Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2002, Az. I ZR 140/99

I. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4426

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[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 140/99Verkündet am:21. Februar 2002WalzJustizamtsinspektorals [X.] dem [X.]:[X.] : [X.]: jaEntfernung der [X.] § 1; [X.] §§ 19, 24 Abs. 2; BGB §§ 259, 260a) Sind die nach der Kosmetikverordnung vorgeschriebenen [X.] entfernt worden, liegt darin ein die Garantiefunktion der Marke berühren-der Eingriff in die Substanz der Ware, der im allgemeinen eine Erschöpfungnach § 24 Abs. 2 [X.] ausschließt; auf eine sichtbare Beschädigung derWare oder Verpackung kommt es in diesem Fall nicht an (Ergänzung zu [X.] 2001, 448 = [X.], 539 Œ [X.]beseitigung [X.]) Der Schuldner eines selbständigen Auskunftsanspruchs nach § 19 [X.],der verpflichtet ist, die Namen seiner Lieferanten und gewerblichen Abnehmerzu offenbaren, ist im allgemeinen auch zur Vorlage entsprechender Einkaufs-oder Verkaufsbelege (Rechnungen, Lieferscheine) verpflichtet. Soweit die [X.] Daten enthalten, auf die sich die geschuldete Auskunft nicht bezieht undhinsichtlich deren ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse des [X.], ist dem dadurch Rechnung zu tragen, daß Kopien vorgelegt werden,bei denen die entsprechenden Daten abgedeckt oder geschwärzt sind.[X.], [X.]. v. 21. Februar 2002 [X.]/99 Œ OLG [X.] 2 - [X.] des [X.] hat auf die mliche Verhand-lung vom 21. Februar 2002 durch [X.] Dr. Erdmannund die Richter [X.], Prof. [X.], Pokrant undDr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das [X.]eil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 29. April 1999 unter Zurckwei-sung des weitergehenden Rechtsmittels insoweit aufgehoben, als die[X.] den sich aus der nachfolgenden Arung ergebendenUmfang hinaus abgewiesen worden ist.Auf die Berufung der [X.] wird das [X.]eil der 12. Zivilkammer des[X.]s [X.] vom 11. Mrz 1998 unter Zurckweisung desweitergehenden Rechtsmittels teilweisrt:Die Beklagte wird weiter verurteilt,1.der [X.] [X.] Auskunft zu erteilen, von wem sie in der [X.] seit [X.] Juni 1995 [X.] der Marken [X.], fi[X.]fl und fi[X.]fl, [X.] die auf dem [X.] und der Verpackung angebrachte Herstellungs-kennzeicrdeckt und/oder herausgetrennt und/oder [X.], bezogen hat, und zwar unter Angabe von Name und Adresse des [X.] Lieferanten, der Einkaufszeitpun[X.] und Einkaufsmenge sowie un-ter Vorlage entsprechender Einkaufsbelege, Rechnungen oder Liefer-scheine;2.smtliche in ihrem Lager befindlichen [X.] [X.] vorstehender Ver-urteilung zu vernichten und der [X.] die vollstige Vernichtung durchschriftliche Erklrung binnen drei Wochen nach entsprechender Aufforde-rung durch sie anzuzeigen.Die Annahme der Anschluûrevision der Beklagten wird abgelehnt.Von den Kosten des Revisionsverfahrens hat die [X.] 86% und [X.] 14% zu tragen.Von Rechts wegen- 4 -Tatbestand:Die [X.] stellt bekannte Markenparfums her. Sie ist Inhaberin der Mar-ken [X.] und ª[X.]º. Fr die Marken ª[X.]º, ª[X.]º, ª[X.]º undª[X.]º [X.] ausschlieûliche Lizenzen. Die [X.] vertreibt ihreParfums r ein Netz ausgesuchter Depositre des Parfumeinzelhandels. [X.] ist es nach den [X.], die Waren an [X.] zu [X.]Alle Parfums (Parfum hier verwendet im Sinne von Duftwasser) der [X.]tragen eine zehnstellige Codenummer. Diese Nummer erfllt zwei Funktionen:Zum einen dient sie der nach § 4 Abs. 1 [X.] erforderlichen Identifizie-rung der Herstellung. Zum anderen ermöglicht die fortlaufend vergebene Nume-rierung eine Kontrolle der Vertriebswege. Taucht Ware der [X.] bei einemnichtautorisierten Hler auf, kann die [X.] anhand der jeweiligen [X.], auf welchem Wege die Ware in seine Hlangt ist.Die Beklagte ist ein Groûhandelsunternehmen u.a. [X.]. Sie gehörtdem Vertriebsbindungssystem der [X.] nicht an, beschafft sich jedoch Par-fums der [X.] und verkauft sie an ebenfalls nichtautorisierte Einzeller.Zumindest in einem Fall ± Lieferung eines Aftershave der Marke [X.] und eines Eau de Toilette der Marke ª[X.]º am 21. Juni und 21. [X.] an eine Konsumgenossenschaft, die in [X.]das [X.] betreibt ±handelte es sich dabei um Produ[X.], bei denen die [X.] auf [X.] und auf der Verpackung teilweise entfernt worden waren. Die [X.]hat behauptet, [X.] die von ihren Testkfern bei drei weiteren nichtautorisiertenEinzellern erworbenen Parfums, bei denen die [X.] ganz- 5 -oder teilweise entfernt worden sei, ebenfalls aus Lieferungen der [X.]. Es handelt sich dabei um folgende Vor:Testkauf eines Eau de Toilette der Marke ª[X.]º und eines Eau de Parfum [X.] ª[X.]º am 16. Februar 1995 beim Kaufcenter [X.]in [X.];Testkauf eines [X.] der Marke [X.] und eines [X.]der Marke ª[X.]º am und kurz nach dem 28. September 1995 beim [X.]in [X.];Testkauf eines Eau de Parfum der Marke ª[X.] Sculptureº am 15. November 1995beim [X.]in L. .Die [X.] hat sich darauf berufen, [X.] eine sichere Zuordnung zu [X.] nicht mlich sei, wenn auch nur eine Ziffer der [X.] fehle. Der Vertrieb der auf diese Weise verrten Kosmetikprodu[X.]verstoûe daher gegen § 4 Abs. 1 [X.] und zugleich gegen § 1 UWG. [X.] ± soweit fr die Revisionsinstanz noch von Bedeutung ± beantragt,[X.] unter Androhung von [X.] zu [X.] zu unterlassen, [X.] der Marken [X.], [X.], [X.],[X.], [X.] und [X.], bei denen die auf dem [X.] und der Verpak-kung angebrachte Herstellungskennzeicrdeckt und/oder herausge-trennt und/oder bescigt ist, anzubieten und/oder zu bewerben und/[X.], der [X.], vollstig Auskunft zu [X.] die Einkfe der Duft-wsser der vorstehend unter Ziffer 1 bezeichneten Marken seit dem 1. [X.], und zwar unter Angabe von Name und Adresse des jeweiligen Lieferan-ten, Einkaufszeitpunkt und Einkaufsmenge und unter Vorlage entsprechenderEinkaufsbelege, Rechnungen oder Lieferscheine;3.ihr, der [X.], vollstig Auskunft zu erteilen, r alle ihre Verkfe der[X.] zu den vorstehend unter Ziffer 1 bezeichneten Marken seit [X.] Juni 1995, und zwar unter Angabe von Name und Adresse des [X.], Verkaufszeitpunkt, Verkaufsmenge und Verkaufspreis, ... (es folgtein [X.] in ihrem Lager befindlichen und in ihrem Eigentum stehenden Duft-wsser [X.] vorstehender Ziffer 1 zu vernichten und ihr, der [X.], dievollstige Vernichtung durch schriftliche Erklrung der Gescftsfrung mitfotografischem Nachweis binnen drei Wochen nach entsprechender Aufforde-rung durch sie [X.] 6 [X.], [X.] die Beklagte verpflichtet ist, der [X.] allen Schaden zu er-setzen, der ihr aufgrund der im Antrag zu I.1. bezeichneten Handlungen entstan-den ist und noch entstehen wird.Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Nur im Fall der Lieferung andie Konsumgenossenschaft [X.]hat sie eingermt, im rigen aber bestritten,Parfums der [X.] vertrieben zu haben, bei denen die [X.]ganz oder teilweise entfernt worden waren. Sie hat die Ansicht vertreten, der Kl-gerin gehe es allein darum, mit Hilfe der [X.] eine unwirksameVertriebsbindung durchzusetzen. Auf ihrer Seite bestehe im rigen ein berech-tigtes Interesse daran, die Bezugsquellen nicht offenbaren zu mssen. [X.] sich die Beklagte auf [X.] berufen.Das [X.] hat die Beklagte nach Beweisaufnahme [X.] dem Klage-antrag zu I.1. zur Unterlassung verurteilt, die weitergehende Klage jedoch abge-wiesen. Auf die Berufung der [X.], mit der sie ihre Klage auch auf eine [X.] der in Rede stehenden Markenrechte gesttzt hat, hat das Oberlandesge-richt der Klage unter Zurckweisung des weitergehenden Rechtsmittels mit [X.] I.2. und [X.] teilweise stattgegeben und die Beklagte weiter ver-urteilt,1.der [X.] [X.] Auskunft zu erteilen, von wem sie in der [X.] seit dem 1. [X.] [X.] der Marken ª[X.]º, ª[X.]º und ª[X.]º, bei denen die aufdem [X.] und der Verpackung angebrachte Herstellungskennzeicr-deckt und/oder herausgetrennt und/oder bescigt war, bezogen hat, und zwarunter Angabe von Name und Adresse des jeweiligen Lieferanten sowie der [X.] in ihrem Lager befindlichen [X.] [X.] vorstehender Verurtei-lung zu vernichten und der [X.] die vollstige Vernichtung durch schriftlicheErklrung binnen drei Wochen nach entsprechender Aufforderung durch sie [X.] die Zurckweisung der Klage wendet sich die Revision der [X.],mit der sie ihre Klageantrsoweit ihnen das Berufungsgericht nicht stattge-geben hat ± weiterverfolgt. Die Beklagte tritt der Revision entgegen.[X.]:[X.] Berufungsgericht hat es als erwiesen erachtet, [X.] die Beklagtenicht nur die Konsumgenossenschaft in [X.], sondern auch die [X.] in[X.], [X.] und [X.]mit Parfums der Marken ª[X.]º, ª[X.]º und ª[X.]ºbeliefert hat, bei denen die [X.] ganz oder teilweise entfernt [X.]. Hierin hat das Berufungsgericht eine Markenverletzung gesehen.Bezogen auf diese drei Marken hat das Berufungsgericht der [X.] einenAnspruch auf Auskunft r die Lieferanten der Beklagten sowie auf [X.] noch in ihrem Lager vorhandenen Parfums mit manipulierten [X.]n zuerkannt. Da der Auskunftsanspruch hinsichtlich der Bezugsquellendem Markenberechtigten lediglich die Mlichkeit verschaffen solle, die [X.] Rechtsverletzung zu stopfen, bestehe kein Anspruch auf Auskunft r Lie-fermengen. Auch die Vorlage von [X.] kie [X.] nicht be-anspruchen.Marken- oder wettbewerbsrechtliche Schadensersatzansprche hat das Be-rufungsgericht mit der [X.], es sei kein durch die Lieferung [X.] mit manipulierten [X.] entstandender Schaden ersicht-lich. Umsatzausflle kie [X.] nicht beklagen, weil alle verrtenProdu[X.] zu dem von ihr vorgesehenen Preis erworben worden seien. Zu Rck-- 8 -rufaktionen in der fraglichen [X.], bei denen sie durch Parfums mit [X.] oder fehlenden [X.] behindert worden sei, habe die Kle-rin nichts vorgetragen. Auch eine Bescigung des guten Rufs der [X.] undihrer Produ[X.] sei nicht ersichtlich, weil die [X.] einen normalenVerkehrsteilnehmer nicht erkennbar gewesen seien. Denn entweder seien die[X.] ohne sichtbare Bescigung der Verpackung entferntworden, oder die Stellen, an denen die Nummern herausgeschnitten worden [X.], seien durch aufgeklebte Streifen mit irgendeinem Barcode unsichtbar ge-macht worden. Ein Schaden kr nur darin liegen, [X.] das Vertriebsbin-dungssystem der [X.] beeintrchtigt worden sei. Auf den Ersatz eines sol-chen Schadens habe die [X.] jedoch keinen Anspruch. Ihrem Vortrag lassesich nicht entnehmen, [X.] sie in der fraglichen [X.] ein wirksames, also theore-tisch und praktisch l[X.]loses Vertriebsbindungssystem aufgebaut gehabt habe.Der Umstand, [X.] die [X.] ihr System als noch in der Entwicklung begriffenbeschrieben und erst im November 1996 bei der [X.] habe, spreche [X.], [X.] dieses System im Jahre 1995 noch [X.] gewesen sei. In Ermangelung eines Schadensersatzanspruchskie [X.] auch keine Auskunft r die Abnehmer der Beklagten ver-langen.[X.] hinsichtlich der Marken [X.] und ª[X.]º hat das [X.] ebenfalls verneint. Eine Lieferung von [X.]- und ª[X.]º-Pro-du[X.]n mit verrten oder entfernten [X.] sei von der Kle-rin nicht vorgetragen worden. Was die Marke ª[X.]º angehe, seien mliche[X.] der [X.] verjrt, weil die auf wettbewerbsrechtliche [X.]gesttzte Klage erst mehr als sechs Monate nach Kenntnis von der behauptetenVerletzungshandlung eingereicht worden sei. Markenrechtliche [X.] habe- 9 -die [X.] erstmals mit ihrer [X.] mehr als drei Jah-re nach Kenntniserlangung geltend gemacht.[X.] gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben [X.] einem geringen Teil Erfolg. Die [X.] kann im Rahmen der Auskunft rdie Bezugsquellen zustzlich verlangen, [X.] ihr auch die Einkaufsmengen mit-geteilt und entsprechende Einkaufsbelege vorgelegt werden. Die weitergehendeKlage hat das Berufungsgericht dagegen im Ergebnis mit Recht [X.] Revision wre allerdings der Erfolg von vornherein zu versagen,wenn auch in dem Umfang, in dem das Berufungsgericht die Klage [X.] hat, in dem beanstandeten Verhalten der Beklagten weder ein Verstoûnach § 1 UWG noch ± worauf die Revisionserwiderung mit ihrer Gegenrb-hebt ± eine Markenverletzung gesehen werden [X.]. Dies ist indessen nichtder Fall. Indem die Beklagte Produ[X.] der Marken ª[X.]º, ª[X.]º und ª[X.]ºvertrieben hat, bei denen die [X.] von ihr oder einem ihrer [X.] entfernt worden waren, hat sie sich wettbewerbswidrig verhalten und ei-ne Markenverletzung begangen.a)[X.] nach § 1 [X.])In dem Verhalten der Beklagten liegt zum einen eine wettbewerbswidrigeBehinderung. Der [X.] hat in der ± erst nach [X.] des [X.] ergangenen ± Entscheidung [X.] vom [X.] entschieden, [X.] ein dem Vertriebssystem nicht render Hlernicht allein deswegen wettbewerbswidrig handelt, weil er vertriebsgebundeneWare unter Ausnutzung des Vertragsbruchs eines [X.]s erwirbt undweiterverûert. Der [X.] hat dabei aber ± wie bereits in der Ent-- 10 -scheidung [X.] der [X.] Iº vom 15. Juli 1999 ([X.]Z 142,192, 201) ± zum Ausdruck gebracht, [X.] es dem Hersteller, der ein rechtlich nichtzu miûbilligendes Vertriebsbindungssystem betreibt, freistehe, die [X.] [X.] durch ein Nummernsystem zu kontrollieren ([X.]Z 143,232, 243 f.). Wird der Hersteller bei dieser legitimen Kontrolle dadurch behindert,[X.] ein Wettbewerber die [X.] entfernt oder Ware vertreibt, bei derdie [X.] entfernt wurden, steht ihm r dem Wettbewerberein Anspruch aus § 1 UWG zur Seite ([X.]Z 142, 192, 202 ± Entfernung der [X.]; 143, 232, 243 ± Auûenseiteranspruch [X.]b)[X.] die ganz oder teilweise entfernte Kontrollnummer gleichzeitig [X.] einer Herstellungskennzeichnung nach § 4 [X.], liegt in [X.] der Waren zum anderen auch ein Verstoû nach § 1 UWG unterdem Gesichtspunkt des [X.]. Der Hersteller kann diesen [X.] dann verfolgen, wenn die Verwendung der Herstellungskennzeichnungals [X.] der Überwachung eines auf rechtswirksamen Vertre-ruhenden, rechtlich nicht miûbilligten Vertriebsbindungssystem dient ([X.]Z 142,192, 197 ± Entfernung der [X.] I; 148, 26, 33 f. ± Entfernung der[X.] II).cc)Im Streitfall liegen ± ebenso wie in dem dasselbe Vertriebssystem be-treffenden Fall, der der Entscheidung [X.] der [X.] Iº zu-grunde lag ([X.]Z 142, 192, 198 ff.; vgl. ferner [X.]Z 148, 26, 34 ± Entfernungder [X.] II; [X.], 122, 124 ± [X.] CoolWater) ± keine Anhaltspun[X.] [X.] vor, [X.] der selektive Vertrieb der [X.]auf unwirksamen Vertrruht oder von der Rechtsordnung miûbilligt wird. [X.] nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht das von der [X.] praktizierte [X.] [X.] Kartellrecht [X.] soll. Auch ein Verstoû gegen die [X.] -bewerbsregeln des [X.] (Art. 81 Abs. 1 [X.]) ist nicht geltend gemachtworden. Die Beklagte hat sich lediglich darauf berufen ± und hierauf beruhenauch die vom Berufungsgericht ûerten Zweifel an der Rechtswirksamkeit ±,[X.] das System der [X.] theoretisch und praktisch nicht l[X.]los im Sinneder frren Rechtsprechung des [X.]s sei. Nach inzwischen ge-rter Rechtsprechung [X.] ein Vertriebssystem ± vorausgesetzt es beruhtauf wirksamen Vertrwettbewerbs-, gegebenenfalls auch markenrechtlichenSchutz schon dann, wenn der Hersteller seine Abnehmer einheitlich bindet([X.]Z 142, 192, 201 f. ± Entfernung der [X.] I; [X.], [X.]. v.5.10.2000± [X.], [X.], 448, 449 = [X.], 539 ± [X.]beseiti-gung II).dd)Allerdings ist zu beachten, [X.] ein [X.] nicht notwendigdieselben [X.] nach sich zieht wie eine Markenverletzung. Ein selbsti-ger Anspruch auf Auskunft r die Bezugsquellen lût sich allerdings auch aus§ 1 UWG i.V. mit § 242 BGB herleiten (vgl. [X.]Z 148, 26, 30 f. ± Entfernung der[X.] II). Ein [X.] ist dagegen nur unter strenge-ren Voraussetzungen zu bejahen als im Markenrecht; er setzt ± als ein [X.] Beseitigungsanspruchs ± voraus, [X.] die von den [X.] weiterer Rechtsverletzungen nicht auf andere ± mildere ± Weise be-seitigt werden kann ([X.], [X.]. v. [X.], [X.], 278, 279= WRP 1957, 273 ± [X.]; [X.]. v. 3.5.1963 ± [X.], [X.] 1963, 539, 542= WRP 1963, 276 ± echt skai; [X.]. v. 3.5.1974 ± [X.], [X.] 1974, 666,669 = [X.], 400 ± Reparaturversicherung; [X.]/Hefermehl, Wettbe-werbsrecht, 22. Aufl., [X.]. [X.]. 312; [X.] in Festschrift [X.] [1996], S. 421,426; [X.] in [X.].UWG, vor § 13 [X.]. [X.]; Teplitzky, Wettbewerbs-rechtliche [X.], 7. Aufl., [X.]. 25 [X.]. 9). Im Streitfall bedarf dies indessen- 12 -keiner weiteren [X.]ung, weil im Verhalten der Beklagten ± wie nachfolgend dar-gestellt ± auch eine Markenverletzung liegt und daher fr den Vernichtungsan-spruch auf die weitergehende Bestimmung des § 18 [X.] zurckgegriffenwerden kann.b)Verletzung der Marken ª[X.]º, ª[X.]º und ª[X.]ºIn dem beanstandeten Verhalten der Beklagten ± also in dem Vertrieb derParfums der Marken ª[X.]º, ª[X.]º und ª[X.]º, bei denen die [X.] entfernt worden war ± liegt [X.] hinaus eine Markenverletzung nach§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 [X.]. Nach den getroffenen Feststellungenkann die Beklagte sich nicht auf eine Erscfung nach § 24 Abs. 2 [X.] [X.])Die Entfernung oder Verrung der ± legitimen Zwe[X.] dienenden ±Kontrollnummer [X.] im allgemeinen dazu, [X.] eine markenrechtliche Erscp-fung nicht eintritt (§ 24 Abs. 2 [X.]), so [X.] dem Hersteller als Inhaber odergegebenenfalls als Lizenznehmer (§ 30 Abs. 3 [X.]) auch markenrechtliche[X.] gegen die Weiterverbreitung der verrten Ware zustehen ([X.]Z143, 232, 243 ± [X.]). Dies hat der [X.] in derEntscheidung ª[X.]beseitigung IIº konkretisiert und klargestellt, [X.]sich der Hersteller gegen den Weitervertrieb der verrten Ware mit Hilfe desMarkenrechts immer dann wenden kann, wenn mit der Entfernung der [X.] ein sichtbarer, die Garantiefunktion der Marke berrender Eingriff indie Substanz der Ware, des [X.] oder der Verpackung verbunden ist([X.] [X.], 448, 450). Damit wurde gleichzeitig zum Ausdruck gebracht,[X.] die Erscfung des Markenrechts nach § 24 Abs. 2 [X.] nicht allein- 13 -deswegen ausgeschlossen ist, weil Ware auûerhalb eines geschlossenen Ver-triebssystems angeboten wird (a.[X.], [X.], 467, 472 f.).bb)Allerdings hat das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang [X.], [X.] die [X.] vorliegend zum Teil auf eine Weise entferntworden sind, die keinerlei sichtbare Bescigungen der Verpackungen zur Folgehatte. Doch auch bei Zugrundelegung dieser Feststellung ist keine Erscfungeingetreten. Denn an[X.] als in dem der Entscheidung ª[X.]beseiti-gung IIº zugrundeliegenden Fall, in dem die Nummern allein der Kontrolle [X.] und damit allein den Interessen des Herstellers dienten ([X.] 2001, 448), geht es vorliegend (auch) um die nach der [X.] vorge-schriebenen [X.]. Sind diese Nummern entfernt worden, liegtdarin ein die Garantiefunktion der Marke berrender Eingriff in die Substanz derWare, der eine Erscfung nach § 24 Abs. 2 [X.] ausschlieût. Auf einesichtbare Bescigung der Ware oder Verpackung kommt es dann nicht mehran.cc)Die [X.] hat sich dem weiteren Vertrieb der (verrten) [X.] aus berechtigten [X.]. Denn ± wie bereits oben unter [X.])cc) dargelegt ± fehlen im Streitfall Anhaltspun[X.] [X.], [X.] das Vertriebsbin-dungssystem der [X.] auf unwirksamen Vertrruht oder von derRechtsordnung miûbilligt wird.2.Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, [X.] das Berufungsge-richt die auf Auskunft r die Bezugsquellen (Klageantrag zu I.2.) sowie die aufVernichtung gerichtete Verurteilung (Klageantrag zu I.4.) lediglich auf [X.] Marken ª[X.]º, ª[X.]º und ª[X.]º sowie nur auf solche Parfums bezo-- 14 -gen hat, bei denen die [X.] ganz oder teilweise entfernt wordensind.a)Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, [X.] [X.] Parfums der Marken [X.] und ª[X.]º vertrieben hat, bei denendie [X.] ganz oder teilweise verrt worden waren. Dies [X.]die Revision schon deswegen hinnehmen, weil die [X.] keinen entsprechen-den Sachverhalt vorgetragen hatte. Da es weder eine Markenverletzung noch ei-nen [X.] darstellt, [X.] die Beklagte als nicht zum Vertriebssy-stem der [X.]irende Groûlerin derartige Artikel vertreibt, [X.] eineVerurteilung in diesem Punkt nur in Betracht, wenn aus der Verletzung der Mar-ken ª[X.]º, ª[X.]º und ª[X.]º auch hinsichtlich anderer Marken der Kle-rin auf die Gefahr einer Erstbegehung geschlossen werden [X.]. Das ist indes-sen nicht der Fall (vgl. [X.]Z 148, 26, 35 ± Entfernung der Herstellungsnum-mer [X.])Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, [X.] [X.] der[X.] aus der Marke ª[X.]º verjrt sind. Den wettbewerbsrechtlichenAnspruch hat die [X.] erst mehr als sechs Monate, nachdem sie von demfraglichen Vorfall Kenntnis erlangt hat, gerichtlich geltend gemacht. [X.] [X.] rfen entgegen der Ansicht der Revision lediglich zur Un-tersttzung eines auf andere Weise [X.]en Anspruchs, nicht dagegen [X.] Anspruchs selbst herangezogen werden ([X.]/[X.] § 21 UWG [X.]. 11).Auf eine Verletzung der Marke ª[X.]º hat sich die [X.], wie das Be-rufungsgericht zutreffend ausge[X.] hat, erst in der [X.] und damit ebenfalls erst nach Ablauf der [X.]sfrist beru-- 15 -fen, die in diesem Fall drei Jahre betrt (§ 20 Abs. 1 [X.]). Entgegen [X.] der Revision waren die markenrechtlichen [X.] auch nicht bereitsin erster Instanz erhoben worden. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs, [X.] in Fllen, in denen dem [X.] mehrere Schutzrechte zustehen,das Gericht die Verurteilung nur auf das Schutzrecht sttzen kann, auf das sichder [X.] zur [X.] Klage berufen hat. Entsprechendes gilt, wennneben dem Anspruch aus dem Schutzrecht ein Anspruch aus § 1 UWG in [X.] kommt. Auch hier ist darauf abzustellen, ob sich der [X.] zur [X.] Klage allein auf den [X.] oder zustzlich auf eine Verlet-zung eines Schutzrechts gesttzt hat (vgl. [X.], [X.]. v. 7.12.2000 ± [X.]/98,[X.], 755, 756 f. = [X.], 804 ± [X.])[X.] wendet sich die Revision ohne Erfolg dagegen, [X.] das Be-rufungsgericht die Verurteilung zur Auskunft hinsichtlich der Bezugsquellen [X.] beschrkt hat, bei denen die [X.] ganz oder teilweiseentfernt worden ist. Eine unbeschr[X.] Auskunft [X.] nur in Betracht, wennauch der Vertrieb der unverrten Parfums der [X.] durch die Beklagte [X.] eine Markenverletzung oder einen [X.] darstellenwrde. Dies ist indessen ± wie dargelegt ± nicht der [X.] hat jedoch insoweit Erfolg, als das Berufungsgericht einenAnspruch auf Auskunft r die Einkaufsmenge sowie auf Vorlage von [X.]n (Rechnungen, Lieferscheinen) verneint hat (Klageantrag zu I.2.).a)Der Anspruch auf Auskunft r die Liefermenge ergibt sich aus § 19Abs. 2 [X.]. Dort heiût es, [X.] der Schuldner des selbstigen Auskunfts-anspruchs nach § 19 Abs. 1 [X.] Angaben u.a. ªr die Menge der erhalte-nen oder bestellten [X.] zu machen hat. Dem kann auch nicht mit der- 16 -Erws Berufungsgerichts begegnet werden, die [X.]itige dieseInformationen lediglich dazu, die Quellen der Rechtsverletzung zu stopfen; [X.] der Liefermenge sei insofern ohne Bedeutung. Dabei hat das [X.] nicht hinreichend bercksichtigt, [X.] der Anspruch auf Drittauskunft,den der [X.] inzwischen bei entsprechenden [X.] ± wie obenerwt ± auch aus § 1 UWG i.V. mit § 242 BGB hergeleitet hat (vgl. [X.]Z 148,26, 31 ff. ± Entfernung der [X.] II), nicht allein dem Stopfen [X.] der Rechtsverletzung dient, sondern den Rechtsinhaber auch in die [X.] soll, den schutzrechtsverletzenden oder wettbewerbswidrigen Weiter-vertrieb der in Rede stehenden Gegenst, hier der Parfums mit manipulierten[X.], zu unterbinden. [X.] ist es durchaus von Bedeutung [X.], in welchem Umfang die Beklagte die entsprechenden Waren von ihrenLieferanten bezogen hat.b)Dagegen ist ein Anspruch auf Vorlage von Belegen dem Wortlaut des§ 19 Abs. 2 [X.] nicht zu entnehmen. Ein Teil des Schrifttums zu diesemoder den anderen durch das Gesetz zur Strkung des Schutzes des geistigen Ei-gentums und zur Bekmpfung der Produktpiraterie (PrPG) vom 7. Mrz 1990(BGBl. I S. 422) einge[X.]en selbstigen Auskunftsansprchen vertritt deswe-gen den Standpunkt, eine solche Erzung des Auskunftsanspruchs lasse sichnicht begr(vgl. etwa [X.], [X.] 1990, 575, 576; [X.],[X.], 9. Aufl., § 140b [X.]. 7; [X.] in Busse, [X.], 5. Aufl.,§ 140b [X.]. 7). Gleichwohl ist ein solcher Anspruch zu bejahen, soweit dem [X.] des Schuldners entgegenstehen(so auch [X.], [X.]. 1992, 153, 156 f.; [X.], [X.], 1116 ff.; [X.] in [X.] [Hrsg.], Handbuch der Markenpiraterie in Eu-ropa, § 5 [X.]. 64; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 19 [X.] [X.]. 9; TeplitzkyaaO [X.]. 38 [X.]. 27; [X.]. [X.]. zu [X.] LM UWG § 1 Nr. 847).- 17 -Eine Verpflichtung zur Vorlage von Belegen sieht das Gesetz in den allge-meinen Vorschriftr Auskunft und Rechnungslegung (§§ 259, 260 BGB) nurfr die Rechnungslegung (§ 259 Abs. 1 BGB: ª... soweit Belege erteilt zu werdenpflegen ...º), nicht dagegen fr die Auskunft (§ 260 Abs. 1 BGB) vor. In der Recht-sprechung des [X.]s ist jedoch anerkannt, [X.] sich im [X.] aus Treu und Glauben abgeleiteten Auskunftsanspruch ausnahmsweise auchein Anspruch auf Vorlage von Belegen ergeben kann, wenn der [X.] hieraufangewiesen ist und dem Schuldner diese zustzliche Verpflichtung zugemutetwerden kann (vgl. [X.]Z 14, 53, 56; [X.], [X.]. v. 31.3.1971 ± VIII ZR 198/69, LM§ 810 BGB Nr. 5; [X.]Z 148, 26, 37 ± Entfernung der [X.] II). [X.] Anspruch auf Drittauskunft sind diese Voraussetzungen im allgemeinen ge-geben. Zum einen macht es dieser Anspruch dem Auskunftsschuldner zur Pflicht,die Namen seiner Lieferanten und gewerblichen Abnehmer zu offenbaren; dassonst einer Vorlage von Belegen entgegenstehende Geheimhaltungsinteresse[X.] im Interesse einer wirksamen Bekmpfung von Schutzrechtsverletzungen zu-rckstehen. Zum anderen wird dem [X.] erst durch die Einsicht in die [X.] oder Verkaufsbelege ermlicht, die Verlûlichkeit der [X.]. Im rigen wird die Vorlage der [X.] an der [X.] Auskunft ausrmen und damit eine eidesstattliche Versicherung des [X.] die Richtigkeit der erteilten Auskunft rflssig machen. Soweit [X.] Daten enthalten, hinsichtlich deren einerseits ein berechtigtes Geheim-haltungsinteresse des Schuldners, andererseits aber keine Offenbarungspflichtbesteht, kann dem dadurch Rechnung getragen werden, [X.] ± gegebenenfallsbeglaubigte ± Kopien vorgelegt werden, bei denen die entsprechenden Daten ab-gedeckt oder geschwrzt sind.4.Mit Recht hat das Berufungsgericht die begehrte Feststellung einerSchadensersatzpflicht der Beklagten (Klageantrag zu II.) nicht [X.] 18 -Denn im Streitfall ist nicht ersichtlich, [X.] der [X.] durch das Verhalten [X.] ein Schaden entstanden wre. Wie der Senat inzwischen in einem Fallentschieden hat, in dem nur wettbewerbsrechtliche [X.] in Rede standen,[X.] allein der Umstand des Vertriebs von Produ[X.]n mit manipulierten [X.] keinen Schadensersatzanspruch, wenn nicht der [X.] imeinzelnen dargelegt hat, [X.] ihm aufgrund des wettbewerbswidrigen Verhaltensein Schaden entstanden ist ([X.]Z 148, 26, 38 f. ± Entfernung der [X.] II). Ein solcher Schaden ist im Streitfall ebensowenig dargetan wie indem Fall, der jener Entscheidung zugrunde lag. Auch daraus, [X.] vorliegendauch ein markenrechtlicher Schadensersatzanspruch in Betracht zu ziehen ist,ergibt sich nichts anderes. Es ist nicht ersichtlich, [X.] der [X.] aufgrund [X.] der Beklagten Verkaufschancen entgangen wren. Fr die Waren, umderen Vertrieb es geht, hat die [X.] von ihrem [X.] auch das ver-einbarte Entgelt erhalten. Zu einer Marktverwirrung kommt es in den Fllen nicht,in denen die Verrungen vom Verbraucher nicht oder kaum wahrgenommenwerden und in denen sich das Risiko eines Rckrufs nicht realisiert. Soweit [X.] darauf verweist, [X.] die [X.]ir ihren [X.]n ei-ne Verpflichtung treffe, [X.] im System zu verfolgen und bei Verletzung [X.] Schadensersatz zu leisten, fehlt es an Hinweisen darauf, [X.] die [X.]der beschriebenen Verpflichtr ihren [X.]n nicht nach-gekommen [X.] Erfolg wendet sich die Revision schlieûlich dagegen, [X.] das Be-rufungsgericht einen Anspruch der [X.] auf Auskunft hinsichtlich der Abneh-mer (Klageantrag zu [X.]) verneint hat. Ein unselbstiger [X.] daran, [X.] der [X.] kein Schadensersatzanspruch zusteht (dazuoben II.4.). Denkbar wre allerdings ein selbstiger Auskunftsanspruch aus§ 19 Abs. 1 [X.], der sich nach § 19 Abs. 2 [X.] auch auf die Namen- 19 -und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie auf die Menge der ausgelie-ferten Gegenstzieht. Die [X.] hat jedoch durch ihre [X.] gemacht, [X.] sie einen solchen selbstigen Auskunftsantrag nichtverfolgt. Denn der von ihr in diesen Antrag aufgenommene Wirtschaftsprfervor-behalt ist lediglich mit einem unselbstigen, nicht dagegen mit dem selbsti-gen Auskunftsanspruch nach § 19 [X.] vereinbar (vgl. zu der [X.] des § 140b [X.] 1981 [X.]Z 128, 220, 228 ± [X.]; ferner [X.]/[X.]/Klaka, [X.], 6. Aufl., § 19 [X.]. 11). Dem Senat ist esverwehrt, den nicht lediglich hilfsweise beantragten [X.] (§ 308 ZPO). Daher [X.] es bei der Abweisung der Klage mit [X.] bleiben.[X.] ist das angefochtene [X.]eil auf die Revision der [X.] inso-weit aufzuheben, als das Berufungsgericht einen Anspruch der [X.] auf [X.] hinsichtlich der Liefermenge sowie auf Vorlage entsprechender [X.] verneint hat. Da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind und weitererVortrag zu diesem Punkt nicht zu erwarten ist, kann der Senat insoweit auch inder Sache entscheiden. Im rigen ist die Revision der [X.] zurckzuweisen.[X.] unselbstige Anschluûrevision der Beklagten nimmt der Senatnicht zur Entscheidung an. Sie hat weder Aussicht auf Erfolg noch wirft sie Fragenvon grundstzlicher Bedeutung auf (§ 554b ZPO a.F.). Im Hinblick auf die erho-benen Gegenrr Revision hat der Senat von der Mlichkeit [X.], dies zusammen mit der [X.] die Revision durch [X.]eilauszusprechen (vgl. [X.], [X.]. v. 29.9.1992 ± XI ZR 265/91, [X.], 3235,3237).- 20 -V.Eine Änderung der Kostenentscheidung fr die erste und die zweite In-stanz ist im Hinblick auf die geringfige Arung des angefochtenen [X.]eilsnicht geboten. Die Kostenentscheidung fr das Revisionsverfahren beruht [X.] 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.Erdmannv. [X.]

Meta

I ZR 140/99

21.02.2002

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2002, Az. I ZR 140/99 (REWIS RS 2002, 4426)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4426

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