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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 266/07 Verkündet am: 19. Juni 2008 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2008 durch [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] sowie [X.] für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 2. Oktober 2007 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin betreibt ein Fernmeldenetz für die Öffentlichkeit und erbringt Telekommunikationsdienstleistungen. Sie unterhielt auf der früheren Trasse der [X.] nahe der Ortschaft [X.]
eine oberirdisch verlaufende Fern-meldeleitung. Die Beklagte gewinnt im [X.]. Im Zuge der Aus-weitung des A[X.]augebiets J. wurde die [X.] verlegt, wofür das [X.] des [X.] unter dem 10. Mai 2000 die Plangenehmigung erteilt hatte. Hiervon betrof-fen war auch der Bereich, in dem die Freileitung der Klägerin verlief. 1 - 3 - Der Träger der [X.]nbaulast entwidmete die [X.] und ver-äußerte sie sodann freihändig an die [X.], die Rechtsvorgängerin der [X.]. Auf deren Verlangen entfernte die Klägerin ihre Telekommunikationsli-nie und verlegte in der neuen Trasse der [X.] eine neue, unterirdisch geführte Leitung. Die Klägerin verlangt Ersatz ihrer Kosten für die Versetzung der [X.]. 2 Das [X.] hat der auf Zahlung von 132.476,91 • gerichteten Klage dem Grunde nach stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das Urteil zunächst abgeändert und die Klage abgewiesen. 3 Auf die Revision der Klägerin hat der [X.] durch Urteil vom 23. März 2006 ([X.], 1) die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz [X.]. 4 Diese hat vom [X.] für noch geboten erachtete tatsächliche Feststel-lungen nachgeholt und sodann die Berufung der Beklagten gegen das Grundur-teil des [X.]s zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelas-senen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Sie macht verfassungsrechtliche Bedenken gegen die im Urteil vom 23. März 2006 angestellten Erwägungen des [X.]s geltend. 5 Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet. 6 - 4 - [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt, ein vertraglicher Anspruch der Klä-gerin auf Ersatz der ihr durch die Leitungsverlegung entstandenen Kosten [X.] nicht. Auch aus den Festlegungen in der Plangenehmigung folge kein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin. Jedoch hätten im Zeitpunkt des frei-händigen Verkaufs der [X.]nparzellen an die Rechtsvorgängerin der [X.] die Voraussetzungen für eine Grundabtretung (§§ 77 ff BBergG) vorgele-gen, weshalb nach der gemäß § 563 Abs. 2 ZPO bindenden Rechtsauffassung des Revisionsgerichts ein Entschädigungsanspruch der Klägerin nach § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG dem Grunde nach gegeben sei. 7 I[X.] Die Beklagte, die das rechtsfehlerfreie Berufungsurteil im Übrigen nicht angreift, meint zu Unrecht, der [X.] habe mit seinem Urteil vom 23. März 2006 ihre Grundrechte aus Art. 2 und Art. 14 [X.] verletzt sowie unter Verstoß gegen das [X.] (Art. 20 Abs. 3 [X.]) die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung überschritten. 8 Der [X.] hat entschieden, das aus § 50 Abs. 1 und 2 des für den Streit-fall maßgebenden [X.]es vom 25. Juli 1996 ([X.] I S. 1120, [X.]; jetzt: § 68 Abs. 1 und § 69 Abs. 1 des [X.] vom 22. Juni 2004, [X.] I S. 1190, [X.]) folgende Recht, Verkehrswege für öffentlichen Zwecken dienende Telekommunikationslinien unentgeltlich zu nutzen, sei ein zu entschädigendes Nutzungsrecht im Sinne des § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG, sofern die zum [X.] führende [X.] - 5 - hung des [X.] weder im Interesse des [X.] noch des Inhabers einer bevorrechtigten besonderen Anlage nach §§ 55, 56 [X.] (jetzt: §§ 74, 75 [X.]) oder im Verkehrsinteresse eines anderen [X.] liege. Die Anwendung materieller Enteignungsentschädigungsvor-schriften sei auch dann gerechtfertigt, wenn das [X.] nicht enteignet, sondern, wie hier, freihändig veräußert werde und das Nutzungsrecht des Telekommunikationsunternehmens aufgrund einer zuvor erfolgten Entwid-mung der [X.] erloschen sei, sofern der [X.] bereits durch einen Verwaltungsakt (hier: Plangenehmigung nach § 17 Abs. 1a [X.] a.F., jetzt: § 17 Satz 3 [X.] n.F. i.V.m. § 74 Abs. 6 VwVfG) vorgezeichnet sei und sich der Zugriff auf das Grundstück bei einer Gesamtbetrachtung materiell als die Ausübung eines Enteignungsrechts darstelle. 1. a) Die Beklagte macht demgegenüber unter Bezugnahme auf den Be-schluss des [X.] vom 15. Juli 1981 ([X.] 58, 300, 319) geltend, Art. 14 Abs. 3 Satz 2 [X.] sei die gesetzgeberische Grundent-scheidung zu entnehmen, dass keine Enteignungsentschädigung zu gewähren sei, für die es an einer vom Gesetzgeber geschaffenen Anspruchsgrundlage fehle. Zudem enthalte Art. 14 Abs. 3 Satz 2 [X.] die Grundentscheidung, dass das Gesetz, das die Enteignung ermögliche, zugleich die Entschädigung nach Art und Ausmaß regeln müsse ([X.] 4, 219, 230; 46, 268, 286). Dies habe der [X.] in seinem Urteil vom 23. März 2006 nicht beachtet. Die Verknüpfung jener Teilakte, die nach seiner Auffassung bei einer Gesamtbetrachtung die Enteignungsentschädigung gemäß § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG ausgelöst habe ([X.], 1, 7 ff, Rn. 20 ff), stelle eine richterliche Rechtsfortbildung dar. [X.] überschreite die durch Art. 20 Abs. 3 [X.] gezogenen verfassungsrechtlichen Grenzen, weil der [X.] nicht beachtet habe, dass nicht die Rechtsprechung, sondern der Gesetzgeber die Anspruchsgrundlage zu regeln habe. Zudem hät-10 - 6 - te die Enteignungsentschädigung im [X.] geregelt sein müssen, wenn § 50 Abs. 1 und 2 [X.], wie es der [X.] angenommen habe, dem Lizenznehmer eine durch Art. 14 Abs. 1 [X.] geschützte wohlerwor-bene Rechtsposition verleihe. Die Revision meint, aus diesen Gründen sei die Beklagte in ihren Grundrechten aus Art. 20, Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 [X.] verletzt. b) Der [X.] vermag dem auch bei erneuter Überprüfung seiner im Urteil vom 23. März 2006 niedergelegten [X.] nicht zu folgen. Vielmehr beruht seine Entscheidung teils auf einer unbedenklichen einfachen Auslegung der einschlägigen Vorschriften und teils auf einer zulässigen richterlichen Fort-bildung des Rechts. 11 aa) (1) Mit der Anwendung des § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG zugunsten der Klägerin hat der [X.] der mit Inkrafttreten des Art. 87f [X.] (Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 30. August 1994, [X.] [X.]) am 3. September 1994 ver-änderten Rechtslage Rechnung getragen. Die Grundgesetzänderung leitete die Privatisierung der Telekommunikationsdienstleistungen ein. Dies hatte auch Auswirkungen auf das [X.] (§ 50 Abs. 1 und 2 [X.]), das [X.] den privatrechtlich organisierten Dienstleistungsunternehmen als Lizenz-nehmern gemäß § 6 Abs. 1 TKG 1996 zustand. Es war deshalb die noch nicht geklärte Rechtsfrage zu beantworten, ob das [X.], das in dieser Form zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der jetzigen Fassung des § 87 Abs. 2 BBergG am 1. Januar 1982 (§ 178 Satz 1 BBergG [[X.] I 1980, S. 1310, 1363]) noch nicht existierte, ein entschädigungspflichtiges Recht im Sinne der Nummer 2 dieser Vorschrift ist. 12 - 7 - (2) Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der [X.] hierbei nicht unter Verstoß gegen die in dem Beschluss des [X.] vom 15. Juli 1981 ([X.] 58, 300, 319) aufgestellten Grundsätze eine neue, im Gesetz nicht vorgesehene Anspruchsgrundlage für die Enteignungsentschädi-gung geschaffen. Vielmehr findet die der Klägerin zuerkannte Entschädigung ihre Grundlage in § 87 Abs. 2 Satz 2 BBergG. Mit der - nicht zuletzt mit Blick auf das Grundrecht der Klägerin aus Art. 14 Abs. 1 [X.] gebotenen - erweiterten Auslegung dieser Bestimmung hat der [X.] lediglich die in ihr bereits [X.] Grundentscheidung des Gesetzgebers für die konkrete Fallgestaltung umgesetzt. § 87 Abs. 2 BBergG beruht auf dem Grundgedanken, dass das Bergbauunternehmen, zu dessen Gunsten ein enteignender Zugriff auf ein Grundeigentum erfolgt, diejenigen zu entschädigen hat, die durch Art. 14 Abs. 1 [X.] geschützte Rechte an dem betroffenen Grundstück verlieren. Die infolge der Grundabtretung gestörte Vermögenslage der Betroffenen soll soweit wie möglich ausgeglichen werden (vgl. Begründung der [X.]esregierung zum Ent-wurf des [X.]esberggesetzes [X.]. 8/1315 S. 128, 130). Da das Leitungs-recht der Klägerin gemäß § 50 Abs. 1 und 2 [X.] entgegen der Ansicht der Beklagten eine durch Art. 14 Abs. 1 [X.] gesicherte Rechtsposition darstellt (siehe dazu sogleich unter Nummer 2), stellt die Zuordnung des telekommuni-kationsrechtlichen [X.]s zu den Rechten im Sinne des § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG die folgerichtige Umsetzung der in dieser Bestimmung vorgege-benen Wertung dar. Hierbei handelt es sich nicht um eine richterliche Rechts-fortbildung, sondern um eine einfache Auslegung von § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG, da diese Bestimmung eine Entschädigung nicht nur für enumerativ aufgezählte Rechte vorsieht, sondern bereits nach ihrem Wortlaut sämtliche durch Art. 14 Abs. 1 [X.] geschützten Rechte zum Besitz an dem betroffenen Grundstück erfasst. 13 - 8 - [X.]) Die weitere Entscheidung des [X.]s, diese Vorschrift auch in den Fällen anzuwenden, in denen keine förmliche Enteignung der betroffenen Grundstücke stattgefunden hat, aber - wie hier - der [X.] durch einen Verwaltungsakt bereits vorgezeichnet war und sich der Zugriff auf das [X.] bei einer Gesamtbetrachtung materiell als die Ausübung eines Enteig-nungsrechts darstellt ([X.], 1, 7 ff, Rn. 19 bis 21, 23 bis 25), mag eine richterliche Rechtsfortbildung darstellen, da es sich insoweit um eine sich im Gesetz ursprünglich nicht vorgesehene analoge Anwendung von § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG handelt. Diese hält sich jedoch in den verfassungsrechtlich zuläs-sigen Grenzen. 14 Die Rechtsfortbildung gehört, wie sich insbesondere auch aus § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ergibt, zu den anerkannten Aufgaben und Befugnissen der Fachgerichte (vgl. [X.] 34, 269, 286 ff; 49, 304, 318 f; 65, 182, 190 f; 96, 375, 394 f; NJW 2006, 3409). Die Grenze des im Hinblick auf die Gewaltentrennung und die Gesetzesbindung verfassungsrecht-lich Zulässigen ist aber überschritten, wenn die Fachgerichte die [X.] Grundentscheidung nicht respektieren oder von den anerkannten [X.] der Gesetzesauslegung abweichen ([X.] 96, 375, 395; NJW 2006 a-aO). Hieran gemessen hat der [X.] mit seinen oben wiedergegebenen [X.] im Urteil vom 23. März 2006 die Grenzen der richterlichen Rechts-fortbildung nicht überschritten. 15 Es handelt sich um die Anwendung der bereits in den [X.]sentschei-dungen vom 15. Februar 1996 ([X.], 63), vom 20. Januar 2000 ([X.], 321) und vom 4. August 2000 ([X.], 83) entwickelten Grundsätze, gegen die - soweit ersichtlich - verfassungsrechtliche Bedenken nicht erhoben wurden (vgl. Ossenbühl LM Art. 14
Meta
19.06.2008
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2008, Az. III ZR 266/07 (REWIS RS 2008, 3278)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3278
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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