Aktenzeichen 4 StR 111/13

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RCNNS8FFDYDC7EBV94

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 07.05.2013

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Gesamtstrafenrechtlicher Verbrauch einer Vorverurteilung; Beachtung des Verschlechterungsverbots

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