Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.03.2012, Az. XII ZB 323/11

12. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 7626

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Gegenstand

Familiensache: Anforderungen an die Zulassung der Beschwerde


Leitsatz

Über die Zulassung der Beschwerde ist im Ausgangsbeschluss zu entscheiden. Enthält dieser keinen ausdrücklichen Ausspruch zur Zulassung, ist das Rechtsmittel nicht zugelassen. Die nachträgliche Zulassung der Beschwerde durch das Amtsgericht ist grundsätzlich unwirksam.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats und [X.] des [X.] vom 26. Mai 2011 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.

Wert: 500 €

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind getrennt lebende Eheleute. In der vorliegenden Scheidungssache ist der Antragsgegner in der [X.] zum Güterrecht durch Teilbeschluss des Amtsgerichts zur Auskunft über schenkweise oder unentgeltliche Zuwendungen an seine Eltern in der [X.] von März 1998 bis März 2008 verpflichtet worden. In einem späteren Beschluss hat das Amtsgericht den [X.] auf 500 € festgesetzt und die Beschwerde zugelassen. Das [X.] hat die vom Antragsgegner eingelegte Beschwerde als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.

II.

2

Die nach §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil es an einem Zulassungsgrund gemäß § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung besteht nicht, weil die von ihr aufgeworfenen Fragen höchstrichterlich geklärt sind.

3

1. Dass das [X.] den Wert des [X.] nach § 61 Abs. 1 FamFG nicht mit über 600 € veranschlagt hat, beruht auf zulässiger tatrichterlicher Würdigung und steht mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde widerspricht die Bewertung schon wegen der Beschränkung auf Zuwendungen des Antragsgegners an seine Eltern auch in Anbetracht des [X.]raums von zehn Jahren nicht der Lebenserfahrung. Der aus § 21 [X.] entnommene Stundensatz von 12 € ist jedenfalls nicht zu niedrig veranschlagt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. April 2008 - [X.]/06 - [X.], 1336 Rn. 18 und vom 29. September 2010 - [X.]/09 - [X.] 2011, 110). Ein höherer Stundensatz kann nur eingreifen, wenn ein Verdienstausfall konkret dargetan ist (Senatsbeschluss vom 29. September 2010 - [X.]/09 - [X.] 2011, 110 mwN), was hier nicht der Fall ist.

4

2. Die nachträgliche Zulassung der Beschwerde ist vom [X.] zu Recht als unwirksam angesehen worden. Denn über die Zulassung der Beschwerde ist im [X.] zu entscheiden. Enthält dieser keinen ausdrücklichen Ausspruch zur Zulassung, ist das Rechtsmittel nicht zugelassen (vgl. [X.]/[X.] FamFG 17. Aufl. § 61 Rn. 36 mwN; zu § 511 Abs. 4 ZPO vgl. [X.] Urteil vom 10. Februar 2011 - [X.]/09 - NJW 2011, 926 Rn. 15 und Beschluss vom 15. Juni 2011 - [X.]/10 - NJW 2011, 2974 Rn. 14).

5

a) Nach der Rechtsprechung des [X.] kann bei einem Urteil, das keinen ausdrücklichen Ausspruch über die Zulassung der Berufung enthält, die Zulassung nur dann im Wege eines Berichtigungsbeschlusses wirksam nachgeholt werden, wenn das Gericht die Berufung im Urteil zulassen wollte und dies nur versehentlich unterblieben ist. Dieses Versehen muss nach außen hervorgetreten und selbst für Dritte ohne weiteres deutlich sein (vgl. [X.] Beschlüsse vom 11. Mai 2004 - [X.] - FamRZ 2004, 1278 und vom 5. April 2011 - [X.]/10 - NJW-RR 2011, 1430; [X.]Z 78, 22 = NJW 1980, 2813).

6

Zwar kann die [X.] - auch vom Rechtsmittelgericht -noch nachgeholt werden, wenn das erstinstanzliche Gericht etwa aufgrund eines von ihm festgesetzten höheren Streitwerts ersichtlich davon ausgegangen ist, dass ein Rechtsmittel auch ohne Zulassung statthaft ist (Senatsbeschlüsse vom 23. März 2011 - [X.] 436/10 - FamRZ 2011, 882 und vom 21. April 2010 - [X.] 128/09 - FamRZ 2010, 964; [X.] Urteil vom 14. November 2007 - [X.]/06 - NJW 2008, 218, 219 und Beschluss vom 3. Juni 2008 - [X.]/07 - [X.], 614). Daran fehlt es aber, wenn aus dem angefochtenen Beschluss nicht zu erkennen ist, dass das erstinstanzliche Gericht ein Rechtsmittel für statthaft gehalten hat ([X.] Urteil vom 10. Februar 2011 - [X.]/09 - NJW 2011, 926 und Beschluss vom 15. Juni 2011 - [X.]/10 - NJW 2011, 2974).

7

b) So verhält es sich im vorliegenden Fall. Von der Rechtsbeschwerde wird nicht dargetan, dass der angefochtene Beschluss die Beschwerde nur versehentlich nicht zugelassen hat. Allein aus der nachfolgenden Korrektur durch das Amtsgericht und ohne entsprechende Anhaltspunkte im angefochtenen Beschluss kann dies noch nicht geschlossen werden. Abgesehen von der mangelnden Aussagekraft des Streitwerts für den Wert des [X.] (vgl. [X.] Urteil vom 10. Februar 2011 - [X.]/09 - NJW 2011, 926 Rn. 14 und Beschluss vom 15. Juni 2011 - [X.]/10 - NJW 2011, 2974 Rn. 15) hat das Amtsgericht den Streitwert nicht im angefochtenen, sondern erst in seinem nachträglichen Beschluss festgesetzt. Schließlich kann auch aus dem Umstand, dass die gesetzliche Regelung nunmehr in § 61 FamFG enthalten ist, ein Zulassungsgrund nicht hergeleitet werden, weil damit offensichtlich keine inhaltliche Änderung verbunden war.

Dose                                             Weber-Monecke                                                   Klinkhammer

                        [X.]

Meta

XII ZB 323/11

28.03.2012

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Nürnberg, 26. Mai 2011, Az: 11 UF 336/11

§ 61 FamFG, § 511 ZPO, § 522 ZPO, § 1605 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.03.2012, Az. XII ZB 323/11 (REWIS RS 2012, 7626)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7626

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