Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2014, Az. XII ZB 219/13

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4366

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 219/13

vom

2. Juli
2014

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
FamFG §
61
a)
Die Festsetzung eines vorläufigen [X.] von über 600

u-fenantrag in vermögensrechtlichen Familienstreitsachen lässt für sich genommen noch nicht darauf schließen, dass das Amtsgericht auch von einer entsprechend hohen Beschwer auf Seiten des in der ersten Stufe zur Auskunft verpflichteten [X.] ausgegangen ist und deshalb keine Veranlassung gesehen hat, über die Zulassung der Beschwerde nach §
61 Abs.
2 und 3 FamFG zu befinden (Fort-führung von Senatsbeschluss vom 26.
Oktober 2011
XII
ZB
465/11

FamRZ 2012, 24).
b)
Auch aus dem Umstand, dass das Amtsgericht seiner Entscheidung in einer [X.] Angelegenheit die gemäß §
39 Satz
1 FamFG [X.] Belehrung über die Beschwerde als statthaftes Rechtsmittel angeschlossen hat, folgt für sich genommen noch nicht, dass es die erforderliche Beschwerde-summe für den unterlegenen Beteiligten als erreicht angesehen und deshalb die Zulassung der Beschwerde nach §
61 Abs.
2 und 3 FamFG nicht erwogen hat (Fortführung von Senatsbeschluss vom 9.
April 2014
XII
ZB
565/13

FamRZ 2014, 1100).
[X.], Beschluss vom 2. Juli 2014 -
XII ZB 219/13 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-

Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 2.
Juli 2014
durch den Vor-sitzenden [X.] und [X.]
Klinkhammer, Dr.
Günter,
Dr.
Botur
und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den
Beschluss des
2.
Senats für Familiensachen des
[X.]-Holsteinischen [X.]s in [X.] vom 27.
März
2013
wird auf Kosten des Antragsgeg-ners
verworfen.
Wert: bis zu 300

Gründe:
I.
Die Antragstellerin ist die volljährige Tochter des Antragsgegners.
Sie nimmt den Antragsgegner im Wege des [X.] auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt und auf Auskehrung einer
von dem Antragsgegner vereinnahmten Leistung aus einer Kapitalversicherung in Anspruch. Hierzu macht die Antragstellerin geltend, diese
Versicherung sei zur Absicherung ihrer Ausbildung angespart worden und habe nach einer -
im Rahmen der Scheidung getroffenen
-
Vereinbarung ihrer Eltern nach dem Eintritt
der Volljährigkeit an die Antragstellerin ausgezahlt werden sollen.

Das Amtsgericht hat für sein Verfahren einen "vorläufigen Streitwert"
von 3.000

Dezember 2012 hat es den 1
2
3
-
3
-

Antragsgegner in der Auskunftsstufe dazu
verpflichtet, der Antragstellerin [X.]
über seine
Einkünfte
aus nichtselbständiger Tätigkeit in der [X.] vom 1.
Januar 2012 bis zum 31.
Juli 2012 sowie
über den Stand des
"[X.]"
zum 31.
August 2012 zu erteilen
und diese Auskünfte zu belegen. Den weitergehenden Auskunftsantrag der Antragstellerin -
insbesondere zu Einkünf-ten
aus selbständiger Tätigkeit und zu Kapitaleinkünften
-
hat das Amtsgericht mit der Begründung zurückgewiesen, dass die diesbezüglichen [X.] von dem Antragsgegner erfüllt worden seien.
Das Amtsgericht hat sei-nen Beschluss
mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, wonach "diese Ent-

mit der Beschwerde angefochten werden"
könne.
Mit seiner
Beschwerde
wendet sich der Antragsgegner dagegen, zur Er-teilung von Auskünften über den Stand des "Sparvertrages"
-
der nach seinem Vorbringen eine
Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr ist
-
und zur Vorla-ge
einer Saldenbestätigung der A.-Versicherung verpflichtet worden zu sein. Das [X.] hat den Wert des [X.] auf bis zu 300

Hierge-gen richtet sich die
Rechtsbeschwerde
des Antragsgegners.

II.
Die Rechtsbeschwerde
ist nach §
117 Abs.
1 Satz
4 FamFG iVm §§
574 Abs.
1 Nr.
1, 522 Abs.
1 Satz
4 ZPO statthaft. Sie ist
aber nicht zulässig, weil der Antragsgegner
nicht aufzuzeigen vermag, dass die Rechtssache grundsätz-liche Bedeutung hat
oder dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde-gerichts erfordert

574 Abs.
2 ZPO).

4
5
-
4
-

1. Die Wertbemessung
des Beschwerdegerichts ist nicht zu [X.].
Es
hat hierzu
ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des [X.] für die Bemessung des Wertes des [X.] bei einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung und zur Vorlage von Belegen das Interesse des [X.] maßgeblich sei, die geforderte Auskunft nicht erteilen und die Belege nicht vorlegen zu müssen.
Von dem Fall eines besonde-ren Geheimhaltungsinteresses abgesehen, sei dabei auf den Aufwand an [X.] und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten [X.] und die Vorlage der Belege erforderten. Der
Antragsgegner könne die geforderte
Auskunft über den Stand eines "Sparvertrages"
aufgrund einer Durchsicht vorhandener Versicherungsunterlagen unschwer ohne Hinzuziehung sachkundiger Hilfspersonen selbst erteilen; allenfalls
werde von ihm die Anfor-derung einer Bescheinigung beim Versicherungsunternehmen verlangt. Ein hö-herer
[X.]aufwand als drei Stunden sei hierfür nicht anzusetzen. Da der gemäß §§
20
ff. [X.] maximal anzusetzende Entschädigungssatz 17

von dem Antragsgegner auch keine Anhaltspunkte für ein besonderes Geheim-haltungsinteresse aufgezeigt worden seien, liege seine Beschwer weit unter der notwendigen Beschwer von mehr als 600

Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der ständigen Rechtspre-chung des Senats (Senatsbeschlüsse vom 22.
Januar 2014 -
XII
ZB
278/13
-
FamRZ 2014, 644 Rn.
6 und vom 23.
März 2011 -
XII
ZB
436/10
-
FamRZ 2011, 882 Rn.
9,
jeweils mit weiteren Nachweisen) und
lassen keine Rechtsfeh-ler erkennen. Auch die Rechtsbeschwerde erinnert insoweit nichts.
2. Auch aus dem Umstand, dass das Beschwerdegericht eine [X.] Zulassung der Beschwerde abgelehnt hat, kann ein Zulassungsgrund nach §
117 Abs.
1 Satz
4 FamFG iVm §
574 Abs.
2 ZPO nicht hergeleitet werden.
6
7
8
9
-
5
-

Denn
das Beschwerdegericht war schon nicht befugt, eine
Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde nachzuholen.
a) Die Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde ist,
wie sich aus §
61 Abs.
2 und 3 FamFG ergibt,
dem Gericht des ersten [X.] vor-behalten. Hat wie im vorliegenden Fall kein Beteiligter die Zulassung der Be-schwerde beantragt, ist insoweit eine ausdrückliche Entscheidung entbehrlich; das Schweigen in der Endentscheidung des Amtsgerichts bedeutet Nichtzulas-sung. Nach ständiger
Rechtsprechung des [X.] -
auch des Se-nats
-
ist das Beschwerdegericht allerdings berechtigt und verpflichtet, eine Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde nachzuholen, wenn das erst-instanzliche Gericht keine Veranlassung zu einer solchen Entscheidung gese-hen
hat, weil es erkennbar davon ausgegangen ist, dass die Beschwer des [X.] Beteiligten 600

m-gegenüber eine ausreichende Beschwer
nicht für erreicht hält
([X.] vom 23.
März 2011 -
XII
ZB
436/10
-
FamRZ 2011, 882 Rn.
14 und vom 28.
März 2012 -
XII
ZB
323/11
-
FamRZ 2012, 961 Rn.
6; [X.] Urteile vom 14.
November 2007 -
VIII
ZR
340/06
-
NJW 2008, 218 Rn.
12 und vom 10.
Feb-ruar 2011 -
III
ZR
338/09
-
NJW 2011, 926 Rn.
15). Unter diesen Umständen kann
dem Schweigen in der erstinstanzlichen Endentscheidung nicht entnom-men werden, dass das Amtsgericht die Beschwerde nicht zugelassen habe. Denn es musste sich wegen seiner Vorstellungen von einer 600

n-den Beschwer des unterlegenen Beteiligten aus seiner Sicht folgerichtig keine Gedanken über eine Zulassung der Beschwerde machen.
b) Eine solche Konstellation liegt dem Streitfall indessen nicht zugrunde. Entgegen der Ansicht
der Rechtsbeschwerde können weder die vorläufige [X.]
noch die Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung als zu-reichende Anknüpfungspunkte für die Annahme herangezogen werden, dass 10
11
-
6
-

das Amtsgericht von einer die Wertgrenze von 600

übersteigenden Beschwer des Antragsgegners ausgegangen sein könnte.
[X.]) Treffen im Rahmen eines [X.] ein Leistungsanspruch
und ein vorbereitender Auskunftsanspruch zusammen, fallen der Verfahrenswert und die Beschwer eines in der ersten Stufe zur Erteilung einer Auskunft
ver-pflichteten Antragsgegners
in aller Regel deutlich auseinander. Soweit das [X.] der ersten Instanz einen vorläufigen Gebührenverfahrenswert bestimmt, richtet sich die [X.] gemäß §
38 [X.]
nach dem Wert für den höchsten Einzelantrag, der
in aller Regel der Leistungsantrag sein wird. Maß-gebliche Schätzungsgrundlage
für die vorläufige Festsetzung des Verfahrens-wertes sind daher nach allgemeiner Ansicht die (realistischen) wirtschaftlichen Erwartungen, die der Antragsteller
zu Beginn des [X.] mit dem noch unbezifferten Antrag in der Leistungsstufe verknüpft (vgl. [X.]/Herget ZPO 30.
Aufl. §
3 Rn.
16 'Stufenklage';
Musielak/[X.] ZPO 11.
Aufl. §
3 Rn.
34 'Stufenklage'; Prütting/[X.]/[X.] FamFG 3.
Aufl. §
38 [X.] Rn.
2
mit jeweils zahlreichen Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung).
Demgegenüber richtet sich die Beschwer
des in der ersten Stufe zur Erteilung der Auskunft verpflichteten
Antragsgegners
-
wie
das Beschwerdegericht auch zutreffend erkannt hat
-
in erster Linie nach dem Aufwand an [X.] und Kosten für die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft und somit nach gänzlich anderen Kriterien. Dementsprechend kann in der erstinstanzlichen Festsetzung des [X.] nichts zur Bemessung der Beschwer des in der ersten Stufe unterlegenen Auskunftsschuldners entnommen werden; damit scheidet aber auch die Annahme aus, das Gericht des [X.] sei aufgrund seiner [X.] davon ausgegangen, dass die Beschwer des zur [X.] verpflichteten Antragsgegners mehr als 600

vgl. auch Senatsbeschluss vom 26.
Oktober
2011 -
XII
ZB
465/11
-
FamRZ 2012, 24 Rn.
11; [X.] Urteile
vom 10.
Februar 2011 -
III
ZR
338/09
-
NJW 2011, 926 12
-
7
-

Rn.
17
und vom 7.
März 2012 -
IV
ZR
277/10
-
NJW-RR 2012, 633 Rn.
15
je-weils zur [X.] bei der isolierten Auskunftsklage).
bb) Auch aus dem Umstand, dass das Amtsgericht seinen Teilbeschluss mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen hat, kann nicht darauf geschlossen werden, dass es von einer 600

g-ners ausgegangen ist.
Gemäß §
39 Satz
1 FamFG hat jeder Beschluss eine Belehrung über das "statthafte"
Rechtsmittel zu enthalten. Bereits aus dem Wortlaut dieser Norm ergibt sich damit, dass die Rechtsbehelfsbelehrung immer dann zu ertei-len ist, wenn ein Rechtsmittel statthaft ist, ohne dass das Gericht des ersten [X.] darüber hinaus auch die sonstigen
Zulässigkeitsvoraussetzungen dieses Rechtsmittels -
und damit in vermögensrechtlichen Angelegenheiten auch
nicht das Erreichen der gemäß §
61 Abs.
1 FamFG erforderlichen [X.]umme
-
zu prüfen hätte. Denn die Entscheidung, ob die persönli-che Beschwer des unterlegenen Beteiligten den Wert von 600

das Beschwerdegericht in eigener Zuständigkeit von Amts wegen zu treffen, ohne dabei an die erstinstanzliche [X.]
gebunden zu sein
([X.]/[X.] FamFG 18.
Aufl. §
61 Rn.
10; Prütting/[X.]/[X.] FamFG 3.
Aufl. §
61 Rn.
4; vgl. auch Senatsbeschluss vom 13.
März 2013

XII
ZR
8/13
-
NJW-RR 2013, 1401 Rn.
8 zur Festsetzung der Beschwer im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde). Auch wenn deshalb das Gericht des
ersten [X.]
davon ausgeht, dass die Beschwer des unterlegenen Beteiligten 600

nicht übersteigt, wird es diese
Vorstellungen vom un-
zureichenden Wert des [X.] nicht zum Anlass nehmen können, auf die Erteilung der gemäß §
39 Abs.
1 FamFG vorgesehenen Rechtsbehelfsbelehrung zu verzichten, wenn es die Beschwerde nicht zulässt (Senatsbeschluss vom 9.
April 2014 -
XII
ZB
565/13
-
FamRZ 2014, 1100
13
14
-
8
-

Rn.
20
f.).
Etwas anderes ergibt sich unter den hier obwaltenden Umständen auch nicht aus der einleitenden Wendung in der Rechtsbehelfsbelehrung, wo-nach die Entscheidung "mit der Beschwerde angefochten werden"
könne. Denn es wird nicht hinreichend deutlich, dass mit dieser Formulierung eine
über den Hinweis auf das nach §
58 FamFG statthafte Rechtsmittel hinausgehende Aus-sage verbunden werden sollte.
Im Übrigen ist auch die Antragstellerin durch den amtsgerichtlichen Teil-beschluss beschwert worden, weil ihr zum Unterhalt gestellter Auskunftsantrag zu den Einkünften des Antragsgegners aus selbständiger Tätigkeit und zu des-sen
Kapitaleinkünften zurückgewiesen worden war. Ihre Beschwer durch die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts hätte sich nach einem Bruchteil
des nach §
3 ZPO zu schätzenden (zusätzlichen) [X.], den sie
in einem dreieinhalbjährigen [X.]raum (§
9 Satz
1 ZPO) bei gehöri-ger Erteilung der weiteren
von ihr verlangten
Auskünfte erwartet
hätte
(vgl. Se-

15
-
9
-

natsurteil vom 8.
Januar 1997 -
XII
ZR
307/95
-
FamRZ 1997, 546 und [X.] vom 21.
April 1999 -
XII
ZB
158/98
-
FamRZ 1999, 1497). Selbst wenn man -
wofür allerdings nichts spricht
-
der in der Rechtsbehelfsbelehrung gewählten Formulierung eine Aussage darüber entnehmen könnte, dass nach Auffassung des Amtsgerichts die erforderliche Mindestbeschwer erreicht sei, bliebe immer noch offen, ob sich diese Aussage auf die Antragstellerin, den Antragsgegner oder auf beide Beteiligte bezieht.

Dose

Klinkhammer

Günter

Botur

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.12.2012 -
22 [X.]/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 27.03.2013 -
10 UF 42/13 -

Meta

XII ZB 219/13

02.07.2014

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2014, Az. XII ZB 219/13 (REWIS RS 2014, 4366)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4366

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XII ZB 219/13

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