Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2010, Az. IV ZR 7/09

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 9019

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 7/09 Verkündet am:

24. Februar 2010

[X.]

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit - 2 -

[X.] hat im s[X.]hriftli[X.]hen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit S[X.]hriftsatzfrist bis zum 19. [X.] 2010 dur[X.]h [X.], [X.], [X.], die Ri[X.]hterin Dr. [X.] und [X.] für Re[X.]ht erkannt: Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 12. Zi-vilsenats des [X.] vom 16. [X.] wird zurü[X.]kgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Streitwert: bis 5.000 • Von Re[X.]hts wegen
Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die beklagte Versor-gungsanstalt des [X.] und der Länder ([X.]) ihm eine Witwerrente ohne Anwendung der [X.] des § 41 Abs. 5 ihrer Satzung ([X.]S) gewähren müsse. 1 1. Die Beklagte hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentli[X.]hen Dienstes im Wege privatre[X.]ht-li[X.]her Versi[X.]herung eine zusätzli[X.]he Alters-, [X.] und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Hinterbliebenenrente ergeben si[X.]h aus § 38 [X.]S. [X.] - 3 -

gänzend verweist § 41 Abs. 5 [X.]S (als so genannte Ruhensbestim-mung) für die Anre[X.]hnung eigenen Einkommens des rentenbere[X.]htigten Hinterbliebenen auf die für die gesetzli[X.]he Rentenversi[X.]herung gelten-den Bestimmungen. Damit wird auf §§ 89 ff. [X.] und insbesondere § 97 [X.] verwiesen, der (u.a.) die Einkommensanre[X.]hnung auf [X.] regelt.
§ 41 Abs. 5 in der zum 1. Januar 2001 neu gefassten Satzung der [X.] lautete: 3 "Für Hinterbliebene gelten die Vors[X.]hriften der gesetzli-[X.]hen Rentenversi[X.]herung über das Zusammentreffen von Rente und Einkommen entspre[X.]hend mit der [X.], dass eventuelle Freibeträge sowie das Einkom-men, das auf die Rente aus der gesetzli[X.]hen Rentenver-si[X.]herung angere[X.]hnet wird, unberü[X.]ksi[X.]htigt bleibt."
Mit Urteil vom 20. September 2006 ([X.] - [X.], 122) hat der Senat diese Satzungsbestimmung für unwirksam erklärt. 4 Daraufhin einigten si[X.]h die Tarifvertragsparteien des öffentli[X.]hen Dienstes am 22. Juni 2007 im Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum Tarifver-trag Altersversorgung vom 1. März 2002 ([X.]) auf eine Neufassung des § 41 Abs. 5 [X.]S, wel[X.]he mit Bes[X.]hluss des Verwaltungsrates der [X.] vom 23. November 2007 rü[X.]kwirkend zum 1. Januar 2007 in [X.] gesetzt wurde. Diese 11. Änderung der neuen Satzung der [X.] wurde vom [X.]ministerium der Finanzen als zuständiger Auf-si[X.]htsbehörde am 14. Januar 2008 genehmigt und ans[X.]hließend im [X.] vom 14. Februar 2008 veröffentli[X.]ht (BAnz 2008, 503). 5 - 4 -

6 § 41 Abs. 5 [X.]S lautet nunmehr: "Für Hinterbliebene gelten die Vors[X.]hriften der gesetzli-[X.]hen Rentenversi[X.]herung über das Zusammentreffen von Rente und Einkommen entspre[X.]hend mit folgenden [X.]n: a) Eventuelle Freibeträge sowie das Einkommen, das auf die Rente aus der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung angere[X.]hnet wird, bleiben unberü[X.]ksi[X.]htigt. b) Der/dem Hinterbliebenen werden mindestens 35 Pro-zent der ihr/ihm na[X.]h § 38 zustehenden Betriebsrente gezahlt."
2. Die am 31. März 1955 geborene frühere Ehefrau des [X.] ist am 22. Oktober 2006 verstorben. Sie war als Bes[X.]häftige im öffentli[X.]hen Dienst seit dem 1. Oktober 1978 bei der [X.] pfli[X.]htversi[X.]hert. 7 Na[X.]h dem Tode der Versi[X.]herten setzte die Beklagte mit [X.] vom 8. Februar 2007 die Witwerrente des [X.] für die [X.] vom 22. Oktober 2006 bis zum 31. Januar 2007 (das so genannte [X.]) auf monatli[X.]h 211 • fest. In der Folgezeit erbra[X.]hte sie unter Be-rufung auf § 41 Abs. 5 [X.]S in der vom Senat beanstandeten Fassung zunä[X.]hst keine Rentenzahlungen mehr. Erst na[X.]h der Neufassung der [X.] gewährte sie dem Kläger rü[X.]kwirkend ab dem 1. Fe-bruar 2007 mit monatli[X.]h 73,85 • den Mindestbetrag von 35% der [X.]. Seit 1. Juli 2007 hat si[X.]h dieser Betrag auf monatli[X.]h 74,59 • erhöht. 8 3. Der Kläger wendet si[X.]h gegen die Anwendung des § 41 Abs. 5 [X.]S, dessen frühere Fassung im [X.]punkt des Todes seiner Frau ni[X.]ht 9 - 5 -

wirksam gewesen sei und dessen Neufassung jedenfalls ni[X.]ht rü[X.]kwir-kend zum 1. Januar 2007 habe in [X.] gesetzt werden dürfen. Die Vorinstanzen haben die Klage insoweit abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. 10 Ents[X.]heidungsgründe:
Das Re[X.]htsmittel hat keinen Erfolg. 11 [X.] Das Berufungsgeri[X.]ht hat ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspru[X.]h darauf, dass die [X.] des § 41 Abs. 5 [X.]S auf seine Witwerrente ni[X.]ht angewendet werde. In ihrer Neufassung, na[X.]h der den Hinterbliebenen mindestens 35% der na[X.]h § 38 [X.]S ermittelten Betriebsrente erhalten blieben, sei die Satzungsbestimmung wirksam. Sie s[X.]hließe es nunmehr aus, dass Hinterbliebenenrenten dur[X.]h die Ru-hensregelung vollständig aufgezehrt würden. Die Neuregelung beruhe auf einer Grundents[X.]heidung der Tarifvertragsparteien des öffentli[X.]hen Dienstes und übers[X.]hreite ni[X.]ht deren Gestaltungsspielraum, weshalb au[X.]h der [X.] insoweit weitgehende Gestaltungsfreiheit ge-nieße. Mit höherrangigem Re[X.]ht sei § 41 Abs. 5 [X.]S n.F. vereinbar. Im Hinbli[X.]k auf Art. 3 Abs. 1 GG genüge die Bestimmung den Vorausset-zungen, die der Senat in der Ents[X.]heidung [X.], 122 aufgestellt habe. Im Ergebnis führe die neue Ruhensregelung dazu, dass dem [X.] [X.]a. 20% der Rente erhalten blieben, die der verstorbene Versi[X.]herte selbst im [X.]punkt seines Todes hätte beanspru[X.]hen [X.]. Das entspre[X.]he im Wesentli[X.]hen der Re[X.]htslage für die Beamten-12 - 6 -

versorgung na[X.]h § 53 [X.]. Eine völlige Entwertung des vom [X.] Ehegatten verdienten [X.] werde nunmehr ausges[X.]hlossen. Au[X.]h Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Art. 20 Abs. 3 GG wür-den dur[X.]h die Neuregelung ni[X.]ht verletzt.
S[X.]hließli[X.]h sei es aus [X.] au[X.]h ni[X.]ht zu bean-standen, dass die Neufassung des § 41 Abs. 5 [X.]S rü[X.]kwirkend zum 1. Januar 2007 in [X.] gesetzt worden sei. Seit dem Senatsurteil vom 20. September 2006 ([X.], 122), mit dem die frühere Fassung des § 41 Abs. 5 [X.]S für unwirksam erklärt worden war, hätten die [X.] zwar auf eine verfassungskonforme, ihnen günstigere [X.] vertrauen können, ni[X.]ht jedo[X.]h darauf, dass diese erst später - na[X.]h Einigung der Tarifvertragsparteien - in [X.] treten würde. Vielmehr habe s[X.]hon mit Ablauf des Jahres 2006 kein ges[X.]hütztes Vertrauen darauf [X.], dass es ni[X.]ht alsbald zur Neuregelung käme. 13 I[X.] Das hält re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung stand. 14 1. Den re[X.]htli[X.]hen Maßstab, anhand dessen § 41 Abs. 5 [X.]S in seiner ab dem 1. Januar 2007 in [X.] gesetzten Fassung von den [X.] zu kontrollieren ist, hat das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend bestimmt (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. November 2007 - [X.]/06 - [X.], 127 [X.]. 28-38). Ein Verglei[X.]h von § 1 Ziffer 4 des [X.] vom 22. Juni 2007 mit der wortglei[X.]hen Regelung in § 41 Abs. 5 [X.]S n.F. zeigt, dass die Neufassung der [X.] auf einer maßgebli[X.]hen Grundents[X.]heidung der Tarifvertragsparteien beruht. Sie haben es si[X.]h im [X.] an die Senatsents[X.]heidung vom 20. September 2006 ([X.], 122) vorbehalten, einvernehmli[X.]h [X.] - 7 -

zulegen, in wel[X.]hem Umfang eine Hinterbliebenenrente dem [X.] trotz eigener Einkünfte erhalten und insbesondere wel[X.]her Mindest-betrag von einer Anre[X.]hnung dieser Einkünfte unberührt bleiben soll. Diese Ents[X.]heidung entspringt dem Kernberei[X.]h der von Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG ges[X.]hützten Tarifautonomie. Der Grundre[X.]htss[X.]hutz ist ni[X.]ht für alle koalitionsmäßigen Betätigungen glei[X.]h intensiv. Die Wirkkraft des Grundre[X.]hts nimmt vielmehr in dem Maße zu, in dem eine Materie aus [X.] am besten von den Tarifvertragsparteien geregelt werden kann, weil sie na[X.]h der dem Art. 9 Abs. 3 GG zugrunde liegenden Vor-stellung des [X.] die gegenseitigen Interessen angemes-sener zum Ausglei[X.]h bringen können als der St[X.]t. Das gilt vor allem für die Festsetzung der Löhne und der anderen materiellen Arbeitsbedin-gungen ([X.] 94, 268, 284 f.). Au[X.]h die Zusatzversorgung im öffent-li[X.]hen Dienst hat Entgelt[X.]harakter, zählt mithin im weiteren Sinne zum Berei[X.]h der Löhne und materiellen Arbeitsbedingungen. Die Gewährung (au[X.]h) einer Hinterbliebenenversorgung wiederum ist wesentli[X.]her Teil des den über die Beklagte versi[X.]herten Bes[X.]häftigten des öffentli[X.]hen Dienstes gegebenen [X.]. Vor diesem Hintergrund [X.] die Festlegung genereller Kriterien für die Bestimmung der Höhe von Hinterbliebenenrenten ni[X.]ht ledigli[X.]h einen peripheren [X.], sondern einen wesentli[X.]hen Teil der Versorgungszusage. Die dieser tarifvertragli[X.]hen Vorgabe folgende Satzungsbestimmung des § 41 Abs. 5 [X.]S n.F. ist deshalb der Inhaltskontrolle na[X.]h den [X.] Bestimmungen des Bürgerli[X.]hen Gesetzbu[X.]hes entzogen ([X.] [X.]O [X.]. 32 m.w.[X.]). Bei der Umsetzung und inhaltli[X.]hen Ausgestaltung sol[X.]her Ents[X.]heidungen der Tarifvertragsparteien genießt au[X.]h der [X.] eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Geri[X.]hte grundsätzli[X.]h zu respektieren haben ([X.] [X.]O m.w.[X.]). Insoweit wirkt der S[X.]hutz der Tarifautonomie fort, die den [X.] 8 -

parteien besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspiel-räume eröffnet.
Da andererseits die Beklagte als Anstalt des öffentli[X.]hen Re[X.]hts (§ 1 Satz 1 [X.]S) eine öffentli[X.]he Aufgabe wahrnimmt, ist die geri[X.]htli-[X.]he Kontrolle ihrer Satzungsbestimmungen na[X.]h ständiger Re[X.]htspre-[X.]hung neben der Prüfung, ob die Re[X.]htsvors[X.]hriften der [X.] bea[X.]htet sind, jedenfalls darauf zu erstre[X.]ken, ob ein [X.] gegen das Grundgesetz vorliegt (vgl. [X.] [X.]O [X.]. 33 f. m.w.[X.]). Da die Re[X.]htssetzung dur[X.]h Tarifvertrag in Ausübung eines Grundre[X.]hts der Tarifvertragsparteien (Art. 9 Abs. 3 GG) erfolgt, es si[X.]h um eine privatautonome Gestaltung auf [X.] handelt und dabei die auf [X.] bestehenden [X.] typis[X.]herweise ausgegli[X.]hen werden, sind den [X.] allerdings größere Freiheiten einzuräumen als dem [X.]. Ihre größere Sa[X.]hnähe eröffnet ihnen Gestaltungsmögli[X.]hkeiten, die dem Gesetzgeber vers[X.]hlossen sind (vgl. dazu [X.] [X.]O [X.]. 36; [X.], 257, 269 f. unter Hinweis auf [X.] 82, 126, 154). 16 Die dur[X.]h Art. 9 Abs. 3 GG ges[X.]hützte Koalitionsfreiheit und die si[X.]h daraus ergebende Tarifautonomie werden dur[X.]h kollidierendes [X.] einges[X.]hränkt (vgl. u.a. [X.] 100, 271, 283 f.; 103, 293, 306 ff.; [X.], 112, 118 ff.). Entgegenstehende, verfassungs-re[X.]htli[X.]h begründete Positionen können si[X.]h insbesondere aus den Grundre[X.]hten der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben. Das Grundre[X.]ht des Art. 9 Abs. 3 GG und die Grundre[X.]hte der vom Ta-rifvertrag erfassten Personen begrenzen si[X.]h mithin we[X.]hselseitig. Die Grenzen sind dur[X.]h einen mögli[X.]hst s[X.]honenden Ausglei[X.]h zu ermitteln, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu bea[X.]hten ist. Diese 17 - 9 -

Maßstäbe sind au[X.]h bei der Überprüfung der Satzungsregelungen der [X.] heranzuziehen ([X.] [X.]O [X.]. 38).
2. Gemessen daran hält die Neuregelung des § 41 Abs. 5 [X.]S der geri[X.]htli[X.]hen Kontrolle stand. 18 a) Im Urteil vom 20. September 2006 ([X.], 122 [X.]. 18, 19) hat der Senat ausgespro[X.]hen, dass die Hinterbliebenenrente in der [X.] Altersversorgung der [X.] vor allem Entgelt[X.]harakter hat und es si[X.]h deshalb mit Bli[X.]k auf Art. 3 Abs. 1 GG verbietet, sie wie eine Hinterbliebenenrente in der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung - oder andere auss[X.]hließli[X.]h fürsorgeris[X.]h motivierte Leistungen (etwa die Grundsi[X.]herung im Alter und bei Erwerbsminderung - §§ 1, 2, 8 Nr. 2, 19 Abs. 2, 41 ff. [X.] - oder die Hilfe zum Lebensunterhalt - §§ 1, 2, 8 Nr. 1, 19 Abs. 1, 27 ff. [X.]) - dur[X.]h eine Einkommensanre[X.]hnung auf Dauer vollständig zum Ruhen zu bringen und damit aufzuzehren. Au[X.]h die neue Satzung der [X.] umfasst weiterhin Leistungen zu-gunsten von Hinterbliebenen (vgl. §§ 2 Abs. 1, 25 Nr. 1 [X.] und 2 [X.] [X.]S), die als Anspru[X.]h ausgestaltet und dur[X.]h Betriebstreue des Verstorbenen mit erdient worden sind ([X.] [X.]O, vgl. au[X.]h [X.] VersR 1979, 1158, 1159). Insoweit besteht von je her ein wesentli[X.]her Unters[X.]hied zwis[X.]hen einem Privatversi[X.]herungsverhältnis und dem gesetzli[X.]hen [X.] (vgl. [X.] 70, 101, 111; 58, 81, 110; [X.], 279, 280, 284; 85, 161, 170), der dur[X.]h die Umstellung der Zusatzversorgung des öffentli[X.]hen Dienstes von einer aus dem Alimenta-tionsgedanken entwi[X.]kelten betriebli[X.]hen Altersversorgung (vgl. [X.] FamRZ 1996, 1067 zu § 65 [X.]S a.F.) auf ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem eher bekräftigt als beseitigt worden ist. 19 - 10 -

20 b) Mit der zum 1. Januar 2007 in [X.] gesetzten Neuregelung des § 41 Abs. 5 [X.]S und der darin festges[X.]hriebenen Mindestquote von 35% der na[X.]h § 38 [X.]S zu ermittelnden Hinterbliebenenrente, wel[X.]he dem Hinterbliebenen ungea[X.]htet der Anre[X.]hnung eigener Einkünfte in jedem Falle verbleibt, haben die Tarifvertragsparteien - und ihnen fol-gend der [X.] - den vorgenannten verfassungsre[X.]htli[X.]hen Be-denken insoweit ausrei[X.]hend Re[X.]hnung getragen, als es nun ni[X.]ht mehr zu einem vollständigen Aufzehren der Hinterbliebenenrente kommen kann. [X.]) Soweit die Revision beanstandet, die verbleibende Mindestquo-te von 35% der Hinterbliebenenrente genüge quantitativ no[X.]h ni[X.]ht den Anforderungen, die si[X.]h aus Art. 3 Abs. 1 GG ergäben, weil au[X.]h diese Kappung der Anre[X.]hnung große Teile der Rente aufzehre, ist dem ni[X.]ht zu folgen. 21 [X.]) Es ist im Grundsatz ni[X.]ht zu beanstanden, dass die Satzung der [X.] die Höhe der Hinterbliebenenversorgung mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf eigenes Einkommen des versorgungsbere[X.]htigten Hinterbliebenen kürzt. Aus dem Umstand, dass die Hinterbliebenenversorgung vom [X.] Versi[X.]herten als Einkommen erdient worden ist, folgt aus [X.] kein Anspru[X.]h des Hinterbliebenen auf eine ungekürzte Auszahlung derjenigen Rente, die dem verstorbenen Versi[X.]herten [X.] hätte. Vielmehr ist die Beklagte als Versi[X.]herer im Rahmen der [X.] zunä[X.]hst frei darin, ihr Leistungsverspre[X.]hen insoweit einzus[X.]hränken. Das ergibt si[X.]h s[X.]hon daraus, dass au[X.]h die Hinterblie-benenrente in der Zusatzversorgung der [X.] - insoweit verglei[X.]h-bar mit der Hinterbliebenenrente in der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]he-22 - 11 -

rung - ohne eigene Beitragsleistung des [X.] und ohne erhöhte Beitragsleistung des Versi[X.]herten gewährt wird (vgl. insoweit für die gesetzli[X.]he Rentenversi[X.]herung: [X.] 97, 271, 285). Aus dem Glei[X.]hbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG lässt si[X.]h mithin ledigli[X.]h ableiten, dass wegen des Entgelt[X.]harakters der Versi[X.]herungsleistung dem Hinterbliebenen selbst dann, wenn er über ausrei[X.]hende eigene Einkünfte verfügt, ein nennenswerter Rest des vom Verstorbenen erdien-ten Rentenanspru[X.]hs verbleiben muss (Senatsurteile vom 27. März 1985 - [X.] - [X.], 759 unter 2 und [X.], 122 [X.]. 18, 19). [X.]) Soweit si[X.]h die Tarifvertragsparteien bei der Ruhensregelung auf eine Mindesthinterbliebenenrente von 35% geeinigt haben, hält das der geri[X.]htli[X.]hen Kontrolle stand. Insoweit haben sie - wie das Beru-fungsgeri[X.]ht zutreffend angenommen hat - von ihrem weiten Gestal-tungsspielraum in zulässiger Weise Gebrau[X.]h gema[X.]ht. Mit dem Erhalt von zumindest mehr als einem Drittel der Hinterbliebenenrente für den Rentenempfänger ist dem Gebot, dass die Rente ni[X.]ht "aufgezehrt" wer-den dürfe, ausrei[X.]hend Genüge getan (zum Begriff der "völligen Entwer-tung" im Rahmen des § 53 [X.] vgl. au[X.]h BVerwGE 120, 154, 165). Die Tarifvertragsparteien waren ni[X.]ht verpfli[X.]htet, die zwe[X.]kmäßigste, vernünftigste oder gere[X.]hteste Lösung zu wählen (vgl. [X.], 127 [X.]. 35). Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt au[X.]h ni[X.]ht darin, dass si[X.]h - worauf das Berufungsurteil verweist - die Höhe der maximalen An-re[X.]hnung eigenen Einkommens im Ergebnis ni[X.]ht sehr von der Regelung in § 53 Abs. 5 [X.] unters[X.]heidet. Denn daraus kann ni[X.]ht entnom-men werden, dass si[X.]h die Tarifvertragsparteien in Verkennung der Un-ters[X.]hiede zwis[X.]hen Beamten- und Zusatzversorgung fehlerhaft an den Vorgaben des Beamtenversorgungsre[X.]hts orientiert hätten. Vielmehr [X.] -

ben sie in § 41 Abs. 5 [X.]S eine eigenständige Regelung getroffen. [X.] ist es au[X.]h ni[X.]ht von Belang, ob - wie die Revisionserwiderung meint - die von § 53 Abs. 5 [X.] vorgesehenen Anre[X.]hnungsmaß-stäbe für die Zusatzversorgung der [X.] ni[X.]ht unters[X.]hritten wer-den dürfen. Maßstab für die geri[X.]htli[X.]he Kontrolle war hier allein, ob die Neuregelung des § 41 Abs. 5 [X.]S ein vollständiges Aufzehren der Be-triebsrente der Verstorbenen ausrei[X.]hend vermeidet.
[X.][X.]) Die Neuregelung verstößt s[X.]hon deshalb ni[X.]ht gegen Art. 14 Abs. 1 GG, weil der Anspru[X.]h auf Hinterbliebenenrente aus der Zusatz-versorgung dem S[X.]hutzberei[X.]h dieses Grundre[X.]hts ni[X.]ht unterfällt (vgl. für die Hinterbliebenenversorgung in der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]he-rung [X.] 97, 271, 283 ff.). Zwar können zu den von Art. 14 Abs. 1 GG ges[X.]hützten Re[X.]htspositionen au[X.]h Ansprü[X.]he und Anwarts[X.]haften auf Rentenleistungen gehören, wenn es si[X.]h um vermögensre[X.]htli[X.]he Re[X.]htspositionen handelt, die na[X.]h Art eines Auss[X.]hließli[X.]hkeitsre[X.]hts dem Re[X.]htsträger als privatnützig zugeordnet sind, auf dessen ni[X.]ht un-erhebli[X.]hen Eigenleistungen beruhen und seiner Existenzsi[X.]herung die-nen ([X.] [X.]O m.w.[X.]). Es fehlt hier aber bereits an einer auss[X.]hließ-li[X.]hen, privatnützigen Zuordnung, denn die Hinterbliebenenleistung aus der Zusatzversi[X.]herung der [X.] erstarkt ni[X.]ht s[X.]hon na[X.]h Ablauf einer Wartezeit und Eintritt des Versi[X.]herungsfalles zum Vollre[X.]ht, son-dern ist von weiteren Voraussetzungen abhängig. So kann eine Witwer-rente nur beanspru[X.]ht werden, wenn der Versi[X.]herte im Todeszeitpunkt mit dem Anspru[X.]hsteller in gültiger Ehe gelebt hat. Der Anspru[X.]h erlis[X.]ht sowohl bei [X.] wie au[X.]h bei Wiederheirat des Anspru[X.]hstel-lers. Es fehlt weiter die Anknüpfung des Rentenanspru[X.]hs an eine indivi-duell zure[X.]henbare Eigenleistung des Rentenbere[X.]htigten, denn ähnli[X.]h wie bei der gesetzli[X.]hen Rente wird die Hinterbliebenenrente als Element 24 - 13 -

des [X.] Ausglei[X.]hs dem Rentenempfänger ohne eigene Beitrags-leistung und ohne erhöhte Beitragslast für den Versi[X.]herten gewährt ([X.] [X.]O). [X.]) Au[X.]h aus den von der Revision ins Feld geführten europa-re[X.]htli[X.]hen Vorgaben folgt ni[X.]hts anderes. Dass der Europäis[X.]he Ge-ri[X.]htshof Leistungen aus einer berufsständis[X.]hen Versorgung als Entgelt im Sinne der Ri[X.]htlinie 2000/78/[X.] vom 27. November 2000 ([X.]. EG Nr. L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16 ff.) sowie der [X.]. 141 des [X.] eingestuft hat ([X.], Urteil vom 1. April 2008 - [X.]/06 - Slg. 2008 Seite [X.]-01816), steht ni[X.]ht in Widerspru[X.]h zur Senatsre[X.]htspre[X.]hung, wel[X.]he das Verbot des Aufzehrens sol[X.]her Rentenleistungen dur[X.]h [X.] ebenfalls aus diesem Entgelt[X.]harakter ableitet ([X.], 122 [X.]. 17). Für die Höhe der zulässigen Kürzung einer Hinterbliebenen-rente mit Bli[X.]k auf eigene Einkünfte des Rentenbere[X.]htigten ergeben si[X.]h daraus jedo[X.]h keine konkreten Vorgaben. 25 d) Die rü[X.]kwirkende Inkraftsetzung der erst am 23. November 2007 vom Verwaltungsrat der [X.] bes[X.]hlossenen Neuregelung des § 41 Abs. 5 [X.]S zum 1. Januar 2007 verletzt ni[X.]ht das aus dem Re[X.]hts-st[X.]tsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Gebot des Vertrauens-s[X.]hutzes. 26 [X.]) Allerdings gebietet die Re[X.]htssi[X.]herheit als wesentli[X.]hes [X.] der Re[X.]htsst[X.]tli[X.]hkeit, dass der re[X.]htsunterworfene Bürger ni[X.]ht dur[X.]h die rü[X.]kwirkende Beseitigung erworbener Re[X.]hte über die Verläss-li[X.]hkeit einer Norm getäus[X.]ht wird. Eine vers[X.]hle[X.]hternde Rü[X.]kwirkung ist deshalb grundsätzli[X.]h unvereinbar mit dem insoweit gewährleisteten 27 - 14 -

Vertrauenss[X.]hutz. Nur in Ausnahmefällen ist eine na[X.]hträgli[X.]he Ver-s[X.]hle[X.]hterung der Re[X.]htslage zulässig. Die dazu vom [X.]verfas-sungsgeri[X.]ht für den Gesetzgeber entwi[X.]kelten Maßstäbe ([X.] 18, 429, 439; 24, 75, 98) sind au[X.]h von den Tarifvertragsparteien zu bea[X.]h-ten ([X.], 127 [X.]. 53; [X.] NZA 2006, 1285, 1288 m.w.[X.]). [X.]) Eine Rü[X.]kwirkung von Re[X.]htsfolgen liegt dann vor, wenn der Beginn des zeitli[X.]hen Anwendungsberei[X.]hs einer Bestimmung und der Eintritt ihrer Re[X.]htsfolge auf einen [X.]punkt festgelegt sind, die vor demjenigen liegt, zu dem die Bestimmung gültig geworden ist, so dass mit ihr na[X.]hträgli[X.]h ändernd in einen bereits abges[X.]hlossenen Sa[X.]hver-halt eingegriffen wird (vgl. dazu [X.] 25, 371, 404; BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 - 2 C 23/07 - veröffentli[X.]ht in juris [X.]. 44). 28 Ob ein sol[X.]her abges[X.]hlossener Sa[X.]hverhalt hier bereits gegeben war, obwohl die Beklagte seit dem 1. Februar 2007 unter fortdauernder Berufung auf § 41 Abs. 5 [X.]S in der vom Senat als unwirksam bean-standeten früheren Fassung keine Rentenzahlungen geleistet hat, kann offen bleiben. Denn jedenfalls ist selbst eine e[X.]hte Rü[X.]kwirkung der Neufassung des § 41 Abs. 5 [X.]S ausnahmsweise deshalb zulässig, weil sie insoweit voraussehbar war, als die Bezieher von Hinterbliebe-nenrenten der [X.] zu Beginn des Jahres 2007 bereits damit re[X.]h-nen mussten (vgl. dazu [X.] 13, 261, 272; 15, 313, 324 f.; 18, 429, 439; 25, 371, 404), dass es zu einer Neuregelung der Ruhensbestim-mung käme, die zwar den Beanstandungen des Senats aus der Ent-s[X.]heidung [X.], 122 Re[X.]hnung tragen, ni[X.]ht aber auf eine Anre[X.]h-nung eigenen Einkommens der rentenbere[X.]htigten Hinterbliebenen auf die Hinterbliebenenrenten vollständig verzi[X.]htete. Der Senat ([X.]O) hatte am 20. September 2006 die frühere [X.] des § 41 Abs. 5 29 - 15 -

[X.]S ledigli[X.]h deshalb für unwirksam erklärt, weil sie infolge der unbe-grenzten Anre[X.]hnungsmögli[X.]hkeit dazu führen konnte, dass eine vom verstorbenen Versi[X.]herten erdiente Hinterbliebenenrente vollständig auf-gezehrt wurde. Die Einkommensanre[X.]hnung als sol[X.]he hatte der Senat im Grundsatz aber ni[X.]ht beanstandet. Dana[X.]h lag es nahe, dass die [X.] und die Beklagte alsbald im Rahmen einer [X.] der Satzung bestrebt sein würden, diesen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bedenken dur[X.]h eine den Rentenempfängern zwar günstigere Anre[X.]h-nung eigenen Einkommens Re[X.]hnung zu tragen, bei der es ni[X.]ht mehr zur vollständigen Rentenkürzung kommen konnte. Demgegenüber spra[X.]h ni[X.]hts dafür, dass die Beklagte künftig auf jegli[X.]he Anre[X.]hnung eigenen Einkommens der Hinterbliebenenrentenbere[X.]htigten verzi[X.]hten würde. Insoweit hatte die Senatsents[X.]heidung vom 20. September 2006 ledigli[X.]h vorübergehend dazu geführt, dass die Satzung der [X.] für Hinterbliebenenrenten keine wirksame [X.] mehr ent-hielt. [X.][X.]) Wie das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend angenommen hat, [X.] spätestens mit Ablauf des Jahres 2006 au[X.]h kein ges[X.]hütztes Ver-trauen der Rentenbere[X.]htigten mehr darauf, dass dieser vorübergehende Re[X.]htszustand weiterhin fortbestünde. 30 Im Falle des [X.] galt dies im Übrigen au[X.]h deshalb, weil die Beklagte die Hinterbliebenenrente na[X.]h Ablauf des [X.] ab dem 1. Februar 2007 unter Berufung auf die vom Senat für unwirksam erklärte [X.] ni[X.]ht auszahlte. Ungea[X.]htet dessen, dass dieses Verhalten zunä[X.]hst ni[X.]ht mehr der aktuellen Satzungslage ent-spra[X.]h, konnte der Kläger daraus entnehmen, dass die Beklagte plante, die [X.] binnen kurzer [X.] dur[X.]h eine [X.] - 16 -

forme Neuregelung zu ersetzen und dabei im Grundsatz an einer Ein-kommensanre[X.]hnung festzuhalten.
[X.] [X.] [X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]heidung vom [X.] - 6 O 232/07 - [X.], Ents[X.]heidung vom 16.12.2008 - 12 U 208/08 -

Meta

IV ZR 7/09

24.02.2010

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2010, Az. IV ZR 7/09 (REWIS RS 2010, 9019)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9019

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