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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 22/99Verkündet am:18. Oktober 2001WalzJustizamtsinspektorals [X.] dem [X.] jaB[X.]HZ: [X.] : jaMeißner [X.] § 1; [X.] § 14 Abs. 6; B[X.]B §§ 823 F, [X.], 862, 1004Der deliktsrechtliche Schadensersatzanspruch richtet sich allein gegen den(Mit-)Täter oder Teilnehmer. Der Störer, der [X.] ohne Täter oder Teilnehmer zusein [X.] willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten [X.]utesoder zu einer verbotenen Handlung beigetragen hat, haftet dagegen lediglich [X.] und Beseitigung.B[X.]H, [X.]. v. 18. Oktober 2001 [X.] I ZR 22/99 [X.] OL[X.] Düsseldorf L[X.] Düsseldorf- 2 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche Verhand-lung vom 18. Oktober 2001 durch [X.] Dr. Erdmannund [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], Prof. [X.] undDr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] zu 1 wird das [X.]eil des [X.] vom 15. Dezember 1998 im Ko-stenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der [X.] erkannt worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhand-lung und Entscheidung, aucr die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Die [X.] ist die Herstellerin des bekannten [X.] Porzellans. Ein be-kanntes Dekor ist das [X.], ein bermtes Beispiel fr die von [X.] geprte [X.] Blaumalerei. Das Zwiebelmuster zlt zu den soge-- 3 -nannten indianischen oder [X.] Dekoren; hierzu wird auch das Dekor [X.] Strohblumefl gerechnet.Die [X.] ist Inhaberin der als durchgesetztes Zeichen [X.] aller [X.] Sie hat ferner an dem Wortzeichen [X.] § 4 Nr. 2 [X.] eine Benutzungsmarke fr Porzellanwaren erworben.Die Beklagte zu 1 vertreibt in erster Linie Kaffeeprodu[X.]. [X.] bietetsir ihr Vertriebsnetz auch branchenfremde Waren, u.a. Porzellan, an. [X.] zu 2 ist eine Tochtergesellschaft der [X.] zu 1, die diese Waren [X.] vertreibt. Zu diesem Zweck gibt sie monatlich das [X.] heraus. In dem fiBestell-Magazinfl fr August 1996, das allen bedeuten-deren [X.] Tageszeitungen beilag, wurde eine fielegante Porzellan-Serie‡Indisch Blau‚ mit dem original Meiûner Dekor von 1740fl angeboten. Ferner [X.] dort:Entdecken Sie fiIndisch Blaufl, den bermten Porzellanklassiker, der seit [X.]eneratio-nen begehrt und beliebt ist. Mit seinem stilvollen Meiûner Dekor erfreut sich dieseTradition seit 1740 gröûter Wertsctzung ± lassen Sie sie aufleben. Aus deutschemQualittsporzellan und slmaschinengeeignet. Ideal zum Sammeln.Das Dekor des abgebildeten Porzellans fiIndisch Blaufl entsprach demStrohblumen-Dekor der [X.], fr das sie keinen Schutz [X.] 4 -Die [X.] hat das Vorgehen der [X.] als eine Verletzung ihrer Mar-kenrechte sowie als Verstoû gegen §§ 1, 3 UW[X.] beanstandet. Nachdem die Kl-gerin gegen die Beklagte zu 1 eine einstweilige Verfrwirkt hatte, gab [X.] zu 1 eine Unterwerfungserklrung ab. Zwischen den Parteien sind seit-dem nur noch die Auskunfts- und Schadensersatzansprche der [X.] imStreit.Das [X.] hat der Klage mit den [X.], dieauf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichtete Klage dagegen als unzu-lssig abgewiesen. Auf die Rechtsmittel beider Parteien hat das [X.] Klage mit den Auskunftsantrweitgehend abgewiesen, mit dem [X.] dagegen stattgegeben. Es hat festgestellt,[X.] die [X.] als [X.]esamtschuldner verpflichtet sind, der [X.] allen [X.] ersetzen, der dieser aus der Verwendung der Bezeichnung ªMeiûner Dekorº und/oder aus der Bezeichnung ªoriginal Meiûner Dekorº fr nicht von der [X.] herrh-rende Waren entstanden ist oder noch entstehen wird ...Hiergegen richten sich die Revisionen der [X.]. Nachdem der [X.] Revision der [X.] zu 2 nicht zur Entscheidung angenommen hat, verfolgtdie Beklagte zu 1 ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die [X.] beantragt,die Revision der [X.] zu 1 zurckzuweisen.[X.]:[X.] Berufungsgericht hat eine Schadensersatzverpflichtung der [X.] zu 1, die jedenfalls als Mitstörerin hafte, die aber eher Teilnehmerin alsbloûe Störerin sei, grundstzlich bejaht. Unstreitig habe auch die Beklagte zu 1 in- 5 -ihren Filialen die im Katalog der [X.] zu 2 mit den Angaben ª(original)Meiûner Dekorº beworbenen Produ[X.] verkauft. [X.] sei der fragliche Ka-talog [X.] von der [X.] zu 1 versandt worden, weil die Beklagte zu 2 ih-ren [X.]escftsbetrieb erst in dieser [X.] aufgenommen habe. Dies ergebe sich ausdem Vortrag der [X.], den die [X.] unbestritten gelasstten.Die [X.] die Markenrechte der [X.] dadurch verletzt, [X.]sie ein mit der Benutzungs(wort)marke der [X.] identisches Zeichen fr iden-tische Waren verwandt tten. Die [X.] die Marke ªMeissenº [X.] auch [X.] benutzt. § 23 Nr. 2 [X.] komme ihnen [X.] nicht zugute, weil in dem Ausnutzen des guten Rufs der [X.] [X.] zu sehen sei.II.Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision der [X.] zu 1 haben Erfolg. Sie fren ± soweit das Berufungsgericht zum Nachteilder [X.] zu 1 erkannt hat ± zur Aufhebung des angefochtenen [X.]eils undzur Zurckverweisung der Sache in die [X.] hat angenommen, [X.] in dem Verhalten der [X.] zu 2 eine Markenverletzung sowie ein Wettbewerbsverstoû nach §§ 1 und3 UW[X.] liegt, fr die die Beklagte zu 1 jedenfalls als Strerin haftet. Ob darrhinaus eine Haftung der [X.] zu 1 als Teilnehmerin in Betracht kommt, hatdas Berufungsgericht zu Unrecht offengelassen. Es hat dabei nicht hinreichendbercksichtigt, [X.] r dem Strer lediglich Abwehr-, nicht dagegenSchadensersatzansprche in Betracht kommen (B[X.]H, [X.]. [X.] ±I [X.], [X.]RUR 2001, 82, 83 = [X.], 1263 ± Neu in [X.]; [X.]. [X.], [X.]RUR 1998, 167, 168 f. = WRP 1998, 48 ± Restaurantfrer).- 6 -Schutzrechtsverletzungen und [X.] stellen unerlaubteHandlungen dar. Als Schuldner des deliktischen Schadensersatzansprucheskommt im gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht ebenso wie im r-gerlichen Recht der [X.], [X.] (§ 830 Abs. 1 Satz 1 B[X.]B) oder Teilnehmer(§ 830 Abs. 2 B[X.]B) der unerlaubten Handlung sowie daneben derjenige in [X.], dem das Verhalten des Handelnden zuzurechnen ist (vgl. [X.], [X.], 897, 899 f.; [X.]/[X.], Deliktsrecht, 4. Aufl., [X.]. 144 ff.). [X.] erffnet die Strerhaftung die Mlichkeit, auch denjenigen in Anspruch zunehmen, der ± ohne [X.] oder Teilnehmer zu sein ± in irgendeiner Weise wil-lentlict kausal zur Verletzung eines gesctzten [X.]utes oder zu einerverbotenen Handlung beigetragen hat (vgl. zum Wettbewerbsrecht B[X.]H, [X.]. v.10.10.1996 ± [X.], [X.]RUR 1997, 313, 315 = [X.], 325 ± Architek-tenwettbewerb; zum Urheberrecht [X.]. v. 15.10.1998 ± [X.], [X.]RUR 1999,418, 419 f. = WRP 1999, 211 ± Mlklassiker, jeweils m.w.N.; Teplitzky, Wett-bewerbsrechtliche [X.], 7. Aufl., [X.]. 14 [X.]. 4 ff.). Diese Haftung, die ihre[X.]rundlage nicht im Deliktsrecht, sondern in der [X.] die Besitz- und dieEigentumsstrung in § 862 und in § 1004 B[X.]B hat (vgl. [X.]/Bund, B[X.]B[1995], § 862 [X.]. 9; [X.]/[X.]ursky aaO [1999], § 1004 [X.]. 92 ff.;MchKomm.B[X.]B/Medicus, 3. Aufl., § 1004 [X.]. 32 ff.), vermittelt dagegen [X.]. Fr einen Schadensersatzansprucr dem [X.] es an einer gesetzlichen [X.]rundlage.2.[X.]leichwohl wre das Berufungsurteil nicht aufzuheben, wenn aufgrundrechtsfehlerfrei getroffener Feststellungen auf die Stellung der [X.] zu 1 als[X.]in oder Teilnehmerin der [X.] zu 2 geschlossen werden [X.]. [X.] indessen nicht der Fall. Das Berufungsgericht ist zwar von einem Sachverhaltausgegangen, der eine Haftung der [X.] zu 1 als [X.]in nahelegen [X.]. Denn es hat das Vorbringen der [X.], wonach der fragliche Katalog zu-- 7 -chst von der [X.] zu 1 und erst ster ± nachdem diese ihren [X.]escfts-betrieb aufgenommen habe ± von der [X.] zu 2 versandt worden sei, alsunstreitig angesehen. Die Revision rt aber mit Recht, [X.] das Berufungsgerichtin diesem Zusammenhang erhebliches Vorbringen der [X.] zu rgan-gen hat.In der Berufungsbegrie [X.] vorgebracht, die ([X.] der [X.] zu 1 kicht allein mit ihrer Eigenschaft als Mut-tergesellschaft der [X.] zu 2 [X.] werden. Das Bestell-Magazin [X.] so haben sie vorgetragen ± ausschlieûlich von der [X.] zu 2 versandtworden (Schriftsatz v. 28.10.1997, S. 2 unten). In der [X.] hatsich die [X.] erstmals darauf gesttzt, die Beklagte zu 2 sei [X.] kurze [X.]vorher [X.] und habe [X.] eigentlichen [X.]escftsbetrieb im [X.]-punkt der Versendung des Prospekts noch nicht faktisch aufgenommen gehabtº.Vielmehr seien ªdiese Handlungen ... seitens der [X.] [zu 1] mindestensvorrgehend noch durchgefrt und koordiniertº worden (Schriftsatz v.17.2.1998, [X.]). Hierauf haben die [X.] mit dem von der Revision als r-gangen gerten Vorbringen repliziert und erneut darauf hingewiesen, das Be-stell-Magazin [X.] wie sie schon vorprozessual vorgetrtten ± ausschlieûlich eine Werbungder [X.] zu 2 gewesen, an der die Beklagte zu 1 nicht mitgewirkt habe(Schriftsatz v. 24.3.1998, S. 2 u. 3).Unter diesen [X.] das Berufungsgericht das Vorbringen [X.], wonach das Bestell-Magazin (auch) von der [X.] zu 1 versandtworden sei, nicht als unstreitig ansehen (§ 286 ZPO). Es durfte auch nicht daraufabstellen, [X.] sich die [X.] nicht konkret dazu [X.] tten, wann die [X.] zu 2 ihren [X.]escftsbetrieb aufgenommen habe. Denn das Vorbringen der- 8 -[X.] war keinesfalls konkret genug, um eine solche Verpflichtung zu einemsubstantiierten Bestreiten zu begr. Insbesondere sah sich die [X.] of-fenbar nicht in der Lage zu behaupten, der beanstandete Katalog sei schon [X.] worden, bevor die Beklagte zu 2 ihren [X.]escftsbetrieb aufgenommenhatte. Bei dieser Sachlage wre es Sache der [X.] gewesen, ihr vages [X.] aus der [X.] zu konkretisieren.[X.] kann das angefochtene [X.]eil ± soweit es der Klage gegen [X.] zu 1 stattgegeben hat ± keinen Bestand haben. Eiltige Ent-scheidung ist dem Senat verwehrt. Vielmehr [X.] den Parteien erneut [X.]elegen-heit gegeben werden, erzend zur Frage der (Mit-)[X.]schaft oder [X.] [X.] zu 1 vorzutragen.Auch eine Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 1 aus Rechtsgrn-den kommt nicht in Betracht. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegan-gen, [X.] der [X.] fr die Feststellungsklage ein Feststellungsinteresse zurSeite stand; denn die [X.] hatten lediglich eingermt, fr einen konkretnachgewiesenen Schaden einzustehen, hatten aber eine Verpflichtung zum Er-satz eines auf der [X.]rundlage der Lizenzanalogie oder des Verletzergewinns be-rechneten Schadens nicht anerkannt. Die Annahme einer Markenverletzung [X.] verneint werden, auch wenn ± entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts± kein Fall der Marken- und Warenidentitt (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) vorliegt.Denn eine Verwechslungsgefahr (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.]) lût sich aus den inanderem Zusammenhang getroffenen Feststellungen entnehmen. [X.] zu beanstanden, [X.] das Berufungsgericht eine [X.]e Benutzungbejaht, eine nach § 23 Nr. 2 [X.] gerechtfertigte Benutzung jedoch verneinthat. Die Hinweise auf das ªoriginal Meiûner Dekorº gehen weit r das hinaus,was zur Darstellung des aus [X.] stammenden Musters notwendig gewesen- 9 -wre. Die Anwendung des § 23 Nr. 2 [X.] scheitert im rigen ± wie das Be-rufungsgericht mit Recht angenommen hat ± auch daran, [X.] die beanstandete,auf eine Ausnutzung des guten Rufs der [X.] abzielende Benutzung gegendie guten Sitten verstût.- 10 -IV.Das angefochtene [X.]eil ist danach aufzuheben, soweit zum Nachteil der[X.] zu 1 erkannt worden ist. Die Sache ist zur anderweiten [X.] Entscheidung an das Berufungsgericht zurckzuverweisen, dem auch [X.] die Kosten des Revisionsverfahrens zrtragen ist.[X.]. Ungern-Sternberg[X.]BornkammSchaffert
Meta
18.10.2001
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2001, Az. I ZR 22/99 (REWIS RS 2001, 980)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 980
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