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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 16. November 2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 1 zu 60 % und die Klägerinnen zu 2 und 3 zu jeweils 20 %.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 59.417,18 € festgesetzt. Hieran sind die Klägerin zu 1 mit 59.417,18 € und die Klägerinnen zu 2 und 3 mit jeweils 20.405,51 € beteiligt.
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Sache hat insbesondere nicht deswegen grundsätzliche Bedeutung, weil der Senat im Revisionsverfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG gehalten wäre, wegen einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG die Entscheidung des [X.] einzuholen. Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass die Regelung in § 8 Nr. 1 StVG verfassungswidrig ist.
Eine Vorlage an den [X.] ist ebenfalls nicht veranlasst. Das von der Nichtzulassungsbeschwerde in Bezug genommene Urteil des Gerichtshofs der [X.] vom 28. November 2017 ([X.]/16, [X.], 156) betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 72/166 [X.] des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der [X.]fahrzeughaftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (erste KH-Richtlinie). Diese Richtlinie regelt aber nicht die Haftpflicht im Zusammenhang mit [X.]fahrzeugen, sondern den Umfang der Pflichtversicherung, wenn Haftpflichtansprüche bestehen (Senatsurteil vom 8. Dezember 2015 - [X.], [X.], 140 Rn. 16). Wie der [X.] entschieden hat, sollen die erste, zweite und dritte KH-Richtlinie nicht die Haftpflichtregelungen der Mitgliedstaaten harmonisieren. Diesen steht es vielmehr frei, die Haftpflicht für Schäden aus Verkehrsunfällen der [X.]fahrzeuge selbst zu regeln ([X.], Urteil vom 23. Oktober 2012 - [X.]/10, Rn. 29). Für die im Zeitpunkt des Unfalls in [X.] befindliche Richtlinie 2009/103/[X.] Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die [X.]fahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht ([X.] [X.] vom 7. Oktober 2009, [X.]), die u.a. die erste KH-Richtlinie aufgehoben hat, gilt nichts Anderes. Sie kodifiziert aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit die erste bis vierte KH-Richtlinie sowie die Richtlinie 2005/14/[X.] Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 zur Änderung der [X.], 84/5/[X.], 88/357/[X.] und 90/232/[X.] des Rates sowie der Richtlinie 2000/26/[X.] Europäischen Parlaments und des Rates über die [X.]fahrzeug-Haftpflichtversicherung (vgl. Erwägungsgrund 1). Auch sie regelt lediglich den Umfang der Pflichtversicherung, nicht hingegen die Haftpflicht (vgl. Art. 3 Abs. 1, Erwägungsgrund 3 sowie [X.], Urteil vom 20. Juni 2019 - [X.]/18, [X.], 1008 Rn. 39 "Umfang der Pflichtversicherung").
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
[X.] |
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von [X.] |
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Klein |
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Allgayer |
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Böhm |
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Meta
27.09.2022
Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 16. November 2020, Az: 5 U 292/20
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.09.2022, Az. VI ZR 1327/20 (REWIS RS 2022, 6567)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 6567
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