Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 06.11.2013, Az. 7 ABR 84/11

7. Senat | REWIS RS 2013, 1417

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Gegenstand

Beschluss des Betriebsrats - rechtliche Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds an der Beschlussfassung


Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des [X.] vom 14. Juni 2011 - 7 [X.] - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über die Aufhebung einer Maßnahme, die der Betriebsrat als eine mitbestimmungspflichtige Versetzung ansieht, und über einen Unterlassungsanspruch.

2

Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin betreibt in [X.] ein Logistikzentrum, in dem der zu 1. beteiligte, neunköpfige Betriebsrat gebildet ist. Der seit dem 10. November 1997 beschäftigte Arbeitnehmer [X.] ist Mitglied des Betriebsrats. In seinem Arbeitsvertrag - noch mit der Rechtsvorgängerin der Arbeitgeberin geschlossen - heißt es unter „§ 1 Tätigkeit und Aufgabengebiet“ [X.].: „Die Firma stellt Herrn [X.] als Mitarbeiter im Logistikzentrum/Wareneingang ein.“

3

Bis zum 8. Febr[X.]r 2010 war Herr [X.] damit betraut, die durch [X.]pediteure angelieferte Ware an der Rampe entgegenzunehmen, anhand des [X.]peditionsscheins zu überprüfen und vorzusortieren („Wareneingang/Warenannahme“). [X.]eit dem 9. Febr[X.]r 2010 hat er auf Weisung der Arbeitgeberin die vorsortierte Ware auszupacken, auf Richtigkeit mittels Lieferschein zu kontrollieren und im EDV-[X.]ystem einzubuchen („[X.]“ oder auch „[X.]“). Bei der Zuweisung dieser - nach dem Vorbringen des Betriebsrats vor allem wegen des Auspackens der Ware körperlich anspruchsvolleren - Tätigkeit beteiligte die Arbeitgeberin den Betriebsrat nicht. Bei der Arbeitgeberin existieren interne Arbeitsanweisungen ([X.]), die [X.] im Anwendungsbereich „[X.]“ eine „[X.] Warenannahme“ und eine „[X.] Wareneingang“ beinhalten.

4

Der Betriebsrat hat in dem vorliegenden Beschlussverfahren - soweit für die Rechtsbeschwerde noch von Bedeutung - vor allem die Aufhebung der aus seiner [X.]icht als Versetzung anzusehenden Zuweisung der Tätigkeit [X.] an das Betriebsratsmitglied [X.] verlangt. In der von Rechtsanwältin [X.] in Vertretung für Rechtsanwalt [X.] unterzeichneten Antragsschrift vom 7. April 2010 ist [X.]. ausgeführt:

„Der Betriebsrat hat die Einleitung dieses Verfahrens und die Beauftragung der Rechtsanwälte [X.] Kollegen zur Einleitung des Verfahrens und der Vertretung bereits in den [X.]itzungen vom [X.] und 10.02.2010 ordnungsgemäß beschlossen. Im Bestreitensfalle wird dem Gericht die jeweilige Tagesordnung und das [X.]rotokoll der jeweiligen Betriebsratssitzung vorgelegt.“

5

Zuletzt hat der Betriebsrat - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse - sinngemäß beantragt,

1. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Versetzung des Mitarbeiters [X.] aufzuheben,

2. der Arbeitgeberin unter Androhung eines der Höhe nach vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung aufzugeben, es zu unterlassen, ohne vom Betriebsrat vorherige - erteilte, als erteilt geltende oder gerichtlich ersetzte - Zustimmung Mitarbeiter vom Arbeitsbereich Wareneingang/Warenannahme in den Arbeitsbereich [X.] zu versetzen, sofern nicht die Arbeitgeberin das Verfahren zur Feststellung der dringenden Erforderlichkeit nach Maßgabe von § 100 Abs. 2 [X.] eingehalten hat.

6

Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. [X.]ie hat in Abrede gestellt, dass der Betriebsrat einen ordnungsgemäßen Beschluss über die Einleitung des Verfahrens gefasst hat, und im Übrigen gemeint, die Zuweisung des Aufgabenbereichs [X.] sei keine mitbestimmungspflichtige Versetzung.

7

Das [X.] hat die Anträge als unbegründet abgewiesen. Der Rüge der nicht ordnungsgemäßen Verfahrenseinleitung ist es ebenso wenig nachgegangen wie der Betriebsrat seine Ankündigung entsprechender Nachweise umgesetzt hat.

8

Der Betriebsrat hat gegen den arbeitsgerichtlichen Beschluss mit von Rechtsanwalt [X.] unterzeichnetem [X.]chriftsatz Beschwerde eingelegt. Nach Anzeige der Mandatsniederlegung der Rechtsanwälte [X.] Kollegen ist die Beschwerde mit von Rechtsanwalt [X.]ch - von der Kanzlei [X.]ch & Collegen - unterschriebenem [X.]chriftsatz begründet worden. Ausweislich des [X.]rotokolls des [X.] vor dem [X.] am 8. März 2011 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Arbeitgeberin - nach der Niederschrift eines widerruflichen Vergleichs - erklärt:

„Ich bestreite, wie bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass der Antragsteller einen ordnungsgemäßen Beschluss zur Verfahrenseinleitung getroffen hat.“

9

Im [X.] an den Widerruf des Vergleichs hat Rechtsanwalt [X.]ch als (damaliger) Verfahrensbevollmächtigter des Betriebsrats beantragt, Termin zur Fortsetzung der Anhörung zu bestimmen und als Anlage zu seinem [X.]chriftsatz „den Verfahrenseinleitungsbeschluss vom 23.09.2010“ überreicht. Die Anlage ist eine Kopie des „Auszugs aus der [X.]“, die als „Datum“ der [X.]itzung den „23.09.2011“ und als Datum der Unterschrift des Betriebsratsvorsitzenden den „26.10.2010“ ausweist. Im Übrigen ist dem Auszug zu entnehmen, dass an der Betriebsratssitzung - neben fünf Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern des Betriebsrats - Herr [X.] teilgenommen hat. Als Tagesordnungspunkt 6 ist in dem „Auszug aus der [X.]“ [X.]. aufgeführt (in wörtlicher Wiedergabe):

„Beschlussfassung über Einleitung von Beschwerde wegen des Beschluss von [X.] mit dem Aktenzeichen … 2 BV 147/10 beim [X.] München (II. Instanz) und die Beauftragung der Rechtsanwälte [X.] und Kollegen … mit der Vertretung des Betriebsrates im Beschlussverfahren vor dem [X.] München (II. Instanz) bezüglich des Verfahrens mit dem Aktenzeichen … 2 BV 147/10 … Beschlussverfahren wegen Versetzung von Herrn [X.] …“

Zu diesem Tagesordnungspunkt ist als „Beschluss“ festgehalten (in wörtlicher Wiedergabe):

„Der Betriebsrat hat mit 6 Ja und 3 nein stimmen mehrheitlich beschlossen, der Einleitung von Beschwerde wegen des Beschluss von [X.] mit dem Aktenzeichen … 2 BV 147/10 beim [X.] München (II. Instanz) und die Beauftragung der Rechtsanwälte K und Kollegen … mit der Vertretung des Betriebsrates im Beschlussverfahren vor dem [X.] München (II. Instanz) bezüglich des Verfahrens mit dem Aktenzeichen … 2 BV 147/10 … Beschlussverfahren wegen Versetzung von Herrn [X.] …“

Das [X.] hat die Beschwerde des Betriebsrats als unzulässig verworfen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

Auf die von Rechtsanwalt [X.]ch für den Betriebsrat erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der [X.]enat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Nach der Anzeige der Niederlegung des Mandats durch Rechtsanwalt [X.]ch hat Rechtsanwalt Dr. R die Vertretung des Betriebsrats durch die Kanzlei Dr. R & M schriftsätzlich mitgeteilt. Der Verfahrensbevollmächtigte der Arbeitgeberin hat im Termin zur mündlichen Anhörung vor dem [X.]enat erklärt:

„Ich bestreite die ordnungsgemäße Betriebsratsbeschlussfassung zur Einleitung des [X.] sowie des [X.]s. Ich halte die Rechtsbeschwerde insofern bereits für unzulässig. Ich bestreite weiter die ordnungsgemäße Betriebsratsbeschlussfassung für die Bevollmächtigung zur Einleitung des [X.]s, des [X.] sowie zur Wahrnehmung des heutigen Termins.“

Der Betriebsrat hat daraufhin einen „Auszug aus der Betriebsratssitzung vom 13. Oktober 2011“ - nebst Anwesenheitsliste vom 13. Oktober 2011 und Einladung zur Betriebsratssitzung am 13. Oktober 2011 - sowie einen „Auszug aus der Betriebsratssitzung vom 16. Oktober 2013“ - nebst Anwesenheitsliste vom 16. Oktober 2013 und Einladung zur Betriebsratssitzung vom 16. Oktober 2013 - zur Akte übergeben. Nachdem dem Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin Kopien der überreichten Unterlagen ausgehändigt worden sind, hat er zu [X.]rotokoll erklärt:

„Ich bestreite auch die ordnungsgemäße Bevollmächtigung des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats.“

Der Betriebsratsvorsitzende hat zu [X.]rotokoll erklärt:

„Ich erteile Herrn Rechtsanwalt Dr. R namens des Betriebsrats Vollmacht für die Durchführung dieses Beschlussverfahrens.“

Ferner hat er zu [X.]rotokoll gegeben:

„Vorsorglich genehmige ich auch die [X.]rozesshandlungen des Rechtsanwalts [X.]ch.“

Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat seine Anträge weiter. Die Arbeitgeberin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

B. Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betriebsrats hat Erfolg. [X.]ie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der [X.]ache an das [X.]. Zu Unrecht hat das [X.] die Beschwerde des Betriebsrats als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeentscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. In der [X.]ache kann der [X.]enat nicht abschließend entscheiden, weil sich das [X.] - aus seiner [X.]icht konsequent - mit der vor allem für den Antrag zu 1. erheblichen Frage, ob in der Zuweisung von Aufgaben in der Warenbuchung statt in der Warenannahme eine mitbestimmungspflichtige Versetzung liegt, nicht befasst hat. Es wird die hierfür erforderlichen Feststellungen zu treffen und eine rechtliche Wertung ebenso nachzuholen haben wie die - zum Teil damit zusammenhängenden - Feststellungen und Würdigungen für eine Entscheidung über den zu 2. gestellten Unterlassungsantrag.

I. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.

1. [X.]ie ist aufgrund ihrer Zulassung durch den [X.]enat statthaft (§ 92 Abs. 1 [X.]atz 1 ArbGG) und frist- und formgerecht begründet worden (§ 92 Abs. 2 [X.]atz 1, § 92a [X.]atz 2 iVm. § 72a Abs. 6 ArbGG).

2. Der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde steht nicht entgegen, dass die Arbeitgeberin im Anhörungstermin vor dem [X.]enat eine ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats über die Einleitung des [X.] und des [X.]s sowie über die Bevollmächtigung des die entsprechenden [X.]rozesshandlungen vornehmenden Rechtsanwalts bestritten hat. Ungeachtet dessen, dass das [X.] mit dem [X.]enatsbeschluss über die Zulassung der Rechtsbeschwerde abgeschlossen ist, sind die Beanstandungen der Arbeitgeberin - bezogen auf das Nichtzulassungsbeschwerde- und auf das Rechtsbeschwerdeverfahren - nicht begründet.

a) Zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine den Betriebsrat beschwerende Entscheidung durch einen ordnungsgemäß beauftragten Verfahrensbevollmächtigten bedarf es prinzipiell keiner gesonderten Beschlussfassung des Betriebsrats. Nach den auch im Beschlussverfahren geltenden Vorschriften des § 81 Z[X.]O iVm. § 46 Abs. 2 ArbGG ermächtigt die einmal erteilte [X.]rozessvollmacht im Außenverhältnis - in den zeitlichen Grenzen des § 87 Z[X.]O - zu [X.] den Rechtsstreit betreffenden [X.]rozesshandlungen einschließlich der Einlegung von Rechtsmitteln (vgl. [X.] 6. Dezember 2006 - 7 [X.] - Rn. 12 mwN; 16. November 2005 - 7 [X.] - Rn. 17, [X.]E 116, 192; 9. Dezember 2003 - 1 [X.] [X.] der Gründe, [X.]E 109, 61; 11. [X.]eptember 2001 - 1 [X.] - zu [X.] der Gründe). Nichts anderes gilt für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde ([X.] 13. Febr[X.]r 2013 - 7 [X.] -; vgl. zum weiten Begriff der [X.]rozesshandlung des § 81 Z[X.]O [X.] [X.]/[X.]/[X.]/[X.] Z[X.]O 71. Aufl. § 81 Rn. 4). Beruht bereits die Beauftragung des Verfahrensbevollmächtigten nicht auf einer wirksamen Beschlussfassung des Betriebsrats, ist der Rechtsanwalt nicht wirksam vom Betriebsrat bevollmächtigt. Allerdings ist die ordnungsgemäße Erteilung der Anwaltsvollmacht nach dem auch im Beschlussverfahren anwendbaren § 88 Abs. 2 Z[X.]O grundsätzlich nur auf Rüge eines Verfahrensbeteiligten zu prüfen. Wird die Erteilung der Vollmacht in Abrede gestellt, hat der Verfahrensbevollmächtigte seine Vollmacht nachzuweisen. Wird die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats über die Bevollmächtigung bestritten, muss der Nachweis eines wirksamen Gremiumsbeschlusses geführt werden (zu all dem vgl. [X.] F[X.] Wißmann [X.]. 378, 389 ff.).

b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze bestehen im vorliegenden [X.]treitfall keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde.

aa) Der Einlegung der Rechtsbeschwerde liegt ein wirksamer Betriebsratsbeschluss zugrunde.

(1) Ein solcher ist bereits in dem Beschluss des Betriebsrats auf seiner [X.]itzung vom „23.09.2011“ zu sehen. Allerdings handelt es sich bei der Datumsangabe auf dem protokollierten „Auszug aus der [X.]“ nicht um das Datum der Beschlussfassung des Betriebsrats, wurde doch der arbeitsgerichtliche Beschluss vom 4. Oktober 2010 dem Betriebsrat am 19. Oktober 2010 zugestellt und der „Auszug aus der [X.]“ vom Betriebsratsvorsitzenden am 26. Oktober 2010 unterzeichnet. Der in diesem [X.]rotokoll dokumentierte Beschluss muss daher zwischen dem 19. Oktober 2010 und dem 26. Oktober 2010 gefasst worden sein. Wie seine Auslegung ergibt, erfasst er nicht nur die Einleitung des Beschlussverfahrens, sondern auch eine etwa noch erforderliche Genehmigung des bisherigen Verfahrens sowie die etwa noch erforderlich werdende Einlegung von Rechtsmitteln. Der so verstandene Beschluss ist auch wirksam.

(a) Im buchstäblichen Verständnis bezieht sich der Beschluss des Betriebsrats vom „23.09.2011“ nur auf „Einleitung“ einer Beschwerde gegen die arbeitsgerichtliche Entscheidung und die „Beauftragung der Rechtsanwälte K und Kollegen … mit der Vertretung … vor dem [X.] München“. Der Beschluss umfasst damit aber auch - zumindest im [X.]inn einer konkludenten Genehmigung - die Einleitung des Beschlussverfahrens „an sich“. Der in ihm zum Ausdruck kommende Wille des Gremiums, gegen eine bestimmte arbeitsgerichtliche Entscheidung das zulässige Rechtsmittel der Beschwerde einzulegen, würde sinnentleert interpretiert, wenn man ihn nicht zugleich dahingehend verstünde, dass es dem Betriebsrat darum ging, die verfahrensgegenständlichen Ansprüche überhaupt einer gerichtlichen Klärung - in der zulässigen Verfahrensart eines Beschlussverfahrens und vertreten durch einen Rechtsanwalt - zuzuführen. Der Betriebsrat hat zu erkennen gegeben, dass dies von seinem Willen getragen ist. Umfasst der Beschluss vom „23.09.2011“ aber (auch) die Einleitung eines Beschlussverfahrens zur Klärung einer [X.]treitfrage, ist gleichfalls anzunehmen, dass er auf ein Beschlussverfahren unter Ausschöpfung des möglichen [X.] (einschließlich der [X.] und der Rechtsbeschwerde) zielt; die gegenteilige Annahme ist fernliegend.

(b) Der Beschluss vom „23.09.2011“ ist wirksam. Insbesondere ist er nicht deshalb unwirksam, weil das Betriebsratsmitglied [X.] an der Beratung und Beschlussfassung beteiligt war.

(aa) Beschlüsse des Betriebsrats werden - abgesehen von besonderen, im Gesetz geregelten Fällen - mit der Mehrheit der [X.]timmen der anwesenden Mitglieder gefasst (§ 33 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.]). Der Betriebsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt; [X.]tellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig (§ 33 Abs. 2 [X.]). Der Betriebsratsvorsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den [X.]itzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden, § 29 Abs. 2 [X.]atz 3 [X.]. Er hat nach § 29 Abs. 2 [X.]atz 6 [X.] [X.]. für ein verhindertes Betriebsratsmitglied das Ersatzmitglied zu laden. Die zeitweilige Verhinderung eines Mitglieds des Betriebsrats i[X.]v. § 25 Abs. 1 [X.]atz 2 [X.] setzt nicht zwingend dessen tatsächliche Verhinderung voraus. Vielmehr kann ein Betriebsratsmitglied auch aus rechtlichen Gründen zeitweilig an der Wahrnehmung seines Amts verhindert sein (vgl. [X.] 24. April 2013 - 7 [X.] - Rn. 15; 10. November 2009 - 1 [X.] - Rn. 22; 3. August 1999 - 1 [X.] - zu [X.]I 2 b der Gründe, [X.]E 92, 162). Um eine solche „rechtliche Verhinderung“ handelt es sich bei Maßnahmen und Regelungen, die das Betriebsratsmitglied individuell und unmittelbar betreffen (vgl. [X.] 24. April 2013 - 7 [X.] - aaO; 10. November 2009 - 1 [X.] - aaO; 3. August 1999 - 1 [X.] - zu [X.]I 1 der Gründe, aaO). Wird für ein - und sei es aus rechtlichen Gründen - zeitweilig verhindertes Betriebsratsmitglied ein vorhandenes Ersatzmitglied nicht geladen, ist der Betriebsrat nach der Rechtsprechung des [X.]enats an einer wirksamen Beschlussfassung gehindert (vgl. zuletzt [X.] 24. April 2013 - 7 [X.] - Rn. 14 mwN).

([X.]) Es kann offenbleiben, ob uneingeschränkt an der im Beschluss des [X.]enats vom 24. April 2013 (- 7 [X.] -) zum Ausdruck kommenden Beurteilung festzuhalten ist, wonach die Mitwirkung eines rechtlich verhinderten Betriebsratsmitglieds - stets - zur Unwirksamkeit des unter seiner Beteiligung gefassten [X.] führt. Hiergegen könnte die - generelle - Überlegung sprechen, dass nicht jeder Verstoß gegen die formellen Anforderungen einer ordnungsgemäßen Betriebsratssitzung die Unwirksamkeit eines darin gefassten Beschlusses bewirkt, sondern nur ein solcher, der so schwerwiegend ist, dass der Fortbestand des Beschlusses von der Rechtsordnung nicht hingenommen werden kann (vgl. dazu [X.] 9. Juli 2013 - 1 [X.] (A) - Rn. 38 f.). Hinsichtlich der weitreichenden Rechtsfolge der Unwirksamkeit des [X.] wegen der Mitwirkung eines „befangenen“ Betriebsratsmitglieds wäre ggf. auch zu bedenken, dass das [X.] - anders als etwa in § 49 ArbGG oder § 41 ff. Z[X.]O geregelt - kein (Zwischen-)Verfahren zur Feststellung der Befangenheit von Betriebsratsmitgliedern kennt und die entsprechenden Beurteilungen typischerweise schwierige [X.] beinhalten. Im vorliegenden Fall war das Betriebsratsmitglied [X.] aber ohnehin nicht aus rechtlichen Gründen verhindert, am Beschluss vom „23.09.2011“ mitzuwirken. Der Beschluss ist mithin nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.

([X.]) Ein Betriebsratsmitglied ist grundsätzlich von seiner Organtätigkeit ausgeschlossen bei Maßnahmen und Regelungen, die es individuell und unmittelbar betreffen ([X.] 24. April 2013 - 7 [X.] - Rn. 15; 10. November 2009 - 1 [X.] - Rn. 22; 3. August 1999 - 1 [X.] - zu [X.]I 1 der Gründe, [X.]E 92, 162). Als Teil der vom Betriebsrat repräsentierten Belegschaft sind die Betriebsratsmitglieder indes häufig von den vom Betriebsrat im Rahmen seiner Mitbestimmung zu treffenden Entscheidungen mehr oder weniger auch selbst betroffen. Von ihnen wird daher erwartet, dass sie sich als von der Belegschaft gewählte Amtsinhaber bei diesen Entscheidungen nicht von persönlichen Interessen leiten lassen. Ein Ausschluss von der Ausübung ihres Amts ist demnach auch aus Gründen der Rechtssicherheit und der Funktionsfähigkeit des Betriebsrats nur dann geboten und gerechtfertigt, wenn typischerweise davon ausgegangen werden muss, dass das Betriebsratsmitglied sein Amt wegen seiner persönlichen Interessen nicht mehr mit der erforderlichen Unabhängigkeit wahrnehmen kann. Hiervon ist in den Fällen der individuellen und unmittelbaren Betroffenheit des Betriebsratsmitglieds auszugehen ([X.] 24. April 2013 - 7 [X.] - aaO). An einer individuellen Betroffenheit fehlt es, wenn das Betriebsratsmitglied lediglich als Angehöriger eines aus mehreren [X.]ersonen bestehenden Teils der Belegschaft betroffen ist. Eine unmittelbare Betroffenheit liegt nicht vor, wenn mit der Maßnahme oder Regelung nur mittelbare Auswirkungen oder Reflexe verbunden sind. Für die Mitbestimmung des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen nach § 99 [X.] bedeutet dies, dass von einer unmittelbaren und individuellen Betroffenheit des Betriebsratsmitglieds regelmäßig nur dann gesprochen werden kann, wenn das Betriebsratsmitglied gerade die [X.]erson ist, auf die sich ein Zustimmungsersuchen des Arbeitgebers unmittelbar richtet (vgl. [X.] 24. April 2013 - 7 [X.] - Rn. 16). Ist dagegen streitig, ob es sich bei einem bestimmten Akt oder bei einer bestimmten [X.]achverhaltskonstellation überhaupt um eine der Mitbestimmung nach § 99 [X.] unterliegende personelle Maßnahme handelt, geht es gerade nicht um ein „personalisiertes“ Zustimmungsersuchen, sondern um die Klärung oder - so bei einem Verfahren nach § 101 [X.] - die [X.]icherung des gremienbezogenen Beteiligungsrechts. Für sich gesehen genügt dies regelmäßig nicht, das Betriebsratsmitglied als von seiner Amtsausübung ausgeschlossen anzusehen.

([X.]b) Hiernach war das Betriebsratsmitglied [X.] nicht gehindert, an der Beratung und Beschlussfassung des Betriebsrats am „23.09.2011“ teilzunehmen. Der in der [X.]itzung gefasste Beschluss betrifft den [X.]chutz und die [X.]icherung eines - streitigen - Mitbestimmungsrechts nach § 99 [X.] und nicht die in Konkretisierung des Mitbestimmungsrechts vom Betriebsrat zu treffende, ggf. sein Mitglied [X.] unmittelbar betreffende Entscheidung. Das gilt ohne weiteres für den Unterlassungsantrag zu 2. Es gilt ebenso für den Antrag zu 1., der auf die Aufhebung einer Herrn [X.] betreffenden Maßnahme gerichtet ist. Auch dieser dient der [X.]icherung des nach Auffassung des Betriebsrats bestehenden Beteiligungsrechts „an sich“ und nicht der inhaltlichen Wahrnehmung oder Ausfüllung der Mitbestimmung. Betriebsrat und Arbeitgeberin vertreten unterschiedliche Ansichten darüber, ob es sich bei einem Wechsel von der „Warenannahme“ zur „Warenbuchung“ überhaupt um eine personelle Einzelmaßnahme i[X.]v. § 99 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] handelt. In der Betriebsratssitzung am „23.09.2011“ ging es zunächst (nur) darum, dass der Arbeitgeber - nach Auffassung des Betriebsrats - vor der Zuweisung der Tätigkeit „[X.]“ an Herrn [X.] ein Zustimmungsverfahren nach § 99 [X.] durchzuführen hat. Es ging (noch) nicht darum - und erst das hätte Herrn [X.] unmittelbar und individuell betroffen -, wie sich der Betriebsrat inhaltlich zu der Maßnahme stellt, ob er ihr also zustimmt oder Zustimmungsverweigerungsgründe geltend macht.

(cc) Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit des [X.] aus anderen Gründen bestehen nicht. [X.]o weist nichts darauf hin, dass keine ordnungsgemäße Ladung erfolgt oder der Betriebsrat - vor allem im Hinblick auf die drei hinzugezogenen Ersatzmitglieder - nicht korrekt „besetzt“ gewesen ist. Im „Auszug aus der [X.]“ vom „23.09.2011“ sind außerdem die Beschlussfähigkeit des Betriebsrats und das Treffen eines stimmenmehrheitlichen Beschlusses über die Einleitung des Beschwerdeverfahrens und die entsprechende Bevollmächtigung dokumentiert.

(2) [X.]tellte man nicht auf den Beschluss vom „23.09.2011“ ab, wären die Einleitung des [X.] und des [X.] jedenfalls von dem auf der Betriebsratssitzung am 13. Oktober 2011 gefassten Beschluss gedeckt.

(a) Der hierzu im Anhörungstermin vor dem [X.]enat zur Akte und in einer Abschrift der Arbeitgeberin überreichte „Auszug aus der Betriebsratssitzung“ dokumentiert (in wörtlicher Wiedergabe):

„Der Betriebsrat hat mit 6 ja, 2 Enthaltung und 1 dagegen [X.]timmen mehrheitlich beschlossen gegen die Entscheidung des [X.] vom 14.06.2011 … Nichtzulassungsbeschwerde beim [X.] einzulegen. Mit der Durchführung des Verfahrens werden die Rechtsanwälte [X.]ch & Coll. beauftragt. …“

Dies beinhaltet auch eine Willensentschließung des Betriebsrats bezogen auf die Einleitung des [X.]. Nach § 92a [X.]atz 2 iVm. § 72a Abs. 6 [X.]atz 1 ArbGG wird das [X.] als Rechtsbeschwerdeverfahren fortgesetzt, wenn der Nichtzulassungsbeschwerde - wie vorliegend - stattgegeben wird. Gemäß § 92a [X.]atz 2 iVm. § 72a Abs. 6 [X.]atz 2 ArbGG gilt die frist- und formgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Rechtsbeschwerde.

(b) Der Beschluss vom 13. Oktober 2011 ist wirksam. Auch an ihm hat - wie sich dem „Auszug aus der Betriebsratssitzung“ entnehmen lässt - das Betriebsratsmitglied [X.] mitgewirkt. Wie bereits ausgeführt, ist dies aber nicht verfahrensfehlerhaft.

(3) [X.]chließlich hat der Betriebsratsvorsitzende mit zu [X.]rotokoll des [X.] vor dem [X.]enat gegebener Erklärung die [X.]rozesshandlungen des Rechtsanwalts [X.]ch vorsorglich genehmigt. Der Betriebsrat kann - in der Erklärung vertreten durch seinen Vorsitzenden - grundsätzlich das in seinem Namen eingelegte Rechtsmittel bis zum Abschluss der Rechtsmittelinstanz wirksam genehmigen (vgl. [X.] F[X.] Wißmann [X.]. 378, 392 mwN).

[X.]) [X.] für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde - welche wegen der Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den [X.]enat nach § 92a [X.]atz 2 iVm. § 72a Abs. 6 [X.]atz 2 ArbGG als Einlegung der Rechtsbeschwerde gilt - durch Rechtsanwalt [X.]ch beruht auf einem ordnungsgemäßen Beschluss des Betriebsrats. Dies folgt aus dem in der Betriebsratssitzung am 13. Oktober 2011 gefassten Beschluss, zu dem der Betriebsratsvorsitzende im Anhörungstermin vor dem [X.]enat den entsprechenden „Auszug aus der Betriebsratssitzung“ zur Akte gereicht hat.

3. [X.]chließlich steht das Bestreiten der Arbeitgeberin zur ordnungsgemäßen Bevollmächtigung des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats im Anhörungstermin vor dem [X.]enat der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht entgegen.

a) Es hat schon deshalb keine Bedeutung, weil der Betriebsrat das Rechtsbeschwerdeverfahren selbst führen kann (§ 92 Abs. 2 [X.]atz 2 iVm. § 11 Abs. 1 [X.]atz 1 ArbGG). [X.]elbst wenn man also annähme, Rechtsanwalt Dr. R sei nicht wirksam vom Betriebsrat beauftragt, hinderte sein dann vorliegendes vollmachtloses Auftreten für den Betriebsrat im Anhörungstermin die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht.

b) Ungeachtet dessen ist Rechtsanwalt Dr. R ordnungsgemäß beauftragt. Der Betriebsrat hat ausweislich des im Anhörungstermin vor dem [X.]enat zur Akte und in einer Abschrift der Arbeitgeberin überreichten „Auszugs aus der Betriebsratssitzung“ am 16. Oktober 2013 - wirksam - beschlossen (in wörtlicher Wiedergabe):

„Der Betriebsrat hat mit 6 dafür, 2 dagegen und 1 Enthaltung mehrheitlich zugestimmt über die Beauftragung der Rechtsanwälte Dr. R & M … mit der Vertretung des Betriebsrates beim [X.] … in der [X.]ache Versetzung von Herrn [X.] …“

c)[X.]chließlich ist das Bestreiten auch dann unerheblich, wenn man es im [X.]inn der Geltendmachung eines Mangels der Vollmacht nach § 88 Z[X.]O versteht. Jedenfalls wegen der zu [X.]rotokoll des [X.] vor dem [X.]enat gegebenen Erklärung des Betriebsratsvorsitzenden, er erteile Rechtsanwalt Dr. R namens des Betriebsrats Vollmacht, scheidet ein Vollmachtsmangel aus. Eine Vollmachterteilung zum [X.]itzungsprotokoll ist möglich und genügt (vgl. [X.] [X.]/[X.]utzo/[X.] Z[X.]O 34. Aufl. § 81 Rn. 9).

II. [X.] ist begründet.

1. Das [X.] hat zu Unrecht angenommen, dass die Beschwerde des Betriebsrats gegen den seinen Aufhebungs- und Unterlassungsantrag abweisenden arbeitsgerichtlichen Beschluss unzulässig ist. Wegen dieses Rechtsfehlers unterliegt die angefochtene Entscheidung der Aufhebung (§ 562 Abs. 1 Z[X.]O).

a) Das [X.] hat ausgeführt, die Beschwerde des Betriebsrats sei unzulässig, weil der Betriebsrat keinen wirksamen „Verfahrenseinleitungs- und Mandatierungsbeschluss“ gefasst habe, weshalb er in dem Beschwerdeverfahren bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdeeinlegungsfrist des § 87 Abs. 2 [X.]atz 1 iVm. § 66 Abs. 1 [X.]atz 1 ArbGG nicht wirksam vertreten gewesen und ein [X.]rozessrechtsverhältnis nicht zustande gekommen sei. Der Beschluss des Betriebsrats vom „23.09.2011“ zur Einleitung des Beschwerdeverfahrens und Mandatierung der Rechtsanwälte [X.] Kollegen (als damalige Verfahrensbevollmächtigte) sei nichtig, weil das unmittelbar persönlich betroffene Betriebsratsmitglied [X.] bei der abschließenden Beratung und Beschlussfassung mitgewirkt habe.

b) Dies hält der rechtsbeschwerderechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Betriebsratsbeschluss vom „23.09.2011“ beinhaltet - wie bereits ausgeführt nicht nur, aber immerhin wörtlich - die Beschwerdeeinlegung und die Beauftragung der (vormaligen) Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats. Der Beschluss ist - wie bereits ausgeführt - nicht deshalb unwirksam, weil das Betriebsratsmitglied [X.] zur Beratung und Beschlussfassung hinzugezogen worden ist.

c) Die Entscheidung des [X.]s über die Verwerfung der Beschwerde als unzulässig erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 Z[X.]O). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt und begründet (§ 87 Abs. 2 [X.]atz 1 iVm. § 66 Abs. 1 [X.]atz 1 und § 89 Abs. 1 ArbGG). Zwar ist die auf den 17. Jan[X.]r 2011 datierende Beschwerdebegründung durch Rechtsanwalt [X.]ch - also nicht die vormalig Bevollmächtigten Rechtsanwälte [X.] Kollegen, auf die sich der Betriebsratsbeschluss vom „23.09.2011“ bezieht - erfolgt. Auch bedurfte die Begründung der Beschwerde nach § 89 Abs. 1 iVm. § 11 Abs. 4 und Abs. 5 ArbGG einer Vertretung durch Verfahrensbevollmächtigte, also [X.] einen Rechtsanwalt. Die Bevollmächtigung von Rechtsanwalt [X.]ch zur Beschwerdebegründung hat die Arbeitgeberin aber ebenso wenig beanstandet wie einen Vollmachtsmangel nach § 88 Z[X.]O geltend gemacht. Ungeachtet dessen wäre die [X.]rozesshandlung im Hinblick auf die vom Betriebsratsvorsitzenden zu [X.]rotokoll des [X.] vor dem [X.]enat gegebene Erklärung genehmigt. [X.]chließlich genügt die Beschwerdebegründung den Anforderungen von § 89 Abs. 2 [X.]atz 2 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 [X.]atz 2 Nr. 2 Z[X.]O, wonach die Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt, zu bezeichnen sind. Die Beschwerdebegründung befasst sich in diesem [X.]inn mit den rechtlichen und tatsächlichen Argumenten des arbeitsgerichtlichen Beschlusses.

2. Die [X.]ache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 Z[X.]O). Zwar kann von einer ordnungsgemäßen Einleitung des Beschlussverfahrens und Bevollmächtigung hierzu ausgegangen werden. Die Anträge sind also nicht als unzulässig abzuweisen. Ob aber die - auch im Übrigen keinen Zulässigkeitsbedenken unterliegenden - Anträge begründet oder unbegründet sind, bedarf noch weiterer Feststellungen und einer dem Beschwerdegericht vorbehaltenen Würdigung aller Umstände der vorliegenden Fallkonstellation.

a) Die Anträge sind zulässig.

aa) [X.]ie sind nicht mangels ordnungsgemäßer Beschlussfassung des Betriebsrats über die Verfahrenseinleitung unzulässig.

(1) Wie bereits ausgeführt, bedarf die Einleitung des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens durch den Betriebsrat - ebenso wie die Beauftragung des für ihn auftretenden Rechtsanwalts - eines Beschlusses des Betriebsrats. Ist dies unterblieben oder fehlerhaft erfolgt, ist der für den Betriebsrat gestellte Antrag als unzulässig abzuweisen (vgl. [X.] 19. Jan[X.]r 2005 - 7 [X.] [X.] 1 der Gründe; 18. Febr[X.]r 2003 - 1 [X.] [X.] 2 der Gründe, [X.]E 105, 19). Der Betriebsrat kann die bereits erfolgte Einleitung eines Beschlussverfahrens (und auch die Beauftragung eines Verfahrensbevollmächtigten) allerdings genehmigen (vgl. [X.] 18. Febr[X.]r 2003 - 1 [X.] [X.] 2 b der Gründe, aaO). Die Genehmigung durch eine nachträgliche Beschlussfassung ist bis zum Ergehen einer [X.]rozessentscheidung, durch die der Antrag als unzulässig abgewiesen wird, möglich (vgl. zur Bevollmächtigung auch Gemeinsamer [X.]enat der obersten Gerichtshöfe des [X.] 17. April 1984 - Gm[X.]-OGB 2/83 - [X.], 111).

(2) Im vorliegenden Fall ist nicht aufgeklärt, ob es außer dem Beschluss vom „23.09.2011“ zur Einleitung des Beschwerdeverfahrens - und der diesbezüglichen Bevollmächtigung der Rechtsanwälte [X.] Kollegen - noch einen anderen, die Einleitung des gerichtlichen Beschlussverfahrens „an sich“ beinhaltenden und bis zum [X.]punkt der Verkündung des arbeitsgerichtlichen Beschlusses getroffenen ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschluss gibt. Letztlich ist dies aber unschädlich. Wie bereits ausgeführt, liegt in dem Betriebsratsbeschluss vom „23.09.2011“ (auch) eine (genehmigende) Beschlussfassung über die Einleitung des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens und die Beauftragung des für den Betriebsrat auftretenden Rechtsanwalts. Dass die Beschlussfassung erst nach Verkündung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung erfolgte, hindert die Annahme der Zulässigkeit der Anträge jedenfalls im vorliegenden [X.]treitfall nicht.

(a) Zwar kann nach Erlass einer [X.]rozessentscheidung, mit dem ein Antrag oder mehrere Anträge im Beschlussverfahren mangels Vollmacht des Vertreters abgewiesen wurden, eine rückwirkende Heilung dieses Mangels durch nachträgliche Vollmachtserteilung nicht mehr erfolgen. Mit Erlass des gerichtlichen [X.]rozessbeschlusses besteht keine genehmigungsfähige Rechtslage mehr; eine nachträgliche Genehmigung würde nicht den Mangel der Vollmacht beseitigen, sondern nur der richtigen [X.]rozessentscheidung die Grundlage entziehen. Auch können diese Grundsätze auf das Fehlen eines ordnungsgemäßen Beschlusses des Betriebsrats, der der Vollmachtserteilung zugrunde liegt, übertragen werden (vgl. [X.] 18. Febr[X.]r 2003 - 1 [X.] [X.] 3 a der Gründe mwN, [X.]E 105, 19).

(b) Im vorliegenden [X.]treitfall ist die [X.]achlage aber anders: Das [X.] hat keine die Anträge als unzulässig abweisende [X.]rozessentscheidung getroffen, sondern die von ihm als zulässig angesehenen Anträge als unbegründet abgewiesen. Es hat zu Unrecht unterlassen, der von der Arbeitgeberin angebrachten Rüge der ordnungsgemäßen Beschlussfassung des Betriebsrats über die Verfahrenseinleitung - die durch die für den Betriebsrat auftretenden Rechtsanwälte [X.] Kollegen erfolgt ist - nachzugehen und ggf. entsprechende gerichtliche Hinweise zu geben (vgl. hierzu [X.] [X.] 6. Dezember 2006 - 7 [X.] - Rn. 21 mwN). Im Ergebnis hat das [X.] damit die entsprechende Anwendung von § 89 Abs. 1 Z[X.]O verkannt. Nach § 89 Abs. 1 Z[X.]O kann ein vollmachtloser Vertreter einstweilen zur [X.]rozessführung zugelassen werden. Die Endentscheidung darf in diesen Fällen erst erlassen werden, nachdem eine für die Beseitigung des Mangels oder die Beibringung der Genehmigung zur [X.]rozessführung zu bestimmende Frist abgelaufen ist (vgl. [X.] 6. Dezember 2006 - 7 [X.] - aaO). Bleibt der Vertretungsmangel aber in der unteren Instanz unentdeckt, so ist auch noch in der Rechtsmittelinstanz eine Genehmigung möglich; sie kann in diesen Fällen sogar noch nach Eintritt der Rechtskraft erklärt werden (vgl. § 579 Abs. 1 Nr. 4 Z[X.]O; [X.] F[X.] Wißmann [X.]. 378, 391; [X.]/Vollkommer Z[X.]O 29. Aufl. § 89 Rn. 11). Daher kann der Beschluss vom „23.09.2011“ als die Verfahrenseinleitung und vor allem auch die Bevollmächtigung hierzu genehmigende Entschließung des Betriebsrats berücksichtigt werden.

[X.]) Auch im Übrigen sind die Anträge zulässig.

(1) Das gilt zunächst für den Antrag zu 1., mit dem der Betriebsrat die Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Aufhebung der Versetzung des Mitarbeiters [X.] anbringt. Der darin liegende Leistungsantrag orientiert sich an § 101 [X.]. Er ist - trotz der Verwendung des Rechtsbegriffs „Versetzung“ im Antrag - hinreichend bestimmt i[X.]v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 Z[X.]O, weil die Beteiligten zwar zu der rechtlichen Bewertung eines bestimmten [X.]achverhalts als eine „Versetzung“ unterschiedliche Auffassungen vertreten, der Tatbestand selbst aber klar und nicht umstritten ist: Es geht um die Zuweisung von „[X.]“ an Herrn [X.] anstelle der von diesem bisher ausgeführten „Warenannahmetätigkeiten“. Es ist damit zureichend beschrieben, auf welche tatsächliche Maßnahme sich das Aufhebungsbegehren des Betriebsrats bezieht.

(2) Auch der Antrag zu 2. ist zulässig. Das mit ihm geltend gemachte Unterlassungsbegehren ist insbesondere hinreichend bestimmt i[X.]v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 Z[X.]O und ggf. vollstreckungsfähig gemäß § 85 Abs. 1 [X.]atz 1, [X.]atz 3 ArbGG iVm. § 888 Abs. 1 [X.]atz 1 Z[X.]O (vgl. zu einem ähnlich formulierten Unterlassungsantrag [X.] 23. Juni 2009 - 1 [X.] - Rn. 10 bis 12, [X.]E 131, 145). Bei einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung kann die Arbeitgeberin eindeutig erkennen, welcher Handlungen sie sich enthalten soll und wann sie wegen eines Verstoßes mit der Verhängung eines Ordnungsgeldes rechnen muss. Die Abgrenzung der im Antrag genannten Bereiche „Wareneingang/Warenannahme“ und „[X.]“ steht zwischen den Beteiligten außer [X.]treit und ist unter Hinzuziehung der Antragsbegründung sowie der bei der Arbeitgeberin existierenden internen Arbeitsanweisungen ([X.]) objektiv klar. Auch der Vorbehalt, dass nicht die Zustimmung des Betriebsrats vorher erteilt worden ist, als erteilt gilt oder gerichtlich ersetzt wurde, ist hinreichend eindeutig. Ob eine der Alternativen vorliegt, ist unschwer zu klären. [X.]chließlich steht dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 Z[X.]O nicht entgegen, dass der Betriebsrat diejenigen Fälle von seinem Begehren ausgenommen wissen will, in denen die Arbeitgeberin einen vorläufigen [X.]ersonaleinsatz durchführt und insofern das Verfahren zur Feststellung der dringenden Erforderlichkeit nach Maßgabe von § 100 Abs. 2 [X.] eingehalten hat. Die Arbeitgeberin soll den [X.]ersonaleinsatz in solch einer Konstellation nicht unterlassen müssen, weil sie sich unter dieser Voraussetzung nicht betriebsverfassungswidrig verhält. Ob die Arbeitgeberin das Verfahren nach § 100 Abs. 2 [X.] eingehalten hat, lässt sich aber (ggf. auch vom Vollstreckungsgericht) einfach feststellen und überprüfen.

b) Ob die Anträge in der [X.]ache Erfolg haben oder nicht, kann der [X.]enat aufgrund bislang unterlassener Feststellungen des [X.]s nicht beurteilen.

aa) Mit dem Antrag zu 1. verfolgt der Betriebsrat ein Aufhebungsbegehren i[X.]v. § 101 [X.].

(1) Nach § 101 [X.]atz 1 [X.] kann der Betriebsrat beim [X.] beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine personelle Maßnahme i[X.]d. § 99 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] aufzuheben, wenn dieser die Maßnahme ohne seine - des Betriebsrats - Zustimmung durchgeführt hat. Der Beseitigungsanspruch ist nur begründet, wenn der Arbeitgeber tatsächlich eine personelle Maßnahme i[X.]v. § 99 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] vorgenommen hat, bei der ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats besteht (vgl. [X.] [X.] 8. Dezember 2009 - 1 [X.] - Rn. 17). Nach § 99 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] bedarf die Versetzung eines Arbeitnehmers in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern der Zustimmung des Betriebsrats. Versetzung ist nach der Legaldefinition des § 95 Abs. 3 [X.]atz 1 [X.] die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die entweder die Dauer von einem Monat voraussichtlich überschreitet oder mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit geleistet werden muss. Der „Arbeitsbereich“ i[X.]v. § 95 Abs. 3 [X.]atz 1 [X.] wird in § 81 Abs. 2 iVm. Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] durch die Aufgabe und Verantwortung des Arbeitnehmers sowie die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs umschrieben. Der Begriff ist demnach räumlich und funktional zu verstehen. Er umfasst neben dem Ort der Arbeitsleistung auch die Art der Tätigkeit und den gegebenen [X.]latz in der betrieblichen Organisation (vgl. [X.] 17. Juni 2008 - 1 [X.] - Rn. 21). Die Vorschrift erfordert nach ihrem Wortlaut einen Wechsel des Arbeitsbereichs, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt wird. Der Arbeitsbereich ändert sich, wenn der bisherige Gegenstand der Arbeitsleistung und Inhalt der Arbeitsaufgabe ein „anderer“ wird und sich deshalb das Gesamtbild der Tätigkeit des Arbeitnehmers ändert. Es kommt darauf an, ob sich die Tätigkeiten vor und nach der Zuweisung so voneinander unterscheiden, dass die neue Tätigkeit vom [X.]tandpunkt eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachters nicht mehr als die bisherige Tätigkeit angesehen werden kann (vgl. [X.] 29. [X.]eptember 2004 - 1 [X.] [X.] der Gründe).

(2) Hiernach unterliegt die vom Antrag zu 1. umfasste Maßnahme der Mitbestimmung des Betriebsrats, wenn es sich um eine Versetzung handelt.

(a) In dem Unternehmen der Arbeitgeberin sind regelmäßig mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt.

(b) Ob in der - die Dauer von einem Monat voraussichtlich überschreitenden - Zuweisung des Einsatzes im [X.] statt im Wareneingang/Warenannahme eine betriebsverfassungsrechtliche Versetzung liegt, hat das [X.] nicht geprüft. Für die Zuweisung eines „anderen Arbeitsbereichs“ mag neben anderen Umständen eine ggf. anders zu wertende Verantwortung in der [X.] sprechen oder auch die Tatsache, dass die im Wareneingang tätigen Mitarbeiter offensichtlich für längere [X.] immer nur entweder in der „Warenannahme“ oder in der „[X.]“ eingesetzt sind. Das würde ggf. dann aber nicht gelten, wenn zumindest ein gelegentlicher Einsatz in der [X.] von Beginn an zum regulären Tätigkeitsbereich eines Mitarbeiters in der „Warenannahme“ gehört und deshalb „immer schon“ zu dessen Aufgaben gezählt hätte. Mit einem entsprechenden Einsatz wäre dann keine Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs verbunden. Nähere Feststellungen hierzu hat das [X.] nicht getroffen. Die [X.]ache ist daher zur neuen Anhörung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen, damit es die - nach seiner Rechtsauffassung konsequent - bisher nicht getroffenen Feststellungen und Wertungen aller Umstände des Einzelfalles nachholen kann. Insbesondere das [X.]rinzip der „Änderung des Arbeitsbereichs“, auf das es im Zusammenhang mit dem betriebsverfassungsrechtlichen Versetzungsbegriff entscheidend ankommt, ist in seiner Anwendung eng mit der Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse verknüpft. Diese obliegt vorrangig den Instanzgerichten.

[X.]) Beim Antrag zu 2. wird das [X.] zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 [X.] vorliegen. Nur hierauf kann die erstrebte Unterlassung gestützt werden. Dem Betriebsrat steht kein allgemeiner, von den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 [X.] unabhängiger Unterlassungsanspruch zur [X.]eite, um eine gegen § 99 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] (oder § 100 Abs. 2 [X.]) verstoßende personelle Einzelmaßnahme zu verhindern (grds. [X.] 23. Juni 2009 - 1 [X.] - [X.]E 131, 145). Nach § 23 Abs. 3 [X.]atz 1 [X.] kann [X.]. der Betriebsrat dem Arbeitgeber aber nur bei einem groben Verstoß gegen seine Verpflichtungen aus dem [X.] durch das [X.] [X.]. aufgeben lassen, eine Handlung zu unterlassen. Diese Wertung bleibt - so es denn überhaupt darauf ankommt, weil in dem Wechsel der Tätigkeiten „Wareneingang/Warenannahme“ und „[X.]“ eine mitbestimmungspflichtige Versetzung liegt - dem [X.] vorbehalten.

        

    [X.]    

        

    Zwanziger    

        

    [X.]chmidt    

        

        

        

    Busch    

        

    Rose    

                 

Meta

7 ABR 84/11

06.11.2013

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG München, 4. Oktober 2010, Az: 2 BV 147/10, Beschluss

§ 25 Abs 1 S 2 BetrVG, § 29 Abs 2 S 6 BetrVG, § 81 ZPO, § 87 ZPO, § 88 Abs 2 ZPO, § 95 Abs 3 S 1 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 06.11.2013, Az. 7 ABR 84/11 (REWIS RS 2013, 1417)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1417

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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