Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2010, Az. IV ZR 267/04

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 5071

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES TEILURTEIL [X.]/04 Verkündet am:

7. Juli 2010

[X.]

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja [X.] § 38 Abs. 1 Die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentliches Diens-tes, die bei der [X.] und der Länder zusatzversichert sind, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar (Aufgabe des [X.] vom 14. Februar 2007 - [X.]/04 - [X.], 676, im [X.] an [X.], [X.] vom 7. Juli 2009 - 1 BvR 1164/07 - [X.], 1607). Dem Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft steht jedenfalls seit dem 1. Januar 2005 ein [X.] auf Hinterbliebenenrente nach § 38 Abs. 1 [X.] zu. [X.], Teilurteil vom 7. Juli 2010 - [X.]/04 - OLG [X.]

LG [X.] - 2 -

[X.] hat durch [X.], die Richterinnen Dr. [X.], [X.], [X.] Karczewski und [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 2010 für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des [X.] werden die Urteile des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.] vom 21. Oktober 2004 sowie der 6. Zivilkammer des Landge-richts [X.] vom 26. März 2004 teilweise aufgehoben und im Umfang der Aufhebung neu gefasst: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei Fortbestehen der Lebenspartnerschaft des [X.] mit [X.]

diesem bei Ableben des [X.] eine satzungsgemäße Hinterbliebenenrente wie eine [X.] zu gewähren. [X.] bleibt dem Schlussurteil vorbe-halten. Von Rechts wegen
Tatbestand:

Der am 26. Juni 1954 geborene Kläger ist seit 1977 im öffentlichen Dienst beschäftigt und bei der [X.] zusatzversichert. Er lebt seit 1 - 3 -

2001 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und erstrebt von der [X.] wie ein verheirateter Arbeitnehmer behandelt zu werden.
Die Beklagte hat anlässlich der Umstellung ihrer Zusatzversorgung von einer beamtenähnlichen Gesamtversorgung auf ein beitragsorientier-tes Betriebsrentensystem die [X.] berechnet, die der Kläger bis zum 31. Dezember 2001 erworben hat. Soweit es hierzu auf das fiktive Nettoarbeitsentgelt des [X.] ankommt, hat die Beklagte für die Lohnsteuer nicht die für Verheiratete geltende [X.]/0, sondern die Steuerklasse I/0 zugrunde gelegt. Außerdem hat die [X.] dem Kläger mitgeteilt, dass sie seinem Lebenspartner nicht die in § 38 der Satzung der [X.] und der Länder ([X.]) für den Ehegatten eines verstorbenen Versicherten oder [X.] vorgesehene Hinterbliebenenrente zahlen werde. 2 Im Hinblick darauf beantragt der Kläger festzustellen, dass die [X.] bei der Berechnung der Startgutschrift des [X.] die [X.]/0 zugrunde legen und seinem Lebenspartner bei [X.] Lebenspartnerschaft eine Hinterbliebenenrente nach § 38 [X.] zahlen müsse. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Der Senat hat die Revision des [X.] mit Urteil vom 14. Februar 2007 zurückge-wiesen ([X.], 676). Auf die Verfassungsbeschwerde des [X.] hat das [X.] den Teil des Verfahrens, der die Zugrundelegung der [X.]/0 bei der Berechnung der Startgut-schrift betrifft, abgetrennt und führt dieses als eigenständiges Verfahren weiter (1 BvR 280/09). Mit Beschluss vom 7. Juli 2009 im Verfahren 1 BvR 1164/07 hat das [X.] ferner festgestellt, dass das Urteil des Senats sowie die Urteile des Land- und Oberlandes-gerichts den Kläger in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verlet-3 - 4 -

zen, soweit sie die Klage auf Feststellung einer Verpflichtung der [X.]n zur Zahlung einer Rente, die der Hinterbliebenenrente nach § 38 [X.] entspricht, für unbegründet erachtet haben ([X.], 1607). In diesem Umfang hat das [X.] das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
Der Verwaltungsrat der [X.] hat am 4. Dezember 2009 fol-gende Regelung beschlossen: 4 "Bis zu einer Einigung der Tarifvertragsparteien über die Hinterbliebenenversorgung für eingetragene Lebenspartner wird die [X.] ermächtigt, hinterbliebene eingetragene [X.] wie Witwen und Witwer zu behandeln und ent-sprechende Leistungen ab dem 1. Januar 2005 zu zahlen."
Die Beklagte hat daraufhin erklärt, gemäß diesem Beschluss zu verfahren. 5 Entscheidungsgründe:
Die Revision ist, soweit es den Anspruch des [X.] auf Feststel-lung betrifft, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei Fortbestehen der [X.]schaft des [X.] mit W.

D. diesem bei Ableben des [X.] eine Hinterbliebenenrente zu zahlen, begründet. Über die-sen abtrennbaren Teil der vom Kläger verfolgten Ansprüche kann durch Teilurteil gemäß § 301 ZPO entschieden werden. 6 1. Das [X.] hat in seinem für den [X.] vom 7. Juli 2009 entschieden, dass die Ungleichbe-handlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich 7 - 5 -

der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffent-lichen Dienstes, die bei der [X.] zusatzversichert sind, mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist und sich jedenfalls für die [X.] ab 2005 keine sach-bezogenen und gemeinsamen Gründe der Tarifvertragsparteien für die Ungleichbehandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mehr erge-ben ([X.] aaO [X.]. 98). Zu den Rechtsfolgen dieses Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG hat es ausgeführt (aaO [X.]. 124): "Verstoßen Allgemeine Versicherungsbedingungen - wie hier die Satzung der [X.] - gegen Art. 3 Abs. 1 GG, so führt dies nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden-den Rechtsprechung der Zivilgerichte zur Unwirksamkeit der betroffenen Klauseln (vgl. [X.]Z 174, 127 <175>). Hierdurch entstehende Regelungslücken können im Wege ergänzender Auslegung der Satzung geschlossen werden (vgl. [X.]Z 174, 127 <177>). Auch im vorliegenden Fall ist es zwar nicht durch den bewussten Ausschluss der [X.] bei der Formulierung des § 38 [X.], wohl aber durch die Feststellung der Unwirksamkeit dieser [X.] aus verfassungsrechtlichen Gründen zu [X.] ungewollten Regelungslücke bei der [X.] gekommen. Der Gleichheitsverstoß kann nicht durch bloße Nichtanwendung des § 38 [X.] beseitigt wer-den, weil ansonsten entgegen der zugrunde liegenden Konzeption Hinterbliebenenrenten auch für Ehegatten [X.] wären. Der mit der Hinterbliebenenversorgung nach § 38 [X.] verfolgte [X.] lässt sich mithin nur dadurch vervollständigen, dass die für Ehegatten gel-tende Regelung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 auch auf eingetragene Lebenspartner Anwendung findet. Dies entspricht auch dem hypothetischen Willen sowohl der [X.] wie auch der Tarifvertragsparteien, die die eingetragenen Lebenspartner in die Hinterbliebenenversorgung einbezo-gen hätten, wäre ihnen der hier festgestellte [X.] bewusst gewesen. –" - 6 -

8 Hieraus folgt, dass die Regelung über die Hinterbliebenenrente in § 38 [X.] auch zugunsten des [X.] Anwendung findet und ihm ein entsprechender Feststellungsanspruch zusteht.
2. Dem Feststellungsinteresse des [X.] nach § 256 Abs. 1 ZPO stehen auch nicht der Beschluss des Verwaltungsrats der [X.] vom 4. Dezember 2009 und die dazu von der [X.] abgegebenen Erklä-rungen entgegen. Zwar muss das Feststellungsinteresse einer Feststel-lungsklage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen ([X.]Z 18, 98, 106; [X.], Urteil vom 4. Mai 2006 - [X.] - NJW 2006, 2780 [X.]. 24; [X.]/[X.], ZPO 28. Aufl. § 256 Rdn. 7c). Die Auf-gabe des Bestreitens eines Anspruchs lässt ein einmal gegebenes Fest-stellungsinteresse aber nur dann entfallen, wenn der Gläubiger endgültig gesichert ist, wozu eine einseitige Erklärung desjenigen, der den [X.] bisher bestritten hat, in der Regel nicht genügt ([X.], Urteile vom 4. Mai 2006 aaO; vom 5. Juli 1993 - [X.] - NJW 1993, 2609 un-ter 2 a; vom 1. Februar 1988 - [X.]/87 - NJW-RR 1988, 749 unter 1; [X.]/[X.] aaO). Eine nicht bindende Erklärung bewirkt nicht den Wegfall des Feststellungsinteresses. Vielmehr bedarf es zur endgültigen Sicherung des Gläubigers in der Regel eines Anerkenntnisses des Schuldners (vgl. HK-ZPO/[X.], ZPO 3. Aufl. § 256 Rdn. 12). Ein der-artiges Anerkenntnis hat die Beklagte nicht abgegeben. 9 - 7 -

10 [X.] bleibt dem Schlussurteil vorbehalten, wel-ches vom Ausgang des abgetrennten Verfahrens 1 BvR 280/09 des [X.] abhängig ist.
[X.] Dr. [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 26.03.2004 - 6 O 968/03 - OLG [X.], Entscheidung vom 21.10.2004 - 12 U 195/04 -

Meta

IV ZR 267/04

07.07.2010

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2010, Az. IV ZR 267/04 (REWIS RS 2010, 5071)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5071

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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