Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2003, Az. NotZ 33/02

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2003, 3629

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[X.]/02vom31. März 2003in dem Verfahrenwegen Amtsenthebung- 2 -Der [X.], [X.], hat am 31. März 2003 durchden Vorsitzenden [X.], [X.] und [X.] und die [X.] und [X.]:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den [X.] für Notarsachen bei dem [X.] 2. September 2002 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfah-ren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 festgesetzt.[X.] Antragsteller wurde 1976 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechts-anwalt bei dem [X.]und zugleich bei dem [X.]zugelassen. Am 22. Januar 1985 wurde er für die Dauer seiner [X.] 3 -sung als Rechtsanwalt bei dem [X.] zum Notar für den Be-zirk des [X.]mit dem Amtssitz in [X.]bestellt.Mit Verfügung vom 10. September 2000 eröffnete der [X.] Antragsteller, daß er seine endgültige Amtsenthebung in Aussicht [X.] habe, weil seine wirtschaftlichen Verhältnisse und die Art seiner Wirt-schaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdeten (§ 50 Abs. 3Satz 3 Halbs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 8 1. und 2. Variante [X.]). Der von [X.] hiergegen erhobene Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 50Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 [X.]) blieb erfolglos. Der Senat bestätigte mit [X.] vom 18. März 2002 ([X.] 21/01) die Zurückweisung des Antrags durchdas [X.].Mit Verfügung vom 24. April 2002 enthob der Antragsgegner aus den [X.] mitgeteilten Gründen den Antragsteller endgültig seinesAmtes als Notar. Dagegen hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag aufgerichtliche Entscheidung gestellt; er beantragt festzustellen, daß die Verfü-gung des Antragsgegners vom 24. April 2002 nichtig ist, hilfsweise, diese Ver-fügung aufzuheben.Während des Verfahrens vor dem [X.] wurde der von [X.] für den Bezirk des [X.]s B. am 21. Februar 2000 verfügte Widerruf der Zulassung des Antragstellers zurRechtsanwaltschaft bestandskräftig; der verfahrensabschließende Beschlußdes [X.]s erging am 24. Juni 2002 ([X.] 70/00).- 4 -Den unverändert auf Nichtigkeitsfeststellung, hilfsweise auf [X.] Amtsenthebungsverfügung gerichteten Antrag auf gerichtliche Entschei-dung hat das [X.] als unzulässig verworfen. Die Entscheidungwird vom Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde angegriffen.II.Die sofortige Beschwerde ist [X.] Antrag festzustellen, daß die Amtsenthebungsverfügung des [X.] vom 24. April 2002 nichtig ist, ist unzulässig.Die [X.] sieht in § 111 [X.] - im Gegensatz zu § 43VwGO - einen Feststellungsantrag nicht vor. Der Senat hat deshalb in ständi-ger Rechtsprechung den Standpunkt eingenommen, daß in diesem [X.] grundsätzlich nicht zulässig sind (Senatsbeschlüsse vom22. Oktober 1979 - [X.] 4/79 - D[X.] 1980, 181, 184, vom 13. Juli 1992 - [X.]9/91 - [X.]R [X.] § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 3, vom 14. [X.] - [X.] 10/92 - [X.]R [X.] § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 4, vom9. Januar 1995 - [X.] 32/93 - [X.]R [X.] § 111 Abs. 1 Feststellungsan-trag 5 und vom 25. November 1996 - [X.] 2/96 - [X.]R [X.] § 111 Abs. 1Feststellungsantrag 6). Eine Ausnahme gilt nur, wenn andernfalls die Rechts-weggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG unterlaufen würde ([X.], 343,346 und [X.] aaO). So liegt der Streitfall indes nicht. Die Amtsenthebung [X.] nach der [X.] ergangener Verwaltungsakt; sie kann mitdem Ziel der Aufhebung durch den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach§ 111 Abs. 1 Satz 1 [X.] angefochten werden.- 5 -2.Der - somit statthafte - Hilfsantrag, die Amtsenthebungsverfügung vom24. April 2002 aufzuheben, ist unzulässig, weil der Antragsteller hierdurch nicht"in seinen Rechten beeinträchtigt" wird, wie § 111 Abs. 1 Satz 2 [X.] es vor-aussetzt. Die Amtsenthebung beschwert den Antragsteller nicht mehr (vgl. [X.] vom 14. Juli 1986 - [X.] 4/86 - [X.]R [X.] § 111 Abs. 1Satz 2 Verschwiegenheitspflicht 1); denn sie hat sich dadurch erledigt, daß [X.] das Amt des Notars inzwischen von Gesetzes wegen verlorenhat.§ 47 Nr. 3 [X.] bestimmt - soweit hier maßgeblich -, daß im Fall [X.] und Notars (§ 3 Abs. 2 [X.]) das Amt des Notars durch denbestandskräftigen Wegfall der Zulassung als Rechtsanwalt erlischt. [X.] tritt von Gesetzes wegen ein; denn der Rechtsanwalt und Notar [X.] für die Dauer seiner Zulassung als Rechtsanwalt bei einem bestimmtenGericht zum Notar bestellt (vgl. [X.]/Vetter, [X.] 7. Aufl. 2000 § 47Rn. 5; [X.]/[X.]/[X.], [X.] 5. Aufl. 2003 § 47 Rn. 6; [X.], [X.] 2000 § 47 Rn. 11). Der Antragsteller verlor die für [X.] des [X.] entscheidende Zulassung als Rechtsanwalt bei ei-nem Gericht am 24. Juni 2002. Er war zuletzt - aufgrund Urkunde der Rechts-anwaltskammer für den Bezirk des [X.]s B. vom8. April 2002 - unter gleichzeitiger Zulassung als Rechtsanwalt bei dem [X.]und bei dem [X.]simultan als Rechts-anwalt bei dem [X.] B. zugelassen. Diese lokale Zulas-sung erlosch nach § 34 Nr. 2 [X.], und zwar für alle (Simultan-)Zulassungen(Feuerich/[X.], [X.] 5. Aufl. 2000 § 34 Rn. 1; vgl. auch [X.]Z 98, 325,327), zugleich mit dem - am 24. Juni 2002 bestandskräftig und damit wirksam- 6 -gewordenen (vgl. § 16 Abs. 6 Satz 1 [X.]) - Widerruf der Zulassung [X.] 7 -Hatte sich aber die Amtsenthebung durch den anderweitigen Verlust des[X.] erledigt, ging der auf Aufhebung der verfügten Amtsenthebung ge-richtete Hilfsantrag ins Leere.[X.] Tropf [X.]

Meta

NotZ 33/02

31.03.2003

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2003, Az. NotZ 33/02 (REWIS RS 2003, 3629)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3629

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