Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.05.2013, Az. 4 StR 111/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 6040

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Gegenstand

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Gesamtstrafenrechtlicher Verbrauch einer Vorverurteilung; Beachtung des Verschlechterungsverbots


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. Oktober 2012 im Strafausspruch dahin geändert, dass die Einbeziehung der Strafen aus dem Strafbefehl des [X.] vom 11. November 2011 entfällt und der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat gegen den Angeklagten wegen [X.] (Tatzeit: Juni bis August 2011) auf eine Einzelstrafe von zwei Jahren und vier Monaten erkannt und ihn unter Einbeziehung der [X.]rafen aus dem [X.]rafbefehl des [X.] vom 11. November 2011 (Tatzeit: 11. Mai 2010) unter Auflösung des [X.] desselben Amtsgerichts vom 26. März 2012, mit dem eine nachträgliche Gesamtstrafe aus den [X.] aus dem [X.]rafbefehl vom 11. November 2011 und der Geldstrafe aus einem weiteren [X.]rafbefehl dieses Gerichts vom 2. August 2010 gebildet worden war, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zugleich hat es klargestellt, dass die Geldstrafe aus dem [X.]rafbefehl des [X.] vom 2. August 2010 in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 15 Euro bestehen bleibt.

2

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der [X.] ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 [X.]PO.

3

1. Der [X.]rafbefehl des [X.] vom 11. November 2011, durch den der Angeklagte zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt wurde, ist gesamtstrafenrechtlich „verbraucht“, weil aus den beiden ihm zugrunde liegenden Einzelstrafen und der im vorausgegangenen [X.]rafbefehl des [X.] vom 2. August 2010 verhängten [X.]rafe (Verurteilung wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen) mit Beschluss vom 26. März 2012 rechtsfehlerfrei gemäß § 55 [X.]GB eine nachträgliche Gesamtstrafe von 160 Tagessätzen gebildet worden war. Da alle [X.]raftaten, die dem [X.]rafbefehl vom 11. November 2011 zugrunde liegen, schon durch den [X.]rafbefehl vom 2. August 2010 hätten geahndet werden können, hat der [X.]rafbefehl vom 11. November 2011 gesamtstrafenrechtlich keine eigenständige Bedeutung. In einem solchen Fall bildet nach der Rechtsprechung des [X.] nur die erste Vorverurteilung eine Zäsur mit der Folge, dass die hier verfahrensgegenständliche, zwischen den beiden Vorverurteilungen begangene [X.]raftat der [X.] gesamtstrafenrechtlich so zu betrachten ist, als ob sie nach der (aus der ersten und zweiten Vorverurteilung gewissermaßen zusammengesetzten) ersten und einzigen Vorverurteilung begangen wäre ([X.], Beschluss vom 7. Dezember 1983 – 1 [X.], [X.][X.] 32, 190, 193; [X.], Beschluss vom 22. Juli 1997 – 1 [X.], [X.]R [X.]GB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 13; Beschluss vom 20. November 1997 – 4 [X.]R 475/97).

4

Die von der [X.]rafkammer vorgenommene Einbeziehung der [X.]rafen aus der (letzten) Vorverurteilung durch das [X.] vom 11. November 2011 hat daher zu entfallen.

5

2. Bei der vom [X.] verhängten [X.] von zwei Jahren und vier Monaten kann es unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes des § 358 Abs. 2 [X.]PO nicht verbleiben.

6

Danach darf die Summe aus einer Freiheitsstrafe und den Tagessätzen einer Geldstrafe die frühere Gesamtfreiheitsstrafe nicht übersteigen, wenn eine aus Freiheits- und Geldstrafe gebildete Gesamtstrafe keinen Bestand hat und nunmehr auf beide [X.] nebeneinander erkannt wird (vgl. BayObLG, Urteil vom 20. Januar 1971 – [X.]. 1 [X.] 132/70, BayObLG[X.] 1971, 7, 8; [X.], [X.]PO, 56. Aufl., § 331 Rn. 20 mwN; [X.], Die Bildung der Gesamtstrafe, 1987, Rn. 287 mwN). Da das [X.] den Angeklagten wegen [X.] zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt hat und die Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen aus dem Gesamtstrafenbeschluss des [X.] vom 26. März 2012 wieder gesondert besteht, wäre der Angeklagte in unzulässiger Weise schlechter gestellt. Daher ist die Freiheitsstrafe für die [X.] um drei Monate zu reduzieren. Der [X.] kann, da wegen der besonderen Gegebenheiten des Falles diese Rechtsfolge vorgegeben ist, in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 [X.]PO und in Übereinstimmung mit dem Antrag des [X.] selbst entscheiden.

7

3. Der geringfügige Erfolg der Revision des Angeklagten rechtfertigt es nicht, ihn von einem Teil der Kosten des Rechtsmittels freizustellen.

[X.]Franke                         Bender

                       Quentin                        [X.]

Meta

4 StR 111/13

07.05.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Detmold, 22. Oktober 2012, Az: 4 KLs 31 Js 874/11 - AK 57/12

§ 55 StGB, § 358 Abs 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.05.2013, Az. 4 StR 111/13 (REWIS RS 2013, 6040)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6040

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