Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 30.09.2014, Az. 1 ABR 32/13

1. Senat | REWIS RS 2014, 2548

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Gegenstand

Zustimmungsverweigerung - Beweiswert einer Sitzungsniederschrift - Nichtöffentlichkeit von Betriebsratssitzungen


Leitsatz

1. Der Betriebsrat muss über die dem Arbeitgeber nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG mitzuteilenden Zustimmungsverweigerungsgründe keinen besonderen Beschluss fassen.

2. Einer Sitzungsniederschrift nach § 34 BetrVG kommt ein hoher Beweiswert in Bezug auf die darin protokollierte Beschlussfassung des Betriebsrats zu.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des [X.] vom 6. Dezember 2012 - 21 [X.] - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. [X.]ie Beteiligten streiten über die Pflicht der Arbeitgeberin zur Einleitung von Zustimmungsersetzungsverfahren zu [X.] von zuletzt noch 72 Arbeitnehmern.

2

[X.]ie Arbeitgeberin betreibt einen Paketzustelldienst. Antragsteller ist der für ihren Betrieb in [X.] gebildete Betriebsrat. Auf die Arbeitsverhältnisse der in diesem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer finden kraft Tarifgebundenheit oder arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Tarifverträge für die Beschäftigten des [X.] Speditionsgewerbes Anwendung.

3

[X.]urch den Tarifvertrag über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen für [X.] (ohne [X.]) vom 15. Januar 2009 ([X.]) wurden die in dessen Anhang 1 ausgebrachten Lohngruppen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 neu gefasst. Nach einem am 11. Mai 2011 vom [X.] im Verfahren - 17 [X.] - durch Beschluss festgestellten Vergleich ist die Arbeitgeberin zur Ein- bzw. Umgruppierung der bei ihr am 22. März 2011 beschäftigten Arbeitnehmer verpflichtet, soweit nicht bereits eine Einigung mit dem Betriebsrat erzielt worden ist.

4

Mit mehreren, dem Betriebsrat am 6. Juni 2011 zugegangenen Schreiben vom 31. Mai 2011 ersuchte die Arbeitgeberin diesen um die Zustimmung zu den beabsichtigten [X.] der vom gerichtlichen Vergleich erfassten Arbeitnehmer. Mit E-Mail vom 9. Juni 2011 stimmte die Arbeitgeberin einer vom Betriebsrat erbetenen Verlängerung der [X.] bis zum 20. Juni 2011 zu. Am 10. Juni 2011 lud der Betriebsratsvorsitzende die Betriebsratsmitglieder zu einer am 14. Juni 2011 anberaumten Betriebsratssitzung ein. In dem Schreiben waren der Tagesordnungspunkt „Personelle Einzelmaßnahmen“ und die von der Arbeitgeberin beantragten [X.] aufgeführt.

5

Nach der vom Betriebsratsvorsitzenden und zwei weiteren Betriebsratsmitgliedern unterzeichneten Sitzungsniederschrift vom 14. Juni 2011 beschloss der Betriebsrat, seine Zustimmung zur Umgruppierung der in den Schreiben vom 31. Mai 2011 genannten Arbeitnehmer zu verweigern. Während der Betriebsratssitzung waren teilweise Ersatzmitglieder anwesend, die nicht zu den nachfolgenden Beschlussfassungen herangezogen wurden.

6

Am 17. Juni 2011 teilte der Betriebsrat mit, dass er beschlossen habe, den beantragten [X.] nicht zuzustimmen. In den der Arbeitgeberin am gleichen Tag zugegangen und vom Betriebsratsvorsitzenden unterzeichneten Schreiben war jeweils die aus Sicht des Betriebsrats zutreffende Vergütungsgruppe für die Einstufung der Arbeitnehmer angegeben. Zustimmungsersetzungsverfahren für die in ihren Anträgen vom 31. Mai 2011 aufgeführten Arbeitnehmer leitete die Arbeitgeberin in der Folgezeit nicht ein.

7

[X.]er Betriebsrat hat - soweit für die Rechtsbeschwerde noch von Interesse - zuletzt beantragt,

        

die Arbeitgeberin zu verpflichten, hinsichtlich der im Tenor des angefochtenen Beschlusses des [X.]s Baden-Württemberg vom 6. [X.]ezember 2012 - 21 [X.] - namentlich aufgeführten 72 Arbeitnehmer zu der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Eingruppierung arbeitsgerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 99 [X.] einzuleiten.

8

[X.]ie Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie hat gemeint, nicht zur Einleitung von Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 [X.] verpflichtet zu sein. [X.]ie den [X.] zugrunde liegenden [X.] seien nicht ordnungsgemäß zustande gekommen, weshalb die Zustimmungsfiktion des § 99 Abs. 3 Satz 2 [X.] eingetreten sei. [X.]er Betriebsrat habe über die Gründe für die [X.] keinen Beschluss gefasst.

9

[X.]ie Vorinstanzen haben den in der Rechtsbeschwerde noch verfahrensgegenständlichen Anträgen des Betriebsrats entsprochen. Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihre Abweisungsanträge weiter.

B. [X.]ie Rechtsbeschwerde ist unbegründet. [X.]as [X.] hat den auf [X.]urchführung von Zustimmungsersetzungsverfahren iSd. § 99 Abs. 4 [X.] gerichteten Anträgen des Betriebsrats zu Recht entsprochen.

I. [X.]ie Anträge des Betriebsrats sind zulässig.

1. [X.]ie Anträge sind dahingehend auszulegen, dass die Arbeitgeberin zur Einleitung und [X.]urchführung von Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 [X.] für die [X.] der im Antrag aufgeführten Arbeitnehmer in die von der Arbeitgeberin vorgesehenen Lohngruppen des Anhangs zum [X.] verpflichtet werden soll.

2. Als Leistungsantrag bedarf das Begehren des Betriebsrats keiner [X.]arlegung eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses (vgl. [X.] 12. [X.]ezember 2006 - 1 [X.] - Rn. 15). Es folgt bereits aus der Nichterfüllung des geltend gemachten Anspruchs (vgl. [X.] 18. August 2009 - 9 [X.] - Rn. 27, [X.]E 131, 367).

II. [X.]ie Anträge des Betriebsrats sind begründet. [X.]ie Arbeitgeberin ist nach § 99 Abs. 4 [X.] verpflichtet, Zustimmungsersetzungsverfahren für die [X.] der im Tenor des [X.]s namentlich benannten Arbeitnehmer durchzuführen. [X.]er Betriebsrat hat seine Zustimmung zu den Anträgen der Arbeitgeberin wirksam verweigert.

1. Nach § 101 [X.] kann der Betriebsrat, wenn der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] ohne seine Zustimmung durchführt, beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die personelle Maßnahme aufzuheben ([X.] 14. August 2013 - 7 [X.] - Rn. 17). Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] muss der Arbeitgeber den Betriebsrat in Unternehmen mit mehr als zwanzig Arbeitnehmern ua. vor jeder Ein- und Umgruppierung unterrichten und seine Zustimmung zu der geplanten Maßnahme einholen. Personelle Einzelmaßnahmen iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] können daher nur nach Zustimmung des Betriebsrats oder deren rechtskräftiger Ersetzung in einem Verfahren nach § 99 Abs. 4 [X.] vorgenommen werden.

a) Bei Ein- und [X.] ist eine „Aufhebung“ im wörtlichen Sinne nicht möglich. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich nicht um konstitutive Akte des Arbeitgebers, sondern jeweils um einen mit der Kundgabe einer Rechtsansicht verbunden Akt der Rechtsanwendung. Bei Ein- und [X.] geht der Anspruch des Betriebsrats aus § 101 Satz 1 [X.] daher dahin, dem Arbeitgeber die Einleitung eines Zustimmungsverfahrens nach § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] oder - falls ein solches bereits abgeschlossen ist - die [X.]urchführung eines [X.] nach § 99 Abs. 4 [X.] aufzugeben (vgl. [X.] 4. Mai 2011 - 7 [X.] - Rn. 15 f.).

b) [X.]er hier vom Betriebsrat allein verfolgte Anspruch auf Einleitung eines [X.] nach § 99 Abs. 4 [X.] setzt bei Ein- und [X.] die wirksame Einleitung eines entsprechenden Zustimmungsverfahrens (§ 99 Abs. 1 Satz 1 [X.]) gegenüber dem Betriebsrat in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung voraus. [X.]azu bedarf es eines auf Zustimmung zu einer bestimmten Maßnahme gerichteten Antrags des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat. [X.]essen Zustimmungsverweigerung muss seinerseits frist- und formgerecht erklärt worden sein, da die Zustimmung andernfalls nach § 99 Abs. 3 Satz 2 [X.] als erteilt gilt ([X.] 14. August 2013 - 7 [X.] - Rn. 19).

2. [X.]ie Arbeitgeberin hat die Zustimmungsverfahren für die [X.] der in ihren Schreiben vom 31. Mai 2011 genannten Arbeitnehmer nach § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] wirksam eingeleitet.

a) Im Unternehmen der Arbeitgeberin sind mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt. Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] unterliegen daher [X.] der Zustimmung des bei ihr gebildeten Betriebsrats.

b) [X.]ie von der Arbeitgeberin beabsichtigen Maßnahmen stellen eine Umgruppierung iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] dar.

aa) Eingruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist die - erstmalige oder erneute - Einreihung eines Arbeitnehmers in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung. Eine Umgruppierung ist jede Änderung dieser Einreihung. Über eine solche muss der Arbeitgeber nicht nur beim Wechsel der einem Arbeitnehmer zugewiesenen Arbeitsaufgaben, sondern auch dann befinden, wenn sich bei gleichbleibender Tätigkeit die betriebliche Vergütungsordnung ändert und infolge dieser Änderung eine „Neueingruppierung“ des Arbeitnehmers erforderlich wird (vgl. [X.] 11. September 2013 - 7 [X.] - Rn. 19).

bb) Bei der in der Anlage zum [X.] enthaltenen Vergütungsordnung handelt es sich um das von der Arbeitgeberin angewandte betriebliche Entgeltsystem. Aufgrund der Neufassung der Lohngruppen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 musste die Arbeitgeberin eine Entscheidung über die Zuordnung der Tätigkeiten der in ihren Anträgen genannten Arbeitnehmer zu den geänderten Lohngruppen treffen und die Zustimmung des Betriebsrats hierzu einholen. [X.]iese Verpflichtung war zudem Gegenstand des zwischen den Beteiligten im Verfahren - 17 [X.] - geschlossenen Vergleichs.

c) [X.]ie Arbeitgeberin hat den Betriebsrat über die beabsichtigten [X.] ordnungsgemäß unterrichtet.

aa) Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über die geplante personelle Einzelmaßnahme unter Vorlage der erforderlichen Urkunden zu unterrichten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist eine Unterrichtung, die es dem Betriebsrat ermöglicht, aufgrund der mitgeteilten Tatsachen zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 [X.] genannten Zustimmungsverweigerungsgründe gegeben ist ([X.] 9. Oktober 2013 - 7 [X.] - Rn. 33).

bb) Bei [X.] ist die Mitteilung der bisherigen und vorgesehenen Vergütungsgruppe erforderlich sowie die Erläuterung der Gründe, weshalb der Arbeitnehmer anders als bisher einzureihen ist. [X.]azu bedarf es regelmäßig der Angabe der auszuübenden Tätigkeit, da die Zuordnung zu den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe aufgrund der dem Arbeitnehmer zugewiesenen Arbeitsaufgaben erfolgt. Sind diese dem Betriebsrat zum Zeitpunkt der Unterrichtung bereits bekannt, ist eine erneute Unterrichtung des Arbeitgebers hierüber entbehrlich.

cc) Nach diesen Grundsätzen hat die Arbeitgeberin die verfahrensgegenständlichen Zustimmungsverfahren wirksam eingeleitet.

[X.]ie Zustimmungsersuchen vom 31. Mai 2011 enthielten die Namen und die Personalnummern der betroffenen Arbeitnehmer sowie die Angabe ihrer bisherigen und der beabsichtigten Eingruppierung in die Vergütungsordnung des [X.]. [X.]aneben war die Tätigkeit der Arbeitnehmer jeweils internen Funktionsbezeichnungen zugeordnet. [X.]ass der Betriebsrat die jeweils auszuübenden Tätigkeiten hieraus nicht erkennen konnte und ihm diese auch nicht bekannt waren, hat er zuletzt nicht mehr geltend gemacht. Für seine ausreichende Kenntnis bei Einleitung des Zustimmungsverfahrens spricht auch der Inhalt der Zustimmungsverweigerungsschreiben. In diesen setzt sich der Betriebsrat mit der Aufgabenbeschreibung der betroffenen Arbeitnehmer detailliert auseinander.

3. [X.]er Betriebsrat hat die Zustimmung zu den beantragten [X.] wirksam verweigert.

a) [X.]ie Erklärungen über die [X.] sind der Arbeitgeberin rechtzeitig zugegangen.

[X.]eren Zustimmungsanträge datieren vom 31. Mai 2011. [X.]er Betriebsrat hat gegenüber den beabsichtigten Maßnahmen jeweils mit den von seinem Vorsitzenden unterzeichneten Erklärungen vom 17. Juni 2011 seine Zustimmung verweigert. [X.]iese Schreiben sind der Arbeitgeberin am gleichen Tag und damit innerhalb der einvernehmlich bis zum 20. Juni 2011 verlängerten Äußerungsfrist zugegangen. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.

b) [X.]ie [X.] sind unter Angabe von Gründen iSd. § 99 Abs. 3 Satz 1 [X.] erfolgt.

aa) [X.]er Betriebsrat genügt seiner gesetzlichen Begründungspflicht, wenn es als möglich erscheint, dass mit einer schriftlich gegebenen Begründung einer der in § 99 Abs. 2 [X.] aufgeführten Verweigerungsgründe geltend gemacht wird. Eine Begründung, die offensichtlich auf keinen der gesetzlichen Verweigerungsgründe Bezug nimmt, ist dagegen unbeachtlich. Konkrete Tatsachen und Gründe müssen nur für eine auf § 99 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 6 [X.] gestützte Verweigerung angegeben werden. Soweit sich der Betriebsrat auf einen Verstoß gegen Rechtsvorschriften iSv. § 99 Abs. 2 Nr. 1 [X.] stützen will, muss er diese nicht ausdrücklich benennen. Es reicht, wenn er darauf mit hinreichender [X.]eutlichkeit Bezug nimmt. [X.]er Inhalt der Rechtsvorschriften, gegen die der Arbeitgeber nach Ansicht des Betriebsrats bei der personellen Einzelmaßnahme verstoßen soll, muss zumindest angedeutet werden ([X.] 9. Oktober 2013 - 7 [X.] - Rn. 37).

bb) [X.]iesen Anforderungen genügen die vom Betriebsratsvorsitzenden unterzeichneten Schriftstücke. In ihnen wird angegeben, der Betriebsrat verweigere den beabsichtigten [X.] die Zustimmung. Zur Begründung wird die vom Betriebsrat jeweils als zutreffend angesehene Tarifgruppe benannt. [X.]ies lässt einen hinreichenden Bezug zu dem [X.] aus § 99 Abs. 2 Nr. 1 [X.] erkennen. [X.]er Betriebsrat beanstandet in den von seinem Vorsitzenden verfassten Schreiben eine aus seiner Sicht unzutreffende Anwendung der tariflichen Vorschriften.

c) [X.]er Betriebsrat hat die für die [X.] nach § 99 Abs. 3 Satz 1 [X.] erforderlichen Beschlüsse gefasst. [X.]ies folgt aus der vorgelegten Sitzungsniederschrift über die Betriebsratssitzung vom 14. Juni 2011.

aa) [X.]ie Erklärung einer Zustimmungsverweigerung iSd. § 99 Abs. 3 Satz 1 [X.] durch den Betriebsratsvorsitzenden bedarf zu ihrer Wirksamkeit eines darauf gerichteten Beschlusses des Betriebsrats. [X.]ies folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach die Zustimmungsverweigerung dem Betriebsrat obliegt. Hierfür spricht auch die Konzeption des [X.]es. [X.]er Betriebsrat handelt als Kollegialorgan, der seinen gemeinsamen Willen durch Beschluss bildet (§ 33 Abs. 1 Satz 1 [X.]). [X.]er Beschluss über eine Zustimmungsverweigerung ist beachtlich, wenn er ordnungsgemäß zustande gekommen ist. [X.]azu muss der Betriebsrat beschlussfähig iSd. § 33 [X.] sein und sich auf einer Betriebsratssitzung aufgrund einer mit den Vorschriften des [X.]es in Einklang stehenden Ladung mit dem jeweiligen Sachverhalt befasst und durch Abstimmung eine einheitliche Willensbildung herbeigeführt haben. Eine ordnungsgemäße Sitzung setzt nach § 29 Abs. 2 Satz 3 [X.] voraus, dass die Betriebsratsmitglieder vom Vorsitzenden rechtzeitig unter Mitteilung einer Tagesordnung zur Betriebsratssitzung geladen worden sind ([X.] 15. April 2014 - 1 [X.] [B] - Rn. 20).

bb) [X.]er Betriebsrat hat in einem gerichtlichen Verfahren, durch das der Arbeitgeber zur [X.]urchführung eines Zustimmungsersetzungsverfahren (§ 99 Abs. 4 [X.]) angehalten werden soll, im [X.] die Voraussetzungen für eine wirksame Beschlussfassung über die Zustimmungsverweigerung gegenüber der beabsichtigen personellen Einzelmaßnahme darzulegen. [X.]iesen Anforderungen genügt der Betriebsrat zunächst, wenn er vorträgt, dass in einer ordnungsgemäß einberufenen Betriebsratssitzung von den anwesenden Betriebsratsmitgliedern ein Beschluss über die Zustimmungsverweigerung zu dem Antrag des Arbeitgebers gefasst worden ist.

cc) [X.]en Vortrag des Betriebsrats über die Beschlussfassung kann der Arbeitgeber nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) bestreiten. [X.]ie Einladung zu der Betriebsratssitzung und deren Ablauf sind regelmäßig nicht Gegenstände seiner eigenen Wahrnehmung. Legt allerdings der Betriebsrat die Einhaltung der Voraussetzungen für einen wirksamen Beschluss des Gremiums dar, ist ein sich daran anschließendes pauschales Bestreiten des Arbeitgebers mit Nichtwissen unbeachtlich. [X.]ieser muss dann konkret angeben, welche der zuvor vorgetragenen Tatsachen er bestreiten will ([X.] 29. Juli 2009 - 7 [X.] - Rn. 19; 9. [X.]ezember 2003 - 1 [X.] - zu [X.] b der Gründe, [X.]E 109, 61).

dd) Ein danach zulässiges Bestreiten des Arbeitgebers führt nach § 83 Abs. 1 ArbGG zur Verpflichtung des Arbeitsgerichts, die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats aufzuklären ([X.] 30. September 2008 - 1 [X.] - Rn. 11, [X.]E 128, 92; 19. Januar 2005 - 7 [X.] - zu [X.] 3 der Gründe). [X.]ie Beweisbedürftigkeit der zwischen den Betriebsparteien umstrittenen Beschlussfassung entfällt nicht bereits, wenn der Betriebsrat eine Sitzungsniederschrift über die Betriebsratssitzung vorlegt, aus der die Beschlussfassung ersichtlich ist. [X.]eren Aufnahme in das Protokoll begründet jedoch keine gesetzliche Vermutung iSd. § 292 ZPO dafür, dass der dort wiedergegebene Beschluss von der Mehrheit der anwesenden Betriebsratsmitglieder gefasst worden ist. Eine solche Beweisregel enthält § 34 [X.] nicht. Eine dahingehende gesetzliche Vermutung würde zudem zu unsachgemäßen Ergebnissen führen. Würde bereits aufgrund der Sitzungsniederschrift das Vorliegen einer dort wiedergegebenen Beschlussfassung des Betriebsrats vermutet, obläge es dem Arbeitgeber, den vollen Beweis für das Nichtvorliegen der vermuteten Tatsache als Hauptbeweis zu führen. [X.]azu müsste er deren Gegenteil behaupten und beweisen. [X.]ie Erschütterung der Beweiskraft der Sitzungsniederschrift wäre dazu allein nicht ausreichend. [X.]ies würde die Anforderungen an die [X.]arlegungslast des Arbeitgebers überfordern. [X.]ieser hat regelmäßig keine Kenntnis vom Ablauf der Betriebsratssitzungen. [X.]eshalb kann er allenfalls Umstände, die ernsthafte und begründete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Sitzungsniederschrift begründen können, vortragen.

ee) Allerdings ist das [X.] im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass einer Sitzungsniederschrift ein besonderer Beweiswert zukommen kann. Eine Aufklärung über den Verlauf der Betriebsratssitzung und die Beschlussfassung ist regelmäßig entbehrlich, wenn der Betriebsrat ein den Anforderungen des § 34 [X.] genügendes Protokoll der Betriebsratssitzung vorlegt, aus dem die vom Arbeitgeber bestrittene Beschlussfassung ersichtlich ist. Hierfür spricht die einer Sitzungsniederschrift zukommende Beweisfunktion.

(1) Zwar handelt es sich bei der Niederschrift nach § 34 [X.] lediglich um eine Privaturkunde. Nach der gesetzlichen Beweisregel des § 416 ZPO begründet die vom Aussteller unterschriebene Privaturkunde vollen Beweis dafür, dass die in ihr enthaltenen Erklärungen vom Aussteller herrühren. [X.]amit kommt der Sitzungsniederschrift nur ein formeller Beweiswert in Bezug auf die von ihren Unterzeichnern abgegebenen Erklärungen über eine am Sitzungstag erfolgte Beschlussfassung des Betriebsrats mit dem in der Niederschrift wiedergegebenen Wortlaut zu. Anders als eine öffentliche Urkunde (§§ 417, 418 ZPO) begründet sie keinen Beweis über den Verlauf der Betriebsratssitzung und den Inhalt der dort gefassten Beschlüsse (Fitting 27. Aufl. § 34 [X.] Rn. 5; [X.] in GK-[X.] 10. Aufl. § 34 [X.] Rn. 13; [X.] in [X.] [X.] 14. Aufl. § 34 [X.] Rn. 20).

(2) [X.]ennoch kommt der Sitzungsniederschrift aufgrund ihrer durch § 34 Abs. 1 [X.] besonders ausgestalteten Form ein hoher Beweiswert zu, der bei der nach § 286 Abs. 1 ZPO gebotenen Würdigung über die Beschlussfassung des Betriebsrats zu berücksichtigen ist.

(a) Eine ordnungsgemäße Niederschrift ist der gesetzlich vorgesehene und wichtigste Nachweis für die Tatsache einer Beschlussfassung durch den Betriebsrat. Zwar hängt deren Wirksamkeit regelmäßig nicht von der Aufnahme des [X.] in das Sitzungsprotokoll ab, da die Niederschrift nicht Teil der Beschlussfassung selbst ist ([X.] 8. Februar 1977 - 1 [X.] - zu III 1 der Gründe). [X.]ie Anfertigung einer Niederschrift ist für die Wirksamkeit eines in der Betriebsratssitzung gefassten Beschlusses nur erforderlich, wenn dieser aufgrund gesetzlicher Vorgaben (zB § 27 Abs. 2 Satz 3, §§ 36, 50 Abs. 2 Satz 3 [X.]) der Schriftform bedarf (Fitting 27. Aufl. § 34 [X.] Rn. 27).

(b) [X.]er Sitzungsniederschrift ist aber durch § 34 [X.] eine besondere [X.]okumentationsfunktion zugewiesen. [X.]a dem Protokoll für die weit überwiegende Anzahl der [X.] keine konstitutive Bedeutung zukommt, können die im Gesetz enthaltenen Vorgaben über den Mindestinhalt einer Sitzungsniederschrift nur dahin verstanden werden, dass sie einen für Betriebsrat und [X.]ritte gleichermaßen bedeutsamen Nachweis über die gefassten [X.] bewirken soll. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.] muss die Niederschrift den Beschlussinhalt sowie das Stimmenverhältnis enthalten, daneben sind ihr eine von den Sitzungsteilnehmern unterzeichnete Anwesenheitsliste sowie schriftliche Einwendungen gegen den Inhalt der Niederschrift beizufügen (§ 34 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 [X.]). [X.]iese Angaben ermöglichen eine Beurteilung über das ordnungsgemäße Zustandekommen eines [X.]. [X.]ies gilt auch für etwaige Ladungsmängel. [X.]ie vermeintlich übergangenen Betriebsratsmitglieder können insoweit schriftliche Einwendungen erheben. [X.]urch die [X.]okumentation der gesetzlich normierten Angaben wird ein in der Folgezeit möglicherweise entstehender Streit um das Vorliegen und den Inhalt eines [X.] weitgehend vermieden. Ebenso wird etwaigen Beweisschwierigkeiten entgegen gewirkt, die durch den Zeitablauf und die wechselnde personelle Zusammensetzung des Betriebsrats entstehen können. Eine Sitzungsniederschrift ist daher solange aufzubewahren, wie ihr Inhalt von rechtlicher Bedeutung ist (Wedde in [X.]KKW 14. Aufl. § 34 [X.] Rn. 12).

(c) [X.]er [X.]okumentationsfunktion einer Sitzungsniederschrift und dem damit verbundenen Beweiswert steht nicht entgegen, dass die Niederschrift vom Betriebsrat selbst erstellt wird. [X.]er gebotene Schutz gegen mögliche Unrichtigkeiten und Irrtümer bei der Protokollierung ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers dadurch gewahrt, dass diese nicht nur von dem Betriebsratsvorsitzenden, sondern zusätzlich von einem weiteren Betriebsratsmitglied unterzeichnet werden muss (§ 34 Abs. 1 Satz 2 [X.]), sie von sämtlichen Mitgliedern eingesehen werden kann (§ 34 Abs. 3 [X.]) und Einwendungen gegen ihren Inhalt erhoben werden können, die der Niederschrift beizufügen und damit schriftlich dokumentiert sind (§ 34 Abs. 2 Satz 2 [X.]).

ff) Wird aus der Sitzungsniederschrift die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats ersichtlich, bedarf es daher im Regelfall keiner weitergehenden tatsächlichen [X.]arlegungen oder einer darauf gerichteten [X.]urchführung einer Beweisaufnahme. Vielmehr obliegt es dann dem Arbeitgeber, den Beweiswert der Niederschrift zu erschüttern oder unter Beweisantritt einen für die Führung des [X.] über das (Nicht-)Vorliegen eines wirksamen [X.] geeigneten Vortrag zu halten. Erst einem solchen Vortrag muss das Arbeitsgericht nachgehen ([X.] 25. März 1992 - 7 [X.] - zu [X.]II 6 der Gründe, [X.]E 70, 85).

gg) [X.]anach ist das [X.] im Ergebnis zu Recht vom Vorliegen der erforderlichen [X.] über die [X.] ausgegangen. [X.]ie Arbeitgeberin hat keinen Vortrag gehalten, der das Beschwerdegericht veranlassen musste, die Beschlussfassungen in der Betriebsratssitzung vom 14. Juni 2011 weiter aufzuklären.

(1) [X.]er Betriebsratsvorsitzende hat mit Schreiben vom 10. Juni 2011 die elf Betriebsratsmitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung zur Sitzung am 14. Juni 2011 eingeladen. [X.]ie von der Arbeitgeberin beabsichtigten [X.] waren in dieser als Tagesordnungspunkt aufgeführt. [X.]er in der Sitzung am 14. Juni 2011 beschlussfähige Betriebsrat hat nach der vom Betriebsratsvorsitzenden und zwei weiteren Betriebsratsmitgliedern unterzeichneten Sitzungsniederschrift mit Stimmenmehrheit entschieden, den verfahrensgegenständlichen [X.] seine Zustimmung zu verweigern.

(2) [X.]er formellen Beweiskraft des [X.] vom 14. Juni 2011 steht nicht entgegen, dass der Betriebsrat in den Vorinstanzen nicht das Original der Niederschrift vorgelegt hat. Zwar kann der [X.] grundsätzlich nur durch Vorlage des [X.] angetreten werden (§ 420 ZPO). [X.]essen Vorlage dient aber nur der hinreichend sicheren Feststellung von Echtheit und äußerer Fehlerfreiheit der Urkunde ([X.] 8. März 2006 - IV ZR 145/05 - zu III 1 der Gründe). [X.]iese hat die Arbeitgeberin in den Vorinstanzen nicht in Frage gestellt. Sie auch nicht gerügt, dass der Betriebsrat lediglich eine Kopie der Sitzungsniederschrift vorgelegt hat. [X.]er [X.] konnte daher von der Übereinstimmung der Ablichtung mit der Originalurkunde und deren Existenz ausgehen.

(3) [X.]ie zeitweise Anwesenheit von nicht zur Beschlussfassung herangezogenen Ersatzmitgliedern in der Betriebsratssitzung führt nicht zur Unwirksamkeit der während dieses Zeitraums gefassten [X.]. [X.]en hierin liegenden Verstoß gegen das Gebot der Nichtöffentlichkeit von Betriebsratssitzungen (§ 30 Satz 4 [X.]) hat keines der Betriebsratsmitglieder beanstandet.

(a) Nur Verstöße gegen Verfahrensvorschriften, die für das ordnungsgemäße Zustandekommen eines [X.] als wesentlich anzusehen sind, führen zu dessen Unwirksamkeit. Nicht jeder Verstoß gegen die formellen Anforderungen einer ordnungsgemäßen Betriebsratssitzung bewirkt die Unwirksamkeit eines darin gefassten Beschlusses, sondern nur ein solcher, der so schwerwiegend ist, dass der Fortbestand des Beschlusses von der Rechtsordnung nicht hingenommen werden kann. Ob die Verletzung der durch die Verfahrensvorschrift geschützten Interessen stärker zu gewichten ist als das Interesse an der Aufrechterhaltung des Beschlusses, ist anhand des Regelungszwecks der Norm zu bestimmen ([X.] 15. April 2014 - 1 [X.] [B] - Rn. 23 f.).

(b) [X.]ie Beachtung des in § 30 Satz 4 [X.] normierten Gebots der Nichtöffentlichkeit von Betriebsratssitzungen ist grundsätzlich als wesentlich für die Wirksamkeit eines in der Sitzung gefassten [X.] anzusehen. [X.]ie Vorschrift soll die sachgemäße Behandlung der Tagesordnungspunkte in einer Betriebsratssitzung sicherstellen. Eine solche setzt die Möglichkeit einer unbefangenen Aussprache unter den Betriebsratsmitgliedern und einer Beschlussfassung frei von Einflüssen [X.]ritter voraus. [X.]urch das Gebot der Nichtöffentlichkeit von Betriebsratssitzungen wird nicht nur die Amtsführung des Betriebsrats, sondern auch die der einzelnen Betriebsratsmitglieder geschützt. Allerdings können diese selbst darüber befinden, ob sie durch die Anwesenheit einer nicht teilnahmeberechtigten Person bei der Wahrnehmung ihres Mandats beeinträchtigt werden. Ein wesentlicher, zur Unwirksamkeit des gefassten Beschlusses führender Verstoß gegen § 30 Satz 4 [X.] liegt daher allenfalls vor, wenn zumindest ein Betriebsratsmitglied vor der Behandlung eines [X.] die Anwesenheit einer nicht teilnahmeberechtigten Person ausdrücklich beanstandet hat und diese anwesend bleibt.

(c) [X.]anach stellt die zeitweise Anwesenheit von nicht teilnahmeberechtigten Ersatzmitgliedern in der Betriebsratssitzung am 14. Juni 2011 keinen Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften dar. [X.]as [X.] hat nicht festgestellt, dass eines der Betriebsratsmitglieder die Anwesenheit der nicht teilnahmeberechtigten Ersatzmitglieder ausdrücklich beanstandet hat. [X.]ies hat auch die Arbeitgeberin nicht behauptet.

d) Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin musste der Betriebsrat in seiner Sitzung am 14. Juni 2011 keine Beschlüsse über die nach § 99 Abs. 3 Satz 1 [X.] mitzuteilenden Zustimmungsverweigerungsgründe fassen. [X.]ie Abfassung der entsprechenden Schreiben oblag allein dem Betriebsratsvorsitzenden.

aa) Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 [X.] vertritt der Betriebsratsvorsitzende oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. [X.]er Vorsitzende handelt bei den für den Betriebsrat abzugebenden Erklärungen als dessen gesetzlicher Vertreter ([X.] 10. Oktober 2007 - 7 [X.] - Rn. 16, [X.]E 124, 188). [X.]ies gibt schon der Gesetzeswortlaut vor, wonach die Vertretungsmacht des Vorsitzenden „im Rahmen“ der vom Betriebsrat gefassten Beschlüsse besteht. [X.]urch § 26 Abs. 2 Satz 1 [X.] werden die Erklärungen des Vorsitzenden daher nicht auf die bloße Verlautbarung der vom Betriebsrat gefassten Beschlüsse beschränkt. Zu den Aufgaben des Betriebsratsvorsitzenden gehört auch die Abfassung und Unterzeichnung von Schriftstücken, mit denen dem Arbeitgeber gemäß § 99 Abs. 3 Satz 1 [X.] die Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats zu personellen Einzelmaßnahmen iSv. § 99 Abs. 1 [X.] mitgeteilt wird. Nur die Willensbildung über die Zustimmung zur beantragten personellen Einzelmaßnahme bedarf einer Entscheidung des Betriebsrats als Kollegialorgan. [X.]ie Übermittlung des gefassten Beschlusses und die Mitteilung der Zustimmungsverweigerungsgründe obliegen dann dem Vorsitzenden, der diese auf der Grundlage der vorangegangenen Willensbildung des Betriebsrats eigenständig formuliert (vgl. [X.] 29. April 2004 - 1 [X.] - zu [X.]I 1 a aa der Gründe, [X.]E 110, 252; 19. März 2003 - 7 [X.] - zu II 2 a, b der Gründe, [X.]E 105, 311; [X.] Festschrift [X.], 382 f.). [X.]ie Wirksamkeit einer vom Betriebsratsvorsitzenden mitgeteilten Zustimmungsverweigerung ist nicht davon abhängig, dass dieser die Motivation des Betriebsrats bei dessen Beschlussfassung in seiner Mitteilung zutreffend wiedergibt. Etwaige Fehler oder Ungenauigkeiten sind aus Gründen der Rechtssicherheit unbeachtlich. [X.]er Betriebsrat ist an die von seinem Vorsitzenden übermittelten Zustimmungsverweigerungsgründe gebunden; allein durch diese wird das gerichtliche Prüfprogramm bestimmt (vgl. [X.] 17. November 2010 - 7 [X.] - Rn. 34).

bb) [X.]anach konnte der Betriebsratsvorsitzende der Arbeitgeberin die Gründe für die in der Betriebsratssitzung am 14. Juni 2011 beschlossene Zustimmungsverweigerung zu den beabsichtigten [X.] ohne gesonderte Beschlussfassung über die Zustimmungsverweigerungsgründe mitteilen. Weder bedurfte es einer darauf gerichteten Beschlussfassung des Betriebsrats noch konnte diese den Vorsitzenden bei der Abfassung des Schreibens vom 17. Juni 2011 binden.

e) Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin musste das [X.] auch den weiteren Verlauf der Betriebsratssitzung nicht aufklären. Ihre Rüge, dass angesichts der großen Anzahl der [X.] nur eine geringe Zeit für die Beratung der vom Betriebsratsvorsitzenden mitgeteilten Zustimmungsverweigerungsgründe zur Verfügung stand, begründet keine Zweifel an der Richtigkeit des protokollierten Verlaufs der Sitzung am 14. Juni 2011. Nach der Sitzungsniederschrift hat das [X.] weder eine gesonderte Beschlussfassung über die Zustimmungsverweigerungsgründe noch eine auf den Einzelfall bezogene Beratung über den Inhalt der vom Vorsitzenden abzufassenden Mitteilungsschreiben durchgeführt. [X.]er Betriebsrat musste die Zustimmungsverweigerungsgründe vor seiner Beschlussfassung auch nicht gesondert erörtern, weil eine vorherige Beratung im [X.] nicht vorgesehen ist und im Ermessen der Betriebsratsmitglieder steht. [X.]ass eine Beschlussfassung über die [X.] während der Betriebsratssitzung nicht stattfinden konnte, ist weder ersichtlich noch wird dies von der Arbeitgeberin behauptet. Nach dem tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses hat sich diese gegenüber dem vom Betriebsrat gehaltenen Vortrag insoweit auf ein Bestreiten mit Nichtwissen beschränkt.

        

    Schmidt    

        

    K. Schmidt    

        

    Koch    

        

        

        

    Schäferkord    

        

    [X.]    

                 

Meta

1 ABR 32/13

30.09.2014

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Stuttgart, 16. April 2012, Az: 10 BV 113/11, Beschluss

§ 99 BetrVG, § 34 BetrVG, § 30 S 4 BetrVG, § 26 Abs 2 S 1 BetrVG, § 83 Abs 1 ArbGG, § 286 Abs 1 ZPO, § 416 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 30.09.2014, Az. 1 ABR 32/13 (REWIS RS 2014, 2548)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2548

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