Aktenzeichen 2 TaBV 2/23

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RCNG5NJP6CFSUEAJLG

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LArbG Nürnberg: Entscheidung vom 20.09.2023

Arbeitgeber - Juristische Person, Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates, Klärungsbedürftigkeit, Zustimmungsverweigerungsgründe, Unterrichtung des Betriebsrats, Betriebsratssitzung, Widerspruch des Betriebsrats, Herabgruppierung, Wirtschaftliches Eigentum, Unterrichtungspflicht, Befähigung zum Richteramt, Aufgaben des Betriebsrat, Rechtsmittelbelehrung, Zustimmungsverfahren, Rechtsbeschwerdeeinlegung, Elektronischer Rechtsverkehr, Betriebsratsmitglieder, Tarifvertragsverhandlungen, Zustimmungsersetzungsverfahren, Unterrichtungsanspruch

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