Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2018, Az. VI ZR 109/17

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 13246

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:270218UVIZR109.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VI [X.]/17
Verkündet am:

27. Februar 2018

Holmes

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 242 ([X.]), [X.] § 3 Nr. 1 (alt)
Wird nach einem von zwei Mittätern begangenen [X.] (hier: Diebstahl eines [X.]) der eine Täter als Beifahrer des entwendeten Fahrzeugs bei einem vom anderen Täter als Fahrer verursachten [X.] verletzt, so ist der verletzte Täter nach § 242 BGB (unzulässige Rechtsaus-übung) daran gehindert, den ihm gegen den fahrenden Mittäter zustehenden Schadensersatzanspruch gemäß § 3 Nr. 1 [X.] aF direkt gegenüber dem Kfz-Haftpflichtversicherer des bestohlenen Halters geltend zu machen.

[X.], Urteil vom 27. Februar 2018 -
VI [X.]/17 -
OLG [X.] in [X.]

[X.]

-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 19.
Dezember
2017
durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die
Richterin [X.], die Richterin
Müller
und den Richter
Dr. Allgayer
für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.] vom 10. Februar 2017 aufge-hoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des [X.] vom 17. Oktober 2014 wird [X.].
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungs-
und des [X.].
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin, die [X.], verlangt von der [X.], einem Kfz-Haftpflichtversicherer, den Ersatz von Aufwendungen, die sie als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben an einen bei einem Verkehrsunfall Geschädigten erbracht hat.
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3

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Am 8.
September 2004 entwendeten
der damals 15-jährige [X.] (im [X.]: Leistungsempfänger)
und der
damals 16-jährige [X.] (im Folgenden: Schädiger) gemeinsam einen bei der [X.] haftpflichtversicherten Motorrol-ler. Über die für das Führen eines solchen [X.] erforderliche Fahrerlaubnis
verfügten beide nicht. Dennoch fuhren sie mit dem Roller herum, wobei sie [X.] die Position des Fahrers bzw. Sozius einnahmen. Am Morgen des 9.
September 2004 kollidierten sie -
der Schädiger in
der Position des Fahrers, der Leistungsempfänger
in der Position des Sozius -
im Bereich einer Kreuzung mit einem
von rechts kommenden, vorfahrtsberechtigten Pkw. Der Leistungs-empfänger
erlitt dabei ein Polytrauma mit schwerem Schädelhirntrauma sowie weitere schwere Verletzungen, die unter anderem zu starken
Sehbehinderun-gen und motorischen Einschränkungen führten.
In den Jahren 2012 und 2013
besuchte der Leistungsempfänger
eine Werkstatt für behinderte Menschen. Die Klägerin erbrachte hierfür auf der Grundlage bestandskräftiger Leistungsbescheide Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß §§ 112 ff. [X.] III
iVm §§ 33, 44 [X.] IX. Insgesamt [X.] sie einen [X.] Zugrundelegung [X.]. Zudem begehrt sie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr bei Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 116 [X.] X 50% jeden weiteren Schadens aus dem Verkehrsunfall zu ersetzen.
Das [X.] hat die -
erstinstanzlich auch gegen den Haftpflichtver-sicherer des unfallbeteiligten Pkws
gerichtete -
Klage abgewiesen. Auf die -
ausschließlich die Beklagte betreffende -
Berufung der Klägerin hat das Ober-landesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und der Klage
im von der Berufung erstrebten Umfang
stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zuge-2
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lassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgericht-lichen Urteils.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Klägerin stehe ein
auf sie gemäß § 116 Abs. 1 und 3 [X.] X übergegangener
Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens des Leistungsempfängers
in der geltend gemachten Höhe zu. Zur
Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Der Leistungsempfänger
habe gegen die Beklagte einen [X.] in der nun von der Klägerin geltend gemachten Höhe aus § 18 Abs. 1, § 7 Abs. 1 [X.] iVm § 3 Nr. 1 [X.]
in der zum Unfallzeitpunkt gelten-den Fassung (im Folgenden [X.] aF). Zwar könne ein Kraftfahrzeughaft-pflichtversicherer gegenüber dem nichtberechtigten Fahrer nach § 2b Abs. 1 Buchstabe
b [X.] in der zum Unfallzeitpunkt geltenden Fassung
(im Folgenden:
[X.]
aF)
Leistungsfreiheit einwenden. Dies habe nach § 3 Nr. 4 [X.] aF aber keine Auswirkungen auf den gemäß § 3 Nr. 1 [X.] aF bestehenden Direktan-spruch eines geschädigten [X.]. Auch sei der Anspruch des [X.]
nicht deshalb ausgeschlossen, weil dieser
den Roller zuvor gemeinsam mit dem Schädiger gestohlen und unberechtigt verwendet habe, selbst auch mit dem Roller gefahren sei und gewusst habe, dass der Schädiger keine Fahrer-laubnis gehabt habe. Weder sei der Leistungsempfänger dadurch zum Fahrer oder Halter im Sinne von
§ 2b Abs. 1 Buchstabe
b [X.] aF
geworden, noch [X.] dies dazu, dass sein Anspruch gegen die Beklagte nach § 242 BGB ausge-5
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schlossen sei. Das Mitverschulden des Leistungsempfängers
sei mit nicht mehr als 50% zu berücksichtigen.
Der Anspruch des Leistungsempfängers
sei gemäß § 116 [X.] X auf die Klägerin übergegangen, weil die von der Klägerin erbrachten Leistungen zum Erwerbsschaden des [X.] kongruent seien. Schließlich seien die [X.] der Klägerin auch nicht verjährt.

II.
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung in ei-nem entscheidenden Punkt nicht stand. Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung steht der Klägerin der im Revisionsverfahren noch streitgegenständliche Anspruch nicht zu.
1.
Bereits der Leistungsempfänger hatte keinen durchsetzbaren Scha-densersatzanspruch gegen die Beklagte.
a)
Im Ergebnis noch zutreffend ist das Berufungsgericht davon [X.], dass dem Leistungsempfänger dem Grunde nach ein entsprechender Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger zustand.

Fraglich
ist allerdings, ob sich dieser
Anspruch -
wie das Berufungsge-richt meint -
aus § 18 Abs. 1, § 7 Abs. 1 [X.] ergibt.
Denn es ist jedenfalls zweifelhaft, ob der Leistungsempfänger aus
§ 18 Abs. 1
[X.] einen Anspruch für sich herleiten kann.
Ganz überwiegend wird davon ausgegangen, dass die Fahrerhaftung aus § 18 [X.] nicht gegenüber dem Halter besteht, der Halter den Fahrer also nicht aus § 18 Abs. 1 [X.] in Anspruch nehmen kann
([X.], NJW-RR 2016, 281 Rn. 14; [X.]/[X.], 1.11.2017, [X.] § 18 7
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Rn. 4; [X.]/Zwickel in [X.]/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 4 Rn. 34; [X.] in [X.]/[X.], Kraftfahrtversicherung, 19. Aufl., [X.] § 115 Rn. 29; [X.] in [X.]/[X.]/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44.
Aufl., [X.] § 18 Rn. 3; Laws/[X.][X.] in [X.][X.],
jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 18 Rn.
44; [X.], [X.], 1000, 1001).
Begründet wird dies damit, dass § 18 [X.]
auf § 7 [X.] Bezug nehme
(so etwa [X.]/Zwickel aaO; [X.] aaO). [X.] könnte
im Falle einer sogenannten "[X.]"
gelten, wenn es sich beim Geschädigten zwar nicht um den Halter, wohl aber
um den
dem Halter im Rahmen von § 7 [X.] durch § 7 Abs. 3 Satz 1
Halbsatz 1 [X.] gleichgestell-ten
unberechtigten
Benutzer handelt.
Im Streitfall kann dies aber schon deshalb offen bleiben, weil jedenfalls die Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB
und des § 823 Abs. 2 BGB in [X.] mit § 229 StGB erfüllt sind. Auf
der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Schädiger den Verkehrsunfall und damit auch die beim Leistungsempfänger
eingetretene Körper-
und Gesundheitsverletzung
nämlich zumindest
dadurch schuldhaft verursacht, dass er die Vorfahrt des [X.] nicht beachtet hat. Aus § 828 Abs. 3 BGB folgt nichts anderes. Zwar hatte der damals 16-jährige Schädiger zum Unfallzeitpunkt das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet. Die Revision zeigt aber nicht auf, dass die insoweit darle-gungsbelastete
(vgl. Senatsurteil vom
30. November 2004 -
VI [X.], [X.]Z 161, 180, 187) Beklagte in den Vorinstanzen vorgetragen hätte, dass der Schädiger im Unfallzeitpunkt nicht über die zur Erkenntnis der Verantwortlich-keit erforderliche Einsicht verfügte.
b)
[X.] unbedenklich und deshalb im Revisionsverfahren zugrunde zu legen
ist auch die Würdigung des Berufungsgerichts, das Mitver-schulden des Leistungsempfängers
im Verhältnis zum Schädiger sei mit nicht 12
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mehr als 50% zu berücksichtigen. Nach ständiger höchstrichterlicher Recht-sprechung (vgl. nur Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 -
VI [X.], [X.], 1175 Rn. 7,
mwN) ist die Entscheidung über die Haftungsverteilung Sa-che des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind. Entsprechen-de Fehler zeigt die Revision weder
auf, noch sind solche
unabhängig
davon ersichtlich. Insbesondere legt die Revision nicht dar, dass das Berufungsgericht im Rahmen der von ihm vorgenommenen Abwägung zu Lasten des Leistungs-empfängers
und
zu Gunsten des Schädigers zu berücksichtigende Umstände unberücksichtigt gelassen hätte.
c)
[X.] ist aber die Annahme des Berufungsgerichts, dieser [X.] könne auch direkt gegenüber der [X.] als dem Kfz-Haftpflichtversicherer des vom Schädiger gelenkten [X.] geltend ge-macht werden.
aa)
Die Voraussetzungen für einen Direktanspruch des [X.] gegen die Beklagte gemäß § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] aF sind im Streitfall allerdings grundsätzlich erfüllt. Nach dieser Vorschrift kann der geschädigte Dritte seine Ansprüche auf Ersatz seines Schadens im Rahmen der [X.] aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen von § 3 Nr. 4 bis 6 [X.] aF auch gegen den Versicherer geltend machen.
(1)
Der Leistungsempfänger ist "Dritter"
im Sinne von § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] aF. Ob er selbst zum Kreis der im Rahmen des Haftpflichtversicherungs-verhältnisses mitversicherten
Personen
gehört, ist dabei unerheblich. Denn in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch der durch den 14
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Fahrer eines Kraftfahrzeugs verletzte Halter "Dritter"
im Sinne dieser Vorschrift sein und ihm hinsichtlich seines (Personen-) Schadens deshalb -
wie einem am [X.] unbeteiligten [X.] -
ein Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer aus § 3 Nr. 1 [X.] aF zustehen kann (Senatsurteil vom 10. Juni 1986 -
VI [X.], NJW-RR 1986, 1402, 1403; [X.], Urteil vom 4. Oktober 1995 -
IV ZR 172/94, NJW-RR 1996, 149; ferner [X.]/[X.], Kraftfahrtversicherung, 17.
Aufl. 2000, [X.] § 3 Rn. 25; Langheid in [X.], 2. Aufl. 2003, [X.] § 3 Rn. 3; zu § 115 [X.] vgl. [X.] in Stie-fel/[X.], Kraftfahrtversicherung, 19. Aufl., [X.] § 115 Rn. 28 f.). Für andere Versicherte
gilt nichts anderes.
(2)
Der Schädiger ist als
-
wenn auch unberechtigter
(vgl. nur
Stie-fel/[X.], Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl.
2000, [X.] § 10 Rn. 41; ferner bereits Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung von [X.] über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter, BT-Drucks. IV/2252, S.
13 rechte Spalte; zu den aktuellen [X.] vgl. [X.] in [X.]/[X.], Kraftfahrt-versicherung, 19. Aufl., [X.] A.1 Rn. 148)
-
Fahrer des [X.]
im Unfall-zeitpunkt nach § 10 Abs. 2 Buchstabe c [X.] aF, § 2 Abs. 2 Nr. 3 KfzPflVV
auch
"mitversicherte Person".
(3)
Dass der Schädiger über die für das Führen des [X.] erforderliche Fahrerlaubnis nicht verfügte, er das Fahrzeug als unberechtigter Fahrer ver-wendete und es zudem noch durch eine strafbare Handlung erlangt hatte, ist für das Bestehen eines Direktanspruchs des Leistungsempfängers aus § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] aF für sich gesehen ohne Bedeutung. Zwar mag die Beklagte auf-grund der darin liegenden Obliegenheitsverletzungen des Schädigers diesem gegenüber gemäß § 2b Abs. 1 Buchstaben b und c, Abs. 2 Satz 3 [X.] aF leis-tungsfrei geworden sein. Dem Leistungsempfänger als geschädigtem
[X.] kann sie
dies gemäß § 3 Nr. 4 [X.] aber grundsätzlich nicht entgegenhalten 17
18
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(vgl. nur [X.]/[X.], Kraftfahrtversicherung, 17. Auflage 2000, § 3 Nr. 4 Rn. 3).
bb)
Einem Direktanspruch des Leistungsempfängers steht aber unter den besonderen Umständen des Streitfalls der
Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen (§ 242 BGB).
(1)
Die gegen § 242 BGB verstoßende Ausübung einer formalen Rechtsstellung ist als Rechtsüberschreitung missbräuchlich und unzulässig (vgl. nur [X.], Urteil vom 27. Januar 1954 -
VI ZR 16/53, [X.]Z 12, 154, 157; Pa-landt/[X.], aaO).
Treu und Glauben bilden eine allen Rechten, Rechtsla-gen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung ([X.]/[X.], 77.
Aufl., §
242 Rn. 38; ferner [X.], Urteil vom 29. April 1959 -
IV ZR
265/58, [X.]Z 30, 140, 145). Welche Anforderungen sich im konkreten Fall aus Treu und Glauben ergeben, lässt sich nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls entscheiden ([X.]/[X.], aaO). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, dass eine unzulässige Rechtsaus-übung unter anderem dann vorliegen kann, wenn sich ein Berechtigter auf eine formale Rechtsposition beruft, die er durch ein gesetz-, sitten-
oder vertragswid-riges Verhalten erlangt hat (vgl. [X.], Urteile vom 20. März 2013 -
XII [X.], [X.], 1676 Rn. 18; vom 6. Oktober 1971 -
VIII ZR 165/69, [X.]Z 57, 108, 111; [X.]/[X.], 77. Aufl., § 242 Rn. 43).
Von einem solchen Fall ist vorliegend auszugehen.
(2)
Der Leistungsempfänger hatte den Motorroller, mit dem er verun-glückte, durch den mit dem Schädiger zeitnah vor dem Unfall begangenen Diebstahl erlangt. Die sich im weiteren Verlauf realisierte Gefahr, sich beim un-berechtigten Umherfahren mit dem gestohlenen Roller zu verletzen, war damit unmittelbare Folge einer vom Leistungsempfänger selbst begangenen Straftat.
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Dem verletzten Dieb in einem solchen Fall hinsichtlich seines gegen einen [X.] gerichteten Schadensersatzanspruchs einen
Direktanspruch aus der vom bestohlenen Halter unterhaltenen Haftpflichtversicherung gegen den [X.] zu gewähren, bedeutete, die mit dem Diebstahl einhergehende ungerecht-fertigte Vermögensverschiebung weiter zu vertiefen; denn dem Dieb flössen dann nicht nur die ([X.] des gestohlenen Fahrzeugs, sondern -
worauf die Revision zutreffend hinweist
-
auch noch die Vorteile der vom [X.] Halter, der nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 [X.] regelmäßig selbst nicht haftet,
für andere
Zwecke
aufgewendeten Versicherungsprämien zu.
Vor
diesem Hintergrund stellte sich die Geltendmachung des streitgegen-ständlichen ([X.] durch den Leistungsempfänger als grob anstö-ßiger und damit über § 242 BGB auch rechtlich zu missbilligender Versuch
dar, sich nach den ([X.]n des entwendeten Fahrzeugs auch noch die Vorteile der vom bestohlenen Halter aufgewendeten Versicherungsprämien einzuverleiben.
(3)

Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsauffassung ist der [X.] der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung auch nicht deshalb verwehrt, weil den gesetzlichen Vorschriften eine gegensätzliche Wer-tung
des Gesetzgebers
zu entnehmen wäre. Zwar trifft es -
wie gezeigt -
zu, dass § 3 Nr. 1 [X.] aF im Außenverhältnis einen § 2b Abs. 2 [X.] aF, § 5 Abs.
1 Nr. 3, Abs. 2 KfzPflVV entsprechenden [X.]"
nicht kennt. Dies hat aber
nicht
zur Konsequenz, dass der ([X.]) Gesetzgeber dem Versicherer eine Berufung auf § 242 BGB auch in dem ([X.] hätte versagen wollen, dass der fahrende Fahrzeugdieb sei-nen
mitfahrenden
Mittäter verletzt.
Denn der Umstand, dass der Verletzte [X.] des Diebstahls war und er die für ihn schadensursächliche [X.] damit durch eine Straftat ermöglichte, ist ein zusätzlicher, vom Gesetzgeber im Rahmen des § 3 Nr. 1 [X.] aF nicht berücksichtigter Umstand.
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Der [X.] Gesetzgeber hat die jedenfalls geringere Schutzbedürf-tigkeit des Verletzten in dieser besonderen Fallkonstellation im Übrigen sogar ausdrücklich in den Blick genommen. So brauchen -
als einzige Ausnahme von der Einstandspflicht des Versicherers im Falle der [X.] (vgl. [X.],
[X.], 139 Rn. 54) -
nach Art. 2 Abs. 1 Unterabschnitt 2 der [X.] vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ([X.]; jetzt:
Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht [Sechste KH-Richtlinie])
Personen, die das Fahrzeug, das den Schaden verursacht hat, freiwillig bestie-gen haben, vom Haftpflichtversicherer (schon) dann nicht entschädigt zu wer-den, wenn sie wussten, dass das Fahrzeug gestohlen ist
([X.] aaO).
Daraus ergibt sich zugleich in offensichtlicher Weise (acte claire), dass die Annahme, die Geltendmachung des Direktanspruchs gegen Versicherer verstoße unter den im Streitfall gegebenen Umständen gegen § 242 BGB, nicht in Widerspruch zu den
maßgeblichen Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Richtlinien, also insbesondere der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die [X.] der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungs-pflicht ([X.]), der [X.] und der [X.] Richtlinie 90/232/EWG des Rates vom 14. Mai 1990 zur Angleichung der [X.] der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ([X.]), steht.
2.
Stand der [X.] aber gegenüber dem Leistungsempfänger die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung zu, so kann sie diese Einrede ge-mäß §§ 412, 404 BGB nach einem Anspruchsübergang auf die Klägerin auch 23
24
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12

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dieser entgegenhalten (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2017 -
VI [X.], [X.], 120 Rn. 29; [X.], [X.], 498, 500; Pa-landt/[X.], 77. Aufl., § 404 Rn. 2). Ob der streitgegenständliche Anspruch -
wie vom Berufungsgericht angenommen und von der Revision in Frage ge-stellt
-
tatsächlich gemäß § 116 Abs. 1, Abs. 10 [X.] X auf die Klägerin über-gangen ist, kann damit ebenso offenbleiben wie die Frage, ob er -
wie die Revi-sion meint
-
verjährt ist.
Galke
[X.]
Roloff

Müller
Allgayer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.10.2014 -
6 [X.] -

OLG [X.] in [X.], Entscheidung vom 10.02.2017 -
14 U
175/14 -

Meta

VI ZR 109/17

27.02.2018

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2018, Az. VI ZR 109/17 (REWIS RS 2018, 13246)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 13246

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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