Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.12.2013, Az. 6 AZR 94/12

6. Senat | REWIS RS 2013, 50

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Gegenstand

Beschäftigungszeit iSv § 7 Abschn A Abs 2 S 4 TV UmBw - Berücksichtigung einer Vorbeschäftigung bei einem privaten Arbeitgeber? - Gleichbehandlung


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 2. Dezember 2011 - 9 [X.]/11 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

[X.]ie Parteien streiten über die Anrechnung von Beschäftigungszeiten bei einem privaten Arbeitgeber für die Berechnung der Einkommenssicherungszulage nach § 7 Abschn. [X.] 1 und 2 des Tarifvertrags über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der [X.] vom 18. Juli 2001 idF des [X.] Nr. 2 vom 4. [X.]ezember 2007 ([X.][X.]).

2

[X.]ie beklagte [X.] beschäftigte den im Juni 1960 geborenen Kläger seit 1. Februar 1991 im Bereich des [X.] im Wachdienst. Zuvor war er vom 5. Mai 1989 bis 31. Januar 1991 für ein privates Bewachungsunternehmen tätig. [X.]er Kläger hat behauptet, im Rahmen dieser Beschäftigung habe er im Auftrag des Innenministeriums den Regierungsbunker in [X.] bewacht.

3

[X.]as Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich nach den Tarifverträgen für den öffentlichen [X.]ienst, seit deren Inkrafttreten ua. nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen [X.]ienst im Bereich des [X.] ([X.] ([X.])) und dem [X.][X.]. [X.]er [X.][X.] vom 18. Juli 2001 idF des [X.] Nr. 2 vom 4. [X.]ezember 2007 lautet in Auszügen:

        

§ 1   

        

[X.]eltungsbereich

        

(1)     

Abschnitt I dieses Tarifvertrages gilt für die im [X.]eschäftsbereich des [X.] ([X.]) beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nachfolgend Beschäftigte), die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen [X.]ienst (TVö[X.]) fallen und deren Arbeitsplätze in der [X.] vom 1. Juni 2001 bis zum 31. [X.]ezember 2010 durch Auflösung oder Verkleinerung von [X.]ienststellen oder durch eine wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer [X.]ienststelle einschließlich damit verbundener Umgliederung oder Verlegung auf [X.]rund der Neuausrichtung der [X.] wegfallen.

        

…       

                 
        

§ 7     

        

Ergänzung der Einkommenssicherung

        

A.    

Beschäftigte im Feuerwehr- oder Wachdienst oder als Besatzungsmitglied von Binnen- und Seefahrzeugen und von schwimmenden [X.]eräten

        

(1)     

Beschäftigte, die bis zu dem Tag vor Aufnahme der neuen Tätigkeit (§ 3) mindestens ein Jahr ununterbrochen im Feuerwehr- oder Wachdienst oder als Besatzungsmitglied von Binnen- und Seefahrzeugen und von schwimmenden [X.]eräten beschäftigt und Entgelt nach

                 

-       

§ 46 TVö[X.]-BT-V ([X.]),

                 

…       

        
                 

erhalten haben und deren Arbeitszeit durch den Wechsel der Beschäftigung wesentlich vermindert wird, erhalten - ggf. neben der Einkommenssicherung nach § 6 - eine Zulage in Höhe des auf die [X.], über die regelmäßige Arbeitszeit i. S. d. § 6 Abs. 1 TVö[X.] hinaus gegangene Arbeitszeit entfallenden anteiligen [X.] S. d. Protokollerklärung zu § 8 Absatz 1 Satz 1 TVö[X.].

        

(2)     

1[X.]ie Zulage vermindert sich je nach [X.]auer der ununterbrochenen Beschäftigung im Feuerwehr- oder Wachdienst oder auf Seefahrzeugen wie folgt:

                 

2Bei einer Beschäftigung

                 

a)    

von weniger als fünf Jahren entfällt die Zulage bei der allgemeinen Entgelterhöhung,

                 

b)    

von mindestens fünf, jedoch weniger als zehn Jahren vermindert sich die Zulage um jeweils die Hälfte bei jeder allgemeinen Entgelterhöhung,

                 

c)    

von mindestens zehn, jedoch weniger als 15 Jahren vermindert sich die Zulage um jeweils ein [X.]rittel bei jeder allgemeinen Entgelterhöhung,

                 

d)    

von mindestens 15 Jahren vermindert sich die Zulage um jeweils ein Viertel bei jeder allgemeinen Entgelterhöhung,

                 

die auf die erste allgemeine Entgelterhöhung nach dem [X.] der neuen Tätigkeit folgt. 3Bei der Verminderung der Zulage ist von deren ursprünglicher Höhe auszugehen. 4Bei einer ununterbrochenen Beschäftigung von mehr als 20 Jahren im Feuerwehr- oder Wachdienst oder auf Binnen- und Seefahrzeugen und schwimmenden [X.]eräten wird ein Restbetrag in Höhe von 30 v. [X.] der persönlichen Zulage nicht abgebaut.

        

…“    

        

4

§ 7 Abschn. [X.] 2 [X.][X.] blieb bei der Neufassung des [X.][X.] durch den Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 10. [X.]ezember 2010 unverändert.

5

In § 34 [X.]-AT ([X.]) ist geregelt:

        

§ 34 

        

Kündigung des Arbeitsverhältnisses

        

(1)     

1Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss. 2Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2)

                 

…       

        
        

…       

        
        

(3)     

1Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte [X.], auch wenn sie unterbrochen ist. 2Unberücksichtigt bleibt die [X.] eines [X.] gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des [X.] schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt. 3Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom [X.]eltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die [X.]en bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. 4Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.“

6

[X.]er Kläger nahm zum 1. Januar 2010 eine neue Tätigkeit iSv. § 3 [X.][X.] auf, für die er ein geringeres Entgelt erzielt. Mit Schreiben vom 20. Mai 2010 setzte die Beklagte die Zulage zur Ergänzung der Einkommenssicherung nach § 7 Abschn. [X.] 1 [X.][X.] auf 771,78 Euro fest. Sie stellte zugleich eine [X.]auer der Beschäftigung von 18 Jahren fest. [X.]abei ging sie davon aus, dass der Kläger seit 1. Februar 1991 ununterbrochen im Wachdienst beschäftigt gewesen sei und am 1. Januar 2010 seine neue Tätigkeit aufgenommen habe.

7

[X.]ie Beklagte berücksichtigte im Rahmen der [X.] und [X.] nach § 16 Abs. 3 [X.]-AT ([X.]) Vorbeschäftigungszeiten bei privaten Arbeitgebern.

8

Mit seiner Klage will der Kläger von der [X.] festgesetzt wissen, dass er mehr als 20 Jahre ununterbrochen iSv. § 7 Abschn. [X.] 2 Satz 4 [X.][X.] im Wachdienst beschäftigt sei. Seine Tätigkeit in der Privatwirtschaft vom 5. Mai 1989 bis 31. Januar 1991 müsse berücksichtigt werden, wie die zutreffende Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Beschäftigungszeit in § 7 Abschn. [X.] 2 [X.][X.] ergebe. Jedenfalls kämen zwei verschiedene gleichrangige Auslegungsergebnisse - ein arbeitgeberbezogener und ein tätigkeitsbezogener Vorbeschäftigungsbegriff - in Betracht. [X.]ie Vorinstanzen hätten deshalb zu Unrecht keine Tarifauskunft eingeholt. Er habe außerdem seine ganze Beschäftigungszeit zunächst bei der [X.] [X.]eutschland als Auftraggeberin des privaten [X.] und später bei ihr als Arbeitgeberin verbracht. [X.]a zwischen den Parteien streitig sei, ob er während des früheren Arbeitsverhältnisses im Auftrag des [X.]innenministeriums den Regierungsbunker in [X.] bewacht habe, sei darüber Beweis zu erheben gewesen. Werde § 7 Abschn. [X.] 2 [X.][X.] entgegen der Auffassung des [X.] dahin ausgelegt, dass er nur Vorbeschäftigungszeiten bei der [X.] erfasse, verstoße er gegen den allgemeinen [X.]leichheitssatz sowie die [X.]rundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes. Heranzuziehen seien die Prinzipien, die das [X.]arbeitsgericht für Eingriffe in laufende Betriebsrenten entwickelt habe. Werde § 7 Abschn. [X.] 2 Satz 4 [X.][X.] dahin verstanden, dass er Vorbeschäftigungszeiten in der Privatwirtschaft nicht erfasse, wirke die Tarifnorm zudem mittelbar altersdiskriminierend iSv. § 3 Abs. 2 A[X.][X.], Art. 2 der Richtlinie 2000/78/E[X.]. [X.]ie unterschiedliche Behandlung sei nicht gerechtfertigt nach § 10 A[X.][X.], Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/E[X.]. [X.]er Kläger hat ferner behauptet, die Personalsachbearbeiterin P habe ihm im März 2010 ausdrücklich zugesichert, dass seine Beschäftigung bei dem privaten Wachdienst im Rahmen der Feststellung der Beschäftigungsdauer berücksichtigt werde. Jedenfalls sei er mit den Arbeitnehmern [X.] und [X.] gleichzubehandeln.

9

[X.]er Kläger hat vor dem Arbeitsgericht zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, zu seinen [X.]unsten eine ununterbrochene Beschäftigung von mehr als 20 Jahren festzusetzen. Am Ende des ersten Rechtszugs ist er auf einen Feststellungsantrag übergegangen. Vor dem [X.] hat er erneut beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, zu seinen [X.]unsten eine ununterbrochene Beschäftigung von mehr als 20 Jahren festzusetzen.

[X.]ie Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, die Beschäftigungszeit iSv. § 7 Abschn. [X.] 2 [X.][X.] sei nach § 34 Abs. 3 Satz 1 [X.]-AT ([X.]) die bei demselben Arbeitgeber zurückgelegte [X.], auch wenn sie unterbrochen sei. [X.]ieses Auslegungsergebnis folge auch aus dem Zusammenhang von § 7 Abschn. [X.] 2 [X.][X.] mit dem ersten Absatz dieser Vorschrift. [X.]anach setze die Zulage voraus, dass der Arbeitnehmer Entgelt nach den Tarifverträgen des öffentlichen [X.]ienstes im Bereich des [X.] erhalte, im Fall des [X.] nach § 46 [X.]-BT-V ([X.]). Sonst handle es sich nicht um eine ununterbrochene Beschäftigung. § 7 Abschn. [X.] 2 [X.][X.] sei nicht anhand der [X.]rundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes entsprechend der Betriebsrentenrechtsprechung des [X.]ritten Senats des [X.]arbeitsgerichts zu überprüfen. [X.]er Kläger verlange keine betriebliche Altersversorgung, sondern sei ein aktiv beschäftigter Arbeitnehmer. § 7 Abschn. A [X.][X.] greife nicht in laufende Vergütungsansprüche ein, sondern begründe den Zulagenanspruch erst, um Nachteile bei personellen Maßnahmen im [X.] auszugleichen. § 7 Abschn. [X.] 2 [X.][X.] wirke auch nicht mittelbar altersdiskriminierend. Ein höherer Anspruch des [X.] scheitere nicht am Lebensalter, sondern am Arbeitgeberwechsel.

[X.]ie Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter.

Entscheidungsgründe

A. [X.]ie Revision ist beschränkt eingelegt. Sie erfasst nur den Lebenssachverhalt, der der Tarifanwendung zugrunde liegt, obwohl der Kläger das nicht ausdrücklich klargestellt hat. [X.]ie Beschränkung ergibt sich daraus, dass der Kläger aus dem eigenständigen Klagegrund der von ihm behaupteten Zusicherung der [X.]ersonalsachbearbeiterin [X.] im März 2010 in der Revisionsinstanz keinen Anspruch mehr ableitet.

I. Zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung gehört die Angabe der Revisionsgründe (§ 72 Abs. 5 Arb[X.][X.], § 551 Abs. 3 Nr. 2 Z[X.]O ). Bei einer Sachrüge muss die Revisionsbegründung den Rechtsfehler des [X.]s so aufzeigen, dass [X.]egenstand und Richtung des [X.] erkennbar sind. [X.]ie Revisionsbegründung muss sich mit den [X.]ründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen ([X.]Rspr., vgl. zB [X.] 16. Juli 2013 - 9 [X.] - Rn. 11). Hat das Berufungsgericht über mehrere Streitgegenstände entschieden, muss die Revisionsbegründung sämtliche Streitgegenstände behandeln, wenn sie die Entscheidung hinsichtlich aller Streitgegenstände angreifen will (vgl. [X.] 20. Juni 2013 - 8 [X.] - Rn. 20). Fehlt zu einem Streitgegenstand ein Revisionsangriff, ist das Rechtsmittel unzulässig (vgl. [X.] 23. November 2006 - 6 [X.] - Rn. 13, [X.]E 120, 239). [X.]ieselbe Rechtsfolge kann allerdings aus demselben Lebenssachverhalt und zugleich aus mehreren Normen des materiellen Rechts hergeleitet werden. [X.]ann handelt es sich um Anspruchskonkurrenz und nicht um verschiedene Streitgegenstände (vgl. [X.] 23. November 2006 - 6 [X.] - aaO). [X.]er Streitgegenstand iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 Z[X.]O erfasst im Hinblick auf den Klagegrund alle Tatsachen, die bei natürlicher Betrachtung vom Standpunkt der [X.]arteien aus zu dem zur Entscheidung gestellten [X.] gehören (vgl. [X.] 26. Juni 2013 - 5 [X.] - Rn. 16).

II. Nach diesen [X.]rundsätzen hat das [X.] über mehrere selbständige Streitgegenstände entschieden. Es hat einen tariflichen Anspruch auf Anrechnung der Vorbeschäftigungszeit des [X.] bei dem privaten Wachdienst aus § 7 Abschn. [X.] 2 Satz 4 TV [X.] verneint und die Klage unter dem [X.]esichtspunkt einer einzelvertraglichen Zusage für nicht begründet gehalten. [X.]abei handelt es sich nicht nur um Anspruchskonkurrenz. [X.]ie zusammentreffenden Ansprüche sind nach ihrer Tatsachengrundlage, dem vom Kläger vorzutragenden Lebenssachverhalt, unterschiedlich ausgestaltet (vgl. [X.] 23. November 2006 - 6 [X.] - Rn. 15, [X.]E 120, 239).

III. [X.]ie Revision ist mit Blick auf den weiteren Streitgegenstand der in den Tatsacheninstanzen behaupteten Zusage der früheren [X.]ersonalsachbearbeiterin [X.] nicht mangels [X.] unzulässig. [X.]er Kläger hat die Revision vielmehr konkludent beschränkt, indem er in der Revisionsbegründung lediglich auf die Fragen eingegangen ist, die sich im Zusammenhang mit dem Lebenssachverhalt stellen, der dem geltend gemachten Anspruch aus § 7 Abschn. [X.] 2 Satz 4 TV [X.] zugrunde liegt. [X.]er Kläger bezieht sich nur auf die Auslegung der Tarifbestimmung sowie die Fragen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, des Vertrauensschutzes und der mittelbaren Altersdiskriminierung. [X.]er [X.] braucht daher nicht darüber zu befinden, ob das [X.] die nach der Entscheidungsformel vermeintlich unbeschränkte Zulassung der Revision durch die ausschließlich mit den tariflichen Fragen begründete Zulassung am Ende der [X.]ründe beschränkt hat.

B. [X.]ie beschränkt eingelegte Revision ist unbegründet. [X.]ie Klage ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. [X.]as haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt.

I. [X.]er Sachantrag ist auslegungsbedürftig. [X.]er Kläger erstrebt noch immer und - zutreffend gewürdigt - schon seit dem Eingang der Klage die Feststellung, dass er die Voraussetzungen des § 7 Abschn. [X.] 2 Satz 4 TV [X.] erfüllt.

1. [X.]iesen Feststellungsantrag hat der Kläger im Ansatz bereits am Ende des ersten Rechtszugs gestellt. Er hat in der [X.] beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, zu seinen [X.]unsten eine ununterbrochene Beschäftigung iSd. § 7 TV [X.] von mehr als 20 Jahren festzusetzen. [X.]iese Formulierung wird ebenso wenig wie ein Leistungsantrag dem richtig verstandenen inhaltlichen Anliegen des [X.] gerecht. Es geht ihm darum, feststellen zu lassen, dass er unter Einbeziehung der Beschäftigungszeit bei dem privaten Wachdienst die Voraussetzungen des § 7 Abschn. [X.] 2 Satz 4 TV [X.] erfüllt und damit eine ununterbrochene Beschäftigungszeit von mehr als 20 Jahren aufweist. Er will die aktuelle und künftige Höhe der Einkommenssicherungszulage klären.

2. [X.]ie ununterbrochene Beschäftigungszeit iSv. § 7 Abschn. [X.] 2 Satz 4 TV [X.] errechnet sich nicht durch gestaltenden oder auch „festsetzenden“ Akt des Arbeitgebers, sondern von Rechts wegen aufgrund der tariflichen Regelungen in § 7 Abschn. [X.] 1 und 2 TV [X.]. [X.]as Tarifgefüge sieht auch keinen Anspruch auf Festsetzung durch den Arbeitgeber vor. [X.]er Antrag des [X.] kann trotz seines vermeintlich auf die Leistung der Festsetzung gerichteten Wortlauts im beschriebenen Sinn verstanden werden. [X.]er Kläger hat die Rückkehr zu der Formulierung, die auf einen Leistungsantrag hindeutet, nie begründet. Sein [X.]rozessbevollmächtigter hat die Auslegung des [X.]s in der Revisionsverhandlung bestätigt.

II. [X.]ie Klage ist in dieser Auslegung zulässig. [X.]ie Erfordernisse des § 256 Abs. 1 Z[X.]O sind gewahrt. [X.]as angestrebte Urteil ist trotz seiner lediglich feststellenden und einer Vollstreckung nicht zugänglichen Wirkung geeignet, den Streit der [X.]arteien über die gegenwärtige und künftige Berechnung der Einkommenssicherungszulage beizulegen und weitere [X.]rozesse zwischen ihnen zu vermeiden.

1. [X.]as erforderliche Rechtsverhältnis ist zu bejahen.

a) Nach § 256 Abs. 1 Z[X.]O können zwar nur Rechtsverhältnisse [X.]egenstand einer Feststellungsklage sein, nicht bloße Elemente oder Vorfragen von Rechtsverhältnissen. Eine Feststellungsklage muss sich jedoch nicht auf ein Rechtsverhältnis in seiner [X.]esamtheit beziehen. Sie kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. [X.] 20. Juni 2013 - 6 [X.] - Rn. 25).

b) Hier will der Kläger mithilfe der Frage der Anrechnung seiner Vorbeschäftigungszeit bei dem privaten Bewachungsunternehmen geklärt wissen, inwieweit seine Einkommenssicherungszulage bei allgemeinen Entgelterhöhungen [X.] ist. [X.]er von § 256 Abs. 1 Z[X.]O verlangte [X.]egenwartsbezug des Rechtsverhältnisses wird dadurch hergestellt, dass das [X.] die Frage der Anrechnung der Vorbeschäftigungszeit bei dem privaten Bewachungsunternehmen beantworten soll, um die Berechnung der Einkommenssicherungszulage nach § 7 Abschn. [X.] 1 und 2 TV [X.] zu klären. [X.]er Kläger erstrebt die Erfüllung konkreter Ansprüche, die auf eine in höherem Umfang gegenüber allgemeinen Entgelterhöhungen [X.]e Einkommenssicherungszulage gerichtet sind, also gegenwärtige und künftige rechtliche Vorteile (vgl. für die [X.]Rspr. [X.] 28. Juni 2012 - 6 [X.] - Rn. 13).

2. [X.]as nach § 256 Abs. 1 Z[X.]O erforderliche Feststellungsinteresse besteht. Mit dem angestrebten [X.] wird die Anrechnung der Vorbeschäftigungszeit bei dem privaten Wachdienst und mit ihr die Höhe der bei allgemeinen Entgelterhöhungen [X.]en Einkommenssicherungszulage auch zukunftsbezogen dem Streit der [X.]arteien entzogen (vgl. [X.] 8. [X.]ezember 2011 - 6 [X.] - Rn. 12). [X.]as rechtfertigt die Annahme eines rechtlichen Interesses. [X.]afür sprechen ua. prozessökonomische [X.]ründe. [X.]er Kläger war deshalb nicht gehalten, objektiv gehäufte, auf die einzelnen Zulagenbeträge gerichtete Leistungsklagen zu erheben.

C. [X.]ie Klage ist unbegründet.

I. [X.]er Kläger ist von einer Maßnahme iSv. § 1 Abs. 1 TV [X.] betroffen, die den Anspruch auf ergänzende Einkommenssicherung durch eine Zulage nach § 7 Abschn. [X.] 1 TV [X.] auslöst. [X.]arüber besteht zwischen den [X.]arteien kein Streit. [X.]auer und Beständigkeit des Anspruchs hängen aber von der [X.]auer der ununterbrochenen Beschäftigung ab. Bei einer ununterbrochenen Beschäftigung von bis zu 20 Jahren wird die Einkommenssicherungszulage nach § 7 Abschn. [X.] 2 Satz 2 TV [X.] bei allgemeinen Entgelterhöhungen schrittweise abgeschmolzen. Bei einer ununterbrochenen Beschäftigung von mehr als 20 Jahren ist ein Restbetrag von 30 % des [X.] nach § 7 Abschn. [X.] 2 Satz 4 TV [X.] [X.].

II. [X.]er Kläger hat unter keinem rechtlichen [X.]esichtspunkt Anspruch auf die Feststellung, dass er die Voraussetzungen des § 7 Abschn. [X.] 2 Satz 4 TV [X.] erfüllt. [X.]ie Vorbeschäftigung bei dem privaten Wachdienst vom 5. Mai 1989 bis 31. Januar 1991 ist nicht auf die Beschäftigungszeit anzurechnen. [X.]er Kläger ist daher nicht mehr als 20 Jahre iSv. § 7 Abschn. [X.] 2 Satz 4 TV [X.] ununterbrochen beschäftigt. [X.]as ergibt die Auslegung der Tarifvorschrift.

1. § 7 Abschn. [X.] 2 Satz 4 TV [X.] bestimmt, dass bei einer ununterbrochenen Beschäftigung von mehr als 20 Jahren ua. im Wachdienst ein Restbetrag von 30 % des [X.] ([X.] nicht abgebaut wird.

2. [X.]er Bedeutungsgehalt von § 7 Abschn. [X.] 1 und 2 TV [X.] kann aus dem Begriff der „ununterbrochenen Beschäftigung“ allein nicht erschlossen werden.

a) [X.]ieser Begriff kann so verstanden werden, dass die vom Beschäftigten in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte [X.], dh. die [X.]auer des Arbeitsverhältnisses (mit einem bestimmten Arbeitgeber) maßgebend ist. Vor allem für Eingruppierungs- oder [X.]sregelungen kann es aber auch auf die [X.]auer der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit ankommen (vgl. [X.] 27. Januar 2011 - 6 [X.] - Rn. 14). [X.]as macht die Revision zu Recht geltend.

b) [X.]ie Tarifvertragsparteien haben in § 34 Abs. 3 Satz 1 TVö[X.]-AT ([X.]) keinen einheitlichen Begriff der Beschäftigungszeit definiert. Sie haben die Beschäftigungszeit anders als frühere tarifliche Bestimmungen nicht in einen allgemeinen, zB mit „Allgemeine Vorschriften“ überschriebenen Teil integriert. § 34 TVö[X.]-AT ([X.]) ist vielmehr mit „Kündigung des Arbeitsverhältnisses“ überschrieben (vgl. [X.] 27. Januar 2011 - 6 [X.] - Rn. 16). Verschiedene Vorschriften des TVö[X.]-AT ([X.]) verweisen ausdrücklich auf die Beschäftigungszeit des § 34 Abs. 3 Satz 1 TVö[X.]-AT ([X.]), wenn sie gemeint ist (etwa § 22 Abs. 3 Satz 1, § 34 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 TVö[X.]-AT ([X.])). [X.]as deutet darauf hin, dass der Begriff der Beschäftigungszeit des § 34 Abs. 3 Satz 1 TVö[X.]-AT ([X.]) nur in diesen Fällen maßgeblich sein soll (vgl. näher [X.] 27. Januar 2011 - 6 [X.] - Rn. 17 ff.).

3. Welche konkrete Bedeutung die Tarifvertragsparteien dem Begriff der Beschäftigungszeit geben wollen, lässt sich deswegen nur aus dem jeweiligen [X.] und dem Normzweck ermitteln.

a) [X.]ie tarifliche Systematik des TV [X.] spricht dafür, dass Vorbeschäftigungszeiten in der [X.]rivatwirtschaft nicht auf die „ununterbrochene Beschäftigung“ iSv. § 7 Abschn. [X.] 2 Satz 4 TV [X.] anzurechnen sind. So verlangt § 7 Abschn. [X.] 1 TV [X.], dass der Beschäftigte Entgelt nach bestimmten Tarifverträgen des öffentlichen [X.]ienstes im Bereich des [X.]es erhält, ua. nach § 46 [X.] ([X.]). Wird auch ein früheres Arbeitsverhältnis außerhalb des öffentlichen [X.]ienstes für die Anrechnung einer Vorbeschäftigungszeit anerkannt, ist das ausdrücklich geregelt. Solche Regelungen finden sich - anders als in § 7 Abschn. [X.] 1 und 2 TV [X.] - beispielsweise in § 16 Abs. 3 Satz 2 bis 4 TVö[X.]-AT ([X.]). Sie lassen bestimmte [X.]en der Berufserfahrung oder einer vorherigen förderlichen beruflichen Tätigkeit im Rahmen der [X.] genügen. [X.]arauf haben die Vorinstanzen zutreffend abgestellt.

b) Einer Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten aus dem Arbeitsverhältnis mit einem privaten Arbeitgeber im Rahmen von § 7 Abschn. [X.] 2 Satz 4 TV [X.] steht entscheidend der [X.] der ergänzenden Einkommenssicherung des § 7 Abschn. [X.] 1 TV [X.] entgegen. [X.]er Sinn der Einkommenssicherungszulage ist unmittelbar mit der Beschäftigung bei der [X.]eswehr verknüpft.

aa) Nach § 1 TV [X.] ist der [X.]eltungsbereich des TV [X.] für Arbeitnehmer eröffnet, deren Arbeitsplätze aufgrund der Neuausrichtung der [X.]eswehr wegfallen (Abs. 1) oder zu einem [X.]ritten verlagert werden (Abs. 2). Zwischen dem Wegfall des Arbeitsplatzes und einer Maßnahme der Neuausrichtung der [X.]eswehr muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen ([X.] 16. Mai 2013 - 6 [X.] - Rn. 25 mwN). [X.]urch den in § 1 Abs. 1 TV [X.] vorgegebenen [X.]eltungsbereich soll sichergestellt werden, dass die begünstigenden Regelungen des TV [X.] nur auf die Arbeitnehmer angewandt werden, deren Arbeitsplätze durch die Umstrukturierung aufgrund der Neuausrichtung der [X.]eswehr betroffen sind ( [X.] 16. Mai 2013 - 6 [X.] - Rn. 26 mwN ).

bb) In der für den Wechsel der Beschäftigung iSv. § 1 Abs. 1, § 7 Abschn. [X.] 1 TV [X.] nötigen Organisationsentscheidung kommt der [X.] einer Besitzstandsregelung zum Ausdruck. [X.]ie Einkommenssicherungszulage soll den Lebensstandard der Arbeitnehmer erhalten, die durch die Umstrukturierung der [X.]eswehr Verdiensteinbußen aufgrund von Organisationsmaßnahmen ausgesetzt sind (vgl. [X.] 16. Mai 2013 - 6 [X.] - Rn. 2 9). [X.]aran wird deutlich, dass durch die Einkommenssicherungszulage des § 7 Abschn. [X.] 1 TV [X.] ausschließlich Nachteile im Zusammenhang mit der Neuausrichtung der [X.]eswehr ausgeglichen werden sollen. [X.]er bei der [X.]eswehr erreichte Besitzstand soll zunächst aufrechterhalten werden. [X.]ie in früheren Arbeitsverhältnissen mit anderen Arbeitgebern erlangten Vorteile sind von diesem Zweck demgegenüber nicht umfasst.

c) Auf dieses Auslegungsergebnis deutet ferner hin, dass § 7 Abschn. [X.] 2 Satz 4 TV [X.] ungeachtet des bekannten [X.]roblems der Vorbeschäftigung bei privaten Arbeitgebern durch den Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 10. [X.]ezember 2010 nicht geändert wurde.

4. [X.]ie vorzunehmende Auslegung von § 1 Abs. 1, § 7 Abschn. [X.] 1 und 2 TV [X.] nach Wortlaut, Zusammenhang und Zweck lässt unzweifelhaft erkennen, dass die Tarifvertragsparteien die Einkommenssicherungszulage an eine ununterbrochene Beschäftigungszeit im öffentlichen [X.]ienst des [X.]es gebunden haben. [X.]ieser [X.] steht einer unbeabsichtigten Tariflücke entgegen. [X.]ie Arbeitsgerichte dürfen nicht gegen den - hier erkennbar geäußerten - Willen der Tarifvertragsparteien ergänzende tarifliche Regelungen „schaffen“ oder die schlechte Verhandlungsführung einer Tarifvertragspartei durch Vertragshilfe ausgleichen. [X.]as wäre ein unzulässiger Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie (vgl. nur [X.] 16. Mai 2013 - 6 [X.] - Rn. 31 mwN ).

5. Wegen des [X.]s ist auch die Verfahrensrüge des [X.], das [X.] habe entgegen § 286 Z[X.]O nicht Beweis über seine Behauptung erhoben, er habe im Rahmen seiner Beschäftigung bei dem privaten Bewachungsunternehmen im Auftrag des Innenministeriums den Regierungsbunker in [X.] bewacht, unerheblich. Nach dem erkennbar geäußerten Willen der Tarifvertragsparteien kommt es auf die arbeitsvertragliche Bindung mit der [X.]esrepublik [X.]eutschland an, nicht auf die ausgeübte Tätigkeit - hier - im Wachdienst.

6. [X.]ie Vorinstanzen haben aufgrund des unzweifelhaften Auslegungsergebnisses des Begriffs der „ununterbrochenen Beschäftigung“ in § 7 Abschn. [X.] 2 Satz 4 TV [X.] entgegen der Ansicht der Revision zu Recht davon abgesehen, eine Tarifauskunft einzuholen. Eine Tarifauskunft darf zum einen nicht darauf gerichtet sein, eine prozessentscheidende Rechtsfrage zu beantworten (vgl. [X.] 12. [X.]ezember 2012 - 4 [X.] - Rn. 22 mwN; 14. März 2012 - 10 [X.] - Rn. 27). [X.]ie Auslegung von Tarifverträgen und tariflichen Begriffen ist Sache des [X.]erichts. Zum anderen kann der Wille der Tarifvertragsparteien wegen der weitreichenden Wirkung von [X.] auf die Rechtsverhältnisse von [X.]ritten, die an den [X.] unbeteiligt waren, im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nur dann berücksichtigt werden, wenn er sich in den tariflichen Normen unmittelbar niedergeschlagen hat (vgl. [X.] 12. [X.]ezember 2012 - 4 [X.] - Rn. 22; 23. Februar 2012 - 2 [X.] - Rn. 27; 14. September 2011 - 10 [X.] - Rn. 28).

7. [X.]ie Tarifvertragsparteien überschritten mit dem Konzept der Unterscheidung von Arbeitsverhältnissen mit der [X.]esrepublik [X.]eutschland und Arbeitsverhältnissen mit privatrechtlich organisierten Arbeitgebern nicht die [X.]renzen ihrer Regelungsmacht.

a) [X.]er Begünstigungsausschluss hinsichtlich anderer Vorbeschäftigungszeiten verletzt nicht den allgemeinen [X.]leichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 [X.][X.]. Eine Vorbeschäftigungszeit in der [X.]rivatwirtschaft ist kein mit der Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis mit der [X.]esrepublik [X.]eutschland vergleichbarer Sachverhalt.

aa) Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. [X.]ie Schutzfunktion der [X.]rundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte dennoch dazu, Tarifregelungen die [X.]urchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Unterscheidungen führen und deshalb Art. 3 Abs. 1 [X.][X.] verletzen. [X.]en Tarifvertragsparteien kommt als selbständigen [X.]rundrechtsträgern allerdings aufgrund der von Art. 9 Abs. 3 [X.][X.] geschützten Tarifautonomie ein weiter [X.]estaltungsspielraum zu. Wie weit dieser Spielraum reicht, hängt von den [X.] im Einzelfall ab. Hinsichtlich der tatsächlichen [X.]egebenheiten und betroffenen Interessen liegt die [X.] bei den Tarifvertragsparteien (vgl. [X.] 20. September 2012 - 6 [X.] - Rn. 15; 23. September 2010 - 6 [X.]/09 - Rn. 12, [X.]E 135, 313). Sie brauchen nicht die sachgerechteste oder zweckmäßigste Regelung zu finden (vgl. [X.] 16. Mai 2013 - 6 [X.] - Rn. 34).

bb) Art. 3 [X.][X.] untersagt zwar auch einen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss, mit dem ein [X.]ersonenkreis begünstigt und ein anderer [X.]ersonenkreis von der Begünstigung ausgenommen wird (vgl. [X.] 10. Juli 2012 - 1 [X.], 1 [X.], 1 [X.], 1 [X.] - Rn. 21, [X.]E 132, 72; 21. Juli 2010 - 1 [X.], 1 BvR 2464/07 - Rn. 78, [X.]E 126, 400; [X.] 20. September 2012 - 6 [X.] - Rn. 16; 16. [X.]ezember 2010 - 6 [X.] - Rn. 19). Verfassungsrechtlich erheblich ist jedoch nur die Ungleichbehandlung von wesentlich [X.]leichem bzw. die [X.]leichbehandlung von wesentlich [X.]. [X.]abei ist es grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln (vgl. [X.] 24. Oktober 2013 - 6 [X.] - Rn. 34; 20. September 2012 - 6 [X.] - Rn. 16).

cc) Aus dem allgemeinen [X.]leichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und [X.]ifferenzierungsmerkmal unterschiedliche [X.]renzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an [X.] reichen (vgl. [X.] 21. Juli 2010 - 1 [X.], 1 BvR 2464/07 - Rn. 79, [X.]E 126, 400; [X.] 16. [X.]ezember 2010 - 6 [X.] - Rn. 19). Bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung ist der [X.]leichheitssatz verletzt, wenn eine [X.]ruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden [X.]ruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem [X.]ewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. [X.] 16. [X.]ezember 2010 - 6 [X.] - Rn. 20).

dd) Nach diesen [X.]rundsätzen ist es nicht zu beanstanden, dass die Tarifvertragsparteien [X.] bei [X.]rivatunternehmen von den Anrechnungstatbeständen für die ergänzende Einkommenssicherungszulage in § 7 Abschn. [X.] 2 Satz 2 und 4 TV [X.] ausnahmen. [X.]iesen für die Einkommenssicherungszulage anzurechnenden [X.]en liegt der Wille der Tarifvertragsparteien zugrunde, nur den Besitzstand in einem mit der [X.]esrepublik [X.]eutschland begründeten Arbeitsverhältnis teilweise zu sichern, also Verdiensteinbußen aufgrund von Organisationsmaßnahmen durch die Neuausrichtung der [X.]eswehr zu mildern. [X.]ieses Konzept der Tarifvertragsparteien ist von ihrer typisierenden [X.] gedeckt. Es ist nicht sachfremd, nur die verlorenen Vorteile auszugleichen, die in einem Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin [X.]esrepublik [X.]eutschland erlangt wurden. [X.]ie Tarifvertragsparteien haben einen weiten [X.]estaltungsspielraum in der Frage, ob und welche Nachteile von Umstrukturierungen sie in welchem Umfang ausgleichen wollen. Ob den Tarifvertragsparteien mit der unterbleibenden Anrechnung von [X.]en der Vorbeschäftigung in Arbeitsverhältnissen mit privatrechtlich organisierten Unternehmen eine zweckmäßige und überzeugende Regelung gelungen ist, hat der [X.] nicht zu beurteilen (vgl. [X.] 27. Januar 2011 - 6 [X.] - Rn. 26 mwN).

b) [X.]ie Beklagte nimmt zu Recht an, dass § 7 Abschn. [X.] 2 Satz 4 TV [X.] nicht anhand der [X.]rundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes entsprechend der Rechtsprechung des [X.]ritten [X.]s des [X.]esarbeitsgerichts zu Eingriffen in laufende Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung zu überprüfen ist (vgl. dazu [X.] 27. Februar 2007 - 3 [X.] - Rn. 41 ff., [X.]E 121, 321; 27. Juni 2006 - 3 [X.] - Rn. 44 ff., [X.]E 118, 326). [X.]en Anrechnungstatbeständen in § 7 Abschn. [X.] 2 Satz 2 und 4 TV [X.] kommt keine unechte Rückwirkung zu. Vielmehr entsteht der Anspruch auf die Einkommenssicherungszulage aus § 7 Abschn. [X.] 1 TV [X.] von vornherein nur in den [X.]renzen der Anrechnung von allgemeinen Entgelterhöhungen nach § 7 Abschn. [X.] 2 Satz 2 und 4 TV [X.]. [X.]iese Anrechnung erfasst die in den tariflichen Regelungen vorgesehene gestaffelte Abschmelzung, die sich je nach [X.]auer der Beschäftigungszeit bei der [X.]esrepublik [X.]eutschland bemisst.

c) § 7 Abschn. [X.] 2 Satz 4 TV [X.] verstößt in der Auslegung, die Vorbeschäftigungszeiten in der [X.]rivatwirtschaft außer [X.] lässt, nicht gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters nach § 7 Abs. 1 iVm. § 1 A[X.][X.].

aa) Nach § 7 Abs. 1 A[X.][X.] dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 A[X.][X.] genannten [X.]rundes benachteiligt werden. Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen dieses Benachteiligungsverbot verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 A[X.][X.] unwirksam. [X.]er Begriff der Benachteiligung bestimmt sich nach § 3 A[X.][X.]. Um eine unmittelbare Benachteiligung handelt es sich nach § 3 Abs. 1 Satz 1 A[X.][X.], wenn eine [X.]erson wegen eines in § 1 A[X.][X.] genannten [X.]rundes eine weniger günstige Behandlung als eine andere [X.]erson in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine mittelbare Benachteiligung ist nach § 3 Abs. 2 A[X.][X.] gegeben, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren [X.]ersonen wegen eines in § 1 A[X.][X.] genannten [X.]rundes gegenüber anderen [X.]ersonen in besonderer Weise benachteiligen können. Anderes gilt dann, wenn die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel angemessen und erforderlich sind, um das Ziel zu erreichen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, handelt es sich schon tatbestandlich nicht um eine Benachteiligung iSv. § 7 Abs. 1 A[X.][X.](vgl. zB [X.] 23. April 2013 - 1 [X.] - Rn. 15).

bb) [X.]er Ausschluss von Vorbeschäftigungszeiten in der [X.]rivatwirtschaft durch § 7 Abschn. [X.] 2 Satz 4 TV [X.] ist weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Benachteiligung wegen des Alters. [X.]er Kläger erstrebt mit seinem Antrag nach gebotener Auslegung nicht die Feststellung, dass ihm unabhängig von der [X.]auer seiner ununterbrochenen Beschäftigung der Sockelbetrag von 30 % des [X.] zugutekommen soll. Er verlangt vielmehr die Feststellung, dass er die Voraussetzungen des § 7 Abschn. [X.] 2 Satz 4 TV [X.] erfüllt. [X.]as setzt voraus, dass die [X.]auer seiner Zugehörigkeit zu dem privaten Bewachungsunternehmen auf die Beschäftigungszeit von über 20 Jahren des § 7 Abschn. [X.] 2 Satz 4 TV [X.] angerechnet wird. Er möchte in den Kreis der Begünstigten einbezogen werden. [X.]ie Beklagte führt jedoch zu Recht aus, dass der Ausschluss von Vorbeschäftigungszeiten in der [X.]rivatwirtschaft die betroffene [X.]ersonengruppe weder unmittelbar noch mittelbar aufgrund ihres Alters benachteiligt. Ausschlussgrund ist allein der Arbeitgeberwechsel, der in jedem Lebensalter vollzogen werden kann (vgl. [X.] 7. Juni 2012 - C-132/11 - [[X.]] Rn. 29).

cc) Sollte der Kläger zumindest hilfsweise erreichen wollen, dass ihm gelöst von der [X.]auer seiner ununterbrochenen Beschäftigung die Mindestsumme von 30 % des [X.] nach § 7 Abschn. [X.] 2 Satz 4 TV [X.] [X.] verbleibt, hätte er dennoch keinen solchen Anspruch. Soweit § 7 Abschn. [X.] 2 in Satz 2 und 4 TV [X.] bei der Anrechnung von allgemeinen Erhöhungen nach der Beschäftigungszeit unterscheidet, führt das nicht zu einer mittelbaren Benachteiligung wegen des Alters. [X.]ie damit verbundene mittelbare Begünstigung älterer Arbeitnehmer ist gerechtfertigt. [X.]ie tariflichen Regelungen belohnen die Betriebstreue langjährig beschäftigter Arbeitnehmer.

(1) [X.]ie Regelungen in § 7 Abschn. [X.] 2 Satz 2 und 4 TV [X.] knüpfen nicht unmittelbar an das Lebensalter, sondern an die [X.]auer der Beschäftigung bei der [X.]esrepublik [X.]eutschland an. [X.]ie Anrechnungstatbestände sind demnach hinsichtlich des Merkmals „Alter“ vermeintlich neutral. [X.]ie [X.]ifferenzierung nach der Beschäftigungszeit führt jedoch regelmäßig zu einer mittelbaren Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer. Arbeitnehmer mit längerer Beschäftigungszeit sind jedenfalls typischerweise älter als Arbeitnehmer mit kürzerer Beschäftigungszeit. Auch ältere Arbeitnehmer können zwar nur eine kurze Beschäftigungszeit aufweisen. Jüngere Arbeitnehmer können aber noch keine lange Beschäftigungszeit erreicht haben. Auch der [X.]esetzgeber geht davon aus, dass [X.]ifferenzierungen nach der Betriebszugehörigkeit zu einer unterschiedlichen Behandlung wegen des Alters führen können. Sonst wäre es nicht erforderlich, eine solche Unterscheidung in § 10 Satz 3 Nr. 6 A[X.][X.] ausdrücklich als „unterschiedliche Behandlung wegen des Alters“ zu erlauben (vgl. zu § 6 Abs. 3 Satz 2 Buch[X.]b und Satz 4 Buch[X.][X.] [X.] [X.] 15. November 2012 - 6 [X.] - Rn. 40 mwN). [X.]er [X.] hat in der Sache [X.] keine Bedenken daran geäußert, dass diese Bestimmung im Einklang mit der Vorgabe in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/[X.] steht (vgl. [X.] 6. [X.]ezember 2012 - [X.]/11 - Rn. 37 ff.).

(2) Eine mittelbare Ungleichbehandlung wegen eines verpönten Merkmals kann nach § 3 Abs. 2 Halbs. 2 A[X.][X.] durch ein legitimes Ziel und die Wahl verhältnismäßiger Mittel zu seiner [X.]urchsetzung gerechtfertigt werden. Rechtmäßige Ziele iSv. § 3 Abs. 2 A[X.][X.] können alle nicht diskriminierenden und auch im Übrigen legalen Ziele sein. Es muss sich also nicht wie bei der Rechtfertigung einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters nach § 10 A[X.][X.] bzw. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/[X.] um sozialpolitische Ziele handeln. [X.]ie differenzierende Maßnahme muss geeignet und erforderlich sein, um das legitime Ziel zu erreichen, und einen im Verhältnis zur Bedeutung des Ziels noch angemessenen Eingriff in die Rechte des Benachteiligten darstellen (vgl. [X.] 15. November 2012 - 6 [X.] - Rn. 42 mwN).

(3) [X.]iese Erfordernisse sind hier gewahrt. [X.]ie Tarifvertragsparteien differenzieren mit den Regelungen in § 7 Abschn. [X.] 2 Satz 2 und 4 TV [X.] nach der Beschäftigungsdauer und honorieren damit eine längere Betriebstreue. Arbeitnehmer mit längerer Betriebstreue können in besonderem Maß darauf vertrauen, dass ihr durch die Einkommenssicherungszulage des § 7 Abschn. [X.] 1 TV [X.] ergänzend gesicherter Besitzstand erhalten bleibt. Arbeitnehmern mit längerer Beschäftigungszeit und typischerweise höherem Lebensalter fällt es zudem erfahrungsgemäß schwerer, den erreichten Besitzstand auf andere Weise - durch einen Arbeitsplatzwechsel innerhalb der [X.]eswehr oder durch einen Wechsel zu einem privaten Arbeitgeber - auszugleichen (vgl. [X.] 15. November 2012 - 6 [X.] - Rn. 43 mwN).

(4) [X.]a § 7 Abschn. [X.] 2 Satz 4 TV [X.] den Kläger nicht mittelbar wegen seines Alters benachteiligt, stellt sich die Frage einer sog. Anpassung nach oben nicht (vgl. dazu [X.] 14. Mai 2013 - 1 [X.] - Rn. 25 mwN).

8. [X.]er geltend gemachte Anspruch auf Feststellung, dass der Kläger die Voraussetzungen des § 7 Abschn. [X.] 2 Satz 4 TV [X.] erfüllt, lässt sich auch nicht auf den arbeitsrechtlichen [X.]leichbehandlungsgrundsatz stützen.

a) Sollte der Kläger auch insoweit [X.] geführt haben, ist der arbeitsrechtliche [X.]leichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt.

b) [X.]ie Beklagte wandte die Anrechnungsregeln des § 7 Abschn. [X.] 2 Satz 2 und 4 TV [X.] nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des [X.]s nicht bewusst übertariflich auf die Arbeitnehmer [X.] und [X.] an. Sie berücksichtigte deren Vorbeschäftigungszeiten bei privaten Arbeitgebern vielmehr im Rahmen der [X.] nach § 16 Abs. 3 TVö[X.]-AT ([X.]). [X.]iese Arbeitnehmer befanden sich aus diesem [X.]rund nicht in vergleichbarer Lage wie der Kläger (vgl. dazu zB [X.] 16. Mai 2013 - 6 [X.] - Rn. 42; 12. [X.]ezember 2012 - 10 [X.]  - Rn. 44 ). Im Rahmen von § 16 Abs. 3 Satz 2 bis 4 TVö[X.]-AT ([X.]) ist nicht die von § 7 Abschn. [X.] 2 Satz 4 TV [X.] vorausgesetzte ununterbrochene Beschäftigung von mehr als 20 Jahren maßgeblich. [X.]ie [X.]sbestimmungen stellen auf einschlägige Berufserfahrung von bestimmter [X.]auer oder vorherige, für die vorgesehene Tätigkeit förderliche berufliche Tätigkeit ab. § 16 Abs. 3 Satz 2 bis 4 TVö[X.]-AT ([X.]) dient dazu, Berufserfahrung zu berücksichtigen, die dem Arbeitnehmer und damit auch seinem Arbeitgeber in der Tätigkeit, für die er neu eingestellt wurde, zugutekommt (vgl. [X.] 21. November 2013 - 6 [X.] - Rn. 62; 20. September 2012 - 6 [X.] - Rn. 19). § 7 Abschn. [X.] 1 und 2 TV [X.] soll im Unterschied dazu bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis Nachteile im Zusammenhang mit bestimmten organisatorischen Umstrukturierungsmaßnahmen bei der [X.]eswehr ausgleichen oder mildern.

[X.]. [X.]er Kläger hat nach § 97 Abs. 1 Z[X.]O die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Fischermeier    

        

    [X.]allner    

        

    Spelge    

        

        

        

    Reiner Koch    

        

    Hoffmann    

                 

Meta

6 AZR 94/12

19.12.2013

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Koblenz, 5. Mai 2011, Az: 7 Ca 1815/10, Urteil

§ 1 TVG, § 611 Abs 1 BGB, § 34 Abs 3 S 1 TVöD, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.12.2013, Az. 6 AZR 94/12 (REWIS RS 2013, 50)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 50

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Referenzen
Wird zitiert von

4 StR 440/15

4 StR 440/15

7 Ca 3072/16

14 Sa 849/17

17 Sa 892/14

5 Sa 315/14

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