Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2010, Az. VI ZR 159/09

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 2694

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/09 Verkündet am: 5. Oktober 2010 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: [X.] § 823 Bf, [X.]. 13 Abs. 1 Nr. 3 a) Im Sinne von Art. 13 Abs. 1 [X.] kann auch ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit § 32 Abs. 1 KWG ein Anspruch "aus einem Vertrag" sein und damit der Zuständigkeit für Verbrauchersachen unterliegen. b) Für die Anknüpfung an einen Vertrag und die Begründung der Zuständigkeit für Verbrauchersachen nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 [X.] genügt, dass sich die Schadenshaftung allgemein auf einen Vertrag bezieht und eine Klage, die auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, eine so enge Verbindung zu dem Vertrag aufweist, dass sie von ihm nicht getrennt werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juli 2002 - [X.]. [X.]/00 - Slg. 2002 [X.], [X.]). [X.], Urteil vom 5. Oktober 2010 - [X.]/09 - [X.]

LG Stuttgart - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 20. April 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand Der in [X.] wohnende Kläger verlangt von der [X.], einer in [X.] residierenden Aktiengesellschaft, Schadensersatz im Zusammenhang mit einer Vermögensverwaltung. 1 Ab [X.] 1997 wurde der Kläger, ein selbständiger Landschaftsgärtner, mehrfach telefonisch auf die Dienste der [X.] aufmerksam gemacht. Am 17. März 1998 unterschrieb er in seiner Wohnung in [X.] ([X.]) einen 2 - 3 - "[X.]" sowie einen "[X.] mit Wiederan-lageauftrag" für ein "[X.] Sicherheitspaket für den Mittelstand". Im [X.] waren eine Zeichnungssumme von 72.000 SFr mit jährlichen [X.], eine Laufzeit von 20 Jahren und die Bareinzahlung der ersten Jahresra-te in [X.] vorgesehen. Zudem übergab er an den für die Beklagte tätigen [X.] als - im [X.] vereinbarte - Auslands-bearbeitungsgebühr. Die Beklagte unterzeichnete den [X.] - ausweislich des Formulars - in [X.] und teilte dem Kläger mit [X.] vom 26. März 1998 mit, sie habe eine Kontoreservierung bei der vertraglich vorgesehenen Bank veranlasst und freue sich, für den Kläger als Vermögens-verwaltung tätig zu sein. Am 15. Juni 1998 unterschrieb der Kläger in [X.] einen weiteren "[X.] mit [X.]" für einen "[X.] Vermögens-aufbauplan" über 300.000 SFr und eine Laufzeit von 10 Jahren. Der erste [X.] wurde durchgestrichen. Zugleich übergab der Kläger 25.000 DM zur Anlage durch die Beklagte. [X.] kam es anlässlich ei-nes Wechsels des eingeschalteten Kreditinstituts zu einem weiteren [X.]. In diesem war ebenso wie in dem früheren [X.] [X.] als Gerichtsort für den Kläger vorgesehen. Der Kläger leistete keine weiteren Zahlungen und kündigte im Jahr 2006 das [X.] bei einem Kontostand von 470,49 •. 3 Die Beklagte verfügte nicht über eine Erlaubnis gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1, § 64e Abs. 2 Satz 2 KWG. Mit der insbesondere auf § 823 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 32 KWG gestützten Klage verlangt der Kläger den Differenzbetrag zur aufgebrachten Summe von 27.000 DM ersetzt. 4 - 4 - Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hat das Berufungsgericht sie als unzulässig abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die [X.] des landgerichtlichen Urteils. 5 Entscheidungsgründe [X.] Das Berufungsgericht, dessen Urteil in [X.] 2009, 717 veröf-fentlicht ist, meint, aus dem [X.] Übereinkommen vom 16. September 1988 ([X.] II 1994 S. 2658 ff., 3772; künftig: [X.]) ergebe sich keine internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte. 6 Für die auf eine unerlaubte Handlung gemäß § 823 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG in der Fassung des [X.] (Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtli-cher Vorschriften vom 22. Oktober 1997, [X.] I 1997 S. 2518) und am Rande auf § 826 [X.] wegen verschwiegener Kick-back Zahlungen gestützte Klage sei keine Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 [X.] gegeben. Eine Genehmigungspflicht nach dem Kreditwesengesetz unterstellt wäre zwar für den mit der Klage gel-tend gemachten Anspruch aus unerlaubter Handlung in [X.] grundsätz-lich eine Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 [X.] begründet. Die Parteien hätten aber auch den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung durch eine von Amts wegen zu berücksichtigende Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] wirksam a[X.]edungen. Der gemäß Art. 15 [X.] nicht wirksam ab-7 - 5 - bedungene Gerichtsstand für [X.] nach Art. 13, 14 [X.] sei für deliktische Ansprüche nicht eröffnet. I[X.] 8 Die zulässige Revision ist begründet. Entgegen der Auffassung des Be-rufungsgerichts besteht eine internationale Zuständigkeit der [X.], die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. Senatsurteile vom 2. März 2010 - [X.] ZR 23/09, [X.], 690 Rn. 7; vom 29. Juni 2010 - [X.] ZR 122/09, [X.], 1752 Rn. 10; [X.], Urteile vom 28. November 2002 - [X.], [X.] 153, 82, 84 ff.; vom 28. Juni 2007 - [X.], [X.] 173, 57 Rn. 21; vom 20. [X.], [X.], 807 Rn. 17). Eine solche ergibt sich daraus, dass der internationale Gerichtsstand für Verbrauchersachen nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3, Art. 14 Abs. 1 2. Alt. [X.] anzuwenden ist. Auf die Frage, ob im Streitfall auch eine internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte nach Art. 18 [X.] begründet worden ist, kommt es nicht an. 1. Die internationale Zuständigkeit bestimmt sich im Streitfall nach dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtli-cher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in [X.] am 16. September 1988. Dieses ist in [X.] am 1. März 1995 und in [X.] am 1. Januar 1992 in [X.] getreten ([X.] II 1995 S. 221) und findet gemäß Art. 54b Abs. 2 Buchst. a [X.] mit Vorrang vor dem nationalen Pro-zessrecht Anwendung (vgl. [X.], Urteil vom 21. November 1996 - [X.], [X.] 134, 127, 133; [X.]/[X.], ZPO, 7. Aufl., Vorb. [X.], Rn. 13). 9 - 6 - Die Auslegung des [X.] Übereinkommens obliegt den [X.] (vgl. Senat, Urteil vom 27. Mai 2008 - [X.] ZR 69/07, [X.] 176, 342 Rn. 9). Für die Auslegung gelten im Wesentlichen dieselben Auslegungsgrund-sätze wie für die Auslegung des [X.] über die gerichtli-che Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (EuGVÜ), da sich die [X.] zu einer möglichst einheitlichen Auslegung der Bestimmungen beider Abkommen verpflichtet haben (vgl. [X.], Urteil vom 20. August 2003 - 5 [X.], [X.], 58, 61). 10 2. Nach Art. 2 Abs. 1, Art. 53 [X.] ist eine Gesellschaft oder juristische Person, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsst[X.]tes hat, grundsätzlich nur vor den Gerichten dieses St[X.]tes - hier [X.] - zu verklagen, sofern das Übereinkommen nicht im 2. bis 6. Abschnitt Ausnahmen vorsieht (Art. 3 [X.]). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegen im Streitfall für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen Verstoßes gegen § 32 KWG, auf den das Klagevorbringen und die Revisionsbegründung maßgeblich abstellen, die Voraussetzungen des im 4. Abschnitt des [X.] Übereinkom-mens geregelten internationalen Gerichtsstands für Verbrauchersachen nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3, Art. 14 Abs. 1 2. Alt. [X.] vor. Dieser Gerichtsstand ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht wirksam a[X.]edungen, weil nach Art. 15 [X.] von der grundsätzlichen Zuständigkeitsregelung für Verbrauchersachen im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden kann, wenn die Vereinbarung - anders als hier - nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird. Der nur am Rande erhobene Vorwurf einer sittenwidrigen Schä-digung nach § 826 [X.] durch verschwiegene Kick-back Zahlungen beim [X.] ist demgegenüber für die Prüfung der inter-nationalen Zuständigkeit nicht von Bedeutung, weil die Beklagte nach den [X.] - 7 - stellungen des landgerichtlichen Urteils, auf die das Berufungsgericht verweist, keine Lebensversicherung für den Kläger abgeschlossen hat. 12 a) Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3, Art. 14 [X.] darf ein Verbraucher eine Kla-ge aus einem Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung in seinem Wohnsitzst[X.]t erheben, sofern dem Vertragsabschluss in dem St[X.]t des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) und der Verbraucher in [X.] die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b). Bei der Auslegung dieser Vorschriften ist zu beachten, dass die im [X.] Übereinkommen verwendeten Begriffe ebenso wie die im [X.] Über-einkommen von 1968 (EuGVÜ) verwendeten grundsätzlich autonom auszule-gen sind, wobei in erster Linie die Systematik und die Zielsetzung des Überein-kommens zu berücksichtigen sind, um dessen volle Wirksamkeit zu sichern (vgl. [X.], Urteile vom 11. Juli 2002 - [X.]. [X.]/00 - Slg. 2002 [X.], [X.], Rn. 37; vom 20. Januar 2005 - [X.]. [X.]/02 - Slg. 2005 S. [X.], [X.], Rn. 33; vom 5. Februar 2004 - [X.]. [X.]/02 - Slg. 2004 S. I-1543, [X.], Rn. 22; Senat, Urteil vom 27. Mai 2008 - [X.] ZR 69/07, [X.]O, Rn. 11; [X.], Urteil vom 22. April 2009 - [X.]II ZR 156/07, NJW 2009, 2606, Rn. 13). Die besonderen Gerichtsstände, die - wie Art. 13 bis 15 [X.] - eine Klage an einem anderen Ort als dem Wohnsitz des [X.] erlauben, müssen als Ausnahmevorschrif-ten eine enge Auslegung erfahren, die nicht über die vom Übereinkommen ausdrücklich in Betracht gezogenen Fälle hinausgehen darf (vgl. [X.], Urteile vom 20. Januar 2005, [X.], Rn. 42 f.; vom 11. Oktober 2007 - [X.]. [X.]/06 - Slg. 2007 S. I-8319, [X.], Rn. 35, jeweils m.w.N.). Es ist nicht erheblich, wie die auf den Fall (lex causae) oder am Gerichtsort (lex fori) anzuwendenden nationalen Rechtsordnungen das Rechtsverhältnis einordnen (vgl. [X.], Urteil 13 - 8 - vom 27. Oktober 1998 - [X.]. [X.]/97 - Slg. 1998 S. I-6534, [X.], Rn. 15; [X.]/Schütze/[X.], ZPO, 3. Aufl., Art. 5 EuGVÜ Rn. 4). Dies hat zur Folge, dass dem Kläger unter Umständen am Gerichtsstand des Vertrages ein nach nationalem Recht deliktsrechtlicher Anspruch zugesprochen werden kann und umgekehrt (vgl. Schlosser, Europäisches Zivilprozessrecht, 2004, Art. 5 EuGVVO Rn. 3a; zur im [X.] einzuklagenden, nach [X.] Recht vertraglich ausgestalteten Produzentenhaftung: [X.], Urteil vom 17. Juni 1992 - [X.]. [X.]/91 - Slg. 1992 S. [X.], [X.]; [X.], [X.]O, Art. 5 EuGVVO Rn. 17). b) Im Zusammenhang mit der Auslegung der dem Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 [X.] inhaltsgleichen Vorschrift des Art. 13 Nr. 3 EuGVÜ hat der [X.] darauf hingewiesen, dass sich der Begriff der unerlaubten Hand-lung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, im Sinne von Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ nach ständiger Rechtsprechung auf alle nicht an einen Vertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ anknüpfenden Klagen bezieht, mit denen eine Schadenshaftung des [X.] geltend gemacht wird (vgl. [X.], Urteile vom 27. Oktober 1998, [X.] européenne, Rn. 22; vom 11. Juli 2002, [X.], Rn. 33; vom 20. Januar 2005, [X.], Rn. 29). Im [X.] darauf sei zunächst zu prüfen, ob eine Klage als Klage aus einem Vertrag zu qualifizieren sei, wobei Art. 13 EuGVÜ als lex specialis gegenüber Art. 5 Nr. 1 den Vorrang habe. Art. 13 Nr. 3 EuGVÜ sei nur dann anzuwenden, wenn erstens der Kläger ein privater Endverbraucher sei, zweitens die Klage an einen zwischen diesem Verbraucher und einem gewerbsmäßigen Verkäufer ge-schlossenen Vertrag anknüpfe, der u.a. die Erbringung einer Dienstleistung zum Gegenstand habe und der gegenseitige, voneinander abhängende Pflich-ten zwischen den beiden Parteien des Vertrages habe entstehen lassen, und drittens die beiden spezifischen Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben a und b erfüllt seien (vgl. [X.], Urteile vom 11. Juli 2002, [X.], 14 - 9 - Rn. 38 bis 40, 47 bis 51; vom 20. Januar 2005, [X.], Rn. 34). Die Begriffe "Werbung" und "ausdrückliches Angebot" in der Formulierung der ersten dieser Voraussetzungen umfassten alle Formen der Werbung in dem Vertragsst[X.]t, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz habe, also auch Angebote, die dem Verbraucher persönlich unterbreitet würden. Bei der zweiten dieser Vorausset-zungen beziehe sich der Ausdruck "zum Abschluss des Vertrages erforderli-chen Rechtshandlungen" auf jede schriftliche Rechtshandlung und jeden ande-ren Schritt des Verbrauchers in seinem Wohnsitzst[X.]t, in denen sein Wille, der Aufforderung des Gewerbetreibenden Folge zu leisten, zum Ausdruck komme (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juli 2002, [X.], Rn. 44 f.). Für die Rechtshand-lung als solche genügt also die Abgabe jeder zum Vertragsschluss führenden Erklärung des Verbrauchers ([X.], Die verbraucherschützenden Ge-richtsstände im [X.] und [X.] Zivilprozessrecht, 2007, S. 153 m.w.N.). Erfolgt der Abschluss einer Anlage über einen inländischen Vermittler, der die Vertragsabschlusserklärung des Anlegers weiterleitet, werden demnach Anleger die zum Abschluss erforderliche Rechtshandlung regelmäßig in ihrem Wohnsitzst[X.]t vornehmen ([X.], [X.], 951). In der Rechtssache [X.] hat der [X.] nach diesen Grundsätzen die Anwendung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ bei einer Klage bejaht, mit der ein Verbraucher aus § 5j des [X.] Konsumenten-schutzgesetzes einen (gesetzlichen) Anspruch gegen einen Unternehmer gel-tend machte, der eine Gewinnzusage gemacht hatte. Maßgebend hierfür war, dass diese untrennbar mit einer Warenbestellung und folglich mit dem [X.] eines Vertrags verbunden war. Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ könne nämlich nicht dahin ausgelegt werden, dass nur bestimmte Ansprüche aus einem Verbrauchervertrag unter die Zuständigkeitsvorschriften der Art. 13 bis 15 des Übereinkommens fielen, während andere Klagen, die zu diesem Vertrag eine so enge Verbindung aufwiesen, dass sie von ihm nicht getrennt werden [X.] - 10 - ten, nach anderen Vorschriften zu beurteilen seien (vgl. [X.], Urteile vom 11. Juli 2002, [X.], Rn. 56; vom 14. Mai 2009 - [X.]. [X.]/06 - Slg. 2009 [X.], [X.], Rn. 44). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der [X.] dies in seinem Urteil vom 20. Januar 2005, [X.] (Rn. 36 ff.), nicht rela-tiviert. In diesem ebenfalls [X.] Fall war nämlich die Gewinnzusage nicht mit einer Warenbestellung verbunden. Der für die Anwendung des Art. 13 [X.] erforderliche Verbrauchervertrag, dem das Gewinnversprechen hätte zu-geordnet werden können, fehlte demnach ([X.], Urteil vom 14. Mai 2009, [X.], Rn. 43 ff.). c) Nach diesen Grundsätzen sind im Streitfall alle Voraussetzungen für eine internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3, Art. 14 [X.] erfüllt. 16 [X.]) Zwischen dem Kläger und der [X.] wurde der nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 [X.] erforderliche ([X.] abgeschlossen. Die [X.] unterbreitete dem Kläger, der sein privates Vermögen anlegen wollte, in seinem Wohnsitzst[X.]t durch ihren Vertriebsbeauftragten ein "Angebot" für ei-nen Vermögensverwaltungsvertrag, der den Verwalter zur Verwaltung des Vermögens eines Kunden in dessen Interesse verpflichtet und ein Dienstleis-tungsvertrag in Form eines Geschäftsbesorgungsvertrages ist ([X.], Urteil vom 28. Oktober 1997 - [X.], [X.] 137, 69, 73). Für ein "Angebot" im Sin-ne des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) [X.] genügte dabei nach der gebotenen autonomen Auslegung, dass der andere Vertragspartner den Kläger als Verbraucher aufforderte, seinerseits ein Angebot abzugeben (vgl. auch Klein-knecht, [X.]O, S. 153 m.w.N.), was der Kläger durch Aushändigung der [X.] tat. Dieses Angebot hat die Beklagte durch Gegenzeichnung angenommen. 17 - 11 - [X.]) Nach den oben dargelegten Kriterien liegt auch die in Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b [X.] genannte Voraussetzung vor, dass der Verbraucher in seinem St[X.]t die "zum Abschluss des [X.]" vorgenommen hat. Das Berufungsgericht bezweifelt dies zwar, weil inso-weit nicht der Vermögensverwaltungsvertrag als Rahmenvertrag maßgeblich sei, sondern der [X.] als Durchführungsvertrag. Der ursprüngli-che "[X.] mit [X.]" sei jedoch durch den später in [X.] geschlossenen ersetzt worden und erst dieser habe den [X.] Schaden verursacht. Dies wird aber den hier gegebenen Umständen nicht gerecht. Diese sind vielmehr dadurch geprägt, dass der Kläger beim [X.] der [X.] am 17. März 1998 bereits alles getan hatte, was von seiner Seite her erforderlich war, um eine auf vertraglicher Grundlage beruhende Vermögensverwaltung durch die Beklagte, den danach erfolgten Vertragsschluss sowie die getätigte Anlage herbeizuführen. 18 Es ist zwar möglich, dass Rahmenverträge - etwa reine Vertriebsrah-menverträge ohne konkrete kaufvertragliche Verpflichtungen - keine Art. 13 Lu-gÜ unterfallenden Verpflichtungen begründen (vgl. [X.]/[X.], [X.]O, Art. 5 EuGVVO Rn. 9; [X.]/[X.], ZPO, 28. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rn. 4c). Im Streitfall wurden aber bereits am 17. März 1998 und mit der nachfolgenden Ge-genzeichnung des [X.] durch die Beklagte gegenseitige ver-tragliche Verpflichtungen begründet. Der streitgegenständliche Vermögensver-waltungsauftrag legte die nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 [X.] vorausgesetzten dienstvertraglichen Pflichten bereits fest, wonach die Beklagte Geld des [X.] in dessen Interesse aufgrund eigenverantwortlicher Anlageentscheidungen mit einer von der [X.] herzustellenden Geschäftsbeziehung zur [X.]i-schen Bankgesellschaft in [X.] gegen Vergütung verwalten sollte. Zudem unterschrieb der Kläger am 17. März 1998 an seinem Wohnort einen [X.] mit einem [X.], mit dem er seinerseits verbindli-19 - 12 - che Verpflichtungen gegenüber der [X.] eingegangen ist. Dass mit dem von der [X.] gegengezeichneten [X.] und der Unterzeichnung des [X.]s bereits die für Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 [X.] erforderlichen gegenseitigen Verpflichtungen begründet werden sollten, wird auch daran deutlich, dass der Kläger am 17. März 1998 schon die [X.] der [X.] überge-ben hat, die ihre Grundlage in dem [X.] findet. [X.]) Soweit das Berufungsgericht Zweifel geäußert hat, ob der für den konkreten Schaden ursächliche Anlagevertrag in [X.] zustande ge-kommen ist, weil der in [X.] unterschriebene [X.] später in [X.] durch einen inhaltlich abweichenden [X.] ersetzt worden ist, steht dies den vorstehenden Ausführungen nicht entgegen. 20 Dieser zweite [X.] kam bereits seinem Wortlaut nach "auf-grund des [X.]s" zustande. Zudem ist bei der Ausle-gung die anerkannte Auslegungsregel zu beachten, dass bei der Feststellung des Willens der Parteien, das alte Schuldverhältnis aufzuheben und durch ein neu begründetes Rechtsverhältnis zu ersetzen, große Vorsicht geboten ist und von einer Novation nur ausnahmsweise ausgegangen werden darf, sofern die Parteien einen solchen Willen unzweifelhaft zum Ausdruck bringen (vgl. [X.], Urteile vom 14. November 1985 - [X.]/84, NJW 1986, 1490; vom 1. Okto-ber 2002 - [X.], NJW 2003, 59; [X.], Lehrbuch des [X.], 13. Aufl., S. 87 f.; [X.]/[X.], [X.] (2005), § 311 Rn. 74). Die bloße Streichung des ersten "[X.]s" belegt einen solchen Willen nicht (vgl. [X.], 21, 24). Dies war auch dann sinnvoll, wenn der erste "[X.]" im zweiten aufgegangen sein soll, um dem Missverständnis entgegenzuwirken, beide würden nebeneinander gelten. Auch dass der Kläger nach Aussage seiner Ehefrau keine jährlichen Zahlungen mehr vereinbaren 21 - 13 - wollte, ließ sich durch einen Änderungsvertrag erreichen, bei dem alle wechsel-seitigen Verpflichtungen weiterhin auf dem bereits im März 1998 zustande ge-kommenen Schuldverhältnis gründeten. Diese Auslegung kann der Senat selbst vornehmen, weil das Berufungsgericht dies offen gelassen hat und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind (vgl. [X.], Urteil vom 17. Dezember 2008 - [X.]II ZR 274/06, [X.] 179, 186 Rn. 14; [X.]/[X.], 3. Aufl., § 546 Rn. 10; [X.]/Ball, [X.]O, § 546 Rn. 5). Für den [X.] verein-barten Austausch der depotführenden Bank erwägt auch das Berufungsgericht zutreffend keine Novation. Selbst wenn man die einzelnen [X.]e anders beurteilen würde, käme es für die Annahme einer internationalen [X.] der [X.] Gerichte darauf nicht an. Diese knüpft nämlich daran an, dass der abgeschlossene Verwaltungsvertrag Grundlage für alle [X.] Handlungen des [X.] war und für diesen Vertrag die Voraussetzun-gen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 [X.] erfüllt sind. d) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird im Streitfall auch der Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 32 Abs. 1 KWG "aus einem Vertrag" im Sinne von Art. 13 Abs. 1 [X.] geltend gemacht. Er wird mithin von der internationalen Zuständigkeit nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3, Art. 14 [X.] erfasst. Die abweichende Auffassung des Berufungsgerichts wird den im Wege der autonomen Auslegung vom [X.] entwickelten Grundsätzen zur Auslegung der dem Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 [X.] inhaltsgleichen Vorschrift des Art. 13 Nr. 3 EuGVÜ nicht gerecht. 22 [X.]) Für eine Anknüpfung an einen Vertrag und die Begründung der [X.] für Verbrauchersachen nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 [X.] genügt, dass sich die Schadenshaftung allgemein auf einen Vertrag bezieht und eine Klage, die auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, eine so enge Verbindung zu dem Vertrag aufweist, dass sie von ihm nicht getrennt werden kann (vgl. [X.], [X.] - 14 - teile vom 11. Juli 2002, [X.], Rn. 38, 56; vom 14. Mai 2009, [X.], Rn. 44). Dies entspricht dem Zweck der Sonderregelung der Art. 13 ff. [X.], wonach der Verbraucher als der wirtschaftlich schwächere und rechtlich weniger erfah-rene Vertragspartner geschützt werden soll und ihm der Entschluss zur gericht-lichen Wahrnehmung seiner Rechte nicht dadurch erschwert werden darf, dass er bei den Gerichten des St[X.]tes klagen muss, in dessen Hoheitsgebiet sein Vertragspartner seine Niederlassung hat (vgl. zum [X.] Abkommen [X.], Urteil vom 19. Januar 1993 - [X.]. 89/91 - Slg. 1993 S. 139, [X.], Rn. 18). Dagegen bezieht sich Art. 5 Nr. 3 [X.] nur auf alle nicht an einen Vertrag anknüpfenden Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des [X.] geltend gemacht wird (vgl. [X.], Urteile vom 27. Oktober 1998, [X.], Rn. 22; vom 11. Juli 2002, [X.], Rn. 33; vom 20. Januar 2005, [X.], Rn. 29; Dasser/[X.]/[X.], Kommentar zum [X.] - Übereinkommen ([X.]), 2008, Art. 5 Rn. 20; [X.]/Leible, [X.] Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Art. 5 [X.] I-VO, Rn. 78). [X.]) Im Streitfall besteht für den Anspruch aus § 823 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 32 KWG die für die Bejahung des [X.] geforderte enge Verbindung zu dem mit der [X.] abgeschlossenen Vertrag. Der Kläger verlangt nämlich als Verbraucher von seinem Vertragspartner den diesem [X.] zur Verwaltung überlassenen Geldbetrag ersetzt, weil jener den Vertrag aufgrund eines gegen ihn gerichteten gesetzlichen Verbots nicht habe abschließen dürfen. 24 Die Erlaubnispflicht des § 32 KWG bezweckt, dass nur Unternehmen Bankgeschäfte betreiben, die personell und finanziell die Gewähr für eine [X.] Geschäftsführung bieten. Das Erlaubnisverfahren ermöglicht es, das Eindringen ungeeigneter Personen und unzulänglich fundierter Unterneh-men in das Kreditgewerbe zu verhindern ([X.]/[X.]/Schulte-Mattler/[X.], 25 - 15 - KWG, 3. Aufl., § 32 Rn. 3). Es schützt damit zum einen das Finanzsystem, zum anderen aber auch die Anleger (vgl. Senat, Urteil vom 11. Juli 2006 - [X.] ZR 339/04, [X.], 1374 Rn. 13 f.; BT-Drucks. 10/1441 S. 20). Bei der [X.] dieses Erlaubnisvorbehalts auf Finanzdienstleistungen durch Art. 1 Nr. 47 Buchst. a des Gesetzes zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmoni-sierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften vom 22. Oktober 1997 ([X.] I S. 2518) wurde eine Vorgabe in Art. 3 Abs. 1 der [X.] über Wertpapierdienstleistungen ([X.]. EG Nr. L 141 vom 11. Juni 1993 S. 27) umgesetzt (vgl. BT-Drucks. 13/7142 S. 89). Auch diese Richtlinie zielte außer auf die Stabilität des Finanzsystems vor allem auf den Anlegerschutz ab (vgl. Abs. 2 der Erwägungsgründe der [X.][X.], [X.]O, S. 27). Das Verbot richtet sich demnach nicht [X.] gegen jedermann, sondern gegen den Finanzdienstleister als Vertrags-schließenden, dessen Anleger als Partner eines solchen Vertrages gemäß § 823 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 32 KWG geschützt wird. Der Rechtsstreit steht damit in so engem Zusammenhang mit dem [X.], dass er von diesem nicht getrennt werden kann, weil alle dem Abschluss dieses Vertrags folgenden Anlagen bei der [X.] ihre Grundlage in diesem Vertrag haben. Nur bei Einbeziehung des nach [X.] Recht deliktischen Anspruchs in den Anwendungsbereich des Art. 13 [X.] wird unter diesen Umständen dessen Normzweck angemessen Rech-nung getragen, der an die besondere Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers anknüpft (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juli 2002, [X.], Rn. 39; [X.], Urteil vom 22. April 2009 - [X.]II ZR 156/07, NJW 2009, 2606 Rn. 15). Diese besondere Schutzbedürftigkeit findet ihren Niederschlag auch in den strengen Vorausset-zungen des Art. 15 [X.] für eine Gerichtsstandsvereinbarung. Würde man im Rahmen des [X.] Übereinkommens Ansprüche, die eine so enge Verbin-dung mit dem Vertragsschluss haben, gemäß der innerst[X.]tlichen Rechtsord-26 - 16 - nung als deliktisch qualifizieren, [X.] dies den durch diese Strenge beab-sichtigten Schutz des Verbrauchers. Die Zurechnung zum [X.] steht nicht in Widerspruch zum Gebot der Vorhersehbarkeit der Gerichts-stände und der Rechtssicherheit (vgl. [X.], Urteil vom 17. Juni 1992, [X.], Rn. 12, 19; Dasser/[X.]/[X.], [X.]O, Präambel Protokoll Nr. 2 Rn. 32; [X.]/Schütze/[X.], Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., Art. 5 EuGVVO Art. 5 Rn. 2 m.w.N.), weil der verklagte Vermögensverwalter voraus-sehen kann, dass er für solche Klagen seines Vertragspartners, die einen en-gen Zusammenhang mit dem Verbrauchervertrag haben, im Gerichtsstand nach Art. 13 [X.] in Anspruch genommen werden kann. Dem übereinkom-mensautonom gewonnenem Ergebnis steht mithin nicht entgegen, dass es sich nach [X.] und damit nationalem Recht beim Zahlungsverlangen in Höhe des verlorenen Geldes gemäß § 823 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 32 KWG um einen deliktischen Schadensersatzanspruch handelt (vgl. Senat, Urteile vom 11. Juni 2005 - [X.] ZR 339/04, [X.]O; - [X.] ZR 340/04, [X.], 1896, 1897; - [X.] ZR 341/04, juris). II[X.] Das Urteil ist nach allem aufzuheben und die Sache zur neuen Verhand-lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat bisher nur die für eine Prüfung der internationalen Zuständigkeit erheblichen Tatsachen festgestellt und im Übrigen auf die Feststellungen des [X.]s verwiesen, die den Sachverhalt nicht ausschöpfen. Es hat nunmehr Gelegen-heit, ausgehend von dem Geschehen im März 1998 unter Berücksichtigung der 27 - 17 - zu diesem Zeitpunkt geltenden kollisionsrechtlichen Rechtslage zur Sache zu entscheiden. [X.]Zoll [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.08.2008 - 25 O 91/08 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 5 U 197/08 -

Meta

VI ZR 159/09

05.10.2010

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2010, Az. VI ZR 159/09 (REWIS RS 2010, 2694)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2694

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