Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2001, Az. I ZR 60/99

I. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 61

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:20. Dezember 2001WalzJustizamtsinspektorals [X.] dem [X.]:[X.] : [X.]: jaFRÜHSTÜ[X.]KS-[X.] I[X.] § 14 Abs. 2 Nr. 2Wird eine Ausstattung (Flaschenetikett) insgesamt als Markenverletzung [X.], ist die Prüfung der Frage, ob eine Benutzung als Marke, nämlich [X.] gegenüber den Waren anderer Unternehmen, vorliegt,grundsätzlich auf die Ausstattung als solche und nicht auf einzelne Elementezu beziehen.[X.], [X.]. v. 20. Dezember 2001 - [X.] - [X.] Hamburg- 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die [X.] vom 20. Dezember 2001 durch [X.] und [X.], Prof. [X.], [X.] undDr. [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das [X.]eil des [X.], 3. Zivilsenat, vom 14. Januar 1999 wird auf [X.] zurckgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Pa[X.]eien sind Wettbewerber auf dem Markt [X.]. Die Kl-gerin zu 2 ist ein Tochterunternehmen der Klrin zu 1. Beide [X.]nehmen die Beklagte wegen einer Flaschenausstattung in Anspruch.Die Klrin zu 1 brachte im Mai 1995 unter der Bezeichnung"[X.]" ein vitaminhaltiges [X.] als neues Pro-dukt auf den Markt. Es [X.] neben den herkömmlichen Inhaltsstoffen zustz-lich Ballaststoffe aus Getreide und die Vitamine [X.] und E sowie das [X.] 3 -tamin A. Am 9. Februar 1996 meldete die Klrin zu 1 die nachstehendschwarz-weiß abgebildete, inzwischen eingetragene farbige [X.]. 396 05 880 "[X.]" an:Im Juni 1996 brachte die Beklagte einen Mehr[X.]uchtsaft mit Ballaststof-fen und dem Zusatz der Vitamine A, [X.] und E auf den Markt. Die [X.] sind wie nachfolgend im Klageantrag abgebildet gestaltet.Die [X.] halten das [X.] unlauter und [X.] eine Marken- und Fir-menrechtsverletzung.Sie haben [X.] -[X.]der [X.] unter Androhung der gesetzlichen [X.] zu verbieten, ein [X.] unter [X.] "[X.]" mit der nachfolgendwiedergegebenen Flaschenausstattung zu ve[X.]reiben, an-zubieten, feilzuhalten und/oder zu bewerben: I[X.]die Beklagte zu veru[X.]eilen, den [X.] den [X.] der vorstehend zu [X.] bezeichneten Handlungen [X.] zu e[X.]eilen, und zwar unter Angabe des mit dem- 5 -"[X.]" erzielten Umsatzes sowie derAngabe des Umfangs der Werbung, aufgeschlsselt nachWerbetrrn;II[X.]festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den [X.] allen Schaden zu ersetzen, der aus Handlungen dervorbezeichneten A[X.] gemß Ziffer [X.] entstanden ist undkftig entstehen wird.Die Beklagte ist dem entgegengetreten.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der [X.] ist erfolglos geblieben.Mit der Revision, deren Zurckweisung die Beklagte beantragt, verfol-gen die [X.] ihre Klageantrweiter.[X.]:[X.] Das Berufungsgericht hat marken-, firmen- und wettbewerbsrechtliche[X.] der [X.] verneint und dazu ausge[X.]t:Das [X.] habe die Klagemarke zutreffend dahin analysie[X.], daßihr Gesamteindruck von dem Wo[X.]bestandteil "[X.]" gep[X.]werde. Gleichermaßen wrden die angegriffenen Flaschenetiketten von [X.] gep[X.]. Anders als es das [X.] gesehen habe, [X.] 6 -de der Verkehr aber bei der Identifizierung des [X.]s der [X.] dieFirmenbezeichnung "[X.]" nicht als Dachmarke vernachlssigen. Wie beiden Gattungsbegriffen "Orangensaft" oder "[X.]" gewinne auch [X.] "[X.]" in dem Etikett der [X.] keinekennzeichnende Bedeutung. Der Begriff Trunk sei ein Synonym [X.] [X.].Ein [X.]strunk sei [X.] jedermann sofo[X.] erkennbar ein [X.], das [X.]das [X.] bestimmt sei. Die Begriffsbildung entspreche Wö[X.]ern wie "[X.]", "[X.]skaffee" oder "[X.]stee". [X.] das Wo[X.] Frh-stckstrunk eher einer gewlten Sprache entstamme, stehe dem nicht entge-gen. Es erscheine ausgeschlossen, [X.] die Marke "[X.]"das Verstis des Verkehrs bereits dahin gep[X.] habe, [X.] dieser auchdem beschreibenden Begriff "[X.]" eine kennzeichnendeBedeutung beimesse. Danach erscheine das Firmenschlagwo[X.] "[X.]" alseinziges kennzeichnendes Wo[X.] in dem angegriffenen Etikett, das [X.] den [X.] von vornherein die Annahme unmöglich mache, "[X.]" solle nach A[X.] einer Marke verwendet werden. Zwar msse der [X.] das ihm angebotene Produkt wegen der Vielzahl anderer Angeboteder [X.] mit dem Begriff "[X.]" identifizieren, aber [X.] Rahmen der durch das Firmenschlagwo[X.] verbundenen Angebote.Da § 14 [X.] nur Schutz gegen eine markenmûige Verwendungbiete, erledigten sich alle weiteren Erwzur Verwechslungsgefahr.Die geltend gemachten [X.] seien auch nicht unter dem Ge-sichtspunkt einer vermeidbaren Herkunftstschung oder einer unlauterenRufausbeutung nach § 1 UWG [X.].I[X.] Die Revision hat keinen Erfolg.- 7 -1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht [X.] der [X.] aus der Klagemarke verneint, so [X.] es auf die Frage der Aktivlegitima-tion, die [X.] nur [X.] die Markeninhaberin angenommen werden kann,nicht maûgeblich ankommt.a) Die Revision wendet sich allerdings mit Erfolg gegen die [X.], die Beklagte habe die angegriffene Bezeichnung nichtmarkenmûig verwendet.Die Frage, ob eine Markenverletzung nach § 14 Abs. 2 [X.] grund-stzlich - wie die Revision meint - bei jeder wie auch immer gea[X.]eten Benut-zung im gescftlichen Verkehr oder nur dann angenommen werden kann,wenn die beanstandeten Handlungen auch das ungeschriebene Tatbestands-merkmal einer markenmûigen Benutzung erfllen, ist im [X.] Schrifttumumstritten (vgl. die Hinweise bei [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., § 14Rdn. 66; [X.], Markenrecht, 3. Aufl., § 14 Rdn. 30). Der Bundesgerichtshofhat diese Frage in seiner Rechtsprechung [X.] [X.] ([X.], [X.]. v. 15.1.1998 - I ZR 259/95, [X.], 697, 698 = [X.] 1998,763 - [X.]; [X.]Z 138, 143, 157 f. - [X.] der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Eurischen Gemein-schaftt die Beantwo[X.]ung der Frage, ob die - durch § 14 Abs. 2 Nr. 1und 2 [X.] umgesetzte - Bestimmung des A[X.]. 5 Abs. 1 [X.] Anwen-dung findet, davon ab, ob die in Rede stehende Bezeichnung zur [X.] als solche eines bestimmten [X.], also als Marke benutzt wird, oder ob die Verwendung zu anderenZwecken erfolgt ([X.]. 1999, [X.] = GRUR Int. 1999, 438, 440 [X.]. 39 =- 8 -[X.] 1999, 407 - [X.]/Deenik). Damit hat der Gerichtshof nicht jede Benut-zung eines Zeichens im gescftlichen Verkehr auch schon als Markenbenut-zung im Sinne von A[X.]. 5 Abs. 1 [X.] angesehen (a.A. [X.]/[X.]aaO Rdn. 67); denn er hat auf die Unterscheidungsfunktion der Marke abgeho-ben. Eine Markenbenutzung im vorgenannten Sinn einer Verletzungshandlungnach A[X.]. 5 Abs. 1 [X.] und entsprechend nach § 14 Abs. 2 [X.]setzt demnach voraus, [X.] sie jedenfalls im Rahmen des Produkt- oder [X.] auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungeneines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient ([X.], [X.]. v.6.12.2001 - I ZR 136/99 - [X.], [X.]. [X.]; [X.]. [X.]/99 - [X.] II vgl. [X.] aaO Rdn. 39a).Ein dera[X.]iger Gebrauch der angegriffenen Ausstattung als Marke kann- wie die Revision zu Recht geltend macht - im Streitfall angesichts der ange-griffenen Benutzungsform in der Gestalt des von der [X.] verwendetenEtiketts nicht ernsthaft in Frage gestellt werden; denn dem [X.] tritt diese Ausstattung als Herkunftshinweis und Identifizierungsmittel[X.] das in Frage stehende von der [X.] ve[X.]riebene [X.] entgegen.Die ausdrckliche Verneinung einer markenmûigen Verwendung durch dasBerufungsgericht, bei der es aus den Augen verloren hat, [X.] nur die Ausstat-tung insgesamt angegriffen ist, kann deshalb keinen Bestand haben.b) Die Verneinung der Verletzung der Klagemarke erweist sich [X.] anderen Grls zutreffend (§ 563 ZPO). Es fehlt - wie der Senat auf-grund der vom Berufungsgericht teils auch in anderem Zusammenhang getrof-fenen Feststellungen selbst beu[X.]eilen kann - an einer [X.] -Die Beu[X.]eilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist nachstiger Rechtsprechung des [X.] unter [X.] Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwir-kung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähn-lichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten [X.] der Kennzeichnungskraft der lteren Marke, so [X.] ein geringerer Gradder Ähnlichkeit der Waren durch eiren Grad der Ähnlichkeit der Mar-ken oder durch eine e[X.]e Kennzeichnungskraft der Marke ausgeglichenwerden kann und umgekeh[X.] ([X.], [X.]. v. 16.11.2000 - [X.], [X.], 507, 508 = [X.] 2001, 694 - EVIAN/[X.], m.w.N.).Im Streitfall handelt es sich um identische Waren. Zur Kennzeichnungs-kraft der Klagemarke haben weder das [X.] noch das [X.] getroffen. Sie kann nach den gegebenen [X.] aus als normal eingestuft werden. Zugunsten der [X.] kann unter-stellt werden, [X.] die Klagemarke aufgrund der von ihnen behaupteten [X.] eine gesteige[X.]e Kennzeichnungskraft erlangt hat.Bei der Beu[X.]eilung der Marklichkeit ist, wie das Berufungsgerichtin anderem Zusammenhang zutreffend zugrunde gelegt hat, von dem [X.] beherrschenden Grundsatz auszugehen, [X.] auf den jewei-ligen Gesamteindruck der [X.] Marken abzustellen ist (st.Rspr.; vgl. [X.], [X.]. v. [X.] - I ZR 143/98, [X.], 164, 165 = [X.]2001, 165 - Winterga[X.]en, m.w.N.).Hinsichtlich der Klagemarke hat das Berufungsgericht angenommen,[X.] deren Gesamteindruck durch den Wo[X.]bestandteil "[X.]" gep[X.] werde. Das erweist sich als [X.]ei von [X.]. Soweit sich- 10 -die Revisionserwiderung gegen die Beu[X.]eilung wendet, kann ihr nicht [X.] werden. Das [X.], auf dessen Aus[X.]ungen sich das [X.] zu diesem Punkt gesttzt hat, ist von dem anerkannten Erfah-rungssatz ausgegangen, [X.] bei [X.] wie der Klagemarke regel-mûig der Wo[X.]bestandteil den Gesamteindruck pr, weil sich der [X.] ihm als der einfachsten Kennzeichnungsa[X.] orientiere. Es hat des weiterenzutreffend zugrunde gelegt, [X.] eine [X.] durch den Be-standteil "[X.]" nur dann in Betracht komme, wenn er seinerNatur nach unterscheidungskrftig und deshalb geeignet sei, die mit ihm ver-sehene Ware zu identifizieren und von Waren anderer Herkunft zu unterschei-den. Diese Funktion hat das [X.] dem Bestandteil angesichts seinereigentmlichen Bildung, insbesondere wegen der ungewlichen Verwen-dung des Wo[X.]es "[X.]", das [X.]emdsprachig sei und in der Regel [X.] alkoho-lische [X.]e verwendet werde, zugesprochen. Ein Verstoû gegen Erfah-rungsstze oder die Denkgesetze kann darin nicht gesehen werden; einen sol-chen zeigt auch die Revisionserwiderung nicht auf.Den Gesamteindruck der angegriffenen Ausstattung hat das Berufungs-gericht als von dem Wo[X.]bestandteil "[X.]", nicht von der Bezeichnung"[X.]" gep[X.] angesehen, weil es sich bei dieser Wo[X.]zu-sammenstellung um eine [X.] die in Frage stehenden Waren beschreibendeAngabe im Sinne eines [X.]s [X.] das [X.] handele. Das beanstandetdie Revision ohne Erfolg.Die Revision [X.], [X.] das Berufungsgericht in "[X.]"eine beschreibende Angabe gesehen hat, obwohl der Begriff in keinem [X.] oder Sprach[X.]er zu finden sei. Das greift nicht durch. Angesichts derin der [X.] Sprache gegebenen Mlichkeit, beliebig zusammengesetzte- 11 -W[X.]er zu bilden, deren begriffliche Bedeutung in der Regel [X.] den Verkehrohne weiteres erkennbar ist, kann es auf einen lexikalischen Nachweis einerWo[X.]zusammenstellung nicht maûgeblich ankommen.Ohne Erfolg macht die Revision auch geltend, eine beschreibende An-gabe setze voraus, [X.] der Verkehr aus ihr die A[X.] des so bezeichneten Pro-dukts und seine wesentlichen Eigenschaften erkennen k. Diese [X.] vernachlssigen, [X.] Gattungsbegriffe nicht nur die A[X.] und die we-sentlichen Eigenschaften eines Produkts bezeichnen k, sondern auchandere Merkmale, etwa die Bestimmung eines Produkts, worum es im [X.]. Mit der Bestimmung eines [X.]s (vorzugsweise) zum Verzehr beim[X.], wie es die angegriffene Bezeichnung angibt, wird das [X.] die-ser Bestimmung nach beschrieben.Zu Unrecht beanstandet die Revision des weiteren, das Berufungsge-richt habe sich nicht mit der Mlichkeit befaût, [X.] die angegriffene [X.] trotz ihres beschreibenden Inhalts vom Verkehr herkunftskennzeichnendverstanden werde. Diesen Aspekt hat das Berufungsgericht rechtsfehler[X.]ei inseine Beu[X.]eilung einbezogen, wenn es aus[X.]t, es erscheine ausgeschlos-sen, [X.] die Marke "[X.]" das Verstis des [X.] dahin gep[X.] habe, [X.] dieser auch dem beschreibenden Begriff"[X.]" eine kennzeichnende Bedeutung beimesse. Das Be-rufungsgericht tte in diesem Zusammenhang auch die Vorstellung einesdurchschnittlich informie[X.]en, aufmerksamen und verstigen Durchschnitts-verbrauchers heranziehen k(vgl. [X.], [X.]. [X.]/97,GRUR 2000, 506, 508 = [X.] 2000, 535 - ATTA[X.]HÉ/TISSERAND).- 12 -Das Berufungsgericht ist in seiner Beu[X.]eilung auch nicht deswegen [X.], weil es einerseits dem Wo[X.]bestandteil "[X.]"der Klagemarke Unterscheidungskraft zugebilligt, den Bestandteil "F-STKS-TRUNK" der angegriffenen Bezeichnung andererseits als rein [X.], also nicht unterscheidungskrftig angesehen hat. Beide [X.]en unterscheiden sich in ihrer Bildung schon dadurch wesentlich, [X.] [X.] der Klagemarke durch seinen aus der [X.] stam-menden Wo[X.]teil, der zudem [X.] im Zusammenhang mit alkoholischen[X.]en verwendet wird, einen Phantasiegehalt aufweist, wrend der Be-standteil der angegriffenen Bezeichnung sich im [X.] deutscherWo[X.]billt. Zwar kennzeichnet das Wo[X.] "Trunk" in anderen Zusammen-stellungen (z.B. Umtrunk, Trunksucht), worauf die Revision zu Recht hinweist,auch den Umgang mit alkoholischen [X.]en. In Alleinstellung kommt dieseBedeutung dem Wo[X.] Trunk aber ebensowenig zu wie in der im Streitfall in Re-de stehenden Zusammenstellung.Angesichts der angegriffenen komplexen Ausstattung und des beschrei-benden Inhalts kann schlieûlich auch der Annahme der Revision nicht [X.] werden, in der Bezeichnung "[X.]" liege ein im ge-scftlichen Verkehr verwendetes [X.], das die Annahme einer Mar-kenrechtsverletzung rechtfe[X.]igen knne.Kann demnach nicht von einer Prs Gesamteindrucks der ange-griffenen Etiketten durch den allein eine Kollision mit der Klagemarke begrn-denden Bestandteil "[X.]" ausgegangen werden, ist wegenfehlender Marklichkeit eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr [X.] von § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] selbst bei unterstellter gesteige[X.]erKennzeichnungskraft zu verneinen, und zwar auch in der Form eines gedankli-- 13 -chen Inverbindungbringens im Sinne einer Verwechslungsgefahr im weiterenSinne.2. Rechtsfehler[X.]ei hat das Berufungsgericht [X.] der [X.] aus ihrem Unternehmenskennzeichen "[X.]s-Drink GmbH" (§§ 5, 15[X.]) verneint. Insoweit ist zwar ohne weiteres von origirer Unterschei-dungskraft des Kennzeichens auszugehen, weil dieses [X.] ein Unternehmenkeinen beschreibenden Inhalt hat. Auch im Zusammenhang mit dem [X.]kennzeichen fehlt es aber an einer Zeiclichkeit, weil, wie vor-angehend [X.] ist, der Gesamteindruck der angegriffenen Ausstattungnicht durch den allein eine Kollision [X.] "F-STKS-TRUNK" gep[X.] wird.3. Das Berufungsgericht hat schlieûlich auch [X.] aus § 1 [X.] den Gesichtspunkten einer vermeidbaren Herkunftstschung oder we-gen unlauterer Rufausnutzung verneint. Diese Beu[X.]eilung erweist sich [X.] als rechtsfehler[X.]ei.Fr die Prfung in der Revisionsinstanz ist von einer wettbewerblichenEigena[X.] der Kennzeichnung der Produkte der [X.] auszugehen.Zutreffend hat das Berufungsgericht insoweit allein auf direinstim-menden Elemente in den einander rstehenden Aufmachungen abge-stellt und die Produktidentitt auûer Betracht gelassen. Soweit die [X.] auf eirnd identische Produktnachahmung sttzt und beanstan-det, [X.] sich die Beklagte an die Produktinnovationen der [X.] ange-t habe, hat das [X.] die Frage einer Herkunftstschung infolge der [X.] einer Ausstattung oder einer Rufausbeutung durch [X.], wie sie mit den Klageantrllein angegriffen ist, keine maû-gebliche Bedeutung.Die Beu[X.]eilung des Berufungsgerichts, die Aufmachungen erdurch die unterschiedlichen bildlichen Gestaltungen je einen abweichendenEindruck [X.] den Verkehr, beruht im wesentlichen auf tatrichterlicher Wrdi-gung, die revisionsrechtlich nur [X.] werden kann.Das Berufungsgericht hat angesichts der unterschiedlichen Anmutungender einander rstehenden Aufmachungen eine hnlichkeit oder eineHerkunftstschung [X.] nicht gegeben erachtet. Es hat dabei hnlichkeiten ineinzelnen Elementen, die allenfalls allgemeine Assoziationen erwecken [X.], [X.] nicht ausreichend gehalten, um den durch die unterschiedlichen Wo[X.]-bestandteile hervorgerufenen unterschiedlichen Eindruck zrspielen. [X.] nicht als erfahrungswidrig angesehen werden.- 15 -II[X.] Danach war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPOzurckzuweisen.Erdmann[X.]Bornkamm Bscher Schaffe[X.]

Meta

I ZR 60/99

20.12.2001

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2001, Az. I ZR 60/99 (REWIS RS 2001, 61)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 61

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.