Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2015, Az. VI ZR 139/15

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 1073

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[X.]:[X.]:[X.]:2015:081215UVIZR139.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VI [X.]/15
Verkündet am:

8. Dezember 2015

Böhringer-Mangold

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 7 Abs. 1; [X.] § 3 Nr. 1 a.F.; Richtlinie 72/166/[X.]; Richtlinie 2005/14/EU
1.
Werden beim Entladen von Heizöl aus einem Tanklastwagen wegen einer Undichtigkeit des zur Schlauchtrommel des Wagens führenden [X.] die Straße und das Hausgrundstück des Bestellers be-schädigt, ist das dem Betrieb des Kraftfahrzeuges zuzurechnen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 23.
Mai 1978 -
VI
[X.], [X.], 212
ff.).
2.
Das Entladen von Öl aus einem Tanklastwagen mittels einer auf ihm befindli-chen Entladevorrichtung gehört zum "Gebrauch" des Kraftfahrzeuges (An-schluss an Senatsurteil vom 26.
Juni 1979 -
VI
[X.], [X.], 45
ff.). Diese Auslegung steht mit der 1. und 5.
KH-Richtlinie in Einklang.
[X.], Urteil vom 8. Dezember 2015 -
VI [X.]/15 -
OLG [X.]

LG [X.] II
-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
8.
Dezember 2015 durch den Vorsitzenden
Richter Galke, die
Richter Wellner und Stöhr
sowie die Richterinnen
von Pentz und Dr.
Oehler
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten zu 2 gegen
das Urteil des 15. Zivilse-nates
des
[X.]s [X.]
vom 21.
Januar
2015 wird zurückgewiesen.

Die Revision der Beklagten zu 1 gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des [X.] zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Kläger
verlangen von den Beklagten
Schadensersatz
für die [X.] anlässlich des Austritts von Öl bei einer Lie-ferung mit einem Tankwagen. Ein Nachbar der Kläger hatte für diese und meh-rere Anwohner bei der
Beklagten zu
1 Heizöl bestellt. Die
Beklagte zu
1 ließ am
24.
August 2006 mit ihrem
bei der Beklagten zu
2 kraftfahrzeug-
und betriebs-1
-

3

-

haftpflichtversicherten Tanklastwagen das bestellte Öl anliefern. Das Fahrzeug wurde dabei von einem bei dem Beklagten zu
1 angestellten Fahrer gefahren. Der Fahrer stellte den Tanklastwagen vor dem [X.] auf der [X.] ab und verband den Öltank des Fahrzeugs mit Hilfe eines Schlauchs mit dem Öleinfüllstutzen am [X.]. Er
begab sich ge-meinsam mit dem Kläger zu
2 in [X.], um die Beladung der Öltanks zu überwachen. Da eine gleichmäßige Beladung nicht stattfand, gingen
beide nach oben, öffneten die Haustür und sahen, dass aus einem Verbindungsschlauch an einer Stelle zwischen Messeinheit und Schlauchtrommel des Tanklastwa-gens in einer Art Fontäne Öl herausspritzte. Der Fahrer stellte die [X.] ab, um weiteren Ölaustritt zu verhindern. Das Öl war jedoch bereits auf die Hausfassade des Anwesens der Kläger gespritzt und in das Erdreich vor dem Haus eingedrungen. Infolge des Öffnens der Tür war Öl in den Hausflur gelangt, durch ein geöffnetes gekipptes Küchenfenster auch in die Küche. Auch die Straße vor dem [X.] war mit Öl verschmutzt.
Die Kläger haben den ihnen entstandenen Schaden unter dem Gesichts-punkt der Gefährdungshaftung auf der Grundlage von §
7 Abs.
1 [X.] sowie von §
2 Abs.
1 Satz
1 HPflG geltend gemacht. Der Schaden sei auf den [X.] zurückzuführen und werde damit von §
7 Abs.
1 [X.] erfasst. Der Tanklastzug sei auch eine Anlage im Sinn von §
2 Abs.
1 Satz
1
HPflG. Für [X.] Anspruchsgrundlage bestehe ein [X.], denn die Betätigung der Be-
und Entladevorrichtung eines Sonderfahrzeugs gehöre zum Gebrauch des Fahrzeugs im Sinne von §
10 [X.].
Das [X.] hat der auf Zahlung von Schadensersatz gerichteten Klage
teilweise -
in Höhe von 72.251,88

-
stattgegeben
und
weiter festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, den Klägern jegli-chen weiteren, nicht bereits durch die Zahlung ausgeglichenen Schaden zu er-2
3
-

4

-

setzen, der ursächlich auf dem Ölaustritt
beruhe und der Beseitigung weiterer im Einzelnen genannter Schäden diene. Im
Übrigen hat es die Klage abgewie-sen.
Das [X.] hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die -
vom Berufungsgericht zugelassene
-
Revision der Beklagten zu
2, mit der sie ihr Ziel der Klageabweisung insgesamt weiterver-folgt.
Ferner hat die Beklagte zu 1 in der [X.] beantragt, auf ihre Revision das Endurteil des [X.]s aufzuheben.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die
Beklagte zu
1 gegen-über den Klägern sowohl nach §
7 Abs.
1 [X.] als auch nach §
2 Abs.
1 Satz
1 HPflG hafte. Ob den Klägern darüber hinaus vertragliche oder deliktische [X.] zustünden, könne deshalb offen bleiben. Der Ölaustritt, der zu den Schäden am klägerischen Anwesen geführt habe, sei dem Betrieb des [X.] zuzurechnen. Der vorliegende Fall sei dadurch gekennzeichnet, dass der Tankwagen auf einer öffentlichen Straße gestanden habe, der [X.] dort geleckt habe, dass das Heizöl dort ausgetreten sei und zu-dem
einen, wenn auch völlig untergeordneten, durch die Feuerwehr rasch be-seitigten Schaden auf der Straße verursacht habe. Der wohl größere Teil des Heizöls sei auf das Grundstück der Kläger gespritzt. Dies unterscheide den zu beurteilenden Sachverhalt von zahlreichen oberlandesgerichtlichen Entschei-dungen, bei denen der Ölaustritt aus unterschiedlichen Gründen im Bereich des Öltanks im Anwesen des Kunden erfolgt sei. Der von den Klägern geltend ge-4
5
-

5

-

machte Schaden sei zwar außerhalb des öffentlichen [X.] eingetre-ten.
Letzteres könne für eine Haftung nach dem [X.] jedoch nicht maßgeblich sein, da sie nach einhelliger Ansicht auch dann eingreife, wenn ein Fahrzeug von der Straße abkomme
und dabei ein Haus beschädige. Zudem bestehe
ein Anspruch auf Schadensersatz nach §
2 Abs.
1 HPflG, denn bei dem [X.] handele es sich um eine Anlage zur Abgabe von Flüssigkeiten.
Den
Klägern
stehe
aufgrund der Haftung des Beklagten zu 1 nach den §
7 Abs.
1 [X.], § 2 Abs.
1 Satz
1 HPflG auch ein [X.] gegen die Beklagte zu
2 nach §
3 Nr.
1 [X.] aF
zu. In Bezug auf die Haftung nach §
7 Abs.
1 [X.] sei der [X.] unproblematisch. Auch wenn der Einsatz des Tankwagens nicht dem "Betrieb" im Sinne dieser Regelung zugeordnet würde, würde dies einen [X.] nicht ausschließen, da der "Gebrauch" eines Kraftfahrzeugs weiter reiche als der "Betrieb". Gebraucht werde ein Fahr-zeug auch dann, wenn es nur als Arbeitsmaschine eingesetzt werde. Die Zu-lässigkeit einer Direktklage setze voraus, dass mit ihr
ein Schadensersatzan-spruch verfolgt werde, der im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung von der Drittbeklagten gedeckt werden müsse. Zu diesen Ansprüchen gehöre auch der Anspruch aus §
2 Abs.
1 Satz
1 HPflG.

II.
Die Revision der Beklagten zu 1 ist unzulässig.
Das Berufungsurteil ist der Beklagten zu 1 am 27. Januar 2015 zugestellt worden. Die Beklagte zu
1 hat mit am 27. Mai 2015 beim
Bundesgerichtshof eingegangenem
Schriftsatz
beantragt, auf ihre Revision dieses Urteil aufzuhe-ben,
und hat in der [X.] am 8. Dezember 2015 den Antrag 6
7
8
-

6

-

aus diesem Schriftsatz gestellt. Diese Revision war verspätet, weil die Monats-frist des §
548 ZPO überschritten war.

III.
Die zulässige Revision der Beklagten zu 2 ist unbegründet.
1. Das Berufungsgericht hat zu Recht Schadensersatzansprüche der Kläger gegen die Beklagte
zu
1 aus §
7 Abs.
1 [X.] bejaht.

a) Voraussetzung des § 7 Abs. 1 [X.] ist, dass eines der dort genann-ten Rechtsgüter "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges" verletzt bzw. [X.] worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist dieses [X.] entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 [X.] ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den [X.] beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist
dem-gemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt ha-ben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Scha-densgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (vgl. Senatsur-teile vom 5. Juli 1988 -
VI [X.], [X.]Z 105, 65, 66 f.; vom 6. Juni 1989 -
VI [X.], [X.]Z 107, 359, 366; vom 31. Januar 2012 -
VI [X.], [X.]Z 192, 261 Rn. 17; vom 19. April 1988 -
VI [X.], [X.], 641; vom 3. Juli 1990 -
VI ZR 33/90, [X.], 111, 112; vom 27. November 2007 -
VI [X.], [X.], 656 Rn. 7,
und vom 26. Februar 2013 -
VI
[X.], [X.], 599 Rn. 15). Für die Zurechnung der Betriebsgefahr 9
10
11
-

7

-

kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht (vgl. Senatsur-teile vom 21. Januar 2014 -
VI [X.], [X.]Z 199, 377 Rn.
5; vom 11. Juli 1972 -
VI [X.], [X.], 1074; vom 10. Oktober 1972 -
VI
ZR 104/71, [X.], 83; vom 10. Februar 2004 -
VI
ZR 218/03, [X.], 529, 531; vom 27. November 2007 -
VI
[X.], [X.], 656 Rn. 9; vom 26. [X.] 2013 -
VI
ZR
116/12, [X.], 599 Rn. 15; vom 24. März 2015 -
VI
[X.], [X.], 638 Rn. 5).
Bei Kraftfahrzeugen mit [X.]en ist es erforderlich, dass ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeuges als eine der Fortbe-wegung und dem Transport dienende Maschine (vgl. § 1 Abs. 2 [X.]) besteht. Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 [X.] entfällt daher, wenn die Fortbewegungs-
und Transportfunktion des Kraftfahrzeuges keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird (vgl. Senatsurteile vom 5. Juli 1988 -
VI [X.], [X.]Z 105, 65, 67; vom 23. Mai 1978 -
VI [X.], [X.], 212, 214,
und vom 27. Mai 1975 -
VI [X.], [X.], 945, 946 ; [X.], Urteil vom 13. Dezember 1990 -
III ZR 14/90, [X.]Z 113, 164, 165) oder bei Schäden, in denen sich eine Gefahr aus einem gegenüber der Betriebsgefahr eigenständigen [X.] verwirklicht hat (vgl. Senatsurteil vom 2. Juli 1991 -
VI ZR 6/91, [X.]Z 115, 84, 87 mwN). Eine Verbindung mit dem "Betrieb" als Kraftfahrzeug kann
jedoch zu bejahen sein, wenn eine "fahr-bare Arbeitsmaschine" gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichtet (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2005 -
VI [X.], [X.], 566, 567; [X.], Urteil vom 13. Dezember 1990 -
III ZR 14/90, [X.]Z 113, 164, 165; vgl. auch [X.], [X.], 1275, 1276; [X.], [X.], 474, 475).
12
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8

-

Dieser Gesichtspunkt kann jedoch nicht losgelöst von dem konkreten Einsatzbereich des Fahrzeuges mit [X.] gesehen werden. Zwar könnten die Entscheidungen des [X.] zu Schäden beim Füllen von [X.] (vgl. Senatsurteile vom 23. Mai 1978 -
VI [X.], [X.], 212; vom 6. Juni 1978 -
VI [X.], [X.], 840; vom 13. Dezember 1994 -
VI [X.], [X.], 427, 428; [X.], Urteil vom 14. Juni 1993 -
III
ZR 135/92, [X.], 1155) und eines Silos (Senatsurteil vom 27.
Mai 1975 -
VI [X.], [X.], 945
f.), in denen die Zuordnung der [X.] zum Betrieb eines Kraftfahrzeuges verneint worden ist, so [X.] werden, dass das maßgebliche Kriterium der Differenzierung das Ste-hen oder Fahren des Kraftfahrzeuges während der [X.] darstellt. Dies ist jedoch in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend (vgl. Senatsurteil vom 24. März 2015 -
VI [X.], [X.], 638 Rn.
13). Erforderlich ist näm-lich stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die [X.] muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist (st. Rspr.;
vgl. Senatsurteile vom 31. Januar 2012 -
VI [X.], [X.]Z 192, 261 Rn. 17; vom 21. Januar 2014 -
VI [X.], [X.]Z 199, 377 Rn. 5; vom 3. Juli 1962 -
VI [X.], [X.]Z 37, 311, 315 ff.; vom 27. Januar 1981 -
VI [X.], [X.]Z 79, 259, 262 f.; vom 6. Juni 1989 -
VI [X.], [X.]Z 107, 359, 367; vom 3. Juli 1990 -
VI ZR 33/90, [X.], 111, 112; vom 26. April 2005 -
VI ZR
168/04, [X.], 992, 993; vom 26. Februar 2013 -
VI [X.], [X.], 599 Rn. 15).
Gemessen daran
ist eine Verbindung mit dem "Betrieb" des [X.] i.S.v. § 7 Abs. 1 [X.] beim stehenden Fahrzeug auch dann gegeben, während das Kraftfahrzeug in innerem Zusammenhang mit seiner Funktion als Verkehrs-
und Transportmittel entladen wird, und zwar auch dann, wenn das 13
14
-

9

-

Entladen mit Hilfe einer speziellen Entladevorrichtung des Kraftfahrzeuges er-folgt. Daher haftet der Halter auch in diesen Fällen
für die Gefahr, die das [X.] in dem in Anspruch genommenen Verkehrsraum für andere Verkehrsteilnehmer darstellt (Senatsurteil
vom 23. Mai 1978 -
VI
[X.],
[X.], 212, 215
f.). Hierhin fällt nicht nur die Gefahr durch das ent-ladende Kraftfahrzeug als solches, sondern auch diejenige, die von den [X.] und dem Ladegut ausgeht. So hat etwa der Halter eines Tanklastzuges für Unfälle einzustehen, die sich bei der Anlieferung von Öl dadurch ergeben, dass Öl auf die Straße läuft, weil der Schlauch undicht ist,
oder jemand über den Auslassschlauch stolpert (Senatsurteile
vom 23. Mai 1978 -
VI [X.], aaO,
215; vom 5. Juli 1988 -
VI [X.], [X.]Z 105, 65, 67).
b) Nach diesen Grundsätzen ist bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 1975 -
VI [X.], [X.], 945, 946) der Schaden der Kläger auf den Betrieb des Tankwagens des Beklagten zu 1 zu-rückzuführen. Dafür
genügte
es allerdings nicht, dass der Motor des [X.] für den Betrieb der Ölpumpe eingesetzt wurde (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 1975 -
VI [X.], [X.], 945, 946). Im Streitfall ist vielmehr maßgeblich, dass der Tankwagen im öffentlichen Verkehrsraum vor dem [X.] abgestellt war und eine undichte Stelle in einem Schlauchstück vor der Schlauchtrommel beim Entladen eine Ölfontäne verursachte, die sowohl zu einer Ölverschmutzung der öffentlichen Straße als auch zur Beschädigung des Hausgrundstücks der Kläger führte. Es handelte sich also um Gefahren, die von einem im Verkehr befindlichen Fahrzeug beim Entladevorgang ausgingen. Bei diesem Hergang war es allein vom Zufall abhängig, ob nur der Verkehrsraum, andere Verkehrsteilnehmer oder auch das Hausgrundstück geschädigt wurden.
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-

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Soweit die Revision geltend macht, dass dieses Verständnis vom "Be-trieb eines Kraftfahrzeuges"
weiter gehe als die [X.] (Richtlinie 72/166/[X.] des Rates vom 22. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungs-pflicht, [X.]. EG
L 103 S. 1), dort sei unter der Benutzung von Kraftfahrzeugen lediglich die als Verkehrsmittel im Straßenverkehr zu verstehen und nicht der Einsatz bloßer Arbeitsmaschinen, ist festzuhalten, dass die genannte Richtlinie nicht den Umfang der Haftpflicht im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen regelt, sondern den Umfang der Pflichtversicherung, wenn Haftpflichtansprüche [X.].
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] die 1., 2. und 3.
KH-Richtlinie nicht die Haftpflichtregelungen der Mitglied-staaten harmonisieren. Diesen steht es vielmehr
nach wie vor frei, die Haft-pflicht für Schäden aus Verkehrsunfällen mit Kraftfahrzeugen selbst zu regeln ([X.], Urteil vom 23. Oktober 2012 -
C-300/10, Rn. 29
-,
Juris
-
Marques Al-meida; Urteil vom 19. April 2007 -
C-356/05, NJW 2007, 269 Rn. 3
-
Farrell).

Das Berufungsgericht konnte es danach offen lassen, ob eine deliktische Haftung oder Haftung wegen der Verletzung von vertraglichen Verpflichtungen seitens des Beklagten zu 1 in Betracht kommt.
Auch ob den Klägern auf der Grundlage einer Gefährdungshaftung gegen den Beklagten zu
1 ein Anspruch aus §
2 Abs.
1 HPflG zusteht,
wie vom Berufungsgericht angenommen, kann dahingestellt bleiben.
2. Zutreffend hat das Berufungsgericht einen [X.] der Kläger gegen die Beklagte zu
2, die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung der
Beklagten zu
1, auf der Grundlage von §
3 Nr. 1 [X.] aF i.V.m. §
7 Abs.
1 [X.] und dem zwischen den Beklagten abgeschlossenen [X.] für den streitgegenständlichen Tankwagen angenommen.
17
18
-

11

-

Da sich der Schadensfall am 24.
August 2006 ereignete, ist für den [X.] gegen den Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer nicht §
115 [X.], sondern noch §
3 Nr. 1 [X.] aF anwendbar (vgl. Art.
12 Abs.
1,
2,
8,
1 des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23.
November
2007, [X.].
I S.
2631; Art.
1 Abs.
2 EG[X.]; vgl. auch MünchKomm [X.]/Looschelders, Art.
1 EG[X.] Rn.
13; Stiefel/[X.], Kraftfahrtversicherung, 18.
Aufl., §
115 [X.] Rn.
1).
Nach §
3 Nr.
1 [X.] aF kann der Dritte im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis einen Anspruch auf Ersatz des Schadens auch gegen den Versicherer geltend machen. Die Zulässigkeit einer Direktklage der Kläger gegen die Beklagte zu
2 setzt mithin
voraus, dass sie einen Schadensersatzanspruch gegen deren Versicherungsnehmerin, die
Beklagte zu 1, geltend machen, der im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflicht-pflichtversicherung von der Beklagten zu 2 gedeckt werden muss. Die Vorschrift des §
1 [X.], die hierfür maßgeblich ist, verpflichtet den Halter eines Kraft-fahrzeugs, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der "durch den Gebrauch des Fahrzeugs" verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
An das Pflichtversicherungsgesetz knüpfte §
10 Abs.
1 [X.] an (vgl. nur §
10 [X.] 1988, BAnz. S.
3660; §
10 [X.],
Musterbedingungen, Stand Oktober 1996,
in Stiefel/[X.], Kraftfahrtversicherung, 17.
Aufl.,
S.
637
f.; §
10 [X.] i.d.F. vom 12.
Mai 2006 in [X.]/[X.]/[X.], Kraftfahrtversicherung, 3.
Aufl., [X.] ff.), in dem
es heißt, dass die Kraftfahrzeughaftpflichtversiche-rung diejenigen Schäden deckt, die "durch den Gebrauch des im [X.]" verursacht worden sind (vgl. Senat, Urteile vom 31.
Januar 2012 -
VI
[X.], [X.]Z 192, 261 Rn. 6;
vom 26.
Juni 1979 -
VI
[X.], [X.], 45, 47; Beschluss vom 8.
April 2008 -
VI
[X.], 19
20
21
-

12

-

[X.] 2008, 338; [X.], Urteil vom 10.
Juli 1980 -
IVa
[X.], [X.]Z 78, 52, 53
f.). Auch in den [X.] 2008 [X.] wird die Freistellung von Schäden verspro-chen, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs entstanden sind (vgl. nur [X.]/[X.], Kraftfahrtversicherung, 18.
Aufl. [X.] 2008 [X.] Was ist versi-chert?). An die Regelung des §
10 [X.] hat der Verordnungsgeber

4 Abs.
1 [X.])
angeknüpft, als er in §
2 KfzPflVV als Gegenstand des Versicherungs-schutzes bestimmt hat, dass die Versicherung die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadensersatzansprüche zu umfassen hat, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erho-ben werden, wenn durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeugs Schäden eingetreten sind
(vgl. Stiefel/[X.], Kraftfahrtversicherung, 17.
Aufl., §
2 KfzPflVV Rn.
1). Da §
1 [X.], der die Versicherungspflicht und damit den [X.] regelt und an den die Regelung des [X.]s anknüpft, den Begriff des "[X.]" unmittelbar nennt, muss diese Norm zur Bestim-mung des Mindestschutzes herangezogen werden, unabhängig davon, ob eine Auslegung der vertraglichen Regelungen des jeweiligen [X.] möglicherweise den [X.] erweitert.
Bei der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ist das Interesse versichert, das der Versicherte
daran hat, durch den Gebrauch des Fahrzeuges nicht mit Haftpflichtansprüchen belastet zu werden, gleich ob diese auf den §§
7
ff. [X.], den §§
823
ff. [X.] oder anderen Haftungsnormen beruhen.
Von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung soll die typische, vom Gebrauch des [X.] selbst und unmittelbar ausgehende Gefahr gedeckt sein (vgl. [X.], Urteil vom 27. Oktober 1993 -
IV ZR 243/92, [X.], 83, 84).
Es kommt mithin darauf an, ob der Schadensfall zu dem [X.] gehört, für den die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung deckungspflichtig ist. "Gebraucht" wird ein Kraftfahrzeug auch dann, wenn es nur als Arbeitsmaschine eingesetzt 22
-

13

-

wird. Der Entladevorgang gehört danach zu seinem Gebrauch,
solange das Kraftfahrzeug oder seine an und auf ihm befindlichen Verrichtungen dabei be-teiligt sind. Der Schaden, der beim Hantieren mit Ladegut eintritt, ist dann "durch den Gebrauch" des Kraftfahrzeugs entstanden, wenn es für die [X.] aktuell, unmittelbar, zeitlich und örtlich nahe [X.] worden ist. Nach diesen Grundsätzen ist das Entladen eines Tanklastzu-ges mittels einer auf ihm befindlichen Pumpe dem Gebrauch des [X.] zuzuordnen, solange der Druck der Pumpe noch auf das abzufüllende Öl einwirkt und die Flüssigkeit durch den Schlauch heraustreibt. Damit wird der Tanklastzug mit seinen speziellen Vorrichtungen unmittelbar eingesetzt und es verwirklicht sich eine Gefahr, die von dem Fahrzeug selbst ausgeht (vgl. Senat, Urteil vom 19.
September 1989 -
VI [X.], VersR 1989,1187; Beschluss vom 8.
April 2008 -
VI [X.], [X.] 2008, 338). Der im Streitfall beim [X.] des Öltankwagens, der sich im öffentlichen Straßenraum befand, eingetretene [X.] ist demnach nicht nur dem Betrieb, sondern auch dem Gebrauch des Kraftfahrzeuges zuzuordnen.

So schließt nach der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur der Begriff des Gebrauchs im Sinne von § 1 [X.] den Betrieb des Kraftfahrzeuges im Sinne von § 7 [X.] ein, geht aber noch darüber hinaus (vgl. nur Senatsurteile vom 31. Januar 2012 -
VI [X.], [X.], 140 ff.; vom 26. Juni 1979 -
VI [X.], [X.], 45, 48; [X.], Urteile
vom 10. Juli 1980 -
IVa [X.], [X.]Z 78, 52, 53; vom 23. Februar 1977 -
IV ZR 59/76, [X.], 418, 419; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl.,
§ 1 [X.] Rn. 9; Lampe in [X.]/[X.], Strafrechtliche Neben-gesetze, § 1 [X.] Rn. 14, Stand September 2015).
Diesem Ergebnis steht auch die
für den Streitfall noch maßgebliche
1.
KH-Richtlinie
nicht entgegen. Zwar diente
§
1 [X.]
nicht
der Umsetzung von 23
24
-

14

-

Art.
3 der [X.], der die Pflichtversicherung für die Kraftfahrzeughaft-pflicht
regelt, da diese Versicherungspflicht für durch den Gebrauch des [X.] verursachte Schäden im nationalen Recht bereits zuvor bestand (vgl. nur das Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter vom 5.
April 1965, [X.].
I S.
123; vgl. auch den histori-schen Abriss bei [X.] in
[X.]/[X.]/[X.], Kraftfahrtversicherung, 3.
Aufl., Vor §
1 [X.] Rn.
1). Die Umsetzung der 1.
KH-Richtlinie in [X.] Recht erfolgte mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die [X.] vom 11.
Januar 1974 ([X.].
I S.
43) sowie einer hierauf gestützten Rechtsverord-nung (Verordnung zur Durchführung der Richtlinie des [X.] vom 24.
April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvor-schriften der Mitgliedstaaten
bezüglich der Kraftfahrzeug-Haft-pflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht vom 8.
Mai 1974, [X.].
I S.
1062; vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.], aaO, [X.], Rn.
34). Diese ließen jedoch §
1 [X.] ebenso unberührt wie auch die Umsetzungen der nachfolgenden Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsrichtli-nien.
Zu den Umsetzungsvorschriften gehören aber nicht nur solche Vorschrif-ten, die anlässlich der Umsetzung der Richtlinien geschaffen oder geändert wurden, sondern gleichermaßen solche, die unverändert geblieben sind und von nun
an auch die Richtlinie umsetzen (vgl. [X.], [X.] 2015, 216
f.).
Soweit sie inhaltlich die Richtlinie umsetzen, sind die nationalen Gerichte verpflichtet, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des Beurtei-lungsspielraums, den ihnen
das nationale Recht einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (vgl. [X.], Urteil vom 26.
November 2008 -
VIII ZR 200/05, [X.]Z 179, 27 Rn.
19 mwN).
25
-

15

-

Unter welchen Voraussetzungen nach Art.
3 Abs.
1 der 1.
KH-Richtlinie eine Pflichtversicherung für die Haftpflicht bei Fahrzeugen bei gewöhnlichem Standort im Inland einzurichten ist, hat der [X.] bereits entschieden. In seinem Urteil vom 4.
September 2014 ([X.]/13, [X.], 311
Rn. 41 ff.
-
Vnuk / [X.]) hat er ausgeführt, dass Art.
3 Abs.
1 der vorgenannten Richtlinie dahin auszulegen ist, dass der darin enthaltene Begriff der "Benutzung eines Fahrzeuges" jede Benutzung eines Fahrzeuges umfasst, die dessen gewöhnlicher Funktion entspricht (vgl. die eng-lische Fassung: "that the concept of use of vehicles

in that article covers any use of a vehicle, that is consistent with the normal function of
that vehicle"; in der [X.] Fassung: "être interprété en ce sens que relève de la
hicule qui est conforme à la fonction habituelle de ce véhicule").

Eine Vorlage an den [X.] nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist aufgrund dieser Klärung nicht veranlasst (vgl. [X.], Urteile
vom 6. Oktober 1982 -
C-283/81, [X.]. 1982, [X.] Rn. 16 -
CILFIT/[X.]; vom 11. September 2008 -
C-428/06, [X.]. 2008, I-06747 Rn.
42 -
UGT-Rioja).
Die Subsumtion des konkreten Falles unter diese Voraussetzungen
ist Sache des nationalen Gerichtes (vgl. [X.], Urteil vom 4.
September 2014 -
[X.]/13, [X.], 311 Rn.
59
-
Vnuk / [X.]), so auch im Streitfall.
Die besondere Betonung der Bedeutung des Schutzes der durch einen Unfall Geschädigten, deren Schaden durch ein Fahrzeug bei [X.] Nutzung verursacht wird, erhellt, dass der [X.] hier
von einer weiten Auslegung ausgeht. Deshalb ist anzunehmen, dass der rechtliche Gehalt des
Begriffs
"Gebrauch des Kraftfahrzeuges" des deut-schen Rechts in der bisherigen Auslegung durch die höchstrichterliche Recht-26
27
28
-

16

-

sprechung mit dem des Art.
3 Abs.
1 der 1.
KH-Richtlinie in der Auslegung durch den
[X.] übereinstimmt. Nicht nur hin-sichtlich der Begriffe "Benutzung" und "Gebrauch", sondern auch im Abstellen auf den unmittelbaren Einsatz und die von dem Fahrzeug selbst ausgehenden typischen Gefahren, die als solche nur bei einer Benutzung in der gewöhnlichen Funktion eintreten können, besteht hier Übereinstimmung. In jedem Fall gehört
ein Entladevorgang bei einem Lastwagen oder sonstigen Gütertransportfahr-zeug wie im Streitfall auch zu der gewöhnlichen Funktion des Fahrzeuges.

Auch wenn man dies anders sehen wollte, wäre hier von einem "Ge-brauch"
im Sinne von § 1 [X.] auszugehen.
Denn der Begriff des "Gebrauchs"
im [X.] Recht würde weiterreichen als die Definition des Gerichtshofs der [X.], also weiter als die Richtlinie. Damit gewährte das deut-sche Recht dem Geschädigten weitergehenden Schutz. Dann wäre
von einer überschießenden Umsetzung der Richtlinie auszugehen, die auch bei [X.] gebliebenen Vorschriften des nationalen Rechts in Betracht kommt (vgl. [X.], [X.] 2015, 216
f.). Eine überschießende Umsetzung der Richtlinie ist hier ausdrücklich gestattet.
Darauf weisen schon die Erwägungen der [X.] hin, wonach es geboten ist, in den nationalen Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten die Pflicht zur Haftpflichtversicherung dieser Fahrzeuge mit [X.] im gesamten Gebiet der Gemeinschaft gültigen Deckung vorzusehen, die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften aber Abweichungen für bestimmte Perso-nen und Fahrzeuge vorsehen könnten.
Nach Art.
6 Abs.
2 der [X.]
(Richtlinie 2005/14/[X.] Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.
Mai 2005 zur Änderung der Richtlinien 72/166/[X.], 84/5/[X.], 88/357/[X.] und 90/232/[X.] des Rates sowie der Richtlinie 2000/26/[X.] Europäischen Parlaments und des Rates über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, [X.]. [X.], S.
14), die in ihrem Art.
4 Nr. 4 den
[X.]
gegen den Versicherer für Schäden nach Art. 3 der [X.]
-

17

-

Richtlinie auf Unfälle in den [X.] der Geschädigten erwei-terte, können die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem [X.] beibehalten oder einführen, die für die Geschädigten günstiger sind als die Bestimmungen, die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlich sind (so auch das
aktuelle Recht vgl. Art. 28 der sogenannten [X.], Richtlinie 2009/103/[X.] Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der ent-sprechenden Versicherungspflicht, [X.].
[X.] vom 7.
Oktober 2009, S.
11 bis 31).
Soweit von der Revision weiter geltend gemacht wird, dass geschädigte Grundstückseigentümer von dem [X.] ausgenommen seien, da die-ser sich lediglich auf "[X.]" erstrecke, erweist sich das nicht als durchgreifend. Dies ergibt sich bereits auf der Grundlage der 5.
KH-Richtlinie. In
deren Art.
4 Nr.
4 zur Einführung des [X.]es ist nämlich geregelt, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Geschädigte eines Unfalls, der durch ein im Sinne
des Art.
3 Abs.
1 der Richtlinie 72/166/[X.] versichertes Fahrzeug verursacht wurde, einen [X.] gegen das Versicherungsun-ternehmen haben, das die Haftpflicht des Unfallverursachers deckt. In Art.
1 der hierdurch in Bezug genommenen 1.
KH-Richtlinie ist unter Ziff.
2 geregelt, dass Geschädigter jede Person ist, die ein Recht auf Ersatz eines von einem Kraft-fahrzeug verursachten Schadens hat. Daraus ist eine Beschränkung auf
Stra-ßenverkehrsteilnehmer oder [X.] im engen Sinne nicht ableit-bar. Auch für diese Frage
gilt
im Übrigen, dass nach Art.
6
Abs.
2
der 5.
KH-Richtlinie -
wie bereits ausgeführt -
die Mitgliedstaaten Bestimmungen beibehal-ten oder einführen können, die für den Geschädigten günstiger sind als die

30
-

18

-

Bestimmungen, die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlich sind (vgl. nur zu Art. 28 Abs. 1 der [X.] Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 -
VI [X.], [X.], 1544 Rn. 10).
Galke
Wellner
Stöhr

von Pentz
Oehler

Vorinstanzen:
LG [X.] II, Entscheidung vom 06.05.2014 -
5 O 7209/06 -

OLG [X.], Entscheidung vom 21.01.2015 -
15 U 2296/14 -

Meta

VI ZR 139/15

08.12.2015

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2015, Az. VI ZR 139/15 (REWIS RS 2015, 1073)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 1073

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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