Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2006, Az. NotZ 44/05

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2006, 2441

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[X.] [X.] Verkündet am: 24. Juli 2006 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in Sachen wegen [X.] - 2 - Der [X.], [X.], hat auf die mündliche Verhand-lung vom 24. Juli 2006 durch [X.], [X.] und [X.] sowie die Notare Dr. [X.] und [X.] beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 2 wird der Be-schluss des [X.]s für [X.] des [X.] vom 27. Juli 2005 insoweit aufgehoben, als der Antrag zu 3 im Schriftsatz der Antragstellerin zu 2 vom 6. Juli 2005 ([X.]) als unzulässig zurückgewiesen worden ist. Die weitergehende Beschwerde der Antragstellerin zu 2 und die sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 1 gegen den vorbe-zeichneten Beschluss werden zurückgewiesen. Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Beschwerdever-fahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerde-rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO analog). Wert des [X.]: 70.000 •. - 3 - Gründe: [X.] Der Antragsteller zu 1 war Notar im Tätigkeitsbereich der Antragsgegne-rin. Durch am 29. Mai 2001 zugestellten Bescheid der Präsidentin des Oberlan-desgerichts vom 23. Mai 2001 wurde er seines Amtes als Notar vorläufig ent-hoben. Die Präsidentin des [X.] eröffnete ihm gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 6 und 8 [X.], dass seine Amtsenthe-bung wegen Vermögensverfalls und wegen die Interessen der Rechtsuchenden gefährdender wirtschaftlicher Verhältnisse oder Art der Wirtschaftsführung in Aussicht genommen sei. Während des sich anschließenden Verfahrens vor dem Disziplinargericht (§ 50 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 [X.]) beantragte der [X.] zu 1 seine Entlassung aus dem Amt des Notars, die mit Bescheid der Präsidentin des [X.] vom 23. September 2002 mit Wirkung zum 31. Oktober 2002 ausgesprochen wurde. 1 Gestützt auf § 18 Abs. 7 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 der Anlage zu Art. 20 der Satzung der Notarkasse (im Folgenden: Versorgungssatzung) bewilligte die Antragsgegnerin im März 2002 dem Antragsteller zu 1 - über dessen Vermögen am 18. Mai 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war - einen [X.] für die [X.] der vorläufigen Amtsenthebung. Die Antragsgegnerin zahlte den pfändungsfreien Teil des [X.] an den Antragsteller zu 1. Den pfändbaren Teil hinterlegte sie bei Gericht wegen Ungewissheit über die Person des Gläubigers; der Betrag wurde von der Antragstellerin zu 2, der Ehefrau des Antragstellers zu 1, aufgrund einer Abtretung vom 20. August 1998, von dem Insolvenzverwalter über das Vermögen des Antragstellers zu 1 2 - 4 - sowie von zwangsvollstreckenden Gläubigern des Antragstellers zu 1 bean-sprucht. Mit der an das Verwaltungsgericht gerichteten "Anfechtungsklage und Folgenbeseitigungsantrag" hat der Antragsteller zu 1 - soweit jetzt noch von Belang - begehrt, die Antragsgegnerin unter bestimmten Maßgaben zu [X.], ihn wegen der Höhe des [X.] neu zu bescheiden. Das Verwaltungsgericht hat den Verwaltungsrechtsweg unter anderem wegen die-ses Teils der "Anfechtungsklage und Folgenbeseitigungsantrag(s)" für unzuläs-sig erklärt und den Rechtsstreit an das [X.] in den Rechtsweg nach § 111 [X.] verwiesen. 3 Mit Schriftsatz vom 8. Juli 2003 ist die Antragstellerin zu 2 "dem Verfah-ren bei(getreten)" und hat u.a. beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Unterhaltsbeitrag, soweit er den pfändungsfreien Betrag übersteigt, ihr un-mittelbar zu bewilligen. 4 Nach Teilabweisung des Antrags des Antragstellers zu 1 durch das [X.] und Neufestsetzung des [X.] für die [X.] der vorläufigen Amtsenthebung (29. Mai 2001 bis 31. Oktober 2002) durch den [X.] vom 20. August 2003 hat die Antragstellerin zu 2 zuletzt beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, 5 a) principaliter (1) die Zusage des den unpfändbaren Betrag von 2.496 • mo-natlich übersteigenden [X.] zugunsten des [X.]s zu 1 sofort zu widerrufen und die Hinterlegung des übersteigenden Betrags wegen Gläubigerungewissheit zu [X.], - 5 - (2) den Unterhaltsbeitrag in einer den Abgabenleistungen des Antragstellers zu 1 äquivalenten, zumindest aber angemesse-nen Höhe festzusetzen, und zwar in Höhe des unpfändbaren Teils zugunsten des Antragstellers zu 1 und im Übrigen gemäß § 18 Abs. 5 Satz 3 und Abs. 7 Satz 1 der Versorgungssatzung zugunsten der Antragstellerin zu 2, und zwar principaliter in der vom Gericht für verfassungsgemäß und angemessen gehaltenen Höhe, hilfsweise in Höhe von 80 vom Hundert der nach § 18 Abs. 7 Satz 2 der [X.] und Art. 19 der Satzung der Antragsgegnerin [X.]; b) hilfsweise den am 20. August 2003 festgesetzten Betrag des [X.] in Höhe des unpfändbaren Teils an den Antragsteller zu 1 und im Übrigen an die Antragstellerin zu 2 auszuzahlen. Die mit Schriftsatz vom 6. Juli 2005 (unter [X.]) angekündigten, hauptsächlich auf Aussetzung gerichteten Anträge hat die Antragstellerin zu 2 in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] nicht gestellt. 6 Der Antragsteller zu 1 hat die Hauptsache für erledigt erklärt für den Fall, dass gemäß dem vorgenannten Antrag der Antragstellerin zu 2 entschieden werde; andernfalls hat er beantragt, so zu entscheiden, wie die Antragstellerin zu 2 dort beantragt habe. 7 Das [X.] hat die Anträge zurückgewiesen. Mit der soforti-gen Beschwerde beantragen die Antragsteller, die Antragsgegnerin zu [X.], unter Abänderung ihres Bescheids vom 20. August 2003 der Antrag-stellerin zu 2 einen eigenen, über den dem Antragsteller zu 1 bewilligten - unpfändbaren - Teil des [X.] hinausgehenden Unterhaltsbeitrag für die [X.] vom 29. Mai 2001 bis zum 31. Oktober 2002 zu bewilligen, dessen Höhe in das Ermessen des [X.]s gestellt wird; der Antragsteller zu 1 begehrt 8 - 6 - weiter, den Bescheid vom 20. August 2003 aufzuheben, soweit die [X.] ihm den über den unpfändbaren Teil des [X.] hinausge-henden Unterhaltsbeitrag bewilligte. Hilfsweise beantragen die Antragsteller, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den bereits bewilligten pfändbaren, jedoch hin-terlegten Teil des [X.] an die Antragstellerin zu 2 auszuzahlen. Weiter hilfsweise soll das Verfahren bis zur gesetzlichen Neuregelung des Rechts der Notarkassen gemäß dem Gesetzgebungsauftrag des [X.]ver-fassungsgerichts (Beschluss vom 13. Juli 2004 - 1 BvR 1298/94, 1299/94, 1332/95, 613/97 - [X.] 111, 191 = NJW 2005, 45) und bis zur [X.] des [X.] über eine Popularklage ([X.]. 8-VII-05) ausgesetzt werden. I[X.] Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 2 ist nur in geringem Umfang begründet; die sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 1 ist gänz-lich unbegründet. 9 1. Sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 210 a) Der von der Antragstellerin zu 2 gestellte Antrag auf gerichtliche [X.] (§ 111 [X.]) ist zulässig, soweit mit ihm ein eigener Anspruch der Antragstellerin zu 2 auf Bewilligung des [X.] geltend gemacht wird; im Übrigen, d.h. soweit der Antrag auf eine Abtretung seitens des [X.] zu 1 gestützt wird, ist er unzulässig. 11 - 7 - aa) Der Zulässigkeit des Antrags der Antragstellerin zu 2 insgesamt steht nicht entgegen, dass hierfür der Rechtsweg zu den Gerichten für [X.] (§ 111 [X.]) nicht gegeben wäre. 12 (1) § 111 [X.] eröffnet einen eigenen Rechtsweg für öffentlich-recht-liche Streitigkeiten aus dem Bereich des [X.]. Gegenstand dieses Ver-fahrens in [X.] kann grundsätzlich nur die Aufhebung oder der Erlass von Amtshandlungen nach der [X.]notarordnung oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder Satzung sein (vgl. § 111 Abs. 1 Satz 1 [X.]; [X.], 275, 277 und Beschlüsse vom heuti-gen Tag - [X.] 9/06 und 10/06 § 111 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F.>; Eylmann/ Vaasen/[X.], [X.]/[X.]. 2004 § 111 [X.] Rn. 11, 14, 41). Diese Voraussetzung ist erfüllt. Denn die von der Antragstellerin zu 2 begehrte Bewilligung eines [X.] wird auf § 113 Abs. 6 Satz 1 [X.] i.V.m. Art. 20 der Satzung und § 18 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 3 der Versor-gungssatzung der Antragsgegnerin gestützt. 13 (2) Es könnte allerdings erwogen werden, den Unterhaltsbeitrag für den vorläufig amtsenthobenen Notar und gegebenenfalls für dessen Ehefrau oder dessen Kinder als Versorgung des Notars (im weiteren Sinne) aufzufassen. Entsprechend den die Versorgung der ausgeschiedenen Notare und deren Hin-terbliebenen betreffenden § 113 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 7 [X.] i.V.m. Art. 122 BayBG, § 126 BRRG (vgl. [X.]sbeschluss vom 20. März 2000 - [X.] 17/99 - [X.]R [X.] § 111 Notarversorgung 1 ; Eylmann/Vaasen/[X.] aaO § 113 Rn. 27) könnte dann auch für Streitigkeiten um den Unterhaltsbeitrag ein vorrangiger Rechtsweg zu den [X.] anzunehmen sein. 14 - 8 - Dem stünde die bindende Verweisung (§ 17a Abs. 2 Satz 3 [X.]) des ursprünglich als "Anfechtungsklage und Folgenbeseitigungsantrag" vom [X.] zu 1 gestellten Antrags durch das Verwaltungsgericht an das Ober-landesgericht als Gericht in [X.] nicht entgegen. Denn die Verweisung umfasste nicht den später erhobenen, einen neuen Streitgegenstand bildenden Antrag der Antragstellerin zu 2 (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Mai 1989 - I ARZ 254/89 - NJW 1990, 53, 54 § 281 Abs. 2 ZPO>; Musielak/Wittschier, ZPO 4. Aufl. 2005 § 17a [X.] Rn. 10 a.E.). 15 Dem [X.] ist aber jedenfalls als Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, die Prüfung versagt, ob der von der Antragstellerin zu 2 beschrittene und von dem [X.] still-schweigend bejahte Rechtsweg zu den Gerichten in [X.] zulässig ist (§ 17a Abs. 5 [X.]). Die Antragsgegnerin hat in dem Verfahren vor dem Ober-landesgericht die Zulässigkeit des Rechtsweges nach § 111 [X.] nicht ge-rügt, so dass das [X.] keinen Anlass zu einer Vorabentscheidung gemäß § 17a Abs. 3 Satz 2 [X.] hatte (vgl. [X.], Urteile vom 19. März 1993 - [X.] - [X.]R [X.] § 17a Abs. 5 n.F. Rechtswegprüfung 6 und vom 19. November 1993 - [X.] - [X.]R [X.] § 17a Abs. 5 n.F. Rechtsweg-prüfung 7). 16 [X.]) Dem [X.] ist darin zu folgen, dass die Antragstellerin zu 2 - soweit sie eine eigene Berechtigung geltend macht - antragsbefugt ist (§ 111 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Zwar mag nur der (vorläufig amtsenthobene) Notar einen Anspruch auf Zahlung des [X.], zumindest auf [X.] Entscheidung über ein Bewilligungsersuchen gemäß § 18 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 der Versorgungssatzung haben. Dessen Ehefrau ist aber nicht bloße Nutznießerin eines Reflexes seiner Anspruchsbe-17 - 9 - rechtigung. Nach § 18 Abs. 5 Satz 3 der Versorgungssatzung "kann" der [X.], wenn die Auszahlung an den Notar nicht angebracht ist, "auch dessen Ehefrau oder dessen Kindern bewilligt werden." Es handelt sich bei [X.] Unterhaltsbeitrag, der ersichtlich beamtenrechtlichen Vorbildern folgt (vgl. § 96 Satz 1 [X.], Art. 71 Abs. 2 [X.]; s. nunmehr auch Art. 74 Abs. 2 [X.] sowie § 79 Abs. 3 [X.] zum Unterhaltsbeitrag für den aus dem Dienst entfernten Beamten und für Personen, denen der Beamte zu Unterhalt ver-pflichtet ist), um eine Fürsorgeleistung (vgl. Weiß in [X.] Disziplinarrecht des [X.] und der Länder § 77 [X.] Rn. 3 f m.w.[X.] ). Das spricht entscheidend dafür, dass die Ehe-frau des vorläufig amtsenthobenen Notars jedenfalls einen Anspruch auf [X.] Entscheidung über die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages an sie selbst hat; insofern ist die Antragstellerin zu 2 in eigenen Rechten betrof-fen (vgl. § 111 Abs. 1 Satz 2 und 3 [X.]; Eylmann/Vaasen/[X.] aaO § 111 Rn. 86 f). [X.]) Die Antragstellerin zu 2 ist hingegen nicht antragsbefugt, soweit sie sich auf einen ihr von dem Antragsteller zu 1 abgetretenen Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag beruft. Der [X.] konnte sich aufgrund eigener Würdigung der vorgelegten Urkunden und des Vorbringens der Antragsteller nicht davon überzeugen, dass der Antragsteller zu 1 seinen Anspruch auf den [X.] uneingeschränkt auf die Antragstellerin zu 2 übertrug; vielmehr ist von einer bloßen Sicherungsabtretung auszugehen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss, die sich der [X.] zu Eigen macht, verwiesen; die Beschwerdebegründung zeigt erheb-liche neue Gesichtspunkte nicht auf. Insbesondere ist ein Gehörsverstoß, wie die Beschwerdeerwiderung richtig darlegt, nicht erkennbar. 18 - 10 - War der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag aber nur sicherungshalber abgetreten, dann hatte darüber nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers zu 1 der Insolvenzverwalter die [X.] erlangt; insoweit kann die Antragstellerin zu 2 mit ihrem später erhobenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht die Verletzung in eigenen Rechten geltend machen. 19 b) Der auf eine eigene Anspruchsberechtigung gestützte - zulässige - Antrag der Antragstellerin zu 2 ist unbegründet. Die Ablehnung der [X.], der Antragstellerin zu 2 einen Unterhaltsbeitrag zu bewilligen, war nicht rechtswidrig; die Antragstellerin zu 2 wurde dadurch nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 111 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.]; § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Entsprechendes gilt für die hilfsweise beantragte Auszahlung des hinterlegten [X.] an die Antragstellerin zu 2. 20 aa) Maßgeblich für die Zahlung eines [X.] ist § 18 der [X.] der Antragsgegnerin. An der Wirksamkeit dieser Bestimmung zweifelt der [X.] nicht. Die Antragsgegnerin ist eine wirksam entstandene rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts des [X.] (vgl. [X.], Entscheidung vom 13. April 2005 - [X.]. 9-VII-03 S. 27 f). Das [X.]-verfassungsgericht ([X.] 111, 191, 214 ff) hat in seiner schon zitierten [X.] vom 13. Juli 2004 dargelegt, dass die Errichtung der Antragsgegne-rin und ihre Ausstattung mit Satzungsgewalt auf unzulänglichen organisatori-schen Vorgaben beruhen; gleichwohl hat es das [X.]verfassungsgericht für notwendig erachtet, die verfassungswidrige Vorschrift des § 113 [X.] und das darauf beruhende Satzungsrecht als Regelung für die Übergangszeit bis zum Ende des Jahres 2006 fortbestehen zu lassen, damit nicht ein Zustand 21 - 11 - besteht, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt ist als der bisherige (vgl. auch [X.]sbeschluss vom 11. Juli 2005 - [X.] 13/05 - D[X.] 2006, 75 - Verfassungsbeschwerde durch Be-schluss des [X.] vom 1. Dezember 2005 - 1 BvR 2362/05 nicht angenom-men). [X.]) Gemäß § 18 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 3 der [X.] kann der Unterhaltsbeitrag auch der Ehefrau des vorläufig amtsenthobe-nen Notars bewilligt werden, wenn "die Auszahlung eines [X.] an den Notar – nicht angebracht" ist. Grundsätzlich ist allein der betreffende Notar Adressat der Bewilligung (§ 18 Abs. 5 Satz 1 der Versorgungssatzung). Nur unter besonderen Umständen, die am Zweck des [X.] zu messen sind, ist der Unterhaltsbeitrag bestimmten unterhaltsberechtigten Angehörigen des Notars zu bewilligen; also vor allem dann, wenn nach den Umständen die Annahme gerechtfertigt ist, der Notar werde als Zahlungsempfänger seiner Un-terhaltspflicht nicht nachkommen (vgl. - zu der vergleichbaren Rechtslage bei dem Unterhaltsbeitrag für den aus dem Dienst entfernten Beamten - Weiß aaO Rn. 126). Dafür bestehen hier aber keinerlei Anhaltspunkte. 22 Die Bewilligung des [X.] gegenüber der Ehefrau des No-tars - statt gegenüber dem Notar - hat im Übrigen nur das Ziel, die Unterhaltsin-teressen der Ehefrau gegenüber dem Notar, nicht jedoch gegenüber dessen Gläubigern, zu sichern. Die Beschwerdeerwiderung weist zu Recht darauf hin, dass der Interessenkonflikt zwischen den [X.] des vorläufig amtsenthobenen Notars und seinen sonstigen Gläubigern nicht durch die [X.] der Antragsgegnerin, sondern durch die gesetzlichen Rege-lungen zu den Pfändungsfreigrenzen (vgl. Bekanntmachung zu § 850c ZPO) und zum Unterhalt des Schuldners und seiner Familie in der Insolvenz (vgl. 23 - 12 - § 100 [X.]) gelöst wird. Der Unterhaltsbeitrag kann deswegen nicht ausnahms-weise der Ehefrau des Notars bewilligt werden, um ihn dem Zugriff der [X.] zu entziehen. c) Aus den unter b) aa) genannten Gründen besteht kein Anlass für die mit der sofortigen Beschwerde hilfsweise geforderte Aussetzung des Verfah-rens und Vorlage an den [X.] oder gar für eine Aussetzung bis zur gesetzlichen Neuregelung der [X.]notarordnung. 24 d) Die sofortige Beschwerde beanstandet allerdings zu Recht, dass das [X.] den im Schriftsatz der Antragstellerin zu 2 vom 6. Juli 2005 ([X.]) gestellten Antrag zu 3 als unzulässig zurückgewiesen hat. Eine solche Entscheidung war nicht zulässig, weil die Antragstellerin zu 2 den vorbezeichne-ten Antrag in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] nicht (mehr) gestellt, sondern - wie der [X.] der Antragstellerin zu 2 in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] klargestellt hat - auch inso-weit zurückgenommen hat, als in ihm wegen der Verweisung auf andere Schriftsätze ein Sachantrag zu sehen wäre. Der angefochtene Beschluss war daher insoweit aufzuheben. 25 2. Sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 1 26 Das [X.] hat die Anträge des Antragstellers zu 1 zu Recht als unzulässig abgewiesen. 27 An dieser Stelle kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller zu 1 den gegen die Antragsgegnerin gerichteten Anspruch auf Zahlung eines [X.] nur sicherungshalber - so das [X.] - oder uneinge-28 - 13 - schränkt - so der Antragsteller zu 1 - an die Antragstellerin zu 2 abgetreten hat. In beiden Fällen kann der Antragsteller zu 1 nicht geltend machen, in "seinen Rechten" (§ 111 Abs. 1 Satz 2 [X.]) beeinträchtigt zu sein, indem die An-tragsgegnerin den über die Pfändungsfreigrenze hinausgehenden Teil des [X.] nicht der Antragstellerin zu 2 bewilligte oder - wie hilfsweise begehrt - den entsprechenden hinterlegten Teil des [X.] nicht an die Antragstellerin zu 2 auszahlte. Dem Antragsteller zu 1 fehlte im Fall der [X.] die Verfügungsbefugnis über den Anspruch; sie lag nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers am 18. Mai 2001 bei dem Insolvenzverwalter (§ 166 Abs. 2 [X.]; vgl. auch [X.], Urteil vom 11. Juli 2002 - [X.] - ZIP 2002, 1630). Wäre mit dem Antragsteller zu 1 von einer "Vollabtretung" auszugehen, wäre nicht er, sondern die Antragstellerin zu 2 die Anspruchsinhaberin. Der Antragsteller zu 1 könnte wiederum nicht, wie für die Antragsbefugnis erforderlich, geltend machen, in eigenen Rechten beeinträchtigt zu sein; diese besondere Zulässigkeitsvoraus-setzung (§ 111 Abs. 1 Satz 2 [X.]) stünde zugleich einer gewillkürten [X.] zu 1 für die Antragstellerin zu 2 entgegen (vgl. zu § 42 Abs. 2 VwGO: BVerwG NVwZ-RR 1996, 537; [X.]/[X.], VwGO 14. Aufl. 2005 Vorbemerkung § 40 Rn. 25 und § 42 Rn. 60 m.w.[X.]). - 14 - 3. Bei der Festsetzung des Werts des [X.] wurde berücksichtigt, dass das Interesse am Wegfall der formellen Beschwer durch die Zurückweisung des Antrags Nr. 3 nur gering zu bewerten ist. 29 [X.] [X.] Kessal-Wulf [X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 27.07.2005 - [X.] 2/02 -

Meta

NotZ 44/05

24.07.2006

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2006, Az. NotZ 44/05 (REWIS RS 2006, 2441)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2441

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