Bundespatentgericht, Beschluss vom 26.04.2018, Az. 30 W (pat) 512/16

30. Senat | REWIS RS 2018, 10036

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "CloudBand (IR-Marke)" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die international registrierte Marke IR 1 119 945

hat der.30. Senat (Marken- und [X.]) des [X.] in der Sitzung vom 26. April 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Hacker, des [X.] [X.] sowie des [X.] Dr. Meiser

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 - [X.] - des [X.] vom 28. September 2015 aufgehoben.

Gründe

I.

1

Die auf einer [X.] Basisanmeldung vom 3. November 2011 beruhende, am 27. April  2012 international registrierte Wortmarke [X.] 1 119 945

2

[X.]

3

beansprucht Schutz in der [X.] für die Waren und Dienstleistungen:

4

“Klasse 09: [X.], équipements et logiciels de télécommunications et de traitement de l'information; ordinateurs, leurs organes et composants électriques et électroniques et leurs périphériques; appareils pour l'enregistrement, [X.], [X.] ou des images; supports de données magnétiques et optiques; appareils et équipements de génération, de calcul, [X.], [X.], [X.], [X.], de traitement, de prélèvement, [X.], [X.], [X.], de signaux ou de messages;

5

Klasse 38: [X.]; transmission [X.] et de données; communications par terminaux d'ordinateurs; services de messagerie électronique; location d'appareils et d'équipements de télécommunications; informations en matière de télécommunications; location de temps d'accès à des réseaux informatiques mondiaux; location de temps d'accès à des centres serveurs de bases de données;

6

Klasse 42: [X.] des télécommunications et du traitement de l'information; conception, mise à jour, maintenance, installation et location de logiciels; location d'appareils et d'équipements de traitement de l'information; conception et hébergement de sites [X.]”.

7

Die Markenstelle für Klasse 9 - [X.] - des [X.] ([X.]) hat der [X.]-Marke den beantragten Schutz in der [X.] mit Beschluss vom 28. September 2015 verweigert, weil ihr jegliche Unterscheidungskraft fehle (§§ 119, 124, 113, 37, 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] in Verbindung mit Art. 5 PMMA, Art. 6

8

Die Marke setze sich aus den [X.] Begriffen „cloud“ und „band“ zusammen.

9

„Cloud“ bedeute zwar grundsätzlich „Wolke“. Im vorliegend maßgeblichen [X.] stelle der Begriff „Cloud“ im Rahmen des sog. Cloud computing jedoch ein Synonym für das Speichern von Daten in einem entfernten Rechenzentrum dar.

Unter „Band“ verstehe man ein Magnet- oder Videoband, aber auch einen zusammengehörigen Bereich von [X.]. Darüber hinaus stehe der Begriff im IT- und [X.]bereich für die Übertragungsleistung eines Leitungssystems, also die maximale Datenmenge, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums zwischen zwei Punkten übertragen werden könne.

[X.] damit für einen nicht lokalen Speicherplatz, an den mit einer bestimmten Geschwindigkeit eine Datenmenge übertragen werden könne.

[X.] in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, die für eine „Cloud“ bzw. „cloud computing“ bestimmt sein könnten bzw. - was die Dienstleistungen betreffe - sich ihrem Inhalt und Gegenstand nach damit befassen könnten, in beschreibender Weise darauf hin, dass die Cloud über eine bestimmte „Bandbreite“ verfüge, also über ausreichende Leistungsfähigkeit der Kommunikationsnetzwerke, über die die Daten übertragen würden.

Die von der Markeninhaberin erwähnte Schutzgewährung der Marke in anderen Ländern entfalte keine Bindungswirkung und rechtfertige daher keine abweichende Entscheidung.

[X.] entgegen der Auffassung der Markenstelle jedenfalls nicht ohne analysierende Überlegungen in dem von der Markenstelle angenommenen Sinne verstanden werde. Die angesprochenen Verkehrskreise müssten dazu nicht nur „Cloud“ mit „cloud computing“ und „Band“ mit „Bandbreite“ bzw..- englisch - „band width“ gleichsetzen, sondern weiterhin auch dazu kommen, dass vorliegend die Bedeutung von „Bandbreite“ im Sinne von „

Aber auch in seiner wortsinngemäßen Bedeutung „[X.] weise [X.] keinen beschreibenden Aussagegehalt auf, da es einen solchen „[X.] nicht gebe. Die „Cloud“ sei eine Ansammlung von Speichern / Servern. Mit Frequenzen habe die „Cloud“ nichts zu tun. Der Begriff „Band“ enthalte zudem weder einen Hinweis auf die Übertragungsgeschwindigkeit noch über das

[X.] lasse daher allenfalls assoziativ erahnen, dass es sich um einen nicht lokalen Speicher handele, der irgendwie in Bezug zur Bandbreite im [X.] stehe. Die Marke erfordere daher einen Interpretationsaufwand und löse bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess aus, was aber für die Schutzfähigkeit als Marke spreche.

[X.] lasse sich ebenfalls nicht feststellen; die angemeldete Bezeichnung werde vielmehr allein durch die Markeninhaberin in kennzeichnender Weise benutzt.

[X.] Markenschutz in englischsprachigen Ländern, was ein Indiz für eine Schutzfähigkeit des englischsprachigen Begriffes auch in [X.] darstelle.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 - [X.] - des [X.] ([X.]) vom 28. September 2015 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin erweist sich als begründet. Entgegen der von der Markenstelle geäußerten Rechtsauffassung fehlt dem Wortzeichen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen weder jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.], noch stellt es eine freihaltebedürftige beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] dar. Gemäß §§ 119, 124, 113, 37, 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 [X.] in Verbindung mit Art. 5 PMMA, Art. [X.] [X.] war ihm daher der beantragte Schutz in der [X.] nicht zu verweigern.

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung bzw. Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. [X.] [X.] 2015, 1198 (Nr. 59) - [X.]; [X.] 2012, 610 (Nr. 42) - [X.]; [X.] 2008, 608 (Nr. 66) - [X.]; [X.] [X.] 2016, 1167 (Nr. 13) - [X.]; [X.] 2015, 581 (Nr. 16) - [X.]; [X.] 2015, 173 (Nr. 15) - for you; [X.] 2014, 565 (Nr. 12) - smartbook; [X.] 2013, 731 (Nr. 11) - [X.]; [X.] 2012, 1143 (Nr. 7) - [X.], jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa [X.] [X.] 2015, 1198 ([X.]) - [X.]; [X.] 2014, 373 (Nr. 20) - KORNSPITZ; 2010, 1008, 1009 (Nr. 38) – [X.]; [X.] 2008, 608, 611 (Nr. 66) - [X.]; [X.] 2006, 233, 235, Nr. 45 - Standbeutel; [X.] [X.] 2016, 1167 (Nr. 13) - [X.]; [X.] 2016, 934 (Nr. 9) - [X.]; [X.] 2015, 581 (Nr. 16) - [X.]; [X.] [X.] 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; [X.] 2009, 949 (Nr. 10) - My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des [X.] ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. [X.] [X.] 2017, 186 (Nr. 29) - [X.]; [X.] 2016, 1167 (Nr. 13) - [X.]; [X.] 2015, 581 (Nr. 9) - [X.]; [X.] 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; [X.] 2014, 565, 567 (Nr. 12) - smartbook; [X.] 2012, 1143 (Nr. 7) - [X.]; [X.] 2012, 270 (Nr. 8) - Link economy). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.] bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. [X.] [X.] 2006, 411, 412 (Nr. 24) - Matratzen Concord/Hukla).

Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung bzw. der Schutzerstreckung des Zeichens (vgl. [X.] [X.] 2013, 1143, Nr. 15 - Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. [X.] [X.] 2013, 519 (Nr. 46) - [X.]; [X.] 2004, 674 (Nr. 86) – Postkantoor; [X.] [X.] 2017, 186 (Nr. 30, 32) - [X.]; 2014, 1204 (Nr. 12) - [X.]; [X.] 2012, 270 (Nr. 11) - Link economy; [X.] 2009, 952 (Nr. 10) - [X.]Card). Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. [X.] [X.] 2017, 186 (Nr. 32) - [X.]; [X.] 2014, 1204 (Nr. 12) - [X.]; [X.] 2012, 1143 (Nr. 9) - [X.]; [X.] 2010, 1100 (Nr. 23) - [X.]!; [X.] 2006, 850 (Nr. 28 f.) - FUSSBALL WM 2006).

2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen fehlt dem um Schutz nachsuchenden Zeichen [X.] bezüglich der maßgeblichen Waren und Dienstleistungen nicht jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

a. Die Bezeichnung ist aus dem [X.], in seiner Bedeutung „Wolke“ auch inländischen Verkehrskreisen geläufigen Begriff „Cloud“ sowie dem in der [X.] wie auch [X.] Sprache bedeutungsgleichen Begriff „Band“ gebildet, was bereits aufgrund der Binnengroßschreibung ohne weiteres erkennbar ist. In wörtlicher Übersetzung kommt der Begriffskombination die Bedeutung „Wolkenband“ zu. Mit dieser Bedeutung verfügt die um Schutz nachsuchende Marke in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen erkennbar weder über einen beschreibenden noch sonstigen sachbezogenen Aussagegehalt.

b. Der Verkehr wird die [X.] in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen entgegen der Auffassung der Markenstelle aber auch nicht ohne weiteres iS eines - wie die Markenstelle es formuliert hat - „

aa. So ist die Gesamtbezeichnung [X.] im vorliegend maßgeblichen IT-/[X.]-Bereich bzw. in der Kommunikations- und Nachrichtentechnik weder lexikalisch nachweisbar noch lässt sie sich aktuell als beschreibende Fachbezeichnung feststellen.

bb. Der Verkehr wird die Kombination der Begriffe „Cloud“ und „Band“ auch.nicht ohne jede Überlegung aus sich heraus in diesem Sinne verstehen.

Zutreffend hat die Markenstelle allerdings festgestellt - wovon auch die Markeninhaberin ausgeht -, dass der Begriff „cloud“ bereits seit Jahren über den ursprünglichen Wortsinn „Wolke“ hinaus im EDV Bereich als Bezeichnung für das „Netzwerk des Cloud Computing“ bzw. für ein externes Datenspeichermedium bekannt und gebräuchlich ist und sich zu einem allgemein bekannten Grundbegriff entwickelt hat, der über den ursprünglichen reinen [X.] hinaus mittlerweile (nahezu) allen Verbrauchern als Nutzern des [X.]s und von Smartphones bekannt ist. „Cloud Computing“ bezeichnet „eine Nutzung mehrerer verteilter Rechner über ein Netzwerk, z. B. das [X.]“. Darunter wird das Speichern von Daten in einem entfernten Rechenzentrum, aber auch die Ausführung von Programmen, die nicht auf dem lokalen Arbeitsplatzcomputer oder Server installiert sind, sondern entfernt in der (metaphorischen) “Wolke“, also der „Cloud“ vonstatten geht, verstanden.

Wenngleich danach der Begriff „Cloud“ in Bezug auf sämtliche zu den Klassen 9, 38 und 42 beanspruchten Waren und Dienstleistungen, bei denen es um die Informationstechnologie, Datenverarbeitung und Telekommunikation selbst bzw. das Bereitstellen des Zugangs und/oder Zugriffs hierauf, um deren Infrastrukturen (Rechnerkapazitäten, Datenspeicher, Netzkapazitäten), um Plattformen oder Software geht und die daher Gegenstand einer solchen „Cloud“ bzw. für diese bestimmt sein oder – was die Dienstleistungen betrifft – ihrem Gegenstand und Inhalt nach auf eine „Cloud“ ausgerichtet sein oder auch mit Hilfe einer „Cloud“ angeboten und erbracht werden können, einen ohne weiteres erfassbaren beschreibenden Aussagegehalt aufweist, gilt dies nicht gleichermaßen für den weiteren Bestandteil „Band“. Insbesondere kann dieser Begriff nicht ohne weiteres mit „Bandbreite“ gleichgesetzt werden.

Beide Begriffe weisen von Haus aus zunächst unterschiedliche Bedeutungen auf. Der Begriff „Band“ steht in der (analogen) Kommunikationstechnik für einen „zusammengehörigen Bereich von [X.]“ (vgl. dazu bereits die von der Markenstelle ermittelte Fundstelle [X.]. 11 sowie [X.], [X.], 7. Aufl. 2003, zu „Band“). Als „Bandbreite“ bezeichnet man hingegen die Differenz zwischen der höchsten und niedrigsten Frequenz in einem analogen Übertragungskanal (vgl. [X.], [X.], 7. Aufl. 2003, zu „Bandbreite“).

[X.] bei einem Verständnis i. S. von „[X.]“ entgegen der Auffassung der Markeninhaberin auch einen sinnvollen und in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibenden Aussagegehalt vermitteln. Soweit die Markeninhaberin dies in Abrede stellt, weil es sich bei einer „Cloud“

[X.] iS von „[X.]“ und damit „Bandbreite für eine Cloud“ zu verstehen, bedarf es - worauf die Markeninhaberin zutreffend hingewiesen hat - eines Verständnisses und einer Interpretation von „Band“ i. S. von „Bandbreite“ sowie von „Bandbreite“ in seiner im [X.] sowie in der Kommunikationstechnik nachweisbaren Bedeutung als Synonym für die Geschwindigkeit einer [X.]verbindung und damit für die Datenübertragungsrate. Insoweit bedarf es aber einiger Überlegung und eines gewissen Interpretationsaufwands. Mag dieser auch jedenfalls für den Fachverkehr eher moderat bis gering sein, so erschöpft sich die um Schutz nachsuchende Bezeichnung [X.] nicht in einer bloßen Aneinanderreihung beschreibender Angaben, bei denen kein merklicher Unterschied zwischen der Kombination und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht (vgl. [X.] [X.] 2004, 680 [[X.]. 39 – 41] - [X.]). Sie weist vielmehr einen über eine reine Sachbeschreibung hinausgehenden eigenständigen Charakter auf und wirkt daher in ihrer Gesamtheit trotz der beschreibenden Anklänge aus sich heraus noch hinreichend originell und individualisierend (vgl. dazu [X.] [X.] 2013, 731 Nr. 20 - [X.]; [X.] 2008, 905 Nr. 18 - [X.]). Insoweit ist davon auszugehen, dass die enthaltenen Bedeutungsanklänge im Sinne einer sprechenden Marke hinreichend phantasievoll kombiniert und verfremdet sind.

3. Aus den vorgenannten Gründen unterliegt das um Schutz nachsuchende Zeichen [X.] auch keinem Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.].

4. Daher war der angegriffene Beschluss aufzuheben.

Meta

30 W (pat) 512/16

26.04.2018

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 26.04.2018, Az. 30 W (pat) 512/16 (REWIS RS 2018, 10036)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10036

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