Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.11.2013, Az. NotZ (Brfg) 7/13

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2013, 857

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Gegenstand

Notarrecht: Vorläufige Amtsenthebung wegen ungeordneter Wirtschaftsführung; Rüge der Zulässigkeit des Rechtswegs; Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte


Leitsatz

1. Zur Rüge der Zulässigkeit des Rechtswegs und zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in verwaltungsrechtlichen Notarsachen.

2. Für die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO ist es unbeachtlich, dass Zwangsvollstreckungsaufträge von Gläubigern nicht mehr zu Vollstreckungsmaßnahmen führen, weil der Notar die zugrunde liegenden Ansprüche zuvor befriedigt hat. Schon die Tatsache, dass sich ein Notar wiederholt erst nach der Beantragung von Zwangsvollstreckungsverfahren bereit findet oder in die Lage versetzt wird, gegen ihn gerichtete titulierte Forderungen zu begleichen, begründet die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden infolge der Art der Wirtschaftsführung.

Tenor

Der Antrag des [X.], die Berufung gegen das Urteil des Notarsenats des [X.] vom 30. Januar 2013 zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Streitwert: 25.000 €.

Gründe

1

Ein Grund zur Zulassung der [X.]erufung (§ 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 [X.]) besteht nicht.

2

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 [X.]) sind nicht ersichtlich. Der Rechtssache fehlt auch die grundsätzliche [X.]edeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 [X.]). [X.] (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 [X.]) liegen nicht vor.

3

1. Das [X.] hat mit Recht davon abgesehen, gemäß § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG eine Vorabentscheidung über den Rechtsweg zu treffen. Zutreffend hat es die Ausführungen im Schriftsatz des [X.] vom 11. Januar 2013 nicht dahin gehend verstanden, dass die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten bestritten werden sollte. Außer den insoweit von der Vorinstanz angeführten Gesichtspunkten spricht gegen die Annahme, der Kläger habe eine Rechtswegrüge nach der genannten Vorschrift erheben wollen, dass er selbst Klage zum [X.] erhoben und auch einen Verweisungsantrag an das Gericht eines anderen Rechtswegs nicht gestellt hat.

4

Soweit der Kläger beanstanden wollte, dass der [X.] mit [X.]n besetzt war, die der Dienstaufsicht des Präsidenten des [X.]s unterliegen, der zugleich [X.]eklagter in dieser Sache ist, ist diese Rüge unbegründet. Die [X.]esetzung des [X.]s mit [X.]n des [X.]s ist von §§ 101 f. i.V.m. § 111 Abs. 4 [X.] vorgegeben und führt, ohne dass im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, nicht zu [X.]edenken gegen die Unvoreingenommenheit der [X.] ([X.]sbeschluss vom 21. Februar 2011 - [X.]([X.]) 7/10, juris Rn. 4). Umstände, aus denen sich eine konkrete [X.]esorgnis ergeben könnte, die [X.] des [X.]s des [X.]s Celle hätten die gebotene Neutralität gegenüber dem [X.]eklagten nicht gewahrt, hat der Kläger nicht vorgetragen. Dass der Vorsitzende des [X.]s ebenso wie der Präsident des [X.]s dem Präsidium des Gerichts angehört, stellt einen solchen Umstand nicht dar. Ohne dass es für die Entscheidung noch erheblich ist, ist ergänzend anzumerken, dass die richterlichen Mitglieder des [X.]s in Abweichung von dem in § 21e Abs. 1 Satz 2 GVG bestimmten Jährlichkeitsprinzip für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden (§ 102 Satz 1 [X.]). Deshalb ist die [X.]efürchtung des [X.] unbegründet, der Präsident des [X.]s könne als Vorsitzender des Präsidiums ohne weiteres darauf hinwirken, ihm nicht genehme [X.] des [X.]s zu ersetzen.

5

Aufgrund der in § 111 Abs. 1, 2 [X.] bestimmten Zuständigkeit des [X.]s und des [X.] für verwaltungsrechtliche Notarsachen scheidet auch der vom Kläger gerügte Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG aus. Verfassungsrechtliche [X.]edenken gegen die Zuweisung dieser Sachen zu Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit bestehen ebenfalls nicht (vgl. [X.]sbeschluss vom 5. November 1962 - [X.] 11/62, [X.], 208, 210 ff.; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 111 Rn. 1; ferner auch [X.], [X.]eschluss vom 20. März 1961 - [X.] ([X.]) 15/60, NJW 1961, 1211, 1212 zur Anwaltsgerichtsbarkeit).

6

Die inmitten stehenden Rechtsfragen sind sämtlich geklärt, so dass entgegen der Ansicht des [X.] auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 [X.] nicht besteht.

7

2. Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des [X.]s bestehen auch nicht, soweit es in Übereinstimmung mit dem angefochtenen [X.]escheid die Voraussetzungen für die vorläufige Amtsenthebung des [X.] nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 [X.] für gegeben erachtet hat.

8

Neben der Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Notars, die regelmäßig anzunehmen ist, wenn gegen ihn Zahlungsansprüche in erheblicher Größenordnung bestehen oder gerichtlich geltend gemacht werden, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegen ihn erlassen, fruchtlose Pfändungsversuche unternommen, Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO eingeleitet oder Haftbefehle zur Erzwingung dieser Versicherung gegen ihn erlassen worden sind, ist bereits eine Wirtschaftsführung des Notars, die Gläubiger dazu zwingt, wegen berechtigter Forderungen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, als solche nicht hinnehmbar. Ohne [X.]elang ist dabei, aus welchen Gründen diese Maßnahmen erforderlich werden. Dies gilt selbst dann, wenn sie nicht auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse, Vermögenslosigkeit oder Überschuldung des Notars zurückzuführen sind. [X.] ist ferner, ob den Notar ein Verschulden an der Situation trifft, die ihn zu seiner Art der Wirtschaftsführung veranlasst (st. Rspr. z.[X.]. [X.]surteil vom 22. Juli 2013 - [X.]([X.]) 13/12, juris Rn. 15; [X.]sbeschluss vom 26. Oktober 2009 - [X.] 14/08, juris Rn. 11 mwN).

9

Nach den vom [X.] getroffenen Sachverhaltsfeststellungen, gegenüber denen der Kläger im Ergebnis durchgreifende [X.] nicht erhoben hat, sind diese Voraussetzungen für die vorläufige Amtsenthebung erfüllt. Danach haben seit dem [X.] Gläubiger des [X.] in wenigstens 46 Fällen wegen titulierter Forderungen die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger eingeleitet. 26 dieser Vollstreckungsvorgänge stammen aus den letzten vier Jahren vor der inzwischen mit dem gesondert angefochtenen [X.]escheid vom 12. Februar 2013 ausgesprochenen endgültigen Amtsenthebung des [X.]. Auch wenn, wie das [X.] weitgehend berücksichtigt hat, die Zwangsvollstreckungen in vier dieser Fälle insgesamt (Nummern 25, 27, 37, 44 der Aufstellung des [X.]s) und in zwei weiteren Vorgängen teilweise unzulässig (Nummern 33 und 46 der Aufstellung) gewesen sein mögen, verbleibt es dabei, dass die Gläubiger des [X.] in jüngerer [X.] in einer erheblichen Anzahl Zwangsvollstreckungen gegen den Kläger haben betreiben müssen.

Für die Annahme, dass sich die Gläubiger des [X.] lediglich in einer kurzen, vorübergehenden und inzwischen überwundenen Phase der beruflichen Tätigkeit des Notars veranlasst gesehen haben, ihre Forderungen zwangsweise beizutreiben, so dass eine die Interessen der Rechtsuchenden gefährdende Art der Wirtschaftsführung zu verneinen sein könnte (vgl. [X.]sbeschluss vom 2. Januar 2013 - [X.]([X.]) 13/12, juris Rn. 5), gibt es keinen Anhaltspunkt. Im Gegenteil ist der Kläger ausweislich der vom [X.] eingeholten Auskunft der [X.] [X.] vom 13. September 2013 bis zum Erlass der seine endgültige Amtsenthebung anordnenden Verfügung des [X.]eklagten vom 12. Februar 2013 und darüber hinaus (vgl. zur Frage der [X.]eachtlichkeit von - hier aber nicht zugunsten des [X.] eingetretenen - Änderungen der Sachlage nach der Verwaltungsentscheidung über die Amtsenthebung z.[X.]. [X.]sbeschluss vom 22. März 2004 - [X.] 23/03, [X.], 2018, 2019 mwN einerseits und [X.]VerfG NJW 2005, 3057, 3058; Eylmann/[X.]/[X.], [X.]/[X.]eurkG, 3. Aufl., § 50 Rn. 158; [X.]/[X.]/Püls, [X.], 9. Aufl. § 50 Rn. 46b andererseits) immer wieder mit erheblichen [X.]eträgen in Rückstand mit seinen steuerlichen Verpflichtungen gekommen. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass insbesondere eine nicht nur vereinzelt nachlässige Handhabung steuerlicher Verpflichtungen eine für einen Notar nicht hinnehmbare Art der Wirtschaftsführung darstellt, die erhebliche Zweifel an seiner wirtschaftlichen Zuverlässigkeit begründet ([X.]surteil vom 22. Juli 2013 - [X.]([X.]) 13/12, juris Rn. 17). Für eine ungeordnete Wirtschaftsführung spricht auch, dass der Kläger sich außerstande zeigte, selbst kleinere [X.]eträge (z.[X.]. 141 € OFD M.       7. April 2010; 121 € Land [X.].         17. Mai 2010; 219 € Finanzverwaltungsamt S.           27. Dezember 2011; 268,50 € OFD N.          18. Mai 2012) pünktlich auszugleichen (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 26. März 2001 - [X.] 23/00, [X.] 2001, 308, juris Rn. 9 und vom 17. November 2008 - [X.] 130/07, [X.], 116, juris Rn. 15).

Entgegen der Ansicht des [X.] ist es unbeachtlich, dass in einer Reihe von Fällen die Zwangsvollstreckungsaufträge der Gläubiger nicht mehr zur Anordnung von Vollstreckungsmaßnahmen geführt haben, weil die zugrunde liegenden Forderungen zuvor beglichen wurden. Schon die Tatsache, dass sich ein Notar wiederholt erst nach der [X.]eantragung von Zwangsvollstreckungsverfahren bereitfindet oder in die Lage versetzt wird, gegen ihn gerichtete titulierte Forderungen zu begleichen, begründet die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden infolge der Art der Wirtschaftsführung ([X.]sbeschluss vom 26. Oktober 2009 - [X.] 14/08, juris Rn. 25).

Ebenfalls unerheblich ist, ob es die wirtschaftliche Lage des [X.] erlaubte, die gegen ihn gerichteten Forderungen ohne weiteres zu begleichen. Auch wenn die Ursache dafür, dass die Gläubiger wegen ihrer titulierten Ansprüche die Zwangsvollstreckung betreiben müssen, nicht im finanziellen Unvermögen des Notars liegt, ist es eine mit seinem Amt unvereinbare Art der Wirtschaftsführung, es überhaupt auf die [X.]eantragung von Vollstreckungsmaßnahmen ankommen zu lassen (vgl. [X.]surteil vom 22. Juli 2013 aaO Rn. 15 und [X.]sbeschluss vom 26. Oktober 2009 aaO Rn. 11).

Das wirtschaftliche Gebaren eines Notars, wie es das [X.] im vorliegenden Fall festgestellt hat, belegt in aller Regel die von § 50 Abs. 1 Nr. 8 [X.] vorausgesetzte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden. Zahlungsschwierigkeiten des Notars und insbesondere gegen ihn geführte oder ihm drohende Maßnahmen der Zwangsvollstreckung begründen die Gefahr, dass er etwa [X.] nicht auftragsgemäß verwendet oder gar zur Tilgung eigener Verbindlichkeiten auf ihm treuhänderisch anvertraute Gelder zurückgreift. Hierbei genügt eine abstrakte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden. Es ist nicht erforderlich, dass sich bereits in einem konkreten Fall Anhaltspunkte ergeben haben, der Notar könne aufgrund einer wirtschaftlichen Zwangslage sachwidrigen Einflüssen auf seine Amtsführung nicht entgegentreten oder er habe gar bereits [X.] weisungswidrig für sich verbraucht. Dies folgt daraus, dass die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden in den beiden ersten [X.] des § 50 Abs. 1 Nr. 8 [X.] nur allgemein aus den wirtschaftlichen Verhältnissen beziehungsweise der Art seiner Wirtschaftsführung resultieren muss, während der dritte Tatbestand dieser Vorschrift demgegenüber gerade an konkrete Amtstätigkeiten des Notars anknüpft, indem sie als Amtsenthebungsgrund die durch die Art der Durchführung von Verwahrungsgeschäften bedingte Gefährdung der Rechtsuchenden normiert (st. Rspr. z. [X.]. [X.]sbeschluss vom 26. Oktober 2009 aaO Rn. 12 mwN). Dementsprechend waren zusätzliche Feststellungen zu einer konkreten Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, deren Fehlen der Kläger moniert, nicht notwendig.

Verfassungsrechtliche [X.]edenken gegen § 50 Abs. 1 Nr. 8 [X.] bestehen nicht. Ebenso wie § 50 Abs. 1 Nr. 6 [X.], dessen Übereinstimmung mit dem Grundgesetz das [X.]undesverfassungsgericht bestätigt hat (NJW 2005, 3057), schützt die [X.]estimmung als wichtigen Gemeinwohlbelang die Rechtsuchenden vor Gefahren, die in der Art der Wirtschaftsführung eines Notars begründet sind. Sie ist, weil sie, wie oben ausgeführt, nicht bei vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten eingreift, auch verhältnismäßig (vgl. [X.]VerfG aaO). Die Voraussetzungen der Vorschrift sind nicht zuletzt aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend konkretisiert.

Schließlich hat das [X.] mit Recht einen Ermessensfehler des [X.]eklagten verneint. Insbesondere widerspricht die Anwendung von § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 8 [X.] im Einzelfall nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Vorinstanz hat sich mit den insoweit inmitten stehenden Fragen eingehend und sorgfältig befasst. Der [X.] teilt die Würdigung des [X.]s.

Die weiteren vom Kläger in seinem Zulassungsantrag gegen die Richtigkeit der anzufechtenden Entscheidung angeführten Gesichtspunkte hat der [X.] ebenfalls geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.

3. Die im vorliegenden Fall im Zusammenhang mit den Voraussetzungen der vorläufigen Amtsenthebung nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 8 [X.] entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind sämtlich durch die [X.]srechtsprechung geklärt, so dass insoweit auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 [X.] nicht besteht.

[X.]                     Diederichsen                   [X.]

            Strzyz                               [X.]

Meta

NotZ (Brfg) 7/13

25.11.2013

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Celle, 30. Januar 2013, Az: Not 8/12

§ 17a Abs 3 S 2 GVG, § 50 Abs 1 Nr 8 Alt 2 BNotO, § 54 Abs 1 S 1 Nr 2 BNotO, § 111 Abs 1 BNotO, § 111 Abs 2 BNotO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.11.2013, Az. NotZ (Brfg) 7/13 (REWIS RS 2013, 857)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 857

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