verfahrensausgang hinsichtlich des gemäß § 17a Abs. 2 [X.] verwiesenen [X.] zu 1 und [X.] zu 4a abhängen. In die-ser Konstellation ist nicht über den für den Hilfsantrag zulässigen Rechtsweg zu entscheiden, sondern der Hilfsantrag ist gemeinsam mit dem verbleibenden Hauptantrag an das zur Entscheidung über den Hauptantrag zuständige Gericht zu verweisen, wobei die [X.] - 20 - kung des § 17a Abs. 2 Satz 3 [X.] nur den Hauptantrag erfasst, des-sentwegen verwiesen wird ([X.], Beschlüsse vom 15. Januar 1998 - [X.] - NJW 1998, 2743, 2744; vom 5. März 1980 - [X.] 5/80 - NJW 1980, 1283, 1284; [X.]/[X.] [X.]O § 17 Rn. 49; [X.]/[X.] [X.]O § 17a [X.] Rn. 13a).
Ob und inwieweit dieser Hilfsantrag angesichts der erwähnten Ent-scheidungen des [X.] und des [X.] noch sinnvoll ist, bedarf hier keiner Entscheidung. 34 [X.]

[X.]

Eule Brose-Preuß Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 25.08.2008 - [X.] - Not 2/08 -

Meta

NotZ 19/08

26.10.2009

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2009, Az. NotZ 19/08 (REWIS RS 2009, 969)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 969

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

NotZ 44/05 (Bundesgerichtshof)


ARNot 1/13 (Bundesgerichtshof)

Verwaltungsrechtliche Notarsache: Bestimmung des zuständigen Oberlandesgerichts


NotZ (Brfg) 7/13 (Bundesgerichtshof)

Notarrecht: Vorläufige Amtsenthebung wegen ungeordneter Wirtschaftsführung; Rüge der Zulässigkeit des Rechtswegs; Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte


NotZ 33/02 (Bundesgerichtshof)


NotZ 9/06 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.