Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 30.09.2014, Az. 1 ABR 5/13

1. Senat | REWIS RS 2014, 2546

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Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des [X.] vom 13. November 2012 - 15 [X.] - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. [X.]ie Beteiligten streiten über die Pflicht der Arbeitgeberin zur Einleitung von [X.]ustimmungsersetzungsverfahren zu [X.] von vier Arbeitnehmern.

2

[X.]ie Arbeitgeberin betreibt einen Paketzustelldienst. Antragsteller ist der für ihren Betrieb in [X.] gebildete Betriebsrat. Auf die Arbeitsverhältnisse der in diesem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer finden kraft [X.]arifgebundenheit oder arbeitsvertraglicher Bezugnahme die [X.]arifverträge für die Beschäftigten des [X.] Speditionsgewerbes Anwendung.

3

[X.]ie Arbeitgeberin beantragte unter dem 25. Januar 2011 die [X.]ustimmung des Betriebsrats zur Einstellung und Eingruppierung der [X.] sowie zu Versetzungen und [X.] der Arbeitnehmer [X.], [X.] und [X.].

4

Am 27. Januar 2011 lud der Betriebsratsvorsitzende die Betriebsratsmitglieder zu einer am 31. Januar 2011 anberaumten Betriebsratssitzung ein. In dem Schreiben waren unter dem [X.]agesordnungspunkt „Personelle Einzelmaßnahmen“ ua. die von der Arbeitgeberin beantragten Ein- und [X.] aufgeführt.

5

Nach der vom Betriebsratsvorsitzenden und einem weiteren Betriebsratsmitglied unterzeichneten Sitzungsniederschrift vom 31. Januar 2011 beschloss der Betriebsrat, seine [X.]ustimmung zur Eingruppierung von Frau N sowie zu den [X.] der Arbeitnehmer [X.], [X.] und [X.] zu verweigern.

6

Am 1. Februar 2011 teilte der Betriebsrat mit, dass er beschlossen habe, den beantragten Ein- und [X.] nicht zuzustimmen. In den der Arbeitgeberin am gleichen [X.]ag zugegangenen und vom Betriebsratsvorsitzenden unterzeichneten Schreiben war jeweils die aus Sicht des Betriebsrats zutreffende Vergütungsgruppe für die Einstufung der Arbeitnehmer angegeben. [X.]ustimmungsersetzungsverfahren für die Arbeitnehmer [X.], N, [X.] und [X.] leitete die Arbeitgeberin in der Folgezeit nicht ein.

7

[X.]er Betriebsrat hat - soweit für die Rechtsbeschwerde von Interesse - beantragt,

        

1.    

die Arbeitgeberin zu verpflichten, sich die vom Betriebsrat verweigerte [X.]ustimmung zur Eingruppierung der [X.] arbeitsgerichtlich ersetzen zu lassen;

        

2.    

die Arbeitgeberin zu verpflichten, sich die vom Betriebsrat verweigerte [X.]ustimmung zur Umgruppierung der Arbeitnehmer [X.], [X.] und [X.] arbeitsgerichtlich ersetzen zu lassen.

8

[X.]ie Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie hat gemeint, nicht zur Einleitung von [X.]ustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 [X.] verpflichtet zu sein. [X.]ie den [X.]ustimmungsverweigerungen zugrunde liegenden [X.] seien nicht ordnungsgemäß zustande gekommen, weshalb die [X.]ustimmungsfiktion des § 99 Abs. 3 Satz 2 [X.] eingetreten sei. [X.]er Betriebsrat habe über die Gründe für die [X.]ustimmungsverweigerungen keinen Beschluss gefasst.

9

[X.]ie Vorinstanzen haben den in der Rechtsbeschwerde noch verfahrensgegenständlichen Anträgen des Betriebsrats entsprochen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihre Abweisungsanträge weiter.

B. [X.]ie Rechtsbeschwerde ist unbegründet. [X.]as [X.] hat den auf [X.]urchführung von [X.]ustimmungsersetzungsverfahren iSd. § 99 Abs. 4 [X.] gerichteten Anträgen des Betriebsrats zu Recht entsprochen.

I. [X.]ie Anträge des Betriebsrats sind zulässig.

1. [X.]ie Anträge sind dahingehend auszulegen, dass die Arbeitgeberin zur Einleitung und [X.]urchführung von [X.]ustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 [X.] für die Eingruppierung der [X.] sowie zu den [X.] der Arbeitnehmer [X.], [X.] und [X.] in die von der Arbeitgeberin vorgesehenen Lohngruppen des Anhangs zum [X.]V Löhne BW verpflichtet werden soll.

2. Als Leistungsantrag bedarf das Begehren des Betriebsrats keiner [X.]arlegung eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses (vgl. [X.] 12. [X.]ezember 2006 - 1 [X.] - Rn. 15). Es folgt bereits aus der Nichterfüllung des geltend gemachten Anspruchs (vgl. [X.] 18. August 2009 - 9 A[X.]R 617/08 - Rn. 27, [X.]E 131, 367).

II. [X.]ie Anträge des Betriebsrats sind begründet. [X.]ie Arbeitgeberin ist nach § 99 Abs. 4 [X.] verpflichtet, [X.]ustimmungsersetzungsverfahren für die Ein- und [X.] der Arbeitnehmer [X.], N, [X.] und [X.] durchzuführen. [X.]er Betriebsrat hat seine [X.]ustimmung zu den Anträgen der Arbeitgeberin wirksam verweigert.

1. Nach § 101 [X.] kann der Betriebsrat, wenn der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] ohne seine [X.]ustimmung durchführt, beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die personelle Maßnahme aufzuheben ([X.] 14. August 2013 - 7 [X.] - Rn. 17). Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] muss der Arbeitgeber den Betriebsrat in Unternehmen mit mehr als zwanzig Arbeitnehmern ua. vor jeder Ein- und Umgruppierung unterrichten und seine [X.]ustimmung zu der geplanten Maßnahme einholen. Personelle Einzelmaßnahmen iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] können daher nur nach [X.]ustimmung des Betriebsrats oder deren rechtskräftiger Ersetzung in einem Verfahren nach § 99 Abs. 4 [X.] vorgenommen werden.

a) Bei Ein- und [X.] ist eine „Aufhebung“ im wörtlichen Sinne nicht möglich. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich nicht um konstitutive Akte des Arbeitgebers, sondern jeweils um einen mit der Kundgabe einer Rechtsansicht verbunden Akt der Rechtsanwendung. Bei Ein- und [X.] geht der Anspruch des Betriebsrats aus § 101 Satz 1 [X.] daher dahin, dem Arbeitgeber die Einleitung eines [X.]ustimmungsverfahrens nach § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] oder - falls ein solches bereits abgeschlossen ist - die [X.]urchführung eines [X.]ustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 [X.] aufzugeben (vgl. [X.] 4. Mai 2011 - 7 [X.] - Rn. 15 f.).

b) [X.]er hier vom Betriebsrat allein verfolgte Anspruch auf Einleitung eines [X.]ustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 [X.] setzt bei Ein- und [X.] die wirksame Einleitung eines entsprechenden [X.]ustimmungsverfahrens (§ 99 Abs. 1 Satz 1 [X.]) gegenüber dem Betriebsrat in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung voraus. [X.]azu bedarf es eines auf [X.]ustimmung zu einer bestimmten Maßnahme gerichteten Antrags des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat. [X.]essen [X.]ustimmungsverweigerung muss seinerseits frist- und formgerecht erklärt worden sein, da die [X.]ustimmung andernfalls nach § 99 Abs. 3 Satz 2 [X.] als erteilt gilt ([X.] 14. August 2013 - 7 [X.] - Rn. 19).

2. [X.]ie Arbeitgeberin hat die [X.]ustimmungsverfahren in Bezug auf die Eingruppierung der [X.] sowie der [X.] der Arbeitnehmer [X.], [X.] und [X.] nach § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] wirksam eingeleitet.

a) Im Unternehmen der Arbeitgeberin sind mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt. Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] unterliegen daher [X.] der [X.]ustimmung des bei ihr gebildeten Betriebsrats.

b) [X.]ie Arbeitgeberin hat den Betriebsrat über die beabsichtigte Eingruppierung von Frau N sowie zu den [X.] der Arbeitnehmer [X.], [X.] und [X.] ordnungsgemäß unterrichtet.

aa) Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über die geplante personelle Einzelmaßnahme unter Vorlage der erforderlichen Urkunden zu unterrichten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist eine Unterrichtung, die es dem Betriebsrat ermöglicht, aufgrund der mitgeteilten [X.]atsachen zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 [X.] genannten [X.]ustimmungsverweigerungsgründe gegeben ist ([X.] 9. Oktober 2013 - 7 [X.] - Rn. 33). Ist die Unterrichtung offenkundig unvollständig, wird die Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 [X.] nicht ausgelöst. [X.]urfte der Arbeitgeber dagegen davon ausgehen, den Betriebsrat vollständig unterrichtet zu haben, kann es Sache des Betriebsrats sein, innerhalb der Frist um Vervollständigung der aus seiner Sicht unvollständigen Auskünfte zu bitten ([X.] 13. März 2013 - 7 [X.] - Rn. 34).

bb) Nach diesen Grundsätzen hat die Arbeitgeberin die vier verfahrensgegenständlichen [X.]ustimmungsverfahren wirksam eingeleitet. [X.]war hat sie nach dem wörtlichen Verständnis ihrer Anträge nur die [X.]ustimmung des Betriebsrats zur Einstellung der [X.] sowie zu den Versetzungen der Arbeitnehmer [X.], [X.] und [X.] beantragt. Mit der verwandten Formularen sollte im vorliegenden Fall aber - offenbar aufgrund einer bei der Arbeitgeberin bestehenden [X.]andhabung - zugleich die [X.]ustimmung für die begleitenden vergütungsrechtlichen Einzelmaßnahmen (Ein- bzw. Umgruppierung) beantragt werden. [X.]ierfür spricht schon die Angabe der vorgesehenen Vergütungsgruppe in dem verwendeten [X.]. [X.]er Betriebsrat hat in den Vorinstanzen die fehlende Eindeutigkeit der Antragstellung nicht beanstandet. Vielmehr hat er das Anliegen der Arbeitgeberin [X.]. [X.]ustimmungsantrags zugleich für die beabsichtigten Ein- bzw. [X.] verstanden, wofür insbesondere seine auf diese Maßnahmen beschränkten [X.]ustimmungsverweigerungen sprechen. [X.]ie Arbeitgeberin durfte auch davon ausgehen, dem Betriebsrat alle für die Ein- bzw. [X.] erforderlichen Umstände vollständig mitgeteilt zu haben. [X.]as Antragsformular enthält jeweils Angaben über die zukünftig auszuübenden Aufgaben der betroffenen Arbeitnehmer und die aus Sicht der Arbeitgeberin zutreffende Vergütungsgruppe.

3. [X.]er Betriebsrat hat die [X.]ustimmung zu den beantragten Ein- und [X.] wirksam verweigert.

a) [X.]ie Erklärungen über die [X.]ustimmungsverweigerungen sind der Arbeitgeberin rechtzeitig zugegangen.

[X.]eren [X.]ustimmungsanträge datieren vom 25. Januar 2011. [X.]er Betriebsrat hat gegenüber den beabsichtigten Maßnahmen jeweils mit den von seinem Vorsitzenden unterzeichneten Erklärungen vom 1. Februar 2011 seine [X.]ustimmung verweigert. [X.]iese Schreiben sind der Arbeitgeberin am gleichen [X.]ag und damit innerhalb der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 [X.] zugegangen. [X.]ierüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.

b) [X.]ie [X.]ustimmungsverweigerungen sind unter Angabe von Gründen iSd. § 99 Abs. 3 Satz 1 [X.] erfolgt.

aa) [X.]er Betriebsrat genügt seiner gesetzlichen Begründungspflicht, wenn es als möglich erscheint, dass mit einer schriftlich gegebenen Begründung einer der in § 99 Abs. 2 [X.] aufgeführten Verweigerungsgründe geltend gemacht wird. Eine Begründung, die offensichtlich auf keinen der gesetzlichen Verweigerungsgründe Bezug nimmt, ist dagegen unbeachtlich. Konkrete [X.]atsachen und Gründe müssen nur für eine auf § 99 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 6 [X.] gestützte Verweigerung angegeben werden. Soweit sich der Betriebsrat auf einen Verstoß gegen Rechtsvorschriften iSv. § 99 Abs. 2 Nr. 1 [X.] stützen will, muss er diese nicht ausdrücklich benennen. Es reicht, wenn er darauf mit hinreichender [X.]eutlichkeit Bezug nimmt. [X.]er Inhalt der Rechtsvorschriften, gegen die der Arbeitgeber nach Ansicht des Betriebsrats bei der personellen Einzelmaßnahme verstoßen soll, muss zumindest angedeutet werden ([X.] 9. Oktober 2013 - 7 [X.] - Rn. 37).

bb) [X.]iesen Anforderungen genügen die vom Betriebsratsvorsitzenden unterzeichneten Schriftstücke. In ihnen wird angegeben, der Betriebsrat verweigere der beabsichtigten Eingruppierung von Frau N sowie den [X.] der Arbeitnehmer [X.], [X.] und [X.] die [X.]ustimmung. [X.]ur Begründung wird die vom Betriebsrat jeweils als zutreffend angesehene [X.]arifgruppe benannt. [X.]ies lässt einen hinreichenden Bezug zu dem [X.]ustimmungsverweigerungsgrund aus § 99 Abs. 2 Nr. 1 [X.] erkennen. [X.]er Betriebsrat beanstandet in den von seinem Vorsitzenden verfassten Schreiben eine aus seiner Sicht unzutreffende Anwendung der tariflichen Vorschriften.

c) [X.]er Betriebsrat hat die für die [X.]ustimmungsverweigerungen nach § 99 Abs. 3 Satz 1 [X.] erforderlichen Beschlüsse gefasst. [X.]ies folgt aus der vorgelegten Sitzungsniederschrift über die Betriebsratssitzung vom 31. Januar 2011.

aa) [X.]ie Erklärung einer [X.]ustimmungsverweigerung iSd. § 99 Abs. 3 Satz 1 [X.] durch den Betriebsratsvorsitzenden bedarf zu ihrer Wirksamkeit eines darauf gerichteten Beschlusses des Betriebsrats. [X.]ies folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach die [X.]ustimmungsverweigerung dem Betriebsrat obliegt. [X.]ierfür spricht auch die Konzeption des Betriebsverfassungsgesetzes. [X.]er Betriebsrat handelt als Kollegialorgan, der seinen gemeinsamen Willen durch Beschluss bildet (§ 33 Abs. 1 Satz 1 [X.]). [X.]er Beschluss über eine [X.]ustimmungsverweigerung ist beachtlich, wenn er ordnungsgemäß zustande gekommen ist. [X.]azu muss der Betriebsrat beschlussfähig iSd. § 33 [X.] sein und sich auf einer Betriebsratssitzung aufgrund einer mit den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes in Einklang stehenden Ladung mit dem jeweiligen Sachverhalt befasst und durch Abstimmung eine einheitliche Willensbildung herbeigeführt haben. Eine ordnungsgemäße Sitzung setzt nach § 29 Abs. 2 Satz 3 [X.] voraus, dass die Betriebsratsmitglieder vom Vorsitzenden rechtzeitig unter Mitteilung einer [X.]agesordnung zur Betriebsratssitzung geladen worden sind ([X.] 15. April 2014 - 1 [X.] [B] - Rn. 20).

bb) [X.]er Betriebsrat hat in einem gerichtlichen Verfahren, durch das der Arbeitgeber zur [X.]urchführung eines [X.]ustimmungsersetzungsverfahren (§ 99 Abs. 4 [X.]) angehalten werden soll, im [X.] die Voraussetzungen für eine wirksame Beschlussfassung über die [X.]ustimmungsverweigerung gegenüber der beabsichtigen personellen Einzelmaßnahme darzulegen. [X.]iesen Anforderungen genügt der Betriebsrat zunächst, wenn er vorträgt, dass in einer ordnungsgemäß einberufenen Betriebsratssitzung von den anwesenden Betriebsratsmitgliedern ein Beschluss über die [X.]ustimmungsverweigerung zu dem Antrag des Arbeitgebers gefasst worden ist.

cc) [X.]en Vortrag des Betriebsrats über die Beschlussfassung kann der Arbeitgeber nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 [X.]PO) bestreiten. [X.]ie Einladung zu der Betriebsratssitzung und deren Ablauf sind regelmäßig nicht Gegenstände seiner eigenen Wahrnehmung. Legt allerdings der Betriebsrat die Einhaltung der Voraussetzungen für einen wirksamen Beschluss des Gremiums dar, ist ein sich daran anschließendes pauschales Bestreiten des Arbeitgebers mit Nichtwissen unbeachtlich. [X.]ieser muss dann konkret angeben, welche der zuvor vorgetragenen [X.]atsachen er bestreiten will ([X.] 29. Juli 2009 - 7 [X.] - Rn. 19; 9. [X.]ezember 2003 - 1 [X.] - zu [X.] b der Gründe, [X.]E 109, 61).

dd) Ein danach zulässiges Bestreiten des Arbeitgebers führt nach § 83 Abs. 1 ArbGG zur Verpflichtung des Arbeitsgerichts, die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats aufzuklären ([X.] 30. September 2008 - 1 [X.] - Rn. 11, [X.]E 128, 92; 19. Januar 2005 - 7 [X.] - zu [X.] 3 der Gründe). [X.]ie Beweisbedürftigkeit der zwischen den Betriebsparteien umstrittenen Beschlussfassung entfällt nicht bereits, wenn der Betriebsrat eine Sitzungsniederschrift über die Betriebsratssitzung vorlegt, aus der die Beschlussfassung ersichtlich ist. [X.]eren Aufnahme in das Protokoll begründet entgegen der Auffassung des [X.]s keine gesetzliche Vermutung iSd. § 292 [X.]PO dafür, dass der dort wiedergegebene Beschluss von der Mehrheit der anwesenden Betriebsratsmitglieder gefasst worden ist. Eine solche Beweisregel enthält § 34 [X.] nicht. Eine dahingehende gesetzliche Vermutung würde zudem zu unsachgemäßen Ergebnissen führen. Würde bereits aufgrund der Sitzungsniederschrift das Vorliegen einer dort wiedergegebenen Beschlussfassung des Betriebsrats vermutet, obläge es dem Arbeitgeber, den vollen Beweis für das Nichtvorliegen der vermuteten [X.]atsache als [X.]auptbeweis zu führen. [X.]azu müsste er deren Gegenteil behaupten und beweisen. [X.]ie Erschütterung der Beweiskraft der Sitzungsniederschrift wäre dazu allein nicht ausreichend. [X.]ies würde die Anforderungen an die [X.]arlegungslast des Arbeitgebers überfordern. [X.]ieser hat regelmäßig keine Kenntnis vom Ablauf der Betriebsratssitzungen. [X.]eshalb kann er allenfalls Umstände, die ernsthafte und begründete [X.]weifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Sitzungsniederschrift begründen können, vortragen.

ee) Allerdings ist das [X.] im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass einer Sitzungsniederschrift ein besonderer Beweiswert zukommen kann. Eine Aufklärung über den Verlauf der Betriebsratssitzung und die Beschlussfassung ist regelmäßig entbehrlich, wenn der Betriebsrat ein den Anforderungen des § 34 [X.] genügendes Protokoll der Betriebsratssitzung vorlegt, aus dem die vom Arbeitgeber bestrittene Beschlussfassung ersichtlich ist. [X.]ierfür spricht die einer Sitzungsniederschrift zukommende Beweisfunktion.

(1) [X.]war handelt es sich bei der Niederschrift nach § 34 [X.] lediglich um eine Privaturkunde. Nach der gesetzlichen Beweisregel des § 416 [X.]PO begründet die vom Aussteller unterschriebene Privaturkunde vollen Beweis dafür, dass die in ihr enthaltenen Erklärungen vom Aussteller herrühren. [X.]amit kommt der Sitzungsniederschrift nur ein formeller Beweiswert in Bezug auf die von ihren Unterzeichnern abgegebenen Erklärungen über eine am Sitzungstag erfolgte Beschlussfassung des Betriebsrats mit dem in der Niederschrift wiedergegebenen Wortlaut zu. Anders als eine öffentliche Urkunde (§§ 417, 418 [X.]PO) begründet sie keinen Beweis über den Verlauf der Betriebsratssitzung und den Inhalt der dort gefassten Beschlüsse (Fitting 27. Aufl. § 34 [X.] Rn. 5; [X.] in GK-[X.] 10. Aufl. § 34 [X.] Rn. 13; aA [X.]hüsing in [X.] [X.] 14. Aufl. § 34 [X.] Rn. 20).

(2) [X.]ennoch kommt der Sitzungsniederschrift aufgrund ihrer durch § 34 Abs. 1 [X.] besonders ausgestalteten Form ein hoher Beweiswert zu, der bei der nach § 286 Abs. 1 [X.]PO gebotenen Würdigung über die Beschlussfassung des Betriebsrats zu berücksichtigen ist.

(a) Eine ordnungsgemäße Niederschrift ist der gesetzlich vorgesehene und wichtigste Nachweis für die [X.]atsache einer Beschlussfassung durch den Betriebsrat. [X.]war hängt deren Wirksamkeit regelmäßig nicht von der Aufnahme des [X.] in das Sitzungsprotokoll ab, da die Niederschrift nicht [X.]eil der Beschlussfassung selbst ist ([X.] 8. Februar 1977 - 1 [X.] - zu III 1 der Gründe). [X.]ie Anfertigung einer Niederschrift ist für die Wirksamkeit eines in der Betriebsratssitzung gefassten Beschlusses nur erforderlich, wenn dieser aufgrund gesetzlicher Vorgaben (zB § 27 Abs. 2 Satz 3, §§ 36, 50 Abs. 2 Satz 3 [X.]) der Schriftform bedarf (Fitting 27. Aufl. § 34 [X.] Rn. 27).

(b) [X.]er Sitzungsniederschrift ist aber durch § 34 [X.] eine besondere [X.]okumentationsfunktion zugewiesen. [X.]a dem Protokoll für die weit überwiegende Anzahl der [X.] keine konstitutive Bedeutung zukommt, können die im Gesetz enthaltenen Vorgaben über den Mindestinhalt einer Sitzungsniederschrift nur dahin verstanden werden, dass sie einen für Betriebsrat und [X.]ritte gleichermaßen bedeutsamen Nachweis über die gefassten [X.] bewirken soll. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.] muss die Niederschrift den Beschlussinhalt sowie das Stimmenverhältnis enthalten, daneben sind ihr eine von den Sitzungsteilnehmern unterzeichnete Anwesenheitsliste sowie schriftliche Einwendungen gegen den Inhalt der Niederschrift beizufügen (§ 34 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 [X.]). [X.]iese Angaben ermöglichen eine Beurteilung über das ordnungsgemäße [X.]ustandekommen eines [X.]. [X.]ies gilt auch für etwaige Ladungsmängel. [X.]ie vermeintlich übergangenen Betriebsratsmitglieder können insoweit schriftliche Einwendungen erheben. [X.]urch die [X.]okumentation der gesetzlich normierten Angaben wird ein in der Folgezeit möglicherweise entstehender Streit um das Vorliegen und den Inhalt eines [X.] weitgehend vermieden. Ebenso wird etwaigen Beweisschwierigkeiten entgegen gewirkt, die durch den [X.]eitablauf und die wechselnde personelle [X.]usammensetzung des Betriebsrats entstehen können. Eine Sitzungsniederschrift ist daher solange aufzubewahren, wie ihr Inhalt von rechtlicher Bedeutung ist (Wedde in [X.]KKW 14. Aufl. § 34 [X.] Rn. 12).

(c) [X.]er [X.]okumentationsfunktion einer Sitzungsniederschrift und dem damit verbundenen Beweiswert steht nicht entgegen, dass die Niederschrift vom Betriebsrat selbst erstellt wird. [X.]er gebotene Schutz gegen mögliche Unrichtigkeiten und Irrtümer bei der Protokollierung ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers dadurch gewahrt, dass diese nicht nur von dem Betriebsratsvorsitzenden, sondern zusätzlich von einem weiteren Betriebsratsmitglied unterzeichnet werden muss (§ 34 Abs. 1 Satz 2 [X.]), sie von sämtlichen Mitgliedern eingesehen werden kann (§ 34 Abs. 3 [X.]) und Einwendungen gegen ihren Inhalt erhoben werden können, die der Niederschrift beizufügen und damit schriftlich dokumentiert sind (§ 34 Abs. 2 Satz 2 [X.]).

ff) Wird aus der Sitzungsniederschrift die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats ersichtlich, bedarf es daher im Regelfall keiner weitergehenden tatsächlichen [X.]arlegungen oder einer darauf gerichteten [X.]urchführung einer Beweisaufnahme. Vielmehr obliegt es dann dem Arbeitgeber, den Beweiswert der Niederschrift zu erschüttern oder unter Beweisantritt einen für die Führung des [X.] über das (Nicht-)Vorliegen eines wirksamen [X.] geeigneten Vortrag zu halten. Erst einem solchen Vortrag muss das Arbeitsgericht nachgehen ([X.] 25. März 1992 - 7 [X.] - zu [X.]II 6 der Gründe, [X.]E 70, 85).

gg) [X.]anach ist das [X.] im Ergebnis zu Recht vom Vorliegen der erforderlichen [X.] über die [X.]ustimmungsverweigerungen ausgegangen. [X.]ie Arbeitgeberin hat keinen Vortrag gehalten, der das Beschwerdegericht veranlassen musste, die Beschlussfassungen in der Betriebsratssitzung vom 31. Januar 2011 weiter aufzuklären.

(1) [X.]er Betriebsratsvorsitzende hat mit Schreiben vom 27. Januar 2011 die elf Betriebsratsmitglieder unter Mitteilung der [X.]agesordnung zur Sitzung am 31. Januar 2011 eingeladen. [X.]ie von der Arbeitgeberin beabsichtigten Ein- und [X.] waren in dieser als [X.]agesordnungspunkt aufgeführt. [X.]er in der Sitzung am 31. Januar 2011 beschlussfähige Betriebsrat hat nach der vom Betriebsratsvorsitzenden und einem weiteren Betriebsratsmitglied unterzeichneten Sitzungsniederschrift mit Stimmenmehrheit entschieden, den verfahrensgegenständlichen Ein- und [X.] seine [X.]ustimmung zu verweigern.

(2) [X.]er formellen Beweiskraft des [X.] vom 31. Januar 2011 steht nicht entgegen, dass der Betriebsrat in den Vorinstanzen nicht das Original der Niederschrift vorgelegt hat. [X.]war kann der [X.] grundsätzlich nur durch Vorlage des [X.] angetreten werden (§ 420 [X.]PO). [X.]essen Vorlage dient aber nur der hinreichend sicheren Feststellung von Echtheit und äußerer Fehlerfreiheit der Urkunde (BG[X.] 8. März 2006 - IV [X.]R 145/05 - zu III 1 der Gründe). [X.]iese hat die Arbeitgeberin in den Vorinstanzen nicht in Frage gestellt. Sie auch nicht gerügt, dass der Betriebsrat lediglich eine Kopie der Sitzungsniederschrift vorgelegt hat. [X.]er [X.] konnte daher von der Übereinstimmung der Ablichtung mit der Originalurkunde und deren Existenz ausgehen.

d) Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin musste der Betriebsrat in seiner Sitzung am 31. Januar 2011 keine Beschlüsse über die nach § 99 Abs. 3 Satz 1 [X.] mitzuteilenden [X.]ustimmungsverweigerungsgründe fassen. [X.]ie Abfassung der entsprechenden Schreiben oblag allein dem Betriebsratsvorsitzenden.

aa) Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 [X.] vertritt der Betriebsratsvorsitzende oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. [X.]er Vorsitzende handelt bei den für den Betriebsrat abzugebenden Erklärungen als dessen gesetzlicher Vertreter ([X.] 10. Oktober 2007 - 7 [X.] - Rn. 16, [X.]E 124, 188). [X.]ies gibt schon der Gesetzeswortlaut vor, wonach die Vertretungsmacht des Vorsitzenden „im Rahmen“ der vom Betriebsrat gefassten Beschlüsse besteht. [X.]urch § 26 Abs. 2 Satz 1 [X.] werden die Erklärungen des Vorsitzenden daher nicht auf die bloße Verlautbarung der vom Betriebsrat gefassten Beschlüsse beschränkt. [X.]u den Aufgaben des Betriebsratsvorsitzenden gehört auch die Abfassung und Unterzeichnung von Schriftstücken, mit denen dem Arbeitgeber gemäß § 99 Abs. 3 Satz 1 [X.] die Verweigerung der [X.]ustimmung des Betriebsrats zu personellen Einzelmaßnahmen iSv. § 99 Abs. 1 [X.] mitgeteilt wird. Nur die Willensbildung über die [X.]ustimmung zur beantragten personellen Einzelmaßnahme bedarf einer Entscheidung des Betriebsrats als Kollegialorgan. [X.]ie Übermittlung des gefassten Beschlusses und die Mitteilung der [X.]ustimmungsverweigerungsgründe obliegen dann dem Vorsitzenden, der diese auf der Grundlage der vorangegangenen Willensbildung des Betriebsrats eigenständig formuliert (vgl. [X.] 29. April 2004 - 1 [X.] - zu [X.]I 1 a aa der Gründe, [X.]E 110, 252; 19. März 2003 - 7 [X.] - zu II 2 a, b der Gründe, [X.]E 105, 311; [X.] Festschrift [X.], 382 f.). [X.]ie Wirksamkeit einer vom Betriebsratsvorsitzenden mitgeteilten [X.]ustimmungsverweigerung ist nicht davon abhängig, dass dieser die Motivation des Betriebsrats bei dessen Beschlussfassung in seiner Mitteilung zutreffend wiedergibt. Etwaige Fehler oder Ungenauigkeiten sind aus Gründen der Rechtssicherheit unbeachtlich. [X.]er Betriebsrat ist an die von seinem Vorsitzenden übermittelten [X.]ustimmungsverweigerungsgründe gebunden; allein durch diese wird das gerichtliche Prüfprogramm bestimmt (vgl. [X.] 17. November 2010 - 7 [X.] - Rn. 34).

bb) [X.]anach konnte der Betriebsratsvorsitzende der Arbeitgeberin die Gründe für die in der Betriebsratssitzung am 31. Januar 2011 beschlossene [X.]ustimmungsverweigerung zu den beabsichtigten Ein- und [X.] ohne gesonderte Beschlussfassung über die [X.]ustimmungsverweigerungsgründe mitteilen. Weder bedurfte es einer darauf gerichteten Beschlussfassung des Betriebsrats noch konnte diese den Vorsitzenden bei der Abfassung des Schreibens vom 1. Februar 2011 binden.

e) Weiteren Vortrag, der die inhaltliche Richtigkeit der Sitzungsniederschrift in Frage stellt, hat die Arbeitgeberin nicht gehalten. Vielmehr hat sie sich nach den nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffenen Feststellungen des [X.]s auf ein Bestreiten mit Nichtwissen beschränkt, dass jedoch das Beschwerdegericht nicht zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung veranlassen musste.

        

    Schmidt    

        

    K. Schmidt    

        

    Koch    

        

        

        

    Schäferkord    

        

    [X.]    

                 

Meta

1 ABR 5/13

30.09.2014

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Stuttgart, 21. Februar 2012, Az: 10 BV 41/11, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 30.09.2014, Az. 1 ABR 5/13 (REWIS RS 2014, 2546)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2546

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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