Bundespatentgericht, Beschluss vom 23.03.2017, Az. 30 W (pat) 33/14

30. Senat | REWIS RS 2017, 13530

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "DIE SCHLÜMPFE (IR-Marke)" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die international registrierte Marke 1 040 377

hat der 30. Senat (Marken- und [X.]) des [X.] in der Sitzung vom 23. März 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Hacker, des [X.] [X.] sowie des [X.] Dr. Meiser

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Markeninhaberin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 - [X.] - des [X.] vom 5. Juni 2012 und vom 20. Mai 2014 aufgehoben, soweit darin der international registrierten Marke 1 040 377 der Schutz in der [X.] verweigert würde.

Gründe

I.

1

Die auf der [X.] Basisanmeldung vom 2. November 2009 beruhende, am 26. April 2010 international registrierte Wortmarke [X.] 1 040 377

2

[X.] SCHLÜMPFE

3

beansprucht Schutz u. a. für die Waren und Dienstleistungen:

4

“Klasse 9: magnetic recording media, sound recording disks;

5

Klasse 14: [X.] in other classes; jewelry, precious stones; [X.] instruments;

6

Klasse 16: printed matter; photographs; stationery; instructional or teaching material (except apparatus);

7

Klasse 18:  Leather and imitation leather, goods made of these materials not included in other classes; trunks and suitcases; [X.], parasols;

8

Klasse 21: glassware, porcelain and earthenware not included in other classes;

9

Klasse 24: Fabrics and textile goods not included in other classes; bed and table covers;

Klasse 25: Clothing, footwear, headgear;

Klasse 28: [X.], toys;

Klasse 41: Education; training; entertainment; cultural activities”

bzw. in der im Register angegebenen Verfahrenssprache [X.] für

„Klasse 09: [X.], disques acoustiques;

Klasse 14: [X.] précieux et leurs alliages et produits en ces matières ou en plaqué non compris dans d'autres classes; joaillerie, bijouterie, [X.]; horlogerie et instruments chronométriques;

Klasse16: produits de l'imprimerie; photographies; papeterie; matériel [X.] (à l'exception des appareils);

Klasse 18: Cuir et imitations du cuir, produits en ces matières non compris dans d'autres classes; malles et valises; parapluies parasols;

Klasse 21: verrerie, porcelaine et faïence non comprises dans d'autres classes;

Klasse 24: Tissus et produits textiles non compris dans d'autres classes; couvertures de lit et de table;

Klasse 25: Vêtements, chaussures, chapellerie;

Klasse 28: [X.], jouets;

Klasse 41: Education; formation; divertissement; activités culturelles.”

Die Markenstelle für Klasse 9 [X.] des [X.] ([X.]) hat der [X.]-Marke den beantragten Schutz in der [X.] durch zwei Beschlüsse vom 5. Juni 2012 und vom 20. Mai 2014, wobei letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, teilweise, nämlich im oben genannten Umfang verweigert, weil ihr insoweit jegliche Unterscheidungskraft fehle (§§ 119, 124, 113, 37, 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] in Verbindung mit Art. 5 PMMA, Art. 6

[X.] SCHLÜMPFE werde unmittelbar als Hinweis auf die so bezeichneten und seit Jahrzehnten bekannten Comicfiguren verstanden. In Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen erschöpfe sich diese Bezeichnung dann aber in einem Hinweis auf deren gedanklichen Inhalt bzw. deren Gegenstand und Thematik. So könnten beispielsweise [X.] diese Comicfiguren zum Inhalt haben oder Fotografien [X.] SCHLÜMPFE abbilden. Zu diesen Comicfiguren könnten auch kulturelle Aktivitäten stattfinden; weiterhin könnten Bettwäsche, Schmuck, Bekleidung mit diesen Comicfiguren versehen sein, Spiele sich mit den Schlümpfen befassen, akustische Bänder das Lied der Schlümpfe enthalten usw..

Auch wenn es sich insoweit um eine Fantasiebezeichnung handele, werde der Verkehr die Bezeichnung in Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen ohne weiteres mit den ihm bekannten Comicfiguren in Verbindung bringen und daher als glatt beschreibende Sachangabe zu Inhalt und Thema dieser Waren und Dienstleistungen verstehen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin, mit der sie im Wesentlichen geltend macht, dass das Zeichen keine sachbezogene Angabe darstelle, sondern als Phantasiebegriff uneingeschränkt geeignet sei, die Herkunftsfunktion zu erfüllen.

[X.] SCHLÜMPFE zu einer sachbezogenen und damit unmittelbar waren- und dienstleistungs-bezogenen Angabe sei nicht dargetan und auch nicht ersichtlich.

[X.] SCHLÜMPFE gerade nicht der Fall, da die so benannten Comicfiguren einzigartig seien. So stammten auch alle mit dieser Bezeichnung veröffentlichten Geschichten aus dem Hause der Markeninhaberin.

Der Umstand, dass dem Verkehr das Zeichen als Werktitel einer Serie bekannt ist, sei unmaßgeblich. Entscheidend sei allein, ob es sich um eine Sachangabe oder um eine Phantasiebezeichnung handele. Dass es sich bei dem Zeichen um eine Phantasiebezeichnung handele, werde aber selbst von der Markenstelle angenommen.

Die Markeninhaberin beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse Markenstelle für Klasse 9 - [X.] - des [X.] vom 5. Juni 2012 und vom 20. Mai 2014 aufzuheben, soweit der [X.]-Marke 1 040 377 für die o. g. Waren und Dienstleistungen der Schutz für die [X.] verweigert wurde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Markeninhaberin erweist sich als begründet. Entgegen der von der Markenstelle geäußerten Rechtsauffassung kann dem Zeichen das notwendige Mindestmaß an Unterscheidungskraft auch nicht in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen abgesprochen werden, § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. Es ist insoweit auch nicht freihaltebedürftig i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.]. Gemäß §§ 119, 124, 113, 37, 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 [X.] in Verbindung mit Art. 5 PMMA, Art 6

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z.B. [X.] [X.] 2012, 610 (Nr. 42) - [X.]; [X.] 2008, 608, 611 (Nr. 66) - [X.]; [X.] 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; [X.] 2014, 565, 567 (Nr. 12) - smartbook; [X.] 2013, 731 (Nr. 11) - [X.]; [X.] 2012, 1143 (Nr. 7) - [X.], jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa [X.] [X.] 2010, 1008, 1009 (Nr. 38) - [X.]; [X.] 2008, 608, 611 (Nr. 66) - [X.]; [X.] 2006, 233, 235, Nr. 45 - Standbeutel; [X.] 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; [X.] 2009, 949 (Nr. 10) - My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des [X.] ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. [X.] 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; [X.] 2014, 565, 567 (Nr. 12) - smartbook; [X.] 2012, 1143 (Nr. 7) - [X.]; [X.] 2012, 270 (Nr. 8) – [X.] economy).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.] bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. [X.] [X.] 2006, 411, 412 (Nr. 24) - Matratzen Concord/Hukla).

Hiervon ausgehend besitzen Marken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. [X.] 2013, 1143, Nr. 15 - Aus Akten werden Fakten) bzw. im Zeitpunkt des Schutzerstreckungsgesuchs lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. [X.] [X.] 2004, 674, 678, Nr. 86 - Postkantoor; [X.] 2012, 270, 271, Nr. 11 - [X.] economy; [X.] 2009, 952, 953, Nr. 10 - [X.]; [X.] 2006, 850, 854, Nr. 19 - [X.]; [X.] 2005, 417, 418 - [X.]; [X.] 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; [X.] 2001, 1153 - antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. [X.] 2006, 850, 854, Nr. 19 - [X.]; [X.] 2003, 1050, 1051 - [X.]; [X.] 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. [X.] 2010, 1100, Nr. 23 - [X.]!; [X.] 2006, 850, 855, Nr. 28 f. - [X.]).

[X.] SCHLÜMPFE die notwendige Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] für die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen nicht abgesprochen werden.

[X.] SCHLÜMPFE handelt es sich um die durch den vorangestellten bestimmten Artikel „[X.]“ ergänzte Pluralform des Begriffs „Schlumpf“. Damit wird der Verkehr in erster Linie den ([X.]) Namen einer von dem [X.] Zeichner [X.] für Kinder als Zielpublikum entworfenen, zwergenhaften, blauen Fantasiegestalt der Comicliteratur verbinden, zumal die Bezeichnung auch als Werktitel verwendet wird. Soweit dieser Begriff zugleich, wenn auch eher selten, als umgangssprachliche Bezeichnung für eine Person verwendet wird, über deren Verhalten man auf eine eher gutmütige Weise empört ist (vgl. [X.], Deutsches Universalwörterbuch, 8. Aufl., S. 1543 zu „Schlumpf“), dürfte ein solches Verständnis für den Verkehr hier bereits wegen des vorangestellten bestimmten Artikels „[X.]“ und des damit verbundenen Hinweises auf die so bezeichneten Comicfiguren nicht naheliegen, so dass dem beanspruchten Zeichen insoweit bereits aus diesem Grunde auch keine Schutzhindernisse entgegenstehen können.

Dies gilt entgegen der Auffassung der Markenstelle aber auch, soweit der Verkehr das Zeichen mit den so benannten Comicfiguren in Verbindung bringt.

[X.] SCHLÜMPFE nach Art eines Namens konkrete Individuen, die sich so in der Wirklichkeit ersichtlich nicht ausmachen lassen. „Schlümpfe“ bezeichnet anders als z. B. die Bezeichnungen „Zwerge“ oder „Trolle“ auch keinen bestimmten Typus einer Fabel- bzw. Phantasiefigur, mit welcher sich hinreichend konkrete Vorstellungen verbinden, was das Wesen und die Gestalt ausmachten mit der Folge, dass solche Bezeichnungen als bloße Benennung einer Gattung, mit der sich die Waren und Dienstleistungen sachlich befassen können - und somit nicht als Hinweis auf die Herkunft von Waren und Dienstleistungen aus einem (einzigen) Geschäftsbetrieb - verstanden werden (vgl. dazu [X.] [X.] 2009, 1063 - Die Drachenjäger). Gemeint sind vielmehr allein die so bezeichneten fiktiven Comicfiguren. Der Verkehr wird daher in [X.] SCHLÜMPFE einen Hinweis auf diese Phantasiefiguren sehen, die dadurch wie durch einen Namen konkretisiert und individualisiert werden. Namen und Bezeichnungen solcher Phantasiegestalten sind aber - ebenso wie Namen fiktiver oder realer Personen - bereits in der Regel deshalb unterscheidungskräftig, weil sie von Haus aus einen individualisierenden Charakter aufweisen und einen konkreten sachlichen oder werbemäßigen Bezug zu bestimmten Waren und Dienstleistungen nicht herstellen können ([X.] [X.] 2008, 522, 523- [X.]; [X.], Beschluss vom 27.08.2002, 27 W (pat) 65/02 – [X.]; vgl. auch zu [X.]: [X.] [X.] 2006, 593 - Der kleine Eisbär).

Als individualisierende Bezeichnung fiktiver Comicfiguren vermag die schutzsuchende Marke dann aber in Zusammenhang mit den beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen auf das Unternehmen hinzuweisen, das Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Phantasiefiguren produziert und anbietet, und zwar auch soweit diese die so benannten Comicfiguren abbilden und/oder darstellen können - dies trifft auf die oben genannten Waren der Klassen 14, 18, 21 und 24 zu - bzw. diese zum Gegenstand haben können, was auf die Dienstleistungen der Klasse 41 zutrifft.

[X.] SCHLÜMPFE als Hinweis auf die Herkunft der Waren aus einem bestimmten Unternehmen verstehen.

[X.] SCHLÜMPFE, mit denen keine reale Person verbunden ist und die auch keinen Gattungsbegriff darstellen - wie es bei der vorgenannten [X.]-Entscheidung „Die Drachenjäger“ der Fall war -, sind hingegen einem Markenschutz zugänglich (vgl. Ströbele/Hacker, [X.], 11. Aufl., § 8 Rdnr. 256).

[X.] SCHLÜMPFE in diesem Sinne als Synonym für bestimmte Eigenschaften, Charaktermerkmale o. ä. verstanden würden, ist demgegenüber in keiner Weise ersichtlich.

[X.] SCHLÜMPFE als Name und/oder Sachtitel ausgehen, sondern auch insoweit in der angemeldeten Bezeichnung einen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen erkennen.

[X.] SCHLÜMPFE insoweit einen engen beschreibenden bzw. sachbezogenen Aussagehalt zu diesen Waren und Dienstleistungen auf; insbesondere wird der Verkehr in diesem sich im Wesentlichen in einem Werturteil zu einer Person erschöpfenden Begriff in Zusammenhang mit den „medialen“ Waren der Klassen 9 und 16 keine inhaltlich/thematische Sachangabe sehen.

3. Aus den vorgenannten Gründen unterliegt die angemeldete Marke auch keinem Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.].

Die Beschwerde hat daher Erfolg.

Meta

30 W (pat) 33/14

23.03.2017

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 23.03.2017, Az. 30 W (pat) 33/14 (REWIS RS 2017, 13530)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13530

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