Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2005, Az. III ZB 47/04

III. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 5260

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] [X.] vom 27. Januar 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] § 13; [X.] §§ 5, 6; [X.] §§ 55, 56; [X.] §§ 74, 75 Der Vertrag zwischen einem Schienennetzbetreiber und einem Lizenznehmer nach § 50 Abs. 2 [X.] 1996 (jetzt: § 69 Abs. 1 [X.] 2004) über die Kostenlast im Falle der Verlegung, Änderung oder Sicherung von Telekommunikations-linien, die sich in oder auf öffentlichen Straßenverkehrswegen befinden, anläß-lich von Maßnahmen, die dem Schienen- und/oder dem Straßenverkehr die-nen, ist öffentlich-rechtlicher Natur. [X.], Beschluß vom 27. Januar 2005 - [X.]/04 - [X.] - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 27. Januar 2005 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 8. Zivilsenats des [X.] vom 14. Juni 2004 - 8 W 42/03 - aufgehoben. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß der 20. Zivilkammer des [X.] vom 7. Au-gust 2003 - 2/20 O 254/02 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat die Klägerin zu tragen. Der Gegenstandswert beträgt 67.000 •. Gründe: [X.] Die Klägerin ist Teilrechtsnachfolgerin der [X.]. Ihr Geschäftsgegenstand ist der Bau, die Unterhaltung und das Betreiben des [X.] Schienennetzes. Die Beklagte ist aus dem ehemaligen [X.] - mögen [X.] hervorgegangen. Sie betreibt ein Fernmeldenetz für die Öffentlichkeit und erbringt Telekommunikationsdienstleistungen. Die [X.] und die [X.] schlossen am 28. März 1989 eine "Vereinbarung über die Kostentragung für die Verlegung, Änderung oder Sicherung der in oder auf öffentlichen Straßenverkehrswegen befindlichen Fernmeldeanlagen der [X.] anläßlich von [X.], die dem Schienen- und/oder Straßenverkehr dienen". Durch diese Vereinbarung sollte eine Meinungsverschiedenheit über die sich aus §§ 3, 5 und 6 des seinerzeit noch geltenden [X.]es ergebende Rechtslage beigelegt werden. Nummer 4 der Vereinbarung weist der [X.] die Folgekosten für die Verlegung, Änderung oder Sicherung ihrer Fernmeldeanlagen bei Änderungs-, Rationalisierungs- und Erhaltungs-maßnahmen an vorhandenen höhengleichen [X.] zu. Für [X.] außerhalb des Bereichs von Eisenbahnkreuzungen enthält Nummer 5 der Vereinbarung zum Teil hiervon abweichende Regelungen. Die Klägerin ist [X.] bei dem Ausbau der [X.] der [X.] –, einer rechtswirksam planfestgestellten eisenbahntech- nischen Infrastrukturmaßnahme. Die Parteien bestätigten am 7. Juni 2000, daß sich die Kostentragung nach der Vereinbarung vom 28. März 1989 richten solle. Im Zuge der ab 2000 ausgeführten Bauarbeiten wurden auch Fernmeldeleitun-gen der Beklagten, die im Bereich von öffentlichen Straßen verliefen, verändert. Die Parteien streiten, wer die hierfür angefallenen Kosten zu tragen hat. Die Klägerin hält für die betreffenden Baumaßnahmen Nummer 4 der Vereinbarung vom 28. März 1989 für maßgebend, während die Beklagte geltend macht, die betroffenen Streckenabschnitte lägen außerhalb des Bereichs von Bahnüber-gängen. - 4 - Das [X.] hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht für eröffnet gehalten und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwal-tungsgericht verwiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Be-schwerdegericht den landgerichtlichen Beschluß aufgehoben. Hiergegen richtet sich die vom [X.] zugelassene Rechtsbeschwerde der Beklagten. I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig. Die nach § 17a Abs. 4 Satz 4 [X.] zum [X.] führende Beschwerde ist nach der [X.] eine Rechtsbeschwerde, zumindest aber als eine solche zu behandeln (Senats-beschlüsse [X.] 155, 365, 368 und vom 29. Juli 2004 - [X.]/04 - NJW-RR 2005, 142 jeweils m.w.N.). Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-führt, die Parteien befänden sich nach der Privatisierung von [X.] und [X.] als juristische Personen des bürgerlichen Rechts in einem Gleichordnungsverhältnis. Die zwischen den Parteien als Rechtsnachfolger der [X.] und der [X.] fortbestehende Vereinbarung sei als [X.] privatrechtlich zu [X.], so daß der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet sei. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Entgegen der Ansicht des [X.] handelt es sich bei der Auseinan[X.]etzung der Parteien nicht um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, - 5 - zu deren Verhandlung und Entscheidung gemäß § 13 [X.] die ordentlichen Gerichte berufen sind. Vielmehr liegt eine in die Zuständigkeit der Verwaltungs-gerichte fallende öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor (§ 40 Abs. 1 VwGO). 1. Die Beurteilung, ob ein Rechtsstreit öffentlich- oder bürgerlichrechtlichen Charakter hat, richtet sich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche Rechtswegzu-weisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der [X.] hergeleitet wird. Maßgeblich für die Abgrenzung ist die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag des [X.] darstellt, unabhän-gig davon, ob dieser eine zivil- oder öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage für einschlägig hält (z.B.: [X.] [X.] 97, 312, 313 f; [X.] 116, 339, 341 f; Senatsbeschluß vom 30. Januar 1997 - [X.] - [X.], 1169, 1170; [X.], Beschluß vom 15. Januar 1998 - [X.] - NJW 1998, 2743 f). 2. Die Natur eines durch Vertrag begründeten Rechtsverhältnisses be-stimmt sich danach, ob der Vertragsgegenstand dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzuordnen ist ([X.] 97, 312, 314; 116, 339, 342). Über diese Zuordnung entscheidet, ob die Vereinbarungen mit ihrem Schwerpunkt öffentlich- oder privatrechtlich ausgestaltet sind und welcher Teil dem Vertrag das entscheidende Gepräge gibt ([X.] 116 [X.]O, m.w.N.). Ein Vertragsver-hältnis ist danach öffentlich-rechtlich, wenn sich die Vereinbarung auf einen von der gesetzlichen Ordnung öffentlich-rechtlich geregelten Sachverhalt bezieht. Dies ist der Fall, wenn die vertraglichen Regelungen bei einer gesetzlichen Gestaltung Normen des öffentlichen Rechts wären oder wenn sich der [X.] mit einem nach Normen des öffentlichen Rechts zu beurteilenden Sachverhalt befindet ([X.] 32, 214, 216; BVerwGE 42, 331, 332 f; BVerwG NJW 1976, 2360; [X.], [X.], 3. Aufl., § 13 Rn. 62). Liegt diese Voraussetzung vor, ist es unerheblich, ob die [X.] 6 - teiligten in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen oder, wie im hier zu beurteilenden Fall, sich als juristische Personen des [X.] gleichberechtigt gegenüber treten (vgl. [X.] 35, 175, 178; [X.] [X.]O, Rn. 61; vgl. auch [X.], 2908). 3. Der Gegenstand der Vereinbarung vom 28. März 1989, deren Geltung die Parteien im [X.] bestätigten, steht - auch nach der Privatisierung von [X.] und [X.] - in einem engen und un-trennbaren Zusammenhang mit öffentlich-rechtlich geregelten Sachverhalten. Der Vertrag verhält sich über die Kostenlast für Änderungen von Fernmeldean-lagen, die sich in oder auf öffentlichen Straßen befinden, anläßlich von [X.] im Zusammenhang mit dem Eisenbahnverkehr. a) Diese Sachverhalte waren zum Zeitpunkt des Abschlusses der [X.] weitgehend Gegenstand des [X.]es ([X.]) vom 18. Dezember 1899 ([X.]. S. 705). Dieses Gesetz regelte die Befugnisse der Telegraphenverwaltung beziehungsweise ihrer Rechtsnachfolgerin, der [X.], öffentliche Wege, Plätze, Brücken und Gewässer ([X.]) für ihre Fernmeldelinien zu nutzen (vgl. § 1 Abs. 1 [X.]), sowohl im Verhältnis zu den [X.] als auch in Beziehung zu den Betreibern besonderer Anlagen in und an den Verkehrswegen. Zu den be-sonderen Anlagen gehörten neben [X.], Wasser-, Gas- und Stromlei-tungen unter anderem auch Schienenbahnen (§ 5 Abs. 1 [X.]). Das Gesetz enthielt diesbezüglich in §§ 5 und 6 [X.] Regelungen über das Zusammentref-fen von [X.] mit vorhandenen oder später zu errichtenden beson-deren Anlagen und die Tragung der dabei entstehenden Kosten. - 7 - b) Das [X.] ging in dem [X.] vom 25. Juli 1996 ([X.] 1120; [X.]) auf, an dessen Stelle inzwi-schen das [X.] vom 26. Juni 2004 ([X.] 1190; [X.]) getreten ist. Dabei wurden die Bestimmungen des [X.] über das Kollisionsrecht zwischen Telekommunikationslinien und anderen Anlagen auf Verkehrswegen (§§ 5, 6 [X.]) inhaltlich unverändert (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs des [X.] der [X.], [X.] und [X.], BT-Drucks. 13/3609, [X.]) als §§ 55, 56 [X.] (jetzt: §§ 74, 75 [X.]) übernommen. Daraus wird deutlich, daß sowohl bei Abschluß der Vereinbarung vom 28. März 1989 als auch bei seiner Bestätigung am 7. Juni 2000 und bei der Durchführung der Baumaßnahme materiell-recht-lich dieselben gesetzlichen Rahmenbedingungen galten. c) Das durch §§ 55 und 56 [X.] geregelte Rechtsverhältnis zwi-schen dem nutzungsberechtigten Telekommunikationsunternehmen und dem Betreiber einer besonderen Anlage ist - unter Einschluß der Folgekostenbe-stimmungen - öffentlich-rechtlich ausgestaltet, so daß Streitigkeiten hierüber vor den Verwaltungsgerichten auszutragen sind. [X.]) Das Fernmeldeleitungsrecht nach dem [X.] wurde dem öffentlichen Recht zugeordnet (z.B.: [X.] ArchivPT 1997, 329, 331 f; [X.], [X.]/ Telekommunikationsrecht, 4. Aufl., [X.], [X.]., Rn. 10; Eidenmüller, Post- und Fernmeldewesen, [X.]. [X.] Anm. 2; [X.]. in DVBl. 1984, 1193, 1194; [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 50 Rn. 36). Maßgebend hierfür war die Erwägung, das Recht zur unentgeltlichen Nutzung von Verkehrswegen [X.] auf der hoheitlichen Aufgabe des [X.], den öffentlichen Fernmeldeverkehr zu gewährleisten (Eidenmüller, DVBl. 1984 [X.]O; [X.]/[X.]/[X.] [X.]O, Rn. 35). Der Senat ([X.] 85, 121, 123 f; - 8 - 98, 244, 245 unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung) und das [X.]ver-waltungsgericht (BVerwGE 64, 176, 177; 77, 276, 277; NJW 1976, 906 f; vgl. auch [X.] ArchivPT 1998, 410, 411) haben dem folgend die Scha-densersatz- und Kostenerstattungsansprüche aus dem [X.] dem öffentlichen Recht zugeordnet und dementsprechend die [X.] der Verwaltungsgerichte für Streitigkeiten hierüber angenommen. Die [X.], daß der Senat in jüngerer Zeit [X.] zur Kostenlast nach dem [X.] beziehungsweise zu §§ 50 bis 53 [X.] ge-troffen hat (Urteile vom 3. Februar 2000 - [X.] - NVwZ 2000, 710 ff, und vom 27. Februar 2003 - [X.]/02 - NVwZ 2003, 1018 f), wi[X.]pricht dem nicht. Der Senat hatte sich mit der Frage des Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 5 [X.] nicht zu befassen. Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ist auch die [X.]regierung in der Begründung des Entwurfs des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes, durch das unter anderem das [X.] geändert wurde, ausgegangen (BT-Drucks. 11/4310, [X.], 266). [X.]) Auch für das [X.] hält der Senat entgegen den Ausführungen in dem Gerichtsbescheid des 9. Senats des [X.]verwaltungsgerichts vom 6. März 2002 ([X.]/01 - [X.]. [X.], Rn. 31) und einigen Stim-men in der Literatur ([X.]™scher [X.]-Kommentar/[X.], 2. Aufl., § 55 Rn. 18, § 56 Rn. 36; [X.]/[X.], Telekommunikations- und Multimediarecht, Stand 9/04, § 55 Rn. 18, § 56 Rn. 45) daran fest, daß die Regelungen über die [X.] im Zusammenhang mit der Veränderung von Telekommunika-tionslinien in öffentlichen Wegen infolge von Änderungen an diesen selbst oder ihren besonderen Anlagen (vgl. insbesondere §§ 55 und 56 [X.]) sämtlich öffentlich-rechtlichen Charakter haben und Streitigkeiten hierüber vor den [X.] auszutragen sind (so auch [X.]/[X.]/[X.], [X.] - 9 - §§ 55, 56 Rn. 187 ff; [X.] in [X.], Telekommunikationsrecht, [X.]. 8 Rn. 141). Die Privatisierung der Telekommunikationsdienstleistungen hat an der öffentlich-rechtlichen Natur der [X.] nichts geändert. (1) Das [X.] nach § 50 Abs. 1 [X.] 1996 (jetzt § 68 Abs. 1 [X.] 2004) steht weiterhin originär dem [X.] in Wahrnehmung hoheitlicher Aufga-ben zu, der gemäß Art. 87f Abs. 1 GG Gewährleistungsträger für eine flächen-deckende angemessene und ausreichende Versorgung mit Telekommunikati-onsdienstleistungen ist ([X.]™scher [X.]-Kommentar/[X.] [X.]O, § 50 Rn. 15; [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 50 Rn. 6; vgl. auch Begründung des [X.] des [X.] [X.]O, S. 36, 49). Die Lizenznehmer erhalten dieses Recht nach § 50 Abs. 2 [X.] 1996 (jetzt § 69 Abs. 1 [X.] 2004) übertragen. [X.] ist damit eine lediglich vom [X.] abgeleitete Rechtspositi-on. Die Lizenznehmer bleiben in die verfassungsrechtliche Gewährleistungs-pflicht des [X.] zur flächendeckenden Versorgung mit Telekommunikations-dienstleistungen eingebunden (Begründung des Gesetzesentwurfs des [X.] [X.]O, S. 49). Das Nutzungsrecht behält deshalb seinen öffentlich-rechtlichen Charakter, auch wenn es von privaten Lizenznehmern ausgeübt wird (z.B.: [X.]™scher [X.]-Kommentar/[X.] [X.]O; [X.], Handbuch Telekommunikati-onsrecht, Teil 6 Rn. 50 f; [X.]/[X.] [X.]O, § 50 Rn. 38; [X.]/ [X.]/[X.] [X.]O, § 50 Rn. 35 f; Spoerr in [X.]/Spoerr/[X.], Telekommuni-kationsgesetz mit [X.], § 50 Rn. 21). Das Rechtsverhältnis zwischen dem Nutzungsberechtigten und dem Wegebaulastträger ist damit öffentlich-recht-licher Natur. - 10 - Dies ist allgemeine Meinung, denn auch nach Auffassung der Stimmen in der Literatur, die für die Geltendmachung der aus §§ 55 und 56 [X.] fol-genden Zahlungsansprüche den ordentlichen Rechtsweg für eröffnet halten, sind die Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über das Nutzungsrecht selbst sowie über Änderungs- und [X.] ([X.]) nach § 53 [X.] 1996 (jetzt § 72 [X.] 2004) berufen ([X.]™scher [X.]-Kommentar/ [X.]e § 53 Rn. 23; [X.]/[X.] [X.]O, § 50 Rn. 63 ff, § 53 Rn. 15). Dies gilt auch für das Verhältnis zu den Betreibern besonderer Anlagen. Sekundäre, aus einem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis erwachsen-de Rechtsbeziehungen sind auch dann als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren, wenn sie einem Dritten gegenüber bestehen, der an diesem Verhältnis beteiligt ist ([X.]/[X.]/[X.] [X.]O, §§ 55/56 Rn. 191; vgl. auch [X.], 85, 87). Bei den Regelungen der §§ 55 und 56 [X.] handelt es sich [X.] um die Ausgestaltung der Ausübung des öffentlich-rechtlichen Wegenut-zungsrechts im Verhältnis zu den Betreibern besonderer Anlagen ([X.]/ [X.]/[X.] [X.]O). (2) Das durch das Nutzungsrecht gemäß § 50 Abs. 1 und 2 [X.] (jetzt § 68 Abs. 1, § 69 Abs. 1 [X.] 2004) begründete öffentlich-rechtliche Schuldverhältnis wird durch §§ 52 bis 56 [X.] (früher §§ 2 bis 6 [X.], jetzt §§ 71 bis 75 [X.]) näher bestimmt und insgesamt ausgeformt ([X.] [X.]O, Rn. 51). Die [X.], die in diesen Vorschriften enthalten sind, gestalten den Inhalt des Nutzungsrechts maßgeblich mit. Sie stehen zu-dem in einem untrennbaren Zusammenhang mit den in §§ 53 bis 56 [X.] geregelten [X.]en. Sind die Auseinan[X.]etzungen über das Nutzungs-recht sowie die Änderungs- und [X.] als öffentlich-rechtliche Streitigkeiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesen, ist es deshalb folge-- 11 - richtig, auch die [X.] als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren, mit der Konsequenz, daß Auseinan[X.]etzungen über sich hieraus ergebende [X.] gleichfalls vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen sind. Es wäre, entgegen der Auffassung der Berufungsgerichts, nicht sachgerecht, den Rechtsweg auseinander zu reißen und die [X.] - gegebenen-falls beschränkt auf die [X.] im Zusammenhang mit den [X.] gegenüber Dritten gemäß §§ 55 und 56 [X.] - den [X.] Gerichten zuzuweisen. Für die einheitlich öffentlich-rechtliche Konzeption des [X.] und die damit zusammen hängenden Folge- und Folgekostenpflich-ten spricht weiterhin, daß auf diese Weise die [X.] des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 [X.] (jetzt § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 5 [X.]), nämlich die Si-cherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen [X.] auf den Märkten der Telekommunikation und die Gewährleistung einer flächendecken-den Grundversorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen zu erschwingli-chen Preisen besser gefördert werden können ([X.]/[X.]/[X.] [X.]O, §§ 53/55 Rn. 23). d) Dem wi[X.]pricht nicht, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (z.B.: [X.] 123, 166, 167 und 256, 257; Beschluß vom 29. Januar 2004 - [X.]/03 - [X.], 2318, 2319; Urteil vom 17. Juni 2004 - [X.]/03 - [X.]Report 2004, 1265) die [X.]e anderer Versorgungsträ-ger, wie Gas-, Wasser- und Stromunternehmen, auf Grundstücken unter [X.] von Verkehrswegen grundsätzlich privatrechtlich zu beurteilen sind. Der Gesetzgeber hat das Nutzungsrecht für Telekommunikationslinien nach §§ 50 ff [X.] in bewußter Abweichung von dem privatrechtlichen Regime der Infrastruktur anderer Versorger öffentlich-rechtlich ausgestaltet, da er das - 12 - Recht zur unentgeltlichen Nutzung öffentlicher Wege für [X.] für ein unverzichtbares Mittel des [X.] zur Erfüllung seiner Pflicht, eine flächendeckende Versorgung zu gewährleisten, hielt (Begründung des Ge-setzesentwurfs des [X.] [X.]O, S. 48 f). 4. Eine Vorlage an den [X.] der Obersten Gerichtshöfe des [X.] war nicht erforderlich, obgleich der Senat mit dieser Entscheidung zur Frage der Rechtswegezuständigkeit für [X.] nach §§ 55 und 56 [X.] eine andere Ansicht als der 9. Senat des [X.]ver-waltungsgerichts in seinem Gerichtsbescheid vom 6. März 2002 ([X.]O) vertritt. Eine Vorlage an den [X.] ist nach § 2 Abs. 1 [X.] nur erforderlich, wenn ein oberster Gerichtshof in einer Rechtsfrage von der Ent-scheidung eines anderen obersten Gerichtshofs oder des Gemeinsamen Se-nats abweichen will. Dies setzt voraus, daß das Ergebnis der Entscheidung, von der abgewichen werden soll, auf der Beantwortung der betreffenden Rechtsfrage beruht. Hieran fehlt es. Die Ausführungen des 9. Senats des [X.] in dem Gerichtsbescheid vom 6. März 2002 zur Frage der Rechtswegezuständigkeit waren für die Entscheidung nicht tragend. Die dortige Klägerin, eine Lizenznehmerin nach § 50 Abs. 2 [X.] 1996, focht einen [X.] an und beantragte hilfsweise die Ver-pflichtung der Planfeststellungsbehörde, den Beschluß um eine Kostenregelung gemäß § 56 Abs. 5 [X.] 1996 zu ihren Gunsten zu ergänzen. Das [X.]ver-waltungsgericht hat hierzu ausgeführt, zwar müßten grundsätzlich auch mittel-bare Auswirkungen des Vorhabens in die Planungsentscheidung einbezogen werden. Dies könne aber unterbleiben, wenn es um Fragen gehe, deren Ent-scheidung ohne Einfluß auf die Substanz und die Ausgewogenheit der Planung sei. Dies sei der Fall, wenn für die spätere Regelung hinreichende materiell-- 13 - rechtliche Maßstäbe und ein entsprechendes Verfahren zur Verfügung stünden. Mit den Bestimmungen des § 56 Abs. 2 bis 5 [X.] und dem darin eröffne-ten Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten sei ein solches selbständiges und vollständiges Regelungssystem, dessen Anwendbarkeit keine entsprechende Anordnung im [X.] voraussetze, gewährleistet. Für seine Entscheidung hat das [X.]verwaltungsgericht damit maß-geblich auf die Selbständigkeit und Vollständigkeit des Folgekostenregelungs-systems abgestellt. Um beides sicherzustellen, ist die Zuweisung zu einem be-stimmten Rechtsweg nicht erforderlich. Die Zuständigkeit der Verwaltungsge-richtsbarkeit für Entscheidungen über Folgekostenansprüche nach § 56 Abs. 2 bis 5 [X.] gewährleistet die Selbständigkeit und Vollständigkeit des Rege-lungssystems ebenso wie der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.]

Meta

III ZB 47/04

27.01.2005

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2005, Az. III ZB 47/04 (REWIS RS 2005, 5260)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5260

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.