(1) Der Notar kann von der Aufsichtsbehörde vorläufig seines Amtes enthoben werden,
(2) Die Wirkungen der vorläufigen Amtsenthebung treten kraft Gesetzes ein,
(3) Die Vorschriften über die vorläufige Amtsenthebung eines Notars nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens bleiben unberührt.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 20.12.2023 I Nr. 389
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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31.07.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
31.07.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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