Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2000, Az. V ZR 435/98

V. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1698

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:7. Juli 2000K a n i k ,[X.] Ges[X.]häftsstellein dem [X.]:[X.]:[X.]:[X.] §§ 858 Abs. 1; [X.] § 57 Abs. 1Verlegt der Inhaber eines Leitungsre[X.]hts eigenmä[X.]htig gegen den Willen [X.] eine na[X.]h § 57 Abs. 1 [X.] zu duldende neue Leitung, ist [X.] verbotene Eigenma[X.]ht.BGB § [X.] Dienstbarkeit, die dem Inhaber die unterirdis[X.]he Verlegung, den Betrieb unddie Unterhaltung einer Ferngasleitung mit Kabel und Zubehör (betriebsinterneÜberwa[X.]hungsleitung) gestattet, bere[X.]htigt ni[X.]ht zu einer umfassenden telekommu-nikativen Nutzung der belasteten Grundstü[X.]ke.[X.] § 57 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 2Der Anwendungsberei[X.]h von § 57 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ist ni[X.]ht auf Inhaber von [X.] bes[X.]hränkt, die zuglei[X.]h über eine Übertragungswegelizenz verfügenund in dieser Auslegung verfassungsre[X.]htli[X.]h unbedenkli[X.]h.- 2 -[X.] § 57 Abs. 2 Satz [X.] hat einen Anspru[X.]h auf einmaligen Ausglei[X.]h in [X.] dann, wenn eine bislang nur der betriebsinternen berwa[X.]hung dienende undentspre[X.]hend dingli[X.]h abgesi[X.]herte Telekommunikationsleitung zu einer Leitungumgebaut wird, die zu Telekommunikationsdienstleistungen [X.] die Öffentli[X.]hkeitdient.Die Höhe dieses Anspru[X.]hs ri[X.]htet si[X.]h in erster Linie na[X.]h dem Entgelt, das na[X.]hden jeweiligen Marktverltnissen [X.] die Einrmung eines Leitungsre[X.]hts zu all-gemeinen Telekommunikationszwe[X.]ken gezahlt wird.[X.], [X.]. v. 7. Juli 2000 - [X.] - [X.] -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mli[X.]he [X.] dur[X.]h [X.] [X.] und die [X.]. [X.], [X.], Prof. [X.] und [X.] Re[X.]ht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird unter deren Zur[X.]kweisung imrigen das [X.]eil des 1. Zivilsenats des [X.] am [X.] vom 22. Oktober 1998 im Kostenpunkt und in-soweit aufgehoben, als der Antrag auf Zahlung abgewiesen [X.] ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sa[X.]he zur anderweiten [X.] und Ents[X.]heidung, au[X.]r die Kosten des [X.], an das Berufungsgeri[X.]ht zur[X.]kverwiesen.Von Re[X.]hts [X.]:Der [X.] ist [X.] von Grundst[X.]ksfl[X.]hen, die teilweise an eineGolfplatzbetreiberin und im rigen zur landwirts[X.]haftli[X.]hen Nutzung verpa[X.]h-tet sind. Mit [X.] gestattete er der Re[X.]htsvor-rin der Beklagten, auf diesen Grundst[X.]ken innerhalb eines 8 m breitenS[X.]hutzstreifens eine Ferngasleitung sowie ein der berwa[X.]hung und [X.] dienendes Meß- und Fernmeldekabel zu verlegen und zu nutzen. [X.] 4 -Re[X.]ht wurde gegen Zahlung einer Ents[X.]igung in Höhe von 523.090,20 [X.] eine bes[X.]hrkte persönli[X.]he Dienstbarkeit dingli[X.]h gesi[X.]hert. In einerTiefe von 1,10 m wurde parallel zu einer [X.]a. 2 km langen Gaspipeline ein 5 [X.]mbreites Kabels[X.]hutzrohr verlegt, in das ein Li[X.]htwellenleiterkabel (LWL-Kabel)mit 4 Faserpaaren eingezogen wurde, das [X.] die zur berwa[X.]hung und [X.] der Anlage erforderli[X.]he betriebsinterne Kommunikation bestimmt war.Na[X.]hdem der Beklagten wegen ih[X.] marktbeherrs[X.]henden Stellung aufdem Energieversorgungssektor die Erteilung einer bertragungswegelizenz(§ 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) versagt worden war, [X.]e sie das Nutzungsre[X.]ht andem Kabelrohr mit Vertrag vom 20. Dezember 1995 der mit einer sol[X.]hen Li-zenz ausgestatteten Firma [X.]ein. Außerdem verlegte sie im [X.] 1996 na[X.]h ges[X.]heiterten Vertragsverhandlungen ohne Wissen des [X.]ein leistungsstrkeres, mit 30 Faserpaaren best[X.]ktes LWL-Kabel, das ni[X.]htnur zu innerbetriebli[X.]hen Datrmittlung, sondern au[X.]h zur Erbringung [X.] [X.] die Öffentli[X.]hkeit geeignet war. [X.] wurde dur[X.]h eine ster wieder beseitigte Baugrube mittels Preßluftrwiegend anstelle, teilweise aber au[X.]h parallel zu dem bereits verlegtenLWL-Kabel in das vorhandene Kabels[X.]hutzrohr eingeblasen.Das Berufungsgeri[X.]ht wies einen Antrag des [X.] auf Erlaß einereinstweiligen [X.] Untersagung der Inbetriebnahme desneuen Kabels zur[X.]k (NJW 1997, 3030 ff = Multi Media und Re[X.]ht, [X.] ff). Im vorliegenden Hauptsa[X.]heverfahren hat das [X.] (NJW 1997,3031 ff = [X.], 47 ff) dem auf Beseitigung des LWL-Kabels, hilfsweiseauf Unterlassung seiner Nutzung zu betriebs[X.]emden Zwe[X.]ken und vorsorgli[X.]hauf Ents[X.]igung geri[X.]hteten Begehren des [X.] teilweise [X.] 5 -Es hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im rigen verurteilt, die Nut-zung des neu verlegten Kabels [X.] Zwe[X.]ke der Telekommunikation oder zu an-deren ni[X.]ht zur berwa[X.]hung bzw. dem Betrieb der [X.] dienendenZwe[X.]ken bis zur Zahlung von 52.309,02 DM zu unterlassen. Das Berufungsge-ri[X.]ht hat die Klage insgesamt abgewiesen ([X.], 161 ff m. Anm. [X.]).Hiergegen ri[X.]htet si[X.]h die Revision des [X.], mit der er seine Klageantrin vollem Umfang weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt die Zur[X.]kweisung [X.].[X.]:[X.] Berufungsgeri[X.]ht hat ausge[X.]t: Der [X.] habe weder aus [X.] aus Eigentum [X.] auf Beseitigung oder Unterlassung. Die Neu-verlegung und Nutzung des rwertigen LWL-Kabels msse er dulden. [X.] Duldungspfli[X.]ht ergebe si[X.]h zwar ni[X.]ht aus der Dienstbarkeit, folge [X.] § 57 Abs. 1 Nr. 1 [X.], au[X.]h wenn die Beklagte ni[X.]ht selbst Inhaberin einerLizenz na[X.]h § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] sei. Ein Ausglei[X.]hsanspru[X.]h na[X.]h § 57Abs. 2 Satz 2 [X.] s[X.]heitere daran, [X.] s[X.]hon bisher ein zur [X.] genutzter [X.] vorhanden gewesen sei. Die Eigen-tumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zwinge zu keiner anderen Ausle-gung. [X.] eine Ents[X.]igung wegen Wegfalls der Ges[X.]ftsgrundlage (§ 242BGB) verbleibe neben dieser gesetzli[X.]hen Regelung kein Raum.Diese Aus[X.]ungen halten revisionsre[X.]htli[X.]her Na[X.]hprfung nur inso-weit ni[X.]ht stand, als ein Zahlungsanspru[X.]h abgewiesen worden [X.] -II.Re[X.]htsfehler[X.]ei verneint das Berufungsgeri[X.]ht einen Beseitigungs- oderUnterlassungsanspru[X.]h.1. Der [X.] hat sol[X.]he [X.] ni[X.]ht unter dem Gesi[X.]htspunkt [X.] (§ 862 Abs. 1 BGB). Es spri[X.]ht bereits vieles da[X.], [X.] er andem im S[X.]hutzstreifen verlegten Kabels[X.]hutzrohr und seinem Inhalt keinenunmittelbaren [X.] inne hat, sondern - wie das Berufungsgeri[X.]ht ange-nommen hat - insoweit nur mittelba[X.] Besitzer ist (§ 868 BGB), der im vorlie-genden Fall keinen Besitzs[X.]hutz genieût (§ 869 Satz 1 BGB; vgl. au[X.]h [X.],[X.]. v. 1. Dezember 1976, [X.], [X.], 218). Au[X.]h wenn man mitder Revision von einem unmittelbaren [X.] an der vorhandenen Anla-ge ausginge, [X.] ni[X.]ht statt, weil es si[X.]h hier um die [X.] des dem einzelnen Mitbesitzer zustehenden Gebrau[X.]hs handelt (§ 866BGB; vgl. au[X.]h [X.]Z 29, 372, 377). Ein Besitzstrungsanspru[X.]h des [X.]s[X.]heitert aber vor allem daran, [X.] das Verhalten der Beklagten s[X.]hon keineverbotene Eigenma[X.]ht darstellt, weil ihr die Verlegung der neuen Leitung ge-stattet ist (§ 858 Abs. 1 BGB). Wie no[X.]h ausge[X.]t wird, konnte der [X.] dieErri[X.]htung dieser Leitung na[X.]h § 57 Abs. 1 [X.] "ni[X.]ht verbieten". S[X.]hon dieserWortlaut des Gesetzes zeigt, [X.] der Beklagten damit ni[X.]ht nur ein petitori-s[X.]her Anspru[X.]h (vgl. § 863 BGB) auf Duldung der Leitung einge[X.] werdensollte, sondern sie diese au[X.]h gegen den Wi[X.]pru[X.]h des Grundeigentmerseigenm[X.]htig bauen durfte. Dies steht im Einklang mit dem Gesetzeszwe[X.]k,wona[X.]h s[X.]hnellstmli[X.]h ein Leitungsnetz [X.] die Telekommunikation [X.] werden sollte (vgl. au[X.]h unten 2 Bu[X.]hst. [X.]). Damit unvereinbar wre es,wenn die Energieversorgungsunternehmen einen Duldungsanspru[X.]h [X.] die- 7 -neue Leitung erst unter [X.] geri[X.]htli[X.]h dur[X.]hsetzen [X.](vgl. [X.], NJW 1999, 956, 957; [X.], [X.], 137, 141 ff).Es kommt deshalb ni[X.]ht mehr darauf an, [X.] der Senat im vorliegenden Ver-fahren glei[X.]hzeitig mit Re[X.]htskraftwirkr die Bere[X.]htigung der Beklagtenna[X.]h § 57 Abs. 1 [X.] als kontradiktoris[X.]hes Gegenteil des abgewiesenen Ab-wehranspru[X.]hs (§ 1004 BGB) ents[X.]heidet und au[X.]h deshalb die Besitzs[X.]hutz-klage s[X.]heitern mûte (§ 864 Abs. 2 BGB; vgl. au[X.]h [X.]Z 73, 355; [X.]. 23. Februar 1979, [X.], NJW 1979, 1359).2. Ein Abwehranspru[X.]h des [X.] na[X.]h § 1004 BGB ist ausges[X.]hlos-sen (§ 1004 Abs. 2 BGB).a) Das Berufungsgeri[X.]ht sieht - entgegen der Ansi[X.]ht der Revisionser-widerung - zutreffend in der Dienstbarkeit keine Bere[X.]htigung zu einer umfas-senden telekommunikativen Nutzung der betroffenen Grundst[X.]ke.Angesi[X.]hts des ffentli[X.]hen Glaubens des Grundbu[X.]hs und des damitangestrebten Verkehrss[X.]hutzes ist zur Ermittlung des Inhaltes und Umfangseines dingli[X.]hen Re[X.]htes vorrangig auf den Wortlaut und den Sinn der Grund-bu[X.]heintragung abzustellen, wie er si[X.]h aus dem Grundbu[X.]h und der darin inBezug genommenen Eintragungsbewilligung [X.] einen unbefangenen Betra[X.]h-ter als [X.]hstliegende Bedeutung ergibt. [X.] dieser Urkunderfen zur Auslegung nur insoweit herangezogen werden, als sie na[X.]h den be-sonderen [X.] des Einzelfalls [X.] jedermann ohne weiteres erkennbarsind. Grundbu[X.]heintragung und in Bezug genommene Eintragungsbewilligungkann das Revisionsgeri[X.]ht dabei selbst auslegen (vgl. z.B. [X.]Z 60, 226, 230;92, 351, 355). Die im [X.] nebst Anlagen [X.] -haltenen Erklrungen sind in der bereits am 24. November 1992 gesondert be-urkundeten Eintragungsbewilligung ni[X.]ht erwt. [X.] den ursprli[X.]hen In-halt der bestellten Dienstbarkeit sind damit auss[X.]hlieûli[X.]h Grundbu[X.]heintra-gung und Eintragungsbewilligung maûgebend.Der Grundbu[X.]heintrag selbst [X.] inhaltli[X.]he [X.] "Gasleitungsre[X.]hts". Die in Bezug genommene Eintragungsbewilligunggestattet die unterirdis[X.]he Verlegung, den Betrieb und die Unterhaltung einerFerngasleitung mit Kabel und [X.] (Anlage) in einem 8 m breiten S[X.]hutz-streifen. Damit stellt sie einen funktionalen Bezug zwis[X.]hen [X.] her und [X.] keine Befugnis zum Betrieb eines allgemei-nen Telekommunikationsnetzes ein. Auûerbetriebli[X.]he telekommunikative Akti-vitten sind daher na[X.]h dem Inhalt des Grundbu[X.]hs von dem bestellten Lei-tungsre[X.]ht ni[X.]ht umfaût (vgl. au[X.]h [X.] [X.], 173; S[X.]tz,[X.], 1056, 1058; [X.]. in Be[X.]k's[X.]her TGK-Kommentar, 1997, § 57 [X.]. 9;a.[X.], [X.], 165, 166).Au[X.]h daraus, [X.] si[X.]h der Inhalt einer Dienstbarkeit im Laufe der Zeitentspre[X.]hend dem Brfnis des Bere[X.]htigten unter Ber[X.]ksi[X.]htigung derte[X.]hnis[X.]hen und wirts[X.]haftli[X.]hen Entwi[X.]klung und einem dadur[X.]h [X.] erweitern kann, folgt ni[X.]hts anderes. Na[X.]h der Re[X.]htspre-[X.]hung des Senats kommt eine inhaltli[X.]he Erweiterung einer Dienstbarkeit indiesen Fllen nur in Betra[X.]ht, wenn si[X.]h die Bedarfssteigerung in den Grenzeneiner der Art na[X.]h glei[X.]hbleibenden Nutzlt und ni[X.]ht auf eine zur Zeitder Dienstbarkeitsbestellung unvorhersehbare oder willkrli[X.]he Benutzungsn-derung zur[X.]kzu[X.]en ist ([X.]Z 44, 171, 172 f; Senatsurteile v.30. September 1994, [X.], NJW-RR 1995, 15, 16 und v. 20. Mai 1988,- 9 -V [X.], NJW-RR 1988, 1229, 1230). Aufbau und Betrieb eines der Infor-mation der Öffentli[X.]hkeit dienenden Telekommunikationsnetzes sind aber einena[X.]h diesen [X.]stzulssige qualitative Nutzungsrung, die zudemauf einer Ausweitung des wirts[X.]haftli[X.]hen Bettigungsfeldes der Energiever-sorgungsunternehmen auf den Telekommunikationssektor beruht, die bei Be-stellung des Re[X.]hts ni[X.]ht absehbar war (vgl. [X.] [X.], 173;a.[X.] [X.], 166).Soweit Re[X.]htspre[X.]hung und Literatur teilweise au[X.]h bei ni[X.]ht voraus-sehbaren qualitativen Nutzungsrungen eine inhaltli[X.]he Ausweitung [X.] unter der Voraussetzung be[X.]worten, [X.] si[X.]h die [X.] hierdur[X.]h ni[X.]ht ert (vgl. [X.], 663m.w.N.; M[X.]hKomm-BGB/Fal[X.]kenberg, 3. Aufl., § 1018 [X.]. 53; S[X.]tz, aaO,§ 57 [X.]. 10), kann dem der Senat ni[X.]ht folgen. Sol[X.]he inhaltli[X.]hen Erweite-rungen entfernen si[X.]h zu weit von dem dur[X.]h Grundbu[X.]h und Eintragungsbe-willigung vorgegebenen Nutzungsrahmen und [X.]en im stigsten [X.] uferlosen Ausweitung des dingli[X.]hen Re[X.]hts.b) Die Best[X.]kung des vorhandenen Kabels[X.]hutzrohrs mit einem lei-stungsstrkeren LWL-Kabel [X.] der [X.] aber - wie das Berufungsgeri[X.]htzutreffend dargelegt hat - na[X.]h § 57 Abs. 1 Nr. 1 [X.] dulden. Der Grund-st[X.]kseigentmer kann die Verwendung einer dur[X.]h ein Re[X.]ht gesi[X.]hertenLeitung oder Anlage [X.] die Erri[X.]htung, den Betrieb oder die Erneuerung einer[X.] ni[X.]ht verbieten, wenn die Nutzbarkeit des Grund-st[X.]ks hierdur[X.]h ni[X.]ht dauerhaft zustzli[X.]h einges[X.]hrkt wird. Das stellt ge-r dem Duldungstatbestand des § 57 Abs. 1 Nr. 2 [X.] (Duldung unwe-- 10 -sentli[X.]her Beeintr[X.]htigungen) die speziellere Regelung dar (S[X.]tz, aaO, § 57[X.]. 6).aa) Die Voraussetzungen von § 57 Abs. 1 Nr. 1 [X.] hat das Berufungs-geri[X.]ht re[X.]htsfehler[X.]ei festgestellt. Der auf den Grundst[X.]ken des [X.]parallel zu der Ferngasleitung in einem Kabels[X.]hutzrohr verlegte, [X.] versehene LWL-Kabelstrang ist dur[X.]h eine bes[X.]hrkte per-sli[X.]he Dienstbarkeit dingli[X.]h gesi[X.]hert. Die Verlegung des [X.] erfolgte unter Einsatz moderner Einblaste[X.]hnik. Der Vorgangs[X.]hrkte die Nutzbarkeit der betroffenen Grundst[X.]ke ni[X.]ht zustzli[X.]h [X.] ein. Die Erdarbeiten gingen von einer [X.]a. 20 qm [X.] aus, dieauf einem vom [X.] an die Beklagte verpa[X.]hteten Grundst[X.]k erri[X.]htet undumgehend wieder beseitigt wurde (vgl. au[X.]h [X.] in NJW 1999,956, 957 = [X.], 533, 534; [X.], [X.], 2 f; [X.], MMR1999, 139). Au[X.]h das Vorhandensein des neu verlegten Kabels [X.]t zu keinersrbaren Nutzungsbeeintr[X.]htigung, denn es nimmt r der ursprg-li[X.]hen Leitung keinen zustzli[X.]hen Raum in Anspru[X.]h. Es unters[X.]heidet si[X.]hna[X.]h den unangefo[X.]htenen Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts nur in [X.] von der bisherigen betriebsinternen Kommunikationsverbin-dung. Die Existenz dieser rwertigen Telekommunikationsleitung strt [X.] zustzli[X.]h weder den Betrieb des angelegten Golfplatzes no[X.]h eine [X.], insbesondere landwirts[X.]haftli[X.]he Nutzung des Grundst[X.]ks (vgl. au[X.]h OLG[X.]ankfurt, [X.], 41 = NJW 1997, 303; [X.], NJW 1999, 956,957 = [X.], 533, 534; [X.], [X.], 173, 174; [X.],[X.], 3; [X.], [X.], 139; S[X.]tz, NVwZ 1996, 1058 [X.] zum [X.] § 57 [X.]. 14; Lammi[X.]h, Kommentar zum [X.], Stand- 11 -November 1996, § 50 [X.]. 6, § 57 [X.]. 3; [X.], Praxis-Kommentar zum[X.], 2. Aufl., 1999, § 57 [X.]. 9; S[X.]fer/[X.], Ar[X.]hivPT 1997, 203 f).Au[X.]h das von der Revision ange[X.]tre abstrakte Haftungsrisiko[X.] vom Grundst[X.]kseigentmer verursa[X.]hte Kabels[X.][X.]t ni[X.]ht zu einerzustzli[X.]hen Nutzbarkeitsbes[X.]hrkung (vgl. au[X.]h OLG [X.]ankfurt NJW 1997,3030, 3031 = [X.], 40 f; [X.] [X.], 139 f; [X.] [X.],3, 5 f; a.[X.], Ar[X.]hivPT 1997, 224; S[X.]fer/[X.], Ar[X.]hivPT 1997, 203,204 [wohl nur [X.] den Fall, [X.] Grabungsarbeiten beabsi[X.]htigt sind]). Der Ge-setzgeber hat diesem Gesi[X.]htspunkt keine Bedeutung beigemessen ([X.],Ar[X.]hivPT 1997, 224). [X.] man ihn als zustzli[X.]he dauerhafte Nutzungsbe-eintr[X.]htigung im Sinne des § 57 Abs. 1 Nr. 1 [X.] werten, dann wrde [X.] die-se Bestimmung kaum no[X.]h ein Anwendungsberei[X.]h verbleiben, weil jede [X.] einer bereits vorhandenen Leitung zffentli[X.]hen Telekom-munikationszwe[X.]ken mit einer entspre[X.]henden Gefahrenerverbundenwre. Ob dies bei Konkretisierung dieses Haftungsrisikos infolge beabsi[X.]htigterTiefbauarbeiten an[X.] zu beurteilen wre (so wohl [X.], aaO; S[X.]h-fer/[X.], aaO), kann offen bleiben. Sol[X.]he Erdarbeiten sind dem [X.] bereitsaufgrund der in der Eintragungsbewilligung enthaltenen Verpfli[X.]htung verwehrt,im Berei[X.]h des festgelegten S[X.]hutzstreifens keine Einwirkungen vorzunehmen,die den Bestand oder den Betrieb der Anlage ge[X.]den kten.bb) Mit Re[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht den Anwendungsberei[X.]h von§ 57 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ni[X.]ht auf Inhaber von Leitungsre[X.]hten bes[X.]hrkt, diezuglei[X.]r eine bertragungswegelizenz verf. Diese Vors[X.]hrift trifft [X.] zu der [X.] die Inanspru[X.]hnahme von Verkehrswegen geltenden [X.]ung des § 50 Abs. 1, Abs. 2 [X.] keine ausdr[X.]kli[X.]he Bestimmr die- 12 -Person des Anspru[X.]hsbere[X.]htigten, sondert si[X.]h mit der [X.] zu duldenden Tatbestands. Re[X.]htspre[X.]hung und S[X.]hrifttum haben si[X.]hdaher mit der [X.]age befaût, ob das Wegere[X.]ht in Anlehnung an § 50 Abs. 2[X.] nur einem mit einer Lizenz gemû § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ausgestattetenAnspru[X.]hsinhaber zukommt. Dies ist jedo[X.]h in bereinstimmung mit der r-wiegend in Re[X.]htspre[X.]hung und Literatur vertretenen Auffassung ([X.], 956, 957 = [X.], 533, 534 f; OLG [X.]ankfurt NJW1997, 3030 = [X.], 40, 41; [X.] [X.], 1, 3 ff; [X.], MMR1998, 137, 138 f; [X.], [X.] 1999, 420, 424 f; Lammi[X.]h, Kommentar zum[X.], § 57 [X.]. 3; [X.]/Ruhle/[X.], Handbu[X.]h Re[X.]ht und Praxis [X.], 1998, VI, [X.]. 157, bersi[X.]ht 12, [X.]; wohl au[X.]hS[X.]tz, NVwZ 1996, 1056, 1059 f; [X.]. im Kommentar zum [X.], § 57[X.]. 12) abzulehnen. Die gegenteilige Re[X.]htsansi[X.]ht (S[X.]fer/[X.], Ar[X.]hivPT1997, 200, 203; [X.], Ar[X.]hivPT 1997, 224, 225 f; S[X.]fer/[X.], [X.], 79, 80; [X.], Ar[X.]hivPT 1998, 105, 117) findet weder im Gesetzes-wortlaut no[X.]h in der Regelungssystematik eine hinrei[X.]hende Sttze. Au[X.]h Ge-setzeszwe[X.]k und Entstehungsges[X.]hi[X.]hte spre[X.]hen gegen sie.Der Gesetzestext selbst liefert keinen Hinweis auf die notwendige Iden-titt von Re[X.]htsinhaber und Lizenztrr. Die Gesetzessystematik belegt [X.] ni[X.]ht. Zwar ist das Argument, [X.] Erri[X.]htung, Betrieb und Erneue-rung von [X.]n (§ 3 Nr. 20 [X.]) im Gegensatz zum Be-trieb von bertragungswegen (§ 3 Nr. 22 [X.]) ni[X.]ht der Lizenzpfli[X.]ht unterlie-gen, [X.] si[X.]h allein ni[X.]ht tragfig, weil § 50 Abs. 2 [X.] au[X.]h die lizenz[X.]eieNutzung von [X.]n nur Lizenznehmern zubilligt. Ents[X.]hei-dend ist aber, [X.] § 50 [X.], der die Nutzung bei Verkehrsfl[X.]hen nur Lizenz-trrn gestattet, in einen inneren systematis[X.]hen Zusammenhang mit der- 13 -verfassungsre[X.]htli[X.]h verankerten [X.] steht und daherni[X.]ht isoliert betra[X.]htet zur Auslegung ande[X.] Nutzungstatbestrange-zogen werden darf. Die genannte Bestimmung trt dem Umstand Re[X.]hnung,[X.] das in Fort[X.]ung des § 1 [X.] dem [X.] verliehene unentgeltli[X.]he Nut-zungsre[X.]ht ffentli[X.]hen Verkehrswegen zur Erfllung des grundgesetzli[X.]hverrgten Privatisierungs- und In[X.]astrukturauftrags (Art. 87 f GG) auf privateAnbieter von [X.], also auf Lizenznehmer im [X.] § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.], zrtragen war (vgl. au[X.]h GesetzesbegrBT-Dru[X.]ks. 13/3609, [X.]; [X.], Ar[X.]hivPT 1996, 95, 102 f). Bei privatenGrundst[X.]ken stellte si[X.]h weder die Privatisierungsproblematik no[X.]h trat eindur[X.]h die Lizenzpfli[X.]ht zu gewrleistender Regulierungsbedarf (§§ 2, 8 [X.])auf.[X.] § 57 Abs. 1 Nr. 1 [X.] die Anspru[X.]hsbere[X.]htigung ni[X.]ht mit der Li-zenzinhabers[X.]haft verkfen will, wird zudem dur[X.]h die Entstehungsge-s[X.]hi[X.]hte und den Zwe[X.]k des [X.] besttigt. Der Ge-setzgeber war sowohl dur[X.]h die EG-re[X.]htli[X.]hen Vors[X.]hriften (insbesondereRi[X.]htlinie 96/19 der [X.] vom 13. Mrz 1996, [X.]) als au[X.]hdur[X.]h Art. 87 f GG in die Pfli[X.]ht genommen, eine fl[X.]hende[X.]kend [X.] und ausrei[X.]hende Telekommunikationsversorgung der Bevlkerung dur[X.]hdie Si[X.]herstellung eines [X.]han[X.]englei[X.]hen und funktionsfigen Wettbewerbesprivater Anbieter zu gewrleisten (vgl. au[X.]h Begrzum GesetzentwurfBT-Dru[X.]ks. 13/3609, [X.], S. 33-36). Die Inanspru[X.]hnahme privater Grund-st[X.]ke zu einer ras[X.]hen Herstellung eines fl[X.]hende[X.]kenden Netzes terrestri-s[X.]her [X.]n war dabei sowohl aus volkswirts[X.]haftli[X.]henGrls au[X.]h zur Gewrleistung eines ausgewogenen [X.] ge-fordert worden (GesetzesbegrBT-Dru[X.]ks. 13/3609, [X.]). Dabei wurde- 14 -insbesondere verlangt, die Leitungsin[X.]astruktur der Energiewirts[X.]haft einzu-binden (GesetzesbegrO [X.]; Bes[X.]hluûempfehlung des Auss[X.]hus-ses [X.] Post- und Telekommunikation, BT-Dru[X.]ks. 13/4864 (neu), [X.]). [X.] sind aber wegen ih[X.] in der Regel marktbeherrs[X.]hendenStellung dur[X.]h § 14 [X.] am Erwerb einer Lizenz gehindert, denn zur Vermei-dung von [X.]verzerrungen ist die Erbringung von [X.]sdienstleistungen in diesen Fllen nur sol[X.]hen Unternehmen gestattet, diere[X.]htli[X.]he Selbstigkeit r der Muttergesells[X.]haft besitzen (vgl.hierzu au[X.]h [X.], [X.], 139; S[X.]fer/[X.], Ar[X.]hivPT 97, 202 f). DieBes[X.]hrkung des Wegere[X.]hts auf lizenzierte Leitungsbere[X.]htigte wrde damitder Absi[X.]ht des Gesetzgebers wi[X.]pre[X.]hen, den Aufbau von Telekommuni-kationsnetzen dur[X.]h die Einbeziehung der Energieversorgungswirts[X.]haft zu[X.]dern.[X.][X.]) Diese Auslegung ist au[X.]h verfassungsre[X.]htli[X.]h unbedenkli[X.]h. DieErri[X.]htung und der Betrieb vffentli[X.]hen Telekommunikationsnetzen [X.] unbestreitbar au[X.]h dann einen Eingriff in das Eigentum an Grund und Bo-den dar, wenn damit keine srbare Beeintr[X.]htigung der Nutzbarkeit desGrundst[X.]ks verbunden ist. Den betroffenen [X.]n wird das Re[X.]ht, [X.] ih[X.] Grundst[X.]ke zu Telekommunikationszwe[X.]ken entweder zu un-tersagen (§ 903 BGB) oder si[X.]h marktgere[X.]ht verten zu lassen, bes[X.]hnitten(vgl. au[X.]h S[X.]tz, NVwZ 1996, 1060). Es handelt si[X.]h hierbei aber um einena[X.]h Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zulssige Inhalts- und S[X.]hrankenbestimmung,die das verfassungsre[X.]htli[X.]h ges[X.]tzte Eigentumsre[X.]ht jedenfalls dann inausrei[X.]hendem [X.] respektiert, wenn den vermsre[X.]htli[X.]hen Belangender Grundeigentmer bei der Anwendung der Ausglei[X.]hsregelung des § 57Abs. 2 Satz 2 [X.] hinrei[X.]hend Re[X.]hnung getragen wird ([X.] uneinges[X.]hrkte- 15 -[X.]konformitt: S[X.]tz, NVwZ 1996, 1056, 1060 f; Spoerr/Deuts[X.]h,DVBl 1997, 300, 305; [X.], [X.], 137, 138; [X.], [X.], 1,2; eins[X.]hrkend: [X.], Ar[X.]hivPT 1997, 222, 224; S[X.]fer/[X.] Ar[X.]hivPT1997, 200, 203, 205 f; S[X.]fer/[X.], [X.], 79, 80; wohl au[X.]h Bullin-ger,Ar[X.]hivPT 1998, 105, 117 f).Dem Gesetzgeber war es bei der Neuordnung des [X.] ni[X.]ht verwehrt, bisher mit dem Eigentumsre[X.]ht verbundene Befug-nisse einzus[X.]hrken ([X.] 83, 201, 212 m. w. N.). Die gestattete Inan-spru[X.]hnahme privater Grundst[X.]ke zum Ausbau von [X.] bringt bei entspre[X.]hender Handhabung von § 57 Abs. 2 Satz 2 [X.] (dazuunten [X.]) au[X.]h die s[X.]hutzwrdigen Interessen der [X.] und die Belangeder Allgemeinheit zu einem gere[X.]hten Ausglei[X.]h, ohne dabei den Kernberei[X.]hder Eigentumsgarantie, also die [X.] und die grundstzli[X.]hen [X.] das Eigentum auszlen ([X.] 91, 294, 308m.w.N.). Die Regelung erfllt den Auftrag des Art. 87 f GG, eine fl[X.]hendek-kende privatisierte In[X.]astruktur im Berei[X.]h des Telekommunikationswesens zugewrleisten, und ist damit dur[X.]h das Wohl der Allgemeinheit (Art. 14 Abs. 2Satz 2 GG) legitimiert. Ohne entspre[X.]hende gesetzli[X.]he Regulierung ktendie Leitungssysteme der Energiewirts[X.]haft nur na[X.]h individueller Abstimmungmit einer Vielzahl von Grundst[X.]kseigentmern der allgemeinen Telekommuni-kation zli[X.]h gema[X.]ht werden. Das Grundeigentum ist zudem wegen [X.] besonderen volkswirts[X.]haftli[X.]hen und [X.] Bedeutung im besonderenUmfang der Sozialbindung unterworfen ([X.] 52, 1, 32 f; [X.] 21, 73,83). Dur[X.]h die Fassung von § 57 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.] wurde si[X.]her gestellt,[X.] die Belange der Grundeigentmer nur insoweit tangiert werden, als dies- 16 -zur Realisierung des Auftrags in Art. 87 f GG erforderli[X.]h ist. Eine Duldungs-pfli[X.]ht wird den Grundst[X.]kseigentmern auûer in den Fllen unwesentli[X.]herBeeintr[X.]htigungen (§ 57 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) nur dann abverlangt, wenn dieseihr Eigentum dur[X.]h die Einrmung eines Leitungsre[X.]htes bereits belastet ha-ben und diese [X.]eiwillig eingegangene Bindung ni[X.]ht dur[X.]h eine zustzli[X.]hedauerhafte Nutzbarkeitseins[X.]hrkung vers[X.]rft wird (vgl. S[X.]tz, NVwZ1996, 1060 f).Die unterbliebene Begrenzung des [X.] der von der Duldungspfli[X.]htBstigten auf diejenigen Leitungsre[X.]htsinhaber, die au[X.]r eine Lizenzgemû § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] verf, berrt dagegen die Eigentumsgarantiedes Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ni[X.]ht (a.A. S[X.]fer/[X.], Ar[X.]hivPT 1997, 203;S[X.]fer/[X.], [X.], 80; wohl au[X.]h [X.], Ar[X.]hivPT 1997, 225).Die nur dem S[X.]hutz von Allgemeinbelangen dienende Lizenzpfli[X.]ht hat [X.] auf Umfang oder Qualitt des [X.]. Sie besteht [X.] davon, ob [X.] die telekommunikative bertragung [X.]emde oder eigeneGrundst[X.]ke bzw. Verkehrswege in Anspru[X.]h genommen werden (so au[X.]hBVerfG NVwZ 1999, 520). Au[X.]h der bei einer eigentumsre[X.]htli[X.]hen [X.] zu bea[X.]htende Glei[X.]hbehandlungsgrundsatz gebietet keine Ein-s[X.]hrkung des [X.] der Bere[X.]htigten. Entgegen der auf Art. 3 Abs. 1 [X.] Rr Revision stimmen die Regelungen der §§ 50 Abs. 1,Abs. 2 [X.] und § 57 Abs. 1 [X.] in ih[X.] Kernaussrein. In beiden Fl-len wird die Nutzungsbere[X.]htigung origir einer Re[X.]htspersli[X.]hkeit zuge-wiesen ([X.], Leitungsre[X.]htsinhaber), die dieses Re[X.]ht auf einen Lizenzneh-mer rtrt, der die Erfllung des grundgesetzli[X.]hen In[X.]astrukturauftragessi[X.]herstellen soll. Verbleibende Unters[X.]hiede im Regelungsgehalt dieser Vor-s[X.]hriften finden ihre sa[X.]hli[X.]he Re[X.]htfertigung darin, [X.] die Umsetzung des in- 17 -Art. 87 f Abs. 2 GG verrgten Liberalisierungsauftrages bei ffentli[X.]hen Ver-kehrswegen weitergehende gesetzli[X.]he Regulierungen erfordert.[X.]) Der [X.] kann seine Duldungspfli[X.]ht ni[X.]ht von der Zahlung einesangemessenen Ausglei[X.]hsbetrags (§ 57 Abs. 2 Satz 2 [X.], dazu na[X.]hfolgend[X.]) ig und insoweit ein Zur[X.]kbehaltungsre[X.]ht (§ 273 BGB) geltend ma-[X.]hen (offengelassen vom Berufungsgeri[X.]ht). Ein sol[X.]hes Zur[X.]kbehaltungs-re[X.]ht ist hier s[X.]hon na[X.]h der Gesetzessystematik sowie na[X.]h Sinn und Zwe[X.]kdes Gesetzes ausges[X.]hlossen. Der [X.] ist na[X.]h § 57 Abs. 1 Nr. 1 [X.] un-einges[X.]hrkt zur Duldung des neuen LWL-Kabels und dessen Nutzung ver-pfli[X.]htet, was na[X.]h dem Gesetzesaufbau ni[X.]ht von der Erfllung seiner eventu-ellen [X.] na[X.]h § 57 Abs. 2 [X.] t (vgl. au[X.]h [X.], MMR1999, 137, 142). Das [X.] verfolgt den Zwe[X.]k, fl[X.]hen-de[X.]kend angemessene und ausrei[X.]hende Dienstleistungen auf dem Gebiet [X.] zu leisten (§ 1 [X.]). Mit diesem Zwe[X.]k unvereinbar wrees, wenn ein Grundst[X.]kseigentmer das gesamte Leitungsnetz quasi solangeunterbre[X.]hen kte, bis au[X.]r Grund und Hseines Ausglei[X.]hsan-spru[X.]hs ents[X.]hieden wre. Dies kann im rigen au[X.]h s[X.]hon deshalb ni[X.]htri[X.]htig sein, weil er die Leitung im bisherigen Umfang ohnehin zu dulden [X.] die gesetzli[X.]h erweiterte Duldungspfli[X.]ht davt, [X.] die Nutzbar-keit seines Grundst[X.]ks ni[X.]ht dauerhaft zustzli[X.]h einges[X.]hrkt ist.[X.].Ni[X.]ht gefolgt werden kann dem Berufungsgeri[X.]ht jedo[X.]h, soweit es denhilfsweise geltend gema[X.]hten Zahlungsanspru[X.]h [X.] -1. Erfolglos rt die Revision allerdings, das Berufungsgeri[X.]ht habe § 57Abs. 2 Satz 1 [X.] ni[X.]ht in seine Beurteilung einbezogen. Au[X.]h wenn si[X.]h dasBerufungsgeri[X.]ht mit dieser Regelung ni[X.]ht ausdr[X.]kli[X.]h befaût hat, bringt [X.] seiner [X.]eilsbegrinrei[X.]hend deutli[X.]h zum Ausdru[X.]k, der Eingriffder Beklagten stelle [X.] das zumutbare [X.] hinausgehende Beein-tr[X.]htigung dar. Re[X.]htsfehler sind ihm dabei ni[X.]ht unterlaufen. Weder der mits[X.]honender Verlegungste[X.]hnik erfolgte Austaus[X.]h des bisherigen LWL-Kabelsdur[X.]h ein leistungsstrkeres Kabel no[X.]h die Nutzung des neuen Kabels [X.] dem [X.] ein [X.] im Sinne dieser Vors[X.]hrift ab([X.]/[X.], Ar[X.]hivPT 1997, 336; [X.], [X.], 4;[X.], [X.], 142, Lammi[X.]h, Kommentar zum [X.], § 57 [X.]. 5; Et-ling-Ernst, Praxiskommentar zum [X.], § 57 [X.]. 19). Die [X.]age, ob im Fallevon Wartungs- und Reparaturarbeiten anderes zu gelten hat, ist ni[X.]ht Gegen-stand des vorliegenden Re[X.]htsstreits.2. § 57 Abs. 2 Satz 2 [X.] erfaût diejenigen Flle, in denen eine "erwei-terte Nutzung zu Zwe[X.]ken der Telekommunikation" ni[X.]ht unter [X.] bereits existierenden, [X.] die Zwe[X.]ke der Telekommunikation einsetzba-ren [X.]s erfolgt. Weder dem Wortlaut no[X.]h der Entstehungsge-s[X.]hi[X.]hte dieser Vors[X.]hrift [X.] si[X.]h eindeutig entnehmen, ob au[X.]h der [X.] von einer betriebsinternen Datrmittlung zur kommerziellffentli-[X.]hen Telekommunikation einen Anspru[X.]h auf einmalige Ausglei[X.]hszahlungauslst. Die in diesem Fall zulssige und gebotene verfassungskonforme Aus-legung (vgl. [X.] 18, 97, 111; [X.] 67, 70, 88 f) ergibt, [X.] den be-troffenen [X.]n eine finanzielle Kompensation au[X.]h dann zu [X.]ist, wenn die vorhandene Trasse - wie im Streitfall - bis zum Inkrafttreten des- 19 -[X.] ni[X.]ht zur Erbringung von [X.] [X.] die Öffent-li[X.]hkeit genutzt werden konnte und [X.]) Na[X.]h dem Wortlaut der Norm soll die Kompensationsverpfli[X.]htungdann ni[X.]ht eingreifen, wenn bisher s[X.]hon ein [X.] besteht, der zuZwe[X.]ken der Telekommunikation genutzt werden konnte. Die Formulierung "zuZwe[X.]ken der Telekommunikation" erweist si[X.]h bei [X.] Betra[X.]htung alsauslegungsrftig. Zwar wird der Begriff der Telekommunikation in § 3 Nr. 16[X.] als der te[X.]hnis[X.]he Vorgang des Aussendens, bermittelns und [X.] Na[X.]hri[X.]hten jegli[X.]her Art in Form von Zei[X.]hen, Spra[X.]he, Bildern oder T-nen mittels Telekommunikationsanlagen (§ 3 Nr. 17 [X.]) legal definiert, ohne[X.] dies auf den Berei[X.]h der ffentli[X.]hen Informationsrmittlung bes[X.]hrktwird. Diese Definition ma[X.]ht somit - isoliert betra[X.]htet - keinen Unters[X.]hied hin-si[X.]htli[X.]h des Zwe[X.]ks oder Umfangs der bertragung (vgl. Begrs Ge-setzentwurfs BT-Dru[X.]ks. 13/3609 [X.]) und umfaût folgli[X.]h au[X.]h die bloûebermittlung von Betriebsdaten (vgl. [X.], [X.], 5; [X.], MMR1999, 143; [X.], [X.] 1999, 425; [X.], [X.], 165, 168; S[X.]he[X.],NJW 1998, 1607, 1614; [X.]/Ruhle/[X.], Handbu[X.]h Re[X.]ht und Praxisder Telekommunikation VI [X.]. 158; eins[X.]hrkend [X.], Ar[X.]hivPT 1997,225; a.A. wohl S[X.]fer/[X.], Ar[X.]hivPT 1997, 204). An die im [X.] § 3 [X.] vorgenommene Differenzierung zwis[X.]ffentli[X.]hen [X.] (§ 3 Nr. 12 [X.]), Telekommunikationsdienstleistungen (§ 3Nr. 18 [X.]) und Telekommunikationsdienstleistungen [X.] die Öffentli[X.]hkeit (§ 3Nr. 19 [X.]) wurde in § 57 Abs. 2 Satz 2 [X.] ni[X.]ht angekft. Ob damit zumAusdru[X.]k gebra[X.]ht werden sollte, ein Ausglei[X.]hsanspru[X.]h solle dann aus-s[X.]heiden, wenn ein vorhandener [X.] bislang nur zur [X.] genutzt wurde oder werden konnte, nun aber der f-- 20 -fentli[X.]hen Telekommunikation zli[X.]h gema[X.]ht wird, ist denno[X.]h ni[X.]htzweifels[X.]ei. Die Wortwahl "erweiterte Nutzung zu Zwe[X.]ken der Telekommuni-kation" erlaubt au[X.]h die Interpretation, [X.] ein Ausglei[X.]hsanspru[X.]h ni[X.]ht nur inden Fllen einer erstmaligen telekommunikativen Nutzung besteht, sondernau[X.]h dur[X.]h eine Ausweitung der bisherigen betriebli[X.]hen Na[X.]hri[X.]htr-mittlung auf kommerzielle Telekommunikation ausgelst wird ([X.], Ar-[X.]hivPT 97, 225).b) Au[X.]h die Entstehungsges[X.]hi[X.]hte des § 57 Abs. 2 Satz 2 [X.] [X.]beide Deutungsmli[X.]hkeiten zu. Die [X.]agli[X.]he Ents[X.]igungsregelung war inder ursprli[X.]hen Fassung des Gesetzentwurfs ni[X.]ht enthalten. Sie fand erst,na[X.]hdem meh[X.]e [X.]esratsauss[X.]sse und ihnen folgend au[X.]h der [X.]es-rat selbst (BR-Dru[X.]ks. 80/1/96 S. 38; BR-Dru[X.]ks. 80/96 S. 35) die [X.] Ausglei[X.]hsanspru[X.]hs im Hinbli[X.]k auf die Eigentumsgarantie des Art. 14Abs. 1 GG be[X.]wortet hatten, dur[X.]h einen von der [X.]estags[X.]aktion [X.]/[X.] eingebra[X.]hten Änderungsvors[X.]hlag Eingang in die [X.]. In der Begrierzu heiût es, [X.] ein angemessener Ausglei[X.]h nur"[X.] den Fall der vllig neuen Nutzung einer Trasse zu Zwe[X.]ken der Telekom-munikation" verlangt werden k. Diese Bes[X.]hrkung der Ents[X.]igungs-pfli[X.]ht fand au[X.]h die Billigung des Auss[X.]husses [X.] Post und [X.], der in seiner Bes[X.]hluûempfehlung vom 12. Juni 1996 die Gewrung einesAusglei[X.]hs "[X.] den Fall, [X.] bisher auss[X.]hlieûli[X.]h die Dur[X.]hleitung von Strom,Gas oder Wasser vertragli[X.]h geregelt (und dingli[X.]h gesi[X.]hert) war, nun [X.] vllig neue Nutzung gesetzli[X.]h zu dulden ist, die vertragli[X.]h ni[X.]ht ges[X.]hul-det ist", als interessengere[X.]ht bewertete (BT-Dru[X.]ks. 13/4864 [neu] [X.]). So-wohl in den Aus[X.]ungen der [X.]/[X.]-[X.]aktion als au[X.]h im Auss[X.]huûberi[X.]htwurde dabei beson[X.] hervorgehoben, [X.] die vorges[X.]hlagene Ents[X.]i-- 21 -gungsregelung "in der Praxis nur in bes[X.]hrktem (einges[X.]hrktem) [X.] einer Belastung der Energieversorgungsunternehmen (Versorgungsunter-nehmen)" [X.]e. Da die Materialien zur [X.]age der Ausglei[X.]hspfli[X.]ht bei der Er-weiterung einer betriebli[X.]hen Datrmittlung auf ffentli[X.]he Telekommuni-kationszwe[X.]ke keine konkreten Aussagen treffen, ksie einerseits alsBeleg da[X.] herangezogen werden, den Energieunternehmen einen in der [X.] ents[X.]igungslosen bergang von der bereits erlaubten internen Daten-rtragung zur ffentli[X.]hen Telekommunikation zu ermli[X.]hen ([X.],[X.], 5; S[X.]he[X.], NJW 1998, 1607, 1614). Ande[X.]seits lassen sie aberau[X.]h die Interpretation zu, jede ni[X.]ht in einem funktionalen Bezug zur Energie-versorgung stehende telekommunikative Nutzung sei als "vllig neue Nutzung"mit einer Kompensationspfli[X.]ht verbunden (vgl. [X.], Ar[X.]hivPT 1997, 225;S[X.]fer/[X.], Ar[X.]hivPT 1997, 204).[X.]) § 57 Abs. 2 Satz 2 [X.] [X.] verfassungskonform dahin verstandenwerden, [X.] au[X.]h in Fllen der Ausweitung bisher gestatteter betriebsinternerTelekommunikation auf Dienstleistungen [X.] die entli[X.]hkeit eine einmaligeAusglei[X.]hszahlung ges[X.]huldet wird.Von [X.] wegen ist es allerdings ni[X.]ht geboten, die in § 57Abs. 1 Nr. 1 [X.] angeordnete Duldungspfli[X.]ht generell mit einem finanziellenAusglei[X.]h zu verbinden. Im Einzelfall rmûig belastende Beeintr[X.]htigun-gen werden - bei ri[X.]htigem Verstis dieser Norm - dur[X.]h die gesetzli[X.]henEnts[X.]igungstatbestsrei[X.]hend abgemildert (vgl. [X.] 58, 137,148 f; [X.] 79, 174, 192; weitergehend Spoerr/Deuts[X.]h, [X.], 305). [X.] Grundeigentmer kihre Grundst[X.]ke faktis[X.]h in unvermin-- 22 -dertem [X.] und in glei[X.]her Weise wie bisher nutzen. Im vorliegenden Zu-sammenhang geht es ni[X.]ht um einen finanziellen Ausglei[X.]h [X.] eine (zustzli-[X.]he) Nutzungseins[X.]hrkung, sondern darum, [X.] den [X.]n ihr Re[X.]htbes[X.]hnitten wird, mit der Sa[X.]he na[X.]h Belieben zu verfahren (§ 903 BGB) undeine [X.]emdnutzung zu untersagen, oder si[X.]h marktgere[X.]ht verten zu lassen.Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zwingt den Gesetzgeber zu einer finanziellen Aus-glei[X.]hsregelung, wenn sonst kein gere[X.]htes und ausgewogenes Verltniszwis[X.]hen den [X.]interessen und den Belangen der Allgemeinheit er-zielt werden kann (vgl. [X.] 58, 137, 147 f; 79, 174, 192). Das ist hier derFall. Die betroffenen [X.] mssen ni[X.]ht hinnehmen, [X.] Dritte ihreGrundfl[X.]hen zu Telekommunikationszwe[X.]ken vermarkten, daraus Gewinn [X.] und sie da[X.] keinen Geldausglei[X.]h erhalten. Dies [X.] si[X.]h au[X.]h mit derbesonderen Sozialbindung des Grundeigentums und dem mit der gesetzli[X.]henRegelung verfolgten Zwe[X.]k (vgl. hierzu [X.] 58, 137, 148) ni[X.]ht mehrre[X.]htfertigen. Die den [X.]n in aller Regel [X.] die Einrmung der s[X.]honbestehenden Leitungsre[X.]hte gezahlten Vertungen de[X.]ken die neue [X.] ni[X.]ht ab. Eine unentgeltli[X.]he Verpfli[X.]htung zur Duldung einersol[X.]hen Umnutzung ist au[X.]h vom S[X.]hutzzwe[X.]k des § 57 [X.] ni[X.]ht mehr ge-de[X.]kt (vgl. hierzu allgem. [X.] 79, 174, 198). Der aus der Nutzung der be-troffenen Grundfl[X.]hen zur kommerziellen Telekommunikation erzielte [X.] au[X.]h ni[X.]ht vorrangig der Allgemeinheit, sondern vielmehr den [X.] Leitungsre[X.]hts und deren mit einer Lizenz ausgestatteten Vertragspart-nern zugute.Die erweiterte Duldungspfli[X.]ht mit Ausglei[X.]hsregelung ist - wie darge-legt - eine Inhalts- und S[X.]hrankenbestimmung na[X.]h Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.Sie [X.] allrigen [X.]normen gere[X.]ht werden, wozu insbesonde-- 23 -re der Glei[X.]hheitssatz rt ([X.] 70, 191/200; 79, 174, 198; 87, 114,139). Die vom Berufungsgeri[X.]ht vertretene Auslegung von § 57 Abs. 2 Satz 2[X.] [X.]t zu einer sa[X.]hli[X.]h ni[X.]ht gere[X.]htfertigten Unglei[X.]hbehandlung. Wredie Ausglei[X.]hspfli[X.]ht allein auf jene Flle bes[X.]hrkt, in denen die Leitungs-re[X.]htsinhaber ihre Befugnis zum erstmaligen Einbau eines telekommunikati-onsfigen [X.]es (neben der ohnehin gesi[X.]herten Leitung) Gebrau[X.]hma[X.]hen, dann ist kein sa[X.]hli[X.]her Grund erkennbar, warum ein Ausglei[X.]hsan-spru[X.]h bei Auswe[X.]hslung und Umnutzung einer bisher nur betriebsintern ge-nutzten Telekommunikationsleitung versagt werden soll. In beiden Fllen istder Eingriff in das Grundeigentum von glei[X.]her Qualitt, weil er die [X.] Grundst[X.]ks ni[X.]ht dauerhaft zustzli[X.]h eins[X.]hrken darf (§ 57 Abs. 1Nr. 1 [X.]). Von einem einge[X.]en Leitungsre[X.]ht sind beide Flle ni[X.]ht ge-de[X.]kt. Es handelt si[X.]h [X.] nur darum, ob man dem Grundst[X.]kseigent-mer einen Ausglei[X.]h [X.] die neue Nutzungsdimension [X.] soll, weil Dritter das erweiterte Leitungsre[X.]ht das Grundst[X.]k zur privaten Gewinnerzie-lung vermarkten. [X.] diesen Ansatz spielt es keine Rolle, ob im Rahmen derDuldungspfli[X.]ht na[X.]h § 57 Abs. 1 [X.] eine bisher nur betriebsintern benutzba-re Leitung ausgetaus[X.]ht oder eine neue Leitung gebaut wird.Dur[X.]h eine Ausglei[X.]hspfli[X.]ht wird zuglei[X.]h das den [X.]n aufge-rdete zustzli[X.]he S[X.]hadensersatzrisiko im Falle vers[X.]huldeter Kabels[X.]ausgegli[X.]hen. Deren Haftungssituation wird zwar ni[X.]ht unzumutbar vers[X.]rft,denn das Gefahrenpotential bes[X.]hrkt si[X.]h auf den regelmûig festgelegtenS[X.]hutzstreifen, in dem von vornherein Erdarbeiten nur mit der gebotenenSorgfalt dur[X.]hge[X.]t werden durften ([X.], [X.], 5 ff). Dur[X.]h den Be-trieb einer [X.] zffentli[X.]hen Zwe[X.]ken er[X.]t es [X.] erhebli[X.]he Ausdehnung, da si[X.]h die Haftung zwar ni[X.]ht auf mittelbare- 24 -S[X.]Dritter erstre[X.]kt ([X.], [X.], 139; [X.], [X.], 6),wohl aber alle den Lizenznehmern entstandenen S[X.]mfaût (vgl.[X.], Ar[X.]hivPT 1997, 224).d) Bei der Bemessung der Ausglei[X.]hszahlung [X.] jedo[X.]h ber[X.]ksi[X.]htigtwerden, [X.] die in Art. 87 f verrgte und in § 1 [X.] zum gesetzgeberis[X.]henRegelungsziel erhobene Verwirkli[X.]hung einer fl[X.]hende[X.]kenden Versorgungder Bevlkerung mit [X.] unter glei[X.]hzeitiger [X.]de-rung des [X.] notwendigerweise voraussetzt, [X.] die privaten Anbie-ter zur Verminderung des [X.]vorsprungs der Deuts[X.]hen Telekom AGohne unzumutbaren Kostenaufwand auf das Leitungsnetz der Energieindustriezur[X.]kgreifen k. Die von den Leitungsre[X.]htsinhabern an die Grund-st[X.]kseigentmer zu zahlende Vertung [X.]t aber zwangslfig zu einerVerteuerung der von den Telekommunikationsanbietern zu entri[X.]htenden Ent-gelte und s[X.]hlieûli[X.]h der [X.]. Ni[X.]ht sa[X.]hgere[X.]ht ers[X.]heint esdaher, die Hr Ausglei[X.]hszahlung an dem wirts[X.]haftli[X.]hen Nutzen auszu-ri[X.]hten, der aus dem Betrieb der [X.] gezogen wird. Einsol[X.]her Ansatz erwiese si[X.]h au[X.]h - zumal [X.] eine Einmalzahlung - als wenigpraktikabel ([X.], Ar[X.]hivPT 1997, 225; [X.], [X.], 143). Als Be-messungsgrundlage kommt in erster Linie die [X.] in Betra[X.]ht,das na[X.]h den jeweiligen Marktverltnissen [X.] die Einrmung eines Nut-zungsre[X.]hts zu Telekommunikationszwe[X.]ken gezahlt wird (vgl. S[X.]tz, [X.] zum [X.], § 57 [X.]. 21). Sollte si[X.]h ein sol[X.]her Marktwert no[X.]h ni[X.]htgebildet haben, mûte auf Vertungen zur[X.]kgegriffen werden, dili[X.]her-weise [X.] die Verlegung von Versorgungsleitungen entri[X.]htet werden (vgl.[X.], [X.], 143; [X.], Ar[X.]hivPT 1997, 225; S[X.]fer/[X.],Ar[X.]hivPT 1997, 204). Bei der Bemessung des Ausglei[X.]hsbetrags wird zu be-- 25 -r[X.]ksi[X.]htigen sein, [X.] der [X.] [X.] die Einrmung des Leitungsre[X.]hts, dasein Li[X.]htleiterkabel zur betriebsinternen Nutzung eins[X.]hloû, bereits ein Entgelterhalten hat. Die konkrete Festlegung der Anspru[X.]hsist Aufgabe desTatri[X.]hters, die weitere Feststellungen erfordert. Die Sa[X.]he ist damit im [X.] der Aufhebung no[X.]h ni[X.]ht ents[X.]heidungsreif.[X.] [X.] KrrKlein

Meta

V ZR 435/98

07.07.2000

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2000, Az. V ZR 435/98 (REWIS RS 2000, 1698)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1698

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