Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] [X.]vom 24. Juli 2006 in dem Verfahren wegen Aufhebung einer Stellenausschreibung hier: Zwischenentscheidung über den Rechtsweg Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein [X.]§ 111 Zur Rechtswegzuständigkeit des [X.](Notarsenat), wenn sich [X.]Notare im Landesdienst gegen die Einrichtung und Ausschreibung von freien Notarstellen in ihrem Amtsbezirk durch die [X.]wenden. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2006 - [X.]9/06 - [X.]- 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, [X.]und die Richterin Dr. [X.]sowie die Notare [X.]und [X.]am 24. Juli 2006 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Be-schluss des Notarsenats des [X.]Stuttgart vom 20. Februar 2006 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten des [X.]zu tragen und den Antragstellern ihre notwendigen außerge-richtlichen Auslagen im Beschwerdeverfahren zu erstatten. Wert des Beschwerdegegenstandes: 10.000 • Gründe: [X.] Die Antragsteller zu 1 bis 3 sind [X.]Notare im Landesdienst. Der Antragsgegner hat im [X.]an die Änderung des § 115 BNotO durch das Vierte Gesetz zur Änderung der [X.]vom 22. Juli 2005 (BGBl. I S. 2188) im [X.]Rechtsgebiet zusätzlich zu dem bestehenden System der [X.]Notare im Landesdienst 25 Stellen für "freiberufliche" Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung ausgeschrieben. Dagegen wenden 1 - 3 - sich die Antragsteller zu 2 bis 5 zusammen mit dem Antragsteller zu 1 (dem Badischen Notarverein e.V.) mit ihrem an das [X.]- [X.]- gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung (und einem im Zusammenhang damit gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anord-nung). In der Hauptsache beantragen die Antragsteller, der Antragsgegnerin aufzugeben, unter Abbruch der genannten Stellenausschreibung die Stellen nicht zu besetzen. Sie machen geltend, die vom Antragsgegner in Gang gesetz-te Stellenausschreibung sei aus mehreren Gründen rechtswidrig: - Die vom Antragsgegner herangezogene Rechtsgrundlage des § 115 BNotO n.F. sei verfassungswidrig; dem Bundesgesetzgeber habe die für die [X.]erforderliche (alleinige) Gesetzgebungskompetenz gefehlt. Darüber hinaus enthalte die Gesetzesänderung keinen hinreichend klar umrissenen Regelungstatbestand und genüge deshalb nicht den im Bereich der Grund-rechtsausübung zu stellenden Anforderungen an den Gesetzesvorbehalt. - Das Verfahren des Antragsgegners, dem keine ausreichende Bedürfnisprü-fung zugrunde liege, gefährde das Zusatzeinkommen der "Richternotare" und verletze deshalb die Grundrechte der Antragsteller aus Art. 12 Abs. 1 GG. Der Antragsgegner hat hinsichtlich der Antragsteller zu 2 bis 5 die Zuläs-sigkeit des Rechtswegs nach § 111 BNotO gerügt. Die von den Antragstellern als verletzt behaupteten Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG seien mit ihrem Status als Beamte untrennbar verbunden, so dass es sich der Sache nach um eine Streitigkeit "aus dem Beamtenverhältnis" handele, für die gemäß § 126 BRRG die Verwaltungsgerichte zuständig seien. Das [X.]hat durch Vorabentscheidung gemäß § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG den Rechtsweg zum 2 - 4 - [X.](Notarsenat) für zulässig erklärt und dazu ausgeführt: Der Rechtsweg zu den Notarsenaten erfasse grundsätzlich alle Streitigkeiten aus dem Bereich des Notarrechts, bei denen es um die Vornahme oder Aufhebung von Amtshandlungen nach der [X.]gehe, also immer dann, wenn in Rechte oder rechtlich geschützte Interessen eines Notars eingegriffen werde. Zu den nach der Notarordnung anzufechtenden Maßnahmen gehöre auch die Bestellung von Notaren, gegen die sich hier die Antragsteller wende-ten. Die Zulässigkeit des Rechtsweges bestimme sich nach dem verfolgten Rechtsschutzziel. Nicht entscheidend sei, welche Argumente die Verfahrensbe-teiligten zur Stützung ihrer Rechtsauffassung geltend machten oder welche rechtliche Vorfragen bei der Entscheidung des geltend gemachten Anspruchs zu beantworten seien. Wenn die Antragsteller hier Argumente aus dem Dienst-verhältnis der beamteten Notare herleiten wollten, werfe dies nur eine beamten-rechtlich zu beurteilende Vorfrage auf. Gegen diese Entscheidung wendet sich die - vom [X.]zu-gelassene - sofortige Beschwerde. 3 I[X.] Die nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG statthafte und auch im Übrigen zuläs-sige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Mit Recht hat das Oberlandesge-richt den beschrittenen Rechtsweg nach § 111 BNotO für zulässig erklärt. Die hiergegen von der Beschwerde erhobenen Angriffe sind unbegründet. 4 1. a) Nach § 111 Abs. 1 Satz 1 BNotO können Verwaltungsakte, die nach der [X.]oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen 5 - 5 - Rechtsverordnung oder Satzung ergehen, durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung - des [X.](Notarsenat), § 111 Abs. 3 Satz 1 [X.]- angefochten werden. Die Vorschrift wird allgemein dahin verstanden, dass Gegenstand der gesetzlichen ("abdrängenden") Sonderzuweisung nicht nur Verwaltungsakte im Sinne des § 35 VwVfG sind, sondern alle (auch schlicht-)hoheitlichen Maßnahmen. Es ist gleichermaßen anerkannt, dass - von be-stimmten Ausnahmen abgesehen (s. etwa § 113 Abs. 7 und § 113a Abs. 7 BNotO) - die in [X.]geführten Verwaltungsstreitverfahren insgesamt den Verwaltungsgerichten entzogen und den Notarsenaten zugewiesen sind ([X.]in Arndt/Lerch/[X.][X.]5. Aufl. § 111 Rn. 3; [X.]in Eylmann/Vaasen BNotO/[X.]Aufl. § 111 BNotO Rn. 41; [X.]in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 40 Rn. 642). Die Zuständigkeit der Notarsenate erstreckt sich danach auf alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten aus dem Bereich des Notarrechts, bei denen es um die Vornahme oder Aufhe-bung von Amtshandlungen nach der [X.]geht ([X.]aaO m.w.N.; vgl. Senat BGHZ 115, 275, 277). b) Für den hier vorliegenden Streitgegenstand ist § 111 BNotO nach [X.]Wortlaut und dargestellten Sinn unmittelbar einschlägig. Das [X.]der Antragsteller ist der Sache nach auf Abbruch (Aufhebung) des Besetzungsverfahrens bezüglich 25 neuer "freiberuflicher" Notarstellen in Ba-den, also einer hoheitlichen Maßnahme der Landesjustizverwaltung im Rahmen ihrer Organisationsgewalt nach § 4 BNotO (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 28. November 2005 - [X.]34/05 - BGHZ 165, 146, 149), gerichtet, die zur Be-stellung einer entsprechenden Zahl von Notaren (durch Verwaltungsakte ge-mäß § 12 BNotO) führen soll. Dementsprechend beantragen die Antragsteller mit ihrem Hauptantrag, der Antragsgegnerin aufzugeben, unter Abbruch der genannten Stellenausschreibung die Stellen nicht zu besetzen. 6 - 6 - 2. Da das prozessuale Begehren der Antragsteller auf Aufhebung bzw. Un-terlassung von Amtshandlungen nach der [X.]geht und dies zwangsläufig zur Anwendung des § 111 BNotO führt, sind die Angriffe der Be-schwerde gegen den in dem angefochtenen Beschluss des [X.]enthaltenen Satz, die Zulässigkeit des Rechtsweges bestimme sich nach dem verfolgten Rechtsschutzziel, gegenstandslos. Es geht hier nicht um die allge-meinen Maßstäbe, die für die Abgrenzung des [X.]vom Verwal-tungsrechtsweg gelten (vgl. dazu [X.]BGHZ 97, 312, 313 f; 102, 280, 283 f und 108, 284, 286). Anders als nach dieser Abgrenzung stellt § 111 BNotO nicht auf die von dem rechtsschutzsuchenden Beteiligten geltend ge-machte Anspruchsgrundlage ab, sondern auf sein [X.](Anfech-tung eines "Verwaltungsakts" nach der Bundesnotarordnung). 7 Ist aber danach ein Fall des § 111 BNotO gegeben, so geht auch der Hinweis des Antragsgegners auf § 126 BRRG ins Leere. Unabhängig von der allgemeinen Reichweite dieser Bestimmung (für "Klagen – aus dem Beamten-verhältnis"), die nach dem Willen des Gesetzgebers die früher in vielen Ländern bestehende Doppelgleisigkeit des Rechtsweges in beamtenrechtlichen Streitig-keiten (Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für vermögensrechtliche [X.]aus dem Beamtenverhältnis, Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte bei allen sonstigen Streitigkeiten) beseitigen sollte (vgl. [X.]in Plog/Wie-dow/Lemhöfer/Bayer, [X.]§ 172 [Stand: September 2005] Rn. 3), geht ihr, worauf die Antragsteller mit Recht hinweisen, für den vorliegenden Streitge-genstand § 111 BNotO zumindest als das speziellere Gesetz vor. Entgegen der Auffassung des [X.]steht diesem Auslegungsergebnis auch nicht § 115 Abs. 3 BNotO entgegen, wonach die [X.]nicht für die (badischen) Notare im Landesdienst gilt und insbesondere die ([X.]- 7 - lichen) Vorschriften über ihre Dienstverhältnisse unberührt bleiben. Denn die Antragsteller bewegen sich mit ihrem Begehren, das nach Maßgabe der §§ 6, 6a [X.]durchzuführende Besetzungsverfahren abzubrechen, nicht mehr (nur) im Rahmen ihrer Dienstverhältnisse. [X.] [X.] [X.] Doyé Ebner Vorinstanz: OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.02.2006 - Not 7/05 -
Meta
24.07.2006
Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2006, Az. NotZ 9/06 (REWIS RS 2006, 2449)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2449
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
NotZ 10/06 (Bundesgerichtshof)
NotZ 42/07 (Bundesgerichtshof)
NotZ 41/07 (Bundesgerichtshof)
NotZ 11/05 (Bundesgerichtshof)
NotZ 11/09 (Bundesgerichtshof)
Organisationsermessen der Landesjustizverwaltung bei der Bestellung von Notaren: Subjektives Recht des Bewerbers auf fehlerfreie Ermessensausübung
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.