Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2013, Az. 4 StR 111/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 6068

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 111/13

vom
7.
Mai
2013
in der Strafsache
gegen

wegen [X.]

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung
des Beschwerdeführers am 7.
Mai
2013
gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1 [X.]
beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22.
Oktober 2012 im Strafausspruch dahin geändert, dass die Einbeziehung der Strafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts
Lemgo vom 11.
November 2011 entfällt und der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt wird.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat gegen den Angeklagten wegen [X.] ([X.]: Juni bis August 2011) auf eine Einzelstrafe von zwei Jahren und vier Mo-naten erkannt
und ihn unter Einbeziehung der Strafen aus dem Strafbefehl des [X.] vom 11.
November 2011
(Tatzeit: 11.
Mai 2010) unter [X.] desselben Amtsgerichts vom 26.
März 2012, mit dem eine nachträgliche Gesamtstrafe aus den [X.] aus dem Strafbefehl vom 11.
November 2011 und der Geldstrafe aus einem weite-ren Strafbefehl dieses Gerichts vom 2.
August 2010 gebildet worden war,
zu 1
-
3
-
einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
[X.] hat es klargestellt, dass die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des [X.] vom 2.
August 2010
in Höhe von 30
Tagessätzen zu je 15
Euro bestehen bleibt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der [X.] ersichtlichen geringfügigen [X.]; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 [X.].
1.
Der Strafbefehl des [X.] vom 11.
November 2011, durch den der Angeklagte zu einer Gesamtgeldstrafe von 150
Tagessätzen en ihm zugrunde liegenden Einzelstrafen und der im vorausgegangenen [X.] des [X.] vom 2.
August 2010
verhängten Strafe
([X.] wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 30
Tagessätzen) mit Beschluss vom 26.
März 2012 rechtsfehlerfrei gemäß §
55 StGB eine nachträg-liche Gesamtstrafe von 160
Tagessätzen gebildet worden war. Da alle Strafta-ten, die dem Strafbefehl vom 11.
November 2011 zugrunde liegen, schon durch den
Strafbefehl vom 2.
August 2010 hätten geahndet werden können, hat der Strafbefehl vom 11.
November 2011 gesamtstrafenrechtlich keine eigenständi-ge Bedeutung.
In einem solchen Fall bildet nach der Rechtsprechung des [X.] nur die erste Vorverurteilung eine Zäsur mit der Folge, dass die hier verfahrensgegenständliche, zwischen den beiden Vorverurteilungen be-gangene Straftat der [X.]
gesamtstrafenrechtlich so zu betrachten ist, als ob sie nach der (aus der ersten und zweiten Vorverurteilung gewissermaßen zusammengesetzten) ersten und einzigen Vorverurteilung begangen wäre ([X.], Beschluss vom 7.
Dezember 1983

1
StR
148/83, [X.]St 32, 190, 193; 2
3
-
4
-
[X.], Beschluss vom 22.
Juli 1997

1
StR
340/97, [X.]R StGB §
55 Abs.
1 Satz
1 Zäsurwirkung
13; Beschluss vom 20.
November 1997

4
StR
475/97).
Die von der Strafkammer
vorgenommene Einbeziehung der Strafen aus der (letzten)
Vorverurteilung durch das [X.] vom 11.
November 2011
hat daher zu entfallen.
2.
Bei der vom [X.] verhängten [X.] von zwei Jahren und vier
Monaten kann
es unter Berücksichtigung des Verschlechte-rungsverbotes des §
358 Abs.
2 [X.] nicht verbleiben.
Danach darf die Summe aus einer Freiheitsstrafe und den Tagessätzen einer Geldstrafe die frühere Gesamtfreiheitsstrafe nicht übersteigen, wenn
eine aus Freiheits-
und Geldstrafe gebildete Gesamtstrafe keinen Bestand
hat
und nunmehr auf beide [X.] nebeneinander erkannt
wird (vgl. BayObLG, Urteil vom 20.
Januar 1971

RReg.
1
St
132/70, BayObLGSt 1971, 7, 8; [X.], [X.], 56.
Aufl., §
331 Rn.
20 mwN;
Bringewat, Die Bildung der Ge-samtstrafe,
1987, Rn.
287 mwN). Da das [X.] den Angeklagten wegen [X.] zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten [X.] hat und die Gesamtgeldstrafe von 160
Tagessätzen aus dem Gesamt-strafenbeschluss
des [X.] vom 26.
März 2012 wieder [X.] besteht, wäre der Angeklagte in unzulässiger Weise schlechter gestellt.
Daher ist
die Freiheitsstrafe für die [X.] um drei Monate zu reduzie-ren. Der [X.] kann, da wegen der besonderen Gegebenheiten des Falles die-se Rechtsfolge vorgegeben ist, in entsprechender Anwendung von §
354 Abs.
1 [X.] und in Übereinstimmung mit dem Antrag des [X.] selbst entscheiden.
4
5
6
-
5
-
3.
Der geringfügige Erfolg der Revision des Angeklagten rechtfertigt es nicht, ihn von einem Teil der Kosten des Rechtsmittels freizustellen.
Roggenbuck
Franke
Bender

Quentin
Reiter
7

Meta

4 StR 111/13

07.05.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2013, Az. 4 StR 111/13 (REWIS RS 2013, 6068)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6068

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

4 StR 73/16

5 RVs 98/18

Zitiert

4 StR 111/13

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