Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 08.06.2010, Az. 2 BvR 432/07, 2 BvR 507/08

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2010, 6090

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch Verwertung von Informationen aus einem einen Mitbeschuldigten betreffenden Rechtshilfeersuchen gegenüber der Schweiz - hier: Nichtaufrechterhaltung des Vorbehalts der Spezialität durch Schweizer Behörden


Gründe

1

Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden richten sich gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Bewährungsstrafe und die Verhängung von Bewährungsauflagen. Sie betreffen insbesondere die Frage, ob ein [X.]für Informationen bestand, die im Wege der Rechtshilfe von der [X.] erlangt wurden, und inwieweit ein solches Verbot von den Fachgerichten hätte berücksichtigt werden müssen.

2

1. Der Rechtshilfeverkehr zwischen der [X.] und der [X.] vollzieht sich im Wesentlichen auf der Grundlage des [X.] Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 ([X.], [X.] 1369, 1386; [X.]). Die Vertragsparteien sind grundsätzlich verpflichtet, sich einander in allen strafrechtlichen Verfahren, die von Justizbehörden des ersuchenden Staates ausgehen, so weit wie möglich Rechtshilfe zu leisten (Art. 1 [X.]). Die Rechtshilfe kann jedoch ausnahmsweise verweigert werden, wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die vom ersuchten Staat als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden (Art. 2 Buchstabe a [X.]). Darunter sind Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen zu verstehen (vgl. [X.]/[X.]/[X.], Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., III. A 3.1 <[X.]s Rechtshilfeübereinkommen>, Rn. 7 ). Von diesem Recht macht die [X.] Gebrauch, da eine Handlung, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint, nach [X.]m Recht mit Ausnahme des [X.] nicht [X.] ist (vgl. Art. 3 Abs. 3 des [X.] Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen ).

3

Die [X.] hat in Bezug auf Art. 2 [X.] einen Vorbehalt erklärt. Danach behält sie sich unter anderem das Recht vor, Rechtshilfe nur unter der ausdrücklichen Bedingung der Spezialität zu leisten. Dies bedeutet, dass die durch Rechtshilfe erhaltenen Informationen im ersuchenden Staat in Strafverfahren wegen Taten, bei denen Rechtshilfe in der [X.] nicht zulässig ist, nicht verwendet werden dürfen. Unabhängig von der Bedingung der Spezialität darf der ersuchende Staat allerdings die durch Rechtshilfe erhaltenen Informationen weiter verwenden, wenn die Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, einen anderen Straftatbestand darstellt, für den Rechtshilfe in der [X.] zulässig wäre oder wenn sich das Strafverfahren des ersuchenden Staates gegen andere Personen richtet, die an der strafbaren Handlung teilgenommen haben (vgl. insoweit auch Art. 67 Abs. 2 des [X.] Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen).

4

2. Mit seinen Verfassungsbeschwerden wendet sich der Beschwerdeführer gegen zwei Strafurteile und zwei Revisionsbeschlüsse des [X.] sowie gegen einen Beschwerdebeschluss.

5

a) Der Beschwerdeführer war als Mitglied des [X.] der Firma [X.]) mit der Vorbereitung und dem Anfang 1991 erfolgten Abschluss eines Liefer- und Leistungsvertrags mit dem [X.] über 36 Panzerfahrzeuge zu einem Gesamtpreis von zirka 446 Millionen DM befasst. Im Zusammenhang mit diesem Geschäft wurde der Beschwerdeführer in einem mehrere Jahre andauernden Strafverfahren durch Urteil des [X.] vom 23. Juli 2002 wegen Hinterziehung von Einkommensteuer und Untreue schuldig gesprochen und zunächst zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Auf die Revision des Beschwerdeführers hob der [X.] das Urteil im Strafausspruch mit Beschluss vom 11. November 2004 (BGHSt 49, 317; NJW 2005, [X.]) auf und verwies die Sache insoweit an eine andere Strafkammer des [X.] zurück. Diese verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 19. Dezember 2005 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Auf die erneute Revision des Beschwerdeführers reduzierte der [X.] mit Beschluss vom 10. Januar 2007 die Gesamtfreiheitsstrafe auf zwei Jahre und setzte ihre Vollstreckung zur Bewährung aus.

6

b) Das [X.] setzte die Bewährungszeit des Beschwerdeführers auf drei Jahre fest und verhängte Bewährungsauflagen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers verwarf das [X.] mit Beschluss vom 25. Januar 2008 mit der Maßgabe als unbegründet, dass der an die Staatskasse zu zahlende Geldbetrag 10.000 € betrage und die [X.]von 639.486 € "nach Kräften" zu zahlen sei.

7

3. Die Verurteilung des Beschwerdeführers und die Verhängung der Bewährungsauflagen erfolgten unter Verwendung der in einem Rechtshilfeverfahren gegen einen Mitbeschuldigten des Beschwerdeführers von der [X.] erhaltenen Informationen, insbesondere über das von diesem Mitbeschuldigten bei einer [X.] Bank zugunsten des Beschwerdeführers geführte Rubrikkonto.

8

a) Die [X.] Behörden haben die Verwendung dieser Informationen bis zum März 2008 als Verletzung der Bedingung der Spezialität gesehen.

9

aa) Im Rahmen des gegen den Beschwerdeführer und weitere Mitbeschuldigte wegen des Verdachts der Hinterziehung von Einkommensteuer und anderer Delikte geführten Ermittlungsverfahrens ersuchte die Staatsanwaltschaft [X.] das [X.] [X.] (jetzt: [X.]) um Rechtshilfe. Während sich das Rechtshilfeverfahren gegen den Beschwerdeführer erledigte, entsprach die [X.] dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft [X.] in Bezug auf den Mitbeschuldigten [X.] und stellte Unterlagen zu den von [X.] bei [X.] Banken geführten Konten zur Verfügung. Die für einen Abgabebetrug erforderliche Arglist könne nach der Rechtsprechung des [X.] Bundesgerichts auch bei einem für die Steuerbehörden nicht durchschaubaren Zusammenwirken des Steuerpflichtigen mit Dritten vorliegen, vorausgesetzt, es würden dabei besondere Machenschaften oder Kniffe angewendet oder ein ganzes Lügengebäude aufgebaut. Dies sei vorliegend der Fall. Die Bewilligung der Rechtshilfe wurde mit der Bedingung der Spezialität verknüpft.

bb) Auch die Staatsanwaltschaft [X.] führte ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer und weitere Verantwortliche der T. AG wegen des Verdachts der Hinterziehung von Körperschaft- und Gewerbesteuer und ersuchte das [X.] [X.]für Justiz erfolglos um Rechtshilfe. Das [X.] [X.] begründete dies damit, dass die Voraussetzungen eines [X.] nach [X.]m Recht bei jetzigem Wissensstand nicht erfüllt seien, weil es infolge der erst aus den Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft [X.] hervorgehenden Kenntnis der [X.] Behörden über die ungewöhnliche Höhe der Provisionszahlungen und der daran anschließenden oberflächlichen Überprüfung durch die [X.] Steuerbehörden jedenfalls an dem nach [X.]m Recht für den Abgabebetrug erforderlichen Merkmal der Arglist fehle.

cc) Nach dem zweiten Urteil des [X.] vom 19. Dezember 2002 untersagte das [X.] [X.] zunächst die Verwertung der im Rechtshilfeverfahren gegen den Mitbeschuldigten des Beschwerdeführers erhaltenen Informationen im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer. Das Verwertungsverbot wurde mit den unvollständigen Angaben im Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft [X.] begründet. Das [X.] [X.] bat das [X.] der Justiz deshalb darum, sämtliche Vorkehrungen zu treffen, damit die von [X.] übermittelten Informationen in keiner Weise zur Beurteilung des Sachverhalts verwendet werden, und ersuchte das [X.] der Justiz um Mitteilung über die von den [X.] Behörden zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen.

Im März 2008 erklärte das [X.] [X.] jedoch, dass die Bedingung der Spezialität in dem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht verletzt worden sei und entsprechende Interventionen von der [X.] als gegenstandslos zu betrachten seien. Die von den Staatsanwaltschaften [X.] und [X.] geführten Ermittlungsverfahren hätten einen unterschiedlichen Gegenstand betroffen. Das Wissen der zuständigen [X.] Behörden über die Höhe der vereinbarten Provisionen sei für das Vorliegen eines [X.] bei der Bemessung von Einkommensteuern und einer ungetreuen Geschäftsbesorgung in der Tat irrelevant gewesen. Die Bedingung der Spezialität sei eingehalten worden, da der Beschwerdeführer eine Gehilfenschaft zum Abgabebetrug des Mitbeschuldigten [X.] geleistet habe und Untreue als ungetreue Geschäftsbesorgung nach [X.]m Recht strafbar und damit [X.] sei.

b) Die [X.] Gerichte haben die Verwendung der im Rechtshilfeverfahren gegen den Mitbeschuldigten des Beschwerdeführers von der [X.] erhaltenen Informationen für zulässig gehalten.

aa) In seinem zweiten [X.] vom 10. Januar 2007 führte der [X.] aus, dass das nach dem Urteil des [X.] vom 19. Dezember 2005 von den [X.] Behörden ausgesprochene Verwertungsverbot im Hinblick auf die im Rechtshilfeverfahren gegen den Mitbeschuldigten des Beschwerdeführers erhaltenen Informationen den Bestand des angefochtenen Urteils nicht berühre. Mit dem Beschluss des [X.] vom 11. November 2004 sei hinsichtlich des gesamten Schuldspruchs horizontale [X.] eingetreten.

Eine Durchbrechung der [X.] komme nicht in Betracht. Dabei könne insbesondere dahinstehen, ob in Fällen mit internationaler Berührung ausnahmsweise eine Durchbrechung der [X.] und der aus § 353 Abs. 2 StPO folgenden Bindungswirkung in Betracht komme, wenn anderweitig die Einhaltung völkerrechtlicher Vereinbarungen nicht gewährleistet sei. Ein zwischenstaatlicher Rechtsverstoß sei nämlich nicht ersichtlich. Ein solcher Verstoß setze voraus, dass dem Rechtshilfe leistenden Staat auch nach Abschluss des [X.] noch eine völkerrechtlich erhebliche Rechtsposition zukäme, weil nur in diesem Fall die spätere Untersagung der Verwertung beachtlich sein könnte. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Jedenfalls wenn es um die Frage der Verwertung nach geleisteter Rechtshilfe oder Durchbrechung der Rechtskraft gehe, müsse das Gericht des ersuchenden Staats, das über die Verwendung der Beweismittel erneut entscheiden solle, auch die sachliche Berechtigung eines späteren Widerrufs der Rechtshilfebewilligung überprüfen. Die sachliche Berechtigung müsse zumindest plausibel sein. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da die Anerkennung der Abzugsfähigkeit der Provisionszahlungen für den Konzern die Strafbarkeit der Empfänger wegen [X.] nicht berühre.

bb) In seinem Beschwerdebeschluss vom 25. Januar 2008 legte das [X.] dar, dass das von dem [X.] [X.] ausgesprochene Verwertungsverbot nicht der [X.] entgegenstehe. Dem [X.]nach § 268a StPO liege keine eigene Beweisaufnahme zugrunde, sondern er stütze sich auch auf die für die Urteilsfindung getroffenen Tatsachenfeststellungen.

4. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das [X.] in seinem zweiten Urteil vom 19. Dezember 2005 strafmildernd, dass der Beschwerdeführer während der mehrjährigen Dauer des Ermittlungs- und Strafverfahrens besonderen Belastungen ausgesetzt gewesen sei, lehnte jedoch eine überlange, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] zuwiderlaufende Verfahrensdauer ab. Der [X.] teilte diese Einschätzung in seinem zweiten [X.] vom 10. Januar 2007. Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung liege insbesondere nicht hinsichtlich des ersten Revisionsverfahrens vor dem [X.] vor. Eine Dauer von etwa einem Jahr begründe angesichts des Umfangs und der Schwierigkeit des Verfahrens keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung, zumal gegen den Beschwerdeführer keine Untersuchungshaft vollzogen worden sei. Dies gelte auch angesichts dessen, dass der Verteidiger des Beschwerdeführers selbst erst sechs Monate später auf die äußerst umfangreiche Antragsschrift des [X.] erwidert habe. Ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot im zweiten tatgerichtlichen Verfahren sei nicht ersichtlich.

Mit seinen Verfassungsbeschwerden rügt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 2 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 [X.].

1. Sein Recht auf ein faires Verfahren sei insbesondere durch das zweite Urteil des [X.] vom 19. Dezember 2005 sowie die Beschlüsse des [X.] vom 11. November 2004 und vom 10. Januar 2007 verletzt. Das [X.] [X.] habe bereits vor Eintritt der [X.] klargestellt, dass die im Rechtshilfeverfahren gegen den Mitbeschuldigten des Beschwerdeführers von der [X.] erhaltenen Informationen nicht gegen den Beschwerdeführer verwendet werden dürften. Auf dieses, aus der Verletzung der Bedingung der Spezialität resultierende völkerrechtliche Verwertungsverbot könne sich der Beschwerdeführer berufen, da die Bedingung der Spezialität nicht nur dem Interesse des ersuchten Staates, sondern zumindest auch dem Interesse des strafrechtlich Verfolgten diene. Selbst wenn man davon ausginge, dass das Verwertungsverbot von den [X.] Behörden erst nach Eintritt der [X.] ausgesprochen worden sei, habe der [X.] in seinem Beschluss vom 10. Januar 2007 unter Berufung auf das [X.] ([X.]die völkerrechtliche Bindung an das Verwertungsverbot nicht beseitigen können. Dies folge aus Art. 46 des [X.] über das Recht der Verträge ([X.] - WVK, [X.]). Der Beschwerdeführer bringt vor, dass sein Recht auf ein faires Verfahren auch durch den Beschluss des [X.] vom 25. Januar 2008 verletzt worden sei. Hinsichtlich der Erteilung von Bewährungsauflagen sei jedenfalls keine Rechtskraft der Verurteilung eingetreten, sodass das [X.] das Verwertungsverbot hätte berücksichtigen müssen.

Die im März 2008 vollzogene inhaltliche "Kehrtwende" des [X.] [X.], dass die Bedingung der Spezialität in dem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht verletzt worden sei, müsse mangels Vorhersehbarkeit für den Beschwerdeführer ohne Einfluss bleiben.

2. Die Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren durch das zweite Urteil des [X.] vom 19. Dezember 2005 und den zweiten Beschluss des [X.] vom 10. Januar 2007 ergebe sich darüber hinaus aus der überlangen Dauer seines Strafverfahrens. Der Beschwerdeführer behauptet - unter Verweis auf einen Revisionsschriftsatz -, dass insgesamt mehr als zwei Jahre der sehr langen Gesamtdauer des Verfahrens auf Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot des Art. 6 Abs. 1 [X.] zurückzuführen seien. Er rügt, dass die überlange Verfahrensdauer bei der Strafzumessung hätte berücksichtigt werden müssen und die Verfahrensverzögerung nicht, wie vom [X.], mit Hinweisen auf den Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrens hätte gerechtfertigt werden dürfen.

Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe für die Annahme der Verfassungsbeschwerden im Sinne von § 93a Abs. 2 [X.] liegen nicht vor. Die Annahme der [X.]ist insbesondere nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 [X.] bezeichneten Rechte angezeigt, weil dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache kein besonders schwerer Nachteil entsteht.

1. Soweit das Verfahren 2 BvR 432/07 sich gegen das Urteil des [X.] vom 23. Juli 2002 richtet, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Mindestanforderungen an die Begründung nach § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] und ist deshalb unzulässig. Werden mehrere gerichtliche Entscheidungen angegriffen, muss sich der Beschwerdeführer mit dem Inhalt jeder einzelnen Entscheidung auseinandersetzen (vgl. nur [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 18. Juni 1998 - 1 BvR 1114/98 -, NVwZ 1998, [X.] f.; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 26. September 2000 - 2 BvR 1609/00 -, juris, Rn. 6). Es reicht nicht aus, dem [X.] das Urteil des [X.] vom 23. Juli 2002 mit der allgemeinen Bemerkung vorzulegen, es verstoße gegen das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren, ohne dies - wie für die anderen angegriffenen Entscheidungen - näher auszuführen.

2. Die Verfassungsbeschwerden sind im Übrigen unbegründet.

a) Das Urteil des [X.] vom 19. Dezember 2005, die Beschlüsse des [X.] vom 11. November 2004 und vom 10. Januar 2007 sowie der Beschluss des [X.] vom 25. Januar 2008 verletzen den Beschwerdeführer nicht dadurch in seinem Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 2 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 [X.], dass sie Informationen verwendet haben, die in einem Rechtshilfeverfahren gegen einen Mitbeschuldigten des Beschwerdeführers von der [X.] erlangt wurden.

aa) Das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 [X.] gewährleistet in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip das allgemeine Prozessgrundrecht auf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren (vgl. [X.]E 26, 66 <71>; 38, 105 <111>; 40, 95 <99>; 65, 171 <174>; 66, 313 <318>; 77, 65 <76>; 86, 288 <317>). Es enthält keine in allen Einzelheiten bestimmten Gebote und Verbote (vgl. [X.]E 63, 45 <61>), sondern bedarf der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten.

bb) (1) Dabei ist es zunächst Aufgabe des Gesetzgebers, das Recht auf ein faires Verfahren auszugestalten. Er kann dabei zwischen möglichen Alternativen bei der normativen Konkretisierung der grundgesetzlichen Anforderungen wählen. Er kann Rechtsfolgen ihrer Verletzung normieren (vgl. § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO), muss dies aber nicht, da lückenfüllend das Recht auf ein faires Verfahren zur Anwendung gelangt (vgl. [X.]K 9, 174 <188>). Daneben kann das Recht auf ein faires Verfahren auch durch Völkergewohnheitsrecht und völkerrechtliche Verträge ausgestaltet werden (vgl. [X.]K 9, 174 <189>). Ist eine völkerrechtliche Norm in den Rang des Gewohnheitsrechts erwachsen, sind die [X.] Gerichte gemäß Art. 25 [X.] grundsätzlich daran gehindert, innerstaatliches Recht in einer die Norm verletzenden Weise auszulegen und anzuwenden (vgl. [X.]E 112, 1 <27>). Die innerstaatliche Geltung von völkerrechtlichen Verträgen setzt hingegen einen durch Bundesgesetze im Sinne von Art. 59 Abs. 2 [X.] erteilten innerstaatlichen Rechtsanwendungsbefehl voraus (vgl. [X.]E 90, 286 <364>; 104, 151 <209>). Liegt ein solcher vor, müssen [X.] Gerichte völkerrechtliche Verträge wie andere Bundesgesetze im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung beachten und anwenden (vgl. [X.]E 111, 307 <317>).

(2) Das Recht auf ein faires Verfahren wird vorliegend durch § 72 [X.] konkretisiert, da die Bedingung der Spezialität im Bereich der sonstigen Rechtshilfe (anders als im Bereich der Auslieferung, vgl. [X.]E 57, 9 <27 f.>) keine völkergewohnheitsrechtliche Geltung erlangt hat (vgl. [X.], [X.] der internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen, [X.] 96 <1984>, [X.] 595 <613 f.>; Böse, Die Verwertung im Ausland gewonnener Beweismittel im [X.] Strafverfahren, [X.] 114 <2002>, [X.] 148 <174>). Die Bedingung der Spezialität ergibt sich auch nicht unmittelbar aus dem [X.] [X.]mit der Folge, dass sie bereits nach Art. 59 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 [X.] innerstaatlich zu beachten wäre. Der von der [X.] in Bezug auf Art. 2 [X.] erklärte Vorbehalt ändert das [X.] [X.]zwar nach Art. 20 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 WVK zwischen der [X.] und den übrigen Vertragsstaaten inhaltlich in der Weise, wie es in dem Vorbehalt vorgesehen ist (vgl. [X.] von [X.], in: [X.], Völkerrecht, 5. Aufl. 2004, § 14 Rn. 10). Der [X.] Vorbehalt legt die Bedingung der Spezialität aber nicht ausdrücklich fest, sondern ermöglicht der [X.] nur, die sonstige Rechtshilfe an die Bedingung der Spezialität zu knüpfen. Die Bewilligung der sonstigen Rechtshilfe durch die [X.] ist damit nicht per se mit der Bedingung der Spezialität verknüpft, sondern die Bedingung der Spezialität muss bei jeder einzelnen Bewilligung eigens von den zuständigen [X.] Behörden gesetzt werden (vgl. [X.], Verwertbarkeit im Ausland gewonnener Beweise im [X.] Strafprozess, [X.]).

Nach § 72 [X.] sind Bedingungen, die der ersuchte Staat an die Rechtshilfe geknüpft hat, zu beachten. Ohne § 72 [X.] wäre die von einem ersuchten Staat bei der Bewilligung [X.]r Rechtshilfeersuchen gesetzte Bedingung regelmäßig nur eine völkerrechtliche Verpflichtung, deren Beachtung von den [X.] Gerichten mangels innerstaatlicher Geltungsanordnung nicht gewährleistet wäre (vgl. [X.]/[X.], in: [X.]/[X.]/[X.], a.a.[X.], § 72 [X.] Rn. 1).

(3) Die Konkretisierung des Rechts auf ein faires Verfahren erfolgt nicht nur durch den Gesetzgeber, sondern auch durch die [X.]. Letzterer kommt die Aufgabe zu, den [X.] in Frage stehenden Verfahrensnorm und anschließend die Rechtsfolgen ihrer Verletzung zu bestimmen. [X.] Gerichte leiten auf der Grundlage der vom ersuchten Staat gesetzten Bedingungen aus § 72 [X.] ein Verfahrens- bzw. Vollstreckungshindernis bei Auslieferungen (vgl. [X.], Beschluss vom 27. Juli 1999 - 1 AR 34/99 -, NStZ 1999, [X.] 639 <639>; [X.], Beschluss vom 5. September 2003 - 1 Ws 363/03 -, [X.], [X.] 405 <405>) und ein Beweisverwertungsverbot bei sonstiger Rechtshilfe ([X.], Urteil vom 21. Juni 1989 - [X.]/88 -, NJW 1990, [X.] 2492 <2493>; vgl. auch BGHSt 34, 334 <341, 344>) ab.

cc) Da die Auslegung und Anwendung einfachrechtlicher Normen wie § 72 [X.] grundsätzlich Aufgabe der [X.] ist, kann sie vom [X.] - abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot - nur darauf überprüft werden, ob sie Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen (vgl. [X.]E 99, 145 <160>). Das ist der Fall, wenn die von den [X.]vorgenommene Auslegung der Normen im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung des betroffenen Grundrechts führt (vgl. [X.]E 18, 85 <92 f., 96>; 85, 248 <258 f.>; 87, 287 <323>). Das [X.] hat dies für das Recht auf ein faires Verfahren angenommen, wenn die Fachgerichte den Schutzgehalt einer verletzten Verfahrensnorm verkannt oder die weiteren Voraussetzungen für die Annahme eines Verwertungsverbots hinsichtlich rechtswidrig gewonnener Beweise überspannt haben (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 7. Juli 1995 - 2 BvR 326/92 -, NStZ 1995, [X.] 555).

dd) Gemessen daran beruht die Verwertung der Informationen nicht auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung des Rechts auf ein faires Verfahren. Das [X.], der [X.] und das [X.] haben die über § 72 [X.] innerstaatlich beachtliche, von dem [X.] [X.] gesetzte Bedingung der Spezialität nicht verletzt, indem sie die in dem Rechtshilfeverfahren gegen einen Mitbeschuldigten des Beschwerdeführers von der [X.] erhaltenen Informationen in dem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer verwendet haben.

(1) Zwar hat die [X.] die Bewilligung der Rechtshilfe wirksam an die Bedingung der Spezialität geknüpft. Bedingungen sind wirksam, wenn sie bei der Bewilligung der Rechtshilfe, das heißt vor oder bei der formellen Antwort auf ein Ersuchen oder der formlosen Übersendung von Informationen, ausdrücklich mitgeteilt werden (vgl. BGHSt 31, 51 zur Auslieferung; [X.], a.a.[X.], [X.] 138; [X.]/[X.], in: [X.]/[X.]/[X.], a.a.[X.], § 72 [X.] Rn. 7). Dies ist vorliegend geschehen. Dabei kann dahinstehen, ob die Bedingung der Spezialität nach vollzogener Rechtshilfe durch die [X.] rückwirkend verändert werden konnte (vgl. [X.]/Eymann, "Nachträgliches Verwertungsverbot" und internationale Beweisrechtshilfe, StV 2008, [X.] 318 ff.; verneinend [X.]/[X.], in: [X.]/[X.]/[X.], a.a.[X.], § 72 [X.] Rn. 7; BGHSt 31, 51 <53 f.> zur Auslieferung) oder ob es sich bei den Schreiben des [X.] [X.] nach dem zweiten Urteil des [X.] vom 19. Dezember 2005 lediglich um nachträgliche Interpretationen eines nicht eindeutigen Wortlauts der von der [X.] gestellten Bedingung der Spezialität handelte, die grundsätzlich zulässig sind (vgl. [X.], Beschluss vom 24. März 1987 - [X.]/86 -, juris, [X.] 1). Denn das zeitweilig ausdrücklich ausgesprochene [X.]wird seit März 2008 nicht mehr aufrechterhalten.

(2) Die mit der Bewilligung verknüpfte Bedingung der Spezialität haben die [X.] Gerichte indes nicht verletzt. Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit die Bewilligung der Rechtshilfe und damit auch die mit ihr verknüpften Bedingungen von den [X.] Gerichten nach Wortlaut, Sinn und Zweck ausgelegt werden können (vgl. hierzu BGHSt 34, 334 <341 ff.>; [X.]/[X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl. 2006, § 72 [X.] Rn. 2 und 10; [X.], a.a.[X.], [X.] 118 und 138). Denn weder die [X.] Gerichte noch das [X.] Bundesamt der Justiz sehen in der Verwertung der im Rechtshilfeverfahren gegen den Mitbeschuldigten des Beschwerdeführers erhaltenen Informationen einen Verstoß gegen die mit der Bewilligung der Rechtshilfe verknüpfte Bedingung der Spezialität. Das [X.] Bundesamt der Justiz hat im März 2008 klargestellt, dass sich die Untreue und die Hinterziehung von Einkommensteuern, wegen der der Beschwerdeführer verurteilt worden sei, nach [X.]m Recht als Gehilfenschaft zum Abgabebetrug des Mitbeschuldigten des Beschwerdeführers darstellten und die Untreue obendrein nach [X.]m Recht als ungetreue Geschäftsbesorgung [X.] sei.

b) Das Urteil des [X.] vom 19. Dezember 2005 und der Beschluss des [X.] vom 10. Januar 2007 verletzen den Beschwerdeführer auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer überlangen Verfahrensdauer in seinem Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 [X.].

aa) Eine von den Strafverfolgungsorganen zu verantwortende erhebliche Verzögerung des Strafverfahrens verletzt den Beschuldigten in seinem Recht auf ein faires Verfahren (vgl. [X.]E 63, 45 <68 f.>; [X.]K 2, 239 <246>; [X.], Beschluss des [X.]des [X.] vom 24. November 1983 - 2 BvR 121/83 -, NJW 1984, [X.] 967; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 5. Februar 2003 - 2 BvR 327/02, 2 [X.], 2 BvR 1473/02 -, NJW 2003, [X.] 2225 <2225>). Denn das Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes fordert - nicht zuletzt im Interesse des Beschuldigten - die angemessene Beschleunigung des Strafverfahrens. Ob allerdings eine erhebliche Verzögerung des Strafverfahrens gegeben ist, bestimmt sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls, die in einer umfassenden Gesamtwürdigung gegeneinander abgewogen werden müssen. Zu den Faktoren, die regelmäßig von Bedeutung sind, gehören insbesondere der durch die Verzögerung der [X.] verursachte Zeitraum der Verfahrensverlängerung, die Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere des [X.], der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrensgegenstands sowie das Ausmaß der mit der Dauer des schwebenden Verfahrens für den Betroffenen verbundenen besonderen Belastungen. Keine Berücksichtigung finden hingegen Verfahrensverzögerungen, die der Beschuldigte selbst, sei es auch durch zulässiges Prozessverhalten, verursacht hat (vgl. [X.]K 2, 239 <246 f.>; [X.], a.a.[X.], NJW 1984, [X.] 967; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 19. April 1993 - 2 BvR 1487/90 -, NJW 1993, [X.] 3254 <3255>).

Liegt eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vor, so zwingt diese die Strafverfolgungsbehörden dazu, sie bei der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs zu berücksichtigen. Sie haben im Falle eines mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht in [X.]stehenden überlangen Verfahrens zu prüfen, ob und mit welchen Mitteln der Staat gegen den Betroffenen - überhaupt noch - strafrechtlich vorgehen darf. Belastende Folgen staatlich verschuldeter Verzögerung sind von den Strafverfolgungsbehörden von Verfassungs wegen ebenso zu berücksichtigen, wie die Umstände, die den Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot begründet haben (vgl. [X.]K 2, 239 <247> m.w.N.). Die unangemessene Verfahrensdauer ist dabei grundsätzlich bei der Strafzumessung gesondert zu berücksichtigen. Genügt dies nicht, können in eng begrenzten Ausnahmefällen, etwa bei besonders tiefgreifenden Verletzungen des Beschleunigungsgrundsatzes, notwendig werdende Kompensationen einen Umfang erreichen, der die [X.] vollständig ausgleicht.

bb) Gemessen an diesem Maßstab genügt die von dem [X.] und dem [X.] vorgenommene Einschätzung, dass keine erhebliche Verzögerung des Strafverfahrens des Beschwerdeführers vorliegt, die von den Gerichten bei der Strafzumessung hätte berücksichtigt werden müssen, den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Ungeachtet dessen, dass Zweifel daran bestehen, ob die Bezugnahme des Beschwerdeführers auf einen Revisionsschriftsatz genügt, um die zweijährige Verzögerung des Verfahrens hinreichend substantiiert nach § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] darzulegen (vgl. [X.]E 80, 257 <263>; 83, 216 <228>), gehören der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrens entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zu den besonderen Umständen des Einzelfalls, die bei der Beurteilung der Frage, ob eine erhebliche Verzögerung des Strafverfahrens gegeben ist, von Bedeutung sind. Der Beschwerdeführer gesteht den betroffenen Gerichten selbst eine erhebliche Belastung mit dem Verfahren zu. Der [X.] hat zudem in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise darauf abgestellt, dass der Beschwerdeführer selbst zur Verfahrensverzögerung beigetragen hat.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 432/07, 2 BvR 507/08

08.06.2010

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BGH, 10. Januar 2007, Az: 5 StR 304/06, Beschluss

Art 20 Abs 3 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 59 Abs 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, Art 2 Buchst a EuRHiÜbk, § 72 IRG, Art 3 Abs 3 RHiStG CHE, Art 67 Abs 2 RHiStG CHE, § 353 Abs 2 StPO, Art 20 Abs 1 VtrRKonv, Art 21 Abs 1 VtrRKonv

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 08.06.2010, Az. 2 BvR 432/07, 2 BvR 507/08 (REWIS RS 2010, 6090)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6090

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