Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2006, Az. NotZ 9/06

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2006, 2449

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[X.] [X.] vom 24. Juli 2006 in dem Verfahren wegen Aufhebung einer Stellenausschreibung hier: Zwischenentscheidung über den Rechtsweg Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.] § 111 Zur Rechtswegzuständigkeit des [X.] (Notarsenat), wenn sich [X.] Notare im Landesdienst gegen die Einrichtung und Ausschreibung von freien Notarstellen in ihrem Amtsbezirk durch die [X.] wenden. [X.], Beschluss vom 24. Juli 2006 - [X.] 9/06 - [X.] - 2 - Der [X.], [X.], hat durch [X.], [X.] und die Richterin Dr. [X.] sowie die Notare [X.] und [X.] am 24. Juli 2006 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Be-schluss des Notarsenats des [X.] Stuttgart vom 20. Februar 2006 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen und den Antragstellern ihre notwendigen außerge-richtlichen Auslagen im Beschwerdeverfahren zu erstatten. Wert des [X.]: 10.000 • Gründe: [X.] Die Antragsteller zu 1 bis 3 sind [X.] Notare im Landesdienst. Der Antragsgegner hat im [X.] an die Änderung des § 115 [X.] durch das Vierte Gesetz zur Änderung der [X.] vom 22. Juli 2005 ([X.]) im [X.]n Rechtsgebiet zusätzlich zu dem bestehenden System der [X.]n Notare im Landesdienst 25 Stellen für "freiberufliche" Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung ausgeschrieben. Dagegen wenden 1 - 3 - sich die Antragsteller zu 2 bis 5 zusammen mit dem Antragsteller zu 1 (dem [X.]) mit ihrem an das [X.] - [X.] - gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung (und einem im Zusammenhang damit gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anord-nung). In der Hauptsache beantragen die Antragsteller, der Antragsgegnerin aufzugeben, unter Abbruch der genannten Stellenausschreibung die Stellen nicht zu besetzen. Sie machen geltend, die vom Antragsgegner in Gang gesetz-te Stellenausschreibung sei aus mehreren Gründen rechtswidrig: - Die vom Antragsgegner herangezogene Rechtsgrundlage des § 115 [X.] n.F. sei verfassungswidrig; dem Bundesgesetzgeber habe die für die [X.] erforderliche (alleinige) Gesetzgebungskompetenz gefehlt. Darüber hinaus enthalte die Gesetzesänderung keinen hinreichend klar umrissenen Regelungstatbestand und genüge deshalb nicht den im Bereich der Grund-rechtsausübung zu stellenden Anforderungen an den Gesetzesvorbehalt. - Das Verfahren des Antragsgegners, dem keine ausreichende Bedürfnisprü-fung zugrunde liege, gefährde das Zusatzeinkommen der "[X.]" und verletze deshalb die Grundrechte der Antragsteller aus Art. 12 Abs. 1 GG. Der Antragsgegner hat hinsichtlich der Antragsteller zu 2 bis 5 die Zuläs-sigkeit des Rechtswegs nach § 111 [X.] gerügt. Die von den Antragstellern als verletzt behaupteten Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG seien mit ihrem Status als Beamte untrennbar verbunden, so dass es sich der Sache nach um eine Streitigkeit "aus dem Beamtenverhältnis" handele, für die gemäß § 126 BRRG die Verwaltungsgerichte zuständig seien. Das [X.] hat durch Vorabentscheidung gemäß § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG den Rechtsweg zum 2 - 4 - [X.] (Notarsenat) für zulässig erklärt und dazu ausgeführt: Der Rechtsweg zu den Notarsenaten erfasse grundsätzlich alle Streitigkeiten aus dem Bereich des [X.], bei denen es um die Vornahme oder Aufhebung von Amtshandlungen nach der [X.] gehe, also immer dann, wenn in Rechte oder rechtlich geschützte Interessen eines Notars eingegriffen werde. Zu den nach der Notarordnung anzufechtenden Maßnahmen gehöre auch die Bestellung von Notaren, gegen die sich hier die Antragsteller wende-ten. Die Zulässigkeit des Rechtsweges bestimme sich nach dem verfolgten [X.]. Nicht entscheidend sei, welche Argumente die Verfahrensbe-teiligten zur Stützung ihrer Rechtsauffassung geltend machten oder welche rechtliche Vorfragen bei der Entscheidung des geltend gemachten Anspruchs zu beantworten seien. Wenn die Antragsteller hier Argumente aus dem Dienst-verhältnis der beamteten Notare herleiten wollten, werfe dies nur eine beamten-rechtlich zu beurteilende Vorfrage auf. Gegen diese Entscheidung wendet sich die - vom [X.] zu-gelassene - sofortige Beschwerde. 3 I[X.] Die nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG statthafte und auch im Übrigen zuläs-sige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Mit Recht hat das Oberlandesge-richt den beschrittenen Rechtsweg nach § 111 [X.] für zulässig erklärt. Die hiergegen von der Beschwerde erhobenen Angriffe sind unbegründet. 4 1. a) Nach § 111 Abs. 1 Satz 1 [X.] können Verwaltungsakte, die nach der [X.] oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen 5 - 5 - Rechtsverordnung oder Satzung ergehen, durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung - des [X.] (Notarsenat), § 111 Abs. 3 Satz 1 [X.] - angefochten werden. Die Vorschrift wird allgemein dahin verstanden, dass Gegenstand der gesetzlichen ("abdrängenden") Sonderzuweisung nicht nur Verwaltungsakte im Sinne des § 35 VwVfG sind, sondern alle (auch schlicht-)hoheitlichen Maßnahmen. Es ist gleichermaßen anerkannt, dass - von be-stimmten Ausnahmen abgesehen (s. etwa § 113 Abs. 7 und § 113a Abs. 7 [X.]) - die in [X.] geführten Verwaltungsstreitverfahren insgesamt den Verwaltungsgerichten entzogen und den Notarsenaten zugewiesen sind ([X.] in [X.]/[X.]/[X.] [X.] 5. Aufl. § 111 Rn. 3; [X.]/Vaasen [X.]/[X.] Aufl. § 111 [X.] Rn. 41; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], VwGO, § 40 Rn. 642). Die Zuständigkeit der Notarsenate erstreckt sich danach auf alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten aus dem Bereich des [X.], bei denen es um die Vornahme oder Aufhe-bung von Amtshandlungen nach der [X.] geht ([X.] aaO m.w.N.; vgl. Senat [X.]Z 115, 275, 277). b) Für den hier vorliegenden Streitgegenstand ist § 111 [X.] nach [X.] Wortlaut und dargestellten Sinn unmittelbar einschlägig. Das [X.] der Antragsteller ist der Sache nach auf Abbruch (Aufhebung) des Besetzungsverfahrens bezüglich 25 neuer "freiberuflicher" Notarstellen in [X.], also einer hoheitlichen Maßnahme der Landesjustizverwaltung im Rahmen ihrer Organisationsgewalt nach § 4 [X.] (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 28. November 2005 - [X.] 34/05 - [X.]Z 165, 146, 149), gerichtet, die zur Be-stellung einer entsprechenden Zahl von Notaren (durch Verwaltungsakte ge-mäß § 12 [X.]) führen soll. Dementsprechend beantragen die Antragsteller mit ihrem Hauptantrag, der Antragsgegnerin aufzugeben, unter Abbruch der genannten Stellenausschreibung die Stellen nicht zu besetzen. 6 - 6 - 2. Da das prozessuale Begehren der Antragsteller auf Aufhebung bzw. Un-terlassung von Amtshandlungen nach der [X.] geht und dies zwangsläufig zur Anwendung des § 111 [X.] führt, sind die Angriffe der Be-schwerde gegen den in dem angefochtenen Beschluss des [X.] enthaltenen Satz, die Zulässigkeit des Rechtsweges bestimme sich nach dem verfolgten [X.], gegenstandslos. Es geht hier nicht um die allge-meinen Maßstäbe, die für die Abgrenzung des [X.] vom Verwal-tungsrechtsweg gelten (vgl. dazu [X.] [X.]Z 97, 312, 313 f; 102, 280, 283 f und 108, 284, 286). Anders als nach dieser Abgrenzung stellt § 111 [X.] nicht auf die von dem rechtsschutzsuchenden Beteiligten geltend ge-machte Anspruchsgrundlage ab, sondern auf sein [X.] (Anfech-tung eines "Verwaltungsakts" nach der [X.]). 7 Ist aber danach ein Fall des § 111 [X.] gegeben, so geht auch der Hinweis des Antragsgegners auf § 126 BRRG ins Leere. Unabhängig von der allgemeinen Reichweite dieser Bestimmung (für "Klagen – aus dem Beamten-verhältnis"), die nach dem Willen des Gesetzgebers die früher in vielen Ländern bestehende Doppelgleisigkeit des Rechtsweges in beamtenrechtlichen Streitig-keiten (Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für vermögensrechtliche [X.] aus dem Beamtenverhältnis, Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte bei allen sonstigen Streitigkeiten) beseitigen sollte (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.] § 172 [Stand: September 2005] Rn. 3), geht ihr, worauf die Antragsteller mit Recht hinweisen, für den vorliegenden Streitge-genstand § 111 [X.] zumindest als das speziellere Gesetz vor. Entgegen der Auffassung des [X.] steht diesem Auslegungsergebnis auch nicht § 115 Abs. 3 [X.] entgegen, wonach die [X.] nicht für die ([X.]n) Notare im Landesdienst gilt und insbesondere die ([X.] - 7 - lichen) Vorschriften über ihre Dienstverhältnisse unberührt bleiben. Denn die Antragsteller bewegen sich mit ihrem Begehren, das nach Maßgabe der §§ 6, 6a [X.] durchzuführende Besetzungsverfahren abzubrechen, nicht mehr (nur) im Rahmen ihrer Dienstverhältnisse. [X.] [X.] [X.] Doyé Ebner Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 20.02.2006 - Not 7/05 -

Meta

NotZ 9/06

24.07.2006

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2006, Az. NotZ 9/06 (REWIS RS 2006, 2449)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2449

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