Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2002, Az. I ZR 219/99

I. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3862

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[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 219/99Verkündet [X.] Juli 2002FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: [X.]/[X.][X.] Art. 28, Art. 30Zur Frage der Erforderlichkeit einer Markenersetzung beim Parallelimport vonArzneimitteln.[X.], Urt. v. 11. Juli 2002 - I ZR 219/99 - [X.] - [X.] 3 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mlicheVerhandlung vom 28. März 2002 durch den Vorsitzenden RichterProf. Dr. [X.] und die Richter [X.], Prof. [X.],Pokrant und Dr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.], 3. Zivilsenat, vom 29. Juli 1999 imKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil [X.] erkannt worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweitenVerhandlung und Entscheidung, aucr die Kosten [X.], an das Berufungsgericht zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerinnen gehören zum Pharmakonzern "[X.] ", der inzahlreichen Ländern, darunter [X.], unter der Bezeichnung "[X.]" [X.] zur Regulierung der Magensäureresekretion vertreibt. [X.] bringt die Klägerin zu 2 das Arzneimittel mit identischem Wirkstoff- 4 -unter der zugunsten der Klrin zu 1 eingetragenen Wortmarke "[X.]" aufden Markt.Die Klrin zu 1, die auch Inhaberin der [X.] Wortmarke"[X.]" ist, hat der Klrin zu 2 die Benutzung der [X.] Marke "[X.]"gestattet und sie ermchtigt, Rechte aus dieser Marke im eigenen Namengeltend zu machen.In [X.] stellt die mit den [X.] in einem Konzernverbundene [X.]Gesellschaft mbH/[X.] (im folgenden auch: [X.] -[X.]) das Prrat "[X.] 150 mg Filmtabletten" her und vertreibt es dort [X.] zu 10, 20 und 50 Tabletten. In [X.] ist das Arzneimittel [X.] zu 2 "[X.] 150 Filmtabletten" in Packungen zu 20, 50 und 100Tabletten erltlich.Die Beklagte [X.] das Arzneimittel "[X.] 150 mg Filmtabletten" imWege des [X.] aus [X.] nach [X.] ein und vertreibtes hier unter der Bezeichnung "[X.] 150 Filmtabletten" ilichenPackungsgrößen zu 20, 50 und 100 Tabletten. Dabei verwendet sie neueßere Verpackungen, die sie mit der Bezeichnung "[X.]" versehen hat. [X.] neuen Packungen werden "[X.]"-Tabletten aus [X.] eingelegt.Auf der ßeren Verpackung verweist ein Sternchen darauf, daß "[X.]" [X.] der Firma [X.] ist. Außerdem ist darauf hingewiesen, [X.], Abpackung und Vertrieb durch die Beklagte erfolgen und die Firma[X.] -[X.] Herstellerin ist. Die in den neuen Packungen eingelegten[X.] tragen auf ihrer Unterseite die von der [X.] -[X.] stammendenursprlichen Bezeichnungen "[X.]" und "[X.] ". Auf der [X.] befindet sich der Aufdruck "[X.] 150 mg Filmtablettenentspricht [X.] 150 Filmtabletten E. -PHARM".Die [X.] nehmen die Beklagte unter dem Gesichtspunkt einerMarkenverletzung und aus § 1 UWG, § 242 BGB auf Unterlassung, Rech-nungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Siemachen geltend, eine Erscfung ihrer Markenrechte sei schon deshalb nichteingetreten, weil die in Rede stehenden Arzneimittel in [X.] unter derBezeichnung "[X.]" in den Verkehr gebracht worden seien und die [X.] [X.] den Vertrieb in [X.] erstmalig mit der Marke "[X.]" neugekennzeichnet habe. Im Streitfall habe die Beklagte auch nicht [X.] erfllt, die in der Rechtsprechung [X.] die Annahme einerErscfung des Markenrechts beim Parallelimport von Arzneimitteln ausMitgliedstaaten der [X.] vorausgesetzt werden. Eine kstliche[X.] scheide bereits deshalb aus, weil die [X.] [X.] "[X.]" in [X.] gezwungen seien,eine andere Marke zu benutzen als die irigen [X.] "[X.]". [X.] hinaus sei ein [X.] iûere [X.] nicht erforderlich, weil die importierten Packungen zu 20 und 50Filmtabletten mit entsprechenden Etiketten versehen werden [X.]n und einePackung zu 100 Tabletten durch die [X.] zweier Verpackungen zu je 50Filmtabletten geschaffen werden k.Durch das [X.] entstehe zudem ein unordentlicher Eindruck, dadiûere Verpackung die Bezeichnung "[X.]" trage, wrend dieUnterseite der [X.] mit "[X.]" bedruckt sei. Der nur schwachleserliche Aufdruck auf der Oberseite der [X.] sei nicht geeignet, diehierdurch hervorgerufene Verunsicherung zu beseitigen, zumal die [X.] 6 -"E. -Pharm" nicht ohne weiteres als das Unternehmenskennzeichen des [X.] Unternehmens verstanden werde, sondern auch [X.] eine Fach-bezeichnung gehalten werden k.Die [X.] enthielten auch nicht den gemû § 10 Abs. 8 Satz 1[X.] vorgeschriebenen Hinweis auf die Beklagte als pharmazeutischesUnternehmen.Die [X.] haben [X.] Beklagte unter Androhung von [X.] zu verur-teilen, es zu unterlassen, im gescftlichen [X.])das in [X.] von der [X.]GesellschaftmbH/[X.] hergestellte und in [X.] vertriebene Arz-neimittel "[X.] 150 mg Filmtabletten" in eigens [X.] [X.] in der Bundesrepublik [X.] von [X.] hergestellten und mit der Marke "[X.]"versehenen Verpackungen mit je 20 und/oder je 50 und/oder100 Filmtabletten umzupacken und im gescftlichen [X.] der Bundesrepublik [X.] unter der Marke "[X.]"anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen;b)das unter a) bezeichnete Arzneimittel in der Bundesrepublik[X.] in Verpackungen anzubieten und/oder in [X.] zu bringen, auf derûerer Umllung als Marke"[X.]" angegeben ist, wenn in den darin enthaltenenBlisterpackungen auf deren Unterseite "[X.]" als Markeangegeben ist;c)das unter a) bezeichnete Arzneimittel in Blisterpackungen inder Bundesrepublik [X.] anzubieten und/oder in [X.] zu bringen, wenn auf der Blisterpackung nicht indeutlich lesbarer Schrift angegeben ist, [X.] das [X.]sowie der Import und der Vertrieb durch die E. -PharmArzneimittel GmbH erfolgt;- 7 -2.die Beklagte zu verurteilen, den [X.] den [X.] vorstehend unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen Rech-nung zu legen, und zwar unter Angabe der unter der Marke"[X.]" erzielten [X.] sowie unter Angabe des Umfangs derhier[X.] betriebenen Werbung, aufgeschlsselt nach [X.], [X.] und [X.], [X.] die Beklagte verpflichtet ist, den [X.] denjenigen Schaden zu erstatten, der ihnen aus denvorstehend unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen entstandenist und kftig entstehen wird.Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, [X.] "[X.]" hindere in [X.] nicht nur die [X.], son-dern auch sie, die Beklagte, daran, das Arzneimittel unter der Bezeichnung"[X.]" zu vertreiben. Bei Namensverschiedenheit des Arzneimittels im [X.] und im Bestimmungsland msse der [X.]undsatz der gemein-schaftsrechtlichen Erscfung zudem dahin ausgelegt werden, [X.] derImporteur berechtigt sei, das Arzneimittel mit der gebrchlichen Inlandsmarkeneu zu kennzeichnen. Dies rfe auch mittels neuer Verpackungen geschehen,weil andernfalls - angesichts der unterschiedlichen Bezeichnungen [X.] im In- und Ausland - die Originalschachtel praktisch nur noch [X.] bestehen [X.].Das [X.] hat der Klage teilweise stattgegeben und sie im rigenabgewiesen.Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Auf die [X.] hat das [X.] unter Abweisung der Klage im [X.] der weitergehenden [X.] -1.die Beklagte unter Androhung von [X.] verurteilt, eszu unterlassen, im gescftlichen [X.])das in [X.] von der [X.]GesellschaftmbH/[X.] hergestellte und in [X.] vertriebene Arz-neimittel "[X.] 150 mg Filmtabletten" in eigens [X.] [X.] in der Bundesrepublik [X.] von [X.] hergestellten und mit der Marke "[X.]"versehenen Verpackungen mit je 20 und/oder je 50 und/oder100 Filmtabletten umzupacken und im gescftlichen [X.] der Bundesrepublik [X.] unter der Marke "[X.]"anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen;b)das unter a) bezeichnete Arzneimittel in der Bundesrepublik[X.] in Verpackungen anzubieten und/oder in [X.] zu bringen, auf derûerer Umllung (Original-Verpackung) als Marke "[X.]" angegeben ist, wenn in dendarin enthaltenen Blisterpackungen auf deren Unterseite"[X.]" als Marke angegeben ist;c)das unter a) bezeichnete Arzneimittel in Blisterpackungen inder Bundesrepublik [X.] anzubieten und/oder in [X.] zu bringen, wenn auf der Blisterpackung nicht indeutlich lesbarer Schrift auf die Beklagte in ihrer Eigenschaftals pharmazeutische Unternehmerin bzw. Vertreiberin [X.] und im Falle des [X.]s in eine neueVerpackung zustzlich der Hinweis, [X.] das [X.] durchdie Beklagte erfolgt, angebracht [X.] Beklagte verurteilt, den [X.] den Umfang dervorstehend unter Ziffer 1 a) und unter 1 c) bezeichneten [X.] - bei 1 c) aber nur soweit neue, von der Beklagtenhergestelltûere Verpackungen verwendet werden - Rech-nung zu legen, und zwar unter Angabe der unter der Marke"[X.]" erzielten [X.] sowie unter Angabe des Umfangs derhier[X.] betriebenen Werbung, aufgeschlsselt nach [X.], [X.] und [X.], [X.] die Beklagte verpflichtet ist, den [X.]allen denjenigen Schaden zu erstatten, der ihnen aus denvorstehend unter Ziffer 1 a) und unter 1 c) bezeichneten [X.] - bei 1 c) aber nur soweit neue von der [X.] -hergestelltûere Verpackungen verwendet werden - entstan-den ist und kftig entstehen wird.Mit der Revision, deren Zurckweisung die [X.] beantragen,verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.[X.]:[X.] Das Berufungsgericht hat die Klage ganz rwiegend [X.] [X.]erachtet. Hierzu hat es ausge[X.]:Das mit dem Klageantrag zu 1. a) angegriffene Verhalten sei [X.] zu qualifizieren. Eine gemeinschaftsrechtliche Erscfungdes Markenrechts sei im Streitfall nicht anzunehmen. Das [X.] in neuhergestellte Verpackungen mit der Aufschrift "[X.]" sei bei allen drei[X.]n - 20, 50 und 100 Tabletten - nicht erforderlich, weil derselbeZweck - Vertrieb der in [X.] unter [X.] Bezeichnung "[X.]" - auch durch entsprechende Etiket-ten erreicht werden k. Dies gelte auch [X.] die [X.] von 100Filmtabletten.[X.] hinaus sei der Klageantrag zu 1. a) aucig voneinem [X.] und dem Vorliegen der Voraussetzungen, unter denensich ein Markeninhaber dem Inverkehrbringen umgepac[X.]r Arzneimittel ineinem anderen Mitgliedstaat widersetzen k, gerechtfertigt. Vorliegendgehe es um das Erstkennzeichnungsrecht des Markeninhabers in [X.]. Dieser ksich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs [X.] [X.]en gegen die Erstbenutzung seiner Marke [X.] wenden, wenn er legitime [X.][X.] die Verwendung vonunterschiedlichen Marken [X.] die gleiche Ware in unterschiedlichenMitgliedstaaten habe und deshalb keine kstliche [X.]anzunehmen sei. Hierbei komme es nicht auf eine entsprechende Absicht [X.] an; entscheidend sei die objektive Lage, die zu [X.] verschiedener Marken ge[X.] habe. Im Streitfall sei derAnmeldung der Marke "[X.]" in [X.] aufgrund der lteren Marke"[X.]" widersprochen worden, so [X.] eine Zwangslage bestanden habe,die das Ausweichen auf die Bezeichnung "[X.]" seitens der Klrin zu [X.] und billigenswert erscheinen lasse.Diese [X.]seien auch [X.] den Unterlassungsantrag zu 1. b) tragend,der den Vertrieb des Arzneimittels i[X.]ischen "[X.]"-Original-[X.] zum Gegenstand habe, die mit der Bezeichnung "[X.]" versehen(umetikettiert) worden seien und [X.] mit der Aufschrift "[X.]"enthielten. Fr diese Fallgestaltung sei, auch wenn die Beklagte bislang [X.] hergestellte "[X.]"-Verpackungen verwendet habe, eine Begehungsge-fahr anzunehmen.Der Unterlassungsantrag zu 1. c), der sowohl neu hergestellte "[X.]"-Verpackungen als auch mit der Bezeichnung "[X.]" versehene "[X.]"-Ori-ginalpackungen erfasse, in die jeweils [X.] eingelegt seien, aufdenen nicht auf die Eigenschaft der Beklagten als pharmazeutischeUnternehmerin bzw. Vertreiberin und - beim [X.] iûereVerpackungen - zustzlich darauf hingewiesen werde, [X.] das [X.]durch die Beklagte erfolge, sei ebenfalls unter dem Gesichtspunkt einerMarkenverletzung gerechtfertigt. [X.] hinaus liege in diesem Verhalten [X.] gegen § 1 UWG i.[X.] mit § 10 Abs. 8 [X.], der die Angabe des- 11 -Namens oder der Firma des "pharmazeutischen Unternehmers" auf derBlisterpackung vorschreibe.Die Auskunfts- und Feststellungsantrzu 2. und 3. tten [X.] ebenfalls Erfolg. Soweit sie sich allerdings auf eine - nichtfestgestellte - Umetikettierung in Gestalt der Anbringung der Marke "[X.]" auf"[X.]"-Originalverpackungen bez, seien sie abzuweisen.I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision [X.]. Sie [X.]en zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zurZurckverweisung der Sache.Nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist es Dritten untersagt, ohneZustimmung des Markeninhabers im gescftlichen Verkehr ein mit einerMarke identisches Zeichen [X.] Waren zu benutzen, die mit denjenigenidentisch sind, [X.] die die Marke Schutz genieût. Diesen gesetzlichenTatbestand verwirklicht die Beklagte dadurch, [X.] sie das importierte Prrat"[X.] 150 mg Filmtabletten" nach der Vornahme bestimmter Verrungen,insbesondere dem [X.] in neu hergestelltûere Verpackungskartons,unter der Bezeichnung "[X.] 150 Filmtabletten" vertreibt (§ 14 Abs. 3 Nr. 1und 2 [X.]).Der von den [X.] im Streitfall mit den [X.] auf Unter-lassung, Auskunftserteilung und Feststellung der [X.] gemachte markenrechtliche Schutz greift allerdings nicht durch, [X.] Markenrecht erscft ist (§ 24 Abs. 1 [X.]) oder wenn in der Gel-tendmachung der markenrechtlichen Ansprche eine unzulssige Beschr-- 12 -kung des [X.]eien Warenverkehrs in der [X.] liegt(Art. 28, 30 [X.]).1. Mit dem Unterlassungsantrag zu 1. a) beanstanden die [X.]zwei unterschiedliche Verhaltensweisen der Beklagten als Markenverletzung,mlich neben dem [X.] der aus [X.] importierten Originalware [X.]e von dieser hergestellte Verpackungen zu je 20 und/oder je 50 und/oder [X.] auch die erstmalige Anbringung der Marke "[X.]" der Kl-gerin zu 1 auf diesen Verpackungen. Dabei wird aus dem Antrag selbst nichtohne weiteres klar, ob die [X.] jede dieser Verhaltensweisen [X.] sichselbstig angreifen wollen oder ob sie, wenn auch nur in einer der Ver-haltensweisen eine Markenverletzung liegt, ihr Begehren bereits [X.] [X.]erachteten. Aus dem Klagevorbringen schon in der ersten Instanz und denentsprechenden Erlterungen der [X.] in der mlichenVerhandlung vor dem [X.] kann jedoch entnommen werden, [X.] siebeide Sachverhaltsvarianten in dem Sinne, [X.] sowohl das [X.] alssolches als auch die Erstkennzeichnung der importierten Ware mit der Marke"[X.]" durch die Beklagte als solche als Markenverletzung selbstig erfaûtwerden, verboten haben wollen. Davon scheint auch das Berufungsgerichtausgegangen zu sein, wenn es aus[X.], das begehrte Verbot betreffe [X.] und Vertreiben des aus [X.] stammenden Arzneimittels unterder Bezeichnung "[X.]", bei dem ein [X.] stattgefunden habe. In diegleiche Richtung weisen die Aus[X.]ungen, [X.] sich die [X.]ig von der Frage des [X.]s in neu hergestellte Umkartonsaufgrund ihrer Klagemarke gegen das Versehen der neuen Packungen mitdieser Marke wenden k. Im Ergebnis hat damit das Berufungsgericht inbeiden Alternativen eine Markenverletzung gesehen, so [X.] es jedenfalls auchdem weitergehenden Begehren der [X.] entsprochen [X.] -Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage kann [X.] der [X.] noch nicht von einer Markenverletzung ausgegangenwerden, weil es insoweit noch weiterer Feststellungen bedarf. Hinsichtlich [X.] des [X.]s wendet sich die Revision allerdings ohne Erfolggegen die Annahme einer Markenverletzung durch das [X.]) Soweit die Markenersetzung angesprochen ist, kann von einerErscfung des Markenrechts der [X.] allerdings schon [X.] sein, weil es im Streitfall nicht um die Weiterverwendung [X.] der bereits im Ausfuhrstaat mit Zustimmung des Markenin-habers benutzten Marke ("[X.]") geht, sondern um die erstmalige Kenn-zeichnung mit einer anderen Marke ("[X.]"). Bei einer derartigen Marken-ersetzung ist der Anwendungsbereich des § 24 [X.] nicht erffnet.aa) Die Bestimmung des § 24 [X.] beruht auf der [X.] in Art. 7 [X.]. Deshalb ist die Rechtsprechung des Gerichts-hofs der [X.]en hierzu auch zur Auslegung des § 24[X.] heranzuziehen ([X.], Urt. [X.], [X.], 423 = [X.], 549 - [X.]; Urt. v. 29.3.2001 - I ZR 263/98, [X.], 57, 58 = [X.], 1326 - [X.] einer nach [X.] des angefochtenen Urteils ergangenenEntscheidung (Urt. v. 12.10.1999 - [X.]. [X.], [X.]. 1999, [X.], 6964[X.]. 27, 28 = [X.], 1264 - [X.] & Upjohn) hat der Gerichtshof [X.]eine Fallgestaltung wie im Streitfall klargestellt, [X.] nach Art. 7 Abs. 1[X.] eine Erscfung des Rechtes aus der Marke nur [X.] solchebestimmten Waren (vgl. [X.], Urt. [X.] - [X.]. [X.]/98, [X.]. 1999, I-- 14 -4103 [X.]. 20 = GRUR Int. 1999, 870 = [X.], 803 - [X.]/[X.])eintritt, die vom Markeninhaber selbst oder mit seiner Zustimmung "unter dieserMarke" in der [X.] in den Verkehr gebracht worden sind. [X.] in Fllen des Re- oder [X.], [X.] Art. 7 [X.] undmithin auch § 24 [X.] nur anwendbar ist, wenn nach dem [X.] dieursprliche Marke weiter verwendet oder wieder angebracht wird. Dagegengreift die Bestimmung nicht ein, wenn der Parallelimporteur die [X.] durch eine andere ersetzt.bb) Bei dieser - im Streitfall in Rede stehenden - [X.] bestimmen sich die jeweiligen Befugnisse des Marken-inhabers und des [X.] aufgrund der Rechtsprechung [X.] der [X.]en nach den Vorschriften derArt. 28 und 30 E[X.] Danach dienen sowohl Art. 7 [X.] als auch Art. 30 [X.]dem Zweck, die grundlegenden Belange des Markenschutzes mit denen des[X.]eien Warenverkehrs im Gemeinsamen Markt in Einklang zu bringen. Da beideBestimmungen dieselbe Zielrichtung haben, sind sie auch in gleichem Sinneauszulegen (vgl. [X.], Urt. v. 11.7.1996 - verb. [X.]. C-427/93, [X.]/93 undC-436/93, [X.]. 1996, [X.], 3531 [X.]. 40 = GRUR Int. 1996, 1144 = WRP1996, 880 - [X.]; [X.] [X.]. 1999, [X.], 6965 [X.]. 30- [X.] & Upjohn).In den Fllen des Re- oder [X.] von Arzneimitteln, in denender Importeur nach dem [X.] die ursprliche Marke wieder anbringt,ist, wie der Senat unter Hinweis auf die einschligen Urteile des Gerichtshofsder [X.]en entschieden hat, die markenrechtlicheErscfung von [X.], die kumulativ erfllt seinmssen: [X.] Die Geltendmachung der Rechte aus der Marke dient nicht [X.] 15 -kstlichen Abschottung der [X.]. (2) Der Originalzustand des Arzneimittels,zum Beispiel in einem [X.], wird von den Verderungen, die derImporteur oder sein Lieferant vornimmt, nicht berrt, was auch mittelbardadurch geschehen kann, [X.] ein neuer Beipackzettel lckenhaft ist oderunrichtige Angaben [X.]. (3) Auf der Verpackung mssen sowohl das [X.] vornehmende Unternehmen als auch der Hersteller genanntsein. [X.] Das umgepac[X.] Arzneimittel darf nicht so aufgemacht sein, [X.] derRuf der Marke gescigt wird. (5) Der Importeur [X.] vom Feilhalten des umgepac[X.]n Arzneimittels unterrichten und ihm [X.] ein Muster liefern. Diese zuletzt genannte Voraussetzung soll [X.] in die Lage versetzen nachzuprfen, ob die vom Gerichtshofder [X.]en im rigen aufgestellten Voraussetzungeneiner Erscfung vorliegen oder nicht (vgl. [X.] GRUR 2001, 422, 423- [X.]; [X.] GRUR 2002, 57, 58 - [X.] Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, [X.]die markenrechtliche Zulssigkeit des angegriffenen [X.]s in neuhergestellte, mit der Bezeichnung "[X.]" versehene Verpackungengrundstzlich nach denselben Maûstzu beurteilen ist wie ein [X.]unter anschlieûendem Wiederanbringen der [X.] ([X.] [X.].1999, [X.], 6965 [X.]. 31 - [X.] & Upjohn).Dies gilt insbesondere [X.] die Beurteilung der Frage, ob die [X.] Neukennzeichnung mit der Inlandsmarke zu einer kstlichen Ab-schottung der [X.] [X.]en [X.]. Bei [X.] unter diesen Begriffkommt es nicht darauf an, ob die ursprliche Marke nach dem [X.]wieder angebracht oder ob sie ersetzt wird. Denn zwischen den Fllen derWiederanbringung einer Marke nach dem [X.] und der Ersetzung der- 16 -[X.] durch eine andere besteht kein sachlicher Unterschied,der es rechtfertigen [X.], den Begriff der kstlichen [X.] inden beiden Fllen unterschiedlich anzuwenden ([X.] [X.]. 1999, [X.], 6965[X.]. 31, 37 bis 41 - [X.] & Upjohn).cc) Ob eine kstliche [X.] vorliegt, beurteilt sich, wie [X.] zutreffend angenommen hat, nach objektiven Kriterien undnicht danach, ob der Parallelimporteur eine darauf gerichtete Absicht [X.] nachweist ([X.] [X.]. 1999, [X.], 6968 [X.]. 39, 41 - [X.] & Upjohn).Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es aber bei derAnwendung des Begriffs einer kstlichen Abschottung der [X.] zwischenden Mitgliedstaaten im Falle einer Markenersetzung nicht entscheidend daraufan, welche ursprliche objektive Lage zum Nebeneinander derverschiedenen Marken in den unterschiedlichen Mitgliedstaaten ge[X.] hat.Vielmehr ist zu untersuchen, ob im Zeitpunkt des Vertriebs [X.] objektiv dazu zwingen, die ursprliche [X.] verwendete Marke durch die im [X.]verwendete zu ersetzen, um die betreffende Ware in diesem Mitgliedstaat inden Verkehr bringen zu k([X.] [X.]. 1999, [X.], 6969 [X.]. 43- [X.] & Upjohn). Bezogen auf diesen [X.] die Beurteilung maûgebendenZeitpunkt hat das Berufungsgericht keiren Feststellungen getroffen.Eine Zwangslage im oben genannten Sinne [X.], wenn dertatschliche Zugang des [X.] zu den [X.]n des Einfuhr-mitgliedstaats behindert wre, falls ihm die Ersetzung der Marke [X.]. Dies ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs dann anzunehmen,- 17 -wenn Regelungen oder Praktiken im [X.] den Vertrieb derbetreffenden Ware unter der Marke, die sie im [X.] [X.],verhindern. Ob dies der Fall ist, lût sich auf der [X.]undlage der bisherigenTatsachenfeststellungen nicht abschlieûend beurteilen.Nach dem reinstimmenden Vortrag der Parteien kommt in Betracht,[X.] dem Vertrieb der importierten Arzneimittel unter der [X.]"[X.]" im Inland ein priorittslteres Drittkennzeichen, mlich die ebenfalls[X.] Arzneimittel eingetragene Marke "[X.]", entgegensteht. Nach [X.] des Berufungsgerichts war die Klrin zu 1, die [X.] [X.] die Marke "[X.]" eintragen lassen wollte, aufgrund einesWiderspruchs des Inhabers der lteren Marke "[X.]" auf die Bezeichnung"[X.]" ausgewichen. Ob die Drittmarke "[X.]" einer Benutzung [X.] "[X.]" durch die Beklagte auch noch gegenwrtig entgegensteht, hatdas Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht geprft. Unteranderem ist offen geblieben, ob die Marke "[X.]" noch eingetragen oder - wie von der Revisionserwiderung in Betracht gezogen - bereits gelscht ist.Dem wird im neuerffneten Berufungsverfahren nachzugehen sein. Denn dertatschliche Zugang des [X.] zu den [X.]n des[X.]es kann objektiv auch durch eiltere inlischeDrittmarke behindert sein.Zwar hat der Gerichtshof in der Entscheidung "[X.] & Upjohn" [X.] [X.] "Regelungen oder Praktiken" im [X.], die eineMarkenersetzung erforderlich machen k, um die importierte Ware imInland zu vertreiben, lediglich den Fall genannt, [X.] eine Verbraucher-schutzvorschrift die Benutzung der im [X.] angebrachten [X.] im [X.] aus [X.]r Irre[X.]ung verbietet. Hieraus kann- 18 -aber nicht entnommen werden, [X.] bei anderen Sachverhaltsgestaltungen dieangesprochene Zwangslage des [X.] nicht gegeben sein [X.].So kann auch - worum es im Streitfall geht - eiltere inlische Marke nachden Bestimmungen des nationalen Markenrechts einem Vertrieb [X.] unter der Marke des Herkunftsstaates entgegenstehen (vgl. [X.] WRP 2000, 212, 214, kritisch hierzu: [X.]/[X.], Marken-gesetz, 6. Aufl., § 24 Rdn. 17, [X.]. 44; [X.], EWiR 1999, 1075, 1076;Heinemann, [X.] 2001, 186; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 24 Rdn. 94kund 97). Ob eine Markenersetzung im Sinne der Rechtsprechung desEurischen Gerichtshofs erforderlich ist, um dem [X.] in dem [X.] zu erffnen, haben die nationalenGerichte zu untersuchen ([X.] [X.]. 1999, [X.], 6969 [X.]. 43 - [X.] &Upjohn). Eine Vorlage an den Gerichtshof nach Art. 234 Abs. 3 [X.] ist dahernicht veranlaût. Um die Frage der Erforderlichkeit beantworten zu k,bedarf es deshalb nur noch der vorerwten erzenden Feststellungendurch das Berufungsgericht. Weitere Feststellungen sind auch nicht deshalbentbehrlich, weil - wie die Beklagte meint - der Importeur in jedem Falleberechtigt sei, die Ware mit der gebrchlichen Inlandsmarke neu zukennzeichnen. Eine solche Berechtigung ist nicht generell, sondern nur dannanzuerkennen, wenn der tatschliche Zugang des [X.] zu den[X.]n des [X.]s behindert wre, sofern der Importeur die [X.] angebrachte Marke benutzt. Eine solche Behinderung istaber nicht schon allein deshalb gegeben, weil der Hersteller unterschiedlicheMarken verwendet.b) Das Berufungsgericht hat den [X.] zu 1. a) auchunter dem Gesichtspunkt des Umverpackens [X.] [X.] erachtet. [X.] Verurteilung steht zwar entgegen, [X.] Gegenstand des- 19 -Klageantrags zu 1. a) [X.] auch die Neukennzeichnung mit der Marke"[X.]" ist.Die Annahme des Berufungsgerichts, das beanstandete [X.] [X.] hergestellte Kartons zu je 20, 50 und 100 Tabletten sei objektiv nichterforderlich, um das aus [X.] einge[X.]e Arzneimittel "[X.]" in[X.] vertreiben zu k, lt der revisionsrechtlichen [X.] stand.Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme [X.], ein [X.] in neue Kartons zu jeweils 20 und 50Tabletten sei zum Vertrieb im Inland nicht erforderlich, weil derartige Gebindeauch im [X.] ([X.]) vertrieben werden und die Original-packungen - teils nach [X.] - durch Überkleben mit Etiketten [X.] [X.] in [X.] verrt werden [X.]n.Soweit - wovon das Berufungsgericht im Streitfall rechtsfehler[X.]ei [X.] ist - durch das Anbringen von neuen Etiketten vertriebsfige [X.] geschaffen werden k, ist ein [X.] in neu hergestellteKartons grundstzlich nicht notwendig (vgl. [X.] [X.]. 1996, [X.], 3535[X.]. 55 - [X.]; [X.] Generalanwalts Francis [X.][X.] v. 12.7.2001 in den Rechtssachen [X.]/99 - [X.], [X.] und [X.]/00 - [X.] ./. [X.] u.a., [X.]. 111).Denn rein wirtschaftliche Vorteile, die sich der Parallelimporteur beispielsweisedurch eine werbewirksamere und absatz[X.]dernde Gestaltung der [X.], rechtfertigen nicht die Annahme einer zur Verwendung [X.] (vgl. [X.] [X.] [X.] v. 12.7.2001 in den Rechtssachen [X.]/99 - [X.], Sharp- 20 -& [X.] und [X.]/00 - [X.] ./. [X.] u.a.,[X.]. 106 und 115), wie das der Gerichtshof im vergleichbaren Fall einerMarkenersetzung [X.] ausge[X.] hat ([X.] [X.]. 1999, [X.], 6969[X.]. 44 - [X.] & Upjohn). Allein in dem Fall, [X.] die Abneigung [X.] rklebte Packungen derart ausgeprt und weitverbreitet ist, [X.] sie sich beispielsweise auch auf die [X.] Ärzte oder die Einkaufspraktiken der Apotheken auswirkt und eintatschlicher Zugang des [X.] zum Markt deshalb nichtgewrleistet ist, kann das [X.] in neu hergestellte Kartons als objektiverforderlich angesehen werden (vgl. [X.] [X.] [X.] v. 12.7.2001 in den Rechtssachen [X.]/99 - [X.], Sharp& [X.] und [X.]/00 - [X.] ./. [X.] u.a.,[X.]. 110; ebenso jetzt: [X.], Urt. v. 23.4.2002 - [X.]. [X.]/99 und [X.]/00,WRP 2002, 673 und 666 unter Ankfung an die Argumentation [X.] [X.]).[X.]eifbare Anhaltspun[X.] da[X.], [X.] der tatschliche Zugang [X.] zum inlischen Markt objektiv behindert wre, wenn sie keineûeren Verpackungen, sondern nur die mit neuen Etikettenrklebten Originalkartons verwrfte, sind weder im einzelnenvorgetragen noch sonst ersichtlich. Insoweit ist das Berufungsgericht in [X.] beanstandender tatrichterlicher Wrdigung des Sachverhalts davonausgegangen, [X.] das Interesse der Beklagten an dem Vertrieb [X.] in neu hergestellten Kartons vor allem in der [X.] einschlieûlich der Beifs eigenen Firmenlogosund besonderer Farb- und Formgestaltungen des neuen Umkartons liege, nichtaber den Marktzugang der Beklagten als solchen [X.] -Im Ergebnis ebenso liegt es [X.] der neu hergestellten [X.] Tabletten. Hier kann die Erforderlichkeit zwar nicht schon unter [X.] verneint werden, [X.] der Beklagten bereits mit den Packungen zu 20und zu 50 Tabletten, die es auch in [X.] gibt, ein [X.] zum [X.] Markt erffnet sei. Denn es line unzulssigeAbschottung der [X.] vor, wenn der Importeur die Ware nur auf einembeschr[X.]n Marktsegment vertreirfte (vgl. [X.] [X.]. 1996, [X.],3535 [X.]. 54 - [X.]; [X.] Generalanwalts Francis[X.] v. 12.7.2001 in den Rechtssachen [X.]/99 - [X.], Sharp &[X.] und [X.]/00 - [X.] ./. [X.] u.a.,[X.]. 116).Entgegen der Ansicht der Revision [X.] der Umstand, [X.] es 100er-Packungen im Ausfuhrstaa[X.] nicht gibt, aber auch nicht dazu, [X.] [X.] neuer ûerer Verpackungen [X.] 100 Tabletten jedenfalls alsnotwendig anzusehen wre. Die Erforderlichkeit der Verwendung neuerVerpackt vielmehr davon ab, ob und inwieweit die [X.] durch weniger einschneidende Maûnahmen in [X.]verkehrsfig gemacht werden k.Das Berufungsgericht hat unter Hinweis auf die entsprechendenAus[X.]ungen im landgerichtlichen Urteil angenommen, [X.] in [X.]verkehrs- und vertriebsfige Verpackungseinheiten zu 100 Tabletten ohneweiteres durch ein Bln von zwei [X.]ischen Originalpackungen zu je50 Stck geschaffen werden [X.]n. Dagegen wendet sich die Revision ohneErfolg. Aus den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ergibtsich, [X.] das [X.] zu neuen grûerenVertriebseinheiten im Arzneimittelbereiclich ist. Des weiteren hat die- 22 -Beklagte auch [X.] Blpackungen keine Anhaltspun[X.] da[X.]vorgetragen, [X.] sie objektiv in einer Weise am Marktzutritt gehindert sei, diedie Warenverkehrs[X.]eiheit als solche tangiert.2. Auch der [X.] zu 1. b) kann auf der [X.] bisherigen Tatsachenfeststellungen nicht au[X.]echterhalten werden.Nach den in der Revisionsinstanz unbeanstandet gebliebenenAus[X.]ungen des Berufungsgerichts ist Gegenstand des Klageantrags zu 1. b)das Anbieten und Vertreiben des [X.]ischen Arzneimittels "[X.]" inOriginalkartons, die [X.] den Vertrieb in [X.] mit der Bezeichnung"[X.]" versehen, d.h. umetikettiert, und mit [X.] befllt werden, dieauf der Unterseite den ursprlichen Aufdruck "[X.]" tragen.Mit Recht wendet sich die Revision gegen die Annahme des [X.], der Klageantrag habe - wie schon der Klageantrag zu 1. a) -bereits deshalb Erfolg, weil - was noch einer weiteren Aufklrung bedarf - dievon der Beklagten vorgenommene Umkennzeichnung nicht objektiv erforderlichsei, um das aus [X.] importierte Arzneimittel im Inland in den Verkehr zubringen. Das Berufungsgericht hat hierzu auf seine Aus[X.]ungen zumKlageantrag zu 1. a) verwiesen. Auch mit Blick auf den Klageantrag zu 1. b)bedarf es daher erzender Feststellungen des Berufungsgerichts zu derFrage, ob die Beklagte zum Zeitpunkt des Vertriebs des Arzneimittels in[X.] aus objektiven [X.], mlich wegen des Bestehens [X.], gezwungen ist, die Marke "[X.]" zu verwenden,um die Ware im Inland in den Verkehr zu [X.] 23 -Soweit das Berufungsgericht in seinen aus seiner Sicht nicht tragendenErwmmen hat, ein Auseinanderfallen der Bezeichnungen [X.] auf dem ûeren Karton und auf der Unterseite der [X.]kicht in jedem Fall als unordentlich und damit schon [X.] angesehen werden, begegnet das keinen revisionsrechtlichenBedenken.Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, [X.]aufklrende [X.] je nach Fallgestaltung geeignet sein k,Unsicherheiten und eine Verwirrung der Verbraucher sowie die damitmlicherweise verbundene rufscigende Wirkung von [X.] auf der inneren und der ûeren Verpackung zubeseitigen. Die [X.] haben aber nicht die konkrete Verletzungsform mitdem im Tatbestand wiedergegebenen Hinweis auf der Oberseite der[X.] zum Gegenstand ihres Klageantrags zu 1. b) gemacht, sondernihr Unterlassungsbegehren [X.] den Sachverhalt eines Auseinanderfallens [X.] schlechthin erstrebt. Hierbei handelt es sich um eine [X.] des [X.] deutlich erweiternde Verallgemeinerung. DieVersagung eines Unterlassungsanspruchs unter dem Gesichtspunkt einer"Unordentlichkeit" der neuen Verpackung im Sinne der Rechtsprechung [X.] der [X.]en ist daher in [X.] nicht zu beanstanden.3. Der [X.] zu 1. c), den das Berufungsgericht zumeinen auf markenrechtliche Bestimmungen, zum anderen auf § 1 UWG i.[X.] mit§ 10 Abs. 8 Satz 1 [X.] gesttzt hat, lt der revisionsrechtlichen Nachprfungauf der [X.]undlage der bisherigen Tatsachenfeststellungen ebenfalls [X.] dieses Unterlassungsantrags ist der Vertrieb des aus[X.] stammenden Arzneimittels "[X.]" unter der Bezeichnung "[X.]"in [X.], sei es in neu hergestellten oder in umetikettiertenVerpackungskartons, wobei die [X.] keinen (deutlich lesbaren)Hinweis auf die Beklagte als pharmazeutische Unternehmerin bzw. [X.] enthalten und beim [X.] iûere [X.] keinen Hinweis darauf, [X.] das [X.] durch die [X.].Soweit dieser Anspruch auf Markenrecht gesttzt ist, hat [X.] einerseits Bezug auf seine Aus[X.]ungen zu [X.] 1. a) und b) genommen, andererseits - soweit die nach [X.] [X.] erforderlich gehaltenen Angaben betroffen sind - hat esdas Bestehen markenrechtlicher Ansprche offengelassen.Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag zu 1. c) zu Recht [X.] zu den Antrzu 1. a) und b) angesehen, die [X.] seinmssen, damit auch dem Antrag zu 1. c) stattgegeben werden kann. Denn dasselbstige Anbieten und/oder Vertreiben von [X.] ist - wie [X.] weiter zutreffend angenommen hat - selbstverstlich nichtStreitgegenstand.Der Anspruch ist auch nicht gemû § 1 UWG i.[X.] mit § 10 Abs. 8 [X.]gerechtfertigt. Durch das Zehnte Gesetz zur Änderung [X.] vom 4. Juli 2000 ([X.] I, S. 1002) ist Satz 2 dergenannten Bestimmung dahirt worden, [X.] die Beklagte als- 25 -Parallelimporteurin nicht mehr zur Kennzeichnung des [X.]s mitihrem Namen verpflichtet ist.4. Die auf Auskunftserteilung und Feststellung der [X.] 2 und 3 folgen als Annexansprche denvorstehend behandelten Unterlassungsansprchen (§ 14 Abs. 6, § 19 [X.]i.[X.] mit § 242 BGB), so [X.] aucr sie derzeit nicht abschlieûendentschieden werden kann.- 26 -II[X.] Danach war auf die Revision der Beklagten das angefochtene Urteilim Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als zum Nachteil der [X.] worden ist. In diesem Umfang war die Sache zur anderweitenVerhandlung und Entscheidung - aucr die Kosten der Revision - an [X.] zurckzuverweisen.[X.]v. Ungern-Sternberg[X.]PokrantSchaffert

Meta

I ZR 219/99

28.03.2002

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2002, Az. I ZR 219/99 (REWIS RS 2002, 3862)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3862

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